L 9 SO 175/18 B ER

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 45 SO 43/18 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 9 SO 175/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen besteht keine unbegrenzte Sozialisierung der Kosten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

2. Kinder von einem Erleben und Vertrautwerden mit den alltäglichen Einflüssen der Umwelt abzuschotten, liefe dem Zweck der Eingliederungshilfe zuwider.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 21. August 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt wird abgelehnt.

Gründe:

Die am 24. September 2018 eingegangene Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 21. August 2018 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm – dem Antragsteller – Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (Kfz) zu gewähren,

hat keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Sozialgericht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dargestellt und einen Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Hilfe zur Beschaffung eines Kfz (Kfz-Beihilfe) verneint. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Senat teilt nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage im Beschwerdeverfahren die Einschätzung des Sozialgerichts, dass die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage (§§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – i. V. m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX – in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung vom 23. April 2004 [a. F.; Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046]) nicht vorliegen.

Zwar erfüllt der im Mai 2016 geborene Antragsteller infolge seiner Trisomie 21 unstreitig und zweifelsfrei die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe – als gebundene Leistung – (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

Jedoch werden die Leistungen der Eingliederungshilfe durch § 54 Abs. 1 SGB XII (in der Fassung vom 23. Dezember 2016) i. V. m. den dort genannten Vorschriften, insbesondere § 55 SGB IX a. F. und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingliederungshilfe-VO) konkretisiert. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO wird die Kfz-Beihilfe in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wenngleich nicht auszuschließen ist, dass der Antragsteller wegen Art oder Schwere seiner Behinderung von einem ihm zur Verfügung stehenden Kfz profitieren würde, so ist er doch auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges nicht angewiesen. Dies hat das Sozialgericht bereits ausführlich und sorgfältig begründet. Der Senat verweist daher zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG in erster Linie auf die rechtlich nicht zu beanstandende Begründung im angefochtenen Beschluss.

Eine davon abweichende rechtliche Einordnung ist auch nicht im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren vorzunehmen.

In Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (vgl. Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 8 SO 18/12 R – juris Rn. 15 m. w. N.), die darin liegen, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Dabei ist dem behinderten Menschen auch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 53 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 SGB XII). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (vgl. § 9 Abs. 2 SGB XII). Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 8 SO 18/12 R –, juris Rn. 15 m. w. N.).

Zwar dürfte die Benutzung eines Kfz im konkreten Fall des Antragstellers zum Erreichen der Eingliederungsziele geeignet sein. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil das Kfz nicht – wie erforderlich, s. oben – zum Erreichen der Eingliederungsziele unentbehrlich ist. Vielmehr kann der Antragsteller zur Verwirklichung der Teilhabeziele zumutbar auf vorrangige Hilfsmittel verwiesen werden, mit denen er den erforderlichen Grad an Mobilität erreichen kann, und zwar – wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – auf die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), ggf. unter ergänzender Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes des Antragsgegners oder eines Taxidienstes.

Der Umstand, dass die Nutzung eines Kfz – nach Angaben des Antragstellers – zu einer Verkürzung der Fahrzeiten führen würde, führt dabei zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es auch behinderten Menschen zuzumuten ist, gewisse Unannehmlichkeiten und Zeitverzögerungen in Kauf zu nehmen, die damit verbunden sein können, dass er eine gewisse Zeit auf einen Bus warten muss, dass gegebenenfalls ein behindertengerechter Bus angefordert oder ein Behindertenfahrdienst eingeschaltet werden muss. Der öffentliche Personennahverkehr ist verpflichtet, behinderte Menschen zu transportieren, und ist hierauf grundsätzlich auch eingerichtet (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht – LSG –, Urteil vom 27. November 2013 – L 9 SO 16/11 – juris; Urteil vom 8. August 2018 – L 9 SO 49/14).

Der Einwand des Antragstellers, der ÖPNV sei für ihn wegen seiner Behinderung nicht nutzbar, überzeugt den Senat nicht. Soweit der Antragsteller die Notwendigkeit der Nutzung einer speziellen Transportkarre betont, hat das Sozialgericht zu Recht auf die regelmäßig barrierefreie Ausstattung der Busse und Bahnen des ÖPNV, beispielsweise mit Rampen, hingewiesen.

Soweit der Antragsteller erklärt, dass er an einem hyperreagiblen Bronchialsystem mit erhöhter Infektanfälligkeit der Atemwege und rezidivierenden Bronchitiserkrankungen leide, steht dies einer Zumutbarkeit der Nutzung des ÖPNV auch nicht entgegen. Zum einen hat der Antragsteller eine besondere Infektanfälligkeit, die sich von derjenigen anderer Kleinkinder hervorhebt, nicht glaubhaft gemacht. Zum anderen widerspricht das Vorbringen des Antragstellers, er solle Menschenansammlungen und eine Nutzung des ÖPNV wegen der erhöhten Ansteckungsgefahr meiden, seinem eigenen Vortrag, dass er der beantragten Kfz-Beihilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft – konkret zum Besuch einer Kindertagesstätte – bedürfe; denn die Ansteckungsgefahr ist in Kindertagesstätten besonders hoch, gerade auch die Gefahr, sich mit einer Atemwegserkrankung anzustecken. Aus diesem Grund überzeugt auch die Erklärung der Kinderärztin des Antragstellers, die Nutzung eines eigenen Kfz sei "alternativlos, um die Mobilität für die Therapien zu ermöglichen, Arzttermine wahrzunehmen und die Ansteckungsgefahr zu minimieren", nicht, zumal die Sicherstellung der Fahrten zu Therapien und Ärzten – worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat – nicht dem Leistungsspektrum des Antragsgegners zuzuordnen ist, sondern dem der Krankenkasse des Antragstellers.

Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass er auf die Benutzung eines Kfz anstelle des ÖPNV angewiesen sei, weil er gegenüber Umweltgeräuschen besonders empfindlich und dabei schreckhaft sei, weil er – wie er behauptet – sensorische Reize nur mangelhaft verarbeiten könne, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, der Beschwerde des Antragstellers zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen hat das Sozialgericht zu Recht auf die Geräuschkulisse in einer Kindertagesstätte hingewiesen. Der Senat ist auch durch den Einwand des Antragstellers, durch den besonderen Betreuungsschlüssel in seiner integrativen Kindertagesstätte (10 Kinder, 4 Erzieher) bestehe die Möglichkeit, die sensorischen Reize durch Aufteilung der Kinder in Kleinstgruppen zu minimieren, nicht vom Gegenteil überzeugt. Darüber hinaus ist Ziel der Eingliederungshilfe stets, die Eigenständigkeit und die selbständige Teilhabe zu fördern (vgl. Sozialgericht Lübeck, Beschluss vom 30. August 2018 – S 46 SO 126/18 ER). Es ist Teil der Entwicklung jedes Kindes, auch eines behinderten Kindes, mit den Einflüssen der Gesellschaft und der Umwelt bekannt und vertraut zu werden, zu denen in unserer Gesellschaft auch die alltägliche Geräuschkulisse in einer Stadt zählt. Die Mitglieder des Senats halten dieses Erleben und Erlernen aus eigener Lebenserfahrung mit Kindern in unterschiedlichsten Altersstufen (auch mit unterschiedlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen) durchaus für wichtig. Den Antragsteller durch eine Vermeidung des ÖPNV von einem Erleben und Vertrautwerden mit den alltäglichen Einflüssen unserer Umwelt abzuschotten, liefe dem Zweck der Eingliederungshilfe offensichtlich zuwider, denn damit würde keine Eingliederung in die Gesellschaft erreicht, sondern eine dauernde Abhängigkeit von unnatürlich geräuscharmen Umgebungen.

Eine abweichende rechtliche Einordnung ist auch weder aufgrund des Umstandes, dass dem Antragsteller mittlerweile eine Kinderrehabilitationsmaßnahme auf bewilligt worden ist, noch unter Berücksichtigung des zu den Akten gereichten Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) Nord vom 21. August 2018 geboten. Umstände, dass ein Kfz im Fall des Antragstellers unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele wäre, lassen sich dem nicht entnehmen.

Im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen besteht keine unbegrenzte Sozialisierung der Kosten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Hilfen werden in dem Maße gewährt, in dem auch Nichtbehinderte entsprechende Bedürfnisse befriedigen können. Nicht alles, was für behinderte Menschen wünschenswert wäre, kann im Rahmen der Eingliederungshilfe finanziert werden, denn auch Menschen mit geringen finanziellen Mitteln können sich nicht alle ihre Wünsche erfüllen. Behinderte Menschen sollen gleich-, aber nicht bessergestellt werden als vergleichbare Bevölkerungsgruppen (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 19. Juni 2014 – L 9 SO 54/12 PKH; Urteil vom 8. August 2018 – L 9 SO 49/14).

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Weil die Beschwerde – wie ausgeführt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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