Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 5 U 47/18
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 U 232/18
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung in Gestalt eines überregionalen Fußballturnier scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Fußball bei dieser Veranstaltung im Vordergrund und die Veranstaltung auch nicht dem Unternehmen angehörenden Personen offen steht.
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Feststellung und Entschädigung eines Unfalls des Klägers als Arbeitsunfall.
Der im Jahre 1978 geborene Kläger ist bei der D. Versicherung, Regionaldirektion A., als Versicherungskaufmann beschäftigt. Die Versicherung lud am 04.05.2016 im hausinternen Intranet dazu ein, gemeinsam zum D.-Fußballturnier vom 16. bis 18. Juli 2017 in H. zu reisen. Für Mitglieder der Betriebssportgruppe sollte der Selbstbehalt maximal 100,00 Euro betragen und für sonstige Mitreisende 120,00 Euro. Betriebsfremde Mitreisende sollten die Kosten zu 100 % selbst tragen. Das Programm sah eine Eröffnungsfeier am Freitag, den 16.06.2017, in der Fischauktionshalle H. und nach dem Fußballturnier am Samstag ab 19:00 eine Abendveranstaltung im Beachclub H. mit Ehrung der Sieger und Trösten der Beinahesieger vor.
An der Veranstaltung nahmen ca. 1.350 der etwa 6.000 Mitarbeiter der D. sowie ca. 70 externe Personen (Ehe- und Lebenspartner) teil. Am Fußballturnier selbst beteiligten sich 24 Mannschaften. Für nicht aktiv als Spieler teilnehmende Personen war kein sonstiges Programm vorgesehen. Ihnen stand die Zeit des Turniers zur freien Verfügung.
Als der Kläger gegen 1:00 Uhr in der Nacht zum Sonntag den 18.06.2016 das Beachclubgelände verließ, um zum Abfahrtspunkt des Busses zum Hotel zu gehen, rutschte er an einer Bordsteinkante aus und zog sich eine Außenbandruptur am rechten oberen Sprunggelenk zu.
Mit Bescheid vom 17.07.2017 lehnte die Beklagte Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Das Handeln des Klägers zum Unfallzeitpunkt habe nicht zu seinem eigentlichen Tätigkeitsfeld als Versicherungskaufmann gehört. Es habe auch keine Betriebssportveranstaltung bzw. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen. Unter Berücksichtigung des Programms habe die Veranstaltung nur einem ausgewählten Personenkreis (sportlich aktive/Fußballfans) offen und damit keine betriebliche Zielsetzung im Vordergrund gestanden. Bestätigt werde dies dadurch, dass von ca. 6.000 Beschäftigten nur 1.350 an der Veranstaltung teilgenommen hätten. Da es sich um ein Fußballturnier mit Wettkampfcharakter gehandelt habe, könne eine Betriebssportveranstaltung ausgeschlossen werden.
Den hiergegen mit Schreiben vom 15.08.2017 erhobenen Widerspruch begründete der Bevollmächtigte des Klägers damit, dass eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen habe. Es habe sich um eine Veranstaltung aller Bezirksdirektionen der D. gehandelt, wobei die Abendveranstaltung am 17.06.2017 Teil der Gemeinschaftsveranstaltung gewesen sei. Auch der Weg zurück zum Hotel sei versichert gewesen. Es komme nicht darauf an, ob sämtliche Mitarbeiter der D. an der Veranstaltung hätten teilnehmen können. Es könne auch nicht aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl geschlossen werden, dass keine Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung setze u.a. voraus, dass alle Betriebsangehörigen an der Veranstaltung teilnehmen könnten; d.h. die Teilnahme müsse vorab erkennbar allen Beschäftigten offen stehen, die Veranstaltung darauf konzeptionell ausgerichtet sein und die Teilnahme aller Betriebsangehörigen bzw. der jeweiligen Abteilung müsse objektiv möglich sein. Auch wenn hier alle Mitarbeiter eine Einladung erhalten hätten, seien im Hinblick auf das Programm im Wesentlichen nur sportlich aktive bzw. fußballinteressierte Beschäftigte angesprochen gewesen. Das Fußballturnier habe sich von morgens 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr erstreckt und auch bei der Abendveranstaltung habe durch die Siegerehrung wieder ein Bezug zum sportlichen Wettkampf bestanden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 22.02.2018 erhobenen Klage, welche er mit der Wiederholung des Vorbringens aus dem Vorverfahren begründet. Zudem weist er darauf hin, dass mit dem Einladungsschreiben gerade das Zusammengehörigkeitsgefühl im Zusammenhang mit der Betriebsfeier zum Ausdruck gebracht worden sei. Das Fußballturnier sei in zwei größere Abendveranstaltungen eingebunden gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheids vom 17.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.01.2018 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass sein Unfall am 18.06.2017 ein Arbeitsunfall ist und entsprechende Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Entscheidung fest und weist insbesondere nochmals darauf hin, dass die Veranstaltung weder allen Beschäftigten des Unternehmens offen gestanden noch ein betrieblicher Zusammenhang vorgelegen habe. Das gesamte Programm lege den Schluss nahe, dass es von vorneherein so geplant gewesen sei, dass ein großer Teil der Belegschaft sich nicht angesprochen gefühlt und daher nicht teilgenommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogen war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da der Sachverhalt geklärt war und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise angehört.
Die Klage ist unzulässig, soweit damit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung begehrt werden. Über die Gewährung von Sozialleistungen, zu denen auch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehören, ist vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren zu befinden, das mit einem Verwaltungsakt abschließt. Ein solcher Verwaltungsakt ist bezüglich möglicher Leistungen wie Heilbehandlung, Verletztengeld oder Verletztenrente nicht ergangen. Der Verfügungssatz des Bescheids vom 17.07.2017 enthält zwar die Aussage, dass Ansprüche auf Leistungen nicht bestünden. Der Verfügungssatz mag insofern, für sich genommen, missverständlich sein. Aus der anschließenden Begründung wie auch aus den Begleitumständen und dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens ergibt sich jedoch, dass damit nicht über konkrete Leistungsansprüche entschieden werden sollte. Die Formulierung sollte ersichtlich nur allgemein die Folgerungen beschreiben, die sich aus der Nichtanerkennung eines Arbeitsunfalls ergeben (vgl. z.B. auch BSG Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R -).
Im Übrigen ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt. Sein Unfall vom 18.06.2017 ist kein Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII -). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, in dem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77).
Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz steht seit der grundlegenden Entscheidung des BSG vom 28.11.1961 (BSGE 16, 1, 3 f) unter bestimmten Voraussetzungen auch Betriebssport. Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten gelten seitdem folgende Kriterien: Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R -). Dass diese Voraussetzungen bei dem Turnier nicht vorlagen, wird auch anscheinend vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.
Die Siegerehrung am 17.06.2017 im Rahmen einer Abendveranstaltung war auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Der Weg vom Veranstaltungsort zum Hotel war daher nicht versichert.
Eine Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen, Sportveranstaltungen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Beschäftigung zugerechnet werden, wenn wenigstens folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitgeber will die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung der Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander und mit ihm durchführen. Er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen. Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme muss ferner vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offen stehen und objektiv möglich sein (vgl. z.B. BSG vom 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R -).
Vorliegend erscheint bereits zweifelhaft, ob das Fußballturnier mit dem Rahmenprogramm allen Betriebsangehörigen in diesem Sinn offenstand. Die Teilnahme an der Veranstaltung war zwar mit dem Einladungsschreiben vom 04.05.2016 grundsätzlich allen Beschäftigten angeboten worden ist, wobei aber jeweils 100,00 bis 120,00 Euro von jedem der Teilnehmer selbst zu tragen waren. Zudem wurde die Veranstaltung am Wochenende durchgeführt und hatte allenfalls mit Ausnahme der Eröffnungsfeier in der Fischauktionshalle H. einen Bezug zum Fußballsport. Damit liegt der Schluss nahe, dass es sich um eine rein sportliche Veranstaltung handelte, die von vornherein so geplant war, dass aufgrund ihrer Eigenart (Wochenende, nicht unerheblicher finanzieller Eigenaufwand, sportliche Ausrichtung) ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen wird. So nahm denn auch nur etwa ein Viertel der Belegschaft teil. Außerdem waren auch betriebsfremde Mitreisende zugelassen, was nicht der Förderung des Zusammenhalts der Beschäftigten förderlich war. Die Teilnahme an reinen Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist aber selbst dann nicht versichert, wenn diese vom Unternehmen organisiert und teilfinanziert werden. Stehen wie hier Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr. 20 ff).
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist die Feststellung und Entschädigung eines Unfalls des Klägers als Arbeitsunfall.
Der im Jahre 1978 geborene Kläger ist bei der D. Versicherung, Regionaldirektion A., als Versicherungskaufmann beschäftigt. Die Versicherung lud am 04.05.2016 im hausinternen Intranet dazu ein, gemeinsam zum D.-Fußballturnier vom 16. bis 18. Juli 2017 in H. zu reisen. Für Mitglieder der Betriebssportgruppe sollte der Selbstbehalt maximal 100,00 Euro betragen und für sonstige Mitreisende 120,00 Euro. Betriebsfremde Mitreisende sollten die Kosten zu 100 % selbst tragen. Das Programm sah eine Eröffnungsfeier am Freitag, den 16.06.2017, in der Fischauktionshalle H. und nach dem Fußballturnier am Samstag ab 19:00 eine Abendveranstaltung im Beachclub H. mit Ehrung der Sieger und Trösten der Beinahesieger vor.
An der Veranstaltung nahmen ca. 1.350 der etwa 6.000 Mitarbeiter der D. sowie ca. 70 externe Personen (Ehe- und Lebenspartner) teil. Am Fußballturnier selbst beteiligten sich 24 Mannschaften. Für nicht aktiv als Spieler teilnehmende Personen war kein sonstiges Programm vorgesehen. Ihnen stand die Zeit des Turniers zur freien Verfügung.
Als der Kläger gegen 1:00 Uhr in der Nacht zum Sonntag den 18.06.2016 das Beachclubgelände verließ, um zum Abfahrtspunkt des Busses zum Hotel zu gehen, rutschte er an einer Bordsteinkante aus und zog sich eine Außenbandruptur am rechten oberen Sprunggelenk zu.
Mit Bescheid vom 17.07.2017 lehnte die Beklagte Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Das Handeln des Klägers zum Unfallzeitpunkt habe nicht zu seinem eigentlichen Tätigkeitsfeld als Versicherungskaufmann gehört. Es habe auch keine Betriebssportveranstaltung bzw. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen. Unter Berücksichtigung des Programms habe die Veranstaltung nur einem ausgewählten Personenkreis (sportlich aktive/Fußballfans) offen und damit keine betriebliche Zielsetzung im Vordergrund gestanden. Bestätigt werde dies dadurch, dass von ca. 6.000 Beschäftigten nur 1.350 an der Veranstaltung teilgenommen hätten. Da es sich um ein Fußballturnier mit Wettkampfcharakter gehandelt habe, könne eine Betriebssportveranstaltung ausgeschlossen werden.
Den hiergegen mit Schreiben vom 15.08.2017 erhobenen Widerspruch begründete der Bevollmächtigte des Klägers damit, dass eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen habe. Es habe sich um eine Veranstaltung aller Bezirksdirektionen der D. gehandelt, wobei die Abendveranstaltung am 17.06.2017 Teil der Gemeinschaftsveranstaltung gewesen sei. Auch der Weg zurück zum Hotel sei versichert gewesen. Es komme nicht darauf an, ob sämtliche Mitarbeiter der D. an der Veranstaltung hätten teilnehmen können. Es könne auch nicht aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl geschlossen werden, dass keine Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung setze u.a. voraus, dass alle Betriebsangehörigen an der Veranstaltung teilnehmen könnten; d.h. die Teilnahme müsse vorab erkennbar allen Beschäftigten offen stehen, die Veranstaltung darauf konzeptionell ausgerichtet sein und die Teilnahme aller Betriebsangehörigen bzw. der jeweiligen Abteilung müsse objektiv möglich sein. Auch wenn hier alle Mitarbeiter eine Einladung erhalten hätten, seien im Hinblick auf das Programm im Wesentlichen nur sportlich aktive bzw. fußballinteressierte Beschäftigte angesprochen gewesen. Das Fußballturnier habe sich von morgens 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr erstreckt und auch bei der Abendveranstaltung habe durch die Siegerehrung wieder ein Bezug zum sportlichen Wettkampf bestanden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 22.02.2018 erhobenen Klage, welche er mit der Wiederholung des Vorbringens aus dem Vorverfahren begründet. Zudem weist er darauf hin, dass mit dem Einladungsschreiben gerade das Zusammengehörigkeitsgefühl im Zusammenhang mit der Betriebsfeier zum Ausdruck gebracht worden sei. Das Fußballturnier sei in zwei größere Abendveranstaltungen eingebunden gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheids vom 17.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.01.2018 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass sein Unfall am 18.06.2017 ein Arbeitsunfall ist und entsprechende Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Entscheidung fest und weist insbesondere nochmals darauf hin, dass die Veranstaltung weder allen Beschäftigten des Unternehmens offen gestanden noch ein betrieblicher Zusammenhang vorgelegen habe. Das gesamte Programm lege den Schluss nahe, dass es von vorneherein so geplant gewesen sei, dass ein großer Teil der Belegschaft sich nicht angesprochen gefühlt und daher nicht teilgenommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogen war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da der Sachverhalt geklärt war und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise angehört.
Die Klage ist unzulässig, soweit damit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung begehrt werden. Über die Gewährung von Sozialleistungen, zu denen auch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehören, ist vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren zu befinden, das mit einem Verwaltungsakt abschließt. Ein solcher Verwaltungsakt ist bezüglich möglicher Leistungen wie Heilbehandlung, Verletztengeld oder Verletztenrente nicht ergangen. Der Verfügungssatz des Bescheids vom 17.07.2017 enthält zwar die Aussage, dass Ansprüche auf Leistungen nicht bestünden. Der Verfügungssatz mag insofern, für sich genommen, missverständlich sein. Aus der anschließenden Begründung wie auch aus den Begleitumständen und dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens ergibt sich jedoch, dass damit nicht über konkrete Leistungsansprüche entschieden werden sollte. Die Formulierung sollte ersichtlich nur allgemein die Folgerungen beschreiben, die sich aus der Nichtanerkennung eines Arbeitsunfalls ergeben (vgl. z.B. auch BSG Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R -).
Im Übrigen ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt. Sein Unfall vom 18.06.2017 ist kein Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII -). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, in dem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77).
Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz steht seit der grundlegenden Entscheidung des BSG vom 28.11.1961 (BSGE 16, 1, 3 f) unter bestimmten Voraussetzungen auch Betriebssport. Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten gelten seitdem folgende Kriterien: Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R -). Dass diese Voraussetzungen bei dem Turnier nicht vorlagen, wird auch anscheinend vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.
Die Siegerehrung am 17.06.2017 im Rahmen einer Abendveranstaltung war auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Der Weg vom Veranstaltungsort zum Hotel war daher nicht versichert.
Eine Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen, Sportveranstaltungen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Beschäftigung zugerechnet werden, wenn wenigstens folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitgeber will die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung der Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander und mit ihm durchführen. Er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen. Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme muss ferner vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offen stehen und objektiv möglich sein (vgl. z.B. BSG vom 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R -).
Vorliegend erscheint bereits zweifelhaft, ob das Fußballturnier mit dem Rahmenprogramm allen Betriebsangehörigen in diesem Sinn offenstand. Die Teilnahme an der Veranstaltung war zwar mit dem Einladungsschreiben vom 04.05.2016 grundsätzlich allen Beschäftigten angeboten worden ist, wobei aber jeweils 100,00 bis 120,00 Euro von jedem der Teilnehmer selbst zu tragen waren. Zudem wurde die Veranstaltung am Wochenende durchgeführt und hatte allenfalls mit Ausnahme der Eröffnungsfeier in der Fischauktionshalle H. einen Bezug zum Fußballsport. Damit liegt der Schluss nahe, dass es sich um eine rein sportliche Veranstaltung handelte, die von vornherein so geplant war, dass aufgrund ihrer Eigenart (Wochenende, nicht unerheblicher finanzieller Eigenaufwand, sportliche Ausrichtung) ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen wird. So nahm denn auch nur etwa ein Viertel der Belegschaft teil. Außerdem waren auch betriebsfremde Mitreisende zugelassen, was nicht der Förderung des Zusammenhalts der Beschäftigten förderlich war. Die Teilnahme an reinen Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist aber selbst dann nicht versichert, wenn diese vom Unternehmen organisiert und teilfinanziert werden. Stehen wie hier Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr. 20 ff).
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
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