Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 61 AS 2247/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 168/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. April 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes im Zeitraum von Oktober 2013 bis November 2015 in Höhe von mindestens 30,42 EUR monatlich wegen einer Laktoseintoleranz.
Die 1985 geborene Klägerin bezog seit April 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 3. September 2013 hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 4. September 2013 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014 in Höhe von 515,70 EUR ohne Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes. Mit Änderungsbescheid vom 27. September 2013 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 unter Wegfall des Mehrbedarfes zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen Behinderung, aber weiter ohne Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes. Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin keinen Widerspruch. Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 1. November 2013, 7. November 2013 und 23. November 2013 erfolgte jeweils eine Neuberechnung des Leistungsanspruches der Klägerin für die Zeit ab 1. November 2013. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung wurde weiterhin nicht berücksichtigt.
Am 25. November 2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten unter Einreichung der "Anlage MEB" die Gewährung eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung. Dazu legte sie eine Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau Dr. E. vom 4. November 2013 vor, nach welcher die Klägerin an einer "sonstigen Erkrankung" in Form einer Laktoseintoleranz leide, weshalb für die Zeit vom 4. November 2013 bis 4. November 2014 eine Krankenkost erforderlich sei.
In einer von dem Beklagten eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Bezirksamtes Hamburg W. vom 6. Januar 2014 bestätigte die dortige Amtsärztin H. dass Patienten mit einer Milchzuckerunverträglichkeit (Laktoseintoleranz) zwar die Nahrungsmittel meiden müssten, die sie erfahrungsgemäß nicht vertragen. Teure Diätnahrungsmittel seien aus ernährungsmedizinischer Sicht aber nicht erforderlich. Der beantragte Mehrbedarf könne von daher nicht bestätigt werden.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2014 lehnte daraufhin der Beklagte die Gewährung eines Mehrbedarfes für Ernährung ab.
Hiergegen erhob die Klägerin am 20. Januar 2014 Widerspruch. Mit diesem verwies sie auf sozialgerichtliche Rechtsprechung, in der ein monatlicher Mehrbedarf von 53,00 EUR befürwortet werde.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2014 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Ernährung infolge der Laktoseintoleranz sei nicht mit wesentlichen Mehrkosten verbunden und könne von der Regelleistung bestritten werden. Es fehle auch an Ausführungen hinsichtlich des tatsächlichen von der Klägerin behaupteten Kostenaufwands.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2014 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am 24. Juni 2014 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben (Az. S 61 AS 2247/14). Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin leide seit November 2013 unter einer festgestellten Laktoseintoleranz. Hierbei handele es sich um eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II. Die Beklagte habe eine Prüfung des erforderlichen krankheitsbedingten Mehrbedarfes im Einzelfall der Klägerin nicht festgestellt. Es bedürfe jedenfalls Ersatznahrungsmittel, welche teurer seien als die üblichen Nahrungsmittel. Die Klägerin esse viel Joghurt und Quark sowie Cornflakes mit Buttermilch. Diese müssten durch laktosefreie Produkte ersetzt werden. Die Ersatznahrungsmittel seien um ein Vielfaches teurer als die üblichen Nahrungsmittel. Preisunterschiede von bis zu 50 % oder mehr seien möglich. Bei einer strikten laktosefreien Ernährung resultierten Mehrkosten von einem Euro pro Tag, ein Mehrbedarf sei mithin in Höhe von mindestens 30,42 EUR pro Monat zu gewähren.
Die Beklagte hat sich in diesem Klageverfahren zur Begründung ihres klagabweisenden Antrages auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden bezogen. Es entstehe kein Mehrbedarf, weil ein Ersatz durch Diätnahrungsmittel aus ernährungsmedizinischer Sicht nicht erforderlich sei.
Bereits mit Leistungsbescheid vom 5. März 2014 wurden der Klägerin auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 5. März 2014 hin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von April bis September 2014 in Höhe von monatlich 829,00 EUR ohne Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes bewilligt.
Da sich die Klägerin seit dem 11. März 2014 bis zum 2. Juni 2014 im Krankenhaus befand, beantragte sie mit Schreiben vom 8. Juli 2014 die Prüfung dieses Bescheides im Hinblick auf den Mehrbedarf. Sie leide weiter unter einer Laktoseintoleranz und benötige dringend entsprechende Lebensmittel. Sie sei nicht in der Lage, aus ihren Leistungen heraus die Mehrkosten selbst zu tragen.
Den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 5. März 2014 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 20. Juli 2015 wiederum ab, weil für die Milchzuckerunverträglichkeit der Klägerin aus ernährungsmedizinischer Sicht keine Diätnahrungsmittel erforderlich seien.
Hiergegen erhob die Klägerin am 17. August 2015 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2016 zurückwies, weil im Bescheid vom 5. März 2014 weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden, noch das Recht falsch angewendet worden sei.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2016 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben (Az. S 61 AS 599/16), die sie, betreffend den ernährungsbedingten Mehrbedarf im Zeitraum April 2014 bis einschließlich September 2014, im Wesentlichen wie die vorausgegangene Klage S 61 AS 2247/14 begründete.
Die Klage ist durch Beschluss des Sozialgerichtes vom 26. Februar.2016 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens S 61 AS 2247/14 verbunden worden.
Mit Leistungsbescheid vom 26. September 2014 wurden der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom Oktober 2014 bis März 2015 in Höhe von 829,00 EUR wiederum ohne Leistungen für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf bewilligt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 14. Oktober 2014 Widerspruch. Ein Mehrbedarf für Laktoseintoleranz sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) zu gewähren, weil sie an einer Erkrankung leide, sich besonders ernähre, diese besondere Ernährung auch notwendig und kostenaufwändiger sei als die normale Ernährung.
Mit Änderungsbescheiden vom 15. Oktober 2014, 1. Dezember 2014 und 13. März 2015 wurden der Klägerin Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum von Oktober 2014 bis einschließlich März 2015 jeweils ohne Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes bewilligt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch vom 14. Oktober 2014 gegen den Bewilligungsbescheid vom 26. September 2014 wegen der Nichtberücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes im Zeitraum von Oktober 2014 bis März 2015 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte ergänzend aus, unabhängig davon, dass auch eine Ernährung ohne Ersetzung laktosehaltiger Lebensmittel durch gleichartige laktosefreie Lebensmittel möglich sei, würden Einzelhändler laktosefreie Produkte anbieten, die nur geringfügig teurer seien.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2015 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am 24. März 2015 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben (Az. S 61 AS 1101/15), die sie, betreffend den ernährungsbedingten Mehrbedarf im Zeitraum Oktober 2014 bis März 2015, im Wesentlichen wie die vorausgegangene Klage S 61 AS 2247/14 begründete.
Die Klage ist durch Beschluss des Sozialgerichtes vom 17. Juni 2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens S 61 AS 2247/14 verbunden worden.
Mit Leistungsbescheid vom 11. März 2015 wurden der Klägerin schließlich Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum April 2015 bis November 2015 in Höhe von 793,62 EUR erneut ohne Leistungen für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf bewilligt.
Durch Änderungsbescheide vom 12. März 2015, 18. März 2015, 7. April 2015, 6. Mai 2015 und 1. Juli 2015 wurden der Klägerin wiederum Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum 1. April 2015 bis 30. November 2015 jeweils ohne Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes bewilligt.
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 11. März 2015 erhob die Klägerin am 23. März 2015 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2015 mit der Begründung wie im Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2015 zurückwies.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2015 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am 13. August 2015 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben (Az. S 61 AS 3060/15), die sie, betreffend den ernährungsbedingten Mehrbedarf im Zeitraum April 2015 bis November 2015, im Wesentlichen wie die vorausgegangene Klage S 61 AS 2247/14 begründete.
Die Klage ist durch Beschluss des Sozialgerichtes vom 10. Dezember 2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens S 61 AS 2247/14 verbunden worden.
Im verbliebenen Klageverfahren S 61 AS 2247/14 hat das Sozialgericht einen Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. E. eingeholt. Aus dem Bericht vom 16. April 2015 ergibt sich, dass bei der Klägerin seit Ende Oktober 2013 immer wieder Bauchschmerzen aufgetreten seien, wenn sie Laktosehaltiges zu sich genommen habe. Am 4. November 2013 sei ein Laktosetoleranztest positiv ausgefallen. Die Ärztin führte aus, wenn die Klägerin keine laktosehaltigen Sachen esse, habe sie keine Bauchschmerzen. Sonst habe sie Bauchschmerzen und Durchfall.
Durch Bescheid der DRV Bund wurde der Klägerin auf ihren Antrag vom 13. März 2015 hin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. März 2015 befristet bis zum 28. Februar 2018 bewilligt. Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2015 wurde der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 509,28 EUR gezahlt. Sie erhielt daneben aufstockende Leistungen nach dem SGB XII. Mit Aufhebungsbescheid vom 12. August 2015 hob der Beklagte daraufhin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab September 2015 gegenüber der Klägerin auf.
Das Gericht hat mit den Beteiligten in den verbundenen Verfahren S 61 AS 2247/14 und S 61 AS 1101/15 am 8. Dezember 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Klägerin hat ausgeführt, dass sie seit August 2015 neben einer Erwerbsminderungsrente ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehe. Sie habe auch bei der Einnahme von Medikamenten Probleme, soweit diese Laktose enthielten, und müsse diese durch teurere Ersatzmittel austauschen. Die Verhandlung ist zur Einholung eines fachärztlichen Gutachtens vertagt worden.
Auf Veranlassung des Sozialgerichtes hat der Facharzt für Allgemeinmedizin W. am 19. Februar 2016 ein Gutachten nach Aktenlage erstellt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, es bestehe kein ernährungsbedingter Mehrbedarf in finanzieller Hinsicht durch die bei der Klägerin festgestellte Laktoseintoleranz.
Zu dem Gutachten hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte ergänzend ausgeführt, das Gutachten sei nicht geeignet, um den Rechtsstreit abschließend zu klären. Der Gutachter verfüge anscheinend nicht über besondere Kenntnisse auf ernährungswissenschaftlichem Gebiet. Es fehle jeglicher individueller Bezug zu der Klägerin. Die Ausführungen seien generell und stützten sich ausschließlich auf die Empfehlungen des D. Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen. Eine individuelle Prüfung zum Ausmaß der Unverträglichkeit bei der Klägerin sei nicht erfolgt. Es sei nicht geklärt, welche Menge an Laktose bei der Klägerin toleriert werde. Auch eine genaue Prüfung, wie viele Lebensmittel die Klägerin vermeiden oder ersetzen müsse, sei nicht erfolgt. Die Klägerin müsse Ersatzprodukte verwenden, die einen höheren Kostenaufwand verursachten.
Durch Gerichtsbescheid vom 7. April 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Zwar sei nach der Rechtsprechung des BSG ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht zulässiger Streitgegenstand, bezüglich der ursprünglichen Klage S 61 AS 2247/14 sei aber der Antrag vom 25. November 2013 als Abänderungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 4. September 2013 aufzufassen. Ein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II bestehe nicht. Die Klägerin leide zwar an Laktoseintoleranz, dies sei nach der Rechtsprechung des BSG auch eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche grundsätzlich einen Mehrbedarf auslösen könne. Die Klägerin müsse sich aber nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht mit einer besonderen Diät ernähren. Empfohlen werde eine Vollkost mit einer auf das Beschwerdebild angepassten Ernährung. Die ernährungsmedizinische Behandlung bestehe im Meiden von Nahrungsmitteln, die nicht vertragen würden, z.B. Kuhmilch. Die Deckung des Kalziumbedarfes sei dabei insbesondere auch durch den Verzehr von Milchprodukten möglich, die von Natur aus sehr geringe Mengen an Laktose enthielten, z.B. reifer Käse. Eine kostenaufwändigere Ernährung sei damit in der Regel nicht erforderlich. Es gebe mittlerweile im Lebensmitteleinzelhandel ein umfangreiches Angebot an laktosefreien Lebensmitteln, die auch im Discount zu günstigen Preisen zu erwerben seien. Eine ausgewogene Ernährung sei auch ohne den Genuss von Kuhmilch ohne weiteres möglich. Der Bedarf an anderen Nährstoffen könne ohne weiteres gedeckt werden. Ein ernährungsbedingter Mehrbedarf in finanzieller Hinsicht durch die bei der Klägerin festgestellte Laktoseintoleranz entstehe nicht. Der Gutachter habe sich bei seinem Gutachten nicht lediglich an den Empfehlungen des D. Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulage in der Sozialhilfe orientiert, vielmehr habe er in großem Maße eigene Bewertungen in die Begutachtung einfließen lassen. Das Ergebnis der Begutachtung entspreche auch der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung wonach das Vorliegen einer Laktoseintoleranz nicht zu einem ernährungsbedingten Mehrbedarf führe.
Gegen den ihrer Bevollmächtigten am 12. April 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 6. Mai 2016 Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum von November 2013 bis November 2015 unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes in Höhe von 30,42 EUR monatlich begehrt. Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus der ersten Instanz. Ergänzend führt sie aus, eine Umschichtung innerhalb des Regelbedarfes müsse sie nicht hinnehmen, da der Anteil für Lebensmittel nicht die Kosten für laktosefreie Produkte enthalte und die Klägerin von anderen Bedarfsansätzen keine Abstriche machen müsse.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. April 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 4. September 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2013, 1. November 2013, 7. November 2013, 23. November 2013 und des Ablehnungsbescheides vom 16. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2014 sowie des Bewilligungsbescheides vom 5. März 2014 und des Überprüfungsbescheides vom 20. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2016 sowie des Bewilligungsbescheides vom 26. September 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. Oktober 2014, 1. Dezember 2014 und 13. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 sowie des Bewilligungsbescheides vom 11. März 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. März 2015, 18. März 2015, 7. April 2015, 6. Mai 2015 und 1. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2015 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 30. November 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von monatlich von mindestens 30,42 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Klägerin könne ihren durch Milchprodukte zu deckenden Bedarf durch laktosefreie Produkte wie z.B. den Verzehr laktosefreier Milch ausreichend decken. Diese Kostform sei gegenüber der üblichen Ernährung nicht kostenaufwändiger oder zumindest durch eine Umschichtung im Regebedarf zu decken. Auch der Gesetzgeber beziehe sich im Zusammenhang der Feststellung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung auf die Mehrbedarfsempfehlungen des D. Vereins. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sei ein Abweichen von diesen Empfehlungen sogar begründungsbedürftig. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise schwere Form von Laktoseintoleranz seien den eingeholten ärztlichen Stellungnahmen nicht zu entnehmen und seien von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Eine Null- Toleranzgrenze bestehe offensichtlich nicht. Auch für den Fall, dass der Verzehr jede Art von Milchprodukten gemieden werden solle, könne einem Kalziummangel durch den gezielten Verzehr von kalziumreichen Lebensmitteln, wie z.B. Grünkohl, Broccoli, Mohn, Sesam, Haselnüsse, Mandeln, Eier, Vollkornbrot, Mineralwasser entgegengewirkt werden. Es könnten auch ausgewählte Käsesorten, z.B. Hart -und Schnittkäse verzehrt werden.
Mit Beschluss vom 17. Juni 2016 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Im Rahmen einer schriftlichen Beweisaufnahme hat die behandelnde Allgemeinmedizinerin am 20. Dezember 2017 auf Anfragen des Senates ausgeführt, wahrscheinlich liege bei der Klägerin ein entwicklungsbedingter Laktasemangel vor. Wenn sich die Klägerin laktosefrei ernähre, sei nicht mit Mangelerscheinungen zu rechnen. Gegebenenfalls müssten Kalziumtabletten genommen werden, um einen Mangel zu beheben. Es sei eine laktosefreie Nahrung einzuhalten. Die Klägerin habe Beschwerden, wenn sie auch nur ein bisschen Lactose zu sich nehme.
Der Beklagte hat daraufhin vorgetragen, eine mehrbedarfsbegründende Laktoseintoleranz werde durch die Aussagen der behandelnden Ärzte nicht nachgewiesen. Die Klägerin müsse sich nicht mit einer besonderen Diät ernähren. Empfohlen werde eine Vollkost mit einer auf das Beschwerdebild angepassten Ernährung.
Die Klägerin lässt weiter vortragen, es sei weiterhin nicht geklärt, welche Menge an Laktose bei der Klägerin toleriert werde. Eine Vollkosternährung, welche zur Ersetzung des Kalziumbedarfes vorgeschlagen werde, sei nicht zum Regelbedarf gedeckt. Eine Ernährungsumstellung entspräche nicht einer vom Regelbedarf gedeckten Ernährung, da sie nicht realitätsgerecht sei und dem aktuellen Konsumverhalten nicht entspreche. Eine Umstellung der Ernährung in Form des Verzichts auf jegliche Milchprodukte würde gerade nicht den gegenwärtigen Konsumgewohnheiten in D. entsprechen, sondern eine deutliche Abweichung darstellen.
In der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2018 hat die Klägerin mitgeteilt, gegenwärtig eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung und aufstockende Sozialhilfe zu beziehen. Die Bevollmächtigte der Klägerin hat beantragt festzustellen, welche Menge an Laktose bei der Klägerin toleriert wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden kann, ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Der Senat geht davon aus, dass angesichts des in Streit stehenden Zeitraums von 25 Monaten (1. November 2013 bis 30. November 2015) der Beschwerdewert von 750,00 EUR überstiegen wird. Das folgt schon daraus, dass die Klägerin in ihrem Antrag den monatlichen Mehrbedarf auf mindestens 30,42 EUR beziffert. Außerdem sind wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, § 144 Abs. 1 S. 2 SGG. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht erhoben (§ 151 SGG).
Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin begehrt insgesamt für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 30. November 2015 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Mehrbedarf nach §§ 19, 21 Abs. 5 SGB II ist dabei kein eigenständiger Streitgegenstand im Rahmen der Bewilligung von Alg II (BSG, Urteil vom 20.2.2014 – B 14 AS 65/12 R, juris Rn. 8 m.w.N.). Gegenstand des Verfahrens sind damit die Bescheide, welche im oben genannten Zeitraum für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt die laufenden, von dem Beklagten zu erbringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes regeln.
Das ist zunächst der den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014 betreffende Bewilligungsbescheid vom 4. September 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2013, 1. November 2013, 7. November 2013 und 23. November 2013 und der Ablehnungsbescheid vom 16. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2014. Hinsichtlich dieses Zeitraumes hat das Sozialgericht zu Recht ausgeführt, dass der Abänderungsantrag vom 25. November 2013 jedenfalls auch als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bzgl. des Bescheides vom 4. September 2013 in der Fassung der nachfolgenden Änderungsbescheide aufgefasst werden kann, über den dann mit Bescheid vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2014 entschieden wurde. Die im Zeitpunkt der Geltendmachung des Mehrbedarfes im November 2013 bereits bestandskräftig gewordenen Bescheide waren dann nach § 44 SGB X zu ändern. Insofern begehrt die Klägerin letztlich gem. § 44 SGB X, die Beklagte unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 16. Januar 2014 zu verpflichten, den Bewilligungsbescheid vom 4. September 2013 und die Änderungsbescheide vom 27. September 2013, 1. November 2013, 7. November 2013 und 23. November 2013 abzuändern und ihr im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes zu gewähren. Gegenstand des Verfahrens ist weiter der den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. September 2014 betreffende Bewilligungsbescheid vom 5. März 2014 und der Überprüfungsbescheid vom 20. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2016. Hinsichtlich dieses Zeitraumes, ist zwar der Bewilligungsbescheid vom 5. März 2014 mangels rechtzeitiger Widerspruchserhebung bestandskräftig geworden. Die Klägerin hat aber ausdrücklich die Überprüfung dieses Bescheides gem. § 44 SGB X begehrt, welche durch Überprüfungsbescheid vom 20. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2016 abgelehnt wurde. Mithin begehrt die Klägerin hier die Beklagte unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 20. Juli 2015 zu verpflichten, den Bewilligungsbescheid vom 5. März 2014 abzuändern und ihr im Zeitraum 1. April 2014 bis 30. September 2014 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes zu gewähren. Bezüglich der übrigen der Zeiträume vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 und vom 1. April 2015 bis 30. November 2015 wendet sich die Klägerin direkt gegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 26. September 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. Oktober 2014, 1. Dezember 2014 und 13. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 bzw. gegen den Bewilligungsbescheid vom 11. März 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. März 2015, 18. März 2015, 7. April 2015, 6. Mai 2015 und 1. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2015 und begehrt in diesen Zeiträumen unmittelbar die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Die als Anfechtungs- und Leistungsklage bzw. als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage zulässigen Klagen sind auch in ihrer Häufung zulässig (§ 56 SGG). Sie sind jedoch nicht begründet.
Die oben genannten streitgegenständlichen Entscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat im Zeitraum vom 1. November 2013 bis 30. November 2015 keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes wegen einer Laktoseintoleranz, weshalb die Leistungsbewilligungen des Beklagten insoweit nicht zu beanstanden sind, bzw. der Beklagte das Recht insoweit nicht unrichtig angewandt hat.
Ob die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt hat – ihr wurde durch den Rentenversicherungsträger ab 1. März 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt – kann dabei offen bleiben, denn jedenfalls liegen die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor.
Nach dem allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 21 Abs. 5 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf einen Mehrbedarf ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine besondere Ernährung erforderlich macht, deren Kosten höher sind, als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall ist (BSG, Urteil vom 14.2.2013 – B 14 AS 48/12 R, juris Rn. 12, Urteil vom 10.5.2011 – B 4 AS 100/10 R, juris Rn. 16). Des Weiteren muss ein Ursachenzusammenhang zwischen den medizinischen Gründen und der kostenaufwändigen Ernährung vorliegen, ohne dass es auf deren Einhaltung ankommt; hinzu kommt die Kenntnis der betreffenden Person von diesem medizinisch bedingten besonderen Ernährungsbedürfnis (BSG, Urteil vom 20.2.2014 – B 14 AS 65/12 R, juris Rn. 16).
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt.
Zunächst liegt bei der Klägerin in Gestalt der Laktoseintoleranz eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II, nämlich eine Krankheit im Sinne eines regelwidrigen körperlichen und geistigen Zustandes (BSG, Urteil vom 14.2.2013 – B 14 AS 48/12 R, juris Rn. 12), vor.
Die Laktoseintoleranz mag auch bei der Klägerin ein besonderes medizinisches Ernährungsbedürfnis begründet haben. Denn die Klägerin musste wegen der von ihrer behandelnden Ärztin genannten Symptome auf den Verzehr laktosehaltiger Lebensmittel verzichten.
Dadurch entstand der Klägerin im streitigen Zeitraum aber kein erhöhter Kostenaufwand. Kostenaufwändiger im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II ist eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt ist (BSG, Urteil vom 20.2.2014 – B 14 AS 65/12 R, juris Rn. 19). Da eine Vollkosternährung vom Regelbedarf gedeckt ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R, juris Rn. 26), besteht eine kostenaufwändige Ernährung grundsätzlich nur bei einer besonderen, von der Vollkost abweichenden Ernährungsform (BSG, Urteil vom 20.2.2014 – B 14 AS 65/12 R, juris Rn. 19).
Vorliegend war es zur Überzeugung des erkennenden Senats ausreichend, dass sich die Klägerin im Rahmen einer Vollkosternährung laktosefrei ernährte.
Dies folgt bereits aus dem vom Sozialgericht eingeholten fachärztlichen Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin W ... Der medizinische Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 19. Februar 2016 überzeugend ausgeführt, dass bei der Laktoseintoleranz, welche bei der Klägerin diagnostiziert wurde, eine ausgewogene Ernährung auch ohne den Genuss von Kuhmilch ohne weiteres möglich ist. Der Bedarf an anderen Nährstoffen (Mineralien, Eiweiße etc.) kann problemlos dennoch gedeckt werden. Insofern besteht kein ernährungsbedingter Mehrbedarf in finanzieller Hinsicht durch die bei der Klägerin festgestellte Laktoseintoleranz.
Der Senat folgt, wie das Sozialgericht auch, den Einschätzungen des medizinischen Sachverständigen, wie er sie in seinem Gutachten dargelegt hat. Der Sachverständige hat die Aktenlage umfassend referiert und ausgewertet. Er hat die fehlende Erforderlichkeit eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes aus den schriftlichen Untersuchungsergebnissen und den mitgeteilten medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Tatsachen schlüssig und für den Senat nachvollziehbar abgeleitet. Er hat sich in seinem Gutachten mit den medizinischen Grundlagen der Laktoseintoleranz und den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen anhand der Empfehlungen des D. Vereins befasst. Die Heranziehung der Mehrbedarfsempfehlungen ist dabei nicht zu beanstanden, handelt es sich doch bei diesen um eine wichtige Orientierungshilfe (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 28.11.2017 – L 4 AS 244/16). Der medizinische Sachverständige hat es jedoch nicht dabei belassen, sondern hat in seiner Beurteilung abgeglichen, ob bei der Klägerin ein Fall vorliegt, in dem eine kostenaufwändigere Ernährung erforderlich ist. Er hat dies einzelfallbezogen u.a. aufgrund des Alters der Klägerin, der mitgeteilten Ergebnisse des Laktoseintoleranztestes und des Umstandes getan, dass eine ausgewogene Ernährung auch ohne den Genuss von Kuhmilch ohne weiteres möglich ist, und im Ergebnis nachvollziehbar verneint. Die Feststellungen des medizinischen Sachverständigen stehen dabei in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gesundheitsamtes im Verwaltungsverfahren. Bereits die dortige Ärztin H. hat in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2014 ausgeführt, Patienten mit einer Laktoseintoleranz müssten zwar die Nahrungsmittel meiden, die sie erfahrungsgemäß nicht vertrügen. Teure Diätnahrungsmittel seien aus ernährungsmedizinischer Sicht aber nicht erforderlich.
Auch die Ausführungen der behandelnden Ärztin im Berufungsverfahren stehen dem Ergebnis des medizinischen Sachverständigen nicht entgegen. Die behandelnde Allgemeinmedizinerin E. hat auf die entsprechende Frage des Berichterstatters im Berufungsverfahren unter dem 20. Dezember 2017 erklärt, dass die Klägerin "keine Lactose" zu sich nehme, sich also vollständig laktosefrei ernähre. Sie hat die Frage, ob bei der Klägerin im Falle laktosefreier Ernährung mit Mangelerscheinungen zu rechnen sei, verneint. Selbst im Falle einer – auch praktizierten – vollständigen laktosefreien Ernährung drohten danach keine Mangelerscheinungen. Daraus ist für den Senat abzuleiten, dass für die Klägerin eine laktosefreie Vollkosternährung ausreichend war.
Eines erneuten Gutachtens bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Der Senat hat sachverständige Zeugenauskünfte eingeholt, die dem Ergebnis des Gutachtens nicht entgegenstehen. Der medizinische Sachverständige hat seine ernährungswissenschaftlichen Grundannahmen in nicht zu beanstandender Art und Weise unter Heranziehung der Mehrbedarfsempfehlungen in dem Gutachten offengelegt und hat sie mit den konkreten Gegebenheiten bei der Klägerin abgeglichen. Wenn dann nach dem Ergebnis der im Einzelfall durchgeführten Begutachtung eine Abweichung von den Empfehlungen nicht festzustellen ist, ist eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 10.5.2011 – B 4 AS 100/10 R, juris Rn. 23).
Eine weitere Feststellung zum Grad der Laktoseunverträglichkeit bei der Klägerin war ebenso entbehrlich. Eine absolute Laktoseunverträglichkeit ist bei der Klägerin von der behandelnden Ärztin Dr. E. in der Vergangenheit nicht festgestellt worden. Sie hat weder eine erbliche noch eine schwergradige Laktoseintoleranz angegeben. Frau Dr. E. hat die Schwere der Laktoseintoleranz weder in ihrer Bescheinigung vom 4. November 2013 noch in ihrem Befundbericht vom 16. April 2014 oder ihrer schriftlichen Aussage vom 20. Dezember 2012 bezeichnet. Sie hat in ihrer schriftlichen Aussage lediglich ausgeführt, ein entwicklungsbedingter Laktasemangel sei wahrscheinlich. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2018 mitgeteilt, dass die behandelnden Ärzte die Schwere der Laktoseintoleranz nicht an einem Test ablesen könnten. Das müsse jeder für sich ausprobieren. Eine gegenwärtige Feststellung der Schwere der Unverträglichkeit ist angesichts einer Erkrankung wie der Laktoseintoleranz, welche sich fortentwickelt auch nicht ergiebig, um Aussagen auf den Grad der Laktoseintoleranz in dem streitgegenständlichen Zeitraum zu erlangen.
Dem Begehren der Klägerin, festzustellen, welche Menge an Laktose bei der Klägerin toleriert wird, war auch deshalb nicht zu entsprechen, weil selbst bei einer absoluten Laktoseunverträglichkeit sich nichts daran änderte, dass für die Klägerin eine laktosefreie Vollkosternährung ausreichend war. Der Klägerin steht auch in diesem Falle ein weites Feld an nicht kostenintensiven Nahrungsmitteln für eine ausgewogene Ernährung offen, so dass eine vollwertige Ernährung ohne Mehrkosten zusammengestellt werden kann. Laktosefrei sind neben Sojaprodukten insbesondere u.a. Fleisch, Fisch, roher und gekochter Schinken, Braten, Rauchfleisch, alle Pflanzenöle, Pflanzenmargarine, alle Getreide- und Mehlsorten, Reis, Mais, Haferflocken, Kartoffeln, alle Gemüse und Hülsenfruchtsorten, alle Obstsorten, Nüsse (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 31.3.2011 – S 4 AS 2626/09, juris Rn. 25). Einem im Falle absoluter Laktoseunverträglichkeit wegen des Verzichts auf jegliche Milchprodukte drohenden Kalziummangel kann durch den gezielten Verzehr besonders kalziumhaltiger Lebensmittel, wie Brokkoli, Grünkohl, Rucola, Haselnüssen oder kalziumreichem Mineralwasser () 150 mg Kalzium auf 1 Liter) im Rahmen der üblichen Vollwertkost entgegengewirkt werden (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 28.11.2017 – L 4 AS 244/16; ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.5.2015 – L 5 AS 570/13, juris Rn. 51; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.1.2017 – L 9 AS 2069/15, juris Rn. 43). Ausdrücklich weist die Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V. (DGE) in ihrem Internetauftritt (www.dge.de/presse/pm/dge-aktualisiert-die-referenzwerte-fuer-calcium/) darauf hin, dass mit einer entsprechenden gezielten Auswahl der Lebensmittel auch bei einer Laktoseintoleranz die Kalziumzufuhr gesichert und der Referenzwert von 1000 mg pro Tag für einen Erwachsenen erreicht werden kann. Diese Feststellung spricht schon für sich allein genommen gegen einen erhöhten Kostenaufwand (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 28.11.2017 – L 4 AS 244/16). Bei der Frage eines erhöhten Kostenaufwandes kommt es andererseits nicht auf etwaige Ernährungsvorlieben der Klägerin an. Es wäre ihr für den Fall einer absoluten Laktoseintoleranz zuzumuten, sich auch ggfs. teurere laktosefreie Milchprodukte durch Umschichtung innerhalb der in der Regelleistung enthaltenen Beträge zu verschaffen. Selbst im Falle einer Deckung des Kalziumbedarfs durch den dafür erforderlichen ¼ Liter laktosefreier Milch sind die insoweit anfallenden Mehrkosten gering und fallen noch in die Auswahlfreiheit, die in der Pauschalierung des für Lebensmittel vorgesehenen Anteils vom Regelbedarf zum Ausdruck kommt (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 28.11.2017 – L 4 AS 244/16, so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.1.2017 – L 9 AS 2069/15, juris Rn 46; LSG Hessen, Urteil vom 17.3.2017 – L 7 AS 124/14, juris Rn. 43). Für die allgemeine Kritik, eine ausgewogene Ernährung sei aus dem Regelsatz nicht zu finanzieren ist § 21 Abs. 5 SGB II im Übrigen kein Auffangtatbestand (vgl. BSG, Urteil vom 10.5.2011 – B 4 AS 100/10 R, juris Rn. 24).
Hinzu tritt, dass auch die Mehrbedarfsempfehlungen 2014 (Abschnitt III. 3.2.1), die bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Krankheitsbild einen Mehrbedarf auslöst, wie oben bereits ausgeführt eine wichtige Orientierungshilfe darstellen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 28.11. 2017 – L 4 AS 244/16, so bereits der erkennende Senat im Urteil vom 24.9.2015 – L 4 SO 2/15 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20.6.2006 – 1 BvR 2673/05 und BSG, Urteil vom 22.11.2011 – B 4 AS 138/10 R, Urteil vom 14.2.2013 – B 14 AS 48/12 R, Urteil vom 20.2.2014 – B 14 AS 65/12 R, Rn. 19, Urteil vom 10.5.2011 – B 4 AS 100/10 R, juris Rn. 23) und zur Überzeugung des Senats dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der medizinischen Erkenntnis entsprechen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 28.11.2017 – L 4 AS 244/16, ebenso LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 37; LSG Hessen, Urteil vom 17.3.2017 – L 7 AS 124/14, juris Rn. 37), bei Laktoseintoleranz keine spezielle Diät vorsehen. Vielmehr wird Vollkost mit auf das Beschwerdebild angepasster Ernährung empfohlen. Die ernährungsmedizinische Behandlung bestehe im Meiden von Nahrungsmitteln, die nicht vertragen werden (z.B. Kuhmilch). Die Deckung des Kalziumbedarfs sei insbesondere durch den Verzehr von Milchprodukten möglich, die von Natur aus sehr geringe Mengen an Laktose enthielten (z.B. reifer Käse). Eine kostenaufwändigere Ernährung sei damit in der Regel nicht erforderlich. Ausgenommen seien Besonderheiten im Einzelfall, beispielsweise bei einem angeborenen Laktasemangel, der einer medizinischen Behandlung bedürfe. Dabei ist zum einen klarzustellen, dass mit dem Verweis auf "insbesondere" den Verzehr von Milchprodukten mit geringem Laktosegehalt eine Deckung der Kalziumzufuhr durch andere – nämlich die oben genannten – Lebensmittel nicht ausgeschlossen wird (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 28.11.2017 – L 4 AS 244/16). Zum anderen gebietet der Einzelfall der Klägerin auch nach den Mehrbedarfsempfehlungen keine andere Beurteilung, denn ein angeborener Laktasemangel, welcher eine medizinische Behandlung bedürfte, ist in den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen nicht dokumentiert.
Das Sozialgericht hat schließlich zu Recht darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der Begutachtung auch der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung entspricht, wonach das Vorliegen einer Laktoseintoleranz nicht zu einem ernährungsbedingten Mehrbedarf führt (vgl. LSG Berlin – Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2008 – L 25 B 1731/08 AS ER, juris Rn. 4; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.3.2011 – L 6 AS 1659/10 B, juris Rn. 6 und 4, Beschluss vom 4.4.2011 – L 6 AS 2205/10 B ER, L 6 AS 2206/10 B ER, juris Rn. 4 und 11; SG Karlsruhe, Urteil vom 31.3.2011 – S 4 AS 2626/09, juris Rn. 24 f.; LSG Thüringen, Urteil vom 22.2.2012 – L 4 AS 1685/10, juris Rn. 27; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.5.2015 – L 5 AS 570/13, juris Rn. 50 f.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.3.2016 – L 6 AS 403/14, juris Rn. 72 f.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.1.2017 – L 9 AS 2069/15, juris Rn. 33; LSG Hessen, Urteil vom 17.3.2017 – L 7 AS 124/14, juris Rn. 33).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes im Zeitraum von Oktober 2013 bis November 2015 in Höhe von mindestens 30,42 EUR monatlich wegen einer Laktoseintoleranz.
Die 1985 geborene Klägerin bezog seit April 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 3. September 2013 hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 4. September 2013 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014 in Höhe von 515,70 EUR ohne Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes. Mit Änderungsbescheid vom 27. September 2013 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 unter Wegfall des Mehrbedarfes zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen Behinderung, aber weiter ohne Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes. Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin keinen Widerspruch. Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 1. November 2013, 7. November 2013 und 23. November 2013 erfolgte jeweils eine Neuberechnung des Leistungsanspruches der Klägerin für die Zeit ab 1. November 2013. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung wurde weiterhin nicht berücksichtigt.
Am 25. November 2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten unter Einreichung der "Anlage MEB" die Gewährung eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung. Dazu legte sie eine Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau Dr. E. vom 4. November 2013 vor, nach welcher die Klägerin an einer "sonstigen Erkrankung" in Form einer Laktoseintoleranz leide, weshalb für die Zeit vom 4. November 2013 bis 4. November 2014 eine Krankenkost erforderlich sei.
In einer von dem Beklagten eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Bezirksamtes Hamburg W. vom 6. Januar 2014 bestätigte die dortige Amtsärztin H. dass Patienten mit einer Milchzuckerunverträglichkeit (Laktoseintoleranz) zwar die Nahrungsmittel meiden müssten, die sie erfahrungsgemäß nicht vertragen. Teure Diätnahrungsmittel seien aus ernährungsmedizinischer Sicht aber nicht erforderlich. Der beantragte Mehrbedarf könne von daher nicht bestätigt werden.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2014 lehnte daraufhin der Beklagte die Gewährung eines Mehrbedarfes für Ernährung ab.
Hiergegen erhob die Klägerin am 20. Januar 2014 Widerspruch. Mit diesem verwies sie auf sozialgerichtliche Rechtsprechung, in der ein monatlicher Mehrbedarf von 53,00 EUR befürwortet werde.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2014 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Ernährung infolge der Laktoseintoleranz sei nicht mit wesentlichen Mehrkosten verbunden und könne von der Regelleistung bestritten werden. Es fehle auch an Ausführungen hinsichtlich des tatsächlichen von der Klägerin behaupteten Kostenaufwands.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2014 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am 24. Juni 2014 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben (Az. S 61 AS 2247/14). Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin leide seit November 2013 unter einer festgestellten Laktoseintoleranz. Hierbei handele es sich um eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II. Die Beklagte habe eine Prüfung des erforderlichen krankheitsbedingten Mehrbedarfes im Einzelfall der Klägerin nicht festgestellt. Es bedürfe jedenfalls Ersatznahrungsmittel, welche teurer seien als die üblichen Nahrungsmittel. Die Klägerin esse viel Joghurt und Quark sowie Cornflakes mit Buttermilch. Diese müssten durch laktosefreie Produkte ersetzt werden. Die Ersatznahrungsmittel seien um ein Vielfaches teurer als die üblichen Nahrungsmittel. Preisunterschiede von bis zu 50 % oder mehr seien möglich. Bei einer strikten laktosefreien Ernährung resultierten Mehrkosten von einem Euro pro Tag, ein Mehrbedarf sei mithin in Höhe von mindestens 30,42 EUR pro Monat zu gewähren.
Die Beklagte hat sich in diesem Klageverfahren zur Begründung ihres klagabweisenden Antrages auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden bezogen. Es entstehe kein Mehrbedarf, weil ein Ersatz durch Diätnahrungsmittel aus ernährungsmedizinischer Sicht nicht erforderlich sei.
Bereits mit Leistungsbescheid vom 5. März 2014 wurden der Klägerin auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 5. März 2014 hin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von April bis September 2014 in Höhe von monatlich 829,00 EUR ohne Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes bewilligt.
Da sich die Klägerin seit dem 11. März 2014 bis zum 2. Juni 2014 im Krankenhaus befand, beantragte sie mit Schreiben vom 8. Juli 2014 die Prüfung dieses Bescheides im Hinblick auf den Mehrbedarf. Sie leide weiter unter einer Laktoseintoleranz und benötige dringend entsprechende Lebensmittel. Sie sei nicht in der Lage, aus ihren Leistungen heraus die Mehrkosten selbst zu tragen.
Den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 5. März 2014 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 20. Juli 2015 wiederum ab, weil für die Milchzuckerunverträglichkeit der Klägerin aus ernährungsmedizinischer Sicht keine Diätnahrungsmittel erforderlich seien.
Hiergegen erhob die Klägerin am 17. August 2015 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2016 zurückwies, weil im Bescheid vom 5. März 2014 weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden, noch das Recht falsch angewendet worden sei.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2016 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben (Az. S 61 AS 599/16), die sie, betreffend den ernährungsbedingten Mehrbedarf im Zeitraum April 2014 bis einschließlich September 2014, im Wesentlichen wie die vorausgegangene Klage S 61 AS 2247/14 begründete.
Die Klage ist durch Beschluss des Sozialgerichtes vom 26. Februar.2016 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens S 61 AS 2247/14 verbunden worden.
Mit Leistungsbescheid vom 26. September 2014 wurden der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom Oktober 2014 bis März 2015 in Höhe von 829,00 EUR wiederum ohne Leistungen für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf bewilligt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 14. Oktober 2014 Widerspruch. Ein Mehrbedarf für Laktoseintoleranz sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) zu gewähren, weil sie an einer Erkrankung leide, sich besonders ernähre, diese besondere Ernährung auch notwendig und kostenaufwändiger sei als die normale Ernährung.
Mit Änderungsbescheiden vom 15. Oktober 2014, 1. Dezember 2014 und 13. März 2015 wurden der Klägerin Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum von Oktober 2014 bis einschließlich März 2015 jeweils ohne Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes bewilligt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch vom 14. Oktober 2014 gegen den Bewilligungsbescheid vom 26. September 2014 wegen der Nichtberücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes im Zeitraum von Oktober 2014 bis März 2015 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte ergänzend aus, unabhängig davon, dass auch eine Ernährung ohne Ersetzung laktosehaltiger Lebensmittel durch gleichartige laktosefreie Lebensmittel möglich sei, würden Einzelhändler laktosefreie Produkte anbieten, die nur geringfügig teurer seien.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2015 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am 24. März 2015 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben (Az. S 61 AS 1101/15), die sie, betreffend den ernährungsbedingten Mehrbedarf im Zeitraum Oktober 2014 bis März 2015, im Wesentlichen wie die vorausgegangene Klage S 61 AS 2247/14 begründete.
Die Klage ist durch Beschluss des Sozialgerichtes vom 17. Juni 2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens S 61 AS 2247/14 verbunden worden.
Mit Leistungsbescheid vom 11. März 2015 wurden der Klägerin schließlich Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum April 2015 bis November 2015 in Höhe von 793,62 EUR erneut ohne Leistungen für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf bewilligt.
Durch Änderungsbescheide vom 12. März 2015, 18. März 2015, 7. April 2015, 6. Mai 2015 und 1. Juli 2015 wurden der Klägerin wiederum Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum 1. April 2015 bis 30. November 2015 jeweils ohne Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes bewilligt.
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 11. März 2015 erhob die Klägerin am 23. März 2015 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2015 mit der Begründung wie im Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2015 zurückwies.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2015 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am 13. August 2015 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben (Az. S 61 AS 3060/15), die sie, betreffend den ernährungsbedingten Mehrbedarf im Zeitraum April 2015 bis November 2015, im Wesentlichen wie die vorausgegangene Klage S 61 AS 2247/14 begründete.
Die Klage ist durch Beschluss des Sozialgerichtes vom 10. Dezember 2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens S 61 AS 2247/14 verbunden worden.
Im verbliebenen Klageverfahren S 61 AS 2247/14 hat das Sozialgericht einen Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. E. eingeholt. Aus dem Bericht vom 16. April 2015 ergibt sich, dass bei der Klägerin seit Ende Oktober 2013 immer wieder Bauchschmerzen aufgetreten seien, wenn sie Laktosehaltiges zu sich genommen habe. Am 4. November 2013 sei ein Laktosetoleranztest positiv ausgefallen. Die Ärztin führte aus, wenn die Klägerin keine laktosehaltigen Sachen esse, habe sie keine Bauchschmerzen. Sonst habe sie Bauchschmerzen und Durchfall.
Durch Bescheid der DRV Bund wurde der Klägerin auf ihren Antrag vom 13. März 2015 hin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. März 2015 befristet bis zum 28. Februar 2018 bewilligt. Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2015 wurde der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 509,28 EUR gezahlt. Sie erhielt daneben aufstockende Leistungen nach dem SGB XII. Mit Aufhebungsbescheid vom 12. August 2015 hob der Beklagte daraufhin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab September 2015 gegenüber der Klägerin auf.
Das Gericht hat mit den Beteiligten in den verbundenen Verfahren S 61 AS 2247/14 und S 61 AS 1101/15 am 8. Dezember 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Klägerin hat ausgeführt, dass sie seit August 2015 neben einer Erwerbsminderungsrente ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehe. Sie habe auch bei der Einnahme von Medikamenten Probleme, soweit diese Laktose enthielten, und müsse diese durch teurere Ersatzmittel austauschen. Die Verhandlung ist zur Einholung eines fachärztlichen Gutachtens vertagt worden.
Auf Veranlassung des Sozialgerichtes hat der Facharzt für Allgemeinmedizin W. am 19. Februar 2016 ein Gutachten nach Aktenlage erstellt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, es bestehe kein ernährungsbedingter Mehrbedarf in finanzieller Hinsicht durch die bei der Klägerin festgestellte Laktoseintoleranz.
Zu dem Gutachten hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte ergänzend ausgeführt, das Gutachten sei nicht geeignet, um den Rechtsstreit abschließend zu klären. Der Gutachter verfüge anscheinend nicht über besondere Kenntnisse auf ernährungswissenschaftlichem Gebiet. Es fehle jeglicher individueller Bezug zu der Klägerin. Die Ausführungen seien generell und stützten sich ausschließlich auf die Empfehlungen des D. Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen. Eine individuelle Prüfung zum Ausmaß der Unverträglichkeit bei der Klägerin sei nicht erfolgt. Es sei nicht geklärt, welche Menge an Laktose bei der Klägerin toleriert werde. Auch eine genaue Prüfung, wie viele Lebensmittel die Klägerin vermeiden oder ersetzen müsse, sei nicht erfolgt. Die Klägerin müsse Ersatzprodukte verwenden, die einen höheren Kostenaufwand verursachten.
Durch Gerichtsbescheid vom 7. April 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Zwar sei nach der Rechtsprechung des BSG ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht zulässiger Streitgegenstand, bezüglich der ursprünglichen Klage S 61 AS 2247/14 sei aber der Antrag vom 25. November 2013 als Abänderungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 4. September 2013 aufzufassen. Ein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II bestehe nicht. Die Klägerin leide zwar an Laktoseintoleranz, dies sei nach der Rechtsprechung des BSG auch eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche grundsätzlich einen Mehrbedarf auslösen könne. Die Klägerin müsse sich aber nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht mit einer besonderen Diät ernähren. Empfohlen werde eine Vollkost mit einer auf das Beschwerdebild angepassten Ernährung. Die ernährungsmedizinische Behandlung bestehe im Meiden von Nahrungsmitteln, die nicht vertragen würden, z.B. Kuhmilch. Die Deckung des Kalziumbedarfes sei dabei insbesondere auch durch den Verzehr von Milchprodukten möglich, die von Natur aus sehr geringe Mengen an Laktose enthielten, z.B. reifer Käse. Eine kostenaufwändigere Ernährung sei damit in der Regel nicht erforderlich. Es gebe mittlerweile im Lebensmitteleinzelhandel ein umfangreiches Angebot an laktosefreien Lebensmitteln, die auch im Discount zu günstigen Preisen zu erwerben seien. Eine ausgewogene Ernährung sei auch ohne den Genuss von Kuhmilch ohne weiteres möglich. Der Bedarf an anderen Nährstoffen könne ohne weiteres gedeckt werden. Ein ernährungsbedingter Mehrbedarf in finanzieller Hinsicht durch die bei der Klägerin festgestellte Laktoseintoleranz entstehe nicht. Der Gutachter habe sich bei seinem Gutachten nicht lediglich an den Empfehlungen des D. Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulage in der Sozialhilfe orientiert, vielmehr habe er in großem Maße eigene Bewertungen in die Begutachtung einfließen lassen. Das Ergebnis der Begutachtung entspreche auch der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung wonach das Vorliegen einer Laktoseintoleranz nicht zu einem ernährungsbedingten Mehrbedarf führe.
Gegen den ihrer Bevollmächtigten am 12. April 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 6. Mai 2016 Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum von November 2013 bis November 2015 unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes in Höhe von 30,42 EUR monatlich begehrt. Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus der ersten Instanz. Ergänzend führt sie aus, eine Umschichtung innerhalb des Regelbedarfes müsse sie nicht hinnehmen, da der Anteil für Lebensmittel nicht die Kosten für laktosefreie Produkte enthalte und die Klägerin von anderen Bedarfsansätzen keine Abstriche machen müsse.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. April 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 4. September 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2013, 1. November 2013, 7. November 2013, 23. November 2013 und des Ablehnungsbescheides vom 16. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2014 sowie des Bewilligungsbescheides vom 5. März 2014 und des Überprüfungsbescheides vom 20. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2016 sowie des Bewilligungsbescheides vom 26. September 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. Oktober 2014, 1. Dezember 2014 und 13. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 sowie des Bewilligungsbescheides vom 11. März 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. März 2015, 18. März 2015, 7. April 2015, 6. Mai 2015 und 1. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2015 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 30. November 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von monatlich von mindestens 30,42 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Klägerin könne ihren durch Milchprodukte zu deckenden Bedarf durch laktosefreie Produkte wie z.B. den Verzehr laktosefreier Milch ausreichend decken. Diese Kostform sei gegenüber der üblichen Ernährung nicht kostenaufwändiger oder zumindest durch eine Umschichtung im Regebedarf zu decken. Auch der Gesetzgeber beziehe sich im Zusammenhang der Feststellung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung auf die Mehrbedarfsempfehlungen des D. Vereins. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sei ein Abweichen von diesen Empfehlungen sogar begründungsbedürftig. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise schwere Form von Laktoseintoleranz seien den eingeholten ärztlichen Stellungnahmen nicht zu entnehmen und seien von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Eine Null- Toleranzgrenze bestehe offensichtlich nicht. Auch für den Fall, dass der Verzehr jede Art von Milchprodukten gemieden werden solle, könne einem Kalziummangel durch den gezielten Verzehr von kalziumreichen Lebensmitteln, wie z.B. Grünkohl, Broccoli, Mohn, Sesam, Haselnüsse, Mandeln, Eier, Vollkornbrot, Mineralwasser entgegengewirkt werden. Es könnten auch ausgewählte Käsesorten, z.B. Hart -und Schnittkäse verzehrt werden.
Mit Beschluss vom 17. Juni 2016 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Im Rahmen einer schriftlichen Beweisaufnahme hat die behandelnde Allgemeinmedizinerin am 20. Dezember 2017 auf Anfragen des Senates ausgeführt, wahrscheinlich liege bei der Klägerin ein entwicklungsbedingter Laktasemangel vor. Wenn sich die Klägerin laktosefrei ernähre, sei nicht mit Mangelerscheinungen zu rechnen. Gegebenenfalls müssten Kalziumtabletten genommen werden, um einen Mangel zu beheben. Es sei eine laktosefreie Nahrung einzuhalten. Die Klägerin habe Beschwerden, wenn sie auch nur ein bisschen Lactose zu sich nehme.
Der Beklagte hat daraufhin vorgetragen, eine mehrbedarfsbegründende Laktoseintoleranz werde durch die Aussagen der behandelnden Ärzte nicht nachgewiesen. Die Klägerin müsse sich nicht mit einer besonderen Diät ernähren. Empfohlen werde eine Vollkost mit einer auf das Beschwerdebild angepassten Ernährung.
Die Klägerin lässt weiter vortragen, es sei weiterhin nicht geklärt, welche Menge an Laktose bei der Klägerin toleriert werde. Eine Vollkosternährung, welche zur Ersetzung des Kalziumbedarfes vorgeschlagen werde, sei nicht zum Regelbedarf gedeckt. Eine Ernährungsumstellung entspräche nicht einer vom Regelbedarf gedeckten Ernährung, da sie nicht realitätsgerecht sei und dem aktuellen Konsumverhalten nicht entspreche. Eine Umstellung der Ernährung in Form des Verzichts auf jegliche Milchprodukte würde gerade nicht den gegenwärtigen Konsumgewohnheiten in D. entsprechen, sondern eine deutliche Abweichung darstellen.
In der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2018 hat die Klägerin mitgeteilt, gegenwärtig eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung und aufstockende Sozialhilfe zu beziehen. Die Bevollmächtigte der Klägerin hat beantragt festzustellen, welche Menge an Laktose bei der Klägerin toleriert wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden kann, ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Der Senat geht davon aus, dass angesichts des in Streit stehenden Zeitraums von 25 Monaten (1. November 2013 bis 30. November 2015) der Beschwerdewert von 750,00 EUR überstiegen wird. Das folgt schon daraus, dass die Klägerin in ihrem Antrag den monatlichen Mehrbedarf auf mindestens 30,42 EUR beziffert. Außerdem sind wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, § 144 Abs. 1 S. 2 SGG. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht erhoben (§ 151 SGG).
Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin begehrt insgesamt für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 30. November 2015 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Mehrbedarf nach §§ 19, 21 Abs. 5 SGB II ist dabei kein eigenständiger Streitgegenstand im Rahmen der Bewilligung von Alg II (BSG, Urteil vom 20.2.2014 – B 14 AS 65/12 R, juris Rn. 8 m.w.N.). Gegenstand des Verfahrens sind damit die Bescheide, welche im oben genannten Zeitraum für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt die laufenden, von dem Beklagten zu erbringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes regeln.
Das ist zunächst der den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014 betreffende Bewilligungsbescheid vom 4. September 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2013, 1. November 2013, 7. November 2013 und 23. November 2013 und der Ablehnungsbescheid vom 16. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2014. Hinsichtlich dieses Zeitraumes hat das Sozialgericht zu Recht ausgeführt, dass der Abänderungsantrag vom 25. November 2013 jedenfalls auch als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bzgl. des Bescheides vom 4. September 2013 in der Fassung der nachfolgenden Änderungsbescheide aufgefasst werden kann, über den dann mit Bescheid vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2014 entschieden wurde. Die im Zeitpunkt der Geltendmachung des Mehrbedarfes im November 2013 bereits bestandskräftig gewordenen Bescheide waren dann nach § 44 SGB X zu ändern. Insofern begehrt die Klägerin letztlich gem. § 44 SGB X, die Beklagte unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 16. Januar 2014 zu verpflichten, den Bewilligungsbescheid vom 4. September 2013 und die Änderungsbescheide vom 27. September 2013, 1. November 2013, 7. November 2013 und 23. November 2013 abzuändern und ihr im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes zu gewähren. Gegenstand des Verfahrens ist weiter der den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. September 2014 betreffende Bewilligungsbescheid vom 5. März 2014 und der Überprüfungsbescheid vom 20. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2016. Hinsichtlich dieses Zeitraumes, ist zwar der Bewilligungsbescheid vom 5. März 2014 mangels rechtzeitiger Widerspruchserhebung bestandskräftig geworden. Die Klägerin hat aber ausdrücklich die Überprüfung dieses Bescheides gem. § 44 SGB X begehrt, welche durch Überprüfungsbescheid vom 20. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2016 abgelehnt wurde. Mithin begehrt die Klägerin hier die Beklagte unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 20. Juli 2015 zu verpflichten, den Bewilligungsbescheid vom 5. März 2014 abzuändern und ihr im Zeitraum 1. April 2014 bis 30. September 2014 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes zu gewähren. Bezüglich der übrigen der Zeiträume vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 und vom 1. April 2015 bis 30. November 2015 wendet sich die Klägerin direkt gegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 26. September 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. Oktober 2014, 1. Dezember 2014 und 13. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 bzw. gegen den Bewilligungsbescheid vom 11. März 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. März 2015, 18. März 2015, 7. April 2015, 6. Mai 2015 und 1. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2015 und begehrt in diesen Zeiträumen unmittelbar die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Die als Anfechtungs- und Leistungsklage bzw. als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage zulässigen Klagen sind auch in ihrer Häufung zulässig (§ 56 SGG). Sie sind jedoch nicht begründet.
Die oben genannten streitgegenständlichen Entscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat im Zeitraum vom 1. November 2013 bis 30. November 2015 keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes wegen einer Laktoseintoleranz, weshalb die Leistungsbewilligungen des Beklagten insoweit nicht zu beanstanden sind, bzw. der Beklagte das Recht insoweit nicht unrichtig angewandt hat.
Ob die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt hat – ihr wurde durch den Rentenversicherungsträger ab 1. März 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt – kann dabei offen bleiben, denn jedenfalls liegen die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor.
Nach dem allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 21 Abs. 5 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf einen Mehrbedarf ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine besondere Ernährung erforderlich macht, deren Kosten höher sind, als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall ist (BSG, Urteil vom 14.2.2013 – B 14 AS 48/12 R, juris Rn. 12, Urteil vom 10.5.2011 – B 4 AS 100/10 R, juris Rn. 16). Des Weiteren muss ein Ursachenzusammenhang zwischen den medizinischen Gründen und der kostenaufwändigen Ernährung vorliegen, ohne dass es auf deren Einhaltung ankommt; hinzu kommt die Kenntnis der betreffenden Person von diesem medizinisch bedingten besonderen Ernährungsbedürfnis (BSG, Urteil vom 20.2.2014 – B 14 AS 65/12 R, juris Rn. 16).
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt.
Zunächst liegt bei der Klägerin in Gestalt der Laktoseintoleranz eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II, nämlich eine Krankheit im Sinne eines regelwidrigen körperlichen und geistigen Zustandes (BSG, Urteil vom 14.2.2013 – B 14 AS 48/12 R, juris Rn. 12), vor.
Die Laktoseintoleranz mag auch bei der Klägerin ein besonderes medizinisches Ernährungsbedürfnis begründet haben. Denn die Klägerin musste wegen der von ihrer behandelnden Ärztin genannten Symptome auf den Verzehr laktosehaltiger Lebensmittel verzichten.
Dadurch entstand der Klägerin im streitigen Zeitraum aber kein erhöhter Kostenaufwand. Kostenaufwändiger im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II ist eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt ist (BSG, Urteil vom 20.2.2014 – B 14 AS 65/12 R, juris Rn. 19). Da eine Vollkosternährung vom Regelbedarf gedeckt ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R, juris Rn. 26), besteht eine kostenaufwändige Ernährung grundsätzlich nur bei einer besonderen, von der Vollkost abweichenden Ernährungsform (BSG, Urteil vom 20.2.2014 – B 14 AS 65/12 R, juris Rn. 19).
Vorliegend war es zur Überzeugung des erkennenden Senats ausreichend, dass sich die Klägerin im Rahmen einer Vollkosternährung laktosefrei ernährte.
Dies folgt bereits aus dem vom Sozialgericht eingeholten fachärztlichen Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin W ... Der medizinische Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 19. Februar 2016 überzeugend ausgeführt, dass bei der Laktoseintoleranz, welche bei der Klägerin diagnostiziert wurde, eine ausgewogene Ernährung auch ohne den Genuss von Kuhmilch ohne weiteres möglich ist. Der Bedarf an anderen Nährstoffen (Mineralien, Eiweiße etc.) kann problemlos dennoch gedeckt werden. Insofern besteht kein ernährungsbedingter Mehrbedarf in finanzieller Hinsicht durch die bei der Klägerin festgestellte Laktoseintoleranz.
Der Senat folgt, wie das Sozialgericht auch, den Einschätzungen des medizinischen Sachverständigen, wie er sie in seinem Gutachten dargelegt hat. Der Sachverständige hat die Aktenlage umfassend referiert und ausgewertet. Er hat die fehlende Erforderlichkeit eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes aus den schriftlichen Untersuchungsergebnissen und den mitgeteilten medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Tatsachen schlüssig und für den Senat nachvollziehbar abgeleitet. Er hat sich in seinem Gutachten mit den medizinischen Grundlagen der Laktoseintoleranz und den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen anhand der Empfehlungen des D. Vereins befasst. Die Heranziehung der Mehrbedarfsempfehlungen ist dabei nicht zu beanstanden, handelt es sich doch bei diesen um eine wichtige Orientierungshilfe (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 28.11.2017 – L 4 AS 244/16). Der medizinische Sachverständige hat es jedoch nicht dabei belassen, sondern hat in seiner Beurteilung abgeglichen, ob bei der Klägerin ein Fall vorliegt, in dem eine kostenaufwändigere Ernährung erforderlich ist. Er hat dies einzelfallbezogen u.a. aufgrund des Alters der Klägerin, der mitgeteilten Ergebnisse des Laktoseintoleranztestes und des Umstandes getan, dass eine ausgewogene Ernährung auch ohne den Genuss von Kuhmilch ohne weiteres möglich ist, und im Ergebnis nachvollziehbar verneint. Die Feststellungen des medizinischen Sachverständigen stehen dabei in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gesundheitsamtes im Verwaltungsverfahren. Bereits die dortige Ärztin H. hat in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2014 ausgeführt, Patienten mit einer Laktoseintoleranz müssten zwar die Nahrungsmittel meiden, die sie erfahrungsgemäß nicht vertrügen. Teure Diätnahrungsmittel seien aus ernährungsmedizinischer Sicht aber nicht erforderlich.
Auch die Ausführungen der behandelnden Ärztin im Berufungsverfahren stehen dem Ergebnis des medizinischen Sachverständigen nicht entgegen. Die behandelnde Allgemeinmedizinerin E. hat auf die entsprechende Frage des Berichterstatters im Berufungsverfahren unter dem 20. Dezember 2017 erklärt, dass die Klägerin "keine Lactose" zu sich nehme, sich also vollständig laktosefrei ernähre. Sie hat die Frage, ob bei der Klägerin im Falle laktosefreier Ernährung mit Mangelerscheinungen zu rechnen sei, verneint. Selbst im Falle einer – auch praktizierten – vollständigen laktosefreien Ernährung drohten danach keine Mangelerscheinungen. Daraus ist für den Senat abzuleiten, dass für die Klägerin eine laktosefreie Vollkosternährung ausreichend war.
Eines erneuten Gutachtens bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Der Senat hat sachverständige Zeugenauskünfte eingeholt, die dem Ergebnis des Gutachtens nicht entgegenstehen. Der medizinische Sachverständige hat seine ernährungswissenschaftlichen Grundannahmen in nicht zu beanstandender Art und Weise unter Heranziehung der Mehrbedarfsempfehlungen in dem Gutachten offengelegt und hat sie mit den konkreten Gegebenheiten bei der Klägerin abgeglichen. Wenn dann nach dem Ergebnis der im Einzelfall durchgeführten Begutachtung eine Abweichung von den Empfehlungen nicht festzustellen ist, ist eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 10.5.2011 – B 4 AS 100/10 R, juris Rn. 23).
Eine weitere Feststellung zum Grad der Laktoseunverträglichkeit bei der Klägerin war ebenso entbehrlich. Eine absolute Laktoseunverträglichkeit ist bei der Klägerin von der behandelnden Ärztin Dr. E. in der Vergangenheit nicht festgestellt worden. Sie hat weder eine erbliche noch eine schwergradige Laktoseintoleranz angegeben. Frau Dr. E. hat die Schwere der Laktoseintoleranz weder in ihrer Bescheinigung vom 4. November 2013 noch in ihrem Befundbericht vom 16. April 2014 oder ihrer schriftlichen Aussage vom 20. Dezember 2012 bezeichnet. Sie hat in ihrer schriftlichen Aussage lediglich ausgeführt, ein entwicklungsbedingter Laktasemangel sei wahrscheinlich. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2018 mitgeteilt, dass die behandelnden Ärzte die Schwere der Laktoseintoleranz nicht an einem Test ablesen könnten. Das müsse jeder für sich ausprobieren. Eine gegenwärtige Feststellung der Schwere der Unverträglichkeit ist angesichts einer Erkrankung wie der Laktoseintoleranz, welche sich fortentwickelt auch nicht ergiebig, um Aussagen auf den Grad der Laktoseintoleranz in dem streitgegenständlichen Zeitraum zu erlangen.
Dem Begehren der Klägerin, festzustellen, welche Menge an Laktose bei der Klägerin toleriert wird, war auch deshalb nicht zu entsprechen, weil selbst bei einer absoluten Laktoseunverträglichkeit sich nichts daran änderte, dass für die Klägerin eine laktosefreie Vollkosternährung ausreichend war. Der Klägerin steht auch in diesem Falle ein weites Feld an nicht kostenintensiven Nahrungsmitteln für eine ausgewogene Ernährung offen, so dass eine vollwertige Ernährung ohne Mehrkosten zusammengestellt werden kann. Laktosefrei sind neben Sojaprodukten insbesondere u.a. Fleisch, Fisch, roher und gekochter Schinken, Braten, Rauchfleisch, alle Pflanzenöle, Pflanzenmargarine, alle Getreide- und Mehlsorten, Reis, Mais, Haferflocken, Kartoffeln, alle Gemüse und Hülsenfruchtsorten, alle Obstsorten, Nüsse (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 31.3.2011 – S 4 AS 2626/09, juris Rn. 25). Einem im Falle absoluter Laktoseunverträglichkeit wegen des Verzichts auf jegliche Milchprodukte drohenden Kalziummangel kann durch den gezielten Verzehr besonders kalziumhaltiger Lebensmittel, wie Brokkoli, Grünkohl, Rucola, Haselnüssen oder kalziumreichem Mineralwasser () 150 mg Kalzium auf 1 Liter) im Rahmen der üblichen Vollwertkost entgegengewirkt werden (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 28.11.2017 – L 4 AS 244/16; ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.5.2015 – L 5 AS 570/13, juris Rn. 51; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.1.2017 – L 9 AS 2069/15, juris Rn. 43). Ausdrücklich weist die Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V. (DGE) in ihrem Internetauftritt (www.dge.de/presse/pm/dge-aktualisiert-die-referenzwerte-fuer-calcium/) darauf hin, dass mit einer entsprechenden gezielten Auswahl der Lebensmittel auch bei einer Laktoseintoleranz die Kalziumzufuhr gesichert und der Referenzwert von 1000 mg pro Tag für einen Erwachsenen erreicht werden kann. Diese Feststellung spricht schon für sich allein genommen gegen einen erhöhten Kostenaufwand (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 28.11.2017 – L 4 AS 244/16). Bei der Frage eines erhöhten Kostenaufwandes kommt es andererseits nicht auf etwaige Ernährungsvorlieben der Klägerin an. Es wäre ihr für den Fall einer absoluten Laktoseintoleranz zuzumuten, sich auch ggfs. teurere laktosefreie Milchprodukte durch Umschichtung innerhalb der in der Regelleistung enthaltenen Beträge zu verschaffen. Selbst im Falle einer Deckung des Kalziumbedarfs durch den dafür erforderlichen ¼ Liter laktosefreier Milch sind die insoweit anfallenden Mehrkosten gering und fallen noch in die Auswahlfreiheit, die in der Pauschalierung des für Lebensmittel vorgesehenen Anteils vom Regelbedarf zum Ausdruck kommt (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 28.11.2017 – L 4 AS 244/16, so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.1.2017 – L 9 AS 2069/15, juris Rn 46; LSG Hessen, Urteil vom 17.3.2017 – L 7 AS 124/14, juris Rn. 43). Für die allgemeine Kritik, eine ausgewogene Ernährung sei aus dem Regelsatz nicht zu finanzieren ist § 21 Abs. 5 SGB II im Übrigen kein Auffangtatbestand (vgl. BSG, Urteil vom 10.5.2011 – B 4 AS 100/10 R, juris Rn. 24).
Hinzu tritt, dass auch die Mehrbedarfsempfehlungen 2014 (Abschnitt III. 3.2.1), die bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Krankheitsbild einen Mehrbedarf auslöst, wie oben bereits ausgeführt eine wichtige Orientierungshilfe darstellen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 28.11. 2017 – L 4 AS 244/16, so bereits der erkennende Senat im Urteil vom 24.9.2015 – L 4 SO 2/15 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20.6.2006 – 1 BvR 2673/05 und BSG, Urteil vom 22.11.2011 – B 4 AS 138/10 R, Urteil vom 14.2.2013 – B 14 AS 48/12 R, Urteil vom 20.2.2014 – B 14 AS 65/12 R, Rn. 19, Urteil vom 10.5.2011 – B 4 AS 100/10 R, juris Rn. 23) und zur Überzeugung des Senats dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der medizinischen Erkenntnis entsprechen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 28.11.2017 – L 4 AS 244/16, ebenso LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 37; LSG Hessen, Urteil vom 17.3.2017 – L 7 AS 124/14, juris Rn. 37), bei Laktoseintoleranz keine spezielle Diät vorsehen. Vielmehr wird Vollkost mit auf das Beschwerdebild angepasster Ernährung empfohlen. Die ernährungsmedizinische Behandlung bestehe im Meiden von Nahrungsmitteln, die nicht vertragen werden (z.B. Kuhmilch). Die Deckung des Kalziumbedarfs sei insbesondere durch den Verzehr von Milchprodukten möglich, die von Natur aus sehr geringe Mengen an Laktose enthielten (z.B. reifer Käse). Eine kostenaufwändigere Ernährung sei damit in der Regel nicht erforderlich. Ausgenommen seien Besonderheiten im Einzelfall, beispielsweise bei einem angeborenen Laktasemangel, der einer medizinischen Behandlung bedürfe. Dabei ist zum einen klarzustellen, dass mit dem Verweis auf "insbesondere" den Verzehr von Milchprodukten mit geringem Laktosegehalt eine Deckung der Kalziumzufuhr durch andere – nämlich die oben genannten – Lebensmittel nicht ausgeschlossen wird (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 28.11.2017 – L 4 AS 244/16). Zum anderen gebietet der Einzelfall der Klägerin auch nach den Mehrbedarfsempfehlungen keine andere Beurteilung, denn ein angeborener Laktasemangel, welcher eine medizinische Behandlung bedürfte, ist in den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen nicht dokumentiert.
Das Sozialgericht hat schließlich zu Recht darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der Begutachtung auch der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung entspricht, wonach das Vorliegen einer Laktoseintoleranz nicht zu einem ernährungsbedingten Mehrbedarf führt (vgl. LSG Berlin – Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2008 – L 25 B 1731/08 AS ER, juris Rn. 4; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.3.2011 – L 6 AS 1659/10 B, juris Rn. 6 und 4, Beschluss vom 4.4.2011 – L 6 AS 2205/10 B ER, L 6 AS 2206/10 B ER, juris Rn. 4 und 11; SG Karlsruhe, Urteil vom 31.3.2011 – S 4 AS 2626/09, juris Rn. 24 f.; LSG Thüringen, Urteil vom 22.2.2012 – L 4 AS 1685/10, juris Rn. 27; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.5.2015 – L 5 AS 570/13, juris Rn. 50 f.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.3.2016 – L 6 AS 403/14, juris Rn. 72 f.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.1.2017 – L 9 AS 2069/15, juris Rn. 33; LSG Hessen, Urteil vom 17.3.2017 – L 7 AS 124/14, juris Rn. 33).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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