S 31 P 72/17

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 31 P 72/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 P 30/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.347,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.09.2017 sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro und Mahnkosten in Höhe von 6,80 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat der Klägerin 1/3 der Gerichtskosten des Mahnverfahrens zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch um rückständige Beiträge aus einem privaten Pflegeversicherungsvertrag für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.11.2016. Zwischen den Beteiligten besteht ein privater Pflegeversicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 123456789, dessen Grundlage die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (MB/PVV und Tarifbedingungen) sind. Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung betrug im Jahr 2014 monatlich 35,73 Euro und ab Januar 2015 monatlich 39,95 Euro. Der Beklagte zahlte die fälligen Beiträge trotz Mahnung ab dem 01.09.2009 nicht mehr an die Klägerin. Daraufhin beantragte die Klägerin am 25.01.2017 beim Amtsgericht Coburg den Erlass eines Mahnbescheides. Dieser wurde am 26.01.2017 erlassen und dem Beklagten am 31.01.2017 zugestellt. Dagegen legte der Beklagte am 10.02.2017 Widerspruch ein. Das Verfahren wurde am 25.08.2017 antragsgemäß zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das hiesige Gericht abgegeben (Eingang der Klage am hiesigen Gericht am 07.09.2017). Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 21.08.2017 begründet. Sie hat zunächst vorgetragen, der geltend gemachte Anspruch aus den Beitragsrückständen für die Zeit vom 01.09.2009 bis 30.11.2016 stünde ihr in Höhe von 3.169,13 Euro zu, die Anwaltskosten i.H.v. 413,64 Euro, die Mahnkosten i.H.v. 6,80 Euro sowie die Zinsen seien als Verzugsschaden vom Beklagten zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 13.12.2017 wurde die Klage nach gerichtlichem Hinweis für die Jahre 2009 bis 2013 teilweise zurückgenommen. Die Klägerin beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.347,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro und Mahnkosten in Höhe von 6,80 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt (sinngemäß), die Klage abzuweisen. Er teilte mit, dass er seit Jahren arbeitslos sei und Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehe. Er sei seit 2010 bei seiner Ehefrau gesetzlich mitversichert im Rahmen der Familienversicherung. Vorgelegt wurde ein Bewilligungsbescheid des Landkreises Darmstadt-Dieburg - Kreisagentur für Beschäftigung - über Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 30.11.2017. Dem Bescheid ist auf Seite 2 (Bl. 75 d. Gerichtsakte) zu entnehmen, dass der Beklagte Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung erziele und während des Bezuges von ALG II-Leistungen bei der DAK-Gesundheit Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bestünde. Mit Schreiben vom 19.01.2018 hat das Gericht den Beklagten auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Kündigung des privaten Pflegeversicherungsvertrags unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen des § 205 Versicherungsvertragsgesetztes (VVG) hingewiesen. Mit Schreiben vom 06.04.2018 hat das Gericht die Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass es beabsichtigt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsstreit konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.347,61 Euro wegen Beitragsrückständen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.11.2016. Der Anspruch ergibt sich aus dem Pflegeversicherungsvertrag. Die Klageforderung ist auch hinreichend bestimmt und wurde durch den Beklagten nicht widerlegt. Insbesondere wurde eine wirksame Kündigung des Pflegeversicherungsvertrags nicht nachgewiesen. Eine wirksame Kündigung nach § 205 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist im streitigen Zeitraum nicht erfolgt. Nach § 205 Abs. 1 Satz 2 VVG sind für eine wirksame Kündigung 1. ein Kündigungsschreiben sowie 2. der Nachweis der Versicherungspflicht notwendig. Wird dieser Nachweis verspätet vorgelegt, so kann das Vertragsverhältnis nach § 205 Abs. 2 Satz 4 erst in dem Monat beendet werden, in welchem der Versicherungspflichtnachweis vorgelegt wurde. Vorliegend fehlen bereits das Kündigungsschreiben sowie ein Nachweis über den Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen (sozialen) Pflege- und Krankenversicherung. Insbesondere reicht die Vorlage des SGB II-Bewilligungsbescheides nicht aus, um den Eintritt der Versicherungspflicht nachzuweisen. Vielmehr ist von dem Beklagten eine besondere Bescheinigung bei der DAK-Gesundheit zu beantragen, aus welcher hervorgeht, dass eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegt.

Die Nebenforderungen stehen der Klägerin nach § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu. Hiernach sind nach allgemeiner Meinung in der zivilrechtlichen Rechtsprechung auch die Mahn- und Inkassokosten erstattungsfähig, sofern sie sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte ist in Verzug geraten, weil er die nach § 8 Abs. 1 MB/PVV zum jeweils Ersten des Monats fälligen Versicherungsbeiträge nicht beglichen hat. Die geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung (hier: vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren) und die Kosten für die Versendung der Mahnungen bewegen sich in einem angemessenen Rahmen und sind auch erstattungsfähig (vgl. Palandt, 68. Auflage, § 286 BGB, Rn. 45 ff.). Die Kammer kann sich der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen nicht anschließen (Urteil vom 16.02.2017, Az. L 15 P 35/16), wonach vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten unter Hinweis auf § 193 Abs. 4 SGG nicht für erstattungsfähig erachtet werden. Die Zuweisung der Streitigkeiten aus dem privaten Pflegeversicherungsrecht in § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist eine gesetzgeberische Entscheidung gewesen, die sich nicht auf das dem Vertragsverhältnis zugrundeliegende materielle Recht bezog. Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts aus den §§ 241 ff. BGB wurden dadurch nicht verändert. Die Kammer kann in § 193 Abs. 4 SGG auch keine Regelung erkennen, die als lex specialis gegenüber den zivilrechtlichen Verzugsvorschriften Anwendungsvorrang hätte, denn § 193 Abs. 4 SGG bezieht sich unter Berücksichtigung des § 193 Abs. 2 SGG nach Sinn und Zweck auf solche Aufwendungen, die dem privaten Versicherungsunternehmen aufgrund der Rechtsverfolgung im Klageverfahren entstanden sind.

Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab Rechtshängigkeit der Klage vor hiesigen Gericht. Zwar gilt die Streitsache nach § 696 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) mit Zustellung des Mahnbescheides als rechtshängig geworden, jedoch nur dann, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Der Antrag auf Abgabe des Verfahrens an das hiesige Gericht wurde seitens der Klägerin erst etwa 6 Monate nach Erhebung des Widerspruchs gestellt, so dass von "alsbald" nicht mehr ausgegangen werden kann. Unter "alsbald" wird in der Regel ein Zeitraum von 14 Tagen verstanden (vgl. hierzu Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO Kommentar, 38. Auflage 2017, § 696, Rn. 12 f.). Gemäß § 94 SGG ist die Klage seit dem 07.09.2017 am hiesigen Gericht anhängig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Gem. § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat, wenn ein Mahnverfahren vorausgegangen ist. § 193 Abs. 4 SGG bestimmt, dass die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen nicht erstattungsfähig sind. Hierzu gehören die außergerichtlichen Kosten der privaten Pflegeversicherung für das gerichtliche Verfahren vor dem Sozialgericht und die Pauschgebühren nach § 184 Abs. 2 SGG. Im Ergebnis sind der Klägerin unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme ein Drittel der Kosten des Mahnverfahrens zu erstatten.

Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung erfolgt gemäß § 198 Abs. 2 SGG nicht.
Rechtskraft
Aus
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