Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 36 AS 1428/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 AS 50/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.11.2016 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W aus S beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 172 Abs. 1 SGG zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung ihres Klageverfahrens vor dem SG Köln.
1. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Antragsteller - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§ 103 SGG), bevor die streitgegenständlichen Fragen abschließend beantwortet werden können (BVerfGE 81, 347, 356 ff.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
a) Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von dem Beklagten die Übernahme der Nachzahlung aus der Schlussrechnung des Energieversorgers C vom 08.01.2016 (904,75 EUR, Abrechnungszeitraum 01.01. bis 31.12.2015) bezüglich ihrer früheren, bis Ende 2015 bewohnten Wohnung. Vor der Entscheidung in der Hauptsache sind von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen (§ 103 SGG).
Die Schlussrechnung des Energieversorgers C vom 08.01.2016 enthält Nachforderungen für Strom und Gas.
aa) Soweit sich die Schlussrechnung des Energieversorgers C vom 08.01.2016 auf Strom bezieht, so umfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II u.a. Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile.
Bei der Erzeugung von Warmwasser ist danach zu differenzieren, ob dies zentral oder dezentral oder in einer Kombination aus beidem (gemischte Warmwasserversorgung) geschieht. Wird das Warmwasser zentral, also über die Heizungsanlage bereitgestellt, wird der Bedarf dafür über die Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II erfasst. Wird das Warmwasser dagegen dezentral, also durch in der Unterkunft installierte eigene Vorrichtungen (regelmäßig Durchlauferhitzer) erzeugt und werden deshalb insoweit keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt, wird ein Mehrbedarf nach Maßgabe des § 21 Abs. 7 SGB II gewährt.
Nach eigenem Vortrag der Klägerin erfolgte die Erzeugung von Warmwasser in ihrer früheren, bis zum 31.12.2015 bewohnten Wohnung dezentral. Das Jobcenter P als bis dahin zuständiger Leistungsträger hatte der Klägerin - und ihren beiden Kindern - offenbar deshalb auch einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 7 SGB II gewährt.
Der Mehrbedarf wird für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person als Pauschale nach Maßgabe des § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II gewährt, soweit nicht - so § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II - im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht (1. Alternative) oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt wird (2. Alternative).
Das BSG hat hierzu mit Urteil vom 07.12.2017 (B 14 AS 6/17 R) entschieden:
Tenor:
"Hiernach gelten ( ...) für die Anerkennung des Bedarfs bei dezentraler Warmwassererzeugung drei Bemessungsansätze: Erstens die Bemessung nach den Warmwasserpauschalen des § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II, zweitens die Bedarfsbestimmung bei einer teils dezentralen und teils zentralen Warmwassererzeugung nach der 2. Alternative des § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II (gemischte Warmwasserversorgung, ...) und drittens die Anerkennung eines (sonst) abweichenden Bedarfs nach der 1. Alternative des § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II (allgemeine Öffnungsklausel, ...).
Anspruch auf Berücksichtigung eines Warmwassermehrbedarfs über die Warmwasserpauschale hinaus besteht hiernach, soweit die Aufwendungen für die Warmwassererzeugung durch die Warmwasserpauschale nicht vollständig gedeckt werden und sie nicht unangemessen sind.
Maßgebend dafür, ob ein abweichender Bedarf im Sinne der 1. Alternative des § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II besteht, sind die für die dezentrale Warmwassererzeugung tatsächlich anfallenden Aufwendungen. Keine Bedeutung hat hingegen insoweit, ob besondere Lebensumstände wie ein krankheitsbedingt höherer Hygienebedarf oder das Alter der Anlage zur Warmwassererzeugung abweichende Aufwendungen begründen können (so aber etwa LSG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2017 - L 32 AS 2665/15 - juris RdNr 92 ff: abweichender Bedarf vornehmlich personenbezogen zu verstehen). Bereits im Verhältnis der Halbsätze 1 und 2 des § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II kann sich die Abweichung ("soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht") ausschließlich auf den (Geld-)Betrag der jeweiligen Warmwasserpauschale beziehen ("Der Mehrbedarf beträgt"), wie er sich aus den Prozentsätzen von § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II in Euro ergibt. Auch die mit dem RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG eingeführte Übergangsregelung stellt für eine etwaige Nachzahlung darauf ab, ob Leistungen ohne Berücksichtigung "der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser" festgesetzt wurden (vgl. § 77 Abs. 6 SGB II). Im Übrigen können die nach § 21 SGB II anzuerkennenden Mehrbedarfe im Hinblick auf § 19 Abs. 3 SGB II auch systematisch ausschließlich aufwandsbezogen zu verstehen sein, wonach die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung u.a. der Mehrbedarfe erbracht werden, soweit sie nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind, die Aufwendungen also aus den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht bestritten werden können.
Eine Abweichung nach der allgemeinen Öffnungsklausel des § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 1 SGB II liegt danach vor, soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die dezentrale Warmwasserversorgung im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum höher (oder niedriger) als die im Einzelfall maßgebliche Warmwasserpauschale sind und nicht ein (Sonder-)Fall der gemischten Warmwassererzeugung im Sinne der 2. Alternative des § 21 Abs 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II vorliegt" (BSG, a.a.O., juris Rn. 20-23).
Das SG wird dies aufzuklären haben. Die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie z.B. einen Verbrauchszähler voraus (BSG, a.a.O., Rn. 25). Zur Art und Weise der Sachverhaltsaufklärung hat das BSG (a.a.O., Rn. 30 f.) folgendes ausgeführt:
"Dieser Ermittlung sind Gerichte und Verwaltungen nach der gesetzlichen Konzeption ( ...) auch nicht wegen der vom LSG aufgezeigten Schwierigkeiten der Aufwandsbestimmung enthoben. Zutreffend ist zwar, dass ohne separate Verbrauchszähler kein präziser Anhalt für den tatsächlichen Warmwasserverbrauch im Einzelfall besteht. Maßgeblich ist er aber wie dargelegt ohnehin nur in den Grenzen des Angemessenen ( ...). Sofern keine Besonderheiten des Einzelfalls bestehen, wird deshalb dem Energieverbrauch regelmäßig ein durchschnittlicher, als angemessen anzusehender Warmwasserverbrauch zu Grunde gelegt werden können. Dass Verwaltungen und Gerichte ausgehend davon im Rahmen ihres Amtsermittlungsauftrags (§ 20 SGB X, § 103 SGG) unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen Energieverbrauchs für die Warmwassererzeugung - dessen Ermittlung auch vorliegend nach Einschätzung des LSG nicht unmöglich ist - und der jeweils maßgeblichen Energiekosten die zu ihrer Überzeugung (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) im Einzelfall zu berücksichtigenden angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung nicht hinreichend bestimmen könnten, ist nicht zu erkennen.
Dass eine einzelfallbezogene Ermittlung hier trotzdem entbehrlich war, weil die Warmwasserpauschalen zur Deckung der Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung im Allgemeinen - von besonders gelagerten Umständen abgesehen - ausreichend bemessen sind, vermag der Senat den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen."
bb) Soweit sich die Schlussrechnung des Energieversorgers C vom 08.01.2016 auf Gas bezieht, wird zu klären sein, ob ein ungedeckter Bedarf (§ 22 Abs. 1 SGB II) oder Schulden (§ 22 Abs. 8 SGB II) insoweit überhaupt vorliegen. Denn der Beklagte hat hierzu vorgetragen, die an die Klägerin - und ihre beiden Kinder - im Jahr 2015 durch das Jobcenter P gezahlten Abschlagszahlungen für Gas (1.176,00 EUR) seien höher gewesen als der in der Schlussrechnung ausgewiesene tatsächliche Gasverbrauch für das Jahr 2015 (997,05 EUR).
cc) Zu Nebenkostennachforderungen für eine Wohnung, die - wie hier der Fall - erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, hat das BSG mit Urteil vom 30.03.2017 (B 14 AS 13/16 R) seine bisherige Rechtsprechung hierzu weiterentwickelt und entschieden, dass diese Nebenkostennachforderungen (auch dann) ein anzuerkennender Bedarf für Unterkunft und Heizung sind, wenn die leistungsberechtigte Person durchgehend von der tatsächlichen Entstehung der Nachforderung bis zur deren Fälligkeit hilfebedürftig nach dem SGB II war und eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs vorlag (BSG, a.a.O., juris Rn. 15).
Eine Zusicherung hinsichtlich des Umzuges hatte das Jobcenter P, versehentlich unter einem alten Datum ("23. Juli 2014"), erteilt. Das SG wird zu entscheiden haben, ob es - in diesem konkreten Kontext - rechtserheblich ist, dass sich diese Zusicherung nach dem letzten Vorbringen des Beklagten auf eine andere Wohnung in X bezogen hat ("U-gasse 00" statt "G-ring 00"). In seinem Vermerk vom 04.03.2016 (Blatt 67 der Verwaltungsakte der Beklagten) hatte der Beklagte noch ausgeführt: "Dies dürfte nichts an der Notwendigkeit eines Umzuges ändern. Als Grund für einen Umzug wurde seitens des Jobcenters P zum damaligen Zeitpunkt die "Aufnahme eines Praktikums zur Anbahnung eines Ausbildungsverhältnisses ab 01.08.2016" benannt. Dies dürfte unabhängig von der tatsächlich bezogenen Wohnung in X zu sehen sein."
b) Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht in Raten, selbst aufbringen kann (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist erforderlich (§ 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).
3. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß § 172 Abs. 1 SGG zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung ihres Klageverfahrens vor dem SG Köln.
1. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Antragsteller - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§ 103 SGG), bevor die streitgegenständlichen Fragen abschließend beantwortet werden können (BVerfGE 81, 347, 356 ff.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
a) Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von dem Beklagten die Übernahme der Nachzahlung aus der Schlussrechnung des Energieversorgers C vom 08.01.2016 (904,75 EUR, Abrechnungszeitraum 01.01. bis 31.12.2015) bezüglich ihrer früheren, bis Ende 2015 bewohnten Wohnung. Vor der Entscheidung in der Hauptsache sind von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen (§ 103 SGG).
Die Schlussrechnung des Energieversorgers C vom 08.01.2016 enthält Nachforderungen für Strom und Gas.
aa) Soweit sich die Schlussrechnung des Energieversorgers C vom 08.01.2016 auf Strom bezieht, so umfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II u.a. Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile.
Bei der Erzeugung von Warmwasser ist danach zu differenzieren, ob dies zentral oder dezentral oder in einer Kombination aus beidem (gemischte Warmwasserversorgung) geschieht. Wird das Warmwasser zentral, also über die Heizungsanlage bereitgestellt, wird der Bedarf dafür über die Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II erfasst. Wird das Warmwasser dagegen dezentral, also durch in der Unterkunft installierte eigene Vorrichtungen (regelmäßig Durchlauferhitzer) erzeugt und werden deshalb insoweit keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt, wird ein Mehrbedarf nach Maßgabe des § 21 Abs. 7 SGB II gewährt.
Nach eigenem Vortrag der Klägerin erfolgte die Erzeugung von Warmwasser in ihrer früheren, bis zum 31.12.2015 bewohnten Wohnung dezentral. Das Jobcenter P als bis dahin zuständiger Leistungsträger hatte der Klägerin - und ihren beiden Kindern - offenbar deshalb auch einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 7 SGB II gewährt.
Der Mehrbedarf wird für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person als Pauschale nach Maßgabe des § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II gewährt, soweit nicht - so § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II - im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht (1. Alternative) oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt wird (2. Alternative).
Das BSG hat hierzu mit Urteil vom 07.12.2017 (B 14 AS 6/17 R) entschieden:
Tenor:
"Hiernach gelten ( ...) für die Anerkennung des Bedarfs bei dezentraler Warmwassererzeugung drei Bemessungsansätze: Erstens die Bemessung nach den Warmwasserpauschalen des § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II, zweitens die Bedarfsbestimmung bei einer teils dezentralen und teils zentralen Warmwassererzeugung nach der 2. Alternative des § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II (gemischte Warmwasserversorgung, ...) und drittens die Anerkennung eines (sonst) abweichenden Bedarfs nach der 1. Alternative des § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II (allgemeine Öffnungsklausel, ...).
Anspruch auf Berücksichtigung eines Warmwassermehrbedarfs über die Warmwasserpauschale hinaus besteht hiernach, soweit die Aufwendungen für die Warmwassererzeugung durch die Warmwasserpauschale nicht vollständig gedeckt werden und sie nicht unangemessen sind.
Maßgebend dafür, ob ein abweichender Bedarf im Sinne der 1. Alternative des § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II besteht, sind die für die dezentrale Warmwassererzeugung tatsächlich anfallenden Aufwendungen. Keine Bedeutung hat hingegen insoweit, ob besondere Lebensumstände wie ein krankheitsbedingt höherer Hygienebedarf oder das Alter der Anlage zur Warmwassererzeugung abweichende Aufwendungen begründen können (so aber etwa LSG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2017 - L 32 AS 2665/15 - juris RdNr 92 ff: abweichender Bedarf vornehmlich personenbezogen zu verstehen). Bereits im Verhältnis der Halbsätze 1 und 2 des § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II kann sich die Abweichung ("soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht") ausschließlich auf den (Geld-)Betrag der jeweiligen Warmwasserpauschale beziehen ("Der Mehrbedarf beträgt"), wie er sich aus den Prozentsätzen von § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II in Euro ergibt. Auch die mit dem RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG eingeführte Übergangsregelung stellt für eine etwaige Nachzahlung darauf ab, ob Leistungen ohne Berücksichtigung "der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser" festgesetzt wurden (vgl. § 77 Abs. 6 SGB II). Im Übrigen können die nach § 21 SGB II anzuerkennenden Mehrbedarfe im Hinblick auf § 19 Abs. 3 SGB II auch systematisch ausschließlich aufwandsbezogen zu verstehen sein, wonach die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung u.a. der Mehrbedarfe erbracht werden, soweit sie nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind, die Aufwendungen also aus den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht bestritten werden können.
Eine Abweichung nach der allgemeinen Öffnungsklausel des § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 1 SGB II liegt danach vor, soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die dezentrale Warmwasserversorgung im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum höher (oder niedriger) als die im Einzelfall maßgebliche Warmwasserpauschale sind und nicht ein (Sonder-)Fall der gemischten Warmwassererzeugung im Sinne der 2. Alternative des § 21 Abs 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II vorliegt" (BSG, a.a.O., juris Rn. 20-23).
Das SG wird dies aufzuklären haben. Die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie z.B. einen Verbrauchszähler voraus (BSG, a.a.O., Rn. 25). Zur Art und Weise der Sachverhaltsaufklärung hat das BSG (a.a.O., Rn. 30 f.) folgendes ausgeführt:
"Dieser Ermittlung sind Gerichte und Verwaltungen nach der gesetzlichen Konzeption ( ...) auch nicht wegen der vom LSG aufgezeigten Schwierigkeiten der Aufwandsbestimmung enthoben. Zutreffend ist zwar, dass ohne separate Verbrauchszähler kein präziser Anhalt für den tatsächlichen Warmwasserverbrauch im Einzelfall besteht. Maßgeblich ist er aber wie dargelegt ohnehin nur in den Grenzen des Angemessenen ( ...). Sofern keine Besonderheiten des Einzelfalls bestehen, wird deshalb dem Energieverbrauch regelmäßig ein durchschnittlicher, als angemessen anzusehender Warmwasserverbrauch zu Grunde gelegt werden können. Dass Verwaltungen und Gerichte ausgehend davon im Rahmen ihres Amtsermittlungsauftrags (§ 20 SGB X, § 103 SGG) unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen Energieverbrauchs für die Warmwassererzeugung - dessen Ermittlung auch vorliegend nach Einschätzung des LSG nicht unmöglich ist - und der jeweils maßgeblichen Energiekosten die zu ihrer Überzeugung (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) im Einzelfall zu berücksichtigenden angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung nicht hinreichend bestimmen könnten, ist nicht zu erkennen.
Dass eine einzelfallbezogene Ermittlung hier trotzdem entbehrlich war, weil die Warmwasserpauschalen zur Deckung der Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung im Allgemeinen - von besonders gelagerten Umständen abgesehen - ausreichend bemessen sind, vermag der Senat den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen."
bb) Soweit sich die Schlussrechnung des Energieversorgers C vom 08.01.2016 auf Gas bezieht, wird zu klären sein, ob ein ungedeckter Bedarf (§ 22 Abs. 1 SGB II) oder Schulden (§ 22 Abs. 8 SGB II) insoweit überhaupt vorliegen. Denn der Beklagte hat hierzu vorgetragen, die an die Klägerin - und ihre beiden Kinder - im Jahr 2015 durch das Jobcenter P gezahlten Abschlagszahlungen für Gas (1.176,00 EUR) seien höher gewesen als der in der Schlussrechnung ausgewiesene tatsächliche Gasverbrauch für das Jahr 2015 (997,05 EUR).
cc) Zu Nebenkostennachforderungen für eine Wohnung, die - wie hier der Fall - erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, hat das BSG mit Urteil vom 30.03.2017 (B 14 AS 13/16 R) seine bisherige Rechtsprechung hierzu weiterentwickelt und entschieden, dass diese Nebenkostennachforderungen (auch dann) ein anzuerkennender Bedarf für Unterkunft und Heizung sind, wenn die leistungsberechtigte Person durchgehend von der tatsächlichen Entstehung der Nachforderung bis zur deren Fälligkeit hilfebedürftig nach dem SGB II war und eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs vorlag (BSG, a.a.O., juris Rn. 15).
Eine Zusicherung hinsichtlich des Umzuges hatte das Jobcenter P, versehentlich unter einem alten Datum ("23. Juli 2014"), erteilt. Das SG wird zu entscheiden haben, ob es - in diesem konkreten Kontext - rechtserheblich ist, dass sich diese Zusicherung nach dem letzten Vorbringen des Beklagten auf eine andere Wohnung in X bezogen hat ("U-gasse 00" statt "G-ring 00"). In seinem Vermerk vom 04.03.2016 (Blatt 67 der Verwaltungsakte der Beklagten) hatte der Beklagte noch ausgeführt: "Dies dürfte nichts an der Notwendigkeit eines Umzuges ändern. Als Grund für einen Umzug wurde seitens des Jobcenters P zum damaligen Zeitpunkt die "Aufnahme eines Praktikums zur Anbahnung eines Ausbildungsverhältnisses ab 01.08.2016" benannt. Dies dürfte unabhängig von der tatsächlich bezogenen Wohnung in X zu sehen sein."
b) Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht in Raten, selbst aufbringen kann (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist erforderlich (§ 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).
3. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved