Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 15 AS 269/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 167/20 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. März 2020 werden zurückgewiesen.
Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Übernahme der Kosten für eine Instandsetzung bzw. Erneuerung der Heizungsanlage in dem von ihm bewohnten Wohnhaus im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am ... 1962 geborene Antragsteller steht bei dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner) im laufenden Leistungsbezug. Der Antragsteller ist Alleineigentümer eines von ihm bewohnten Wohnhauses mit Grundstück in N ... Das Einfamilienhaus verfügt über eine Gesamtwohnfläche von 130 m² und besteht aus einem Vorder- und einem Hinterhaus. Das ca. 65 qm große Vorderhaus ist vermietet. Hierfür bezieht der Antragsteller eine monatliche Miete ohne Heiz- und Warmwasserkosten von 408,30 EUR. Der Antragsteller bewohnt alleine das ca. 65 qm große Hinterhaus. Das Vorder- und das Hinterhaus verfügen über getrennte Heizungsanlagen, Strom- und Gaszähler.
Für den Zeitraum von November 2019 bis Oktober 2020 bewilligte der Antragsgegner SGB II-Leistungen in Höhe des Regelbedarfs sowie Kosten der Unterkunft (im Folgenden: KdU) in wechselnder Höhe (zwischen monatlich 18,59 EUR und 200,75 EUR) sowie Heizkosten in tatsächlicher Höhe von 75,00 EUR zzgl. der Kosten für den Betriebsstrom der Heizungsanlage. Bedarfsmindernd rechnete der Antragsgegner Mieteinnahmen von 208,00 EUR, bereinigt um die KFZ-Haftpflichtversicherung (19,93 EUR) und Versicherungspauschale von 30,00 EUR, an (Änderungsbescheide vom 9. Dezember 2019 und vom 18. Dezember 2019).
Am 11. Dezember 2019 beantragte der Antragsteller die Kostenübernahme für den Austausch bzw. die Erneuerung der Brennwerttherme des von ihm bewohnten Hinterhauses. Zur Begründung trug er vor, bei der Heizungswartung seien diverse Mängel der 23 Jahre alten Brennwerttherme festgestellt worden. Diese arbeite nicht mehr korrekt und lasse sich nicht mehr sparsam steuern und betreiben. Grund hierfür sei eine fehlerhafte Hauptsteuerplatine, welche aufgrund des Alters der Heizungstherme im Fachhandel nicht mehr erhältlich sei. Ein Austausch der Brennwerttherme sei ihm empfohlen worden. Weitere Reparaturen seien unwirtschaftlich. Er legte ein Angebot der Firma H. vom 4. Dezember 2019 über 5.833,30 EUR vor.
Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Kostenübernahme mit Bescheid vom 10. Januar 2020 ab und führte zur Begründung aus, das selbstgenutzte Eigenheim falle wegen seiner unangemessenen Größe nicht unter den Schutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Ein Anspruch auf Leistungen wegen unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparaturen nach § 22 Abs. 2 SGB II bestünde nicht. Auf die Verwertbarkeit und auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II komme es nicht an.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 22. Januar 2020 Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass bei einem Haus mit nur einem Bewohner eine Wohnfläche von 90 qm als angemessen gelte. Das von ihm allein bewohnte Hinterhaus mit einer Wohnfläche von ca. 65 qm sei mithin angemessen im Sinn des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Das Vorderhaus sei vermietet. Leistungen des Antragsgegners erhalte er hierfür nicht.
Am 11. Februar 2020 zeigte der Antragsteller an, dass die Heizungsanlage mittlerweile defekt sei. Ausgetretenes Wasser habe zu erheblichen Schäden am Fußboden geführt. Nach einer Stellungnahme der Firma H. sei am 11. Februar 2020 ein Leck am Wärmetauscher festgestellt worden, welches nicht reparabel sei. Ein Austausch des Bauteils sei nicht möglich, da dieses nicht mehr erhältlich sei. Der Austausch des Heizgerätes sei zur Versorgung mit Wärme und Warmwasser erforderlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2020 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass das bewohnte Hausgrundstück mit einer Gesamtwohnfläche von 130 qm keines von angemessener Größe im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II sei. Angemessen sei im Fall des Antragstellers, welcher Alleineigentümer des Hausgrundstück ist, eine Wohnfläche von 90 qm. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (B 4 AS 99/11 R) sei auf die Gesamtwohnfläche und nicht auf die tatsächlich bewohnte Wohnfläche abzustellen. Nur wenn Miteigentümer über abtrennbares Wohneigentum verfügen, könnte auf die allein vom Leistungsempfänger genutzte Wohnfläche abgestellt werden. Das Vorder- und das Hinterhaus seien baulich miteinander verbunden und im Grundbuch als ein Wohnhaus ausgewiesen. Mithin falle das selbstgenutzte Hausgrundstück nicht unter den Schutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II und es bestehe kein Anspruch auf Erhaltungsaufwendungen.
Die hiergegen am 18. Februar 2020 erhobene Klage ist beim Sozialgericht Halle (SG) unter dem Aktenzeichen S 15 AS 260/20 anhängig.
Der Antragsteller hat am 20. Februar 2020 beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung hat er seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, dass die vom Antragsgegner aufgeführte Rechtsprechung des BSG nicht den Sachverhalt betreffe, wenn eine Aufteilung des Eigentums nicht realisierbar sei. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) habe in einer Entscheidung vom 14. April 2004 (L 10 AL 98/04 ER) zum Vorliegen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe trotz erheblichen Eigenimmobilienbesitzes ausgeführt, dass eine Verwertung eines insgesamt unangemessenen großen Grundstücks dann ausgeschlossen sei, wenn der Umwandlung der vermieteten Wohnung in eine Eigentumswohnung rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Die gleiche Konstellation liege auch beim Antragsteller vor. Nach einer Stellungnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt N. vom 17. März 2020 sei eine Grundstücksteilung des Hausgrundstücks baurechtlich nicht zulässig. Somit sei er an einer Aufteilung des Grundstücks rechtlich gehindert. Es müsse der Privilegierungstatbestand des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II eingreifen, da Leistungen nach dem SGB II nur für den von ihm bewohnten Teil des Anwesens geltend gemacht werden. Anderenfalls drohe der Verlust seiner Wohnung.
Mit Beschluss vom 27. März 2020 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und zugleich den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt: Der Antragssteller erfülle nicht die konkreten Leistungsvoraussetzungen des § 22 Abs. 2 SGB II, um einen unabweisbaren Aufwendungsersatz für die Instandhaltung und Reparatur des selbst bewohnten Wohnhauses zur Erneuerung der Heizungsanlage zu beanspruchen. Das Wohnhaus übersteige deutlich den Angemessenheitsrahmen und sei damit kein solches von angemessener Größe im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sei auf gesamte Wohnfläche und nicht ausschließlich auf die vom Antragsteller bewohnte Wohnfläche ohne Berücksichtigung des vermieteten Teils abzustellen. Es sei nur dann auf den vom Leistungsempfänger als Wohnung genutzten Teil eines Gesamtgrundstücks abzustellen, wenn Wohneigentum von Miteigentümern auf einen dem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden realen Grundstücks- und Gebäudeteil beschränkt sei. Da eine Teilung aufgrund des Alleineigentums des Antragstellers an dem Hausgrundstück nicht in Betracht komme, sei dieses in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts sei nicht einschlägig. Die Entscheidung befasse sich nicht mit der Frage der angemessenen Größe eines selbst genutztes Hausgrundstücks im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II als Voraussetzung für einen Anspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, sondern mit der Problematik der (Nicht-)Verwertbarkeit eines selbst genutzten Hausgrundstücks nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 Alhi-V 2002. Vorliegend gehe es jedoch nicht um die Frage der Verwertbarkeit des Hausgrundstücks. Die Frage nach der wirtschaftlichen Unverwertbarkeit bzw. besonderen Härte einer Verwertung (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II) spiele nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 SGB II keine Rolle. Die Gewährung eines Darlehens komme nicht in Betracht. Es fehle bereits an einer Antragstellung sowie der Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens.
Gegen den am 3. April 2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 28. April 2020 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) wegen der Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (L 4 AS 167/20 B ER) und wegen der Ablehnung von PKH (L ...) eingelegt und die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren begehrt. In der Sache hat er ausgeführt, das SG habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass eine Aufteilung in Eigentumsanteile nicht möglich sei. Der Sinn des Privilegierungstatbestandes des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sei nicht der Schutz der Immobilie, sondern der Wohnung als Lebensraum für das Grundbedürfnis Wohnen. Von dem Eigentümer eines Hauses, in dem er selbst wohne, dürfe daher nicht abverlangt werden, eine vermietete in eine Eigentumswohnung umzuwandeln, wenn dem rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen. Nach der Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts müsse es dem Eigentümer unbenommen bleiben, das Hausgrundstück so zu verwerten, dass der selbstgenutzte Teil von der Verwertung ausgenommen bleibe. Da er bauordnungsrechtlich gehindert sei, das Grundstück aufzuteilen und das Vorderhaus in eigenständiges Eigentum umzuwandeln und zu verkaufen, müsse der Privilegierungstatbestand des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II greifen. Zudem sei sein Antrag so auszulegen, dass er auch Darlehensleistungen begehre, damit nicht noch ein Verwaltungsverfahren durchlaufen werden müsse.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. März 2020 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe der Kosten für die notwendige Reparatur bzw. Erneuerung der Heizanlage in gesetzlicher Höhe zu zahlen,
sowie ihm Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Ein Anordnungsanspruch sei nach den zutreffenden Ausführungen des SG nicht gegeben. Zudem sei die Unabweisbarkeit der Aufwendung nicht festgestellt worden. Eine Überprüfung durch den Außendienst sei wegen der Unangemessenheit des selbst genutzten Hausgrundstücks nicht erfolgt. Die geltend gemachten Kosten seien auch nicht angemessen, da die Aufwendungen in Höhe von 5.833,30 EUR über der für einen Ein-Personen-Haushalt angemessenen Jahresbruttokaltmiete von 4.098,00 EUR liegen. Die Gewährung eines dinglich gesicherten Darlehens nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II komme nicht in Betracht, denn Voraussetzung dafür sei ebenfalls ein ein Hausgrundstück von angemessener Größe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
1. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Sachentscheidung des SG ist nach § 172 Abs. 1, 3 Nr. 1 SGG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannten Wert von 750,00 EUR. Der Antragsteller begehrt Leistungen für die Reparatur seiner Heizungsanlage in angemessener Höhe von bis zu 5.833,30 EUR.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Dem Antragsteller sind keine vorläufigen SGB II-Leistungen zur Reparatur bzw. Erneuerung der Heizanlage zu bewilligen.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung, längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, 12. Auflage, zu § 86b, Rn. 16b).
Dabei müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02, NJW 2003, S. 1236; BVerfG, NVwZ 2004, S. 95 f.), wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsachverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller im Eilverfahren nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt.
Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
a) Zwar erfüllt der Antragsteller, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, grundsätzlich die Voraussetzungen, um Leistungen nach dem SGB II beziehen zu können. So erfüllt er § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II, da er das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht erreicht hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II ist. Er ist auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II.
b) Für den geltend gemachten Anspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf Leistungen für die Erneuerung bzw. Reparatur der Heizungsanlage des selbst bewohnten Wohnhauses fehlt es jedoch an den Leistungsvoraussetzungen dieser Norm.
Der Senat verweist zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, soweit sie den Anspruch wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II betrifft.
Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind (Satz 1). Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll (Satz 2).
Das vom Antragsteller bewohnte Hausgrundstück ist kein solches von angemessener Größe im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Grundstücks ist, worauf das SG unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG vom 22. März 2012 – B 4 AS 99/11 R - zutreffend abgestellt hat, die gesamte Wohnfläche des Hauses von ca. 130 qm zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 99/11 R – juris).
Das BSG hat hierzu in seiner Entscheidung vom 22. März 2012, welcher sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, ausgeführt:
"Die Einbeziehung der gesamten Wohnfläche in die Prüfung der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks rechtfertigt sich aus der Überlegung, die Kläger kraft ihres Eigentums, dessen Verwertbarkeit im Streit steht, keine Beschränkungen hinsichtlich dessen Nutzung unterliegen. Anders als bei einem Miteigentumsanteil bestehen keine eigentumsrechtlichen Einschränkungen in dem Sinne, dass jeder Miteigentümer durch die Rechte der anderen Miteigentümer in seinem Nutzungsrecht, auch dem Wohnnutzungsrecht, eingeschränkt ist. Entsprechend ist bereits von der Rechtsprechung des BSG zum Arbeitslosenhilferecht und des BVerwG zum Sozialhilferecht nur für diese Konstellation anerkannt worden, dass für die Bewertung, ob das im Miteigentum stehende Hausgrundstück angemessen ist, nur auf den vom Leistungsempfänger als Wohnung genutzten Teil des gesamten Hausgrundstücks abgestellt werden kann, wenn das Wohneigentum des Miteigentümers durch die ihren Anteilen entsprechende Nutzung der anderen Miteigentümer auf einen seinem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden realen Grundstücks- und Gebäudeteil beschränkt ist. Solange eine Teilung nicht vorliegt, ist daher das Hausgrundstück der Kläger in seiner Gesamtheit zu beurteilen (BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R - juris RdNr 35; BSG Urteil vom 30.5.1990 - 11 RAr 33/88 – juris RdNr 30; BVerwG Urteil vom 25.6.1992 - 5 C 19/89 – BverwGE 90, 252 ff)." (Rn. 17)
Es ist demnach, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, nur dann auf den vom Leistungsempfänger als Wohnung genutzten Teil des Gesamtgrundstücks abzustellen, wenn sein Wohneigentum von Miteigentümern beschränkt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Das Wohngrundstück steht im Alleineigentum des Antragstellers. Da eine Teilung mit dem vermieteten Teil des Wohngrundstücks nicht vorliegt und nach dem Vortrag des Antragstellers nicht möglich ist, ist das Hausgrundstück bei der Beurteilung der Angemessenheit des Grundstücks in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – L 4 AS 431/15 B ER – juris). Die Gesamtwohnfläche überschreitet die angemessene Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks. Das BSG geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass für Eigentumswohnungen bei einer Belegung der Wohnung mit bis zu 2 Personen 80 qm angemessen sind (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R – juris). Dieser Grenzwert ist für Eigenheime auf 90 qm zu erweitern, da Häuser i.d.R. durch größere Flure und Treppenhäuser mehr Fläche aufweisen (BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/09 R – und Urteil vom 12. Dezember 2016 – B 14 AS 90/12 R - juris). Dieser Angemessenheitswert wird im Falle des Antragstellers deutlich überschritten. Besondere Umstände, die zu einer anderen Bewertung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Antragsteller aus bauordnungsrechtlichen Gründen an einer Aufteilung des Grundstücks, etwa durch Verkauf des vermieteten Vorderhauses, gehindert ist, ändert an der Beurteilung der Angemessenheitsgrenze nichts und führt auch nicht dazu, dass nur auf den vom Antragsteller bewohnten Wohnanteil abzustellen ist. Die Teilbarkeit eines Hausgrundstücks bei entsprechender Größe ist keine Frage der angemessenen Größe des Hausgrundstücks, sondern erst bei der Zumutbarkeit der Verwertbarkeit eines unangemessenen Hausgrundstücks im Rahmen der Härteregelung (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II) zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., Rn. 18). Bereits nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 SGB II spielt indessen die Frage nach der wirtschaftlichen (teilweisen) Unverwertbarkeit bzw. besonderen Härte einer Verwertung keine Rolle (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2015, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – L 7 AS 893/11 B ER – juris). Vielmehr stellt § 22 Abs. 2 SGB II ausschließlich auf das Vorliegen eines selbst genutzten Hausgrundstücks von angemessener Größe ab. Das ist hier, wie ausgeführt, nicht der Fall, so dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 SGB II nicht erfüllt sind und ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Austausch des Heizgerätes nicht besteht. Ob es sich bei den vom Antragsteller geltend gemachten Kosten um unabweisbare Aufwendungen handelt, kann daher dahin gestellt bleiben.
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Die wiederholt von dem Antragsteller zitierte Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. September 2004 – L 10 AL 98/04 – erging zur Arbeitslosenhilfe (Alhi). Streitig war, ob das unangemessen große Hausgrundstück zu verwerten war und dieses als Vermögen einen Anspruch auf Alhi ausschloss. Die Voraussetzungen der Verwertbarkeit eines selbstbewohnten unangemessen großen Hausgrundstücks, welches kein geschütztes Vermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II darstellt und damit grundsätzlich der Vermögensverwertung unterliegt, hat das BSG in der Entscheidung vom 22. März 2012, a.a.O., für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II umfassend dargelegt und hierbei eine andere Auffassung als das Hessische Landessozialgericht zum Recht der Arbeitslosenhilfe vertreten. In dem vom BSG zu entscheidenden Fall war die Verwertung des gesamten Hausgrundstückes weder offensichtlich unwirtschaftlich noch stellte diese eine besondere Härte (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II) dar. Ob der Antragsgegner von einer Unverwertbarkeit des Hausgrundstücks ausgegangen ist oder von einer entsprechenden Prüfung (etwa vor dem Hintergrund des Bezugs von Einkommen aus Vermietung) abgesehen hat, ist nicht ersichtlich und kann dahingestellt bleiben. Hier geht es um weitere Leistungen zur Instandhaltung, die es nur für angemessene Eigenheime gibt. Dies ist, wie zuvor ausgeführt, nicht der Fall.
Ein Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II besteht nicht. Nur soweit unabweisbare Aufwendungen nicht als Zuschuss zu übernehmen sind, weil sie den angemessenen Umfang nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II überschreiten, kann der kommunale Träger die anderweitig nicht gedeckten Aufwendungen als Darlehen, das dinglich gesichert werden soll, übernehmen. Die Darlehensgewährung steht hierbei im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. Da der Antragsteller bereits die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht erfüllt, kommt eine (grundsätzlich ergänzende) Darlehensgewährung durch den Antragsgegner nicht in Betracht.
c) Auch die Gewährung eines Darlehens aus § 24 Abs. 1 SGB II zur Deckung der begehrten aber nicht übernommenen Reparaturaufwendungen kommt nicht in Betracht. Insoweit fehlt es zunächst, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, an einem ausdrücklich hierauf gerichteten Antrag des Antragsstellers. Ein Verwaltungsverfahren ist dementsprechend nicht durchgeführt worden.
Zudem liegen auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht vor. Danach erbringt, kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen.
Tatbestandsmerkmal des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, dass der geltend gemachte Bedarf den Regelleistungen zuzuordnen ist. Das bedeutet, dass nicht vom Regelbedarf erfasste Kostenpositionen auch über § 24 Abs. 1 SGB II den Katalog der Ansprüche eines dem Grunde nach Leistungsberechtigten nach dem SGB II nicht erweitern können, und zwar auch nicht, soweit "nur" eine darlehensweise Leistungserbringung begehrt wird. Deutlich wird dies nicht nur aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sondern auch aus Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift, nach der weitergehende Leistungen ausgeschlossen sind.
Die durch den Antragsteller als Bedarf geltend gemachten Kosten für die Erneuerung bzw. Reparatur der Heizungsanlage sind nicht vom Regelbedarf umfasst.
3. Die Kostenentscheidungen beruhen auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG bzw. auf § 127 Abs. 4 ZPO.
4. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. März 2020, mit dem dieses die Bewilligung von PKH für den am 20. Februar 2020 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO sowie §§ 172 und 173 SGG zulässig, aber unbegründet. Das SG hat den PKH-Antrag zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
5. PKH war für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung – ZPO).
Die Beschlüsse sind gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Übernahme der Kosten für eine Instandsetzung bzw. Erneuerung der Heizungsanlage in dem von ihm bewohnten Wohnhaus im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am ... 1962 geborene Antragsteller steht bei dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner) im laufenden Leistungsbezug. Der Antragsteller ist Alleineigentümer eines von ihm bewohnten Wohnhauses mit Grundstück in N ... Das Einfamilienhaus verfügt über eine Gesamtwohnfläche von 130 m² und besteht aus einem Vorder- und einem Hinterhaus. Das ca. 65 qm große Vorderhaus ist vermietet. Hierfür bezieht der Antragsteller eine monatliche Miete ohne Heiz- und Warmwasserkosten von 408,30 EUR. Der Antragsteller bewohnt alleine das ca. 65 qm große Hinterhaus. Das Vorder- und das Hinterhaus verfügen über getrennte Heizungsanlagen, Strom- und Gaszähler.
Für den Zeitraum von November 2019 bis Oktober 2020 bewilligte der Antragsgegner SGB II-Leistungen in Höhe des Regelbedarfs sowie Kosten der Unterkunft (im Folgenden: KdU) in wechselnder Höhe (zwischen monatlich 18,59 EUR und 200,75 EUR) sowie Heizkosten in tatsächlicher Höhe von 75,00 EUR zzgl. der Kosten für den Betriebsstrom der Heizungsanlage. Bedarfsmindernd rechnete der Antragsgegner Mieteinnahmen von 208,00 EUR, bereinigt um die KFZ-Haftpflichtversicherung (19,93 EUR) und Versicherungspauschale von 30,00 EUR, an (Änderungsbescheide vom 9. Dezember 2019 und vom 18. Dezember 2019).
Am 11. Dezember 2019 beantragte der Antragsteller die Kostenübernahme für den Austausch bzw. die Erneuerung der Brennwerttherme des von ihm bewohnten Hinterhauses. Zur Begründung trug er vor, bei der Heizungswartung seien diverse Mängel der 23 Jahre alten Brennwerttherme festgestellt worden. Diese arbeite nicht mehr korrekt und lasse sich nicht mehr sparsam steuern und betreiben. Grund hierfür sei eine fehlerhafte Hauptsteuerplatine, welche aufgrund des Alters der Heizungstherme im Fachhandel nicht mehr erhältlich sei. Ein Austausch der Brennwerttherme sei ihm empfohlen worden. Weitere Reparaturen seien unwirtschaftlich. Er legte ein Angebot der Firma H. vom 4. Dezember 2019 über 5.833,30 EUR vor.
Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Kostenübernahme mit Bescheid vom 10. Januar 2020 ab und führte zur Begründung aus, das selbstgenutzte Eigenheim falle wegen seiner unangemessenen Größe nicht unter den Schutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Ein Anspruch auf Leistungen wegen unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparaturen nach § 22 Abs. 2 SGB II bestünde nicht. Auf die Verwertbarkeit und auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II komme es nicht an.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 22. Januar 2020 Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass bei einem Haus mit nur einem Bewohner eine Wohnfläche von 90 qm als angemessen gelte. Das von ihm allein bewohnte Hinterhaus mit einer Wohnfläche von ca. 65 qm sei mithin angemessen im Sinn des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Das Vorderhaus sei vermietet. Leistungen des Antragsgegners erhalte er hierfür nicht.
Am 11. Februar 2020 zeigte der Antragsteller an, dass die Heizungsanlage mittlerweile defekt sei. Ausgetretenes Wasser habe zu erheblichen Schäden am Fußboden geführt. Nach einer Stellungnahme der Firma H. sei am 11. Februar 2020 ein Leck am Wärmetauscher festgestellt worden, welches nicht reparabel sei. Ein Austausch des Bauteils sei nicht möglich, da dieses nicht mehr erhältlich sei. Der Austausch des Heizgerätes sei zur Versorgung mit Wärme und Warmwasser erforderlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2020 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass das bewohnte Hausgrundstück mit einer Gesamtwohnfläche von 130 qm keines von angemessener Größe im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II sei. Angemessen sei im Fall des Antragstellers, welcher Alleineigentümer des Hausgrundstück ist, eine Wohnfläche von 90 qm. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (B 4 AS 99/11 R) sei auf die Gesamtwohnfläche und nicht auf die tatsächlich bewohnte Wohnfläche abzustellen. Nur wenn Miteigentümer über abtrennbares Wohneigentum verfügen, könnte auf die allein vom Leistungsempfänger genutzte Wohnfläche abgestellt werden. Das Vorder- und das Hinterhaus seien baulich miteinander verbunden und im Grundbuch als ein Wohnhaus ausgewiesen. Mithin falle das selbstgenutzte Hausgrundstück nicht unter den Schutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II und es bestehe kein Anspruch auf Erhaltungsaufwendungen.
Die hiergegen am 18. Februar 2020 erhobene Klage ist beim Sozialgericht Halle (SG) unter dem Aktenzeichen S 15 AS 260/20 anhängig.
Der Antragsteller hat am 20. Februar 2020 beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung hat er seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, dass die vom Antragsgegner aufgeführte Rechtsprechung des BSG nicht den Sachverhalt betreffe, wenn eine Aufteilung des Eigentums nicht realisierbar sei. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) habe in einer Entscheidung vom 14. April 2004 (L 10 AL 98/04 ER) zum Vorliegen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe trotz erheblichen Eigenimmobilienbesitzes ausgeführt, dass eine Verwertung eines insgesamt unangemessenen großen Grundstücks dann ausgeschlossen sei, wenn der Umwandlung der vermieteten Wohnung in eine Eigentumswohnung rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Die gleiche Konstellation liege auch beim Antragsteller vor. Nach einer Stellungnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt N. vom 17. März 2020 sei eine Grundstücksteilung des Hausgrundstücks baurechtlich nicht zulässig. Somit sei er an einer Aufteilung des Grundstücks rechtlich gehindert. Es müsse der Privilegierungstatbestand des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II eingreifen, da Leistungen nach dem SGB II nur für den von ihm bewohnten Teil des Anwesens geltend gemacht werden. Anderenfalls drohe der Verlust seiner Wohnung.
Mit Beschluss vom 27. März 2020 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und zugleich den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt: Der Antragssteller erfülle nicht die konkreten Leistungsvoraussetzungen des § 22 Abs. 2 SGB II, um einen unabweisbaren Aufwendungsersatz für die Instandhaltung und Reparatur des selbst bewohnten Wohnhauses zur Erneuerung der Heizungsanlage zu beanspruchen. Das Wohnhaus übersteige deutlich den Angemessenheitsrahmen und sei damit kein solches von angemessener Größe im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sei auf gesamte Wohnfläche und nicht ausschließlich auf die vom Antragsteller bewohnte Wohnfläche ohne Berücksichtigung des vermieteten Teils abzustellen. Es sei nur dann auf den vom Leistungsempfänger als Wohnung genutzten Teil eines Gesamtgrundstücks abzustellen, wenn Wohneigentum von Miteigentümern auf einen dem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden realen Grundstücks- und Gebäudeteil beschränkt sei. Da eine Teilung aufgrund des Alleineigentums des Antragstellers an dem Hausgrundstück nicht in Betracht komme, sei dieses in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts sei nicht einschlägig. Die Entscheidung befasse sich nicht mit der Frage der angemessenen Größe eines selbst genutztes Hausgrundstücks im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II als Voraussetzung für einen Anspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, sondern mit der Problematik der (Nicht-)Verwertbarkeit eines selbst genutzten Hausgrundstücks nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 Alhi-V 2002. Vorliegend gehe es jedoch nicht um die Frage der Verwertbarkeit des Hausgrundstücks. Die Frage nach der wirtschaftlichen Unverwertbarkeit bzw. besonderen Härte einer Verwertung (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II) spiele nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 SGB II keine Rolle. Die Gewährung eines Darlehens komme nicht in Betracht. Es fehle bereits an einer Antragstellung sowie der Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens.
Gegen den am 3. April 2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 28. April 2020 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) wegen der Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (L 4 AS 167/20 B ER) und wegen der Ablehnung von PKH (L ...) eingelegt und die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren begehrt. In der Sache hat er ausgeführt, das SG habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass eine Aufteilung in Eigentumsanteile nicht möglich sei. Der Sinn des Privilegierungstatbestandes des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sei nicht der Schutz der Immobilie, sondern der Wohnung als Lebensraum für das Grundbedürfnis Wohnen. Von dem Eigentümer eines Hauses, in dem er selbst wohne, dürfe daher nicht abverlangt werden, eine vermietete in eine Eigentumswohnung umzuwandeln, wenn dem rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen. Nach der Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts müsse es dem Eigentümer unbenommen bleiben, das Hausgrundstück so zu verwerten, dass der selbstgenutzte Teil von der Verwertung ausgenommen bleibe. Da er bauordnungsrechtlich gehindert sei, das Grundstück aufzuteilen und das Vorderhaus in eigenständiges Eigentum umzuwandeln und zu verkaufen, müsse der Privilegierungstatbestand des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II greifen. Zudem sei sein Antrag so auszulegen, dass er auch Darlehensleistungen begehre, damit nicht noch ein Verwaltungsverfahren durchlaufen werden müsse.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. März 2020 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe der Kosten für die notwendige Reparatur bzw. Erneuerung der Heizanlage in gesetzlicher Höhe zu zahlen,
sowie ihm Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Ein Anordnungsanspruch sei nach den zutreffenden Ausführungen des SG nicht gegeben. Zudem sei die Unabweisbarkeit der Aufwendung nicht festgestellt worden. Eine Überprüfung durch den Außendienst sei wegen der Unangemessenheit des selbst genutzten Hausgrundstücks nicht erfolgt. Die geltend gemachten Kosten seien auch nicht angemessen, da die Aufwendungen in Höhe von 5.833,30 EUR über der für einen Ein-Personen-Haushalt angemessenen Jahresbruttokaltmiete von 4.098,00 EUR liegen. Die Gewährung eines dinglich gesicherten Darlehens nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II komme nicht in Betracht, denn Voraussetzung dafür sei ebenfalls ein ein Hausgrundstück von angemessener Größe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
1. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Sachentscheidung des SG ist nach § 172 Abs. 1, 3 Nr. 1 SGG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannten Wert von 750,00 EUR. Der Antragsteller begehrt Leistungen für die Reparatur seiner Heizungsanlage in angemessener Höhe von bis zu 5.833,30 EUR.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Dem Antragsteller sind keine vorläufigen SGB II-Leistungen zur Reparatur bzw. Erneuerung der Heizanlage zu bewilligen.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung, längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, 12. Auflage, zu § 86b, Rn. 16b).
Dabei müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02, NJW 2003, S. 1236; BVerfG, NVwZ 2004, S. 95 f.), wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsachverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller im Eilverfahren nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt.
Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
a) Zwar erfüllt der Antragsteller, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, grundsätzlich die Voraussetzungen, um Leistungen nach dem SGB II beziehen zu können. So erfüllt er § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II, da er das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht erreicht hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II ist. Er ist auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II.
b) Für den geltend gemachten Anspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf Leistungen für die Erneuerung bzw. Reparatur der Heizungsanlage des selbst bewohnten Wohnhauses fehlt es jedoch an den Leistungsvoraussetzungen dieser Norm.
Der Senat verweist zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, soweit sie den Anspruch wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II betrifft.
Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind (Satz 1). Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll (Satz 2).
Das vom Antragsteller bewohnte Hausgrundstück ist kein solches von angemessener Größe im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Grundstücks ist, worauf das SG unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG vom 22. März 2012 – B 4 AS 99/11 R - zutreffend abgestellt hat, die gesamte Wohnfläche des Hauses von ca. 130 qm zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 99/11 R – juris).
Das BSG hat hierzu in seiner Entscheidung vom 22. März 2012, welcher sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, ausgeführt:
"Die Einbeziehung der gesamten Wohnfläche in die Prüfung der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks rechtfertigt sich aus der Überlegung, die Kläger kraft ihres Eigentums, dessen Verwertbarkeit im Streit steht, keine Beschränkungen hinsichtlich dessen Nutzung unterliegen. Anders als bei einem Miteigentumsanteil bestehen keine eigentumsrechtlichen Einschränkungen in dem Sinne, dass jeder Miteigentümer durch die Rechte der anderen Miteigentümer in seinem Nutzungsrecht, auch dem Wohnnutzungsrecht, eingeschränkt ist. Entsprechend ist bereits von der Rechtsprechung des BSG zum Arbeitslosenhilferecht und des BVerwG zum Sozialhilferecht nur für diese Konstellation anerkannt worden, dass für die Bewertung, ob das im Miteigentum stehende Hausgrundstück angemessen ist, nur auf den vom Leistungsempfänger als Wohnung genutzten Teil des gesamten Hausgrundstücks abgestellt werden kann, wenn das Wohneigentum des Miteigentümers durch die ihren Anteilen entsprechende Nutzung der anderen Miteigentümer auf einen seinem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden realen Grundstücks- und Gebäudeteil beschränkt ist. Solange eine Teilung nicht vorliegt, ist daher das Hausgrundstück der Kläger in seiner Gesamtheit zu beurteilen (BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R - juris RdNr 35; BSG Urteil vom 30.5.1990 - 11 RAr 33/88 – juris RdNr 30; BVerwG Urteil vom 25.6.1992 - 5 C 19/89 – BverwGE 90, 252 ff)." (Rn. 17)
Es ist demnach, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, nur dann auf den vom Leistungsempfänger als Wohnung genutzten Teil des Gesamtgrundstücks abzustellen, wenn sein Wohneigentum von Miteigentümern beschränkt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Das Wohngrundstück steht im Alleineigentum des Antragstellers. Da eine Teilung mit dem vermieteten Teil des Wohngrundstücks nicht vorliegt und nach dem Vortrag des Antragstellers nicht möglich ist, ist das Hausgrundstück bei der Beurteilung der Angemessenheit des Grundstücks in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – L 4 AS 431/15 B ER – juris). Die Gesamtwohnfläche überschreitet die angemessene Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks. Das BSG geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass für Eigentumswohnungen bei einer Belegung der Wohnung mit bis zu 2 Personen 80 qm angemessen sind (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R – juris). Dieser Grenzwert ist für Eigenheime auf 90 qm zu erweitern, da Häuser i.d.R. durch größere Flure und Treppenhäuser mehr Fläche aufweisen (BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/09 R – und Urteil vom 12. Dezember 2016 – B 14 AS 90/12 R - juris). Dieser Angemessenheitswert wird im Falle des Antragstellers deutlich überschritten. Besondere Umstände, die zu einer anderen Bewertung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Antragsteller aus bauordnungsrechtlichen Gründen an einer Aufteilung des Grundstücks, etwa durch Verkauf des vermieteten Vorderhauses, gehindert ist, ändert an der Beurteilung der Angemessenheitsgrenze nichts und führt auch nicht dazu, dass nur auf den vom Antragsteller bewohnten Wohnanteil abzustellen ist. Die Teilbarkeit eines Hausgrundstücks bei entsprechender Größe ist keine Frage der angemessenen Größe des Hausgrundstücks, sondern erst bei der Zumutbarkeit der Verwertbarkeit eines unangemessenen Hausgrundstücks im Rahmen der Härteregelung (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II) zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., Rn. 18). Bereits nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 SGB II spielt indessen die Frage nach der wirtschaftlichen (teilweisen) Unverwertbarkeit bzw. besonderen Härte einer Verwertung keine Rolle (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2015, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – L 7 AS 893/11 B ER – juris). Vielmehr stellt § 22 Abs. 2 SGB II ausschließlich auf das Vorliegen eines selbst genutzten Hausgrundstücks von angemessener Größe ab. Das ist hier, wie ausgeführt, nicht der Fall, so dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 SGB II nicht erfüllt sind und ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Austausch des Heizgerätes nicht besteht. Ob es sich bei den vom Antragsteller geltend gemachten Kosten um unabweisbare Aufwendungen handelt, kann daher dahin gestellt bleiben.
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Die wiederholt von dem Antragsteller zitierte Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. September 2004 – L 10 AL 98/04 – erging zur Arbeitslosenhilfe (Alhi). Streitig war, ob das unangemessen große Hausgrundstück zu verwerten war und dieses als Vermögen einen Anspruch auf Alhi ausschloss. Die Voraussetzungen der Verwertbarkeit eines selbstbewohnten unangemessen großen Hausgrundstücks, welches kein geschütztes Vermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II darstellt und damit grundsätzlich der Vermögensverwertung unterliegt, hat das BSG in der Entscheidung vom 22. März 2012, a.a.O., für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II umfassend dargelegt und hierbei eine andere Auffassung als das Hessische Landessozialgericht zum Recht der Arbeitslosenhilfe vertreten. In dem vom BSG zu entscheidenden Fall war die Verwertung des gesamten Hausgrundstückes weder offensichtlich unwirtschaftlich noch stellte diese eine besondere Härte (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II) dar. Ob der Antragsgegner von einer Unverwertbarkeit des Hausgrundstücks ausgegangen ist oder von einer entsprechenden Prüfung (etwa vor dem Hintergrund des Bezugs von Einkommen aus Vermietung) abgesehen hat, ist nicht ersichtlich und kann dahingestellt bleiben. Hier geht es um weitere Leistungen zur Instandhaltung, die es nur für angemessene Eigenheime gibt. Dies ist, wie zuvor ausgeführt, nicht der Fall.
Ein Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II besteht nicht. Nur soweit unabweisbare Aufwendungen nicht als Zuschuss zu übernehmen sind, weil sie den angemessenen Umfang nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II überschreiten, kann der kommunale Träger die anderweitig nicht gedeckten Aufwendungen als Darlehen, das dinglich gesichert werden soll, übernehmen. Die Darlehensgewährung steht hierbei im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. Da der Antragsteller bereits die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht erfüllt, kommt eine (grundsätzlich ergänzende) Darlehensgewährung durch den Antragsgegner nicht in Betracht.
c) Auch die Gewährung eines Darlehens aus § 24 Abs. 1 SGB II zur Deckung der begehrten aber nicht übernommenen Reparaturaufwendungen kommt nicht in Betracht. Insoweit fehlt es zunächst, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, an einem ausdrücklich hierauf gerichteten Antrag des Antragsstellers. Ein Verwaltungsverfahren ist dementsprechend nicht durchgeführt worden.
Zudem liegen auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht vor. Danach erbringt, kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen.
Tatbestandsmerkmal des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, dass der geltend gemachte Bedarf den Regelleistungen zuzuordnen ist. Das bedeutet, dass nicht vom Regelbedarf erfasste Kostenpositionen auch über § 24 Abs. 1 SGB II den Katalog der Ansprüche eines dem Grunde nach Leistungsberechtigten nach dem SGB II nicht erweitern können, und zwar auch nicht, soweit "nur" eine darlehensweise Leistungserbringung begehrt wird. Deutlich wird dies nicht nur aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sondern auch aus Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift, nach der weitergehende Leistungen ausgeschlossen sind.
Die durch den Antragsteller als Bedarf geltend gemachten Kosten für die Erneuerung bzw. Reparatur der Heizungsanlage sind nicht vom Regelbedarf umfasst.
3. Die Kostenentscheidungen beruhen auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG bzw. auf § 127 Abs. 4 ZPO.
4. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. März 2020, mit dem dieses die Bewilligung von PKH für den am 20. Februar 2020 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO sowie §§ 172 und 173 SGG zulässig, aber unbegründet. Das SG hat den PKH-Antrag zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
5. PKH war für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung – ZPO).
Die Beschlüsse sind gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved