Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AS 21002/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 1423/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren von dem Beklagten höhere Leistungen für Januar 2011 und Januar 2012 unter Berücksichtigung abzusetzender Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 391,61 Euro bzw. von 428,82 Euro vom Einkommen aus berücksichtigtem Kindergeldüberhang in Höhe von 76,45 Euro bzw. von 154 Euro.
Die im April 1971 geborene Klägerin zu 1, der im April 1967 geborene Kläger zu 2, ihr Ehemann, die im Juni 1995 geborene L R, die im März 1997 geborene Klägerin zu 3, der im April 1999 geborene Kläger zu 4, die Kinder der Klägerin zu 1, die im Mai 1987 geborene R M, die Tochter des Klägers zu 2, die im Oktober 2005 geborene Klägerin zu 5 und der im September 2008 geborene Kläger zu 6, die gemeinsamen Kinder der Kläger zu 1 und 2, lebten im streitigen Zeitraum in der Wohnung P Straße in B. Die Miete betrug für die 86,16 m2 große Wohnung bis 30. April 2011 766,81 Euro monatlich (390,30 Euro Nettokaltmiete, 17,34 Euro Aufzugskosten, 215,48 Euro Betriebskosten, 103,89 Euro Heizkosten, 40 Euro Stellplatzmiete) und ab 1. Mai 2011 782,48 Euro monatlich infolge Erhöhung der Nettokaltmiete um 15,67 Euro monatlich.
Der Kläger zu 2 ist Halter des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, für das er Versicherungsbeiträge von 498,62 Euro (davon 371,96 Euro für Kfz-Haftpflichtversicherung), fällig am 1. Januar 2011 und 522,26 Euro (davon 428,82 Euro für Kfz-Haftpflichtversicherung), fällig am 1. Januar 2012 schuldete, wovon er am 7. Februar 2011 481,97 Euro und am 3. Januar 2012 522,26 Euro zahlte.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2010 hatte der Beklagte den Klägern auf deren und den von L R gestellten Antrag auf Weiterbewilligung Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter anderem für die Zeit vom 1. November 2010 bis 28. Februar 2011 in Höhe von 1.139,31 Euro monatlich gewährt. Er hatte dabei neben Kindergeld und Unterhalt bei der Klägerin zu 1 als sonstiges Einkommen 102,22 Euro und nach Abzug von 30 Euro Einkommensbereinigung ein zu berücksichtigendes Einkommen von 72,22 Euro angerechnet.
Mit Änderungsbescheid vom 7. April 2011 hatte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II unter anderem für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 in Höhe von 1.178,74 Euro monatlich unter Zugrundelegung höherer Regelleistungen und ohne Abzug einer Warmwasserpauschale bewilligt.
Mit Bescheid vom 1. November 2011 hatte der Beklagte den Klägern auf deren sowie auf den von L Rund den von der im Mai 1987 geborenen R M gestellten Antrag Leistungen unter anderem für die Zeit vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 in Höhe von 1.125,64 Euro monatlich gewährt. Er hatte dabei als Einkommen bei der Klägerin zu 1 ein sonstiges Einkommen von 102,22 Euro und Kindergeld von 184 Euro berücksichtigt.
Auf den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem geltend gemacht worden war, Kindergeld werde in falscher Höhe angerechnet und Einkommen werde berücksichtigt, welches nicht bezogen werde, hatte der Beklagte den Änderungsbescheid vom 26. November 2011 erteilt, mit dem er die Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. April 2012 in Höhe von 1.147,64 Euro monatlich infolge der Erhöhung der Regelleistungen festsetzte. Dabei blieb das bei der Klägerin zu 1 berücksichtigte Einkommen unverändert.
Nach Einholung einer telefonischen Auskunft bei der Familienkasse hatte der Beklagte den Änderungsbescheid vom 4. Januar 2012 erteilt, mit dem er Leistungen unter anderem für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. April 2012 in Höhe von 1.280,86 Euro monatlich festsetzte. Dabei berücksichtigte er bei der Klägerin zu 1 als Einkommen Kindergeld von 184 Euro und nach Abzug von 30 Euro Einkommensbereinigung ein anzurechnendes Einkommen von 154 Euro.
Die Klägerin zu 1 bezog im Januar 2011 und im Januar 2012 monatlich Kindergeld für R M von 184 Euro, für L R von 184 Euro, die Klägerin zu 3 von 190 Euro, für den Kläger zu 4 von 215 Euro, für die Kläger zu 5 und 6 jeweils von 215 Euro. Sie bezog ab 1. September 2011 monatlich Kindergeld für L R von 184 Euro, die Klägerin zu 3 von 184 Euro, für den Kläger zu 4 von 190 Euro, für die Kläger zu 5 und 6 jeweils von 215 Euro.
Mit Änderungsbescheid vom 4. April 2011 hatte die Bundesagentur für Arbeit R M Ausbildungsgeld u. a. für die Zeit vom 1. August 2010 bis 31. August 2011 von 397 Euro monatlich bewilligt.
L Rnahm aufgrund des am selben Tag geschlossenen Berufsausbildungsvertrages zum 1. September 2011 ein Berufsausbildungsverhältnis mit einer monatlichen Vergütung von 448,80 Euro brutto im ersten Ausbildungsjahr auf. Daraus bezog sie 356,23 Euro netto, fällig am letzten Werktag des laufenden Monats.
Im Oktober 2012 beantragten die Kläger die Überprüfung der Bescheide u. a. betreffend die Leistungszeiträume vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 und vom 1. November 2011 bis 30. April 2012. Zur Begründung verwiesen sie einerseits auf die Regelungen des § 28 Abs. 3 SGB II und auf § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II. Sie trugen vor, die Kläger zu 1 und 2 verfügten über ein Auto, für welches sie Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung zu leisten hätten. Diese seien bei der Anrechnung von sonstigem Einkommen bei der Klägerin zu 1 abzusetzen. Soweit es sich bei dem sonstigen Einkommen um das für L R bestimmte Kindergeld handele, werde um Mitteilung gebeten, auf welcher Grundlage dieses in Gänze in Höhe von 184 Euro als Einkommen der Klägerin zu 1 berücksichtigt werde. Es sei an die Regelungen des § 11 Abs. 1 SGB II zu erinnern.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2013 lehnte der Beklagte die Änderung der Bescheide für die Zeiträume u. a. vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 und vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 ab: Die Überprüfung habe ergeben, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch das Recht falsch angewandt worden sei.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch begehrten die Kläger die Änderung des Bescheides vom 1. November 2011 in der Fassung der Bescheide vom 26. November 2011 und vom 31. Januar 2012 betreffend den Leistungszeitraum vom 1. November 2011 bis 30. April 2012. Sie verwiesen darauf, dass das den Bedarf der L R übersteigende Kindergeld beim Kindergeldberechtigten als Einkommen zu berücksichtigen sei (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II), so dass wiederum § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) (Absetzung der so genannten Versicherungspauschale) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherung) zu beachten sei. Zudem baten sie um Mitteilung, um welches sonstige Einkommen bei der Klägerin zu 1 in Höhe von 102,22 Euro es sich handele. Soweit es sich um das den Bedarf der R M eventuell übersteigende Kindergeld handeln sollte, werde um Offenlegung der Berechnungsgrundlage gebeten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die im Haushalt lebende Tochter L R absolviere ab 1. September 2011 eine Ausbildung und sei aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht mehr hilfebedürftig. Ihr Bedarf errechne sich aus der Regelleistung in Höhe von 287 Euro und den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von anteilig 92,81 Euro monatlich. Der monatliche Gesamtbedarf betrage daher 379,81 Euro. Das von ihr erzielte Einkommen sei auf den Bedarf anzurechnen. Ausweislich der vorliegenden Lohnabrechnungen erziele sie monatlich eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 356,23 Euro, Unterhaltszahlungen vom Kindesvater in Höhe von 241 Euro und Kindergeld in Höhe von 184 Euro. Nach Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Freibeträge, 139,76 Euro und 30 Euro, verfüge sie über ein Gesamteinkommen von 611,47 Euro, welches mit 231,66 Euro ihren Bedarf überschreite, so dass das den Bedarf überschreitende Kindergeld bei der Klägerin zu 1 nach Abzug der Versicherungspauschale mit 154 Euro (184 Euro minus 30 Euro) zu berücksichtigen sei. Der Abzug einer Kfz-Haftpflichtversicherung sei nicht möglich, da dies nur bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig seien, vorgesehen sei. Im Zeitraum vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 werde kein überschreitendes Einkommen in Höhe von 102,22 Euro (Hinweis auf den Änderungsbescheid vom 4. Januar 2012) berücksichtigt.
Mit einem weiteren gegen den Bescheid vom 6. Mai 2013 eingelegten Widerspruch, mit dem die Kläger die Änderung des Änderungsbescheides vom 26. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. April 2011 betreffend den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 begehrten, machten sie geltend, dass das den Bedarf der L R übersteigende Kindergeld beim Kindergeldberechtigten als Einkommen zu berücksichtigen sei, so dass wiederum die Absetzung der so genannten Versicherungspauschale zu beachten sei. Zudem baten sie um Mitteilung, um welches sonstige Einkommen bei der Klägerin zu 1 in Höhe von 102,22 Euro es sich handele.
Der Beklagte erteilte daraufhin den Änderungsbescheid vom 9. August 2013, mit dem er die Leistungen u. a. für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 mit 1.221,66 Euro monatlich festsetzte. Er berücksichtigte dabei als Einkommen bei der Klägerin zu 1 übersteigendes Kindergeld für R von 59,30 Euro und für L von 47,15 Euro, woraus nach Abzug einer Pauschale von 30 Euro ein anzurechnendes Einkommen von 76,45 Euro resultierte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2013 wies der Beklagte den Widerspruch (im Übrigen) zurück: Die im Haushalt lebende Tochter L R und die ebenfalls im Haushalt lebende Tochter des Klägers zu 2, RM, seien aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht hilfebedürftig. Der Bedarf von L errechne sich aus der Regelleistung in Höhe von 287 Euro und den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von anteilig 90,85 Euro monatlich. Der monatliche Gesamtbedarf betrage daher 377,85 Euro. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen beziehe L monatlich Unterhaltszahlungen vom Kindesvater in Höhe von 241 Euro und Kindergeld in Höhe von 184 Euro und verfüge somit über ein Gesamteinkommen von 425 Euro. Die Einkommensüberschreitung betrage 47,15 Euro (425 Euro - 377,85 Euro). Die zuvor fehlerhafte Verteilung sei mit dem Änderungsbescheid vom 9. August 2013 korrigiert worden. Der Bedarf von R errechne sich aus der Regelleistung in Höhe von 291 Euro, den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 90,85 Euro und dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II in Höhe von 101,85 Euro monatlich. Der monatliche Gesamtbedarf betrage daher 483,70 Euro. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen beziehe R Kindergeld in Höhe von 184 Euro und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 389 Euro monatlich. Das Gesamteinkommen betrage nach Abzug der Versicherungspauschale 543 Euro (184 Euro + 389 Euro - 30 Euro = 543 Euro). Die Einkommensüberschreitung betrage somit 59,30 Euro (543 Euro - 483,70 Euro). Das den Bedarf der L und der R übersteigende Kindergeld sei daher bei der Klägerin zu 1 nach Abzug der Versicherungspauschale mit 76,45 Euro (47,15 Euro + 59,30 Euro – 30 Euro) zu berücksichtigen.
Gegen beide Widerspruchsbescheide haben die Kläger am 28. August 2013 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.
Sie haben vorgetragen, im Besitz eines Autos zu sein, für welches Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung geleistet werden müssten. Diese seien am 1. Januar 2011 in Höhe von 391,61 Euro und am 1. Januar 2012 in Höhe von 428,82 Euro fällig gewesen. § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasse Absetzungstatbestände jeglicher Einkommensart, nicht nur solche aus Erwerbstätigkeit. Lediglich § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB II nenne Absetzungsbeträge für Erwerbstätige. Unter Anrechnung des wesentlich höheren Jahresbeitrages zur Kfz-Haftpflichtversicherung sei in den Leistungsmonaten Januar 2011 und Januar 2012 bei der Klägerin zu 1 anstelle des Betrages von 76,45 Euro bzw. von 154 Euro, um den das Kindergeld den Bedarf der Töchter L und R übersteige, kein Einkommen zu berücksichtigen. Zur Bestimmung einzelner Posten enthalte die Alg II-V maßgebliche Regelungen, insbesondere Pauschalierungen. Es würden (zur Vereinfachung) also bei einzelnen Positionen nicht die tatsächlichen Beträge, sondern so genannte Pauschbeträge angesetzt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V seien von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen seien, abzusetzen. Das sei die so genannte Versicherungspauschale. Sie gelte für Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen seien. Für die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen gelte die Pauschale nicht. In den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) B 14 AS 53/12, B 14/11b AS 7/07 R und B 4 AS 163/11 werde zwar offensichtlich ein Zwölftel des Jahresbeitrages herangezogen, um die Summe der Beträge des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II oder seiner Vorgängerfassungen zu bestimmen. Die Entscheidungen des BSG gäben jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht darüber Auskunft, ob es sich um die auf den Monat umgerechneten Jahresbeiträge oder um die monatlich fälligen Beiträge des Jahresbeitrages handele. Vertretbar seien drei Positionen: Der Jahresbeitrag werde gezwölftelt und fließe genau zu diesem Zwölftel in die Berechnungen ein. Der Beitrag sei dann zu berücksichtigen, wenn er gezahlt werde. Der Fälligkeitszeitpunkt sei bei allen Absetzungen von Relevanz. Letztgenannte Auffassung sei jedoch die einzig vertretbare. Die Kläger haben die Beitragsrechnung der H von November 2011 vorgelegt.
Die Kläger haben beantragt,
1. den Beklagten zu verpflichten, den Klägern unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 6. Mai 2013 und unter teilweiser Aufhebung des Änderungsbescheides vom 9. August 2013 betreffend den Leistungszeitraum 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2013 im Januar 2011 höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und auszuzahlen, 2. den Beklagten zu verpflichten, den Klägern unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 6. Mai 2013 betreffend den Leistungszeitraum 1. November 2011 bis 30. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2013 im Januar 2012 höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und auszuzahlen.
Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Kläger in einem anderen gerichtlichen Verfahren eine monatliche Berücksichtigung von einem Zwölftel des im Januar 2013 fällig gewesenen Jahresbeitrages beantragt hätten, dem der Beklagte nachgekommen sei. Die Berücksichtigung des Jahresbeitrags in einem Monat sei nicht gerechtfertigt, da dieses bedeuten würde, dass noch nicht entstandene Beiträge berücksichtigt werden würden. Der Versicherungsnehmer sei auch nicht verpflichtet, die Versicherungsbeiträge jährlich zu zahlen. Es stehe ihm frei, eine monatliche Zahlung zu wählen.
Mit Urteil vom 21. Mai 2015 hat das Sozialgericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung den Beklagten unter Änderung der entgegenstehende Bescheide verpflichtet, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2011 ohne Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von 76,45 Euro und für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2012 ohne Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von 154 Euro zu gewähren. Es hat außerdem die Berufung zugelassen: Die Einkommensanrechnung bei der Klägerin zu 1 sei rechtswidrig. Von dem Einkommen sei zusätzlich zur Versicherungspauschale der in den Monaten Januar 2011 und 2012 fällige Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung abzuziehen. Nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II seien Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen zusätzlich zu der Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. Alg II-V vom Einkommen abzuziehen, wobei diese Abzüge sowohl von Erwerbs- als auch von Nichterwerbseinkommen vorzunehmen seien. Es sei auch unerheblich, ob die Person, die das Einkommen erziele, auch Versicherungsnehmerin sei oder wer die Beiträge letztlich zahle. Die von den Klägern abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung sei eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung. Die darauf zu zahlenden Beiträge seien daher grundsätzlich sowohl bei dem Einkommen der Klägerin zu 1 als auch bei dem des Klägers zu 2 abzusetzen. Die Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen seien im Monat ihrer Fälligkeit vom Einkommen abzurechnen. §§ 11 ff. SGB II liege eine monatsweise Betrachtung zugrunde. Dem monatlichen Bedarf sei das in dem Monat konkret zufließende Einkommen gegenüberzustellen. Von diesem Einkommen seien korrespondierend hierzu wiederum die in dem Monat fälligen Absetzungsbeträge in Abzug zu bringen. Nur diese Betrachtung gewährleiste es, dass der tatsächlich in dem jeweiligen Monat bestehende aktuelle Bedarf errechnet werde. Dieser Grundsatz gelte auch für die Beiträge der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei der Vereinbarung einer jährlichen Zahlungsweise seien die Beiträge damit in dem (einen) Monat ihrer Fälligkeit auf das Einkommen anzurechnen. Hätte der Gesetzgeber eine abweichende Anrechnungsweise vorschreiben wollen, hätte er hierfür eine ausdrückliche Regelung treffen müssen. Dem stehe nicht die Regelung der monatlichen Versicherungspauschale in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V entgegen, denn die Versicherungspauschale decke allein die nach Grund und Höhe angemessenen privaten Versicherungen ab. Vorliegend seien die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung der Kläger für das Jahr 2011 in Höhe des Jahresbeitrages nach 371,96 Euro im Januar 2011 und für das Jahr 2012 in Höhe des Jahresbeitrags von 428,82 Euro im Januar 2012 fällig gewesen. Da in beiden Monaten die Absetzungsbeträge das Einkommen der Klägerin zu 1 überschritten, sei bei der Klägerin zu 1 im Januar 2011 und 2012 kein Einkommen anzurechnen. Der Kläger zu 2 habe in beiden Monaten kein anrechenbares Einkommen gehabt. Die noch nicht verbrauchten Beträge hätten daher bei ihm nicht in Abzug gebracht werden können. Eine Anrechnung der nicht verbrauchten Beiträge auf die Einkünfte der Kläger zu 3 bis 6 sei ausgeschlossen, denn deren Einkommen ergebe sich nur aus dem Kindergeld, das in voller Höhe zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt worden sei. Dieses Einkommen könne daher nicht dazu herangezogen werden, Versicherungen der Familie zu finanzieren. Durch die Herausrechnung des Einkommens der Klägerin zu 1 ändere sich infolge der horizontalen Einkommensanrechnung die Einkommensverteilung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Den Klägern stünden damit insgesamt in den Monaten Januar 2011 und 2012 höhere Leistungen zu.
Gegen das ihm am 2. Juni 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. Juni 2015 eingelegte Berufung des Beklagten.
Er meint, wegen des monatlich in Höhe von 30 Euro abzusetzenden Pauschalbetrages für private Versicherungen werde eine Prüfung von nach Grund und Höhe angemessener Versicherungsbeiträge im Einzelnen eher selten zu erfolgen habe. Da Beitragszahlungen an private Sach- und Haftpflichtversicherungen regelmäßig über diesem Betrag lägen, könne daraus nur geschlossen werden, dass ganz selbstverständlich von einer Verteilung der Beiträge auf den Versicherungszeitraum ausgegangen und dies nicht einmal für erklärungsbedürftig gehalten werde. Selbst das BSG habe in diversen Verfahren die Berechnungen der jeweiligen Vorinstanzen mit dem Ansatz von monatlichen Teilbeträgen als Absatzbetrag nicht beanstandet und insoweit indirekt die anteilige Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherung bestätigt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Mai 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweisen darauf, dass § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II zwischen Versicherungsbeiträgen, die gesetzlich vorgeschrieben seien, und solchen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben seien, unterscheide. Während hinsichtlich der letztgenannten Beiträge § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V eine monatliche Pauschalierung vorschreibe, finde hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge keine Pauschalierung statt. In den genannten Urteilen des BSG seien zur angesprochenen Problematik keine Ausführungen gemacht worden. Die Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen seien abzusetzen, wenn sie fällig seien. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Einnahmen liege in Gestalt von § 11 SGB II i. V. m. den Regelungen der Alg II-V eine differenzierte Ausgestaltung vor. Hinsichtlich der Ausgaben dürfte das Gesetz weniger eindeutig sein. Die einzelnen Absetzungsposten des § 11b SGB II deuteten darauf hin, dass der Gesetzgeber keine eindeutige Vorstellung oder kein durchgängiges Prinzip davon gehabt habe, wann Ausgaben vom Einkommen abzusetzen seien. Während nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB II eine normative Zuordnung stattfinde, gelte dies für die anderen Nummern des § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II offensichtlich nicht. Eine Pauschalierung (auf den Monat) liege lediglich hinsichtlich der Versicherungspauschale, der so genannten Werbungskostenpauschale und der Fahrtkosten vor. Die Alg II-V ergänze diesbezüglich § 11b SGB II. Hinsichtlich der anderen Absetzungsbeträge, also auch hinsichtlich der gesetzlich verpflichtenden Versicherungsbeiträge, erfolge keine Pauschalierung. Dass es auf die Fälligkeit und nicht auf die tatsächliche Zahlung ankomme, folge zwanglos aus dem Bedarfsdeckungsprinzip. Nur wenn bei Fälligkeit der insoweit vorhandene Bedarf gedeckt werde, könne die Schuld beglichen werden. In der mündlichen Verhandlung tragen die Kläger unter Vorlage weiterer Kontoauszüge vor, danach sei für LR wohl kein Unterhalt für Januar 2011 und Januar 2012 gezahlt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Band VII bis IX – ), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2011 ohne Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von 76,45 Euro und für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2012 ohne Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von 154 Euro zu gewähren. Der Bescheid vom 6. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2013 und der Bescheid vom 6. Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben Anspruch darauf, dass der Beklagte den Bescheid vom 8. Oktober 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. April 2011 sowie den Bescheid vom 1. November 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. November 2011 und vom 4. Januar 2012 zurücknimmt und den Klägern höhere Leistungen im genannten Umfang gewährt, denn die in diesen beiden Monaten jeweils fällig gewordenen Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung sind mit 371,96 Euro bzw. mit 428,82 Euro von diesem Einkommen abzuziehen.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheides vom 8. Oktober 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. April 2011 sowie des Bescheides vom 1. November 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. November 2011 und vom 4. Januar 2012 ist § 40 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Danach gilt für das Verfahren nach dem SGB II das SGB X, wobei abweichend § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X mit der Maßgabe gilt, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bescheid vom 8. Oktober 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. April 2011 sowie der Bescheid vom 1. November 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. November 2011 und vom 4. Januar 2012 sind rechtswidrig.
Die Kläger erfüllten die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II (also mindestens das 65. Lebensjahr) noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören u. a. 1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den § 7 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 SGB II genannten Personen (also insbesondere der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten), wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nrn. 1 und 4 SGB II).
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Die im April 1971 geborene Klägerin zu 1 und der im April 1967 geborene Kläger zu 2, die sich damit in den Grenzen der maßgebenden Lebensjahre befanden. Sie waren erwerbsfähig. Sie standen zwar nicht in einem Arbeitsverhältnis. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie - gemäß § 8 Abs. 1 SGB II - nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein konnte. Sie hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kläger zu 3 bis 6 gehörten zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1, da sie ihrem Haushalt als unverheiratete Kinder, die als im März 1997, im April 1999, im Oktober 2005 und im September 2008 geboren, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, angehörten. Die Kläger zu 1 und 2 waren auch hilfebedürftig, denn sie konnten ebenso wie die Kläger zu 3 bis 6 die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen, um ihren Bedarf zu decken, wie nachfolgend ausgeführt wird.
Die Kläger hatten damit Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. auf Sozialgeld.
Nach § 19 Abs. 1 SGB II gilt: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt (§ 20 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II).
Nach § 20 Abs. 4 SGB II (in der Fassung vom 24. März 2011; BGBl I 2011, 453) a. F. gilt: Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 328 Euro anzuerkennen.
Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II a. F. gilt: Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft werden als Regelbedarf anerkannt 1. monatlich 275 Euro, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. monatlich 291 Euro in den übrigen Fällen
Nach § 23 Nr. 1 SGB II a. F. i. V. m. § 77 Abs. 4 Nr. 2 und 3 SGB II gilt: Der Regelbedarf beträgt bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 215 Euro, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251 Euro und im 15. Lebensjahr 275 Euro.
Der Regelsatz betrug ab 1. Januar 2012: a. für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von (§ 20 Absatz 4 SGB II a. F.): monatlich 337 Euro (Ziffer 4 Regelbedarf-Bekanntmachung 2012) b. für eine Person bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (§ 23 Nummer 1 erste Alternative SGB II a. F.): monatlich 219 Euro (Ziffer 5 Regelbedarf-Bekanntmachung 2012) c. für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 23 Nummer 1 zweite Alternative SGB II a. F.): monatlich 251 Euro (Ziffer 6 Regelbedarf-Bekanntmachung 2012) d. für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr (§ 23 Nummer 1 dritte Alternative SGB II a. F.): monatlich 287 Euro (Ziffer 7 Regelbedarf-Bekanntmachung 2012), e. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II a. F): monatlich 287 Euro (Ziffer 2 Regelbedarf-Bekanntmachung 2012), f. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II a. F): monatlich 299 Euro (Ziffer 3 1. Alternative Regelbedarf-Bekanntmachung 2012).
Neben dem Regelbedarf sieht § 21 Abs. 1 SGB II a. F. Leistungen für Mehrbedarfe vor, die Bedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 6 SGB II a. F. umfassen, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
Dazu gehört der Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II a. F. bestimmt: Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB X erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen (BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 67/12 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68).
Als maßgebende Kosten der Unterkunft ergeben sich unter Abzug der Kosten für die Stellplatzmiete von 40 Euro somit 726,81 Euro für Januar 2011und 742,48 Euro für Januar 2012, die auf die acht Bewohner der Unterkunft einschließlich der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anteilig pro Kopf aufzuteilen sind.
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach u. a. § 19 Abs. 1 SGB II erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II).
Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004; BGBl I 2004, 2014) bzw. abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen (§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II in der bis zum 01. August 2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011; BGBl I 2011, 453) - a. F ...
Von diesem Einkommen sind (neben auf das Einkommen entrichtete Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, § 11b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB II a. F.) nach § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. abzusetzen: 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 SGB II bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 11b Abs. 3 SGB II.
§ 6 Abs. 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V in der Fassung der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Verordnung vom 21. Juni 2011 (BGBl I 2011, 1175) bzw. in der bis zu seiner Aufhebung zum 01. August 2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011; BGBl I 2011, 453) - Alg II-V a. F - bestimmt darüber hinaus: Als Pauschbeträge sind abzusetzen 1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger bzw. Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II bzw. nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind, 2. von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II bzw. nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.
Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II).
Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 SGB II ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB II).
Aus § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II folgt, dass zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln ist. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird alsdann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Dieses gilt selbst in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R, Rdnr. 23, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 9 Nr. 4). Es gilt also die sog. horizontale Berechnungsmethode (BSG, BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R, Rdnr. 20).
Es ermittelt sich danach der Bedarf für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (mit Ausnahme der in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II genannten Kindern) wie folgt:
Die Bedarfe der Klägerin zu 1 betragen monatlich: a. für Januar 2011: Regelbedarf von 328 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 90,86 Euro, zusammen 418,86 Euro,b. für Januar 2012: Regelbedarf von 337 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 92,81 Euro, zusammen 429,81 Euro.
Die Bedarfe des Klägers zu 2 betragen monatlich: a. für Januar 2011: Regelbedarf von 328 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 90,85 Euro, zusammen 418,85 Euro, b. für Januar 2012: Regelbedarf von 337 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 92,81 Euro, zusammen 429,81 Euro.
Die Errechnung des Bedarfs der dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder erfolgt jedoch unter Berücksichtigung ihres Einkommens.
Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II i. V. m. § 7 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGB II. Danach steht das Einkommen der unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nämlich anders als das der anderen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft nicht zur Verteilung in der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II an. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. "Partner" i. S. dieser Vorschrift sind jedoch nach der ausdrücklichen Definition in § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II allein die dort genannten Personen, aber nicht die genannten unverheirateten Kinder, denn diese werden nicht in § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II, sondern in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und damit klar getrennt von den "Partnern" erwähnt. Die Grundregel lautet mithin, dass nur das Einkommen und Vermögen der Partner der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist. Als Ausnahme hiervon gilt jedoch: Das Einkommen und Vermögen der Eltern ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II bei der Berechnung des Grundsicherungsbedarfs der Kinder zu berücksichtigen. Aus § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II zusammen folgt mithin umgekehrt, dass Einkommen und Vermögen der genannten unverheirateten Kinder der Bedarfsgemeinschaft bei Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Eltern außer Betracht zu bleiben haben. Diese Auslegung findet ihre Bestätigung zudem in der sich aus § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ergebenden Regel, wonach die genannten unverheirateten Kinder dann nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie ihren Lebensunterhalt i. S. des SGB II durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken können. Einkommen und Vermögen der genannten unverheirateten Kindern dient also nach dem System des SGB II vorrangig dazu, den Bedarf der Kinder zu decken, steht mithin nicht bzw. nur oberhalb der Bedarfsdeckungsgrenze der Kinder, zur Verteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R, Rdnr. 24 und 25).
Das für die Kläger zu 3 bis zu 6 gezahlte Kindergeld rechnet zu ihrem Einkommen, denn es wird zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt. Soweit tatsächlich Unterhalt in Höhe von 241 Euro monatlich gezahlt wurde, trifft dies in gleicher Weise für das L für Januar 2011gezahlte Kindergeld, jedoch nur in begrenzter Höhe, zu, während es hingegen für Januar 2012 dafür nicht benötigt wird. Das für R gezahlte Kindergeld wird ebenfalls zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt, jedoch nur in begrenzter Höhe.
§ 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2010; BGBl I 2010, 1885) bestimmt: Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
§ 11 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB II (in der bis zum 01. August 2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011; BGBl I 2011, 453) bestimmt: Der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II, benötigt wird.
Die Bedarfe der Klägerin zu 3 betragen danach monatlich: a. für Januar 2011: Regelbedarf von 251 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 90,85 Euro, zusammen 341,85 Euro, abzüglich Kindergeld von 190,00 Euro, also 151,85 Euro, b. für Januar 2012: Regelbedarf von 287 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 92,81 Euro, zusammen 379,81 Euro, abzüglich Kindergeld von 190,00 Euro (und nicht von 184,00 Euro, wie vom Beklagten berücksichtigt), also 189,81 Euro.
Die Bedarfe des Klägers zu 4 betragen danach monatlich: a. für Januar 2011: Regelbedarf von 251 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 90,85 Euro, zusammen 341,85 Euro, abzüglich Kindergeld von 215,00 Euro, also 126,85 Euro, b. für Januar 2012: Regelbedarf von 251 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 92,81 Euro, zusammen 343,81 Euro, abzüglich Kindergeld von 215,00 Euro (und nicht von 190,00 Euro, wie vom Beklagten berücksichtigt), also 128,81 Euro.
Die Bedarfe der Klägerin zu 5 betragen danach monatlich: a. für Januar 2011: Regelbedarf von 215 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 90,85 Euro, zusammen 305,85 Euro, abzüglich Kindergeld von 215,00 Euro, also 90,85 Euro, b. für Januar 2012: Regelbedarf von 251 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 92,81 Euro, zusammen 343,81 Euro, abzüglich Kindergeld von 215,00 Euro, also 128,81 Euro.
Die Bedarfe des Klägers zu 6 betragen danach monatlich: a. für Januar 2011: Regelbedarf von 215 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 90,85 Euro, zusammen 305,85 Euro, abzüglich Kindergeld von 215,00 Euro, also 90,85 Euro, b. für Januar 2012: Regelbedarf von 219 Euro (und nicht von 215,00 Euro, wie vom Beklagten berücksichtigt) zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 92,81 Euro, zusammen 311,81 Euro, abzüglich Kindergeld von 215,00 Euro, also 96,81 Euro.
Die Bedarfe der L betragen danach monatlich: a. für Januar 2011: Regelbedarf von 287 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 90,85 Euro, zusammen 377,85 Euro, abzüglich Unterhalt von 241,00 Euro. Daraus resultiert ein verbleibender Bedarf von 136,85 Euro. Das Kindergeld von 184,00 Euro wird daher zur Sicherung des Lebensunterhalts nur in dieser Höhe benötigt, so dass es im Umfang von 47,15 Euro Einkommen der Klägerin zu 1 ist. b. für Januar 2012: Regelbedarf von 287 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 92,81 Euro, zusammen 379,81 Euro. Als Einkommen aus dem Berufsausbildungsverhältnis bezog sie 448,80 Euro brutto und 356,23 Euro netto. Nach Abzug der Erwerbstätigenpauschale von 100 Euro (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II a. F.) und des Erwerbstätigenfreibetrages nach § 11b Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB II a. F., der sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent beläuft, von 69,76 Euro (448,80 Euro – 100 Euro = 348,80, davon 20 v. H.), verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 186,47 Euro (356,23 Euro – 169,76). Daraus resultieren ein verbleibender Bedarf von 193,34 Euro und abzüglich Unterhalt von 241,00 Euro ein verbleibender Bedarf von 0,00 Euro. Das Kindergeld von 184,00 Euro wird daher zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht benötigt, so dass es in diesem Umfang Einkommen der Klägerin zu 1 ist.
R ist als Auszubildende mit Ausbildungsgeld nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen.
Dies folgt aus § 7 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 SGB II (in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2007; BGBl I 2007, 3254) – a. F. - bzw. aus § 7 Abs. 5 und Abs. 6 SGB II (in der ab dem 1. April 2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011; BGBl I 2011, 453)
Danach gilt: Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben (bzw. über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus) keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
§ 7 Abs. 5 SGB II findet (allerdings) keine Anwendung u. a. auf Auszubildende, 1. die aufgrund von § 64 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben, 2. deren Bedarf sich nach § 66 Abs. 1 SGB III (bzw. oder § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) bemisst.
Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er 1. außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und 2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann (§ 64 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 ; BGBl I 2010, 1422).
Danach ist R nicht von Leistungen des SGB II ausgeschlossen, weil sie nicht außerhalb des Haushaltes der Eltern wohnt.
Die Bedarfe der R betragen danach monatlich: a. für Januar 2011: Regelbedarf von 291 Euro, zuzüglich Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II von 101,85 Euro (35 v. H. aus 291 Euro), zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 90,85 Euro, zusammen 483,70 Euro, abzüglich des um die Versicherungspauschale von 30,00 Euro geminderten Ausbildungsgeld (397,00 Euro; nicht 389,00 Euro wie vom Beklagten berücksichtigt), also von 367,00 Euro. Daraus resultiert ein verbleibender Bedarf von 116,70 Euro. Das Kindergeld von 184,00 Euro wird daher zur Sicherung des Lebensunterhalts nur in dieser Höhe benötigt, so dass es im Umfang von 67,30 Euro Einkommen der Klägerin zu 1 ist. b. für Januar 2012: Regelbedarf von 299 Euro, zuzüglich Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II von 104,65 Euro (35 v. H. aus 299 Euro), zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 92,81 Euro, zusammen 496,46 Euro, abzüglich des um die Versicherungspauschale von 30,00 Euro geminderten Ausbildungsgeld (397,00 Euro), also von 367,00 Euro. Daraus resultiert ein verbleibender Bedarf von 129,46 Euro. Das Kindergeld von 184,00 Euro wird daher zur Sicherung des Lebensunterhalts nur in dieser Höhe benötigt, so dass es im Umfang von 54,54 Euro Einkommen der Klägerin zu 1 ist.
Das Ausbildungsgeld ist nicht um die Erwerbstätigenpauschale oder den Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen, denn das Ausbildungsgeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Erwerbstätig ist nur jemand, der eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt. Nur dann können die Absetzbeträge ihren Sinn und Zweck erfüllen, der einerseits darin liegt, einen pauschalierten Ausgleich für arbeitsbedingte Mehraufwendungen zu schaffen und andererseits einen Anreiz zur Stärkung des Arbeits- und Selbsthilfewillens zu bieten. Ein solcher Bezug zu einem Arbeitsverhältnis liegt beim Ausbildungsgeld nicht vor. Vielmehr stellt das Ausbildungsgeld eine bedarfsorientierte spezifische Teilhabeleistung des Arbeitsförderungsrechts für behinderte Menschen dar, die der Förderung einer auf Ausbildung gerichteten Maßnahme dient. Ihr Ziel ist es, die Lebenshaltungskosten des behinderten Menschen in etwa abzudecken. Es ist eine fürsorgerische Leistung mit Taschengeldcharakter (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 37/14 R, Rdnrn. 30, 31, 32, zitiert nach juris, abgedruckt inSozR 4-4200 § 27 Nr. 2). Aus den oben genannten Einzelbedarfen resultiert ein Gesamtbedarf von a. für Januar 2011 von 418,86 Euro (Klägerin zu 1) 418,85 Euro (Kläger zu 2) 151,85 Euro (Klägerin zu 3) 126,85 Euro (Kläger zu 4) 90,85 Euro (Klägerin zu 5) 90,85 Euro (Kläger zu 6) 0,00 Euro (L) 0,00 Euro (der R) insgesamt: 1.298,11 Euro. b. für Januar 2012 von 429,81 Euro (Klägerin zu 1) 429,81 Euro (Kläger zu 2) 189,81 Euro (Klägerin zu 3) 128,81 Euro (Kläger zu 4) 128,81 Euro (Klägerin zu 5) 96,81 Euro (Kläger zu 6) 0,00 Euro (L) 0,00 Euro (der R) Insgesamt 1.403,86 Euro.
Diesem Bedarf ist das (sonstige) Einkommen gegenüber zustellen. Das Einkommen ermittelt sich aus den Einnahmen abzüglich der in § 11b SGB II abzusetzenden Beträge (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Dieses Einkommen besteht ausschließlich aus einem bei der Klägerin zu berücksichtigenden Kindergeldüberhang für Januar 2011 von 114,45 Euro (47,15 Euro + 67,30 Euro), für Januar 2012 von 238,54 Euro (184,00 Euro + 54,54 Euro).
Dieses Einkommen ist um die Versicherungspauschale von 30,00 Euro zu mindern, so dass zur Verteilung für Januar 2011 84,45 Euro für Januar 2012 208,54 Euro zur Verfügung stehen.
Im Berufungsverfahren ist allerdings lediglich über höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2011 ohne Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von 76,45 Euro und für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2012 ohne Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von 154 Euro zu entscheiden. Wegen der insoweit eingetretenen Bestandskraft der bewilligenden Bescheide darf der Senat, auch soweit der Beklagte ein anzurechnendes Einkommen somit zu Unrecht in geringerer Höhe zugrunde legte, dies auf die Berufung des Beklagten nicht zum klägerischen Nachteil berücksichtigen.
Ein zur Verteilung zur Verfügung stehendes Einkommen ergäbe sich auch, wenn für L Unterhalt in Höhe von 241 Euro monatlich für Januar 2011 und für Januar 2012 nicht gezahlt worden wäre. Für Januar 2011 verbliebe statt eines Bedarfs von 136,85 Euro ein Bedarf von 377,85 Euro, so dass das Kindergeld von 184 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt würde, weswegen bei der Klägerin zu 1 statt 47,15 Euro kein Einkommen zu berücksichtigen wäre. Für Januar 2012 verbliebe statt eines Bedarfs von 0,00 Euro ein Bedarf von 193,34 Euro, so dass das Kindergeld von 184 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt würde, weswegen bei der Klägerin zu 1 statt 184 Euro kein Einkommen zu berücksichtigen wäre.
Es verbliebe aber weiterhin ein Kindergeldüberhang aus dem für Rgezahlten Kindergeld für Januar 2011 von 67,30 Euro und für Januar 2012 von 54,54 Euro, das als Einkommen bei der Klägerin zu 1 zu berücksichtigen wäre.
Dieses Einkommen wäre um die Versicherungspauschale von 30,00 Euro zu mindern, so dass zur Verteilung für Januar 2011 37,30 Euro für Januar 2012 24,54 Euro zur Verfügung stünden.
Die Frage, ob und in welchem Monat die Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen sind, stellt sich mithin unabhängig davon, ob für Ljubica Unterhalt gezahlt wurde.
Das Sozialgericht hat unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 25. April 2013 – B 8 SO 8/12 R (Rdnr. 24, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 113, 221 = SozR 4-3500 § 87 Nr. 1) zu Recht ausgeführt, dass die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung als gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind, zu dem sie zu zahlen sind, also fällig werden.
Nach § § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Dabei erfasst § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Alg II-V a. F als Pauschbeträge lediglich Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Gesetzlich vorgeschriebene, tatsächlich anfallende Beiträge sind somit daneben zu berücksichtigen.
Das BSG hat im genannten Urteil dazu ausgeführt: Da wohl entweder die Klägerin oder ihr Ehemann Fahrzeughalter sind, und der vom Ehemann der Klägerin genutzte Pkw, soweit er angemessen ist, privilegiert ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II), ist es ohne Bedeutung, ob dieser Pkw auf die Klägerin oder auf ihren Ehemann zugelassen ist und wer die Beiträge letztlich zahlt. Nach den Feststellungen des LSG waren die Versicherungsbeiträge monatlich zu zahlen; ggf. wird dies zu verifizieren und zu berücksichtigen sein, dass Absetzungen nur in dem Monat möglich sind, in dem der Beitrag zu zahlen ist (BSG, a. a. O., m. w. N., - mit dem Hinweis - "vgl. aber nicht eindeutig" BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 93/10 R, abgedruckt in SozR 4-4200 § 11 Nr. 41 Rdnr. 23).
Sowohl nach dem Urteil des BSG vom 25. April 2013 – B 8 SO 8/12 R als auch nach dem Urteil des BSG vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 93/10 R sowie dem weiteren Urteil des BSG vom 11. Februar 2015 – B 4 AS 29/14 R, Rdnr. 22, zitiert nach juris) steht fest, dass neben der Versicherungspauschale von 30 Euro die tatsächlich aufgewandten Beträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzusetzen sind. Davon gehen auch die Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit §§ 11-11b SGB II - zu berücksichtigendes Einkommen (Stand: 20.04.2016, Ziffer 6.3, Abs. 8, S. 46) aus. Darin heißt es: Grundsätzlich sind die Pauschale für angemessene Versicherungen (30,00 Euro) und die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen ... in Abzug zu bringen. Ungeregelt bleibt nach diesen fachlichen Weisungen, in welcher Weise die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen abzusetzen sind. Für eine monatliche Verteilung mit einem Zwölftel des Jahresbetrages gibt das Gesetz keine Grundlage.
Das BSG hat bereits entschieden, dass die Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatsweise zu erfolgen hat. Eine Rechtsgrundlage für die Berechnung eines Durchschnittsbetrags, der dann der Bedarfs- und Leistungsberechnung in den einzelnen Monaten zugrunde gelegt wird, um z. B. die Grundsteuer auf das ganze Jahr zu verteilen, ist trotz einer denkbaren Verwaltungsvereinfachung nicht zu erkennen, zumal der ggf. erhebliche finanzielle Bedarf aufgrund der Grundsteuer gerade dann zu tragen ist, wenn sie fällig wird (BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 78/12 R, Rdnr. 21, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 11 Nr. 63).
Diese Überlegungen treffen auch für die Ermittlung des Regelbedarfs zu. Die Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung belasten den Bedarf zu dem Zeitpunkt, zu dem sie fällig werden. Sie wirken sich zu diesem Zeitpunkt auf das zur Verfügung stehende Einkommen aus, denn sie müssen bei Fälligkeit gezahlt werden. Es steht (allein) zu diesem Zeitpunkt daher ein geringeres bzw. kein Einkommen zur Verfügung. Dies gebietet es, die Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem sie fällig werden.
Einer Änderung des Tenors des Urteils des Sozialgerichts bedürfte es auch für den Fall, dass für Ljubica Unterhalt gezahlt wurde, nicht. Das Sozialgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2011 ohne Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von 76,45 Euro und für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2012 ohne Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von 154 Euro zu gewähren. Diese Verurteilung umfasst notwendigerweise auch, ihnen höhere Leistungen für Januar 2011 ohne Berücksichtigung eines (niedrigeren) Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe 37,30 Euro und für Januar 2012 ohne Berücksichtigung eines (niedrigeren) Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe 24,54 Euro zu gewähren. Die Berücksichtigung des höheren Einkommens könnte somit ausschließlich die Kläger beschweren, die jedoch gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung nicht eingelegt haben. Angesichts der Höhe der Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind sie dadurch aber tatsächlich nicht beschwert.
Die Berufung des Beklagten muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Mit dem Urteil des BSG vom 25. April 2013 – B 8 SO 8/12 R ist geklärt, dass (auch) Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind, zu dem sie zu zahlen sind, also fällig werden. Die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Fälligkeit bezogen auf abzusetzende Beträge steht in Übereinstimmung mit der sonstigen Rechtsprechung des BSG (einschließlich der für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate). Rechtsprechung des BSG, insbesondere der für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate, die in Erörterung der Rechtsfrage des Abzugs von Beiträgen zur Kfz-Haftpflichtversicherung etwas anderes ausweist, liegt nicht vor.
Tatbestand:
Die Kläger begehren von dem Beklagten höhere Leistungen für Januar 2011 und Januar 2012 unter Berücksichtigung abzusetzender Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 391,61 Euro bzw. von 428,82 Euro vom Einkommen aus berücksichtigtem Kindergeldüberhang in Höhe von 76,45 Euro bzw. von 154 Euro.
Die im April 1971 geborene Klägerin zu 1, der im April 1967 geborene Kläger zu 2, ihr Ehemann, die im Juni 1995 geborene L R, die im März 1997 geborene Klägerin zu 3, der im April 1999 geborene Kläger zu 4, die Kinder der Klägerin zu 1, die im Mai 1987 geborene R M, die Tochter des Klägers zu 2, die im Oktober 2005 geborene Klägerin zu 5 und der im September 2008 geborene Kläger zu 6, die gemeinsamen Kinder der Kläger zu 1 und 2, lebten im streitigen Zeitraum in der Wohnung P Straße in B. Die Miete betrug für die 86,16 m2 große Wohnung bis 30. April 2011 766,81 Euro monatlich (390,30 Euro Nettokaltmiete, 17,34 Euro Aufzugskosten, 215,48 Euro Betriebskosten, 103,89 Euro Heizkosten, 40 Euro Stellplatzmiete) und ab 1. Mai 2011 782,48 Euro monatlich infolge Erhöhung der Nettokaltmiete um 15,67 Euro monatlich.
Der Kläger zu 2 ist Halter des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, für das er Versicherungsbeiträge von 498,62 Euro (davon 371,96 Euro für Kfz-Haftpflichtversicherung), fällig am 1. Januar 2011 und 522,26 Euro (davon 428,82 Euro für Kfz-Haftpflichtversicherung), fällig am 1. Januar 2012 schuldete, wovon er am 7. Februar 2011 481,97 Euro und am 3. Januar 2012 522,26 Euro zahlte.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2010 hatte der Beklagte den Klägern auf deren und den von L R gestellten Antrag auf Weiterbewilligung Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter anderem für die Zeit vom 1. November 2010 bis 28. Februar 2011 in Höhe von 1.139,31 Euro monatlich gewährt. Er hatte dabei neben Kindergeld und Unterhalt bei der Klägerin zu 1 als sonstiges Einkommen 102,22 Euro und nach Abzug von 30 Euro Einkommensbereinigung ein zu berücksichtigendes Einkommen von 72,22 Euro angerechnet.
Mit Änderungsbescheid vom 7. April 2011 hatte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II unter anderem für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 in Höhe von 1.178,74 Euro monatlich unter Zugrundelegung höherer Regelleistungen und ohne Abzug einer Warmwasserpauschale bewilligt.
Mit Bescheid vom 1. November 2011 hatte der Beklagte den Klägern auf deren sowie auf den von L Rund den von der im Mai 1987 geborenen R M gestellten Antrag Leistungen unter anderem für die Zeit vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 in Höhe von 1.125,64 Euro monatlich gewährt. Er hatte dabei als Einkommen bei der Klägerin zu 1 ein sonstiges Einkommen von 102,22 Euro und Kindergeld von 184 Euro berücksichtigt.
Auf den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem geltend gemacht worden war, Kindergeld werde in falscher Höhe angerechnet und Einkommen werde berücksichtigt, welches nicht bezogen werde, hatte der Beklagte den Änderungsbescheid vom 26. November 2011 erteilt, mit dem er die Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. April 2012 in Höhe von 1.147,64 Euro monatlich infolge der Erhöhung der Regelleistungen festsetzte. Dabei blieb das bei der Klägerin zu 1 berücksichtigte Einkommen unverändert.
Nach Einholung einer telefonischen Auskunft bei der Familienkasse hatte der Beklagte den Änderungsbescheid vom 4. Januar 2012 erteilt, mit dem er Leistungen unter anderem für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. April 2012 in Höhe von 1.280,86 Euro monatlich festsetzte. Dabei berücksichtigte er bei der Klägerin zu 1 als Einkommen Kindergeld von 184 Euro und nach Abzug von 30 Euro Einkommensbereinigung ein anzurechnendes Einkommen von 154 Euro.
Die Klägerin zu 1 bezog im Januar 2011 und im Januar 2012 monatlich Kindergeld für R M von 184 Euro, für L R von 184 Euro, die Klägerin zu 3 von 190 Euro, für den Kläger zu 4 von 215 Euro, für die Kläger zu 5 und 6 jeweils von 215 Euro. Sie bezog ab 1. September 2011 monatlich Kindergeld für L R von 184 Euro, die Klägerin zu 3 von 184 Euro, für den Kläger zu 4 von 190 Euro, für die Kläger zu 5 und 6 jeweils von 215 Euro.
Mit Änderungsbescheid vom 4. April 2011 hatte die Bundesagentur für Arbeit R M Ausbildungsgeld u. a. für die Zeit vom 1. August 2010 bis 31. August 2011 von 397 Euro monatlich bewilligt.
L Rnahm aufgrund des am selben Tag geschlossenen Berufsausbildungsvertrages zum 1. September 2011 ein Berufsausbildungsverhältnis mit einer monatlichen Vergütung von 448,80 Euro brutto im ersten Ausbildungsjahr auf. Daraus bezog sie 356,23 Euro netto, fällig am letzten Werktag des laufenden Monats.
Im Oktober 2012 beantragten die Kläger die Überprüfung der Bescheide u. a. betreffend die Leistungszeiträume vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 und vom 1. November 2011 bis 30. April 2012. Zur Begründung verwiesen sie einerseits auf die Regelungen des § 28 Abs. 3 SGB II und auf § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II. Sie trugen vor, die Kläger zu 1 und 2 verfügten über ein Auto, für welches sie Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung zu leisten hätten. Diese seien bei der Anrechnung von sonstigem Einkommen bei der Klägerin zu 1 abzusetzen. Soweit es sich bei dem sonstigen Einkommen um das für L R bestimmte Kindergeld handele, werde um Mitteilung gebeten, auf welcher Grundlage dieses in Gänze in Höhe von 184 Euro als Einkommen der Klägerin zu 1 berücksichtigt werde. Es sei an die Regelungen des § 11 Abs. 1 SGB II zu erinnern.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2013 lehnte der Beklagte die Änderung der Bescheide für die Zeiträume u. a. vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 und vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 ab: Die Überprüfung habe ergeben, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch das Recht falsch angewandt worden sei.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch begehrten die Kläger die Änderung des Bescheides vom 1. November 2011 in der Fassung der Bescheide vom 26. November 2011 und vom 31. Januar 2012 betreffend den Leistungszeitraum vom 1. November 2011 bis 30. April 2012. Sie verwiesen darauf, dass das den Bedarf der L R übersteigende Kindergeld beim Kindergeldberechtigten als Einkommen zu berücksichtigen sei (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II), so dass wiederum § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) (Absetzung der so genannten Versicherungspauschale) sowie § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherung) zu beachten sei. Zudem baten sie um Mitteilung, um welches sonstige Einkommen bei der Klägerin zu 1 in Höhe von 102,22 Euro es sich handele. Soweit es sich um das den Bedarf der R M eventuell übersteigende Kindergeld handeln sollte, werde um Offenlegung der Berechnungsgrundlage gebeten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die im Haushalt lebende Tochter L R absolviere ab 1. September 2011 eine Ausbildung und sei aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht mehr hilfebedürftig. Ihr Bedarf errechne sich aus der Regelleistung in Höhe von 287 Euro und den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von anteilig 92,81 Euro monatlich. Der monatliche Gesamtbedarf betrage daher 379,81 Euro. Das von ihr erzielte Einkommen sei auf den Bedarf anzurechnen. Ausweislich der vorliegenden Lohnabrechnungen erziele sie monatlich eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 356,23 Euro, Unterhaltszahlungen vom Kindesvater in Höhe von 241 Euro und Kindergeld in Höhe von 184 Euro. Nach Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Freibeträge, 139,76 Euro und 30 Euro, verfüge sie über ein Gesamteinkommen von 611,47 Euro, welches mit 231,66 Euro ihren Bedarf überschreite, so dass das den Bedarf überschreitende Kindergeld bei der Klägerin zu 1 nach Abzug der Versicherungspauschale mit 154 Euro (184 Euro minus 30 Euro) zu berücksichtigen sei. Der Abzug einer Kfz-Haftpflichtversicherung sei nicht möglich, da dies nur bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig seien, vorgesehen sei. Im Zeitraum vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 werde kein überschreitendes Einkommen in Höhe von 102,22 Euro (Hinweis auf den Änderungsbescheid vom 4. Januar 2012) berücksichtigt.
Mit einem weiteren gegen den Bescheid vom 6. Mai 2013 eingelegten Widerspruch, mit dem die Kläger die Änderung des Änderungsbescheides vom 26. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. April 2011 betreffend den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 begehrten, machten sie geltend, dass das den Bedarf der L R übersteigende Kindergeld beim Kindergeldberechtigten als Einkommen zu berücksichtigen sei, so dass wiederum die Absetzung der so genannten Versicherungspauschale zu beachten sei. Zudem baten sie um Mitteilung, um welches sonstige Einkommen bei der Klägerin zu 1 in Höhe von 102,22 Euro es sich handele.
Der Beklagte erteilte daraufhin den Änderungsbescheid vom 9. August 2013, mit dem er die Leistungen u. a. für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 mit 1.221,66 Euro monatlich festsetzte. Er berücksichtigte dabei als Einkommen bei der Klägerin zu 1 übersteigendes Kindergeld für R von 59,30 Euro und für L von 47,15 Euro, woraus nach Abzug einer Pauschale von 30 Euro ein anzurechnendes Einkommen von 76,45 Euro resultierte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2013 wies der Beklagte den Widerspruch (im Übrigen) zurück: Die im Haushalt lebende Tochter L R und die ebenfalls im Haushalt lebende Tochter des Klägers zu 2, RM, seien aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht hilfebedürftig. Der Bedarf von L errechne sich aus der Regelleistung in Höhe von 287 Euro und den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von anteilig 90,85 Euro monatlich. Der monatliche Gesamtbedarf betrage daher 377,85 Euro. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen beziehe L monatlich Unterhaltszahlungen vom Kindesvater in Höhe von 241 Euro und Kindergeld in Höhe von 184 Euro und verfüge somit über ein Gesamteinkommen von 425 Euro. Die Einkommensüberschreitung betrage 47,15 Euro (425 Euro - 377,85 Euro). Die zuvor fehlerhafte Verteilung sei mit dem Änderungsbescheid vom 9. August 2013 korrigiert worden. Der Bedarf von R errechne sich aus der Regelleistung in Höhe von 291 Euro, den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 90,85 Euro und dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II in Höhe von 101,85 Euro monatlich. Der monatliche Gesamtbedarf betrage daher 483,70 Euro. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen beziehe R Kindergeld in Höhe von 184 Euro und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 389 Euro monatlich. Das Gesamteinkommen betrage nach Abzug der Versicherungspauschale 543 Euro (184 Euro + 389 Euro - 30 Euro = 543 Euro). Die Einkommensüberschreitung betrage somit 59,30 Euro (543 Euro - 483,70 Euro). Das den Bedarf der L und der R übersteigende Kindergeld sei daher bei der Klägerin zu 1 nach Abzug der Versicherungspauschale mit 76,45 Euro (47,15 Euro + 59,30 Euro – 30 Euro) zu berücksichtigen.
Gegen beide Widerspruchsbescheide haben die Kläger am 28. August 2013 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.
Sie haben vorgetragen, im Besitz eines Autos zu sein, für welches Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung geleistet werden müssten. Diese seien am 1. Januar 2011 in Höhe von 391,61 Euro und am 1. Januar 2012 in Höhe von 428,82 Euro fällig gewesen. § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasse Absetzungstatbestände jeglicher Einkommensart, nicht nur solche aus Erwerbstätigkeit. Lediglich § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB II nenne Absetzungsbeträge für Erwerbstätige. Unter Anrechnung des wesentlich höheren Jahresbeitrages zur Kfz-Haftpflichtversicherung sei in den Leistungsmonaten Januar 2011 und Januar 2012 bei der Klägerin zu 1 anstelle des Betrages von 76,45 Euro bzw. von 154 Euro, um den das Kindergeld den Bedarf der Töchter L und R übersteige, kein Einkommen zu berücksichtigen. Zur Bestimmung einzelner Posten enthalte die Alg II-V maßgebliche Regelungen, insbesondere Pauschalierungen. Es würden (zur Vereinfachung) also bei einzelnen Positionen nicht die tatsächlichen Beträge, sondern so genannte Pauschbeträge angesetzt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V seien von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen seien, abzusetzen. Das sei die so genannte Versicherungspauschale. Sie gelte für Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen seien. Für die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen gelte die Pauschale nicht. In den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) B 14 AS 53/12, B 14/11b AS 7/07 R und B 4 AS 163/11 werde zwar offensichtlich ein Zwölftel des Jahresbeitrages herangezogen, um die Summe der Beträge des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II oder seiner Vorgängerfassungen zu bestimmen. Die Entscheidungen des BSG gäben jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht darüber Auskunft, ob es sich um die auf den Monat umgerechneten Jahresbeiträge oder um die monatlich fälligen Beiträge des Jahresbeitrages handele. Vertretbar seien drei Positionen: Der Jahresbeitrag werde gezwölftelt und fließe genau zu diesem Zwölftel in die Berechnungen ein. Der Beitrag sei dann zu berücksichtigen, wenn er gezahlt werde. Der Fälligkeitszeitpunkt sei bei allen Absetzungen von Relevanz. Letztgenannte Auffassung sei jedoch die einzig vertretbare. Die Kläger haben die Beitragsrechnung der H von November 2011 vorgelegt.
Die Kläger haben beantragt,
1. den Beklagten zu verpflichten, den Klägern unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 6. Mai 2013 und unter teilweiser Aufhebung des Änderungsbescheides vom 9. August 2013 betreffend den Leistungszeitraum 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2013 im Januar 2011 höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und auszuzahlen, 2. den Beklagten zu verpflichten, den Klägern unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 6. Mai 2013 betreffend den Leistungszeitraum 1. November 2011 bis 30. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2013 im Januar 2012 höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und auszuzahlen.
Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Kläger in einem anderen gerichtlichen Verfahren eine monatliche Berücksichtigung von einem Zwölftel des im Januar 2013 fällig gewesenen Jahresbeitrages beantragt hätten, dem der Beklagte nachgekommen sei. Die Berücksichtigung des Jahresbeitrags in einem Monat sei nicht gerechtfertigt, da dieses bedeuten würde, dass noch nicht entstandene Beiträge berücksichtigt werden würden. Der Versicherungsnehmer sei auch nicht verpflichtet, die Versicherungsbeiträge jährlich zu zahlen. Es stehe ihm frei, eine monatliche Zahlung zu wählen.
Mit Urteil vom 21. Mai 2015 hat das Sozialgericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung den Beklagten unter Änderung der entgegenstehende Bescheide verpflichtet, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2011 ohne Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von 76,45 Euro und für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2012 ohne Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von 154 Euro zu gewähren. Es hat außerdem die Berufung zugelassen: Die Einkommensanrechnung bei der Klägerin zu 1 sei rechtswidrig. Von dem Einkommen sei zusätzlich zur Versicherungspauschale der in den Monaten Januar 2011 und 2012 fällige Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung abzuziehen. Nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II seien Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen zusätzlich zu der Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. Alg II-V vom Einkommen abzuziehen, wobei diese Abzüge sowohl von Erwerbs- als auch von Nichterwerbseinkommen vorzunehmen seien. Es sei auch unerheblich, ob die Person, die das Einkommen erziele, auch Versicherungsnehmerin sei oder wer die Beiträge letztlich zahle. Die von den Klägern abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung sei eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung. Die darauf zu zahlenden Beiträge seien daher grundsätzlich sowohl bei dem Einkommen der Klägerin zu 1 als auch bei dem des Klägers zu 2 abzusetzen. Die Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen seien im Monat ihrer Fälligkeit vom Einkommen abzurechnen. §§ 11 ff. SGB II liege eine monatsweise Betrachtung zugrunde. Dem monatlichen Bedarf sei das in dem Monat konkret zufließende Einkommen gegenüberzustellen. Von diesem Einkommen seien korrespondierend hierzu wiederum die in dem Monat fälligen Absetzungsbeträge in Abzug zu bringen. Nur diese Betrachtung gewährleiste es, dass der tatsächlich in dem jeweiligen Monat bestehende aktuelle Bedarf errechnet werde. Dieser Grundsatz gelte auch für die Beiträge der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei der Vereinbarung einer jährlichen Zahlungsweise seien die Beiträge damit in dem (einen) Monat ihrer Fälligkeit auf das Einkommen anzurechnen. Hätte der Gesetzgeber eine abweichende Anrechnungsweise vorschreiben wollen, hätte er hierfür eine ausdrückliche Regelung treffen müssen. Dem stehe nicht die Regelung der monatlichen Versicherungspauschale in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V entgegen, denn die Versicherungspauschale decke allein die nach Grund und Höhe angemessenen privaten Versicherungen ab. Vorliegend seien die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung der Kläger für das Jahr 2011 in Höhe des Jahresbeitrages nach 371,96 Euro im Januar 2011 und für das Jahr 2012 in Höhe des Jahresbeitrags von 428,82 Euro im Januar 2012 fällig gewesen. Da in beiden Monaten die Absetzungsbeträge das Einkommen der Klägerin zu 1 überschritten, sei bei der Klägerin zu 1 im Januar 2011 und 2012 kein Einkommen anzurechnen. Der Kläger zu 2 habe in beiden Monaten kein anrechenbares Einkommen gehabt. Die noch nicht verbrauchten Beträge hätten daher bei ihm nicht in Abzug gebracht werden können. Eine Anrechnung der nicht verbrauchten Beiträge auf die Einkünfte der Kläger zu 3 bis 6 sei ausgeschlossen, denn deren Einkommen ergebe sich nur aus dem Kindergeld, das in voller Höhe zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt worden sei. Dieses Einkommen könne daher nicht dazu herangezogen werden, Versicherungen der Familie zu finanzieren. Durch die Herausrechnung des Einkommens der Klägerin zu 1 ändere sich infolge der horizontalen Einkommensanrechnung die Einkommensverteilung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Den Klägern stünden damit insgesamt in den Monaten Januar 2011 und 2012 höhere Leistungen zu.
Gegen das ihm am 2. Juni 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. Juni 2015 eingelegte Berufung des Beklagten.
Er meint, wegen des monatlich in Höhe von 30 Euro abzusetzenden Pauschalbetrages für private Versicherungen werde eine Prüfung von nach Grund und Höhe angemessener Versicherungsbeiträge im Einzelnen eher selten zu erfolgen habe. Da Beitragszahlungen an private Sach- und Haftpflichtversicherungen regelmäßig über diesem Betrag lägen, könne daraus nur geschlossen werden, dass ganz selbstverständlich von einer Verteilung der Beiträge auf den Versicherungszeitraum ausgegangen und dies nicht einmal für erklärungsbedürftig gehalten werde. Selbst das BSG habe in diversen Verfahren die Berechnungen der jeweiligen Vorinstanzen mit dem Ansatz von monatlichen Teilbeträgen als Absatzbetrag nicht beanstandet und insoweit indirekt die anteilige Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherung bestätigt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Mai 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweisen darauf, dass § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II zwischen Versicherungsbeiträgen, die gesetzlich vorgeschrieben seien, und solchen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben seien, unterscheide. Während hinsichtlich der letztgenannten Beiträge § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V eine monatliche Pauschalierung vorschreibe, finde hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge keine Pauschalierung statt. In den genannten Urteilen des BSG seien zur angesprochenen Problematik keine Ausführungen gemacht worden. Die Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen seien abzusetzen, wenn sie fällig seien. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Einnahmen liege in Gestalt von § 11 SGB II i. V. m. den Regelungen der Alg II-V eine differenzierte Ausgestaltung vor. Hinsichtlich der Ausgaben dürfte das Gesetz weniger eindeutig sein. Die einzelnen Absetzungsposten des § 11b SGB II deuteten darauf hin, dass der Gesetzgeber keine eindeutige Vorstellung oder kein durchgängiges Prinzip davon gehabt habe, wann Ausgaben vom Einkommen abzusetzen seien. Während nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB II eine normative Zuordnung stattfinde, gelte dies für die anderen Nummern des § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II offensichtlich nicht. Eine Pauschalierung (auf den Monat) liege lediglich hinsichtlich der Versicherungspauschale, der so genannten Werbungskostenpauschale und der Fahrtkosten vor. Die Alg II-V ergänze diesbezüglich § 11b SGB II. Hinsichtlich der anderen Absetzungsbeträge, also auch hinsichtlich der gesetzlich verpflichtenden Versicherungsbeiträge, erfolge keine Pauschalierung. Dass es auf die Fälligkeit und nicht auf die tatsächliche Zahlung ankomme, folge zwanglos aus dem Bedarfsdeckungsprinzip. Nur wenn bei Fälligkeit der insoweit vorhandene Bedarf gedeckt werde, könne die Schuld beglichen werden. In der mündlichen Verhandlung tragen die Kläger unter Vorlage weiterer Kontoauszüge vor, danach sei für LR wohl kein Unterhalt für Januar 2011 und Januar 2012 gezahlt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Band VII bis IX – ), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2011 ohne Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von 76,45 Euro und für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2012 ohne Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von 154 Euro zu gewähren. Der Bescheid vom 6. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2013 und der Bescheid vom 6. Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben Anspruch darauf, dass der Beklagte den Bescheid vom 8. Oktober 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. April 2011 sowie den Bescheid vom 1. November 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. November 2011 und vom 4. Januar 2012 zurücknimmt und den Klägern höhere Leistungen im genannten Umfang gewährt, denn die in diesen beiden Monaten jeweils fällig gewordenen Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung sind mit 371,96 Euro bzw. mit 428,82 Euro von diesem Einkommen abzuziehen.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheides vom 8. Oktober 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. April 2011 sowie des Bescheides vom 1. November 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. November 2011 und vom 4. Januar 2012 ist § 40 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Danach gilt für das Verfahren nach dem SGB II das SGB X, wobei abweichend § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X mit der Maßgabe gilt, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bescheid vom 8. Oktober 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. April 2011 sowie der Bescheid vom 1. November 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. November 2011 und vom 4. Januar 2012 sind rechtswidrig.
Die Kläger erfüllten die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II (also mindestens das 65. Lebensjahr) noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören u. a. 1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den § 7 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 SGB II genannten Personen (also insbesondere der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten), wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nrn. 1 und 4 SGB II).
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Die im April 1971 geborene Klägerin zu 1 und der im April 1967 geborene Kläger zu 2, die sich damit in den Grenzen der maßgebenden Lebensjahre befanden. Sie waren erwerbsfähig. Sie standen zwar nicht in einem Arbeitsverhältnis. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie - gemäß § 8 Abs. 1 SGB II - nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein konnte. Sie hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kläger zu 3 bis 6 gehörten zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1, da sie ihrem Haushalt als unverheiratete Kinder, die als im März 1997, im April 1999, im Oktober 2005 und im September 2008 geboren, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, angehörten. Die Kläger zu 1 und 2 waren auch hilfebedürftig, denn sie konnten ebenso wie die Kläger zu 3 bis 6 die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen, um ihren Bedarf zu decken, wie nachfolgend ausgeführt wird.
Die Kläger hatten damit Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. auf Sozialgeld.
Nach § 19 Abs. 1 SGB II gilt: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt (§ 20 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II).
Nach § 20 Abs. 4 SGB II (in der Fassung vom 24. März 2011; BGBl I 2011, 453) a. F. gilt: Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 328 Euro anzuerkennen.
Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II a. F. gilt: Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft werden als Regelbedarf anerkannt 1. monatlich 275 Euro, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. monatlich 291 Euro in den übrigen Fällen
Nach § 23 Nr. 1 SGB II a. F. i. V. m. § 77 Abs. 4 Nr. 2 und 3 SGB II gilt: Der Regelbedarf beträgt bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 215 Euro, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251 Euro und im 15. Lebensjahr 275 Euro.
Der Regelsatz betrug ab 1. Januar 2012: a. für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von (§ 20 Absatz 4 SGB II a. F.): monatlich 337 Euro (Ziffer 4 Regelbedarf-Bekanntmachung 2012) b. für eine Person bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (§ 23 Nummer 1 erste Alternative SGB II a. F.): monatlich 219 Euro (Ziffer 5 Regelbedarf-Bekanntmachung 2012) c. für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 23 Nummer 1 zweite Alternative SGB II a. F.): monatlich 251 Euro (Ziffer 6 Regelbedarf-Bekanntmachung 2012) d. für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr (§ 23 Nummer 1 dritte Alternative SGB II a. F.): monatlich 287 Euro (Ziffer 7 Regelbedarf-Bekanntmachung 2012), e. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II a. F): monatlich 287 Euro (Ziffer 2 Regelbedarf-Bekanntmachung 2012), f. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II a. F): monatlich 299 Euro (Ziffer 3 1. Alternative Regelbedarf-Bekanntmachung 2012).
Neben dem Regelbedarf sieht § 21 Abs. 1 SGB II a. F. Leistungen für Mehrbedarfe vor, die Bedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 6 SGB II a. F. umfassen, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
Dazu gehört der Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II a. F. bestimmt: Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB X erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen (BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 67/12 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68).
Als maßgebende Kosten der Unterkunft ergeben sich unter Abzug der Kosten für die Stellplatzmiete von 40 Euro somit 726,81 Euro für Januar 2011und 742,48 Euro für Januar 2012, die auf die acht Bewohner der Unterkunft einschließlich der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anteilig pro Kopf aufzuteilen sind.
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach u. a. § 19 Abs. 1 SGB II erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II).
Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004; BGBl I 2004, 2014) bzw. abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen (§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II in der bis zum 01. August 2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011; BGBl I 2011, 453) - a. F ...
Von diesem Einkommen sind (neben auf das Einkommen entrichtete Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, § 11b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB II a. F.) nach § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. abzusetzen: 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 SGB II bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 11b Abs. 3 SGB II.
§ 6 Abs. 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V in der Fassung der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Verordnung vom 21. Juni 2011 (BGBl I 2011, 1175) bzw. in der bis zu seiner Aufhebung zum 01. August 2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011; BGBl I 2011, 453) - Alg II-V a. F - bestimmt darüber hinaus: Als Pauschbeträge sind abzusetzen 1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger bzw. Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II bzw. nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind, 2. von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II bzw. nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.
Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II).
Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 SGB II ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB II).
Aus § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II folgt, dass zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln ist. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird alsdann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Dieses gilt selbst in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R, Rdnr. 23, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 9 Nr. 4). Es gilt also die sog. horizontale Berechnungsmethode (BSG, BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R, Rdnr. 20).
Es ermittelt sich danach der Bedarf für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (mit Ausnahme der in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II genannten Kindern) wie folgt:
Die Bedarfe der Klägerin zu 1 betragen monatlich: a. für Januar 2011: Regelbedarf von 328 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 90,86 Euro, zusammen 418,86 Euro,b. für Januar 2012: Regelbedarf von 337 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 92,81 Euro, zusammen 429,81 Euro.
Die Bedarfe des Klägers zu 2 betragen monatlich: a. für Januar 2011: Regelbedarf von 328 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 90,85 Euro, zusammen 418,85 Euro, b. für Januar 2012: Regelbedarf von 337 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 92,81 Euro, zusammen 429,81 Euro.
Die Errechnung des Bedarfs der dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder erfolgt jedoch unter Berücksichtigung ihres Einkommens.
Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II i. V. m. § 7 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGB II. Danach steht das Einkommen der unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nämlich anders als das der anderen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft nicht zur Verteilung in der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II an. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. "Partner" i. S. dieser Vorschrift sind jedoch nach der ausdrücklichen Definition in § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II allein die dort genannten Personen, aber nicht die genannten unverheirateten Kinder, denn diese werden nicht in § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II, sondern in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und damit klar getrennt von den "Partnern" erwähnt. Die Grundregel lautet mithin, dass nur das Einkommen und Vermögen der Partner der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist. Als Ausnahme hiervon gilt jedoch: Das Einkommen und Vermögen der Eltern ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II bei der Berechnung des Grundsicherungsbedarfs der Kinder zu berücksichtigen. Aus § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II zusammen folgt mithin umgekehrt, dass Einkommen und Vermögen der genannten unverheirateten Kinder der Bedarfsgemeinschaft bei Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Eltern außer Betracht zu bleiben haben. Diese Auslegung findet ihre Bestätigung zudem in der sich aus § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ergebenden Regel, wonach die genannten unverheirateten Kinder dann nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie ihren Lebensunterhalt i. S. des SGB II durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken können. Einkommen und Vermögen der genannten unverheirateten Kindern dient also nach dem System des SGB II vorrangig dazu, den Bedarf der Kinder zu decken, steht mithin nicht bzw. nur oberhalb der Bedarfsdeckungsgrenze der Kinder, zur Verteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R, Rdnr. 24 und 25).
Das für die Kläger zu 3 bis zu 6 gezahlte Kindergeld rechnet zu ihrem Einkommen, denn es wird zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt. Soweit tatsächlich Unterhalt in Höhe von 241 Euro monatlich gezahlt wurde, trifft dies in gleicher Weise für das L für Januar 2011gezahlte Kindergeld, jedoch nur in begrenzter Höhe, zu, während es hingegen für Januar 2012 dafür nicht benötigt wird. Das für R gezahlte Kindergeld wird ebenfalls zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt, jedoch nur in begrenzter Höhe.
§ 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2010; BGBl I 2010, 1885) bestimmt: Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
§ 11 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB II (in der bis zum 01. August 2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011; BGBl I 2011, 453) bestimmt: Der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II, benötigt wird.
Die Bedarfe der Klägerin zu 3 betragen danach monatlich: a. für Januar 2011: Regelbedarf von 251 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 90,85 Euro, zusammen 341,85 Euro, abzüglich Kindergeld von 190,00 Euro, also 151,85 Euro, b. für Januar 2012: Regelbedarf von 287 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 92,81 Euro, zusammen 379,81 Euro, abzüglich Kindergeld von 190,00 Euro (und nicht von 184,00 Euro, wie vom Beklagten berücksichtigt), also 189,81 Euro.
Die Bedarfe des Klägers zu 4 betragen danach monatlich: a. für Januar 2011: Regelbedarf von 251 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 90,85 Euro, zusammen 341,85 Euro, abzüglich Kindergeld von 215,00 Euro, also 126,85 Euro, b. für Januar 2012: Regelbedarf von 251 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 92,81 Euro, zusammen 343,81 Euro, abzüglich Kindergeld von 215,00 Euro (und nicht von 190,00 Euro, wie vom Beklagten berücksichtigt), also 128,81 Euro.
Die Bedarfe der Klägerin zu 5 betragen danach monatlich: a. für Januar 2011: Regelbedarf von 215 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 90,85 Euro, zusammen 305,85 Euro, abzüglich Kindergeld von 215,00 Euro, also 90,85 Euro, b. für Januar 2012: Regelbedarf von 251 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 92,81 Euro, zusammen 343,81 Euro, abzüglich Kindergeld von 215,00 Euro, also 128,81 Euro.
Die Bedarfe des Klägers zu 6 betragen danach monatlich: a. für Januar 2011: Regelbedarf von 215 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 90,85 Euro, zusammen 305,85 Euro, abzüglich Kindergeld von 215,00 Euro, also 90,85 Euro, b. für Januar 2012: Regelbedarf von 219 Euro (und nicht von 215,00 Euro, wie vom Beklagten berücksichtigt) zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 92,81 Euro, zusammen 311,81 Euro, abzüglich Kindergeld von 215,00 Euro, also 96,81 Euro.
Die Bedarfe der L betragen danach monatlich: a. für Januar 2011: Regelbedarf von 287 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 90,85 Euro, zusammen 377,85 Euro, abzüglich Unterhalt von 241,00 Euro. Daraus resultiert ein verbleibender Bedarf von 136,85 Euro. Das Kindergeld von 184,00 Euro wird daher zur Sicherung des Lebensunterhalts nur in dieser Höhe benötigt, so dass es im Umfang von 47,15 Euro Einkommen der Klägerin zu 1 ist. b. für Januar 2012: Regelbedarf von 287 Euro zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 92,81 Euro, zusammen 379,81 Euro. Als Einkommen aus dem Berufsausbildungsverhältnis bezog sie 448,80 Euro brutto und 356,23 Euro netto. Nach Abzug der Erwerbstätigenpauschale von 100 Euro (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II a. F.) und des Erwerbstätigenfreibetrages nach § 11b Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB II a. F., der sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent beläuft, von 69,76 Euro (448,80 Euro – 100 Euro = 348,80, davon 20 v. H.), verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 186,47 Euro (356,23 Euro – 169,76). Daraus resultieren ein verbleibender Bedarf von 193,34 Euro und abzüglich Unterhalt von 241,00 Euro ein verbleibender Bedarf von 0,00 Euro. Das Kindergeld von 184,00 Euro wird daher zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht benötigt, so dass es in diesem Umfang Einkommen der Klägerin zu 1 ist.
R ist als Auszubildende mit Ausbildungsgeld nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen.
Dies folgt aus § 7 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 SGB II (in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2007; BGBl I 2007, 3254) – a. F. - bzw. aus § 7 Abs. 5 und Abs. 6 SGB II (in der ab dem 1. April 2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011; BGBl I 2011, 453)
Danach gilt: Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben (bzw. über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus) keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
§ 7 Abs. 5 SGB II findet (allerdings) keine Anwendung u. a. auf Auszubildende, 1. die aufgrund von § 64 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben, 2. deren Bedarf sich nach § 66 Abs. 1 SGB III (bzw. oder § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) bemisst.
Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er 1. außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und 2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann (§ 64 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 ; BGBl I 2010, 1422).
Danach ist R nicht von Leistungen des SGB II ausgeschlossen, weil sie nicht außerhalb des Haushaltes der Eltern wohnt.
Die Bedarfe der R betragen danach monatlich: a. für Januar 2011: Regelbedarf von 291 Euro, zuzüglich Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II von 101,85 Euro (35 v. H. aus 291 Euro), zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 90,85 Euro, zusammen 483,70 Euro, abzüglich des um die Versicherungspauschale von 30,00 Euro geminderten Ausbildungsgeld (397,00 Euro; nicht 389,00 Euro wie vom Beklagten berücksichtigt), also von 367,00 Euro. Daraus resultiert ein verbleibender Bedarf von 116,70 Euro. Das Kindergeld von 184,00 Euro wird daher zur Sicherung des Lebensunterhalts nur in dieser Höhe benötigt, so dass es im Umfang von 67,30 Euro Einkommen der Klägerin zu 1 ist. b. für Januar 2012: Regelbedarf von 299 Euro, zuzüglich Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II von 104,65 Euro (35 v. H. aus 299 Euro), zuzüglich des kopfteiligen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von 92,81 Euro, zusammen 496,46 Euro, abzüglich des um die Versicherungspauschale von 30,00 Euro geminderten Ausbildungsgeld (397,00 Euro), also von 367,00 Euro. Daraus resultiert ein verbleibender Bedarf von 129,46 Euro. Das Kindergeld von 184,00 Euro wird daher zur Sicherung des Lebensunterhalts nur in dieser Höhe benötigt, so dass es im Umfang von 54,54 Euro Einkommen der Klägerin zu 1 ist.
Das Ausbildungsgeld ist nicht um die Erwerbstätigenpauschale oder den Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen, denn das Ausbildungsgeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Erwerbstätig ist nur jemand, der eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt. Nur dann können die Absetzbeträge ihren Sinn und Zweck erfüllen, der einerseits darin liegt, einen pauschalierten Ausgleich für arbeitsbedingte Mehraufwendungen zu schaffen und andererseits einen Anreiz zur Stärkung des Arbeits- und Selbsthilfewillens zu bieten. Ein solcher Bezug zu einem Arbeitsverhältnis liegt beim Ausbildungsgeld nicht vor. Vielmehr stellt das Ausbildungsgeld eine bedarfsorientierte spezifische Teilhabeleistung des Arbeitsförderungsrechts für behinderte Menschen dar, die der Förderung einer auf Ausbildung gerichteten Maßnahme dient. Ihr Ziel ist es, die Lebenshaltungskosten des behinderten Menschen in etwa abzudecken. Es ist eine fürsorgerische Leistung mit Taschengeldcharakter (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 37/14 R, Rdnrn. 30, 31, 32, zitiert nach juris, abgedruckt inSozR 4-4200 § 27 Nr. 2). Aus den oben genannten Einzelbedarfen resultiert ein Gesamtbedarf von a. für Januar 2011 von 418,86 Euro (Klägerin zu 1) 418,85 Euro (Kläger zu 2) 151,85 Euro (Klägerin zu 3) 126,85 Euro (Kläger zu 4) 90,85 Euro (Klägerin zu 5) 90,85 Euro (Kläger zu 6) 0,00 Euro (L) 0,00 Euro (der R) insgesamt: 1.298,11 Euro. b. für Januar 2012 von 429,81 Euro (Klägerin zu 1) 429,81 Euro (Kläger zu 2) 189,81 Euro (Klägerin zu 3) 128,81 Euro (Kläger zu 4) 128,81 Euro (Klägerin zu 5) 96,81 Euro (Kläger zu 6) 0,00 Euro (L) 0,00 Euro (der R) Insgesamt 1.403,86 Euro.
Diesem Bedarf ist das (sonstige) Einkommen gegenüber zustellen. Das Einkommen ermittelt sich aus den Einnahmen abzüglich der in § 11b SGB II abzusetzenden Beträge (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Dieses Einkommen besteht ausschließlich aus einem bei der Klägerin zu berücksichtigenden Kindergeldüberhang für Januar 2011 von 114,45 Euro (47,15 Euro + 67,30 Euro), für Januar 2012 von 238,54 Euro (184,00 Euro + 54,54 Euro).
Dieses Einkommen ist um die Versicherungspauschale von 30,00 Euro zu mindern, so dass zur Verteilung für Januar 2011 84,45 Euro für Januar 2012 208,54 Euro zur Verfügung stehen.
Im Berufungsverfahren ist allerdings lediglich über höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2011 ohne Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von 76,45 Euro und für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2012 ohne Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von 154 Euro zu entscheiden. Wegen der insoweit eingetretenen Bestandskraft der bewilligenden Bescheide darf der Senat, auch soweit der Beklagte ein anzurechnendes Einkommen somit zu Unrecht in geringerer Höhe zugrunde legte, dies auf die Berufung des Beklagten nicht zum klägerischen Nachteil berücksichtigen.
Ein zur Verteilung zur Verfügung stehendes Einkommen ergäbe sich auch, wenn für L Unterhalt in Höhe von 241 Euro monatlich für Januar 2011 und für Januar 2012 nicht gezahlt worden wäre. Für Januar 2011 verbliebe statt eines Bedarfs von 136,85 Euro ein Bedarf von 377,85 Euro, so dass das Kindergeld von 184 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt würde, weswegen bei der Klägerin zu 1 statt 47,15 Euro kein Einkommen zu berücksichtigen wäre. Für Januar 2012 verbliebe statt eines Bedarfs von 0,00 Euro ein Bedarf von 193,34 Euro, so dass das Kindergeld von 184 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt würde, weswegen bei der Klägerin zu 1 statt 184 Euro kein Einkommen zu berücksichtigen wäre.
Es verbliebe aber weiterhin ein Kindergeldüberhang aus dem für Rgezahlten Kindergeld für Januar 2011 von 67,30 Euro und für Januar 2012 von 54,54 Euro, das als Einkommen bei der Klägerin zu 1 zu berücksichtigen wäre.
Dieses Einkommen wäre um die Versicherungspauschale von 30,00 Euro zu mindern, so dass zur Verteilung für Januar 2011 37,30 Euro für Januar 2012 24,54 Euro zur Verfügung stünden.
Die Frage, ob und in welchem Monat die Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen sind, stellt sich mithin unabhängig davon, ob für Ljubica Unterhalt gezahlt wurde.
Das Sozialgericht hat unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 25. April 2013 – B 8 SO 8/12 R (Rdnr. 24, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 113, 221 = SozR 4-3500 § 87 Nr. 1) zu Recht ausgeführt, dass die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung als gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind, zu dem sie zu zahlen sind, also fällig werden.
Nach § § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Dabei erfasst § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Alg II-V a. F als Pauschbeträge lediglich Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Gesetzlich vorgeschriebene, tatsächlich anfallende Beiträge sind somit daneben zu berücksichtigen.
Das BSG hat im genannten Urteil dazu ausgeführt: Da wohl entweder die Klägerin oder ihr Ehemann Fahrzeughalter sind, und der vom Ehemann der Klägerin genutzte Pkw, soweit er angemessen ist, privilegiert ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II), ist es ohne Bedeutung, ob dieser Pkw auf die Klägerin oder auf ihren Ehemann zugelassen ist und wer die Beiträge letztlich zahlt. Nach den Feststellungen des LSG waren die Versicherungsbeiträge monatlich zu zahlen; ggf. wird dies zu verifizieren und zu berücksichtigen sein, dass Absetzungen nur in dem Monat möglich sind, in dem der Beitrag zu zahlen ist (BSG, a. a. O., m. w. N., - mit dem Hinweis - "vgl. aber nicht eindeutig" BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 93/10 R, abgedruckt in SozR 4-4200 § 11 Nr. 41 Rdnr. 23).
Sowohl nach dem Urteil des BSG vom 25. April 2013 – B 8 SO 8/12 R als auch nach dem Urteil des BSG vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 93/10 R sowie dem weiteren Urteil des BSG vom 11. Februar 2015 – B 4 AS 29/14 R, Rdnr. 22, zitiert nach juris) steht fest, dass neben der Versicherungspauschale von 30 Euro die tatsächlich aufgewandten Beträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzusetzen sind. Davon gehen auch die Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit §§ 11-11b SGB II - zu berücksichtigendes Einkommen (Stand: 20.04.2016, Ziffer 6.3, Abs. 8, S. 46) aus. Darin heißt es: Grundsätzlich sind die Pauschale für angemessene Versicherungen (30,00 Euro) und die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen ... in Abzug zu bringen. Ungeregelt bleibt nach diesen fachlichen Weisungen, in welcher Weise die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen abzusetzen sind. Für eine monatliche Verteilung mit einem Zwölftel des Jahresbetrages gibt das Gesetz keine Grundlage.
Das BSG hat bereits entschieden, dass die Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatsweise zu erfolgen hat. Eine Rechtsgrundlage für die Berechnung eines Durchschnittsbetrags, der dann der Bedarfs- und Leistungsberechnung in den einzelnen Monaten zugrunde gelegt wird, um z. B. die Grundsteuer auf das ganze Jahr zu verteilen, ist trotz einer denkbaren Verwaltungsvereinfachung nicht zu erkennen, zumal der ggf. erhebliche finanzielle Bedarf aufgrund der Grundsteuer gerade dann zu tragen ist, wenn sie fällig wird (BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 78/12 R, Rdnr. 21, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 11 Nr. 63).
Diese Überlegungen treffen auch für die Ermittlung des Regelbedarfs zu. Die Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung belasten den Bedarf zu dem Zeitpunkt, zu dem sie fällig werden. Sie wirken sich zu diesem Zeitpunkt auf das zur Verfügung stehende Einkommen aus, denn sie müssen bei Fälligkeit gezahlt werden. Es steht (allein) zu diesem Zeitpunkt daher ein geringeres bzw. kein Einkommen zur Verfügung. Dies gebietet es, die Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem sie fällig werden.
Einer Änderung des Tenors des Urteils des Sozialgerichts bedürfte es auch für den Fall, dass für Ljubica Unterhalt gezahlt wurde, nicht. Das Sozialgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2011 ohne Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von 76,45 Euro und für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2012 ohne Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von 154 Euro zu gewähren. Diese Verurteilung umfasst notwendigerweise auch, ihnen höhere Leistungen für Januar 2011 ohne Berücksichtigung eines (niedrigeren) Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe 37,30 Euro und für Januar 2012 ohne Berücksichtigung eines (niedrigeren) Einkommens der Klägerin zu 1 in Höhe 24,54 Euro zu gewähren. Die Berücksichtigung des höheren Einkommens könnte somit ausschließlich die Kläger beschweren, die jedoch gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung nicht eingelegt haben. Angesichts der Höhe der Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind sie dadurch aber tatsächlich nicht beschwert.
Die Berufung des Beklagten muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Mit dem Urteil des BSG vom 25. April 2013 – B 8 SO 8/12 R ist geklärt, dass (auch) Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind, zu dem sie zu zahlen sind, also fällig werden. Die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Fälligkeit bezogen auf abzusetzende Beträge steht in Übereinstimmung mit der sonstigen Rechtsprechung des BSG (einschließlich der für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate). Rechtsprechung des BSG, insbesondere der für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate, die in Erörterung der Rechtsfrage des Abzugs von Beiträgen zur Kfz-Haftpflichtversicherung etwas anderes ausweist, liegt nicht vor.
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