S 12 AL 265/16

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Regensburg (FSB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 AL 265/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Bundesrepublik Deutschland bei ausschließlicher Vorbeschäftigung in der Schweiz.
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 04.05.2016.

Der 1993 geborene ledige Kläger war nach dem Abschluss seiner Berufsausbildung ab dem 25.08.2014 bis zum 31.03.2016 in der Schweiz als Bohrhelfer versicherungspflichtig beschäftigt. Hieran anschließend hat er ebenfalls in der Schweiz als Bohrarbeiter bis zum 04.05.2016 versicherungspflichtig gearbeitet. Nachdem dieses letzte versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz durch den Arbeitgeber gekündigt worden war, hat sich der Kläger am 04.05.2016 bei der Bundesagentur für Arbeit W. arbeitslos gemeldet und die Bewilligung des Arbeitslosengeldes beantragt. Im Rahmen des Antragsverfahrens hat die Beklagte den Kläger gebeten, das Zusatzblatt "Prüfung Grenzgänger-Eigenschaft" auszufüllen, um feststellen zu können, ob die ausländischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten des Klägers für den Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland berücksichtigt werden können. Der Kläger hat in diesem Fragebogen die gestellten Fragen wie folgt beantwortet:

- Ich habe vor der Antragstellung zuletzt eine Beschäftigung im Ausland ausgeübt: Ja.
- Ich habe vor Beginn der Beschäftigung in Deutschland gewohnt und habe während des Arbeitsverhältnisses meinen Wohnsitz in Deutschland aufrecht erhalten: Ja, wohnhaft in der Schweiz gemeldet, Wohnsitz in der Schweiz, "Wohnsitz" Deutschlandxim Elternhaus;
- ich bin während des Arbeitsverhältnisses zuletzt täglich oder einmal wöchentlich an meinen Wohnort in Deutschland zurückgekehrt: Nein, 2 - 3mal monatlich (Wochenendbesuche bei den Eltern).
- Meine Familie hat sich während der Beschäftigung weiterhin in Deutschland aufgehalten: Ja.
- Ich habe während der Beschäftigung im Ausland gesellschaftliche und berufliche Kontakte (z. B. Vereinstätigkeit, Fortbestehen von Mitgliedschaften in Berufsverbänden) in Deutschland aufrechterhalten: Nein.
- Ich bewohnte im Beschäftigungsland ein möbliertes Zimmer.
- Meine Kontakte im Beschäftigungsland waren auf einen dauerhaften Aufenthalt angelegt: Ja;

- während des Arbeitsverhältnisses war der Hausstand eingerichtet in der Schweiz; bei längeren Urlaubsaufenthalten hat sich der Kläger in Deutschland bei seinen Eltern und Geschwistern aufgehalten, kürzere Urlaube von vier bis fünf Tagen wurden in der Schweiz verbracht.

Am Ende dieses Fragebogens hat der Kläger unterschriftlich versichert, dass seine Angaben zutreffend sind.

Aufgrund dieser Angaben erging der Bescheid vom 27.09.2016, mit dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld abgelehnt wurde. Die Beklagte hat diesbezüglich lediglich darauf hingewiesen, dass der Kläger in den letzten zwei Jahren vor dem 04.05.2016 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sei und deswegen die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Zeiten, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bescheinigt worden seien, würden bei dieser Entscheidung bereits berücksichtigt.

Der Kläger hat dieser Entscheidung widersprochen mit Widerspruch vom 14.10.2016. Zur Begründung hat er dabei darauf hingewiesen, dass er im Zeitraum vom 25.08.2014 bis 03.05.2016 durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten werde gebeten, erneut über den Antrag auf Arbeitslosengeld zu befinden. In der Akte der Beklagten befinden sich sodann Gesprächsvermerke unter anderem vom 17.03.2016, in denen Folgendes vermerkt ist:

Persönliche Vorsprache. Herr L. war zuletzt mit seinem Vater als Bohrhelfer in der Schweiz beschäftigt. Da sich die Firma aufgelöst hat, sucht er nun nach einer neuen Arbeitsstelle. Dabei ist sich Herr L. noch unsicher, ob er mit seinem Vater wieder in die Schweiz geht oder lieber in Deutschland arbeiten möchte. Als Maurer in Deutschland wäre ihm der Verdienst zu wenig. Voraussichtlich erhält er nächste Woche einen Anruf aus der Schweiz für ein Probearbeiten. Sobald er den genauen Zeitraum hierfür weiß, wird er sich bei der Agentur melden um Genehmigung durch AGS zu beantragen.

In einem weiteren Gesprächsvermerk vom 03.05.2016 ist vermerkt, dass der Kläger definitiv wieder in der Schweiz im Bereich Tiefbohrungen arbeiten möchte.

Des Weiteren ist in einem Gesprächsvermerk am 31.05.2016 vermerkt, dass der Kläger mitgeteilt habe, dass er auf jeden Fall wieder eine Beschäftigung in der Schweiz sucht, da hier die Bezahlung überdurchschnittlich hoch sei. Er habe sich telefonisch bei einigen Firmen gemeldet, aber bisher noch keine Rückmeldung erhalten. Er wird sich als nächstes bei C. bewerben. Er wolle im Übrigen wieder zusammen mit seinem Vater arbeiten. In einem weiteren Gesprächsvermerk vom 06.07.2016 ist festgehalten, dass der Kläger ein Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz angeboten bekommen habe, dies aber abgelehnt habe, weil er zu wenig verdient hätte. Weiterhin hat der Kläger ausweislich dieses Gesprächsvermerks mitgeteilt, dass er nicht mehr in Deutschland arbeiten möchte. Diese Einschätzung wird auch in einem Gesprächsvermerk vom 18.08.2016 deutlich, in dem der Kläger erklärt habe, dass er bevorzugt wieder in der Schweiz wegen des Verdienstes arbeiten möchte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2016 wurde der Widerspruch sodann als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde in dem Widerspruchsbescheid darauf abgestellt, dass der Kläger die Anwartschaftszeit als notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt habe. Hierbei sei davon auszugehen, dass gemäß § 3 SGB IV die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung nur für Personen gelte, die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt seien. Ausländische Beschäftigungszeiten seien damit bei dem Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Abweichend von diesem Grundsatz seien aber im EU-Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten ebenfalls zu berücksichtigen. Dies gelte jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass anschließend in dem Staat, der die Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erbringen soll, ebenfalls Versicherungszeiten zurückgelegt worden wären (sogenannte Nachbeschäftigungszeit vgl. hierzu Art. 61 EG Verordnung Nr. 883/2004). Ein unmittelbarer Zugang zu den Sozialsystemen anderer EU-Staaten solle damit ausgeschlossen werden.

Das Erfordernis einer Nachbeschäftigungszeit gelte allerdings nicht für Grenzgänger. Grenzgänger sei eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Die Voraussetzungen hierfür lägen beim Kläger ebenfalls nicht vor. In Erweiterung des Begriffes Grenzgänger sei zudem die Rechtsfigur eines unechten Grenzgängers geschaffen worden. Dies seien Personen, die im EU-Ausland arbeiten und nicht regelmäßig in das Herkunftsland zurückkehren, dort aber noch besonders enge persönliche Beziehungen aufrechterhalten, sodass der Lebensschwerpunkt als im Herkunftsland verblieben anzusehen sei. Auch dies sei beim Kläger nicht der Fall. Er habe in der Bundesrepublik Deutschland keine eigene Wohnung mehr unterhalten, in die er regelmäßig zurückgekehrt wäre. Der Kläger sei daher auch nicht dem Personenkreis des unechten Grenzgängers zuzuordnen. Der Kläger habe insbesondere nicht geltend machen können, dass er besonders enge persönliche Beziehungen mit Deutschland noch aufrechterhalten habe. Im Übrigen habe der Kläger in der Schweiz nicht eine befristete, sondern eine auf Dauer angelegte Beschäftigung aufgenommen, er habe sich nach der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses in der Schweiz nicht in der Bundesrepublik um Anschlussbeschäftigungen bemüht, sondern vielmehr in der Schweiz. Damit sei von einem Lebensmittelpunkt des Klägers in der Schweiz auszugehen, sodass letztendlich auch die Leistungsgewährung über die Figur des unechten Grenzgängers nicht in Frage komme.

Hiergegen richtet sich die Klage, die bei Gericht am 22.11.2016 eingegangen ist. Zur Klagebegründung wird von dem Bevollmächtigten des Klägers darauf abgestellt, dass die ausländischen Beschäftigungszeiten in der Schweiz zur Begründung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen seien. Der Lebensmittelpunkt des Klägers habe sich überwiegend in Deutschland befunden. Auch die Familie des Klägers wohne in Deutschland. In Deutschland hätten auch besonders enge persönliche Beziehungen bestanden. So habe der Kläger auch wegen einer Erkrankung im Zeitraum vom Januar bis März 2015 einen deutschen Arzt konsultiert und sich von diesem krankschreiben lassen. Der Kläger sei im Zeitraum vom 25.08.2014 bis 31.05.2016 durchgehend versichert beschäftigt gewesen und habe daher einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben.

In der der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2018 beantragt der Kläger daher,

den Bescheid vom 27.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2016 aufzuheben und dem Kläger ab 04.05.2016 Arbeitslosengeld zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ausführlich erörtert. Die Beklagte ist dabei nach wie vor der Auffassung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Kläger nicht zu begründen wäre. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte in vollem Umfang verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist zwar zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Kläger hat ab dem 04.05.2016 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, zumal die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat (§ 137 Abs. 1 SGB III). Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs. 1 S. 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt dabei zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 143 Abs. 1 SGB III).

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt der Kläger deshalb nicht, weil er die notwendige Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Die Anwartschaftszeit wäre erfüllt, wenn der Kläger in den letzten beiden Jahren vor dem 04.05.2016 mindestens zwölf Monate in einem berücksichtigungsfähigen Versicherungspflichtverhältnis gestanden hätte. Zwar ist zuzugestehen, dass der Kläger vom 25.08.2014 bis 03.05.2016 versicherungspflichtig beschäftigt war, allerdings erfolgte diese Beschäftigung in der Schweiz. Gemäß § 3 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig sind. Soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, gelten die Vorschriften für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben (§ 3 SGB IV). Gemäß § 30 Abs. 1 SGB I gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben dabei unberührt (vgl. § 30 Abs. 1, Abs. 2 SGB I). Mit diesen Vorschriften bringt der Gesetzgeber das sogenannte Territorialitätsprinzip zum Ausdruck, d. h., dass grundsätzlich Leistungen aus deutschen Sozialversicherungs- oder sonstigen Sozialleistungssystemen an einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gebunden sein sollen. Im Übrigen gilt, wie § 3 SGB IV dies zum Ausdruck bringt, diese gesetzgeberische Grundwertung auch für die Berücksichtigung von Versicherungszeiten. Grundsätzlich wäre von daher eine Begründung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch ausländische Versicherungszeiten nicht möglich. Ausnahmen hiervon sieht allerdings die Europäische Gesetzgebung vor. So regelt Art. 61 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und einer Zeit der selbständigen Erwerbstätigkeit für die Begründung eines Anspruches auf Sozialleistungen. Art. 61 Abs. 1 der genannten EG-Verordnung führt dabei aus, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer eines Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Diese Regelung ist allerdings für den vorliegenden Rechtsstreit nicht einschlägig, da sie gemäß Art. 61 Abs. 2 EG-Verordnung Nr. 883/2004 voraussetzen würde, dass der Kläger nach den in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten auch in der Bundesrepublik vor Eintritt der Arbeitslosigkeit noch Versicherungszeiten zurückgelegt hätte. Zwar ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld eine Sozialleistung, die von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, allerdings fehlt für den Kläger das Erfordernis, dass er auch in der Bundesrepublik vor Eintritt der Arbeitslosigkeit noch Versicherungszeiten zurückgelegt hätte. Eine Zusammenrechnung der Schweizer Versicherungszeiten mit etwaigen Versicherungszeiten in der Bundesrepublik scheidet daher infolge des Fehlens inländischer Versicherungszeiten wegen Art. 61 Abs. 2 EG-Verordnung 883/2004 aus. Mithin kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld im Hinblick auf die Erfüllung der Anwartschaftszeit jedenfalls auch nicht aus Artikel 61 Abs. 1 EG-Verordnung Nr. 883/2004 abgeleitet werden.

Auch die Rechtsfigur des Grenzgängers kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht begründen, zumal auch über diese Rechtsfigur letztendlich die Anwartschaftszeit nicht erfüllt wurde. Dies deshalb, weil der Kläger nicht als Grenzgänger angesehen werden kann. Der Begriff des Grenzgängers ist in Art. 1 Buchstabe f der EG-Verordnung Nr. 883/2004 legal definiert. Dort wird ausgeführt, dass Grenzgänger eine Person ist, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben, da er zwar in der Schweiz gearbeitet hat, allerdings nicht in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Art. 1 Buchstabe f EG-Verordnung Nr. 883/2004 gewohnt hat. Der Kläger ist weder täglich in die Bundesrepublik zurückgekehrt noch hat er die Mindestanforderung einer einmal wöchentlichen Rückkehr erfüllt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den eigenen Angaben des Klägers, der in dem Fragebogen angegeben hat, dass er allenfalls zwei- bis dreimal monatlich seine Eltern in Deutschland besucht habe. Hiermit ist auch die Mindestanforderung an einen Grenzgänger, nämlich die mindestens einmal wöchentliche Rückkehr an den Wohnort, offensichtlich nicht erfüllt. Im Übrigen handelt es sich bei der einmal wöchentlichen Rückkehr um eine Mindestanforderung, bei der besondere Sachverhaltskonstellationen berücksichtigt werden könnten, die eine tägliche Rückkehr an den Wohnort in der Bundesrepublik verhindern. Auch hiervon ist beim Kläger nicht auszugehen. Die Einschätzung des Klägers als Grenzgänger kann somit nicht erfolgen. Damit ist auch die Erfüllung der Anwartschaftszeit über Art. 65 Abs. 5 Buchstabe a der EG-Verordnung Nr. 883/2004 nicht möglich.

Schließlich hilft auch die Figur des sogenannten unechten Grenzgängers bei der Prüfung der Erfüllung der Anwartschaftszeit nicht weiter. Der Begriff des unechten Grenzgängers ist in der genannten EG-Verordnung nicht legal definiert. Allerdings setzt Art. 65 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 Buchstabe b der EG-Verordnung Nr. 883/2004 die Figur des unechten Grenzgängers voraus. Die Figur des unechten Grenzgängers ist dadurch gekennzeichnet, dass der jeweils Betroffene auf dem Gebiet eines anderen Staates wohnt, dessen Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung für ihn galten. Grundsätzlich wäre dies beim Kläger der Fall. Der Kläger war zuletzt versicherungspflichtig in der Schweiz beschäftigt und wohnt zwischenzeitlich wieder in der Bundesrepublik Deutschland. Allerdings wollte der Europäische Gesetzgeber mit den Regelungen des Art. 65 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 Buchstabe b EG-Verordnung Nr. 883/2004 keine schrankenlose Leistungsgewährung für sämtliche Wanderarbeitnehmer zulassen. Maßgeblich für die Auslegung dieser Vorschriften ist dabei die grundlegende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Sache Di Paolo. Dort hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die Vorschriften über den unechten Grenzgänger grundsätzlich eng auszulegen seien, weil es sich dabei um Ausnahmevorschriften handeln würde. Maßgeblich sei letztendlich, dass die Regelungen über den unechten Grenzgänger insbesondere auf Arbeitnehmer Anwendung finden können, die, obwohl sie in einem anderen Mitgliedsstaat beschäftigt waren, weiterhin normalerweise gewöhnlich im Herkunftsland wohnen, in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Interessen befindet. In diesem Zusammenhang sei auch der Umstand zu sehen, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen habe. Hierin könne ein Indiz für eine unechte Grenzgängereigenschaft liegen. Dies alleine könne allerdings die Festlegung als unechten Grenzgänger nicht rechtfertigen. Vielmehr seien neben den familiären Verhältnissen auch die Gründe zu berücksichtigen, die den jeweiligen Arbeitnehmer zur Abwanderung bewogen haben. Hierbei ist insbesondere die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen. Maßgebliche Gesichtspunkte seien dabei die Dauer, der Zweck und die Kontinuität der Abwesenheit, die Art der in einem anderen Mitgliedsstaat aufgenommenen Beschäftigung, sowie die Einschätzung der gesamten Umstände, aus denen sich die Zweckrichtung der Beschäftigung im ursprünglichen Beschäftigungsland ableiten lässt. Insbesondere wäre eine Einschätzung als unechter Grenzgänger daher zum Beispiel geboten, wenn nur eine vorübergehende, befristete Beschäftigung im Ausland ausgeübt wird (etwa Saisonarbeit) oder eine Beschäftigung im Ausland für eine Ausbildung notwendig wäre, die im Inland so nicht möglich wäre. Dies alles ist beim Kläger nicht zutreffend, der Kläger hat die Beschäftigung in der Schweiz in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich auf Dauer aufgenommen, weil in der Schweiz die Verdienstmöglichkeiten deutlich günstiger waren als dies in der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist. Dies ergibt sich zum einen aus den Angaben des Klägers in dem von ihm ausgefüllten Fragebogen, aber auch aus den Gesprächsvermerken, die in der Akte der Beklagten abgeheftet sind. Schließlich spricht auch die Einschätzung des Klägers, dass er auch zukünftig eine Beschäftigung wieder in Schweiz suchen werde, dafür, dass ein unechter Grenzgänger nicht angenommen werden kann. Letztendlich hat auch der Vater des Klägers in der Schweiz versicherungspflichtig gearbeitet, sodass bei dem im Übrigen ledigen Kläger auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass seine gesamte Familie in der Bundesrepublik verblieben wäre. Insgesamt überwiegt bei weitem der Aspekt, dass der Kläger beabsichtigt hatte, seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft in der Schweiz einzurichten. Damit ist die Einschätzung als unechter Grenzgänger jedenfalls nicht mehr möglich. Die Erfüllung der Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld scheidet unter Berücksichtigung dieser angegebenen Gründe damit ebenfalls aus.

Weitere Möglichkeiten, die die Erfüllung der Anwartschaftszeit für den Kläger als denkbar erscheinen lassen, sind von den Beteiligten weder vorgetragen, noch sind sie für das Gericht ansonsten erkennbar. Da der Kläger somit die Anwartschaftszeit tatsächlich nicht erfüllt hat, war die Klage insgesamt als unbegründet abzulehnen.

Die Kostenentscheidung entspricht §§ 183, 193 SGG und entspricht dem Unterliegen des Klägers.
Rechtskraft
Aus
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