L 8 SO 18/16

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 SO 57/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 18/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Bezug von Taschengeld für einen Bundesfreiwilligendienst stellt einen begründeten Fall von § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII (i. d. F. vom 21.03.2013) dar. Denn es bedarf einer Harmonisierung der Grundsicherungssysteme SGB II und SGB XII, um eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu vermeiden.
2. Die Grundsicherungssysteme des SGB II und SGB XII sind nach ihren Grundlagen und Zielrichtungen bezüglich der Anrechnung des Taschengeldes für einen Bundesfreiwilligendienst keiner Unterscheidung zugänglich.
I. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. November 2015 wird aufgehoben.

II. Die Bescheide der Beklagten vom 02.10.2014, 06.11.2014, 26.11.2014, 08.12.2014, 21.01.2015, 04.03.2015, 27.03.2015 und 08.05.2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Regierung von Schwaben vom 13.05.2015 und vom 14.09.2018 und der Bescheid vom 29.06.2015 werden teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01.10.2014 bis 30.04.2015 weitere Leistungen i. H. v. monatlich 134,80 Euro zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

IV. Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Tatbestand:

Der 1949 geborene Kläger moldawischer Staatsangehörigkeit ist verheiratet und lebt zusammen mit seiner Ehefrau in einer Wohnung in A-Stadt. Er verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis.

Am 23.09.2014 beantragte er erstmals Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Zuvor stand der Kläger im Bezug von Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter A-Stadt. Die Wohnung des Klägers und seiner Ehefrau hat eine Wohnfläche von ca. 63 Quadratmetern, die Miete beträgt 309,33 Euro Grundmiete, 115.- Euro Betriebskostenvorauszahlung, 100.- Euro Heizkostenvorauszahlung sowie 13,19 Euro Zuschlag für Modernisierungen, insgesamt somit 537,52 Euro. Der Kläger leistete einen Bundesfreiwilligendienst bei der "J. " im Zeitraum 01.10.2013 bis 31.03.2015. Ausweislich der Vereinbarung über diesen Bundesfreiwilligendienst erhielt der Kläger hierfür ein monatliches Taschengeld von 250.- Euro. Aus den Kontoauszügen für den Zeitraum April 2014 bis September 2014 ergab sich eine monatliche Zahlung des Taschengeldes in Höhe von 200.- Euro.

Mit Bescheid vom 02.10.2014 wurden dem Kläger für den Zeitraum 01.10.2014 bis 30.09.2015 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII in Höhe von 451,95 Euro monatlich bewilligt. Dabei wurden als Bedarf der Regelbedarf in Höhe von 353.- Euro sowie der hälftige Mietanteil der gesamten Mietkosten als Unterkunftskosten zu Grunde gelegt, als Einkommen wurde Taschengeld in Höhe von 250.- Euro abzüglich 80,20 Euro, somit insgesamt 169,80 Euro monatlich angerechnet.

Hiergegen legte der Kläger am 26.10.2014 Widerspruch ein. Einkünfte aus dem Bundesfreiwilligendienst seien bis zu einer Höhe von 200.- Euro im Monat kein Einkommen nach dem Sozialhilferecht. Er habe im Oktober 2014 200.- Euro für diese Tätigkeit erhalten. Ein entsprechender Kontoauszug war beigefügt.

Die Beklagte erwiderte, dass die Städte vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angewiesen worden seien, Einkommen aus dem Bundesfreiwilligendienst nicht unter den in § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XII (i. d. F. vom 21.03.2013) aufgeführten Katalog der Vorschriften nach dem Einkommensteuergesetz zu subsumieren und damit als Einkommen anzurechnen. Mit Änderungsbescheid vom 06.11.2014 wurde für den Monat Oktober 2014 das Einkommen mit 200.- Euro angesetzt. Es wurde mitgeteilt, dass ab 01.11.2014 vorläufig ein fiktives Einkommen in Höhe von 250.- Euro angerechnet werde.

Mit Rentenbescheid vom 17.11.2014 wurde dem Kläger ab 01.01.2015 eine monatliche Regelaltersrente in Höhe von 18,07 Euro bewilligt. Es wurde festgelegt, dass wegen der geringen Höhe die Rente vierteljährlich ausgezahlt werde.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 26.11.2014 wurde der Bezug einer Altersrente in Höhe von 18,07 Euro monatlich berücksichtigt. Weitere Änderungsbescheide vom 08.12.2014, 21.01.2015, 04.03.2015 und 27.03.2015 berücksichtigten jeweils ein Einkommen aus dem Bundesfreiwilligendienst in Höhe von monatlich 200.- Euro (der Bescheid vom 08.12.2014 berücksichtigt auch die Rentennachzahlung im November 2014 i. H. v. 54,39 Euro) bis April 2015. Mit Änderungsbescheid vom 08.05.2015 wurden die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.06.2015 berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2015 der Regierung von Schwaben wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Einkünfte aus dem Bundesfreiwilligendienst seien entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht bis zu 200.- Euro anrechnungsfrei. Die Anrechnung des Einkommens unter Abzug eines Betrages von 30 % sei somit rechtmäßig.

Hiergegen hat der Kläger am 17.06.2015 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Solange er auf Arbeitslosengeld II angewiesen gewesen sei, habe das Jobcenter der Stadt A. das Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst nicht als Einkommen angerechnet. Die Beklagte rechne dieses Taschengeld jedoch als Einkommen leistungsmindernd an. Es dürfe nicht zwischen Leistungsempfängern nach dem SGB II und solchen nach dem 4. Kapitel des SGB XII bei der Anrechnung von Taschengeld für den Bundesfreiwilligendienst unterschieden werden. Dies würde einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) darstellen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass Einkommen aus dem Bundesfreiwilligendienst nicht in den Anwendungsbereich des § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XII fällt. Das Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst gehöre nicht zu den Einnahmen die gemäß § 3 Nr. 12, 26, 26 a, 26 b EStG steuerfrei seien. Die Entschädigung für den Bundesfreiwilligendienst falle vielmehr unter § 3 Nr. 5 f EStG. Dies gehe auch aus einem Rundschreiben des BMAS vom 14.02.2014 hervor. Die Leistungshöhe des Klägers sei daher zutreffend berechnet worden und die Klage unbegründet. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 27.05.2015 wurden Leistungen ab 01.05.2015 ohne Anrechnung von Einkommen aus dem Bundesfreiwilligendienst gewährt. Mit Änderungsbescheid vom 29.06.2015 wurden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab April 2015 berücksichtigt. Ein weiterer Änderungsbescheid vom 09.07.2015 berücksichtigt eine Rentennachzahlung im Juni 2015.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 22.09.2015 erklärte der Klägerbevollmächtigte, dass aus seiner Sicht ein Verstoß gegen die Europäische Richtlinie zur Gleichbehandlung aufgrund Alters vorliege. Die Umsetzung in deutsches Recht im AGG und im SGB I müsse rechtswidrig sein, weil das Alter in § 33 c SGB I nicht genannt werde.

Im Nachgang führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, dass die Ungleichbehandlung des Klägers gegen die europäische Richtlinie 2008/426 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verstoße. Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters sei nur zulässig, wenn sie durch ein legitimes Ziel und zur Erreichung des Zieles angemessen und erforderlich sei. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Die Begründung der Beklagten, dass die Nicht-Anrechnung des Taschengeldes bei Beziehern der Leistungen nach dem SGB II erfolge, da diesen die Möglichkeit gegeben werden solle, beruflich Fuß zu fassen, könne im Hinblick auf die Bezieher der Leistungen nach dem SGB XII nicht nachvollzogen werden. Den Beziehern von Leistungen nach dem SGB XII werde die Möglichkeit genommen, im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes hilfebedürftige Dritte zu unterstützen. Der Kläger wies darauf hin, dass er den Vertrag über den Bundesfreiwilligendienst im Sommer 2013 unterschrieben habe und zu diesem Zeitpunkt Leistungsempfänger nach dem SGB XII das Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst ohne jegliche Kürzung bekommen hätten. Die Verwaltungsanordnung sei im Februar 2014 und daher nach Vertragsschluss erschienen. Deshalb müsse sein Fall nach altem Recht behandelt werden. Die Beklagte replizierte, dass die vom Klägervertreter zitierte EU-Richtlinie 2008/426 bislang nicht beschlossen worden und daher nicht in Kraft getreten sei.

Mit Urteil vom 24.11.2015 wurde die Klage gegen den Bescheid vom 06.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2015 abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei kein Freibetrag in Höhe von 200.- Euro gemäß § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XII zu gewähren, da das Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift falle. Das Taschengeld gehöre nicht zu den Einnahmen, die gemäß § 3 Nr. 12, 26, 26 a und 26 b EStG steuerfrei seien. Die Absetzung eines Betrages in Höhe von 30 % des Taschengeldes sei in zutreffender Weise erfolgt, so dass die Leistungshöhe des Klägers zutreffend berechnet worden sei. Es handle sich nicht um eine Gesetzeslücke, sondern um eine bewusste Andersbehandlung als im SGB II. Daher ergebe sich auch keine Notwendigkeit, die Regelung des § 1 Abs. 7 der Alg II- Verordnung analog auf das Einkommen von Leistungsbeziehern nach dem SGB XII anzuwenden. Zwar handele es sich bei dem Einkommen aus dem Bundesfreiwilligendienst nicht um Erwerbseinkommen im arbeitsrechtlichen Sinne, trotzdem sei es nicht steuerbegünstigt. Anders als im Bereich des SGB II, wo das Fördern der Arbeitsaufnahme Ziel des Gesetzes sei, sei dies im Bereich des SGB XII nicht mehr das Anliegen. Es bleibe vielmehr bei den Einkünften, die die Lebenssituation des Betroffenen wie Erwerbseinkommen verbesserten. Hierbei sei es unerheblich, ob die Tätigkeit auch ehrenamtlich ausgeübt werden könne. Bereits der zeitliche Umfang von mehr als 20 Stunden pro Woche unterscheide die Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst von anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten. Auch sei der Bundesfreiwilligendienst entgegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit sozialversicherungspflichtig. Gründe für die Anwendung des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII, wonach in begründeten Fällen ein anderer als der in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII festgelegte Freibetrag vom Einkommen abgesetzt werden könne, seien nicht ersichtlich. Auch habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass derzeit ca. 45 Leistungsberechtigte in ihrem Zuständigkeitsbereich den Bundesfreiwilligendienst ausüben würden. Daher könne nicht von einem Einzelfall ausgegangen werden. Auch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf führe zu keinem anderen Ergebnis. Der EuGH habe mit Urteil vom 01.10.2015 (C-432/14) entschieden, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Grundes geben dürfe, zu denen das Alter gehöre. Der EuGH weise darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollten, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügten. Insbesondere sei das Erfordernis der Vergleichbarkeit der Situationen zur Ermittlung des Vorliegens eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung anhand aller diese Situationen kennzeichnenden Merkmale zu beurteilen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass zum einen die Situationen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein müssten und zum anderen die Prüfung dieser Vergleichbarkeit nicht allgemein und abstrakt sein dürfe, sondern spezifisch und konkret für die betreffende Leistung erfolgen müsse. Da das Ziel bei erwerbsfähigen Leistungsbeziehern nach dem SGB II der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt sei und dieses Ziel bei Rentenbeziehern nicht mehr gegeben sei, sei kein vergleichbarer Sachverhalt gegeben. Auch normiere § 2 Abs. 1 SGB XII den Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe. Daher sei das Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst einzusetzen.

Gegen das am 18.12.2015 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 18.01.2016 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Es liege eine Schlechterstellung gegenüber den Leistungsberechtigten nach dem SGB II vor. Das Ziel, gerade Ältere für den Bundesfreiwilligendienst zu werben, werde dadurch zunichte gemacht. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass eine bewusste Andersbehandlung mit Beziehern von Leistungen nach dem SGB II gewollt sei. Durch diese Ungleichbehandlung werde Beziehern von Leistungen nach dem SGB XII die Möglichkeit genommen, sich ehrenamtlich zu beschäftigen und für diese Beschäftigung im Rahmen des Taschengeldes entlohnt zu werden. Auch die Bezieher der Leistungen nach dem SGB XII sollten ein Ziel in ihrem Leben haben. Dies sei für viele die ehrenamtliche Tätigkeit. Auch verstoße diese Ungleichbehandlung gegen die europäische Richtlinie 2000/78/EG. Der Bezug der Leistungen nach dem SGB II und nach dem SGB XII stelle einen vergleichbaren Sachverhalt dar. Es handele sich in beiden Fällen um Sozialleistungen. Die Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII würden nur aufgrund ihres Alters benachteiligt.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst falle nicht unter die Ausnahmetatbestände in § 82 Abs. 3 SGB XII. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liege nicht vor. Eine vergleichbare Situation von SGB II- und SGB XII-Leistungsempfängern sei nicht gegeben. Denn SGB II-Leistungsempfänger seien erwerbsfähig, nicht so SGB XII-Leistungsempfänger. Dies spiegele sich auch in den Zielen der beiden Gesetzbücher wider, die aufgrund der ungleichen Lebenssituation der jeweiligen Leistungsempfänger nicht in allen Aspekten identisch seien. Das SGB II habe die Aufgabe, die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten könnten. Die Förderung der Arbeitsaufnahme sei somit weiteres Ziel des SGB II. Es sei damit davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Leistungsempfänger nach dem SGB II bzw. SGB XII bewusst unterschiedlich bezüglich der Anrechnung des Taschengeldes aus dem Bundesfreiwilligendienst behandelt habe. Mit Bescheid vom 14.09.2018 ergänzte die Regierung von Schwaben den Widerspruchsbescheid vom 13.05.2015 dahingehend, dass der Widerspruch des Klägers vom 27.10.2014 gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.10.2014 in Form der Änderungsbescheide vom 06.11.2014, 26.11.2014, 08.12.2014, 21.01.2015, 04.03.2015, 27.03.2015 und 08.05.2015 zurückgewiesen wird. Auch die Änderungsbescheide seien gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden, so dass der Widerspruchsbescheid vom 13.05.2015 entsprechend zu ergänzen gewesen sei. Im Übrigen ändere sich an der rechtlichen Beurteilung, wie mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2015 dargestellt, nichts.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.11.2015 sowie die Bescheide der Beklagten vom 02.10.2014 , 06.11.2014 , 26.11.2014, 08.12.2014 , 21.01.2015, 04.03.2015, 27.03.2015, und 08.05.2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Regierung von Schwaben vom 13.05.2015 und 14.09.2018 und den Änderungsbescheid vom 29.06.2015 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 30.04.2015 weitere Leistungen in Höhe von monatlich 134,80 Euro zu zahlen.

Die Vertreterin der Beklagten beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Vervollständigung des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die vom Kläger am 18.01.2016 eingelegte Berufung gegen das Urteil des SG vom 24.11.2015, dem Kläger zugestellt am 18.12.2015, ist zulässig, insbesondere wurde sie gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Sie bedurfte auch gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750.- Euro übersteigt. Denn der Kläger begehrt die Nichtanrechnung von Taschengeld im Zeitraum 01.10.2014 bis 30.04.2015 in Höhe von monatlich 134,80 Euro, so dass insgesamt die Gewährung weiterer Leistungen in Höhe von 943,60 Euro mit der Berufung verfolgt wird.

B.

Die Berufung ist auch begründet. Die Beklagte hat zu Unrecht das dem Kläger aufgrund seiner Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst gewährte Taschengeld als Einkommen in Höhe von 200.- Euro monatlich bedarfsmindernd angerechnet.

1. Streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid vom 02.10.2014, mit dem dem Kläger für den Zeitraum 01.10.2014 bis 30.09.2015 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII in Höhe von 451,95 Euro monatlich unter Anrechnung von Einkommen aus dem Bundesfreiwilligendienst bewilligt wurde, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2015. Weiter sind streitgegenständlich die von der Beklagten erlassenen Änderungsbescheide für diesen Zeitraum vom 06.11.2014, 26.11.2014, 08.12.2014, 21.01.2015, 04.03.2015, 27.03.2015 und 08.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2018. Auch die nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2015 ergangenen Änderungsbescheide vom 27.05.2015 und vom 29.06.2015 sind gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Kläger begehrt höhere Leistungen im Zeitraum 01.10.2014 bis 30.04.2015. Die streitgegenständlichen Bescheide sind, da nicht alleine das Berechnungselement Einkommen gerichtlich überprüfbar ist, unter jeglichem rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 29/09 R -, BSGE 105, 279-291, SozR 4-1100 Art 1 Nr 7 für die insoweit vergleichbare Leistungsbewilligung nach dem SGB II).

2. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG.

3. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich leistungsberechtigt gemäß § 41 Abs. 1 und 2 SGB XII. Er hatte die Altersgrenze erreicht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und konnte seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten. Einkommen der Ehefrau war nicht anzurechnen, da diese kein Einkommen hatte, das ihren notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 a SGB XII überstieg (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).

4. Der Bedarf des Klägers gem. §§ 42, 27 a und 35 SGB XII betrug insgesamt im Zeitraum 01.10.2014 bis 31.12.2014 621,76 Euro, zusammengesetzt aus dem Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von 353.- Euro sowie den hälftigen tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 268,76 Euro. Ab dem 01.01.2015 bis 30.09.2015 betrug der Bedarf des Klägers aufgrund einer Erhöhung des Regelbedarfs auf 360.- Euro insgesamt 628,75 Euro. Die Beklagte hat den Bedarf des Klägers in den streitgegenständlichen Bescheiden korrekt berechnet.

5. Unzutreffend hat die Beklagte jedoch Einkommen des Klägers aus dem Bundesfreiwilligendienst bedarfsmindernd angesetzt.

a. Bei dem dem Kläger gewährten Taschengeld in Höhe von 200.- Euro monatlich handelt es sich um Einkommen, das gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der Fassung vom 21.03.2013 (gültig vom 01.01.2013 bis 31.12.2015) dem Grunde nach anrechenbar ist, da es sich um eine Einnahme in Geld oder Geldeswert handelt und die normierten Ausnahmen nicht gegeben sind.

b. Das Taschengeld stellt keine Leistung dar, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht wird, der ein anderer wäre, als der mit der Sozialhilfe verfolgte Zweck, mit der Folge, dass eine Einkommensberücksichtigung gemäß § 83 SGB XII ausgeschlossen wäre. Bereits die Bezeichnung "Taschengeld", die sowohl in der Vereinbarung über die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes des Klägers vom 06.02.2013 als auch im Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) in § 2 Nr. 4 und § 17 verwendet wird, spricht für eine offene Zweckverwendung. Ein besonderer Verwendungszweck für das Taschengeld lässt sich auch nicht in sonstiger Weise aus dem BFDG oder einer anderen gesetzlichen Regelung entnehmen (BSG, Urteil vom 26.07.2016, B 4 AS 54/15 R, RdNr. 23).

c. Der Senat folgt der Beklagten in ihrer Rechtsauffassung, dass § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XII nicht auf das Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Betrag von bis zu 200.- Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen hat, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26 a oder 26 b des EStG steuerfrei sind. Denn die in § 82 Abs. 3 S. 4 SGB XII genannten Vorschriften des EStG beziehen sich nicht auf das Taschengeld, das aufgrund eines Bundesfreiwilligendienstes gezahlt wird. Dieses ist vielmehr nach § 3 Nr. 5 f EStG von der Steuerpflicht ausgenommen. Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung kommt auch eine analoge Anwendung des § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XII nicht in Betracht.

d. Das vom Kläger bezogene Taschengeld ist jedoch in gesamter Höhe gemäß § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII vom Einkommen abzusetzen, mit der Folge, dass eine diesbezügliche Einkommensanrechnung nicht erfolgt. Nach dieser Vorschrift kann in begründeten Fällen ein anderer als in § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Nach dem in Bezug genommenen § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Betrag in Höhe von 30 vom 100 des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom 100 der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.

Zwar handelt es sich bei dem Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst nicht um Einkommen aus einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Tätigkeit. Denn nach seiner Zweckrichtung handelt es sich bei dem Bundesfreiwilligendienst um ein freiwilliges Engagement für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes, das das lebenslange Lernen fördern soll, jedoch ohne Erwerbsabsicht ausgeübt wird (vgl. §§ 1 und 2 BFDG). Es ist daher einem Ehrenamt ähnlich und stellt keine Erwerbstätigkeit dar (BSG a. a. O., RdNr. 26). § 82 Abs. 3 Satz 3 stellt jedoch trotz seiner Bezugnahme auf Satz 1 der Vorschrift eine allgemeine Öffnungsklausel bzw. einen Auffangtatbestand dar, die es dem Sozialhilfeträger insbesondere zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung ermöglicht, von einer Einkommensanrechnung ganz oder teilweise abzusehen. § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII stellt dabei eine generelle Härteklausel für alle denkbaren Einkommen dar, da nur so den Gerichten und der Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt wird, unbillige Ergebnisse zu vermeiden und bei Leistungen nach unterschiedlichen Grundsicherungssystemen eine Harmonisierung zu erreichen. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb ein nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII begründeter Fall, der ein Abweichen von der Regel des § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII rechtfertigt, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, nur bei Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten denkbar sein sollte (BSG, Urteil vom 09.06.2011, B 8 SO 20/09 R, RdNr. 24 für den Fall der Einkommensanrechnung von gemischten Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II und SGB XII; BSG, Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 3/15 R, RdNr. 23 für die Einkommensanrechnung sog. DEMO-Leistungen für Überlebende der Leningrader Blockade; mit dieser Tendenz auch bereits BSG, Urteil vom 23.03.2010, B 8 SO 17/09 R für das im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen von der Bundesagentur für Arbeit gezahlte Ausbildungsgeld).

Auch der Bezug von Taschengeld aufgrund eines Bundesfreiwilligendienstes stellt einen begründeten Fall von § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII dar. Auch hier bedarf es einer Harmonisierung zweier Grundsicherungssysteme (SGB II und SGB XII), um eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu vermeiden. Wie oben unter a. bis c. ausgeführt, ist das Taschengeld für einen Bundesfreiwilligendienst bei Leistungsbeziehern nach dem SGB XII nicht explizit von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Anders verhält es sich bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II. Gemäß § 1 Abs. 7 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) in der Fassung vom 21.03.2013 (gültig vom 01.01.2013 bis 31.07.2016) bzw. ab dem 01.08.2016 gemäß § 11 b Abs. 2 Satz 5 SGB II ist das Taschengeld für einen Bundesfreiwilligendienst in Höhe von 200.- Euro monatlich (jedenfalls wenn kein weiteres Einkommen erzielt wird) nicht als Einkommen anzurechnen. Anders als bei den nach § 3 Nr. 12, 26, 26 a und 26 b EStG steuerfreien Einnahmen, die grundsätzlich in § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II und § 82 Abs. 3 S. 4 SGB XII gleich behandelt werden, ist daher beim nach § 3 Abs. 5 f EStG steuerfreien Taschengeld für einen Bundesfreiwilligendienst eine Ungleichbehandlung gegeben.

Eine solche ungleiche Regelung der Einkommensanrechnung des Taschengeldes für einen Bundesfreiwilligendienst würde das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG tangieren. Danach dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, wenn dies zu einem Nachteil für den Betroffenen führt und nicht durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt ist.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sieht der Senat vorliegend einen vergleichbaren Sachverhalt als gegeben an, da die Grundsicherungssysteme des SGB II und des SGB XII nach ihren Grundlagen und Zielrichtungen bezüglich der Anrechnung des Taschengeldes für einen Bundesfreiwilligendienst keiner Unterscheidung zugänglich sind. Die Eingruppierung hilfebedürftiger Personen in das System des SGB II oder des SGB XII erfolgt über das Kriterium der Erwerbsfähigkeit (§ 21 S. 1 SGB XII). Erwerbsfähige Hilfebedürftige (und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 SGB II lebenden Personen, die nicht nach dem vierten Kapitel des SGB XII anspruchsberechtigt sind (§ 5 Abs. 2 S. 2 SGB II), erhalten Leistungen nach dem SGB II, die weiteren hilfebedürftigen Personen, die regelmäßig nicht erwerbsfähig sind, erhalten Leistungen nach dem SGB XII.

Entsprechend dieses grundlegenden Differenzierungsmerkmals der unterschiedlichen hilfebedürftigen Personengruppen verfolgt das SGB II anders als das SGB XII das Ziel, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten sollen (§ 1 Abs. 2 S. 1 SGB II). Aus diesem gesetzlichen Ziel folgt der in § 2 SGB II festgelegte Grundsatz des Forderns, der z. B. durch die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, aber auch durch das Sanktionssystem bei erfolgter Pflichtverletzung im SGB II ausgestaltet wird und keine Entsprechung im SGB XII findet.

Für eine Ungleichbehandlung bei der Einkommensanrechnung des Taschengeldes für einen Bundesfreiwilligendienst stellen nach Ansicht des Senats das Kriterium der Erwerbsfähigkeit und die unterschiedliche Programmatik des SGB II und des SGB XI bei der Integration in den Arbeitsmarkt jedoch keinen überzeugenden Grund dar. Der Bundesfreiwilligendienst ist nach seiner gesetzlichen Konstruktion ein Engagement von Frauen und Männern für das Allgemeinwohl, das einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht darstellt und daher auch unabhängig von einer Erwerbsfähigkeit ausgeübt werden kann. Insbesondere sieht das BFDG keinen Ausschluss von bestimmten Altersgruppen zur Ableistung dieses freiwilligen, gemeinwohlorientierten Dienstes vor. Vielmehr soll damit das lebenslange Lernen gefördert werden (§ 1 S. 2 BFDG), woraus zu schließen ist, dass der Bundesfreiwilligendienst in jedem Lebensalter gesetzgeberisch gewollt ist.

Die gesetzliche Zielsetzung des Bundesfreiwilligendienstes ist insbesondere die Förderung des freiwilligen Engagements für das Allgemeinwohl. Dieses Ergebnis wird unabhängig davon erreicht, ob ein Freiwilliger nach dem BFDG leistungsberechtigt nach dem SGB II oder dem SGB XII ist. Es ist davon auszugehen, dass auch die Motivation für eine Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst und die Bedeutung für den einzelnen Freiwilligen unabhängig davon ist, welcher der beiden Personengruppen er unterfällt.

Mangels Anknüpfung eines Bundesfreiwilligendienstes an ein entlohntes Arbeitsverhältnis, ist auch das in § 1 Abs. 2 SGB II formulierte Ziel, leistungsberechtigte Personen zu stärken und dazu beizutragen, dass der Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestritten werden kann, nicht ein solches, das sich aus dem BFDG für einen Bundesfreiwilligendienst ergeben würde. Die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst ist nicht erwerbsbezogen, sondern allgemeinwohlbezogen. Auch, dass eine Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst regelmäßig maximal 18, in Ausnahmefällen 24 Monate dauern darf, zeigt, dass der Gesetzgeber hiermit keine auf Dauer angelegte Tätigkeit schaffen wollte. Ebenso legt die Höhe der Entlohnung des Bundesfreiwilligendienstes nahe, dass damit nicht der Lebensunterhalt gesichert werden soll, sondern lediglich eine Anerkennung des ehrenamtlichen Engagements erfolgt. Diese Anerkennung steht jedoch allen Personengruppen zu, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten, unabhängig von der Frage der Erwerbsfähigkeit.

Dass durch die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst eine Verbesserung der Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt einhergehen könnte, ist ein möglicherweise entstehender Reflex dieser Tätigkeit, der jedoch nicht im Fokus des Gesetzgebers stand und auch nicht das grundsätzliche Ziel des Bundesfreiwilligendienstes ist, ebenso wie andere denkbare möglichen positiven Veränderungen für die Teilnehmer (z. B. Stärkung des Selbstvertrauens und Selbstwertes durch eine sinnstiftende und tagesstrukturierende Tätigkeit, Ausweitung sozialer Kontakte, Erlernen neuer Fähigkeiten).

Da somit keinerlei Anknüpfungspunkt des Bundesfreiwilligendienstes an einer auf Erwerb ausgerichteten, die Hilfebedürftigkeit beseitigenden Tätigkeit gegeben ist, ist auch eine unterschiedliche Einkommensanrechnung im SGB II und SGB XII, auch wenn dies vom Gesetzgeber bewusst so geregelt wurde, nicht gerechtfertigt. Bestärkt wird dieses Ergebnis dadurch, dass vergleichbare Einnahmen z. B. für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen nach § 3 Nr. 26 EStG im SGB II und im SGB XII grundsätzlich ähnlich geregelt werden (s. o.). e. Dieser ungerechtfertigten Ungleichbehandlung und einem damit einhergehenden Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist durch einen Rückgriff auf § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII zu begegnen und ein begründeter Fall dieser Vorschrift anzunehmen.

Bei der Annahme eines solchen Härtefalles ist die nach § 82 Abs. 3 Satz 3 zu treffende Ermessensentscheidung dergestalt vorgezeichnet, dass der Einsatz des betreffenden Einkommens nicht verlangt werden kann. Das Ermessen ist damit im vorliegenden Fall, in dem § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII bemüht wird, um die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Leistungsempfängern nach dem SGB II und SGB XII auszugleichen, dahingehend auf Null reduziert, dass eine Einkommensanrechnung wie im SGB II in Höhe von 200.- Euro monatlich für das Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst nicht erfolgen darf (LSG NRW, Urteil vom 23.03.2017, L 9 SO 538/16; vgl. auch BSG, Urteil vom 23.03.2010, B 8 SO 17/09 R, Rdnr. 35; Giere in Gube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 6. Aufl., § 82 RdNr. 109; Geiger in LPK-SGB XII, 11. Aufl., § 82 RdNr. 98; Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 82 SGB XII, RdNr. 94.2). Denn jede andere Ermessensausübung würde nicht zu einer den Gleichheitssatz befriedenden Harmonisierung der Einkommensanrechnung für Grundsicherungsempfänger führen.

Das Rundschreiben des BMAS vom 14.02.2014, in dem auf das Ergebnis einer Besprechung mit den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden vom 15.01.2014 verwiesen wurde und das die Rechtsauffassung wiedergibt, dass "keine allgemeine Freilassung von 200 Euro" gem. § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII erreicht werden könne, ändert an der rechtlichen Einordnung nichts. Ministerielle Rundschreiben und ähnliche behördliche Meinungsäußerungen haben keine Bindungswirkung für die Gerichte (Gewaltenteilungsgrundsatz, Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG).

Da bereits der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes eine dem Anspruch des Klägers zusprechende Entscheidung verlangt, ist ein Verstoß gegen europarechtliche Regelungen nicht entscheidungserheblich und daher nicht weiter zu prüfen.

Die weitere Einkommensanrechnung, die die Beklagte aufgrund des Rentenbezugs des Klägers vorgenommen hat, ist in den streitgegenständlichen Bescheiden rechtmäßig.

Die Berufung ist damit vollumfänglich erfolgreich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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