Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 8 U 207/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung des Ereignisses vom 4. September 2015 als Arbeitsunfall.
Die 1958 geborene Klägerin ist bei dem Hotel C. in der C-Straße in Frankfurt als Etagenhausdame beschäftigt gewesen. Am 4. September 2015 befand sie sich auf dem Nachhauseweg, als sie beim Überschreiten eines unbeschrankten Bahnübergangs an der Haltestelle D-Straße in A-Stadt von einer U-Bahn erfasst und zu Boden geschleudert wurde. Die Klägerin war zunächst bewusstlos, bevor sie durch Ersthelfer versorgt und in der K-klinik Frankfurt am Main weiter untersucht und behandelt wurde. Sie erlitt diverse Verletzungen und Frakturen im Kopfbereich, eine Hirnblutung sowie eine offene Fraktur am Mittelfinger der linken Hand. Eine Unfallanzeige erfolgte mit Datum vom 10. September 2015.
Die Klägerin befand sich zunächst vom 4. September 2015 bis 21. September 2015 in stationärer Behandlung in der K-klinik Frankfurt am Main (fachärztlicher Bericht vom 21.09.2015). Zudem befand sich die Klägerin vom 25. September 2015 bis 27. November 2015 in stationärer neurologischer Behandlung im L. Reha-Zentrum L-Stadt (Abschlussbericht vom 29. Dezember 2015). Anschließend wurden weitere Untersuchungen und ein Heilkontrollverfahren durchgeführt.
Zeitgleich zu den medizinischen Ermittlungen erbat die Beklagte wiederholt um Informationen zum Unfallhergang vom zuständigen xx. Polizeirevier. Mit Schreiben vom 19.01.2016 erhielt die Beklagte vom Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main (Abteilung Verkehrsordnungswidrigkeiten) die Unterlagen zum Unfallhergang. Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft waren zu diesem Zeitpunkt bereits eingestellt worden. Letztere hatte die Akten zur weiteren Veranlassung ans Ordnungsamt abgegeben.
Ausweislich der in diesen Akten befindlichen Verkehrsunfallanzeige vom 6. September 2015 überquerte die Klägerin in Höhe der E-Straße den Wegübergang für Fußgänger über die Schienen. Sie wollte in Richtung der Straße F. in absteigende Fahrtrichtung laufen. Es ist nicht bekannt, ob die Lichtzeichenanzeige "rotes Licht" für Fußgänger zeigte. Für den U-Bahnfahrer zeigte die Lichtzeichenanzeige laut seiner Aussage "grünes Licht" (senkrechter Strich), so dass dieser losfuhr. Dabei kam es zum Zusammenstoß. Es wurden Lichtbilder vor Ort gefertigt. Bei den weiteren Unfallangaben hieß es in der Unfallanzeige: "Handy-Unfall". Das Handy wurde beim Aufschlag beschädigt.
Zudem wurden ausweislich dieser Akten Zeugen zum Unfallhergang befragt. Die Zeugin G. sah, wie die Klägerin mit dem Gesicht zur Zeugin auf den Boden stürzte. Sie konnte lediglich vermuten, dass die Klägerin zu nah an der Bahn gestanden habe, als diese aus der Station fuhr. Als weitere Zeugen wurden Herr H. sowie Herr J. identifiziert. Wobei letzterer letztlich nichts zum Unfallhergang aussagen konnte, da er mehr als 100m entfernt war und nur auf den Ersthelfer gewartet habe. Der Zeuge H. gab detailliert an, er habe sich zum Unfallzeitpunkt an der Haltestelle D-Straße befunden und gesehen, wie die Klägerin mit ihm aus der U-Bahn gestiegen und anschließend in Richtung Fußgängerampel der U-Bahn-Station und der E-Str. in Richtung der Straße F. (absteigende Richtung) gelaufen war. Er sei sich ziemlich sicher gewesen, dass die Klägerin während des Laufens ein Handy am Ohr hatte und telefonierte. Sie habe den Fußgängerweg überqueren wollen und hierbei die aus Richtung D-Straße in Richtung K Stadt fahrende U-Bahn übersehen. Sie sei erfasst worden und gestürzt. Die U-Bahn habe kurz darauf gestoppt. Zu den Lichtzeichenanzeigen konnte er keinerlei Angaben machen. Des Weiteren hatte der Fahrer der U-Bahn gegenüber der Polizei angegeben, "grünes Licht" gehabt zu haben. Er sei normal losgefahren. Die U-Bahn fuhr in Höhe Fußgängerüberweg bereits mit 15 bis 20 km/h. Er sah die Klägerin letztmalig ca. 1 m vor dem Fußgängerüberweg. Den Zusammenprall habe er nicht unmittelbar mitbekommen. Vielmehr riefen ihm Passanten zu bzw. habe er die Klägerin dann im Rückspiegel gesehen. Schließlich hatte die Polizei das Videomaterial ausgewertet. In einem Vermerk über die Sichtung des Videomaterials vom 9 September 2015 hieß es, dass die Klägerin ihr Telefon am linken, der U-Bahn hingewandten Ohr gehalten habe. Sie sei zunächst schlendernd den Bahnsteig in absteigender Richtung entlang gelaufen und sodann in Höhe des Fußgängerüberwegs in einem spitzen Winkel nach links abgebogen. In diesem Augenblick geschah auch bereits der Unfall. Im Einzelnen wird auf diesen Bericht Bezug genommen.
Das Ordnungsamt hatte gegen die Klägerin aufgrund der Unterlagen ein Verwarn-Verfahren eingeleitet. Dabei wurde ihr vorgeworfen, als Fußgängerin das Rotlicht der Lichtzeichenanzeige missachtet zu haben, so dass es zum Unfall kam. Der Klägerin wurde die festgestellte Ordnungswidrigkeit mitgeteilt. Sie wollte sich hierzu nicht äußern.
Im Fragebogen zum Unfallhergang gab die Klägerin gegenüber der Beklagten an, keine Erinnerung zum Unfallhergang zu haben. Vielmehr verwies sie auf das polizeiliche Protokoll und die darin enthaltenen Zeugenaussagen.
Die Beklagte lehnte schließlich gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 2. August 2016 Leistungen ab, da es sich bei dem Ereignis vom 4. September 2015 nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Die Klägerin habe eine gemischte Tätigkeit ausgeübt. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor, da er nicht infolge der Verrichtung der versicherten Tätigkeit, sondern aufgrund des Telefonierens wesentlich verursacht worden sei.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren ließ die Klägerin im Wesentlichen vortragen, dass im Rahmen der Ermessensausübung die Rechte der Klägerin nicht sichergestellt worden seien. Zudem sei der Heimweg weder unterbrochen worden noch sei davon auszugehen, dass das Telefonieren einen zeitlich und räumlich messbaren Einfluss auf die betriebsdienliche Fortbewegung gehabt habe. Der Widerspruch vom 23. August 2016 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2016 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die zum 23. Dezember 2016 erhobene Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest und nimmt im Wesentlichen auf die Begründung im Widerspruchsverfahren Bezug.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2016 festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 4. September 2015 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch die Beklagte verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat von Amts wegen versucht, weiteres Beweismaterialien vom Ordnungsamt der Stadt Frankfurt bzw. dem zuständigen Polizeirevier, wie unter anderem die Videoaufnahmen zu erhalten. Daraufhin wurde dem Gericht seitens der Stadt Frankfurt mitgeteilt, dass die Aufbewahrungsfristen abgelaufen seien und die Akte bzw. das Videomaterial bereits vernichtet worden sei. Auf die Anfrage bei dem zuständigen Polizeirevier wurden erneut die Ermittlungsakten sowie eine Lichtbildmappe mit Farbfotos übersandt.
In der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2018 wurde der Zeuge H. zu dem Unfallhergang gehört. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ebenfalls zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagte und den von der Polizei übersandten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand der Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25. November 2016, mit dem diese in der Sache die Anerkennung des Unfalls vom 4. September 2015 als Arbeitsunfall abgelehnt hat. Hiergegen hat sich die Klägerin form- und fristgerecht mit einer statthaften kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG) gewendet.
Soweit die Klägerin darüber hinaus, eine Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) gerichtet auf die Gewährung von Entschädigungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung begehrt, ist diese nicht zulässig. Denn die Beklagte hat bereits das Vorliegen eines Versicherungsfalls abgelehnt und damit nicht über konkrete Leistungen als solche entschieden. Der Verfügungssatz enthält zwar die Aussage, dass Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bestehen. Welche Leistungen gemeint sein sollen, ist dem Bescheid indes nicht zu entnehmen. Daher ist davon auszugehen, dass die Beklagte allein über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls entscheiden wollte (vgl. Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 16. November 2005 – B 2 U 28/04 R – Juris). Zudem setzt die Gewährung von Sozialleistungen die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens vor Klageerhebung voraus, so dass eine Klage unzulässig ist, sofern die Verurteilung zur Gewährung konkreter Leistungen begehrt wird (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 4/06 R).
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Bei dem am 4. September 2015 erfolgten Unfall handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall.
Nach § 26 Abs. 1 des SGB VII haben Versicherte nach Eintritt eines Versicherungsfalls, wie hier eines Arbeitsunfalls (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII), Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Form von Behandlungskosten (§ 27 SGB VII) oder in Form einer Verletztenrente (§ 56 SGB VII). Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Unfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), dass die Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper wirkenden Ereignis dem Unfallereignis geführt hat (sog. Unfallkausalität) und letzteres einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (sog. haftungsbegründende Kausalität). Die Feststellung eines Versicherungsfalls und gegebenenfalls die Gewährung bestimmter Leistungen setzen voraus, dass der Vollbeweis über die anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse erbracht werden kann. Das bedeutet, das Gericht muss diese aufgrund seiner freien Überzeugungsbildung als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffend feststellen können. Dies ist der Fall, wenn ihr Vorliegen in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass sämtliche Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. April 2013 – B 9 V 1/12 R – juris Rn. 33; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2010 – L 3 U 138/07 – juris Rn. 31; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. März 2011 L 15 U 263/03 – juris Rn. 33; Keller, in Meyer/ Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, § 128 Rn. 3b m. w. N.). Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen der versicherten Einwirkung und einem Gesundheitserstschaden sowie zwischen einem Gesundheitserst- und einem Gesundheitsfolgeschaden der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteile vom 2. April 2009 – B 2 U 29/07 R – juris Rn. 16 und vom 31. Januar 2012 B 2 U 2/11 R – juris Rn. 17). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass die richterliche Überzeugung hierauf gestützt werden kann (BSG, Urteil vom 06. April 1989 – 2 RU 69/87 – juris).
Die Klägerin hat aufgrund des Zusammenpralls mit der U-Bahn und dem dadurch bedingten Sturz am 4. September 2015 einen Unfall und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten. Sie war auch zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigte auf dem Heimweg kraft Gesetzes versichert. Die auf die Beschäftigung bezogene Verrichtung, die Fortbewegung in Richtung der eigenen Wohnadresse steht in einem Zusammenhang mit dem Unfall. Allerdings hat die Klägerin eine weitere Verrichtung ausgeübt, hier das Telefonieren während des Heimwegs, die ebenfalls im Zusammenhang mit dem Unfall steht. Es ist insoweit von einer gemischten Tätigkeit auszugehen. Zur Überzeugung des Gerichts, sind das Unfallereignis und damit der Gesundheitserstschaden überwiegend dem Telefonieren zuzurechnen.
Zunächst ist danach festzustellen, dass die Klägerin – unstreitig – zum Unfallzeitpunkt auch eine versicherte Tätigkeit als Beschäftigte auf dem Weg nach Hause im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII verrichtet hat.
Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zählt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit "zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit". Erforderlich ist mithin ein sachlicher Zusammenhang der unfallbegründenden versicherten Fortbewegung als Vor- und Nachbereitungshandlung mit der versicherten Tätigkeit. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Fortbewegung von dem Zweck bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 29/06 R – juris Rn. 9 m.w.N.; Urteil vom 17. Februar 2009 – B 2 U 26/07 – juris Rn. 11). Dabei muss die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses im sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stehen, sprich das Handeln des Versicherten muss der Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte dienen (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 2007 – B 2 U 24/06 R – juris Rn. 11; Urteil vom 11. September 2001 – B 2 U 34/00 R – juris Rn. 17 f.).
Nach den Ermittlungen und Feststellungen der Beklagten, die sich aus deren Verwaltungsakte nachvollziehbar ergeben, war die Klägerin als Etagenhausdame abhängig beschäftigt. Sie befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem direkten Weg zu ihrer eigenen Wohnung. Die Wohnung befindet sich linker Hand des Schienenwegs der U-Bahnstrecke der Linie xx von der Station D-Straße kommend in Richtung L.
Neben diesem objektiv feststellbaren Handeln, ging die Klägerin einer weiteren objektiv feststellbaren Verrichtung nach, sie telefonierte. Dabei handelt es sich auch um eine von dem Heimweg abgrenzbare Verrichtung. Eine "Verrichtung" ist stets ein konkretes, also auch räumlich und zeitlich bestimmtes Verhalten, das seiner Art nach von Dritten beobachtbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 2 U 14/10 R – juris Rn. 22). Vorliegend hatte die Klägerin, wie insbesondere die Auswertung des Videomaterials durch die Polizei vom 9. September 2015 ergab, während des Heimwegs telefoniert, wobei sie ihr Telefon an dem Ohr, welches zur U-Bahn hingewandt war, hielt. Dies bestätigen auch die einzelnen Bildsequenzen die zur Videoauswertung angefertigt wurden. Auf diesen ist die Klägerin mit Telefon am Ohr zu erkennen. Des Weiteren gab der Zeuge H. in seiner schriftlichen Aussage vom 4. September 2015 an, ziemlich sicher gewesen zu sein, dass die Klägerin während des Laufens ein Handy am Ohr hatte und telefonierte. Soweit der Zeuge H. in der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2018 zunächst sagte, er habe nicht gesehen, ob die Klägerin telefoniert habe, relativierte er auf wiederholte Nachfrage seine Aussage dahingehend, dass er sich nicht genau erinnern konnte. Dabei hatte der Zeuge bereits zu Beginn der Zeugenaussage klargestellt, dass er sich an die Ereignisse nicht genau erinnere, jedoch davon ausgehe, dass seine schriftlichen Angaben gegenüber der Polizei kurz nach dem Unfall sehr detailliert und korrekt gewesen seien. Zudem hatte der U-Bahnfahrer selbst in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10. September 2015 angegeben, dass sich am Fußgängerüberweg ein weibliche Person mit Handy telefonierend befand. Schließlich hat die Klägerin weder gegenüber der Polizei oder dem Ordnungsamt noch gegenüber dem erkennenden Gericht bestritten, dass sie telefoniert habe. Im Gegenteil führte die Klägerin selbst an, dass das Telefonieren in rechtlicher Hinsicht den Heimweg nicht unterbrochen habe. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde angegeben, dass Telefonieren sozialadäquat sei und das Verhalten der Klägerin daher nicht zu beanstanden sei. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin eine weitere Handlung – hier das Telefonieren – vorgenommen hat, die auch von Dritten beobachtbar gewesen ist und mithin als abgrenzbare Verrichtung zu qualifizieren ist.
Aufgrund des Telefonierens beim Heimweg und insbesondere beim Queren der U-Bahn-Schienen ist die Klägerin damit einer gemischten Tätigkeit nachgegangen. Gemischte Tätigkeiten setzen (zumindest) zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraus, von denen (wenigstens) eine den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 2 U 14/10 R – juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 – B 2 U 8/11 R – juris Rn. 75). Beide gleichzeitig ausgeübten Verrichtungen lassen sich auch nicht in nacheinander liegende Anteile zerlegen (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2013 – B 2 U 27/12 R – juris Rn. 13). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat sich sowohl auf dem Heimweg und damit versichert fortbewegt als auch eigenwirtschaftlich und damit unversichert telefoniert.
Da mithin nicht von einer einzigen Verrichtung auszugehen ist, bedarf es auch keiner Abgrenzung zu anderen Fallkonstellationen, wie der gemischten Motivationslage bzw. Handlungstendenz (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 4/13 R – juris Rn. 20 f.). Denn bei einer gemischten Motivationslage bzw. einer gespaltenen Handlungstendenz wird nur eine einzige Verrichtung ausgeübt, die aber gleichzeitig sowohl einen privatwirtschaftlichen als auch betrieblichen, auf die Erfüllung eines Versicherungstatbestandes gerichteten Zweck verfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 2 U 14/10 R – juris Rn. 23, Urteil vom 18. Juni 2013 – B 2 U 7/12 R – juris Rn. 14 m.w.N.).
Ebenfalls kommt es bei einer gemischten Tätigkeit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob die zweite Verrichtung – hier das Telefonieren – die versicherte Tätigkeit wesentlich unterbricht (hierzu vgl. etwa BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 B 2 U 26/07 – juris Rn. 13 ff.). Wie bereits festgestellt, sind gemischte Tätigkeiten gerade dadurch gekennzeichnet, dass die zu beurteilenden, abgrenzbaren Verrichtungen gleichzeitig und nicht nacheinander ausgeübt werden. Maßgeblich für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei gemischten Tätigkeiten ist danach vielmehr, die Zurechnung des Unfallereignisses und des Gesundheitsschadens zur versicherten Tätigkeit.
Aufgrund der Aktenlage sowie der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfall und der Gesundheitsschaden wesentlich auf das Telefonieren zurückzuführen ist.
Um das Vorliegen eines Arbeitsunfalls annehmen zu können, muss die versicherte Verrichtung den Gesundheitserstschaden rechtlich "wesentlich" verursacht haben, d.h. die versicherte Verrichtung muss für das Unfallereignis und dadurch für den Gesundheitserstschaden eine Wirkursache gewesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012 – B 2 U 19/11 R – juris Rn. 31 ff.). Wirkursachen sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 4/13 – juris Rn. 25). Ausgangspunkt ist die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Ob die versicherte Verrichtung eine Wirkursache in diesem Sinne war, ist eine rein tatsächliche Frage (BSG, a.a.O.). Sie muss ex post, d.h. aus nachträglicher Sicht nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen beantwortet werden (BSG, Urteil vom 13. November 2012 – B 2 U 19/11 R – juris Rn. 31 ff.). Steht die versicherte Tätigkeit als eine der Wirkursachen fest, muss sich auf der zweiten Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller weiteren auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen als Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr darstellen (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014, a.a.O.). Ob eine Wirkursache das Ereignis bzw. den Gesundheitserstschaden "wesentlich" verursacht hat, ist eine reine Rechtsfrage. Entscheidend ist, ob sich durch das versicherte Handeln ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012 – B 2 U 19/11 R – juris Rn. 37, Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 4/13 – juris Rn. 26). Eine Verkehrsgefahr, die sich erst und allein aus der unversicherten Tätigkeit ergibt, eröffnet schon nicht den Schutz der Wegeunfallversicherung (BSG, Urteil vom 13. November 2012 – B 2 U 19/11 R – juris Rn. 49). Haben mehrere Ursachen zum Eintritt eines Unfalls wesentlich beigetragen, ist ein Arbeitsunfall auch zu bejahen, wenn nur eine dieser Ursachen der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Tritt die der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Ursache dagegen gegenüber den anderen Ursachen deutlich in den Hintergrund, bleibt sie als rechtlich unwesentlich außer Betracht (Schmitt, SGB VII, 4. Auflage 2009, § 8 Rn. 107).
Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass sowohl der Zurücklegung des Heimweges als versicherte Tätigkeit als auch das eigenwirtschaftliche Telefonieren als unversicherte Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts das Ereignis rechtlich wesentlich auf das Telefonieren zurückzuführen.
Bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung kann es als bekannt angenommen werden, dass die Nutzung eines Telefons geeignet ist, erheblich von anderen Aktivitäten abzulenken und die Wahrnehmungsfähigkeit im Straßenverkehr einzuschränken. Als Folge wurden nicht nur Einschränkungen der Telefonnutzung beim Auto- und Fahrradfahren gesetzlich verankert. Vielmehr wurden auch für abgelenkte Fußgänger neben schlichten Appellen (wie "Kopf hoch im Straßenverkehr") Maßnahmen in einzelnen Großstädten getestet wie unter anderem Bodenampeln an Fußgängerüberwegen. Auch vorliegend zeigen die Geschehensabläufe, dass die Klägerin erheblich durch die Nutzung des Telefons abgelenkt war: Ausweislich der Auswertung des Videomaterials durch die Polizei vom 09. September 2015 hatte die Klägerin bis zum Zusammenstoß ihr Telefon am Ohr gehalten und offenkundig telefoniert. Dabei hielt sie das Telefon am linken Ohr, d.h. der U-Bahn zugewandten Seite, so dass der Blick nach hinten links zur anfahrenden U-Bahn eingeschränkt war. Dies zeigen auch die Bildsequenzen auf Blatt 29 der vom Polizeipräsidium beigezogenen Unterlagen. In der Beschreibung hierzu heißt es (Bl. 32 f. dieser Unterlagen), dass sich die Klägerin noch etwa 5m vor der Lichtzeichenanlage für Fußgänger befand, als die U-Bahn sich in Bewegung setzte. Kurz vor der Lichtzeichenanlage änderte die Klägerin dann in einem relativ spitzen Winkel die Laufrichtung und war in Betracht, von dem Bahnsteig nach links über den Schienenweg zu wechseln, um die E-Straße zu queren. Dabei hat die Klägerin – ausweislich der Videoauswertung – erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß ihren Kopf in Richtung der U-Bahn gedreht. In diesem Zeitpunkt war der Zusammenstoß nicht mehr vermeidbar. Zumal es kein Anzeichen für einen Richtungswechsel gab, da die Klägerin zuvor den Bahnsteig gemütlich entlang schlenderte, ohne sich in Richtung U-Bahn umzuwenden. Des Weiteren hat der Zeuge H. in der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2018 ausgesagt, dass von den Bahnsteig kommend nach rechts und nach links Leute warteten – offenkundig auf ein Signal wartend, welches das Überqueren gestattete. Aufgrund der Auswertungen des Videomaterials als auch aufgrund der vorliegenden schriftlichen und mündlichen Zeugenaussagen des Zeugen H. ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Wahrnehmung der Klägerin aufgrund des Telefonierens in vielfacher Hinsicht erheblich eingeschränkt war. Weder erkannte noch hörte sie aufgrund des Telefons am linken Ohr die herannahende U-Bahn, zumal die U-Bahn auf der gleichen Höhe wie die Klägerin war, als diese unvermittelt nach links in den Schienenbereich abbog. Darüber hinaus nahm die Klägerin offenkundig nicht wahr, dass weitere Passanten am Bahnübergang standen und warteten.
Durch das Telefonieren während der Fortbewegung hat die Klägerin mithin ein erhebliches Risiko begründet. Dieses realisierte sich schließlich mit dem Unfallereignis. Das allgemeine Wegerisiko einen unbeschrankten U-Bahnübergang mit freier Sicht in Richtung herannahender Bahn und Lichtzeichenanlage zu überqueren, tritt hinter dieses Risiko zurück. Als rechtlich wesentliche Ursache des Unfalls war danach das die Fortbewegung beeinflussende Telefonieren zu qualifizieren, welches als eigenwirtschaftliche Verrichtung nicht dem Versicherungsschutz unterfällt.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung des Ereignisses vom 4. September 2015 als Arbeitsunfall.
Die 1958 geborene Klägerin ist bei dem Hotel C. in der C-Straße in Frankfurt als Etagenhausdame beschäftigt gewesen. Am 4. September 2015 befand sie sich auf dem Nachhauseweg, als sie beim Überschreiten eines unbeschrankten Bahnübergangs an der Haltestelle D-Straße in A-Stadt von einer U-Bahn erfasst und zu Boden geschleudert wurde. Die Klägerin war zunächst bewusstlos, bevor sie durch Ersthelfer versorgt und in der K-klinik Frankfurt am Main weiter untersucht und behandelt wurde. Sie erlitt diverse Verletzungen und Frakturen im Kopfbereich, eine Hirnblutung sowie eine offene Fraktur am Mittelfinger der linken Hand. Eine Unfallanzeige erfolgte mit Datum vom 10. September 2015.
Die Klägerin befand sich zunächst vom 4. September 2015 bis 21. September 2015 in stationärer Behandlung in der K-klinik Frankfurt am Main (fachärztlicher Bericht vom 21.09.2015). Zudem befand sich die Klägerin vom 25. September 2015 bis 27. November 2015 in stationärer neurologischer Behandlung im L. Reha-Zentrum L-Stadt (Abschlussbericht vom 29. Dezember 2015). Anschließend wurden weitere Untersuchungen und ein Heilkontrollverfahren durchgeführt.
Zeitgleich zu den medizinischen Ermittlungen erbat die Beklagte wiederholt um Informationen zum Unfallhergang vom zuständigen xx. Polizeirevier. Mit Schreiben vom 19.01.2016 erhielt die Beklagte vom Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main (Abteilung Verkehrsordnungswidrigkeiten) die Unterlagen zum Unfallhergang. Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft waren zu diesem Zeitpunkt bereits eingestellt worden. Letztere hatte die Akten zur weiteren Veranlassung ans Ordnungsamt abgegeben.
Ausweislich der in diesen Akten befindlichen Verkehrsunfallanzeige vom 6. September 2015 überquerte die Klägerin in Höhe der E-Straße den Wegübergang für Fußgänger über die Schienen. Sie wollte in Richtung der Straße F. in absteigende Fahrtrichtung laufen. Es ist nicht bekannt, ob die Lichtzeichenanzeige "rotes Licht" für Fußgänger zeigte. Für den U-Bahnfahrer zeigte die Lichtzeichenanzeige laut seiner Aussage "grünes Licht" (senkrechter Strich), so dass dieser losfuhr. Dabei kam es zum Zusammenstoß. Es wurden Lichtbilder vor Ort gefertigt. Bei den weiteren Unfallangaben hieß es in der Unfallanzeige: "Handy-Unfall". Das Handy wurde beim Aufschlag beschädigt.
Zudem wurden ausweislich dieser Akten Zeugen zum Unfallhergang befragt. Die Zeugin G. sah, wie die Klägerin mit dem Gesicht zur Zeugin auf den Boden stürzte. Sie konnte lediglich vermuten, dass die Klägerin zu nah an der Bahn gestanden habe, als diese aus der Station fuhr. Als weitere Zeugen wurden Herr H. sowie Herr J. identifiziert. Wobei letzterer letztlich nichts zum Unfallhergang aussagen konnte, da er mehr als 100m entfernt war und nur auf den Ersthelfer gewartet habe. Der Zeuge H. gab detailliert an, er habe sich zum Unfallzeitpunkt an der Haltestelle D-Straße befunden und gesehen, wie die Klägerin mit ihm aus der U-Bahn gestiegen und anschließend in Richtung Fußgängerampel der U-Bahn-Station und der E-Str. in Richtung der Straße F. (absteigende Richtung) gelaufen war. Er sei sich ziemlich sicher gewesen, dass die Klägerin während des Laufens ein Handy am Ohr hatte und telefonierte. Sie habe den Fußgängerweg überqueren wollen und hierbei die aus Richtung D-Straße in Richtung K Stadt fahrende U-Bahn übersehen. Sie sei erfasst worden und gestürzt. Die U-Bahn habe kurz darauf gestoppt. Zu den Lichtzeichenanzeigen konnte er keinerlei Angaben machen. Des Weiteren hatte der Fahrer der U-Bahn gegenüber der Polizei angegeben, "grünes Licht" gehabt zu haben. Er sei normal losgefahren. Die U-Bahn fuhr in Höhe Fußgängerüberweg bereits mit 15 bis 20 km/h. Er sah die Klägerin letztmalig ca. 1 m vor dem Fußgängerüberweg. Den Zusammenprall habe er nicht unmittelbar mitbekommen. Vielmehr riefen ihm Passanten zu bzw. habe er die Klägerin dann im Rückspiegel gesehen. Schließlich hatte die Polizei das Videomaterial ausgewertet. In einem Vermerk über die Sichtung des Videomaterials vom 9 September 2015 hieß es, dass die Klägerin ihr Telefon am linken, der U-Bahn hingewandten Ohr gehalten habe. Sie sei zunächst schlendernd den Bahnsteig in absteigender Richtung entlang gelaufen und sodann in Höhe des Fußgängerüberwegs in einem spitzen Winkel nach links abgebogen. In diesem Augenblick geschah auch bereits der Unfall. Im Einzelnen wird auf diesen Bericht Bezug genommen.
Das Ordnungsamt hatte gegen die Klägerin aufgrund der Unterlagen ein Verwarn-Verfahren eingeleitet. Dabei wurde ihr vorgeworfen, als Fußgängerin das Rotlicht der Lichtzeichenanzeige missachtet zu haben, so dass es zum Unfall kam. Der Klägerin wurde die festgestellte Ordnungswidrigkeit mitgeteilt. Sie wollte sich hierzu nicht äußern.
Im Fragebogen zum Unfallhergang gab die Klägerin gegenüber der Beklagten an, keine Erinnerung zum Unfallhergang zu haben. Vielmehr verwies sie auf das polizeiliche Protokoll und die darin enthaltenen Zeugenaussagen.
Die Beklagte lehnte schließlich gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 2. August 2016 Leistungen ab, da es sich bei dem Ereignis vom 4. September 2015 nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Die Klägerin habe eine gemischte Tätigkeit ausgeübt. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor, da er nicht infolge der Verrichtung der versicherten Tätigkeit, sondern aufgrund des Telefonierens wesentlich verursacht worden sei.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren ließ die Klägerin im Wesentlichen vortragen, dass im Rahmen der Ermessensausübung die Rechte der Klägerin nicht sichergestellt worden seien. Zudem sei der Heimweg weder unterbrochen worden noch sei davon auszugehen, dass das Telefonieren einen zeitlich und räumlich messbaren Einfluss auf die betriebsdienliche Fortbewegung gehabt habe. Der Widerspruch vom 23. August 2016 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2016 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die zum 23. Dezember 2016 erhobene Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest und nimmt im Wesentlichen auf die Begründung im Widerspruchsverfahren Bezug.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2016 festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 4. September 2015 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch die Beklagte verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat von Amts wegen versucht, weiteres Beweismaterialien vom Ordnungsamt der Stadt Frankfurt bzw. dem zuständigen Polizeirevier, wie unter anderem die Videoaufnahmen zu erhalten. Daraufhin wurde dem Gericht seitens der Stadt Frankfurt mitgeteilt, dass die Aufbewahrungsfristen abgelaufen seien und die Akte bzw. das Videomaterial bereits vernichtet worden sei. Auf die Anfrage bei dem zuständigen Polizeirevier wurden erneut die Ermittlungsakten sowie eine Lichtbildmappe mit Farbfotos übersandt.
In der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2018 wurde der Zeuge H. zu dem Unfallhergang gehört. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ebenfalls zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagte und den von der Polizei übersandten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand der Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25. November 2016, mit dem diese in der Sache die Anerkennung des Unfalls vom 4. September 2015 als Arbeitsunfall abgelehnt hat. Hiergegen hat sich die Klägerin form- und fristgerecht mit einer statthaften kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG) gewendet.
Soweit die Klägerin darüber hinaus, eine Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) gerichtet auf die Gewährung von Entschädigungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung begehrt, ist diese nicht zulässig. Denn die Beklagte hat bereits das Vorliegen eines Versicherungsfalls abgelehnt und damit nicht über konkrete Leistungen als solche entschieden. Der Verfügungssatz enthält zwar die Aussage, dass Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bestehen. Welche Leistungen gemeint sein sollen, ist dem Bescheid indes nicht zu entnehmen. Daher ist davon auszugehen, dass die Beklagte allein über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls entscheiden wollte (vgl. Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 16. November 2005 – B 2 U 28/04 R – Juris). Zudem setzt die Gewährung von Sozialleistungen die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens vor Klageerhebung voraus, so dass eine Klage unzulässig ist, sofern die Verurteilung zur Gewährung konkreter Leistungen begehrt wird (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 4/06 R).
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Bei dem am 4. September 2015 erfolgten Unfall handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall.
Nach § 26 Abs. 1 des SGB VII haben Versicherte nach Eintritt eines Versicherungsfalls, wie hier eines Arbeitsunfalls (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII), Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Form von Behandlungskosten (§ 27 SGB VII) oder in Form einer Verletztenrente (§ 56 SGB VII). Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Unfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), dass die Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper wirkenden Ereignis dem Unfallereignis geführt hat (sog. Unfallkausalität) und letzteres einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (sog. haftungsbegründende Kausalität). Die Feststellung eines Versicherungsfalls und gegebenenfalls die Gewährung bestimmter Leistungen setzen voraus, dass der Vollbeweis über die anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse erbracht werden kann. Das bedeutet, das Gericht muss diese aufgrund seiner freien Überzeugungsbildung als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffend feststellen können. Dies ist der Fall, wenn ihr Vorliegen in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass sämtliche Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. April 2013 – B 9 V 1/12 R – juris Rn. 33; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2010 – L 3 U 138/07 – juris Rn. 31; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. März 2011 L 15 U 263/03 – juris Rn. 33; Keller, in Meyer/ Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, § 128 Rn. 3b m. w. N.). Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen der versicherten Einwirkung und einem Gesundheitserstschaden sowie zwischen einem Gesundheitserst- und einem Gesundheitsfolgeschaden der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteile vom 2. April 2009 – B 2 U 29/07 R – juris Rn. 16 und vom 31. Januar 2012 B 2 U 2/11 R – juris Rn. 17). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass die richterliche Überzeugung hierauf gestützt werden kann (BSG, Urteil vom 06. April 1989 – 2 RU 69/87 – juris).
Die Klägerin hat aufgrund des Zusammenpralls mit der U-Bahn und dem dadurch bedingten Sturz am 4. September 2015 einen Unfall und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten. Sie war auch zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigte auf dem Heimweg kraft Gesetzes versichert. Die auf die Beschäftigung bezogene Verrichtung, die Fortbewegung in Richtung der eigenen Wohnadresse steht in einem Zusammenhang mit dem Unfall. Allerdings hat die Klägerin eine weitere Verrichtung ausgeübt, hier das Telefonieren während des Heimwegs, die ebenfalls im Zusammenhang mit dem Unfall steht. Es ist insoweit von einer gemischten Tätigkeit auszugehen. Zur Überzeugung des Gerichts, sind das Unfallereignis und damit der Gesundheitserstschaden überwiegend dem Telefonieren zuzurechnen.
Zunächst ist danach festzustellen, dass die Klägerin – unstreitig – zum Unfallzeitpunkt auch eine versicherte Tätigkeit als Beschäftigte auf dem Weg nach Hause im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII verrichtet hat.
Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zählt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit "zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit". Erforderlich ist mithin ein sachlicher Zusammenhang der unfallbegründenden versicherten Fortbewegung als Vor- und Nachbereitungshandlung mit der versicherten Tätigkeit. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Fortbewegung von dem Zweck bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 29/06 R – juris Rn. 9 m.w.N.; Urteil vom 17. Februar 2009 – B 2 U 26/07 – juris Rn. 11). Dabei muss die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses im sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stehen, sprich das Handeln des Versicherten muss der Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte dienen (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 2007 – B 2 U 24/06 R – juris Rn. 11; Urteil vom 11. September 2001 – B 2 U 34/00 R – juris Rn. 17 f.).
Nach den Ermittlungen und Feststellungen der Beklagten, die sich aus deren Verwaltungsakte nachvollziehbar ergeben, war die Klägerin als Etagenhausdame abhängig beschäftigt. Sie befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem direkten Weg zu ihrer eigenen Wohnung. Die Wohnung befindet sich linker Hand des Schienenwegs der U-Bahnstrecke der Linie xx von der Station D-Straße kommend in Richtung L.
Neben diesem objektiv feststellbaren Handeln, ging die Klägerin einer weiteren objektiv feststellbaren Verrichtung nach, sie telefonierte. Dabei handelt es sich auch um eine von dem Heimweg abgrenzbare Verrichtung. Eine "Verrichtung" ist stets ein konkretes, also auch räumlich und zeitlich bestimmtes Verhalten, das seiner Art nach von Dritten beobachtbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 2 U 14/10 R – juris Rn. 22). Vorliegend hatte die Klägerin, wie insbesondere die Auswertung des Videomaterials durch die Polizei vom 9. September 2015 ergab, während des Heimwegs telefoniert, wobei sie ihr Telefon an dem Ohr, welches zur U-Bahn hingewandt war, hielt. Dies bestätigen auch die einzelnen Bildsequenzen die zur Videoauswertung angefertigt wurden. Auf diesen ist die Klägerin mit Telefon am Ohr zu erkennen. Des Weiteren gab der Zeuge H. in seiner schriftlichen Aussage vom 4. September 2015 an, ziemlich sicher gewesen zu sein, dass die Klägerin während des Laufens ein Handy am Ohr hatte und telefonierte. Soweit der Zeuge H. in der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2018 zunächst sagte, er habe nicht gesehen, ob die Klägerin telefoniert habe, relativierte er auf wiederholte Nachfrage seine Aussage dahingehend, dass er sich nicht genau erinnern konnte. Dabei hatte der Zeuge bereits zu Beginn der Zeugenaussage klargestellt, dass er sich an die Ereignisse nicht genau erinnere, jedoch davon ausgehe, dass seine schriftlichen Angaben gegenüber der Polizei kurz nach dem Unfall sehr detailliert und korrekt gewesen seien. Zudem hatte der U-Bahnfahrer selbst in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10. September 2015 angegeben, dass sich am Fußgängerüberweg ein weibliche Person mit Handy telefonierend befand. Schließlich hat die Klägerin weder gegenüber der Polizei oder dem Ordnungsamt noch gegenüber dem erkennenden Gericht bestritten, dass sie telefoniert habe. Im Gegenteil führte die Klägerin selbst an, dass das Telefonieren in rechtlicher Hinsicht den Heimweg nicht unterbrochen habe. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde angegeben, dass Telefonieren sozialadäquat sei und das Verhalten der Klägerin daher nicht zu beanstanden sei. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin eine weitere Handlung – hier das Telefonieren – vorgenommen hat, die auch von Dritten beobachtbar gewesen ist und mithin als abgrenzbare Verrichtung zu qualifizieren ist.
Aufgrund des Telefonierens beim Heimweg und insbesondere beim Queren der U-Bahn-Schienen ist die Klägerin damit einer gemischten Tätigkeit nachgegangen. Gemischte Tätigkeiten setzen (zumindest) zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraus, von denen (wenigstens) eine den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 2 U 14/10 R – juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 – B 2 U 8/11 R – juris Rn. 75). Beide gleichzeitig ausgeübten Verrichtungen lassen sich auch nicht in nacheinander liegende Anteile zerlegen (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2013 – B 2 U 27/12 R – juris Rn. 13). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat sich sowohl auf dem Heimweg und damit versichert fortbewegt als auch eigenwirtschaftlich und damit unversichert telefoniert.
Da mithin nicht von einer einzigen Verrichtung auszugehen ist, bedarf es auch keiner Abgrenzung zu anderen Fallkonstellationen, wie der gemischten Motivationslage bzw. Handlungstendenz (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 4/13 R – juris Rn. 20 f.). Denn bei einer gemischten Motivationslage bzw. einer gespaltenen Handlungstendenz wird nur eine einzige Verrichtung ausgeübt, die aber gleichzeitig sowohl einen privatwirtschaftlichen als auch betrieblichen, auf die Erfüllung eines Versicherungstatbestandes gerichteten Zweck verfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 2 U 14/10 R – juris Rn. 23, Urteil vom 18. Juni 2013 – B 2 U 7/12 R – juris Rn. 14 m.w.N.).
Ebenfalls kommt es bei einer gemischten Tätigkeit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob die zweite Verrichtung – hier das Telefonieren – die versicherte Tätigkeit wesentlich unterbricht (hierzu vgl. etwa BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 B 2 U 26/07 – juris Rn. 13 ff.). Wie bereits festgestellt, sind gemischte Tätigkeiten gerade dadurch gekennzeichnet, dass die zu beurteilenden, abgrenzbaren Verrichtungen gleichzeitig und nicht nacheinander ausgeübt werden. Maßgeblich für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei gemischten Tätigkeiten ist danach vielmehr, die Zurechnung des Unfallereignisses und des Gesundheitsschadens zur versicherten Tätigkeit.
Aufgrund der Aktenlage sowie der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfall und der Gesundheitsschaden wesentlich auf das Telefonieren zurückzuführen ist.
Um das Vorliegen eines Arbeitsunfalls annehmen zu können, muss die versicherte Verrichtung den Gesundheitserstschaden rechtlich "wesentlich" verursacht haben, d.h. die versicherte Verrichtung muss für das Unfallereignis und dadurch für den Gesundheitserstschaden eine Wirkursache gewesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012 – B 2 U 19/11 R – juris Rn. 31 ff.). Wirkursachen sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 4/13 – juris Rn. 25). Ausgangspunkt ist die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Ob die versicherte Verrichtung eine Wirkursache in diesem Sinne war, ist eine rein tatsächliche Frage (BSG, a.a.O.). Sie muss ex post, d.h. aus nachträglicher Sicht nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen beantwortet werden (BSG, Urteil vom 13. November 2012 – B 2 U 19/11 R – juris Rn. 31 ff.). Steht die versicherte Tätigkeit als eine der Wirkursachen fest, muss sich auf der zweiten Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller weiteren auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen als Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr darstellen (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014, a.a.O.). Ob eine Wirkursache das Ereignis bzw. den Gesundheitserstschaden "wesentlich" verursacht hat, ist eine reine Rechtsfrage. Entscheidend ist, ob sich durch das versicherte Handeln ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012 – B 2 U 19/11 R – juris Rn. 37, Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 4/13 – juris Rn. 26). Eine Verkehrsgefahr, die sich erst und allein aus der unversicherten Tätigkeit ergibt, eröffnet schon nicht den Schutz der Wegeunfallversicherung (BSG, Urteil vom 13. November 2012 – B 2 U 19/11 R – juris Rn. 49). Haben mehrere Ursachen zum Eintritt eines Unfalls wesentlich beigetragen, ist ein Arbeitsunfall auch zu bejahen, wenn nur eine dieser Ursachen der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Tritt die der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Ursache dagegen gegenüber den anderen Ursachen deutlich in den Hintergrund, bleibt sie als rechtlich unwesentlich außer Betracht (Schmitt, SGB VII, 4. Auflage 2009, § 8 Rn. 107).
Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass sowohl der Zurücklegung des Heimweges als versicherte Tätigkeit als auch das eigenwirtschaftliche Telefonieren als unversicherte Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts das Ereignis rechtlich wesentlich auf das Telefonieren zurückzuführen.
Bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung kann es als bekannt angenommen werden, dass die Nutzung eines Telefons geeignet ist, erheblich von anderen Aktivitäten abzulenken und die Wahrnehmungsfähigkeit im Straßenverkehr einzuschränken. Als Folge wurden nicht nur Einschränkungen der Telefonnutzung beim Auto- und Fahrradfahren gesetzlich verankert. Vielmehr wurden auch für abgelenkte Fußgänger neben schlichten Appellen (wie "Kopf hoch im Straßenverkehr") Maßnahmen in einzelnen Großstädten getestet wie unter anderem Bodenampeln an Fußgängerüberwegen. Auch vorliegend zeigen die Geschehensabläufe, dass die Klägerin erheblich durch die Nutzung des Telefons abgelenkt war: Ausweislich der Auswertung des Videomaterials durch die Polizei vom 09. September 2015 hatte die Klägerin bis zum Zusammenstoß ihr Telefon am Ohr gehalten und offenkundig telefoniert. Dabei hielt sie das Telefon am linken Ohr, d.h. der U-Bahn zugewandten Seite, so dass der Blick nach hinten links zur anfahrenden U-Bahn eingeschränkt war. Dies zeigen auch die Bildsequenzen auf Blatt 29 der vom Polizeipräsidium beigezogenen Unterlagen. In der Beschreibung hierzu heißt es (Bl. 32 f. dieser Unterlagen), dass sich die Klägerin noch etwa 5m vor der Lichtzeichenanlage für Fußgänger befand, als die U-Bahn sich in Bewegung setzte. Kurz vor der Lichtzeichenanlage änderte die Klägerin dann in einem relativ spitzen Winkel die Laufrichtung und war in Betracht, von dem Bahnsteig nach links über den Schienenweg zu wechseln, um die E-Straße zu queren. Dabei hat die Klägerin – ausweislich der Videoauswertung – erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß ihren Kopf in Richtung der U-Bahn gedreht. In diesem Zeitpunkt war der Zusammenstoß nicht mehr vermeidbar. Zumal es kein Anzeichen für einen Richtungswechsel gab, da die Klägerin zuvor den Bahnsteig gemütlich entlang schlenderte, ohne sich in Richtung U-Bahn umzuwenden. Des Weiteren hat der Zeuge H. in der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2018 ausgesagt, dass von den Bahnsteig kommend nach rechts und nach links Leute warteten – offenkundig auf ein Signal wartend, welches das Überqueren gestattete. Aufgrund der Auswertungen des Videomaterials als auch aufgrund der vorliegenden schriftlichen und mündlichen Zeugenaussagen des Zeugen H. ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Wahrnehmung der Klägerin aufgrund des Telefonierens in vielfacher Hinsicht erheblich eingeschränkt war. Weder erkannte noch hörte sie aufgrund des Telefons am linken Ohr die herannahende U-Bahn, zumal die U-Bahn auf der gleichen Höhe wie die Klägerin war, als diese unvermittelt nach links in den Schienenbereich abbog. Darüber hinaus nahm die Klägerin offenkundig nicht wahr, dass weitere Passanten am Bahnübergang standen und warteten.
Durch das Telefonieren während der Fortbewegung hat die Klägerin mithin ein erhebliches Risiko begründet. Dieses realisierte sich schließlich mit dem Unfallereignis. Das allgemeine Wegerisiko einen unbeschrankten U-Bahnübergang mit freier Sicht in Richtung herannahender Bahn und Lichtzeichenanlage zu überqueren, tritt hinter dieses Risiko zurück. Als rechtlich wesentliche Ursache des Unfalls war danach das die Fortbewegung beeinflussende Telefonieren zu qualifizieren, welches als eigenwirtschaftliche Verrichtung nicht dem Versicherungsschutz unterfällt.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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