Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 5378/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Beklagten werden die durch die Begutachtung des Klägers durch Prof. Dr. B. entstandenen Kosten in Höhe von 451,12 Euro auferlegt.
Gründe:
Nach dem zum 1.4.2008 in Kraft getretenen § 192 Abs. 4 SGG kann das Gericht der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Kostenregelung in § 192 Abs. 4 SGG soll einen Ausgleich für die den Justizhaushalten entstandenen Kosten schaffen, die durch unterbliebene, aber erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren, welche von dem Gericht deshalb im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht zur erforderlichen sachdienlichen Sachaufklärung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden mussten, entstanden sind. Diese Bestimmung dient daher dem Zweck, die Verwaltung vor dem Hintergrund der möglichen Kostenfolge zu sorgfältiger Ermittlung anzuhalten und damit bei den Gerichten Entlastungseffekte zu erreichen (Bundestags-Drs. 16/7716, Seite 23).
Vorliegend hat der Beklagte erkennbar notwendige Ermittlungen unterlassen. Nach dem Ermessen des Gerichts sind die hierdurch bei dem Gericht entstandenen Kosten für das Gutachten von dem Beklagten zu tragen.
Hierfür ist maßgebend, dass in dem Verwaltungsverfahren (einschließlich des Vorverfahrens) und dem nachfolgenden Klageverfahren über das Vorliegen eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II zu entscheiden war. Hierzu bedurfte es im Falle des Klägers einer gutachterlichen Stellungnahme; ein Rückgriff alleine auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe war wegen der dort nicht abgehandelten speziellen Erkrankungen des Klägers (v.a. des Favismus) nicht ausreichend. Dies wird durch die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit bestätigt, da selbst dort eine ernährungswissenschaftliche Expertise empfohlen wurde. Diese hat erst das Gericht mit dem Gutachten eingeholt.
Die Behörde hat damit ihr pflichtgemäßes Ermessen bei der Frage der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes verletzt. Die Verpflichtung der Behörde zur umfassenden Ermittlung der für den Einzelfall bedeutsamen Umstände folgt dabei schon aus dem im Verwaltungsverfahren ebenfalls geltenden Untersuchungsgrundsatz nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB X. Das ihr hierzu eingeräumte pflichtgemäße Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts erstreckt sich auf die Wahl der zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweismittel (§ 21 Abs. 1 SGB X), zu denen auch die Anhörung von Sachverständigen gehört (§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X). Ihr pflichtgemäßes Ermessen verletzt die Behörde dann, wenn sie einen Beweis nicht erhebt, der sich ihr bei vernünftiger Überlegung als für die Entscheidung bedeutsam hätte aufdrängen müssen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2013 – L 8 U 3192/13 B – juris). So liegt der Fall hier, da eine nähere Untersuchung der streitgegenständlichen Frage auch nach Auffassung des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit im Klageverfahren und damit auch bereits im Verwaltungsverfahren bzw. Vorverfahren erforderlich war. Die "Empfehlungen" enthalten auch den ausdrücklichen Hinweis, dass nur Aussagen zum Regelfall bei bestimmten Erkrankungen enthalten sind (dort unter III. 1).
Die Kosten sind hier in Höhe der durch den Kostenbeamten des Gerichts geprüften Entschädigung des Sachverständigen in Höhe von 451,12 Euro entstanden.
Nach alledem war zu entscheiden wie tenoriert.
Gründe:
Nach dem zum 1.4.2008 in Kraft getretenen § 192 Abs. 4 SGG kann das Gericht der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Kostenregelung in § 192 Abs. 4 SGG soll einen Ausgleich für die den Justizhaushalten entstandenen Kosten schaffen, die durch unterbliebene, aber erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren, welche von dem Gericht deshalb im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht zur erforderlichen sachdienlichen Sachaufklärung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden mussten, entstanden sind. Diese Bestimmung dient daher dem Zweck, die Verwaltung vor dem Hintergrund der möglichen Kostenfolge zu sorgfältiger Ermittlung anzuhalten und damit bei den Gerichten Entlastungseffekte zu erreichen (Bundestags-Drs. 16/7716, Seite 23).
Vorliegend hat der Beklagte erkennbar notwendige Ermittlungen unterlassen. Nach dem Ermessen des Gerichts sind die hierdurch bei dem Gericht entstandenen Kosten für das Gutachten von dem Beklagten zu tragen.
Hierfür ist maßgebend, dass in dem Verwaltungsverfahren (einschließlich des Vorverfahrens) und dem nachfolgenden Klageverfahren über das Vorliegen eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II zu entscheiden war. Hierzu bedurfte es im Falle des Klägers einer gutachterlichen Stellungnahme; ein Rückgriff alleine auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe war wegen der dort nicht abgehandelten speziellen Erkrankungen des Klägers (v.a. des Favismus) nicht ausreichend. Dies wird durch die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit bestätigt, da selbst dort eine ernährungswissenschaftliche Expertise empfohlen wurde. Diese hat erst das Gericht mit dem Gutachten eingeholt.
Die Behörde hat damit ihr pflichtgemäßes Ermessen bei der Frage der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes verletzt. Die Verpflichtung der Behörde zur umfassenden Ermittlung der für den Einzelfall bedeutsamen Umstände folgt dabei schon aus dem im Verwaltungsverfahren ebenfalls geltenden Untersuchungsgrundsatz nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB X. Das ihr hierzu eingeräumte pflichtgemäße Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts erstreckt sich auf die Wahl der zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweismittel (§ 21 Abs. 1 SGB X), zu denen auch die Anhörung von Sachverständigen gehört (§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X). Ihr pflichtgemäßes Ermessen verletzt die Behörde dann, wenn sie einen Beweis nicht erhebt, der sich ihr bei vernünftiger Überlegung als für die Entscheidung bedeutsam hätte aufdrängen müssen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2013 – L 8 U 3192/13 B – juris). So liegt der Fall hier, da eine nähere Untersuchung der streitgegenständlichen Frage auch nach Auffassung des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit im Klageverfahren und damit auch bereits im Verwaltungsverfahren bzw. Vorverfahren erforderlich war. Die "Empfehlungen" enthalten auch den ausdrücklichen Hinweis, dass nur Aussagen zum Regelfall bei bestimmten Erkrankungen enthalten sind (dort unter III. 1).
Die Kosten sind hier in Höhe der durch den Kostenbeamten des Gerichts geprüften Entschädigung des Sachverständigen in Höhe von 451,12 Euro entstanden.
Nach alledem war zu entscheiden wie tenoriert.
Rechtskraft
Aus
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