Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
52
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 52 SO 233/12
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind von der Beklagten nicht zu erstatten. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1950 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII). Er bewohnt ein sogenanntes Siedlungshaus. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Mietvertrages kommt die Vermieterin nicht für Heizung, Wasser und Licht auf.
Mit Schreiben vom 1. September 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine neue Gastherme in dem von ihm bewohnte Haus. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. September 2011 ab. Sie war der Ansicht, dass der behauptete Bedarf nicht nachgewiesen sei; die bisherige Therme sei noch funktionstauglich.
Einen dagegen eingelegten Widerspruch vom 30. September 2011 wies die Beklagte mit Bescheid vom 12. April 2012 (Az. W/RA 3(9) 558/2012) als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die am 16. Mai 2012 beim erkennenden Gericht eingegangene Klage.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. September 2011, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2012, zu verpflichten, die Kosten für den Einbau einer Gastherme in seiner Wohnung zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat am 15. April 2013 mündlich über die Klage verhandelt und eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der alten Gastherme gefordert. Nach erfolgter Prüfung hat die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2013 die Übernahme der Kosten einer Therme bewilligt, die beim Händler zuvor als Ausstellungsstück genutzt worden war. Die Beklagte hat dafür einen Betrag von 3.567,26 Euro bewilligt. Stattdessen hat sich der Kläger eine neue Brennwerttherme gekauft, deren Preis über dem Bewilligungsbetrag liegt und deren Mehrpreis er nunmehr in diesem Verfahren – nur noch – geltend macht. Der Kläger ist der Ansicht, er müsse sich nicht auf veraltete Technik verweisen lassen. Dem ist die Beklagte schriftsätzlich sowie in der weiteren mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2016 entgegengetreten.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 26. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2012 zu verpflichten, über die aufgrund des Bescheides vom 19. April 2013 erbrachten Leistungen hinaus weitere 431, 74 Euro an ihn zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf die Gewährung der begehrten Leistung; deshalb ist die Beklagte nicht antragsgemäß zu verpflichten (vgl. § 54 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Der Kläger kann sein Begehren im Ergebnis nicht auf § 35 Abs. 1 SGB XII stützen. Zu den Unterkunftskosten, die vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind, gehören auch Aufwendungen für Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen, soweit sie (wirksam) vertraglich geschuldet sind und es sich um einen unabweisbaren Bedarf handelt (BSG, Urteil vom 3. März 2009, Az. B 4 AS 38/08 R zur Parallelvorschrift des § 22 SGB II; Nguyen in: jurisPK-SGB XII, § 35 Rnr. 48).
Zwar hat der Kläger dargelegt, dass er zur Instandsetzung der Heizung vertraglich verpflichtet ist. Allerdings ist der jetzt noch in Rede stehende Bedarf nicht unabweisbar. Der vom Kläger geltend gemachte Instandsetzungsbedarf konnte bereits durch die Gastherme, deren Kostenübernahme die Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2013 bewilligt hat, in angemessenem und zumutbarem Maße gedeckt werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers erfasst § 35 Abs. 1 SGB XII, soweit es um Instandsetzungsmaßnahmen geht, nur das Aufrechterhaltung der Bewohnbarkeit Notwendige (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juli 2010, Az. L 5 AS 136/10 B ER für die Parallelvorschrift § 22 SGB II). Berücksichtigungsfähig demnach sind nur die Aufwendungen, die der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz dienen.
Bei Anwendung dieser rechtlichen Maßgaben gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Kosten für den vom Kläger im August 2013 veranlassten Austausch der Heizungsanlage nicht um unabweisbare Aufwendungen handelt. Sie gehen über das Maß hinaus, was zur Erhaltung der Bewohnbarkeit erforderlich ist.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des SG Madgeburg vom 24. Juli 2015 (Az. S 14 AS 1925/15 ER), auf den der Kläger Bezug nimmt. Die Konstellation, die jener Entscheidung zugrunde liegt, ist mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vollständig vergleichbar. In jener Entscheidung entsprach die Heizanlage, auf die der dortige Kläger verwiesen worden war, nicht mehr den geltenden Umweltschutzbestimmungen und zudem mit höheren Anschaffungskosten verbunden war als die begehrte Brennwerttechnik (Rnr. 17 – juris – a.E.). Beides ist in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache.
Tatbestand:
Der 1950 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII). Er bewohnt ein sogenanntes Siedlungshaus. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Mietvertrages kommt die Vermieterin nicht für Heizung, Wasser und Licht auf.
Mit Schreiben vom 1. September 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine neue Gastherme in dem von ihm bewohnte Haus. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. September 2011 ab. Sie war der Ansicht, dass der behauptete Bedarf nicht nachgewiesen sei; die bisherige Therme sei noch funktionstauglich.
Einen dagegen eingelegten Widerspruch vom 30. September 2011 wies die Beklagte mit Bescheid vom 12. April 2012 (Az. W/RA 3(9) 558/2012) als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die am 16. Mai 2012 beim erkennenden Gericht eingegangene Klage.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. September 2011, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2012, zu verpflichten, die Kosten für den Einbau einer Gastherme in seiner Wohnung zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat am 15. April 2013 mündlich über die Klage verhandelt und eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der alten Gastherme gefordert. Nach erfolgter Prüfung hat die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2013 die Übernahme der Kosten einer Therme bewilligt, die beim Händler zuvor als Ausstellungsstück genutzt worden war. Die Beklagte hat dafür einen Betrag von 3.567,26 Euro bewilligt. Stattdessen hat sich der Kläger eine neue Brennwerttherme gekauft, deren Preis über dem Bewilligungsbetrag liegt und deren Mehrpreis er nunmehr in diesem Verfahren – nur noch – geltend macht. Der Kläger ist der Ansicht, er müsse sich nicht auf veraltete Technik verweisen lassen. Dem ist die Beklagte schriftsätzlich sowie in der weiteren mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2016 entgegengetreten.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 26. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2012 zu verpflichten, über die aufgrund des Bescheides vom 19. April 2013 erbrachten Leistungen hinaus weitere 431, 74 Euro an ihn zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf die Gewährung der begehrten Leistung; deshalb ist die Beklagte nicht antragsgemäß zu verpflichten (vgl. § 54 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Der Kläger kann sein Begehren im Ergebnis nicht auf § 35 Abs. 1 SGB XII stützen. Zu den Unterkunftskosten, die vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind, gehören auch Aufwendungen für Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen, soweit sie (wirksam) vertraglich geschuldet sind und es sich um einen unabweisbaren Bedarf handelt (BSG, Urteil vom 3. März 2009, Az. B 4 AS 38/08 R zur Parallelvorschrift des § 22 SGB II; Nguyen in: jurisPK-SGB XII, § 35 Rnr. 48).
Zwar hat der Kläger dargelegt, dass er zur Instandsetzung der Heizung vertraglich verpflichtet ist. Allerdings ist der jetzt noch in Rede stehende Bedarf nicht unabweisbar. Der vom Kläger geltend gemachte Instandsetzungsbedarf konnte bereits durch die Gastherme, deren Kostenübernahme die Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2013 bewilligt hat, in angemessenem und zumutbarem Maße gedeckt werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers erfasst § 35 Abs. 1 SGB XII, soweit es um Instandsetzungsmaßnahmen geht, nur das Aufrechterhaltung der Bewohnbarkeit Notwendige (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juli 2010, Az. L 5 AS 136/10 B ER für die Parallelvorschrift § 22 SGB II). Berücksichtigungsfähig demnach sind nur die Aufwendungen, die der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz dienen.
Bei Anwendung dieser rechtlichen Maßgaben gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Kosten für den vom Kläger im August 2013 veranlassten Austausch der Heizungsanlage nicht um unabweisbare Aufwendungen handelt. Sie gehen über das Maß hinaus, was zur Erhaltung der Bewohnbarkeit erforderlich ist.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des SG Madgeburg vom 24. Juli 2015 (Az. S 14 AS 1925/15 ER), auf den der Kläger Bezug nimmt. Die Konstellation, die jener Entscheidung zugrunde liegt, ist mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vollständig vergleichbar. In jener Entscheidung entsprach die Heizanlage, auf die der dortige Kläger verwiesen worden war, nicht mehr den geltenden Umweltschutzbestimmungen und zudem mit höheren Anschaffungskosten verbunden war als die begehrte Brennwerttechnik (Rnr. 17 – juris – a.E.). Beides ist in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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