Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 30 AS 1609/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 559/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. August 2016 wird abgeändert:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 23. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2013 verpflichtet, die Erstattungsbescheide vom 19. September 2012 insoweit zurückzunehmen, als von jedem Kläger für den Monat Juni 2012 ein über 0,30 EUR hinausgehender Betrag zurückverlangt wird. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.
Im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. August 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligen ist im Überprüfungsverfahren die Höhe der bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) für den Zeitraum von Juni bis September 2012 streitig.
Die 1961 geborenen Kläger und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Kläger) sind miteinander verheiratet und bewohnen eine 77,8 m² große Dreizimmerwohnung im Ortsteil Meuro der Stadt Bad Schmiedeberg. Das Mehrfamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 507,73 m² verfügt über eine Gaszentralheizung, mit der auch das Warmwasser bereitet wird. Die Kläger haben eine Bruttokaltmiete (BKM) von 484,50 EUR monatlich zu zahlen (Kaltmiete: 418,00 EUR, Betriebskosten: 66,50 EUR). Für die Heizkosten fielen monatliche Vorauszahlungen von 71,60 EUR an.
Der Kläger ist bei einer Spedition beschäftigt und erhielt im streitigen Zeitraum ein monatlich gleichbleibendes Bruttoentgelt von 477,69 EUR (368,69 EUR netto). Die Klägerin bezog Krankengeld in Höhe von zunächst 12,92 EUR täglich (387,60 EUR monatlich).
Seit März 2007 beziehen die Kläger ergänzende SGB II-Leistungen. Bereits in der Vergangenheit berücksichtigte der Beklagte und Berufungskläger (im Weiteren: Beklagter) bei der Leistungsgewährung die Unterkunftskosten nicht vollständig. Mit Schreiben vom 14. September 2011 belehrte er die Kläger über die seit Januar 2011 geltenden Angemessenheitswerte und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 31. März 2012 auf, die KdUH zu senken. Für einen Zweipersonenhaushalt sei eine BKM von 309,00 EUR angemessen. Ausführungen zu den Heizkosten enthielt die Kostensenkungsaufforderung (KSA) nicht.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 6. März 2012 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2012 vorläufige Leistungen in Höhe von 553,70 EUR monatlich für den Zeitraum von April bis September 2012 (276,85 EUR pro Person). Dabei berücksichtigte der Beklagte KdUH von 380,60 EUR (BKM: 309,00 EUR und tatsächliche Heizkosten). Vorläufig rechnete er Krankengeld von 336,44 EUR und Erwerbseinkommen von 370,00 EUR an.
Mit Änderungsbescheid vom 7. Mai 2012, der keinen Hinweis auf Vorläufigkeit enthielt, bewilligte er für Juni bis September 2012 monatliche Gesamtleistungen von 502,54 EUR (pro Person: 251,27 EUR). Als Grund für die Änderung gab er an, ab Juni 2012 sei das Krankengeld in Höhe von 12,92 EUR täglich (monatlich 387,60 EUR) zu berücksichtigen. Das angerechnete Erwerbseinkommen und die berücksichtigten KdUH blieben unverändert.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 7. Juni 2012 bewilligte der Beklagte Gesamtleistungen von 501,94 EUR (pro Person: 250,97 EUR) für Juli bis September 2012 und führte zur Begründung aus, ab Juli 2012 betrage das Krankengeld 12,94 EUR (monatlich 388,20 EUR). Die Berechnungsposten Erwerbseinkommen und KdUH blieben unverändert.
Mit Änderungsbescheid vom 19. September 2012 bewilligte der Beklagte u.a. auch für Juni 2012 Gesamtleistungen von 501,94 EUR und verwies zur Begründung auf den Zufluss von Krankengeld in Höhe von 388,20 EUR. Damit habe sich die Leistungshöhe für Juni 2012 um insgesamt 0,60 EUR (pro Person: 0,30 EUR) geändert. Insoweit werde der Bescheid vom 7. Mai 2012 aufgehoben.
Mit zwei Bescheiden über die "Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches" vom 19. September 2012 forderte der Beklagte sowohl von der Klägerin als auch vom Kläger u.a. für den Monat Juni 2012 einen Betrag von 0,60 EUR zurück. Im Bescheid führte der Beklagte aus, es seien Leistungen gemäß § 40 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) vorläufig bewilligt worden. Bei der endgültigen Entscheidung über den Leistungsanspruch sei nunmehr festgestellt worden, dass ein geringerer Leistungsanspruch bestehe. Die Berechnung des tatsächlichen Leistungsanspruchs sei dem anliegenden Bescheid zu entnehmen. Die Überzahlung betrage für Juni 2012 0,60 EUR pro Person, die gemäß § 328 Abs. 3 SGB III zu erstatten seien.
Mit Widerspruchsschreiben vom 15. November 2012, das am Folgetag bei dem Beklagten einging, legten die Kläger Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 7. Mai 2012 für die Monate von Juni bis September 2012 ein und führten aus, ihre tatsächlichen Unterkunftskosten seien nicht berücksichtigt worden. Die Angemessenheitswerte für die KdUH des Beklagten beruhten nicht auf einem schlüssigen Konzept, das den Anforderungen des BSG entspreche. Zudem werde die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe gerügt. Hilfsweise, soweit der Widerspruch verfristet sei, stellten sie einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).
Mit Bescheid vom 23. Mai 2013 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Die Kläger hätten keine neuen Tatsachen vorgebracht, die nicht bereits bei der ursprünglichen Entscheidung berücksichtigt worden seien. Den dagegen fristgerecht eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2013 zurück.
Am 29. Juni 2013 haben die Kläger beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben, mit der sie die Gewährung weiterer Leistungen zunächst unter Berücksichtigung von Regelbedarfen in verfassungsgemäßer Höhe sowie der tatsächlichen BKM von 442,60 EUR geltend gemacht haben.
In der mündlichen Verhandlung des SG haben die Kläger erklärt, die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe werde nicht mehr gerügt und die Klage zurückgenommen, soweit eine Berücksichtigung von KdUH über dem Wert nach Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines von 10 % geltend gemacht worden sei.
Mit Urteil vom 23. August 2016 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide im Überprüfungsverfahren verpflichtet, den Klägern für die Monate Juni bis September 2012 weitere Leistungen von 79,51 EUR monatlich zu gewähren, die dem entgegenstehenden Bescheide zu ändern und den Erstattungsbescheid für Juni 2012 in Höhe von insgesamt 1,20 EUR zurückzunehmen. Das SG hat im Urteil die Berufung zugelassen. Bei den KdUH seien die Heizkosten in tatsächlicher Höhe und eine BKM von 387,20 EUR zu berücksichtigen. Dies entspreche den Werten der Wohngeldtabelle für den Wohnort Bad Schmiedeberg einschließlich eines Sicherheitszuschlags von 10%. Zwar sei die KSA des Beklagten vom 14. September 2011 nicht zu beanstanden, jedoch entspreche die der Verwaltungsvorschrift des Landkreises Wittenberg zur Gewährung von KdUH zugrunde liegende Mietwerterhebung nicht den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept. Das Gebiet des Landkreises Wittenberg sei kein einheitlicher Vergleichsraum, denn es bilde keinen homogenen Wohn- und Lebensbereich. Geographisch werde es durch die Elbe in zwei Teile geteilt. Die durch die Clusteranalyse ermittelten Wohnungsmarktypen könnten die Festlegung eines Vergleichsraums nicht ersetzen. Eine gerichtliche Entscheidung zu den maßgeblichen Vergleichsräumen sei nicht erforderlich, weil die durch den Konzeptersteller erhobenen Mietwerte für Korrekturen nicht nutzbar seien: Eine sog. Ghettobildung könne nicht ausgeschlossen werden, da in den Datensätzen der Wohnungen weder Straßennamen noch Ortsteile aufgeführt seien. Der Ausschluss von Substandardwohnungen sei nicht überprüfbar. Der Ausschluss von Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern sei fehlerhaft. Zudem seien nach den Vermieterfragebögen auch solche Wohnungen aus der Erhebung ausgenommen worden, die sich in einem Wohnhaus befinden, in dem auch der Eigentümer als eine von drei Parteien wohne. Dadurch seien erhebliche Teile des Mietwohnungsbestands ohne überzeugende Begründung aus der Erhebung ausgeschlossen worden. Die Erhebung stelle allein auf den Geschosswohnungsbau ab. Dies bilde den Mietwohnungsmarkt im ländlich geprägten Zuständigkeitsbereich des Beklagten verzerrt ab. Zudem seien allein Bestandsmieten zur Bestimmung des Angemessenheitswerts herangezogen worden. Die meist höheren Angebotsmieten sei nicht berücksichtigt worden. Da die Datengrundlage nicht nachgebessert werden könne, liege ein Erkenntnisausfall vor, sodass als Angemessenheitswert für die BKM auf die maßvoll – um 10 % - erhöhten Tabellenwerte zu § 12 WoGG zurückzugreifen sei. Daraus ergebe sich für die Kläger eine BKM von 387,20 EUR. Die Heizkosten seien angemessen und vom Beklagten auch in zutreffender Höhe berücksichtigt worden. Auf den Gesamtbedarf der Kläger seien das Krankengeld und das Erwerbseinkommen anzurechnen. Unter Einbeziehung der mit den Änderungsbescheiden bewilligten Leistungen ergebe sich der mit Urteil festgelegte weitere Leistungsanspruch.
Gegen das ihm am 12. September 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 29. September 2016 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Angemessenheitswerte des Landkreises Wittenberg beruhten auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Entgegen der Auffassung des SG seien Substandardwohnungen nach telefonischen Hinweisen wirksam aus der Erhebung ausgeschlossen worden. Die Herausnahme von Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern bei der Mietwerterhebung sei nicht zu beanstanden, denn so werde auch bei der Erstellung von Mietspiegeln vorgegangen. Die Angebotsmieten seien im Rahmen des iterativen Verfahrens zur Festlegung des Angemessenheitswerts berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 hat der Senat (in anderen Sachen) die Beteiligten über die bisherigen Ergebnisse seiner rechtlichen Prüfung informiert, um Stellungnahme gebeten und um Korrekturen an der Mietwerterhebung bzw. den daraus abgeleiteten Angemessenheitswerten angeregt. Ende März 2018 hat der Beklagte eine vom Konzeptersteller erarbeitete Neuauswertung vom 13. März 2018 – bezogen auf zwei Vergleichsräume im Gebiet des Landkreises Wittenberg (Lutherstadt Wittenberg zum einen und übriger Landkreis Wittenberg zum anderen) – vorgelegt. Danach ergibt sich für den Vergleichsraum übriger Landkreis im Größensegment der Zweipersonenhaushalte eine Reduzierung des Angemessenheitswerts der BKM auf 307,20 EUR. Auf Nachfrage hat der Beklagte erklärt, er halte trotz der Überarbeitung der Mietwerterhebung an seinem ursprünglichen Konzept und den danach geltenden Angemessenheitswerten fest.
In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Beklagte erklärt, die Änderungsbescheide vom 7. Juni und 19. September 2012 sollten als endgültige Festsetzungen der Leistungen gelten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. August 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
In mehreren vergleichbaren Berufungsverfahren haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgetragen, dass auch eine Aufteilung des Landkreises in zwei Vergleichsräume nicht zur Schlüssigkeit des Konzepts führe. Damit werde den Vorgaben des BSG nicht Rechnung getragen, denn den Leistungsberechtigten würden so Umzüge im gesamten Restkreis abverlangt, bei denen sie regelmäßig allein wegen der flächenmäßigen Ausdehnung des Landkreises ihr konkretes Wohnumfeld aufgeben müssten. Dies sei nicht zumutbar. Andererseits scheitere eine Aufteilung des Restkreises in weitere kleine Vergleichsräume an der unzureichenden Datenbasis und aufgrund der versprengten Siedlungsstruktur am Fehlen von Mietwohnungsmärkten. Soweit die Erstellung eines schlüssigen Konzepts aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen scheitere, sei eine abstrakte Bestimmung der angemessenen KdUH nicht möglich. Es müssten daher die tatsächlichen Kosten übernommen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Dokumentation des Senats zum schlüssigen Konzept Landkreis Wittenberg entsprechend der mit der Ladung übersandten Erkenntnismittelliste ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden und zulässig. Der Senat ist an die Zulassung der Berufung durch das SG im angegriffen Urteil gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).
Die Berufung des Beklagten ist ganz überwiegend - bis auf einen Teilbetrag der geltend gemachten Erstattung von jeweils 0,30 EUR - begründet. Insoweit beschweren die Erstattungsbescheide vom 19. September die Kläger im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Im Übrigen hat das SG den Beklagten zu Unrecht zur Bewilligung weiterer Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen KdUH verurteilt.
Streitgegenständlich ist im Überprüfungsverfahren die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum von Juni bis September 2012 unter Berücksichtigung höherer KdUH. Der Beklagte ist durch das Urteil des SG beschwert, weil dieses anstelle einer BKM von 309,00 EUR eine solche in Höhe von 387,20 EUR für berücksichtigungsfähig gehalten und ihn zur Gewährung weiterer SGB II-Leistungen verurteilt hat.
Richtige Klageart ist eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 13. Februar 2014, B 4 AS 22/13 R, juris). Die Kläger begehren mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des - die Überprüfung des Änderungsbescheids vom 7. Mai 2012 ablehnenden - Verwaltungsakts vom 23. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2013. Die Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung eines Bescheids gerichtet, mit dem der Beklagte die begehrte Änderung des Bescheids vom 7. Mai 2012 bewirkt. Mit der Leistungsklage wird die Erbringung höherer Leistungen im streitigen Zeitraum geltend gemacht.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist auch die Überprüfung der seit dem Änderungsbescheid vom 7. Mai 2012 ergangenen Bescheide zur Leistungsbewilligung für die Monate Juni bis September 2012, soweit diese den im Überprüfungsverfahren angegriffenen Änderungsbescheid von 7. Mai 2012 geändert oder ersetzt haben. Das trifft auf die die Änderungsbescheide vom 7. Juni 2012 (für Juli bis September 2012) und 19. September 2012 (u.a. für Juni 2012) zu, mit denen der Beklagte – nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung des Senats – endgültig über den Leistungsanspruch der Kläger entschieden hat. Erfasst ist auch der ebenfalls am 19. September 2012 erlassene Erstattungsbescheid für den Monat Juni 2012, denn er bildet eine rechtliche Einheit mit der endgültigen Leistungsfestsetzung vom selben Tag. Beide Bescheide ersetzen den (vorläufigen) Änderungsbescheid vom 7. Mai 2012. Die genannten Bescheide waren bei Eingang des Überprüfungsantrags beim Beklagten am 15. November 2012 bereits erlassen.
Die Kläger haben im Klageverfahren weitere Leistungen nur noch unter Berücksichtigung höherer KdUH (79,51 EUR) begehrt und insoweit den Streitgegenstand in zulässiger Weise auf einen abgrenzbaren Teil der Leistungen begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R, juris Rn. 32 m.w.N.). Die Beschränkung des Streitgegenstands ist auch im Überprüfungsverfahren statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010, B 14 AS 61/09 R, juris).
Indes liegen die Voraussetzungen für eine Zurücknahme bzw. Änderung der Bescheide nur in Ansehung des Erstattungsbescheids vom 19. September 2012 vor; im Übrigen haben die Kläger keinen Anspruch auf eine nachträgliche Bewilligung höherer Leistungen im Zeitraum von Juni bis September 2012.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Da vorliegend eine Sachprüfung nicht schon aus Fristgründen oder mangels ausreichender Substantiiertheit des Überprüfungsantrag ausscheidet, erstreckt sie sich jedenfalls bei Anträgen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 SGB X ("das Recht richtig angewandt") auf die Rechtmäßigkeit der zur Überprüfung gestellten Verfügungsätze unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt. Ob wegen unrichtiger Rechtsanwendung "Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht" worden sind, beurteilt sich nach der Übereinstimmung der zuerkannten Leistung mit der objektiven Rechtslage bei Erlass des Verwaltungsakts nicht nach der zutreffenden Bewertung einzelner Begründungselemente (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2017, Az.: B 14 AS 32/16 R juris Rn. 17 ff.). Zwar ist bindend gewordenes Verwaltungshandeln nicht ins Blaue hinein zu überprüfen, denn die Ermittlungspflichten des Gerichts werden auch durch die Mitwirkungsobliegenheiten der Beteiligten beschränkt (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 18). Jedoch darf die Prüfung weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren auf einzelne Elemente des Anspruchs nach § 19 SGB II beschränkt werden, die nicht einen abtrennbaren Streitgegenstand bilden und insoweit auch zur isolierten gerichtlichen Überprüfung gestellt werden könnten. Dies schließt grundsätzlich aus, die gerichtliche Kontrolle einer nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X beantragten Überprüfung eines Bescheids auf einzelne Begründungselemente zu beschränken und daraus abzuleiten, dass der zur Überprüfung gestellt Bescheid auch im Übrigen rechtmäßig ist (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 19). Das Gericht hat Zweifel an der Schlüssigkeit der zur Überprüfung gestellten Entscheidung ebenso nachzugehen, wie es sich aufdrängende Rechenfehler zu korrigieren hat.
Insoweit führt die von den Klägern intendierte Überprüfung - insbesondere – der Höhe der berücksichtigten KdUH dazu, dass der offensichtliche Rechen- bzw. Übertragungsfehler im ebenfalls streitgegenständlichen Erstattungsbescheid auch im Rahmen des Berufungsverfahrens zu korrigieren ist.
Denn bei Erlass der oben genannten Bescheide ist das Recht (überwiegend) richtig angewandt worden. Zwar ist das Erstattungsverlangen des Beklagten für Juni 2012 um 0,30 EUR pro Person (aufgrund eines Rechenfehlers) zu hoch. Jedoch haben die Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Berücksichtigung einer höheren BKM.
Die Kläger sind im streitigen Zeitraum Berechtigte im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II. Sie haben das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von § 7a SGB II noch nicht erreicht, haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sind erwerbsfähig und hilfebedürftig. Die Kläger sind hilfebedürftig, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnten und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielten. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, u.a. das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Die Kläger sind Eheleute, die in einem gemeinsamen Haushalt und nicht dauernd getrennt leben. Sie bilden gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a) SGB II eine Bedarfsgemeinschaft.
Als Bedarf hat der Beklagte zu Recht für jeden der Kläger eine Regelleistung von 337,00 EUR berücksichtigt. Auch die von ihm berücksichtigten KdUH von insgesamt 380,60 EUR sind nicht zu beanstanden.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Da nach der Rechtsprechung des BSG die Angemessenheit der Heizkosten losgelöst von der Angemessenheit der BKM zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, juris Rn. 18, 20; BSG, Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 25), ergeben sich getrennte Prüfungsschritte.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie auszufüllen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten sind in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße sowie der Wohnungsstandard festzulegen. Sodann ist der räumliche Vergleichsmaßstab für die Erhebung von Daten zum Wohnungsmarkt zu ermitteln. Zuletzt ist zu klären, welche Miete für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen anzusehende Wohnung auf dem für die SGB II-Leistungs-berechtigten maßgeblichen Wohnungsmarkt monatlich aufzuwenden ist. Dabei müssen nicht die Faktoren Wohnungsgröße und Wohnungsstandard jeweils für sich angemessen sein. Es reicht, dass das Produkt aus Wohnfläche und -standard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ("Referenzmiete") ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, juris Rn. 13). Daher hat der Grundsicherungsträger den Quadratmeterpreis für entsprechende Wohnungen zu ermitteln. Dieser ist mit der angemessenen Wohnungsgröße zu multiplizieren und so die angemessene Miete festzustellen.
Zur Bestimmung der angemessenen Größe ist nach der Rechtsprechung des 5. Senats des LSG Sachsen-Anhalt, der der erkennende Senat folgt, im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen [MRS] vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285, RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr [MWV] vom 10. März 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) zurückzugreifen (vgl. Urteil des 5. Senats vom 9. Mai 2012, L 5 AS 2/09, juris Rn. 37 f.; vgl. auch BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 61/12 R, juris Rn. 21), da es in Sachsen-Anhalt keine Wohnbauförderung (mehr) gibt. Danach waren Wohnflächen für einen Zweipersonenhaushalt bis zu 60 m² förderfähig.
Eine Überschreitung dieses Wohnflächenwerts allein führt jedoch nicht zur Unangemessenheit der KdUH. Denn die Höhe des Mietzinses kann gleichwohl angemessen sein. Mit einem niedrigen Quadratmeterpreis kann eine Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße ausgeglichen werden. Dazu ist erforderlich, die Referenzmiete oder die Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum zu bestimmen.
Entscheidend ist, dass der Festlegung der Angemessenheitsobergrenze durch den Grundsicherungsträgers ein Konzept zugrunde liegt, das hinsichtlich der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig sein muss. Die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" ist hinreichend nachvollziehbar zu machen (vgl. nur BSG, Urteil vom 9. Oktober 2010, B 14 AS 15/09 R, juris Rn. 18 f., m.w.N. zur Rechtsprechung; zu den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept auch: BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 19 f.). Abschließend ist ggf. zu prüfen, ob der Leistungsberechtigte nach den abstrakt festgelegten Werten eine angemessene Wohnung auch hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat.
Die mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Unterkunftsrichtlinie des Beklagten, die "Verwaltungsvorschrift des Landkreises Wittenberg zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites und Zwölftes Buch (II und XII)" vom 15. März 2011, die auf die im Jahr 2010 durch die Firma A. durchgeführte Mietwerterhebung zur Ermittlung der KdUH im Landkreis Wittenberg (Endbericht aus Januar 2011) beruht, genügt in der Fassung der vom Senat angeregten Neuauswertung (Kurzbericht vom 13. März 2018) im Fall der Kläger, einem Zweipersonenhaushalt in Bad Schmiedeberg, den Anforderungen an ein "schlüssiges Konzept", soweit es die Ermittlung der BKM betrifft.
Nach der Rechtsprechung des BSG setzt ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen BKM ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum voraus. Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R, juris):
Die Datenerhebung muss ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgen;
es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße);
Angaben über den Beobachtungszeitraum;
Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen wie z.B. Mietspiegel);
Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten;
Validität der Datenerhebung;
Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung.
Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert, Kappungsgrenze).
Die Grundsicherungsträger sind zur Ermittlung des abstrakt angemessenen Mietpreises nicht zu bestimmten Vorgehensweisen verpflichtet. Sie können vielmehr im Rahmen der Methodenfreiheit ein Konzept zur empirischen Ableitung der angemessenen BKM unter Einbeziehung von Angebots- und Nachfrageseite wählen. Voraussetzung ist die Einhaltung der für ein schlüssiges Konzept aufgestellten und entwicklungsoffenen Grundsätze (BSG, Beschluss vom 20. Dezember 2016, B 4 AS 247/16 B u.a., juris Rn. 5). Auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll eine "Vielfalt an Konzepten" zur Festsetzung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung möglich sein (BT-Drs. 17/3404, S. 101 zur Satzung nach § 22b SGB II).
Das Konzept des Beklagten entspricht im Wesentlichen den vom BSG gesetzten Anforderungen. Allerdings ist nicht der gesamte Landkreis Wittenberg als ein Vergleichsraum anzusehen.
Die Bestimmung des Vergleichsraums ist - wie die Erstellung des sog. schlüssigen Konzepts - zunächst Sache des Leistungsträgers. Seine Festlegung ist jedoch nicht von der Methodenfreiheit gedeckt und daher gerichtlich überprüfbar. Fehlt diese, müssen die Sozialgerichte selbst - im Wege der tatrichterliche Einzelfallfeststellung (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012, B 4 AS 44/12 R, juris Rn. 17) den Vergleichsraum bestimmen. Der Begriff des Vergleichsraums ist ein richterrechtlich entwickelter unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dies ergibt sich aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Aus dieser folgt die grundsätzliche Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen, was im Grundsatz eine Bindung an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließt (vgl. m.w.N.: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil des 5. Senats vom 2. Mai 2017, L 5 AS 408/17, juris). Für die einer Erstellung des schlüssigen Konzepts vorgelagerte Bestimmung des maßgeblichen homogenen Lebens- und Wohnbereichs als Vergleichsraum hat das BSG konkrete Kriterien entwickelt, die sich von den Tatsachengerichten in gleicher Weise anwenden lassen wie von den Grundsicherungsträgern. Für rechtsschutzverkürzende Gestaltungsspielräume der Verwaltung gibt es weder ein sachliches Bedürfnis noch einen gesetzlichen Anknüpfungspunkt. Ein solcher lässt sich auch nicht aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG ableiten. Denn die Bestimmung des Vergleichsraums ist kein (politisches) Instrument der Stadtplanung oder zur Steuerung des Wohnungsmarkts, sondern dient im Rahmen des § 22 SGB II ausschließlich der Konkretisierung eines existenzsichernden Sozialleistungsanspruchs.
Beim örtlichen Vergleichsraum handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG um "ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, die insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen" (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R, juris Rn. 16). In erster Linie ist der Wohnort maßgebend, ohne dass dies mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" übereinstimmen muss. Umfasst sein muss aber ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, um ein entsprechendes Wohnungsangebot aufzuweisen und die notwendige repräsentative Bestimmung der abstrakt angemessenen BKM zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, juris Rn. 21). Wenn danach die Wohnortgemeinde keinen eigenen Wohnungsmarkt hat, muss geprüft werden, ob weitere Gemeinden oder der gesamte Landkreis einzubeziehen sind. Bei besonders kleinen Gemeinden ohne eigenen repräsentativen Wohnungsmarkt kann es daher geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen. Zulässig ist etwa die Zusammenfassung mehrerer Gemeinden im ländlichen Raum zu "Raumschaften". Nach diesen Grundsätzen können auch Flächenlandkreise als örtlicher Vergleichsraum zu wählen sein.
Hingegen spricht der Wortlaut des § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II gegen die Auslegung, nur ein gesamter Landkreis bzw. der Zuständigkeitsbereich des Leistungsträgers sei als Vergleichsraum zu bestimmen. Kreise und kreisfreie Städte können, um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen.
Hier ist festzustellen, dass der Beklagte - vor Erstellung der vom Landkreis Wittenberg in Auftrag gegebenen Mietwerterhebung - für seinen Zuständigkeitsbereich keine Vergleichsräume festgelegt hat. Dementsprechend bezieht sich die Untersuchung des Konzepterstellers auf das Gebiet des ganzen Landkreises (vgl. Endbericht S. 1); direkte Aussagen zum Vergleichsraum finden sich nicht. Ein Vergleichsraum ist auch in der Verwaltungsvorschrift des Beklagten nicht festgelegt worden. Erst auf Nachfrage hat der Beklagte in den sozialgerichtlichen Verfahren ausgeführt, er gehe davon aus, dass der gesamte Landkreis der maßgebliche Vergleichsraum sei. Allerdings hat er diese Auffassung nicht näher begründet. Aus den textlichen Erläuterungen der Mietwerterhebung (vgl. Endbericht, Erläuterungen zur Clusteranalyse, S. 44; Stellungnahme vom 4. Juni 2013 zu Fragen des 5. Senats an den Landkreis Wittenberg) der Firma A. geht hervor, dass sie - als Konzeptersteller - es für "durchaus möglich" hält, für das Gebiet des Landkreises Wittenberg von zwei Vergleichsräumen auszugehen (Lutherstadt Wittenberg zum einen und der "Restkreis" zum anderen). Auch die in der Mietwerterhebung vorgenommene Einteilung des Kreisgebiets in drei Wohnungsmarkttypen spricht gegen einen kreisweit einheitlichen Mietwohnungsmarkt mit vergleichbaren Wohn- und Lebensverhältnissen. Insoweit kann zunächst dahinstehen, ob die weitere Differenzierung eines Vergleichsraums in verschiedene Mietpreissegmente zulässig ist oder ob es für einen Vergleichsraum auch nur eine angemessene Miete geben kann.
Angesichts der fehlenden Festlegung von Vergleichsräumen durch den Leistungsträger oblag es dem Senat, das Gebiet des Landkreises hinsichtlich seiner Siedlungs-, Wohn- und Infrastruktur zu untersuchen. Aus den allen Beteiligten mitgeteilten und den allgemein zugänglichen Quellen ergibt sich Folgendes: Der Landkreis Wittenberg ist eine Gebietskörperschaft im Osten Sachsen-Anhalts mit einer Fläche von 1.930 km² und 137.700 Einwohnern (Stand 31. Dezember 2010; 128.721 Einwohner [E] am 31. Dezember 2014; vgl. https://www.statistik.sachsen-anhalt.de/bevoelkerung/be-wegungen/). Die Elbe durchfließt ihn auf einer Länge von 52 km von Südosten nach Nordwesten in einer über große Abschnitte naturnahen Auenlandschaft und teilt das Kreisgebiet in zwei Hälften. Im Norden erstrecken sich von Ost nach West die waldreichen Höhenzüge des Fläming. Im Süden liegt mit der Dübener Heide das größte zusammenhängende Waldgebiet Mitteldeutschlands. 39,8 % der Gesamtfläche des Landkreises sind von Wald bedeckt (vgl. zum Vorstehenden: https://de.wikipe-dia.org/wiki/Landkreis Wittenberg).
Die an der Elbe gelegene Kreisstadt Lutherstadt Wittenberg stellt aufgrund ihrer Größe, Infrastruktur und der sonstigen prägenden Merkmale einschließlich der Funktion als Mittelbereich einen einheitlichen Lebensraum dar. Mit 49.496 Einwohnern zum Jahresende 2010 (2014: 46.621 E) auf einer Fläche von 240 km² (206 E/km²), von denen 13.000 in der eigentlichen Innenstadt wohnen und die übrigen in den angrenzenden, zumeist in der Zeit zwischen 1993 und 2010 eingemeindeten Ortsteilen, verfügt sie über eine gewachsene städtische Struktur und über eher ländlich geprägte Stadtteile. Das Gebiet der Lutherstadt Wittenberg ist mit Ausnahme der linkselbischen Gebiete (z.B. Seegrehna und Pratau) durch Stadtbuslinien im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) mit bedarfsgerechten Taktfrequenzen (werktags alle 30 Minuten) erschlossen. Die Stadt ist über die Bundesautobahn A 9 erreichbar; die Bundesstraßen B 2 und B 187 kreuzen sich in der Stadt. Südlich der Elbe besteht Anschluss an die Bundesstraßen B 100 und B 182. Bahnverbindungen existieren in alle Himmelrichtungen; etwa alle zwei Stunden halten Fernzüge auf der Strecke von Hamburg bzw. Berlin nach München oder Frankfurt/Main. In der Stadt sind alle Schulformen mehrfach vertreten; zudem gibt es eine Krankenpflegeschule, die Kreismusikschule, die Evangelische Akademie Sachsen-Anhalt und eine Malschule der Cranach-Stiftung. Ein evangelisches Predigerseminar und das Institut für Hochschulforschung der Martin-Luther Universität Halle-Wittenberg ergänzen die Bildungseinrichtungen. Es gibt zwei Krankenhäuser und Ärzte aller Fachrichtungen. In 11.651 Wohngebäuden befinden sich insgesamt 26.933 Wohnungen. Davon werden 9.820 vom Eigentümer bewohnt; 15.086 Wohnungen werden vermietet (Vermietungsquote 56 %). Es gibt 1.271 Gebäude mit je drei bis sechs Wohneinheiten, und 1.114 Gebäude weisen mindestens sieben Wohnungen auf. Die W.er Wohnungsbaugesellschaft mbH (W.) verwaltet als größter Vermieter ca. 6.000 Wohnungen im Stadtgebiet; die Wohnungsbaugenossenschaft W. eG hat ca. 3.000 Wohnungen im Bestand. Zudem existieren private gewerbliche Vermieter. Es gibt einen lebhaften Wohnungsmarkt. Im Jahr 2011 gab es 1.540 Zuzüge und 1.678 Fortzüge über die Gemeindegrenzen hinweg.
Bei der Betrachtung des übrigen Kreisgebiets - ausgehend von den Wohnortgemeinden als dem unmittelbaren lokalen Lebensraum der Leistungsbezieher - fällt auf, dass dieses in seiner Binnenstruktur sehr unterschiedlich ist. Die in der Mietwerterhebung im Rahmen der Clusteranalyse weiter untersuchten Gemeinden (zum Stichtag 1. Januar 2011)
Stadt Annaburg (7.454 E am 31. Dezember 2010, 7.041 E am 31. Dezember 2014),
Einheitsgemeinde Stadt Zahna-Elster (9.925 E in 2010, 9.361 E in 2014),
Stadt Gräfenhainichen (13.301 E in 2010, 12.076 E in 2014)
Einheitsgemeinde Stadt Bad Schmiedeberg (8.993 E in 2010, 8.545 E in 2014),
Einheitsgemeinde Stadt Coswig (Anhalt) (13.287 E in 2010, 12.179 E 2014),
Einheitsgemeinde Stadt Jessen (Elster) (14.944 E in 2010, 14.261 E in 2014),
Einheitsgemeinde Stadt Oranienbaum-Wörlitz (8.695 E in 2010, 8.592 E in 2014),
Einheitsgemeinde Stadt Kemberg (10.972 E in 2010, 10.045 E in 2014
sind überwiegend ländlich geprägt und zum Teil (nach Einwohnerzahl und Anteil an vermietetem Wohnraum) so klein, dass sie bei Wohneigentumsquoten von deutlich über 50 % nicht über einen hinreichend großen eigenen, statistisch zuverlässig auswertbaren Mietwohnungsmarkt verfügen. Hinzu kommt, dass es sich nach der Siedlungsstruktur oftmals bzw. zumeist nicht um im Zusammenhang bebaute Ortsflächen handelt, sondern sich auch die Städte im Kreisgebiet aus einer Vielzahl von früher selbstständigen Ortsteilen zusammensetzen. So erstreckt sich zum Beispiel die Einheitsgemeinde Bad Schmiedeberg über eine Fläche von 160 km² und umfasst neben dem namensgebenden Stadtkern mit knapp 3.000 Einwohnern noch acht früher selbständige Gemeinden, u.a. Pretzsch (ca. 1.150 E), Trebitz (ca. 830 E), Söllichau (ca. 820 E) oder Korgau (ca. 400 E), die ihrerseits weitere Ortsteile aufweisen (z.B. Pretzsch mit der Stadt Pretzsch, Merschwitz, Körbin-Neu und Körbin-Alt). Die "Landstadt" Kemberg wurde aus 28 über das gesamte Gemeindegebiet von 235 km² verteilt liegenden Siedlungen gebildet und hat eine Bevölkerungsdichte von nur 42 E/km². Dieser Umstand indiziert sehr unterschiedliche Lebens- und Siedlungsverhältnisse bereits innerhalb der jeweiligen politischen Wohnortgemeinde.
Hinzu kommt, dass die Einheitsgemeinden und ihre Ortsteile im Landkreis - in Abhängigkeit von geographischer Lage, Entwicklungsgeschichte und aktueller Infrastruktur - nicht homogen zur Kreisstadt Lutherstadt Wittenberg als Mittelbereich (im Sinne der Definition des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung, vgl. auch Empfehlungen des Deutschen Vereins für Öffentliche und Private Fürsorge vom 12. September 2017, S. 20) ausgerichtet sind. Beispielweise orientieren sich die Bewohner von Oranienbaum-Wörlitz und die der westlichen Ortsteile von Coswig eher zur benachbarten kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau. Andererseits übernimmt die Stadt Gräfenhainichen zum Teil eigene Zentrumsfunktionen (Fachärzte, Gymnasium) für ihre Einwohner und die Umlandgemeinden. Für sie ist der nächste Mittelbereich die Stadt Bitterfeld-Wolfen im benachbarten Landkreis Anhalt-Bitterfeld. Für Bewohner von Annaburg oder Prettin dürfte als Versorgungszentrum die Stadt Torgau (Sachsen) näher liegen als die eigene Kreisstadt Lutherstadt Wittenberg.
Diese Siedlungsstruktur spiegelt sich auch bei Betrachtung des ÖPNV wider, der bezogen auf die Flächen des Kreisgebiets maßgeblich durch die Bedürfnisse des Schülerverkehrs geprägt ist: Spinnenbeinartig führen Buslinien von den Ortschaften im Kreisgebiet zu den drei größeren Schulstandorten (Lutherstadt Wittenberg, Gräfenhainichen und Jessen); in abgeschwächter Form gilt dies auch für die Orte mit leicht erhöhter regionaler Bedeutung: Annaburg, Kemberg und Elster. Es gibt auch regelmäßige Bus-Verbindungen in die Kreisstadt, jedoch sind diese oftmals mit Umsteigevorgängen verbunden und haben niedrige Taktfrequenzen von bis zu 120 Minuten. Zum Teil sind sog. Ruf-Busse eingesetzt. Am Abend und am Wochenende sind die Verbindungen deutlich reduziert. Die ÖPNV-Verbindungen von der Kreisstadt zur benachbarten kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau sind deutlich besser als diejenigen innerhalb des Landkreises zur Kreisstadt. Zum Teil betragen die Fahrtzeiten mit dem ÖPNV in die Kreisstadt mehr als 60 Minuten. Daher kann von einem einheitlichen Vergleichsraum mit der Lutherstadt Wittenberg als Zentrum weder geographisch noch infrastrukturell ausgegangen werden.
Der Mietwohnungsmarkt der Gemeinden des Landkreises wiederum lässt ebenfalls keine Abgrenzung in selbstständige Vergleichsräume zu: Über eigene Mietwohnungsmärkte von nennenswerter Größe verfügen allenfalls die Städte Coswig, Jessen und Gräfenhainichen. Sie stellen - abgesehen von der Lutherstadt Wittenberg - mit jeweils ca. 13.000 Einwohnern die größten Gemeinden im Landkreis dar. Aufgrund des Zusammenschlusses mehrerer kleinerer Ortschaften weisen auch diese Einheitsgemeinden (trotz der Bezeichnung als Stadt) keine geschlossene städtische Siedlungsstruktur auf; die Bevölkerungsdichte ist gering, was gegen die Annahme eines homogenen Lebens- und Wohnumfelds spricht.
Gräfenhainichen (13.301 E in sieben Ortsteilen), die urbanste Einheitsgemeinde im Kreisgebiet, hat eine Bevölkerungsdichte von 84 Einwohner/km², es gibt 3.813 Wohngebäude mit 7.023 Wohnungen, von denen 3.295 vermietet sind (47 % Vermietungen). Es gibt Geschosswohnungsbau: 306 Gebäude haben drei bis sechs Wohnungen, 191 Häuser weisen mehr als sechs Wohnungen auf. Die Gräfenhainicher Wohnungsbaugesellschaft verwaltet ca. 1.300 Wohnungen. 2011 gab es 395 Zuzüge und 697 Fortzüge.
Coswig (13.287 E in 16 Ortsteilen) hat eine Bevölkerungsdichte von 45 Einwohner/km², es gibt 4.165 Wohngebäude mit 6.794 Wohnungen, von denen nur 2.511 vermietet sind (37 % Vermietungen). Es gibt Geschosswohnungsbau: 269 Gebäude mit drei bis sechs Wohnungen und 152 Häuser mit einer höheren Anzahl an Wohnungen, die insbesondere von der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft und einer eingetragenen Genossenschaft verwaltet werden. 2011 gab es 329 Zuzüge und 486 Fortzüge.
Die Einheitsgemeinde Jessen (14.944 E in 44 [!] Ortsteilen, davon nur ca. 6.500 E in der namensgebenden Stadt) hat eine Bevölkerungsdichte von 42 Einwohner/km²; es gibt 4.738 Wohngebäude mit 7.812 Wohnungen, von denen 2.896 vermietet sind (37 % Vermietungen). Es gibt Geschosswohnungsbau: 227 Gebäude mit drei bis sechs Wohnungen und 212 Häuser mit mehr als sechs Wohnungen, die insbesondere von der kommunalen Wohnungswirtschaft GmbH (763 Wohnungen) und einer eingetragenen Genossenschaft (600 Wohnungen) verwaltet werden. 2011 gab es 455 Zuzüge und 550 Fortzüge.
Die weiteren Wohnortgemeinden im Landkreis haben jeweils weniger als 10.000 Einwohner und deutlich geringere Vermietungsquoten, die von nur 23 % (Kemberg) über 25 % (Zahna-Elster) und 28 % (Oranienbaum) bis maximal 32 % (Annaburg, Bad Schmiedeberg) reichen. Es gibt zwar in diesen Gemeinden noch ca. 200 Mehrfamilienhäuser mit drei bis sechs Mietwohnungen, aber nur eine sehr geringe Anzahl von Häusern mit einer größeren Anzahl von Wohnungen. Entsprechend gering ist die Fluktuation: 2011 gab es nur ca. 300 Zu- und ca. 400 Fortzüge. Zum Teil existieren keine kommunalen Wohnungsgesellschaften (z.B.: Kemberg, Bad Schmiedeberg). Angesichts der geringen Quote an vermieteten Wohneinheiten und der geringen Fluktuation lässt sich ein florierender eigener Wohnungsmarkt für die kleineren Einheitsgemeinden nicht feststellen. Bei den Internetanbietern sind in der Regel keine Mietwohnungsangebote für diese Gemeinden zu finden. Ortsüblich und wohnungsmarktprägend ist das Wohnen im eigenen Einfamilienhaus, das - außerhalb der Kreisstadt - vielfach in unselbständigen Kleinstsiedlungen auf dem Land im Landkreis Wittenberg stattfindet. Die Anbindung an die Infrastruktur (Qualität der ÖPNV-Verbindung, Verfügbarkeit oder Nähe zu weiterführenden Schulen, Ärzten, Apotheken oder Supermärkten) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Wohnort (im Kern der Einheitsgemeinde oder in einem versprengten Ortsteil mit 100 bis 200 Einwohnern) sehr unterschiedlich.
Dieses inhomogene Bild der Lebens- und Wohnverhältnisse charakterisiert die genannten weiteren Gemeinden im Gebiet des Landkreises Wittenberg. Verbindendes Merkmal der Landkreisgemeinden ist ihre Heterogenität bei fehlender eigener Infrastruktur und wenig nutzerfreundlichen Verbindungen im ÖPNV. Ähnlich ist bei vielen Landkreisgemeinden, dass der Weg in den nächsten Mittelbereich (Krankenhaus, Fachärzte, Sekundarschule/Gymnasium) zumeist mit Fahrzeiten von mindestens 30 Minuten verbunden ist. Auch die Besorgungen des täglichen Lebens (Supermarkt, Bäcker, Apotheke) lassen sich überwiegend nicht fußläufig im Ort erledigen; es sind Verkehrsmittel erforderlich.
Da die weiteren Wohnortgemeinden im Landkreis (aufgrund mangelnder Größe) nicht über eigene Mietwohnungsmärkte verfügen und daher auch keine Vergleichsräume darstellen können, waren sie zu einer größeren Einheit zusammenzufassen. Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG. Denn das BSG hat beispielsweise für das ähnlich strukturierte Umfeld der Stadt Freiburg/Breisgau (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R, juris Rn. 17) ausgeführt, dass Gemeinden mit ca. 8.600 Einwohnern im Umland eines Oberzentrums im ländlichen Raum zu klein sind, um einen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden zu können, und die Zusammenfassung mehrerer Klein- und Kleinstgemeinden zu sog. Raumschaften (mit Gesamteinwohnerzahlen von ca. 37.000) bei Flächenlandkreisen (dort ca. 1.380 km²) als Vergleichsraum akzeptiert.
Die Ausgangslage im Landkreis Wittenberg ist ähnlich: Ohne den Bereich der Lutherstadt Wittenberg ergibt sich eine Gesamtfläche von ca. 1.690 km² und eine durchschnittliche Bevölkerungsdichte von 50 Einwohnern/km². Allerdings gibt es für die Gemeinden im Landkreis Wittenberg keine einheitliche Ausrichtung zur Kreisstadt und auch keine bedarfsgerechte ÖPNV-Anbindung an die Kreisstadt. Immerhin ist aber für alle kreisangehörigen Gemeinden - bis auf Bad Schmiedeberg (dort 47 Minuten bis zur Lutherstadt Wittenberg) - ein Ober- oder Mittelzentrum mit dem ÖPNV in maximal 30 Minuten erreichbar (vgl. Folie 7 "Verkehrliche Erreichbarkeit" der Firma A., vom 11. September 2015, dem SG Dessau-Roßlau zum Verfahren S 7 AS 2833/12 und im Erörterungstermin des Verfahrens L 4 AS 9/14 überreicht). Um einen repräsentativen Mietwohnungsmarkt für das Kreisgebiet abbilden zu können, war es erforderlich, die zuvor beschrieben (größeren) Einheitsgemeinden Gräfenhainichen, Coswig und Jessen, die jedoch in ihrer Struktur den übrigen Gemeinden im Landkreis ähnlich sind, mit einzubeziehen, obwohl diese möglichweise über eigene Mietwohnungsmärkte verfügen.
Bei dieser Sachlage überzeugt den Senat die vom Konzeptersteller ursprünglich vorgenommene Einteilung des gesamten Kreisgebiets in drei Wohnungsmarkttypen nicht. Es erscheint sachgerecht, die Lutherstadt Wittenberg als Wohnungsmarkttyp I gesondert zu betrachten. Eine schlüssige Begründung für die Aufteilung des übrigen Kreisgebiets in zwei weitere Wohnungsmarkttypen (II und III) ist hingegen nicht ersichtlich. Zwar hängen die jeweils in einem Cluster erfassten Gemeinden räumlich zusammen, aber sonstige Besonderheiten oder Eigentümlichkeiten des jeweiligen Mietwohnungsmarkts, die sie deutlich vom anderen Wohnungsmarkttyp unterscheiden, sind nicht erkennbar. Die festgestellten Eigenschaften der Wohnungsmarkttypen (Endbericht S. 6, Erläuterung S. 45) gebieten auch nach Auffassung des Senats lediglich eine gesonderte Betrachtung der Lutherstadt Wittenberg, nicht aber eine weitere Aufteilung des übrigen Wohnungsmarkts.
Aus den Ausgangsdaten zur Wohnungsmarkttypbildung (S. 45 des Endberichts) ragt nur die Lutherstadt Wittenberg deutlich heraus (städtische Struktur mit hoher Bevölkerungsdichte und hohem Pro-Kopf-Einkommen, geringster Einwohnerschwund). Die übrigen Gemeinden unterscheiden sich nach den erhobenen Kriterien kaum, so dass eine Differenzierung in zwei weitere Wohnungsmarkttypen nicht nachvollziehbar ist. Aussagekräftige Indizien wie Zentralität (Entfernung vom Mittel- oder Oberzentrum), Bodenpreis, Neubautätigkeit, Mietstufen nach WoGG, Eigentums- bzw. Vermietungsquote wurden - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - nicht festgestellt. Mit der Beteiligung an der Kommunalwahl 2007 lässt sich keine schlüssige Verbindung zum lokalen Mietwohnungsmarkt des Jahres 2010 herstellen.
Zudem wird aus den textlichen Erläuterungen (vgl. Endbericht, Erläuterungen zur Clusteranalyse, S. 44; Stellungnahme des Erhebungserstellers vom 4. Juni 2013 zu Fragen des 5. Senats an den LK WB) deutlich, dass eine Aufteilung in drei Cluster bzw. des übrigen Kreisgebiets in zwei Wohnungsmarkttypen letztlich nur vorgenommen wurde, weil bei einem Statistikmodell mit drei Gruppen die Fehlerquote des Ergebnisses am geringsten ist. Dies überzeugt - im Einzelfall bezogen auf das Gebiet der Landkreises Wittenberg - nicht, zumal auch die im Ergebnis gefundenen Mietwerte der beiden Wohnungsmarkttypen - anders als die des Wohnungsmarkttyps I - kaum voneinander abweichen Die festgestellten Eigenschaften der Wohnungsmarkttypen (Endbericht S. 6, Erläuterung S. 45) gebieten auch nach Auffassung des Senats lediglich eine gesonderte Betrachtung der Lutherstadt Wittenberg, nicht aber eine weitere Aufteilung des übrigen Kreisgebiets.
Diese Einschätzung deckt sich mit den zuvor dargelegten Erkenntnissen zur Prüfung der Vergleichsräume nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen und Daten. Zur Ermittlung eines schlüssigen Angemessenheitswerts für das übrige Kreisgebiet waren die Erhebungsdaten für die Wohnungsmarkttypen II und III zusammenzuführen.
Der Senat hat dem Beklagten diese Sachlage zur Vergleichsraum- und Clusterbildung in einem Schreiben vom 7. Februar 2018 zu einem anderen Verfahren dargelegt und eine Überarbeitung sowie Nachbesserung des Konzepts auf der Grundlage von zwei Vergleichsräumen im Gebiet des Beklagten angeregt. Der Beklagte hat der abweichenden Vergleichsraumbildung nicht widersprochen, sondern mitgeteilt, es werde entsprechend den Ausführungen des Senats eine Neuberechnung erfolgen. Der Senat hält es nach alledem für geboten, bei dem Gebiet des Beklagten von zwei Vergleichsräumen auszugehen: Dabei handelt es sich um die Lutherstadt Wittenberg und das Gebiet des übrigen Landkreises.
Das der Verwaltungsvorschrift vom 15. März 2011 zugrunde liegende Konzept zur Ermittlung der angemessenen BKM ist in der Fassung vom 13. März 2018, nachdem der Beklagte die vom Senat angeregten Korrekturen und der Neuberechnung der Werte vorgenommen hat, im Ergebnis weitgehend schlüssig. Die tatsächlichen Verhältnisse in den einzelnen Vergleichsräumen, vorliegend im Vergleichsraum "Lutherstadt Wittenberg" und im Vergleichsraum "Übriger Landkreis", wurden überwiegend realitätsgerecht abgebildet. Nach Maßgabe der dem Grundsicherungsträger zustehenden "Methodenfreiheit" sind die zur Ermittlung angemessener Kosten für Miete und Betriebskosten gewählten Methoden schlüssig. Es lässt sich - nach der Neuauswertung und Fehlerbereinigung - nicht feststellen, dass die Datenerhebung und -auswertung des Konzepterstellers "unschlüssig", also willkürlich oder widersprüchlich wäre oder auf fehlerhaften Prämissen beruht.
Denn die Auffassung des Senats hinsichtlich der Bildung zweier Vergleichsräume im Landkreis hat nicht zu einer generellen Unverwertbarkeit der Datenerhebung bzw. der Richtlinie des Beklagten zur Bestimmung der angemessenen KdUH geführt. Der Konzeptersteller hat für seine Mietwerterhebung Daten über zu zahlende Nettokaltmieten, kalte Betriebskosten und Heizkosten im gesamten Landkreis, somit auch in den beiden o.g. Vergleichsräumen erhoben und ausgewertet, so dass unter Nutzung der vorhandenen Daten das vorliegende Konzept (weitgehend) nachgebessert werden konnte.
Den Gegenstand der Beobachtung hat der Konzeptersteller im Einzelnen nachvollziehbar definiert. Es wurden in Anlehnung an die vom BSG aufgezeigten Möglichkeiten zur Ermittlung der Angemessenheitsbestimmung der Mieten (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 21) die Bestandsmieten im gesamten Landkreis als Erhebungsgebiet zugrunde gelegt. Die Datenerhebung hat in beiden Vergleichsräumen flächendeckend stattgefunden. Die relevanten Mietdaten wurden in eine Liste eingetragen (Rohdaten), die die Spalten "Ort", "Wohnfläche", "Nettokaltmiete" (NKM), "NKM/qm", "Wohnungsgrößenklasse", "Wohnungsmarkttyp", "(4 Jahre" umfasst. Aus diesen Rohdaten lassen sich die in den einzelnen o.g. Vergleichsräumen ermittelten Daten bestimmen. Trotz Anonymisierung der Daten (es fehlen Angaben zum Namen des Vermieters und zur konkreten Lage der beobachteten Wohnungen im Vergleichsraum nach Straße und Hausnummer) konnte der Senat eine Ghettobildung im Sinne eines verdichteten Wohnens bei gleichförmiger Mieterstruktur mit geringen Einkommen innerhalb der Vergleichsräume noch hinreichend sicher ausschließen. Kennzeichen von Mehrfamilienhäusern in industrieller Bauweise (sog. Plattenbauwohnungen) sind eine identische Größe und hohe Anzahl der einzelnen Wohnungsklassen. Diese sind jedoch in den neuen Bundesländern in größeren Gemeinden und solchen mit Industrieansiedlungen die übliche Form der Wohnbebauung. Diese am häufigsten anzutreffende Geschossbebauung ist Kennzeichen der städtebaulichen Architektur und - auch für das Gebiet des Beklagten - (miet-)wohnungsmarktprägend. Straßenzüge mit Plattenbauten oder ganze Viertel, sog. Plattenbausiedlungen, bedeuten nicht zwangsläufig, dass es sich um problematische Wohnviertel oder "soziale Brennpunkte" handelt. Außerdem finden sich in den Rohdaten für beide Vergleichsräume neben vielen gleich großen Wohnungen vermutlich industrieller Bauweise auch eine Vielzahl von anderen Wohnungen, die schon nach ihren Wohnflächen individuellere Grundrisse aufweisen.
Dass im Ergebnis die BKM als Beobachtungsgegenstand der Datenerhebung gewählt wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen gewährleistet für die Leistungsberechtigten, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können, die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen zu können (BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, juris Rn. 31; BSG, Beschluss vom 2. April 2015, B 4 AS 17/14 B, juris Rn. 6).
Das erstellte Konzept basiert auf einer repräsentativen Erhebung des Mietniveaus aller Wohnungsbestände mit einfachem, mittlerem und gehobenem Wohnungsstandard. Zur Grundgesamtheit des relevanten Bestands für Mietwerterhebungen gehören neben frei finanzierten Mietwohnungen auch solche, die öffentlichen Mietpreisbindungen unterliegen (Sozialwohnungen). Welche Wohnungen der Konzeptersteller von der Erhebung ausgenommen hat, ist im Bericht erläutert.
So wurden im Rahmen der Erhebung nur Wohnungen berücksichtigt, die zumindest über die Merkmale "Bad" und "Sammelheizung" verfügten. Substandardwohnungen, die diesem Niveau nicht genügten, blieben damit unberücksichtigt (vgl. dazu Endbericht S. 7). Allerdings konnte dies anhand der vorgelegten Datensätze zunächst nicht nachvollzogen werden. Auf Nachfrage hat der Konzeptersteller erläutert (Stellungnahme vom 11. August 2016 zum Verfahren L 4 AS 246/16), der Ausschluss sei im Rahmen der Erhebung bei Wohnungsbauunternehmen im persönlichen (telefonischen) Kontakt erfolgt. Da Substandardwohnungen zudem zu deutlich geringeren Preisen vermietet würden, seien bei den Erhebungsdaten der Mieterbefragung diese Wohnungen manuell bereinigt und im Übrigen über die Extremwertkappung ausgeschieden worden und somit nicht in die Auswertung eingeflossen. Dies überzeugte den Senat nicht, da sich bei der Durchsicht der erhobenen Datensätze in allen Wohnungsmarkttypen und Größenklassen noch Nettokaltmieten im Preisbereich zwischen 1,81 EUR/m² und 2,47 EUR/m² fanden, die trotz manueller Bereinigung und Extremwertbereinigung in die Auswertung eingegangen waren. Bei so geringen Nettokaltmieten drängt sich die Vermutung von Substandard (keine Zentralheizung, kein Bad) auf.
Entgegen der Auffassung des Konzepterstellers ist die Extremwertkappung im 95 %-Konfidenzintervall (insbesondere bei einer geringen Anzahl von Datensätzen) kein geeignetes Mittel zum Ausschluss von Substandardwohnungen, die nach Zensus 2011 gerade im ländlichen Bereich des Landkreises nicht so selten sind, dass sie zu vernachlässigen wären. Beispielsweise verfügen in Jessen 16 % der Wohngebäude nicht über eine Zentralheizung, in Kemberg sind es 14 %, hingegen in der Lutherstadt Wittenberg nur 6 %. Es waren zusätzliche Maßnahmen erforderlich, um eine (unbeabsichtigte) Erfassung von Wohnungen, die die geforderten Ausstattungsmerkmale nicht aufweisen, zu verhindern. Insoweit ist der Konzeptersteller der Anregung des Senats im Schreiben vom 7. Februar 2018 gefolgt und hat bei der Neuauswertung zusätzlich diejenigen Datensätze aus der Auswertung genommen, bei denen die Nettokaltmiete unter einem Mindestbetrag von 2,50 EUR/m² lag, sodass nunmehr hinreichend sicher gewährleistet ist, dass Wohnungen mit einem unzureichenden Ausstattungsniveau nicht in die Auswertung gelangt sind.
Der Ausschluss von Wohnungen des Luxussegments, die explizit als solche beworben oder erkennbar waren, ist nicht zu beanstanden, da Luxuswohnungen für das hier maßgebliche Preisniveau im unteren Marktsegment nicht repräsentativ sind (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 65/08 R, juris Rn. 19). Ebenfalls zulässig war es, Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerbliche oder teilgewerblich genutzte Wohnungen (mit Gewerbemietvertrag), mietpreisreduzierte Wohnungen sowie Wohnungen zu Freundschaftsmieten (Vermietungen zu reduzierten Mieten an "Angehörige oder nähere Verwandte") auszuschließen. Da eine Unterscheidung zwischen Netto-Kaltmiete und den Zahlungen für eine Möblierung nicht möglich sei, blieben auch möblierte Wohnungen unberücksichtigt. Diese Ausschlüsse sind ebenfalls nicht zu beanstanden, weil sie nicht den allgemein zugänglichen Mietwohnungsmarkt abbilden und zu Verfälschungen führen können.
Ursprünglich gab es eine inhaltliche Diskrepanz zwischen dem Endbericht und den in die Auswertung einbezogenen Datensätzen: Nach der textlichen Erläuterung (Mietwerterhebung S. 8) blieben Wohnungen mit Wohnflächen von weniger als 35 m² bei der Grundgesamtheit der erhobenen Daten unberücksichtigt. In den ausgewerteten Datensätzen war jedoch für jeden Wohnungsmarkttyp eine erhebliche Anzahl von kleineren Wohnungen (ab 30 m²) enthalten, die ersichtlich nicht ausgeschlossen und in die Auswertung eingegangen waren. Auf den Hinweis des Senats hat der Beklagte bzw. der von ihm beauftragte Konzeptersteller im Rahmen der Neuauswertung die Wohnungen mit Größen unter 35 m² aus der Auswertung entfernt. Der Bezug einer Wohnung mit einer Wohnfläche von 35 m² ist nach Auffassung des Senats einem Alleinstehenden zumutbar. Dieser weitere Ausschluss von Kleinwohnungen, für die zumeist höhere Quadratmetermieten verlangt werden als für solche mit einer größeren Wohnfläche, führt tendenziell zu niedrigeren Bestandsmietwerten im Größensegment der Wohnungen bis 50 m². Dies ist hinzunehmen und entgegen der Auffassung der Leistungsberechtigten kein Grund, die (hohen) Werte für kleinere Wohnungen in der Auswertung zu belassen. Wenn Leistungsberechtigte auf diesen Wohnungstyp (wegen der zu geringen Größe) nicht zumutbar verwiesen werden können, bildet er nicht den für sie maßgeblichen Wohnungsmarkt ab und ist daher nicht zu berücksichtigen. Es ist auch davon auszugehen, dass es durch die Festlegung der Mindestwohngröße nicht zu einer Verfälschung der Datengrundlage und damit des Ergebnisses der Erhebung kommt. Denn in aller Regel ist die Quadratmetermiete einer kleinen Wohnung bei gleicher Ausstattung und Lage höher als die einer größeren Wohnung (vgl. Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung 2002 sowie inhaltlich unveränderte Auflage 2014, S. 36).
Die Tatsache, dass bei der Erhebung Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern ausgeschlossen wurden, führt - trotz erheblicher Bedenken des Senats - nicht zur Unschlüssigkeit des Konzepts. Diese Vorgehensweise, die im Bericht zur Mietwerterhebung selbst nicht begründet wurde, beruhte nach der Stellungnahme des Konzepterstellers im Verfahren L 4 AS 246/16 auf dem entsprechenden Vorgehen bei der Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln. Zudem hätten (Preis-)Verzerrungen vermieden werden sollen, weil bei der Vermietung von Wohnraum in Ein- und Zweifamilienhäusern vertraglich oftmals eine Stellplatz-, Garagen-, Garten- oder sonstige Grundstücksnutzung vereinbart, aber nicht gesondert im Mietpreis ausgewiesen sei. Das erste Argument ist nicht stichhaltig, weil es nicht um einen Mietspiegel, sondern um eine Gesamterhebung (vgl. Endbericht S. 8) geht. Dem zweiten ist eine gewisse mögliche Relevanz nicht abzusprechen, was aber mangels mitgeteilter Fakten nicht nachgeprüft werden kann. "Mitvermietete Extras" hätte man mittels Filterfragen in den Fragebögen ausschließen können. Insoweit führt hier eine nicht belegte Annahme (Mutmaßung) zum Ausschluss eines (erheblichen) Marktsegments und einer Vermietergruppe "private Kleinvermieter". Dieses Vorgehen birgt die Gefahr, einen Teil des relevanten Markts nicht abzubilden, denn die Leistungsberechtigten könnten auch zumutbare Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern beziehen. Dies ist jedoch im Ergebnis nach Auffassung des Senats dann nicht zu beanstanden, wenn eine hinreichende Anzahl von Daten (10 % des maßgeblichen Wohnungsmarkt) einbezogen wurde - wie es hier für den Bereich der Lutherstadt Wittenberg erfolgt ist, in der sich zudem ca. 60 % der Mietwohnungen in Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen befinden und im Übrigen die Eigenheimquote deutlich unter 50 % liegt.
Anderes gilt für den übrigen Landkreis, wo das Wohnen im Eigenheim der Standard ist, die Vermietungsquote durchschnittlich bei 33,8 % liegt (in Oranienbaum sogar nur bei 28 %) und die meisten Wohnungen sich in Zweifamilienhäusern befinden, weil es kaum Geschosswohnungsbau gibt. Dort prägen vielfach kleinere Vermietungsobjekte (Zweifamilienhäuser) den Mietwohnungsmarkt. Soweit in diesen ländlichen Bereichen die erforderliche Quote von 10 % der Bestandsmieten (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris Rn. 16) nicht erfasst worden ist, besteht die Gefahr, dass der gefundene Mietwert die Lage auf dem örtlichen Mietwohnungsmarkt nicht widerspiegelt, das Konzept insoweit nicht schlüssig ist und daher keine taugliche Angemessenheitsgrenze ableitbar ist.
Dieses konkrete Vorgehen des Konzepterstellers (Ausschluss von Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern) wirkt sich im Ergebnis zunächst nicht negativ aus, soweit es den Vergleichsraum "Lutherstadt Wittenberg" betrifft. Von den 30.242 insgesamt im Landkreis vermieteten Wohnungen befinden sich 15.086 in der Kreisstadt. Davon wurden in der Mietwerterhebung 3.202 Wohnung erfasst; nach der Extremwertbereinigung flossen 3.042 Mieten - mithin rund 20 % des Wohnungsbestands - in die Auswertung ein.
Im Vergleichsraum "Übriger Landkreis" gibt es einen Bestand von insgesamt 15.256 Wohnungen. Erfasst wurden 1.218 Werte, von denen nur 1.158 in die Auswertung eingearbeitet wurden, mithin weniger als 10 % des Wohnungsbestands. Allerdings ist dieses Ergebnis differenziert zu betrachten: Gleicht man die Anzahl der Datensätze mit der Größenverteilung des Wohnungsbestands anhand der Ergebnisse des Zensus 2011 ab, ergibt sich für die Wohnungsgrößen für Ein- bis Dreipersonenhaushalte eine ausreichende Erhebung eines etwa 10 %igen Marktanteils. Für die größeren Haushalte mit vier und mehr Personen (Wohnfläche )/= 80 m²) ist der Anteil des erhobenen Mietwohnungsbestands hingegen unzureichend. Denn auch bei der Annahme, dass bei größeren Wohnungen ein höherer Anteil von den Eigentümern selbst genutzt wird und nur ein geringerer Anteil des Bestands auf den Mietwohnungsmarkt gelangt (angenommen nur 20 %), bilden die insgesamt erhobenen 103 Wohnungen (mit einer Wohnfläche von 75 bis 140 m²) nur etwa 3,4 % des Markts ab.
Nach den Ergebnissen des Zensus 2011 (vgl. www.destatis.de) gibt es im übrigen Landkreis (Landkreis Wittenberg ohne Lutherstadt Wittenberg) folgenden Wohnungsbestand:
(Tabelle nicht dargestellbar)
Hieraus folgt, dass die Mietwerterhebung für größere Wohnungen ((80 m²) nicht hinreichend aussagekräftig bzw. verlässlich für die Lage auf dem Mietwohnungsmarkt im Vergleichsraum "Übriger Landkreis" ist. Daraus folgt weiter, dass die auf dieser unzureichenden Datengrundlage ermittelten Werte nicht als verbindliche Angemessenheitswerte für Bedarfsgemeinschaften mit vier und mehr Personen herangezogen werden können. Insoweit ist das Konzept unschlüssig. Der Senat ist nicht in der Lage, die unzureichende Datengrundlage für den Bereich der Vierpersonenhaushalte und größer im Vergleichsraum "Übriger Landkreis" zum maßgeblichen Stichtag 1. Juli 2010 nachträglich zu ermitteln und zu ergänzen. Andere bereite Datenquellen hierfür sind nicht ersichtlich; Mietspiegel liegen für den Landkreis Wittenberg nicht vor.
Kann nach alledem der konkret angemessene Bedarf für die Kosten der Unterkunft im hier maßgeblichen Wohnungsmarktsegment nicht ermittelt werden und liegt - wie hier - ein Erkenntnisausfall vor, ist für die Begrenzung der Unterkunftskosten auf einen angemessenen Wert (hilfsweise) bei den Bedarfsgemeinschaften mit vier und mehr Personen auf die maßvoll erhöhten Tabellenwerte (Sicherheitszuschlag von 10 %) zu § 12 WoGG zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R, juris; BSG, Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 16/11 R, juris Rn. 20 ff.; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 87/12 R, juris; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R, juris Rn. 19).
Im Übrigen ist das Vorgehen des Konzepterstellers bei der Selektion im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Umstand, dass nur Mieten Berücksichtigung fanden, die in den letzten vier Jahren vor dem Erhebungsstichtag neu vereinbart wurden (durch Vertragsabschluss oder Mietpreisanpassung), nicht zu kritisieren. Die Nichtberücksichtigung von Mieten, die seit mindestens vier Jahren nicht angepasst wurden, stellt vielmehr sicher, dass (auch) die Bestandsmieten den aktuellen Verhältnissen auf dem Mietwohnungsmarkt möglichst nahekommen. Daher mussten von den ursprünglich erhobenen 10.914 Mietwerten 5.672 ausgeschlossen werden (vgl. Endbericht S. 10).
Der Konzeptersteller hat auch in nicht zu beanstandender Weise die Daten im Wege der Extremwertkappung bereinigt und so besonders hohe bzw. niedrige Werte für die Bestimmung des Nettokaltmietpreises herausgenommen. Diese Extremwertkappung ist eine wissenschaftlich anerkannte statistische Methode (vgl. v. Malottki, Schlüssiges Konzept und Statistik, info also 2012, S. 99, 104). Sie wurde auf Basis des 95 %-Konfidenzintervalls über alle als mietwerterhebungsrelevant identifizierten Mieten vorgenommen. Die Repräsentativität wird hierdurch nicht beeinflusst, denn es wurden nur 245 von ursprünglich 4.632 Werten eliminiert, mithin 5,3 % (vgl. Endbericht S. 12). Nachdem im Rahmen der vom Senat angeregten Neuauswertung die Erhebungsdatensätze entsprechend den Vorgaben des Senats (vgl. Schreiben vom 7. Februar 2018) weiter bereinigt wurden, indem unplausible Mietwerte, Nettokaltmieten unter 2,50 EUR/m² und Wohnungen mit einer Wohnfläche von unter 35 m² und über 140 m² ausgeschlossen wurden, verblieben noch insgesamt 4.420 Werte, die sich nach Extremwertbereinigung um 220 auf 4.200 Mietwerte reduzierten, die in die Auswertung eingingen (vgl. Erläuterung des Konzepterstellers zur Datenbereinigung und Extremwertkappung im Kurzbericht vom 13. März 2018).
Die Datenerhebung der Bestandsmieten erfolgte in der Zeit von Mai bis November 2010 (Endbericht S. 10), die der Angebotsmieten im Zeitraum von März bis November 2010 (Endbericht S. 19). Als Neuvertragsmieten wurden die bis zu neun Monate vor dem Erhebungsstichtag tatsächlich realisierten Mietverträge gewählt. Auch die Art und Weise der Datenerhebung in den Vergleichsräumen ist hinreichend deutlich vom Konzeptersteller im Endbericht sowie in den ergänzenden Stellungnahmen auf Nachfragen der Gerichte dargestellt und erläutert worden und stößt im Ergebnis nicht auf durchgreifende Bedenken des Senats.
Die Mietwerterhebung für den Landkreis Wittenberg basiert maßgeblich auf einer umfangreichen Befragung der Großvermieter. Um die Mieten im Kreisgebiet umfassend abbilden zu können, wurden die Erhebungen in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt: Im ersten Schritt wurden vom Konzeptersteller die größeren Vermieter und Verwalter identifiziert. Diese wurden gebeten, die für die Erhebung benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Es konnten insbesondere die großen Wohnungsunternehmen für eine Mitwirkung an der Erhebung gewonnen werden. Nach den Ausführungen im Endbericht wurden auch Mieten kleinerer Vermieter erhoben (S. 9), indem aus den zur Verfügung gestellten Adressdaten des Fachdienstes Abfallwirtschaft nach Bereinigung um die Adressen, die von den Vermietern und Verwaltern als Mietdaten zur Verfügung gestellt worden waren, 3.000 Mieter bzw. Vermieter, die in Gebäuden mit mindestens drei Wohnungen leben, angeschrieben und um eine freiwillige Teilnahme an der Befragung gebeten wurden. Nach der Auskunft des Konzepterstellers vom 13. Februar 2015 an das SG zum Aktenzeichen S 7 AS 2833/12 konnten aus den Antworten 223 verwertbare Datensätze generiert werden. Insoweit ist zu beachten, dass aufgrund der Freiwilligkeit der Teilnahme die Rückläuferquote vom Konzeptersteller nicht beeinflusst werden kann. Dabei wurden u.a. folgende Daten erhoben: Datum des Mietvertragsbeginns, Datum der letzten Mietänderung, Wohnungsgröße, Netto-Kaltmiete, Kalte Betriebskosten (Vorauszahlungsbetrag), Heiz- und Warmwasserkosten (Vorauszahlungsbetrag).
Für die ebenfalls erhobenen Angebotsmieten wurden folgende Quellen ausgewertet: Die Internet-Immobilien-Such-Portale (Immoscout 24, Immonet, Immowelt), die örtliche Tagespresse und Anzeigenblätter sowie Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Kreisgebiet, vgl. Endbericht S. 19). Hieraus wurden - für den gesamten Landkreis Wittenberg - 377 Mietangebote ermittelt. Zusätzlich wurden die erhobenen Bestandsmieten einmal gesondert nach den Mietverhältnissen ausgewertet, in denen Mieten in einem Zeitraum von bis zu neun Monate vor dem Erhebungsstichtag neu vereinbart wurden (sog. Neuvertragsmieten, vgl. Endbericht S. 20).
Die Datenerhebung ist auch valide. Die Validität ist ein Kriterium für die Gültigkeit einer wissenschaftlichen Untersuchung und deren Ergebnisse. Eine Untersuchung ist valide, wenn wirklich das gemessen wurde, was gemessen werden sollte bzw. wenn die erhobenen Daten auch tatsächlich die Fragen beschreiben, die erforscht werden sollten (https://de.statista.com/statistik/lexikon/definition/164/validitaet/). Konkret bedeutet dies im Rahmen der Prüfung der Schlüssigkeit der Ermittlung der angemessenen BKM, dass ein breites Spektrum der Mietwohnungen in die Datenerhebung Eingang gefunden haben muss. Dabei muss Wohnraum, der keinen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten gibt - wie in Herbergen, Wohnheimen oder solcher, für den im Rahmen von verwandtschaftlichen Verhältnissen nur "Gefälligkeitsmieten" gezahlt werden - unberücksichtigt bleiben (Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 22 Rn. 99; LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015, L 4 AS 718/14, juris Rn. 70). Diesen Anforderungen wird die Datenerhebung gerecht. Wohnungen in Einfamilienhäusern, soweit diese von den Eigentümern selbst bewohnt werden, in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich genutzte Wohnungen, mietpreisreduzierte Werkswohnungen und solche mit Freundschaftsmieten wurden - wie oben beschrieben - ausgeschlossen. Sie gehören nicht zu dem für die SGB II-Leistungsbezieher maßgeblichen Wohnungsmarkt.
Auch der Umfang der erhobenen Daten ist - mit Ausnahme der Werte für Vierpersonenhaushalte und größer im Vergleichsraum "Übriger Landkreis" - ausreichend repräsentativ. Das ist nach der Rechtsprechung des BSG u.a. dann der Fall, wenn die Datenbasis für den betrachtetet Vergleichsraum auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands beruht (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris Rn. 16).
Der Senat hat bei seiner Durchsicht der erhobenen Datensätze festgestellt, dass in den einzelnen Gemeinden des Vergleichsraums "Übriger Landkreis" die Anzahl der erhobenen Datensätze durchaus unterschiedlich war. Dies resultiert aus den unterschiedlichen Vermietungsquoten in den Gemeinden (vgl. zuvor S. 16 f.) sowie dem Bestand von Geschosswohnungsbau und nachfolgend dem Vorhandensein von Wohnungsbau- bzw. Vermietungsgesellschaften. Die Basis für die Auswertung der Bestandsmieten bildet ein Tabellenraster, das die vormals in Sachsen-Anhalt geltenden Wohnflächengrenzen im sozialen Wohnungsbau übernimmt. Es wird in der Fassung der Neuauswertung vom 13. März 2018 durch die beiden Vergleichsräume "Lutherstadt Wittenberg" und "Übriger Landkreis" ergänzt. Für die Auswertung der Bestandsmieten sind zur Erstellung einer einheitlichen Datenbasis die Mietdaten auf die Nettokaltmiete pro Quadratmeter umgerechnet und die Mieten den jeweiligen Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen im Tabellenraster zugeordnet worden. Diese Vorgehensweise ist methodisch nicht zu beanstanden.
Da die Daten nicht nur im unteren Wohnungsmarktsegment, sondern über alle Wohnungsbestände mit einfachem, mittlerem und gehobenem Wohnungsstandard - allerdings ohne Luxuswohnungen - erhoben wurden, war eine Ableitung für das untere Wohnungsmarktsegment vorzunehmen. Es wurde hierfür nachvollziehbar, jeweils für Wohnungsgrößen und Wohnungsmarkttyp getrennt, der Median zwischen der unteren und der oberen Grenze des Konfidenzintervalls gebildet. Insoweit war allerdings durch den Senat eine Korrektur des benötigten Wohnungsmarktangebots vorzunehmen, das der Konzeptersteller ursprünglich in allen Größenklassen mit einem 40 %-Perzentil festgelegt hatte. Denn er war ausgehend von insgesamt rund 10.000 Bedarfsgemeinschaften im Sozialleistungsbezug nach dem SGB II und SGB XII, die ca. 15 % aller Haushalte des Landkreises darstellen, und der Berücksichtigung eines Anteils von 7,5 % an Haushalten mit geringem Einkommen und ohne Sozialleistungsbezug, die auf dem Mietwohnungsmarkt ebenfalls preisgünstigen Wohnraum suchen, zu einem erforderlichen Marktanteil von 25 bis 30 % gelangt. Mit einer zusätzlichen Sicherheitsreserve von 10 % ergab sich das ursprünglich angewendete 40 %-Perzentil.
Nach Auffassung des Senats ist jedoch das benötigte Marktvolumen differenziert - nach der Größe der bzw. der Anzahl der Personen in den Bedarfsgemeinschaften - zu betrachten. Aus der vom Konzeptersteller im Verfahren L 4 AS 9/14 vorgelegten Nachfrageanalyse (Folie 13) wird deutlich, dass die Nachfragesituation im unteren Marktsegment nach Haushaltsgrößen unterschiedlich ist. Für Ein- und Fünfpersonenhaushalte wird ein Nachfrageranteil von 39 % bzw. 38 % ermittelt, während dieser bei den übrigen Haushaltsgrößen zwischen 19 % und 26 % liegt. Für letztere Gruppen ist das 40 %-Perzentil zutreffend und nicht zu beanstanden. Bei der ermittelten Nachfragequote für die Ein- und Fünfpersonenhaushalten fehlt hingegen der notwendige Sicherheitsaufschlag. Der Senat hält die vom Konzeptersteller vorgelegte Nachfrageanalyse für zutreffend: Nach den von ihm herangezogenen Statistiken (vgl. https://www.statistik.sachsen-anhalt.de/down-load/stat berichte/6A115 j 2010.pdf; www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/HaushalteFamilie/HaushalteFamilien.html) liegt in den Jahren 2009 bis 2011 die Armutsquote bei den Einpersonenhaushalten bei 28 % und bei den Fünfpersonenhaushalten bei 38 % und damit signifikant höher als der Durchschnittswert von 19,3 %. Dieser lag offensichtlich der durchgängigen Berücksichtigung des 40 %-Perzentils zugrunde. Die Armutsgefährdungsquote nach Zahlung von Sozialleistungen liegt bei Einpersonenhaushalten noch bei 32,3 %. Diese Nachfrager konkurrieren auf dem Mietwohnungsmarkt im unteren Segment.
Nach dem diesbezüglichen Hinweis des Senats im Schreiben vom 7. Februar 2018 hat der Konzeptersteller eine Nachberechnung des Angemessenheitswerts in beiden Vergleichsräumen für die Ein- und Fünfpersonenhaushalte unter Anwendung eines nunmehr 50 %-Perzentils bei Ein- und Fünfpersonenhaushalten durchgeführt. Nach Vornahme der Neuauswertung (für zwei Vergleichsräume) sowie der vom Senat angeregten Korrekturen (Nettokaltmieten ab 2,50 EUR/m², Wohnflächen zwischen 35 und 140 m², 50 %-Perzentil bei "Ein- und Fünfpersonenhaushalten) ergeben sich folgende - nach einem schlüssigen Konzept ermittelte - Werte der Nettokaltmieten pro m² in den jeweiligen Größenklassen und Vergleichsräumen:
(Tabelle nicht darstellbar)
Die Änderungen betreffen insbesondere den Vergleichsraum "Übriger Landkreis" und fallen bei den Einpersonenhaushalten am deutlichsten aus. Die vom Konzeptersteller errechneten Werte für Vier- und Fünfpersonenhaushalte im Vergleichsraum "Übriger Landkreis" sind mangels zureichender Datengrundlage nicht verwertbar.
Zur Festlegung der BKM, die nach der Rechtsprechung des BSG in die Ermittlung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises einzubeziehen ist (vgl. u.a. Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, juris Rn. 33, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, juris Rn. 31 m.w.N.), waren neben der Nettokaltmiete noch die Betriebskosten (inkl. Wasser- und Abwasserkosten) zu ermitteln. Auch hier wendete der Konzeptersteller anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze an. Die Ermittlung des Quadratmeterpreises erfolgte auf der Basis der Vorauszahlungen, die für die im Rahmen der Mietwerterhebung erfassten Wohnungen zu zahlen waren. Diese wurden gesondert nach den Größenklassen über den gesamten Landkreis - mithin in beiden Vergleichsräumen - erhoben. Aufgrund der Bereinigung der Datenwerte im Rahmen der Neuauswertung der Datensätze (z.B. Ausschluss der Wohnungen mit einer Wohnfläche von weniger als 35 m² und mehr als 140 m²) ergab sich eine kleinere Anzahl der verwendeten Datensätze (7.249), von denen nach Extremwertbereinigung 6.886 Datensätze ausgewertet wurden. Es wurde mit 24 % (bereinigt 22,8 %) der Betriebskostenvorauszahlungen aller im Landkreis vermieteten Wohnungen (30.242) eine hinreichend große Menge an Datensätzen verwendet.
Das Abstellen auf die durchschnittlichen Vorauszahlungen begegnet keinen Bedenken (vgl. ebenso: 5. Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. April 2018, L 5 AS 408/17, juris). Die ermittelten Werte wurden im gesamten Landkreis erhoben. Die kalten Betriebskosten sind nicht wie die Heizkosten gesondert auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Deshalb ist es zulässig, beim Fehlen statistischer Daten zur Bestimmung der Betriebskosten gerade im unteren Wohnsegment auf die Durchschnittswerte aus allen Mietverhältnissen zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R, juris Rn. 34; BSG, Urteil vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 27).
Nach der Neuauswertung ergaben sich auch bei den kalten Betriebskosten kleinere Abweichungen gegenüber den zuvor ermittelten Werten - insbesondere aufgrund des Ausschlusses der Kleinwohnungen ()35 m²). Danach ergeben sich folgende Bruttokaltmieten pro m² im Einzelnen:
(Tabelle nicht darstellbar)
Soweit der Konzeptersteller zunächst auch die Heiz- und Warmwasserkosten ermittelt hatte (vgl. Endbericht S. 18), sind diese im Rahmen des schlüssigen Konzepts nicht verwendet worden. Vielmehr hat der Landkreis Wittenberg in seiner Verwaltungsvorschrift vom 15. März 2011 festgelegt (Ziff. 8.3., S. 14), die Heizkosten (einschließlich der Kosten der Warmwasserbereitung, soweit kein Mehrbedarf für dezentrale Aufbereitung gewährt werde) seien - soweit sie angemessen sind - in tatsächlicher Höhe und in vollem Umfang zu übernehmen. Die Werte des jeweils geltenden bundesdeutschen Heizspiegels seien als "Nichtprüfgrenze" zu betrachten und erst bei einer Überschreitung Einzelfallprüfungen vorzunehmen. Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG und ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Ausführungen zu den in der Mietwerterhebung ermittelten durchschnittlichen Heizkosten im Kreisgebiet erübrigen sich daher.
Die bis dahin in einem schlüssigen Verfahren ermittelten Bestandsmieten - abgesehen von den bereits ausgeschlossenen Wohnungen für Haushalte mit vier oder mehr Personen im Vergleichsraum "Übriger Landkreis" - sind zusätzlich bereits im Rahmen der abstrakten Prüfung des schlüssigen Konzepts daraufhin zu überprüfen, ob mit den Mietwerten auch aktuell Wohnungen auf dem allgemeinen Mietwohnungsmarkt im jeweiligen Vergleichsraum angemietet werden können. Denn allein der ermittelte Mietpreis, zu dem die Nachfrager von preisgünstigem Wohnraum in den beiden Vergleichsräumen des Landkreises Wittenberg leben, besagt nichts über die allgemeine Verfügbarkeit von Wohnungen zu diesem Preis auf dem aktuellen Mietwohnungsmarkt.
Der Konzeptersteller hat Angebots- und Neuvertragsmieten zum Stichtag 1. Juli 2010 in den beiden Vergleichsräumen ermittelt, um zu überprüfen, ob die herrschenden aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarkts realitätsgerecht abgebildet werden (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 45/14 R, juris Rn. 22). Denn selbst wenn bei den Bestandsdaten nur solche Mieten berücksichtigt wurden, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart worden sind, bietet dies allein nicht die Gewähr dafür, dass damit die aktuellen Verhältnisse/Preise auf dem Mietwohnungsmarkt abgebildet werden. Insofern ist auch für die Festlegung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch Satzungsregelung in § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches in der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 (BGBl I, S. 850) nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass in die Auswertung sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen sollen. Die vom Konzeptersteller vorgenommene Ergebniskontrolle durch Auswertung der Wohnungsangebote aus den allgemein zugänglichen Quellen (Internetsuchportale und Tageszeitungen und Anzeigenblätter) im Zeitraum von März bis November 2010 (Angebotsmieten) wie auch die gesonderte Auswertung und Einbeziehung des Faktors der Neuvertragsmieten aus den erhobenen Daten ermöglichen die gebotene Ergebniskontrolle.
Im Erhebungszeitraum von neun Monaten konnten nur insgesamt 377 Angebote für den gesamten Landkreis Wittenberg ermittelt werden, von denen nach Extremwertkappung 353 ausgewertet wurden. Davon bezogen sich 217 Mietangebote auf den Vergleichsraum Lutherstadt Wittenberg und nur 136 Werte auf den Vergleichsraum "Übriger Landkreis". Diese Mietwerte wurden ursprünglich unter Anwendung eines iterativen Annäherungsverfahrens im 40 %-Perzentil für alle Wohnungsmarktypen und Größenklassen festgelegt und danach berechnet, welcher Anteil (%satz) der auf dem Mietwohnungsmarkt angebotenen Wohnungen zu dem zuvor ermittelten Angemessenheitswert der Bestandsmieten anmietbar war. Dabei hat der Konzeptersteller bereits im Endbericht (auf S. 21) darauf hingewiesen, dass aufgrund der zu geringen Fallzahlen nicht für alle Wohnungsmarkttypen und Größenklassen ein Wert habe ausgewiesen werden können. In diesen Fällen müsse, um eine Versorgung der Leistungsbezieher mit angemessenem Wohnraum zu erreichen, über die Angemessenheit in einer Einzelfallprüfung entschieden werden. Diese Auffassung hat der Konzeptersteller in seiner Auskunft vom 4. Juni 2013 an den Landkreis Wittenberg zu Fragen des LSG wiederholt (S. 5) und ergänzt, er gehe davon aus, dass seiner Auffassung nach ein anmietbarer Anteil bei den Angebotsmieten zwischen zehn und 20 % für die Festlegung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ausreichend sei.
Bereits in der ursprünglichen Auswertung (mit dem 40 %-Perzentil) gab es danach für den Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums Lutherstadt Wittenberg keine Probleme: In allen Größenklassen konnten 19 bis 57 % der Wohnungen auf dem aktuellen Wohnungsmarkt zu den ermittelten Bestandsmieten - bezogen auf die Nettokaltmiete - angemietet werden. In realen Zahlen handelte es sich um mindestens sieben bis zu 14 der im jeweiligen Größensegment angebotenen Wohnungen. Dieses Ergebnis ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden.
Für den jetzigen Vergleichsraum "Übriger Landkreis" trifft diese Bewertung nicht zu: Im Wohnungsmarkttyp II waren nur im Größensegment der Einpersonenhaushalte überhaupt angebotene Wohnungen zum ermittelten Bestandsmietwert anmietbar. 9 % der ermittelten 11 Wohnungsangebote bedeuten real, dass nur eine Wohnung zum vorgegebenen Preis hätte angemietet werden können. Dies erachtet der Senat als unzureichend. Insoweit bot der ermittelte Bestandsmietwert faktisch keine Möglichkeit, aktuell eine Wohnung auf dem Markt zu diesem Preis anzumieten. Für die übrigen Größenklassen des Wohnungsmarkttyps II konnten jeweils nur weniger als zehn Mietangebote ermittelt werden, so dass mangels hinreichender Fallzahlen vom Konzeptersteller kein Wert der Angebotsmieten ausgewiesen konnte. Im Wohnungsmarktyp III waren je nach Größenklasse neun bis 56 % der angebotenen Wohnungen anmietbar. Real waren dies jedoch nur drei (= 14 %) von 21 angebotenen Wohnungen für Ein- und Dreipersonenhaushalte sowie eine (= 9 %) der angebotenen 11 Wohnungen für Vierpersonenhaushalte, die zum ermittelten Bestandsmietwert anmietbar waren, was der Senat als nicht ausreichend erachtet. Lediglich für Zwei- und Fünfpersonenhaushalte lag ein ausreichendes Angebot mit sechs bzw. 18 Unterkünften vor.
Dies bedeutet, dass bereits nach den Vorgaben des Konzepterstellers die aktuelle Verfügbarkeit von Wohnraum im übrigen Landkreis vor einer beabsichtigten Kostensenkung im Wege einer Einzelfallprüfung zu ermitteln war. Dessen ungeachtet hat der Landkreis Wittenberg die - bereits nach dem Endbericht zur Mietwerterhebung - bestehende Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung nicht in seine Verwaltungsvorschrift übernommen, sondern die errechneten Bruttokaltmieten der einzelnen Größensegmente und Wohnungsmarkttypen - zum Teil leicht gerundet - als Richtwerte festgelegt, ohne auf die möglicherweise mangelnde Verfügbarkeit von Wohnraum auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt zum festgeschriebenen Bestandsmietwert hinzuweisen oder dem Leistungsträger ein Verfahren bei Überschreitung der Richtwerte wegen eines unzureichenden Angebots auf dem Markt vorzugeben. Einzelfallprüfungen hat er in der Richtlinie nur für Sonderbedarfe im Hinblick auf die angemessenen Wohnungsgrößen normiert. Insoweit bildet die Verwaltungsvorschrift das Ergebnis der Mietwerterhebung nicht ab und verkürzt - tendenziell zu Lasten der Leistungsberechtigten - den notwendigen Prüfungsumfang (konkrete Verfügbarkeit von Wohnraum auf dem Mietwohnungsmarkt zum Angemessenheitswert). Mangels Einbeziehung der Notwendigkeit von Einzelfallprüfungen sind die entsprechenden Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu den Angemessenheitswerten im Vergleichsraum "Übriger Landkreis" daher rechtswidrig.
Nach der Neuauswertung vom 13. März 2018 zu den beiden Vergleichsräumen und geänderten Perzentilgrenzen ergeben sich nur geringfügige Änderungen (vgl. Auskunft und Schaubilder des Konzepterstellers vom 23. Mai 2018 an den Senat): Für den Vergleichsraum Lutherstadt Wittenberg konnte weiterhin für alle Größenklassen eine Anzahl von Mietangeboten ermittelt werden, die zum Bestandsmietwert anmietbar waren. Dabei handelt es sich jeweils um 11 bis 14 Wohnungen, mithin ein nach Ansicht des Senats ausreichendes Mietangebot. Der Umstand, dass die für Fünfpersonenhaushalte ermittelten 21 % real nur drei zum Bestandsmietwert anmietbare Wohnungen bedeutet, ist nicht bedenklich, weil diese Wohnungsgröße nicht stark nachgefragt ist (vgl. Nachfrageanlayse des Konzepterstellers, nach der es nur 230 Bedarfsgemeinschaften dieser Größe im gesamten Landkreis Wittenberg gibt).
Für den Vergleichsraum "Übriger Landkreis" konnte nunmehr - aufgrund der Zusammenlegung der Wohnungsmarkttypen II und III - auf jeweils mindestens zehn Mietangebote bei den Wohnungsangeboten für Ein- und Zweipersonenhaushalte zurückgegriffen werden, was eine Auswertung ermöglichte. Es ergab sich ein ebenfalls ausreichendes Angebot an zum Bestandsmietwert anmietbarem Wohnraum; 29 % von 21 Wohnungsangeboten sind sechs und 22 % von 32 Angeboten sind sieben verfügbare Wohnungen. Indes waren im Größensegment der Dreipersonenhaushalte (26 Mietangebote) nur 8 %, d.h. real nur zwei Wohnungen, zum Bestandsmietwert erhältlich. Damit ist für dieses Größensegment weiterhin nicht hinreichend sicher gestellt, dass zum Bestandsmietwert angemessener Wohnraum für Dreipersonenhaushalte auf dem allgemeinen Mietwohnungsmarkt verfügbar ist. Dies erachtet der Senat angesichts der Werte der Nachfrageanalyse des Konzepterstellers (1.020 Bedarfsgemeinschaften) als unzureichend. Mit Aufwendungen in Höhe des Bestandsmietwerts bestehen für Leistungsbezieher nur geringe Aussichten, auf dem Mietwohnungsmarkt eine Wohnung zu finden. Daher muss bei Dreipersonenhaushalten im Vergleichsraum "Übriger Landkreis" über die Angemessenheit der BKM im Rahmen einer Einzelfallprüfung entschieden werden, die nach Auffassung des Senats durch den Beklagten durch eine aktuelle Ermittlung der Situation am Mietwohnungsmarkt zu erfolgen hat, bevor Kostensenkungen auf den vermeintlichen Angemessenheitswert erfolgen oder Zustimmungen zu begehrten Umzügen abgelehnt werden können. Gegen diese Auffassung des Senats spricht nicht, dass der Konzeptersteller in diesem Größensegment eine Neuvertragsmiete von (nur) 3,77 EUR/m² ermittelt hat, die (sogar) unter dem Bestandsmietwert von 3,87 EUR/m² netto kalt liegt. Denn es ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht, welche Anzahl von Neuvertragsmieten zu diesem Wert geführt hat. Es könnte sich um einen Einzelfall handeln, der keine hinreichende Aussagekraft für die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse auf dem Mietwohnungsmarkt der Dreipersonenhaushalte hat. Auf die Angebotsmieten für Vierpersonenhaushalte und größer kommt es nicht an, da insoweit bereits die Bestandsmieten nicht schlüssig ermittelt worden sind.
Bei der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist es nicht erforderlich, dass dieses nach Fertigstellung förmlich bekannt gegeben wird. Bei der Verwaltungsvorschrift des Landkreises Wittenberg vom 15. März 2011 handelt es sich um eine bloße Verwaltungsvorschrift mit Innenrechtsqualität im Hinblick auf die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Unterkunftskosten. Sie entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R, juris Rn. 26), denn sie legt nicht allgemeinverbindlich den endgültigen Anspruch des Leistungsberechtigten auf Leistungen für Unterkunft fest. Vielmehr ist zunächst dessen tatsächliche Miete maßgeblich und es ist unabhängig von den abstrakt angemessenen Kosten in jedem Einzelfall auch die konkrete Angemessenheit zu prüfen, woraus sich ein abweichender Leistungsanspruch ergeben kann (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28. März 2018, L 11 AS 620/16, juris Rn. 28; vgl. auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. Januar 2017, L 6 AS 198/15, juris Rn. 139).
Nach alledem ergeben sich für die Vergleichsräume des Landkreises Wittenberg folgende, auf einem schlüssigen Konzept des kommunalen Trägers beruhende Angemessenheitswerte der BKM:
(Tabelle nicht darstellbar)
Im Fall der Kläger ergibt sich danach eine BKM von 307,20 EUR für eine zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft im Vergleichsraum "Übriger Landkreis"
Soweit die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gleichwohl als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der Be-darfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf sonstige Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Der Beklagte hatte die Kläger (zuletzt) mit Schreiben vom 14. September 2011 ordnungsgemäß auf die Unangemessenheit ihrer BKM hingewiesen und zur Kostensenkung aufgefordert. Die KSA ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Notwendig ist nur die Benennung des aus Sicht des Beklagten für angemessen gehaltenen Höchstmietpreises (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, B 4 AS 78/09 R, juris Rn. 15). Es ist also nicht entscheidend, ob der genannte Höchstpreis nach einem schlüssigen Konzept ermittelt wurde. Die Darlegungslast für eine fehlende Möglichkeit und/oder die Unzumutbarkeit der geforderten Kostensenkung liegt zunächst beim Leistungsberechtigten. Nur bei schlüssiger Darlegung vergeblicher Suchaktivitäten liegt die Beweislast für eine zumutbare Kostensenkung bei der Behörde. Es müssen daher stets Einwände zur Unmöglichkeit eines Wohnungswechsels vorgebracht werden (BSG, Urteil vom 19. März 2008, B 4 AS 43/06 R, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 32/09 R, juris Rn. 13). Für die streitigen Monate Juni bis September 2012 war auch die eingeräumte Frist von sechs Monaten (bis zum 31. März 2012) abgelaufen, ohne dass die Kläger durchgreifende Gründe für eine Unzumutbarkeit der Kostensenkung oder eine Unmöglichkeit eines Umzugs geltend gemacht hätten (konkrete Angemessenheit).
Zur angemessenen BKM von 307,20 EUR (die um 1,80 EUR niedriger ist als der ursprüngliche Angemessenheitswert für den Wohnungsmarkttyp III von 309,00 EUR) kommen noch die geschuldeten Vorauszahlungen auf die Heizkosten von 71,60 EUR, die für die zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft der Kläger angemessen sind. Die Kläger können somit nach Auffassung des Senats die Berücksichtigung von KdUH in Höhe von 378,80 EUR (189,40 EUR pro Person) beanspruchen.
Zusammen mit dem Regelbedarf von 337,00 EUR ergibt sich für jeden der Kläger ein Individualbedarf von 526,40 EUR (Gesamtbedarf: 1.052,80 EUR) Nach Anrechnung des um die Versicherungspauschale bereinigten Krankengeldeinkommens der Klägerin von 358,20 EUR und des um die Freibeträge bereinigten Erwerbseinkommens des Klägers von 193,15 EUR ergibt sich bei der Verteilung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ein individueller Leistungsanspruch von jeweils 250,72 EUR.
Dieser Betrag ist geringer als die von dem Beklagten bestandskräftig zuerkannten Leistungen von je 250,97 EUR (mit Änderungsbescheiden vom 7. Juni 2012 bzw. 19. September 2012). Die endgültige Leistungsfestsetzung durch den Beklagten in der genannten Höhe ist vom Senat nicht zu beanstanden. Es ergibt sich für die Kläger für die streitbefangenen Monate Juni bis September 2012 jedoch kein weiterer Leistungsanspruch.
Zu beanstanden ist allerdings, dass mit dem Erstattungsbescheid vom 19. September 2012 - wohl aufgrund eines Rechen- bzw. Übertragungsfehlers des Beklagten - für den Leistungsmonat Juni 2012 von jedem der Kläger einen Betrag von 0,60 EUR zurückverlangt wird, obwohl die Differenz zwischen der vorläufigen Leistungsgewährung (mit Änderungsbescheid vom 7. Mai 2012: 251,27 EUR pro Person) und der endgültigen Leistungsfestsetzung mit Bescheid vom 19. September 2012 für Juni 2012 (250,97 EUR pro Person) nur jeweils 0,30 EUR beträgt. Nur für diesen Betrag lässt sich das Erstattungsverlangen auf § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III stützen. Wegen des darüberhinausgehenden Erstattungsbegehrens ist die Klage der Kläger begründet und dementsprechend die Berufung des Beklagten unbegründet. Nur insoweit war die im Übrigen erfolgreiche Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen liegen nicht vor. Der Senat ist den Grundsätzen zum schlüssigen Konzept gefolgt, die das BSG in seiner Rechtsprechung in zu KdUH und zum Vergleichsraum entwickelt hat.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 23. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2013 verpflichtet, die Erstattungsbescheide vom 19. September 2012 insoweit zurückzunehmen, als von jedem Kläger für den Monat Juni 2012 ein über 0,30 EUR hinausgehender Betrag zurückverlangt wird. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.
Im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. August 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligen ist im Überprüfungsverfahren die Höhe der bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) für den Zeitraum von Juni bis September 2012 streitig.
Die 1961 geborenen Kläger und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Kläger) sind miteinander verheiratet und bewohnen eine 77,8 m² große Dreizimmerwohnung im Ortsteil Meuro der Stadt Bad Schmiedeberg. Das Mehrfamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 507,73 m² verfügt über eine Gaszentralheizung, mit der auch das Warmwasser bereitet wird. Die Kläger haben eine Bruttokaltmiete (BKM) von 484,50 EUR monatlich zu zahlen (Kaltmiete: 418,00 EUR, Betriebskosten: 66,50 EUR). Für die Heizkosten fielen monatliche Vorauszahlungen von 71,60 EUR an.
Der Kläger ist bei einer Spedition beschäftigt und erhielt im streitigen Zeitraum ein monatlich gleichbleibendes Bruttoentgelt von 477,69 EUR (368,69 EUR netto). Die Klägerin bezog Krankengeld in Höhe von zunächst 12,92 EUR täglich (387,60 EUR monatlich).
Seit März 2007 beziehen die Kläger ergänzende SGB II-Leistungen. Bereits in der Vergangenheit berücksichtigte der Beklagte und Berufungskläger (im Weiteren: Beklagter) bei der Leistungsgewährung die Unterkunftskosten nicht vollständig. Mit Schreiben vom 14. September 2011 belehrte er die Kläger über die seit Januar 2011 geltenden Angemessenheitswerte und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 31. März 2012 auf, die KdUH zu senken. Für einen Zweipersonenhaushalt sei eine BKM von 309,00 EUR angemessen. Ausführungen zu den Heizkosten enthielt die Kostensenkungsaufforderung (KSA) nicht.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 6. März 2012 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2012 vorläufige Leistungen in Höhe von 553,70 EUR monatlich für den Zeitraum von April bis September 2012 (276,85 EUR pro Person). Dabei berücksichtigte der Beklagte KdUH von 380,60 EUR (BKM: 309,00 EUR und tatsächliche Heizkosten). Vorläufig rechnete er Krankengeld von 336,44 EUR und Erwerbseinkommen von 370,00 EUR an.
Mit Änderungsbescheid vom 7. Mai 2012, der keinen Hinweis auf Vorläufigkeit enthielt, bewilligte er für Juni bis September 2012 monatliche Gesamtleistungen von 502,54 EUR (pro Person: 251,27 EUR). Als Grund für die Änderung gab er an, ab Juni 2012 sei das Krankengeld in Höhe von 12,92 EUR täglich (monatlich 387,60 EUR) zu berücksichtigen. Das angerechnete Erwerbseinkommen und die berücksichtigten KdUH blieben unverändert.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 7. Juni 2012 bewilligte der Beklagte Gesamtleistungen von 501,94 EUR (pro Person: 250,97 EUR) für Juli bis September 2012 und führte zur Begründung aus, ab Juli 2012 betrage das Krankengeld 12,94 EUR (monatlich 388,20 EUR). Die Berechnungsposten Erwerbseinkommen und KdUH blieben unverändert.
Mit Änderungsbescheid vom 19. September 2012 bewilligte der Beklagte u.a. auch für Juni 2012 Gesamtleistungen von 501,94 EUR und verwies zur Begründung auf den Zufluss von Krankengeld in Höhe von 388,20 EUR. Damit habe sich die Leistungshöhe für Juni 2012 um insgesamt 0,60 EUR (pro Person: 0,30 EUR) geändert. Insoweit werde der Bescheid vom 7. Mai 2012 aufgehoben.
Mit zwei Bescheiden über die "Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches" vom 19. September 2012 forderte der Beklagte sowohl von der Klägerin als auch vom Kläger u.a. für den Monat Juni 2012 einen Betrag von 0,60 EUR zurück. Im Bescheid führte der Beklagte aus, es seien Leistungen gemäß § 40 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) vorläufig bewilligt worden. Bei der endgültigen Entscheidung über den Leistungsanspruch sei nunmehr festgestellt worden, dass ein geringerer Leistungsanspruch bestehe. Die Berechnung des tatsächlichen Leistungsanspruchs sei dem anliegenden Bescheid zu entnehmen. Die Überzahlung betrage für Juni 2012 0,60 EUR pro Person, die gemäß § 328 Abs. 3 SGB III zu erstatten seien.
Mit Widerspruchsschreiben vom 15. November 2012, das am Folgetag bei dem Beklagten einging, legten die Kläger Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 7. Mai 2012 für die Monate von Juni bis September 2012 ein und führten aus, ihre tatsächlichen Unterkunftskosten seien nicht berücksichtigt worden. Die Angemessenheitswerte für die KdUH des Beklagten beruhten nicht auf einem schlüssigen Konzept, das den Anforderungen des BSG entspreche. Zudem werde die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe gerügt. Hilfsweise, soweit der Widerspruch verfristet sei, stellten sie einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).
Mit Bescheid vom 23. Mai 2013 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Die Kläger hätten keine neuen Tatsachen vorgebracht, die nicht bereits bei der ursprünglichen Entscheidung berücksichtigt worden seien. Den dagegen fristgerecht eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2013 zurück.
Am 29. Juni 2013 haben die Kläger beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben, mit der sie die Gewährung weiterer Leistungen zunächst unter Berücksichtigung von Regelbedarfen in verfassungsgemäßer Höhe sowie der tatsächlichen BKM von 442,60 EUR geltend gemacht haben.
In der mündlichen Verhandlung des SG haben die Kläger erklärt, die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe werde nicht mehr gerügt und die Klage zurückgenommen, soweit eine Berücksichtigung von KdUH über dem Wert nach Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines von 10 % geltend gemacht worden sei.
Mit Urteil vom 23. August 2016 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide im Überprüfungsverfahren verpflichtet, den Klägern für die Monate Juni bis September 2012 weitere Leistungen von 79,51 EUR monatlich zu gewähren, die dem entgegenstehenden Bescheide zu ändern und den Erstattungsbescheid für Juni 2012 in Höhe von insgesamt 1,20 EUR zurückzunehmen. Das SG hat im Urteil die Berufung zugelassen. Bei den KdUH seien die Heizkosten in tatsächlicher Höhe und eine BKM von 387,20 EUR zu berücksichtigen. Dies entspreche den Werten der Wohngeldtabelle für den Wohnort Bad Schmiedeberg einschließlich eines Sicherheitszuschlags von 10%. Zwar sei die KSA des Beklagten vom 14. September 2011 nicht zu beanstanden, jedoch entspreche die der Verwaltungsvorschrift des Landkreises Wittenberg zur Gewährung von KdUH zugrunde liegende Mietwerterhebung nicht den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept. Das Gebiet des Landkreises Wittenberg sei kein einheitlicher Vergleichsraum, denn es bilde keinen homogenen Wohn- und Lebensbereich. Geographisch werde es durch die Elbe in zwei Teile geteilt. Die durch die Clusteranalyse ermittelten Wohnungsmarktypen könnten die Festlegung eines Vergleichsraums nicht ersetzen. Eine gerichtliche Entscheidung zu den maßgeblichen Vergleichsräumen sei nicht erforderlich, weil die durch den Konzeptersteller erhobenen Mietwerte für Korrekturen nicht nutzbar seien: Eine sog. Ghettobildung könne nicht ausgeschlossen werden, da in den Datensätzen der Wohnungen weder Straßennamen noch Ortsteile aufgeführt seien. Der Ausschluss von Substandardwohnungen sei nicht überprüfbar. Der Ausschluss von Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern sei fehlerhaft. Zudem seien nach den Vermieterfragebögen auch solche Wohnungen aus der Erhebung ausgenommen worden, die sich in einem Wohnhaus befinden, in dem auch der Eigentümer als eine von drei Parteien wohne. Dadurch seien erhebliche Teile des Mietwohnungsbestands ohne überzeugende Begründung aus der Erhebung ausgeschlossen worden. Die Erhebung stelle allein auf den Geschosswohnungsbau ab. Dies bilde den Mietwohnungsmarkt im ländlich geprägten Zuständigkeitsbereich des Beklagten verzerrt ab. Zudem seien allein Bestandsmieten zur Bestimmung des Angemessenheitswerts herangezogen worden. Die meist höheren Angebotsmieten sei nicht berücksichtigt worden. Da die Datengrundlage nicht nachgebessert werden könne, liege ein Erkenntnisausfall vor, sodass als Angemessenheitswert für die BKM auf die maßvoll – um 10 % - erhöhten Tabellenwerte zu § 12 WoGG zurückzugreifen sei. Daraus ergebe sich für die Kläger eine BKM von 387,20 EUR. Die Heizkosten seien angemessen und vom Beklagten auch in zutreffender Höhe berücksichtigt worden. Auf den Gesamtbedarf der Kläger seien das Krankengeld und das Erwerbseinkommen anzurechnen. Unter Einbeziehung der mit den Änderungsbescheiden bewilligten Leistungen ergebe sich der mit Urteil festgelegte weitere Leistungsanspruch.
Gegen das ihm am 12. September 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 29. September 2016 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Angemessenheitswerte des Landkreises Wittenberg beruhten auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Entgegen der Auffassung des SG seien Substandardwohnungen nach telefonischen Hinweisen wirksam aus der Erhebung ausgeschlossen worden. Die Herausnahme von Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern bei der Mietwerterhebung sei nicht zu beanstanden, denn so werde auch bei der Erstellung von Mietspiegeln vorgegangen. Die Angebotsmieten seien im Rahmen des iterativen Verfahrens zur Festlegung des Angemessenheitswerts berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 hat der Senat (in anderen Sachen) die Beteiligten über die bisherigen Ergebnisse seiner rechtlichen Prüfung informiert, um Stellungnahme gebeten und um Korrekturen an der Mietwerterhebung bzw. den daraus abgeleiteten Angemessenheitswerten angeregt. Ende März 2018 hat der Beklagte eine vom Konzeptersteller erarbeitete Neuauswertung vom 13. März 2018 – bezogen auf zwei Vergleichsräume im Gebiet des Landkreises Wittenberg (Lutherstadt Wittenberg zum einen und übriger Landkreis Wittenberg zum anderen) – vorgelegt. Danach ergibt sich für den Vergleichsraum übriger Landkreis im Größensegment der Zweipersonenhaushalte eine Reduzierung des Angemessenheitswerts der BKM auf 307,20 EUR. Auf Nachfrage hat der Beklagte erklärt, er halte trotz der Überarbeitung der Mietwerterhebung an seinem ursprünglichen Konzept und den danach geltenden Angemessenheitswerten fest.
In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Beklagte erklärt, die Änderungsbescheide vom 7. Juni und 19. September 2012 sollten als endgültige Festsetzungen der Leistungen gelten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. August 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
In mehreren vergleichbaren Berufungsverfahren haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgetragen, dass auch eine Aufteilung des Landkreises in zwei Vergleichsräume nicht zur Schlüssigkeit des Konzepts führe. Damit werde den Vorgaben des BSG nicht Rechnung getragen, denn den Leistungsberechtigten würden so Umzüge im gesamten Restkreis abverlangt, bei denen sie regelmäßig allein wegen der flächenmäßigen Ausdehnung des Landkreises ihr konkretes Wohnumfeld aufgeben müssten. Dies sei nicht zumutbar. Andererseits scheitere eine Aufteilung des Restkreises in weitere kleine Vergleichsräume an der unzureichenden Datenbasis und aufgrund der versprengten Siedlungsstruktur am Fehlen von Mietwohnungsmärkten. Soweit die Erstellung eines schlüssigen Konzepts aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen scheitere, sei eine abstrakte Bestimmung der angemessenen KdUH nicht möglich. Es müssten daher die tatsächlichen Kosten übernommen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Dokumentation des Senats zum schlüssigen Konzept Landkreis Wittenberg entsprechend der mit der Ladung übersandten Erkenntnismittelliste ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden und zulässig. Der Senat ist an die Zulassung der Berufung durch das SG im angegriffen Urteil gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).
Die Berufung des Beklagten ist ganz überwiegend - bis auf einen Teilbetrag der geltend gemachten Erstattung von jeweils 0,30 EUR - begründet. Insoweit beschweren die Erstattungsbescheide vom 19. September die Kläger im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Im Übrigen hat das SG den Beklagten zu Unrecht zur Bewilligung weiterer Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen KdUH verurteilt.
Streitgegenständlich ist im Überprüfungsverfahren die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum von Juni bis September 2012 unter Berücksichtigung höherer KdUH. Der Beklagte ist durch das Urteil des SG beschwert, weil dieses anstelle einer BKM von 309,00 EUR eine solche in Höhe von 387,20 EUR für berücksichtigungsfähig gehalten und ihn zur Gewährung weiterer SGB II-Leistungen verurteilt hat.
Richtige Klageart ist eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 13. Februar 2014, B 4 AS 22/13 R, juris). Die Kläger begehren mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des - die Überprüfung des Änderungsbescheids vom 7. Mai 2012 ablehnenden - Verwaltungsakts vom 23. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2013. Die Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung eines Bescheids gerichtet, mit dem der Beklagte die begehrte Änderung des Bescheids vom 7. Mai 2012 bewirkt. Mit der Leistungsklage wird die Erbringung höherer Leistungen im streitigen Zeitraum geltend gemacht.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist auch die Überprüfung der seit dem Änderungsbescheid vom 7. Mai 2012 ergangenen Bescheide zur Leistungsbewilligung für die Monate Juni bis September 2012, soweit diese den im Überprüfungsverfahren angegriffenen Änderungsbescheid von 7. Mai 2012 geändert oder ersetzt haben. Das trifft auf die die Änderungsbescheide vom 7. Juni 2012 (für Juli bis September 2012) und 19. September 2012 (u.a. für Juni 2012) zu, mit denen der Beklagte – nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung des Senats – endgültig über den Leistungsanspruch der Kläger entschieden hat. Erfasst ist auch der ebenfalls am 19. September 2012 erlassene Erstattungsbescheid für den Monat Juni 2012, denn er bildet eine rechtliche Einheit mit der endgültigen Leistungsfestsetzung vom selben Tag. Beide Bescheide ersetzen den (vorläufigen) Änderungsbescheid vom 7. Mai 2012. Die genannten Bescheide waren bei Eingang des Überprüfungsantrags beim Beklagten am 15. November 2012 bereits erlassen.
Die Kläger haben im Klageverfahren weitere Leistungen nur noch unter Berücksichtigung höherer KdUH (79,51 EUR) begehrt und insoweit den Streitgegenstand in zulässiger Weise auf einen abgrenzbaren Teil der Leistungen begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R, juris Rn. 32 m.w.N.). Die Beschränkung des Streitgegenstands ist auch im Überprüfungsverfahren statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010, B 14 AS 61/09 R, juris).
Indes liegen die Voraussetzungen für eine Zurücknahme bzw. Änderung der Bescheide nur in Ansehung des Erstattungsbescheids vom 19. September 2012 vor; im Übrigen haben die Kläger keinen Anspruch auf eine nachträgliche Bewilligung höherer Leistungen im Zeitraum von Juni bis September 2012.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Da vorliegend eine Sachprüfung nicht schon aus Fristgründen oder mangels ausreichender Substantiiertheit des Überprüfungsantrag ausscheidet, erstreckt sie sich jedenfalls bei Anträgen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 SGB X ("das Recht richtig angewandt") auf die Rechtmäßigkeit der zur Überprüfung gestellten Verfügungsätze unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt. Ob wegen unrichtiger Rechtsanwendung "Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht" worden sind, beurteilt sich nach der Übereinstimmung der zuerkannten Leistung mit der objektiven Rechtslage bei Erlass des Verwaltungsakts nicht nach der zutreffenden Bewertung einzelner Begründungselemente (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2017, Az.: B 14 AS 32/16 R juris Rn. 17 ff.). Zwar ist bindend gewordenes Verwaltungshandeln nicht ins Blaue hinein zu überprüfen, denn die Ermittlungspflichten des Gerichts werden auch durch die Mitwirkungsobliegenheiten der Beteiligten beschränkt (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 18). Jedoch darf die Prüfung weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren auf einzelne Elemente des Anspruchs nach § 19 SGB II beschränkt werden, die nicht einen abtrennbaren Streitgegenstand bilden und insoweit auch zur isolierten gerichtlichen Überprüfung gestellt werden könnten. Dies schließt grundsätzlich aus, die gerichtliche Kontrolle einer nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X beantragten Überprüfung eines Bescheids auf einzelne Begründungselemente zu beschränken und daraus abzuleiten, dass der zur Überprüfung gestellt Bescheid auch im Übrigen rechtmäßig ist (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 19). Das Gericht hat Zweifel an der Schlüssigkeit der zur Überprüfung gestellten Entscheidung ebenso nachzugehen, wie es sich aufdrängende Rechenfehler zu korrigieren hat.
Insoweit führt die von den Klägern intendierte Überprüfung - insbesondere – der Höhe der berücksichtigten KdUH dazu, dass der offensichtliche Rechen- bzw. Übertragungsfehler im ebenfalls streitgegenständlichen Erstattungsbescheid auch im Rahmen des Berufungsverfahrens zu korrigieren ist.
Denn bei Erlass der oben genannten Bescheide ist das Recht (überwiegend) richtig angewandt worden. Zwar ist das Erstattungsverlangen des Beklagten für Juni 2012 um 0,30 EUR pro Person (aufgrund eines Rechenfehlers) zu hoch. Jedoch haben die Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Berücksichtigung einer höheren BKM.
Die Kläger sind im streitigen Zeitraum Berechtigte im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II. Sie haben das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von § 7a SGB II noch nicht erreicht, haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sind erwerbsfähig und hilfebedürftig. Die Kläger sind hilfebedürftig, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnten und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielten. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, u.a. das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Die Kläger sind Eheleute, die in einem gemeinsamen Haushalt und nicht dauernd getrennt leben. Sie bilden gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a) SGB II eine Bedarfsgemeinschaft.
Als Bedarf hat der Beklagte zu Recht für jeden der Kläger eine Regelleistung von 337,00 EUR berücksichtigt. Auch die von ihm berücksichtigten KdUH von insgesamt 380,60 EUR sind nicht zu beanstanden.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Da nach der Rechtsprechung des BSG die Angemessenheit der Heizkosten losgelöst von der Angemessenheit der BKM zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, juris Rn. 18, 20; BSG, Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 25), ergeben sich getrennte Prüfungsschritte.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie auszufüllen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten sind in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße sowie der Wohnungsstandard festzulegen. Sodann ist der räumliche Vergleichsmaßstab für die Erhebung von Daten zum Wohnungsmarkt zu ermitteln. Zuletzt ist zu klären, welche Miete für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen anzusehende Wohnung auf dem für die SGB II-Leistungs-berechtigten maßgeblichen Wohnungsmarkt monatlich aufzuwenden ist. Dabei müssen nicht die Faktoren Wohnungsgröße und Wohnungsstandard jeweils für sich angemessen sein. Es reicht, dass das Produkt aus Wohnfläche und -standard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ("Referenzmiete") ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, juris Rn. 13). Daher hat der Grundsicherungsträger den Quadratmeterpreis für entsprechende Wohnungen zu ermitteln. Dieser ist mit der angemessenen Wohnungsgröße zu multiplizieren und so die angemessene Miete festzustellen.
Zur Bestimmung der angemessenen Größe ist nach der Rechtsprechung des 5. Senats des LSG Sachsen-Anhalt, der der erkennende Senat folgt, im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen [MRS] vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285, RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr [MWV] vom 10. März 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) zurückzugreifen (vgl. Urteil des 5. Senats vom 9. Mai 2012, L 5 AS 2/09, juris Rn. 37 f.; vgl. auch BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 61/12 R, juris Rn. 21), da es in Sachsen-Anhalt keine Wohnbauförderung (mehr) gibt. Danach waren Wohnflächen für einen Zweipersonenhaushalt bis zu 60 m² förderfähig.
Eine Überschreitung dieses Wohnflächenwerts allein führt jedoch nicht zur Unangemessenheit der KdUH. Denn die Höhe des Mietzinses kann gleichwohl angemessen sein. Mit einem niedrigen Quadratmeterpreis kann eine Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße ausgeglichen werden. Dazu ist erforderlich, die Referenzmiete oder die Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum zu bestimmen.
Entscheidend ist, dass der Festlegung der Angemessenheitsobergrenze durch den Grundsicherungsträgers ein Konzept zugrunde liegt, das hinsichtlich der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig sein muss. Die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" ist hinreichend nachvollziehbar zu machen (vgl. nur BSG, Urteil vom 9. Oktober 2010, B 14 AS 15/09 R, juris Rn. 18 f., m.w.N. zur Rechtsprechung; zu den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept auch: BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 19 f.). Abschließend ist ggf. zu prüfen, ob der Leistungsberechtigte nach den abstrakt festgelegten Werten eine angemessene Wohnung auch hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat.
Die mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Unterkunftsrichtlinie des Beklagten, die "Verwaltungsvorschrift des Landkreises Wittenberg zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites und Zwölftes Buch (II und XII)" vom 15. März 2011, die auf die im Jahr 2010 durch die Firma A. durchgeführte Mietwerterhebung zur Ermittlung der KdUH im Landkreis Wittenberg (Endbericht aus Januar 2011) beruht, genügt in der Fassung der vom Senat angeregten Neuauswertung (Kurzbericht vom 13. März 2018) im Fall der Kläger, einem Zweipersonenhaushalt in Bad Schmiedeberg, den Anforderungen an ein "schlüssiges Konzept", soweit es die Ermittlung der BKM betrifft.
Nach der Rechtsprechung des BSG setzt ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen BKM ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum voraus. Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R, juris):
Die Datenerhebung muss ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgen;
es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße);
Angaben über den Beobachtungszeitraum;
Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen wie z.B. Mietspiegel);
Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten;
Validität der Datenerhebung;
Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung.
Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert, Kappungsgrenze).
Die Grundsicherungsträger sind zur Ermittlung des abstrakt angemessenen Mietpreises nicht zu bestimmten Vorgehensweisen verpflichtet. Sie können vielmehr im Rahmen der Methodenfreiheit ein Konzept zur empirischen Ableitung der angemessenen BKM unter Einbeziehung von Angebots- und Nachfrageseite wählen. Voraussetzung ist die Einhaltung der für ein schlüssiges Konzept aufgestellten und entwicklungsoffenen Grundsätze (BSG, Beschluss vom 20. Dezember 2016, B 4 AS 247/16 B u.a., juris Rn. 5). Auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll eine "Vielfalt an Konzepten" zur Festsetzung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung möglich sein (BT-Drs. 17/3404, S. 101 zur Satzung nach § 22b SGB II).
Das Konzept des Beklagten entspricht im Wesentlichen den vom BSG gesetzten Anforderungen. Allerdings ist nicht der gesamte Landkreis Wittenberg als ein Vergleichsraum anzusehen.
Die Bestimmung des Vergleichsraums ist - wie die Erstellung des sog. schlüssigen Konzepts - zunächst Sache des Leistungsträgers. Seine Festlegung ist jedoch nicht von der Methodenfreiheit gedeckt und daher gerichtlich überprüfbar. Fehlt diese, müssen die Sozialgerichte selbst - im Wege der tatrichterliche Einzelfallfeststellung (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012, B 4 AS 44/12 R, juris Rn. 17) den Vergleichsraum bestimmen. Der Begriff des Vergleichsraums ist ein richterrechtlich entwickelter unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dies ergibt sich aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Aus dieser folgt die grundsätzliche Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen, was im Grundsatz eine Bindung an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließt (vgl. m.w.N.: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil des 5. Senats vom 2. Mai 2017, L 5 AS 408/17, juris). Für die einer Erstellung des schlüssigen Konzepts vorgelagerte Bestimmung des maßgeblichen homogenen Lebens- und Wohnbereichs als Vergleichsraum hat das BSG konkrete Kriterien entwickelt, die sich von den Tatsachengerichten in gleicher Weise anwenden lassen wie von den Grundsicherungsträgern. Für rechtsschutzverkürzende Gestaltungsspielräume der Verwaltung gibt es weder ein sachliches Bedürfnis noch einen gesetzlichen Anknüpfungspunkt. Ein solcher lässt sich auch nicht aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG ableiten. Denn die Bestimmung des Vergleichsraums ist kein (politisches) Instrument der Stadtplanung oder zur Steuerung des Wohnungsmarkts, sondern dient im Rahmen des § 22 SGB II ausschließlich der Konkretisierung eines existenzsichernden Sozialleistungsanspruchs.
Beim örtlichen Vergleichsraum handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG um "ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, die insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen" (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R, juris Rn. 16). In erster Linie ist der Wohnort maßgebend, ohne dass dies mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" übereinstimmen muss. Umfasst sein muss aber ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, um ein entsprechendes Wohnungsangebot aufzuweisen und die notwendige repräsentative Bestimmung der abstrakt angemessenen BKM zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, juris Rn. 21). Wenn danach die Wohnortgemeinde keinen eigenen Wohnungsmarkt hat, muss geprüft werden, ob weitere Gemeinden oder der gesamte Landkreis einzubeziehen sind. Bei besonders kleinen Gemeinden ohne eigenen repräsentativen Wohnungsmarkt kann es daher geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen. Zulässig ist etwa die Zusammenfassung mehrerer Gemeinden im ländlichen Raum zu "Raumschaften". Nach diesen Grundsätzen können auch Flächenlandkreise als örtlicher Vergleichsraum zu wählen sein.
Hingegen spricht der Wortlaut des § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II gegen die Auslegung, nur ein gesamter Landkreis bzw. der Zuständigkeitsbereich des Leistungsträgers sei als Vergleichsraum zu bestimmen. Kreise und kreisfreie Städte können, um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen.
Hier ist festzustellen, dass der Beklagte - vor Erstellung der vom Landkreis Wittenberg in Auftrag gegebenen Mietwerterhebung - für seinen Zuständigkeitsbereich keine Vergleichsräume festgelegt hat. Dementsprechend bezieht sich die Untersuchung des Konzepterstellers auf das Gebiet des ganzen Landkreises (vgl. Endbericht S. 1); direkte Aussagen zum Vergleichsraum finden sich nicht. Ein Vergleichsraum ist auch in der Verwaltungsvorschrift des Beklagten nicht festgelegt worden. Erst auf Nachfrage hat der Beklagte in den sozialgerichtlichen Verfahren ausgeführt, er gehe davon aus, dass der gesamte Landkreis der maßgebliche Vergleichsraum sei. Allerdings hat er diese Auffassung nicht näher begründet. Aus den textlichen Erläuterungen der Mietwerterhebung (vgl. Endbericht, Erläuterungen zur Clusteranalyse, S. 44; Stellungnahme vom 4. Juni 2013 zu Fragen des 5. Senats an den Landkreis Wittenberg) der Firma A. geht hervor, dass sie - als Konzeptersteller - es für "durchaus möglich" hält, für das Gebiet des Landkreises Wittenberg von zwei Vergleichsräumen auszugehen (Lutherstadt Wittenberg zum einen und der "Restkreis" zum anderen). Auch die in der Mietwerterhebung vorgenommene Einteilung des Kreisgebiets in drei Wohnungsmarkttypen spricht gegen einen kreisweit einheitlichen Mietwohnungsmarkt mit vergleichbaren Wohn- und Lebensverhältnissen. Insoweit kann zunächst dahinstehen, ob die weitere Differenzierung eines Vergleichsraums in verschiedene Mietpreissegmente zulässig ist oder ob es für einen Vergleichsraum auch nur eine angemessene Miete geben kann.
Angesichts der fehlenden Festlegung von Vergleichsräumen durch den Leistungsträger oblag es dem Senat, das Gebiet des Landkreises hinsichtlich seiner Siedlungs-, Wohn- und Infrastruktur zu untersuchen. Aus den allen Beteiligten mitgeteilten und den allgemein zugänglichen Quellen ergibt sich Folgendes: Der Landkreis Wittenberg ist eine Gebietskörperschaft im Osten Sachsen-Anhalts mit einer Fläche von 1.930 km² und 137.700 Einwohnern (Stand 31. Dezember 2010; 128.721 Einwohner [E] am 31. Dezember 2014; vgl. https://www.statistik.sachsen-anhalt.de/bevoelkerung/be-wegungen/). Die Elbe durchfließt ihn auf einer Länge von 52 km von Südosten nach Nordwesten in einer über große Abschnitte naturnahen Auenlandschaft und teilt das Kreisgebiet in zwei Hälften. Im Norden erstrecken sich von Ost nach West die waldreichen Höhenzüge des Fläming. Im Süden liegt mit der Dübener Heide das größte zusammenhängende Waldgebiet Mitteldeutschlands. 39,8 % der Gesamtfläche des Landkreises sind von Wald bedeckt (vgl. zum Vorstehenden: https://de.wikipe-dia.org/wiki/Landkreis Wittenberg).
Die an der Elbe gelegene Kreisstadt Lutherstadt Wittenberg stellt aufgrund ihrer Größe, Infrastruktur und der sonstigen prägenden Merkmale einschließlich der Funktion als Mittelbereich einen einheitlichen Lebensraum dar. Mit 49.496 Einwohnern zum Jahresende 2010 (2014: 46.621 E) auf einer Fläche von 240 km² (206 E/km²), von denen 13.000 in der eigentlichen Innenstadt wohnen und die übrigen in den angrenzenden, zumeist in der Zeit zwischen 1993 und 2010 eingemeindeten Ortsteilen, verfügt sie über eine gewachsene städtische Struktur und über eher ländlich geprägte Stadtteile. Das Gebiet der Lutherstadt Wittenberg ist mit Ausnahme der linkselbischen Gebiete (z.B. Seegrehna und Pratau) durch Stadtbuslinien im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) mit bedarfsgerechten Taktfrequenzen (werktags alle 30 Minuten) erschlossen. Die Stadt ist über die Bundesautobahn A 9 erreichbar; die Bundesstraßen B 2 und B 187 kreuzen sich in der Stadt. Südlich der Elbe besteht Anschluss an die Bundesstraßen B 100 und B 182. Bahnverbindungen existieren in alle Himmelrichtungen; etwa alle zwei Stunden halten Fernzüge auf der Strecke von Hamburg bzw. Berlin nach München oder Frankfurt/Main. In der Stadt sind alle Schulformen mehrfach vertreten; zudem gibt es eine Krankenpflegeschule, die Kreismusikschule, die Evangelische Akademie Sachsen-Anhalt und eine Malschule der Cranach-Stiftung. Ein evangelisches Predigerseminar und das Institut für Hochschulforschung der Martin-Luther Universität Halle-Wittenberg ergänzen die Bildungseinrichtungen. Es gibt zwei Krankenhäuser und Ärzte aller Fachrichtungen. In 11.651 Wohngebäuden befinden sich insgesamt 26.933 Wohnungen. Davon werden 9.820 vom Eigentümer bewohnt; 15.086 Wohnungen werden vermietet (Vermietungsquote 56 %). Es gibt 1.271 Gebäude mit je drei bis sechs Wohneinheiten, und 1.114 Gebäude weisen mindestens sieben Wohnungen auf. Die W.er Wohnungsbaugesellschaft mbH (W.) verwaltet als größter Vermieter ca. 6.000 Wohnungen im Stadtgebiet; die Wohnungsbaugenossenschaft W. eG hat ca. 3.000 Wohnungen im Bestand. Zudem existieren private gewerbliche Vermieter. Es gibt einen lebhaften Wohnungsmarkt. Im Jahr 2011 gab es 1.540 Zuzüge und 1.678 Fortzüge über die Gemeindegrenzen hinweg.
Bei der Betrachtung des übrigen Kreisgebiets - ausgehend von den Wohnortgemeinden als dem unmittelbaren lokalen Lebensraum der Leistungsbezieher - fällt auf, dass dieses in seiner Binnenstruktur sehr unterschiedlich ist. Die in der Mietwerterhebung im Rahmen der Clusteranalyse weiter untersuchten Gemeinden (zum Stichtag 1. Januar 2011)
Stadt Annaburg (7.454 E am 31. Dezember 2010, 7.041 E am 31. Dezember 2014),
Einheitsgemeinde Stadt Zahna-Elster (9.925 E in 2010, 9.361 E in 2014),
Stadt Gräfenhainichen (13.301 E in 2010, 12.076 E in 2014)
Einheitsgemeinde Stadt Bad Schmiedeberg (8.993 E in 2010, 8.545 E in 2014),
Einheitsgemeinde Stadt Coswig (Anhalt) (13.287 E in 2010, 12.179 E 2014),
Einheitsgemeinde Stadt Jessen (Elster) (14.944 E in 2010, 14.261 E in 2014),
Einheitsgemeinde Stadt Oranienbaum-Wörlitz (8.695 E in 2010, 8.592 E in 2014),
Einheitsgemeinde Stadt Kemberg (10.972 E in 2010, 10.045 E in 2014
sind überwiegend ländlich geprägt und zum Teil (nach Einwohnerzahl und Anteil an vermietetem Wohnraum) so klein, dass sie bei Wohneigentumsquoten von deutlich über 50 % nicht über einen hinreichend großen eigenen, statistisch zuverlässig auswertbaren Mietwohnungsmarkt verfügen. Hinzu kommt, dass es sich nach der Siedlungsstruktur oftmals bzw. zumeist nicht um im Zusammenhang bebaute Ortsflächen handelt, sondern sich auch die Städte im Kreisgebiet aus einer Vielzahl von früher selbstständigen Ortsteilen zusammensetzen. So erstreckt sich zum Beispiel die Einheitsgemeinde Bad Schmiedeberg über eine Fläche von 160 km² und umfasst neben dem namensgebenden Stadtkern mit knapp 3.000 Einwohnern noch acht früher selbständige Gemeinden, u.a. Pretzsch (ca. 1.150 E), Trebitz (ca. 830 E), Söllichau (ca. 820 E) oder Korgau (ca. 400 E), die ihrerseits weitere Ortsteile aufweisen (z.B. Pretzsch mit der Stadt Pretzsch, Merschwitz, Körbin-Neu und Körbin-Alt). Die "Landstadt" Kemberg wurde aus 28 über das gesamte Gemeindegebiet von 235 km² verteilt liegenden Siedlungen gebildet und hat eine Bevölkerungsdichte von nur 42 E/km². Dieser Umstand indiziert sehr unterschiedliche Lebens- und Siedlungsverhältnisse bereits innerhalb der jeweiligen politischen Wohnortgemeinde.
Hinzu kommt, dass die Einheitsgemeinden und ihre Ortsteile im Landkreis - in Abhängigkeit von geographischer Lage, Entwicklungsgeschichte und aktueller Infrastruktur - nicht homogen zur Kreisstadt Lutherstadt Wittenberg als Mittelbereich (im Sinne der Definition des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung, vgl. auch Empfehlungen des Deutschen Vereins für Öffentliche und Private Fürsorge vom 12. September 2017, S. 20) ausgerichtet sind. Beispielweise orientieren sich die Bewohner von Oranienbaum-Wörlitz und die der westlichen Ortsteile von Coswig eher zur benachbarten kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau. Andererseits übernimmt die Stadt Gräfenhainichen zum Teil eigene Zentrumsfunktionen (Fachärzte, Gymnasium) für ihre Einwohner und die Umlandgemeinden. Für sie ist der nächste Mittelbereich die Stadt Bitterfeld-Wolfen im benachbarten Landkreis Anhalt-Bitterfeld. Für Bewohner von Annaburg oder Prettin dürfte als Versorgungszentrum die Stadt Torgau (Sachsen) näher liegen als die eigene Kreisstadt Lutherstadt Wittenberg.
Diese Siedlungsstruktur spiegelt sich auch bei Betrachtung des ÖPNV wider, der bezogen auf die Flächen des Kreisgebiets maßgeblich durch die Bedürfnisse des Schülerverkehrs geprägt ist: Spinnenbeinartig führen Buslinien von den Ortschaften im Kreisgebiet zu den drei größeren Schulstandorten (Lutherstadt Wittenberg, Gräfenhainichen und Jessen); in abgeschwächter Form gilt dies auch für die Orte mit leicht erhöhter regionaler Bedeutung: Annaburg, Kemberg und Elster. Es gibt auch regelmäßige Bus-Verbindungen in die Kreisstadt, jedoch sind diese oftmals mit Umsteigevorgängen verbunden und haben niedrige Taktfrequenzen von bis zu 120 Minuten. Zum Teil sind sog. Ruf-Busse eingesetzt. Am Abend und am Wochenende sind die Verbindungen deutlich reduziert. Die ÖPNV-Verbindungen von der Kreisstadt zur benachbarten kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau sind deutlich besser als diejenigen innerhalb des Landkreises zur Kreisstadt. Zum Teil betragen die Fahrtzeiten mit dem ÖPNV in die Kreisstadt mehr als 60 Minuten. Daher kann von einem einheitlichen Vergleichsraum mit der Lutherstadt Wittenberg als Zentrum weder geographisch noch infrastrukturell ausgegangen werden.
Der Mietwohnungsmarkt der Gemeinden des Landkreises wiederum lässt ebenfalls keine Abgrenzung in selbstständige Vergleichsräume zu: Über eigene Mietwohnungsmärkte von nennenswerter Größe verfügen allenfalls die Städte Coswig, Jessen und Gräfenhainichen. Sie stellen - abgesehen von der Lutherstadt Wittenberg - mit jeweils ca. 13.000 Einwohnern die größten Gemeinden im Landkreis dar. Aufgrund des Zusammenschlusses mehrerer kleinerer Ortschaften weisen auch diese Einheitsgemeinden (trotz der Bezeichnung als Stadt) keine geschlossene städtische Siedlungsstruktur auf; die Bevölkerungsdichte ist gering, was gegen die Annahme eines homogenen Lebens- und Wohnumfelds spricht.
Gräfenhainichen (13.301 E in sieben Ortsteilen), die urbanste Einheitsgemeinde im Kreisgebiet, hat eine Bevölkerungsdichte von 84 Einwohner/km², es gibt 3.813 Wohngebäude mit 7.023 Wohnungen, von denen 3.295 vermietet sind (47 % Vermietungen). Es gibt Geschosswohnungsbau: 306 Gebäude haben drei bis sechs Wohnungen, 191 Häuser weisen mehr als sechs Wohnungen auf. Die Gräfenhainicher Wohnungsbaugesellschaft verwaltet ca. 1.300 Wohnungen. 2011 gab es 395 Zuzüge und 697 Fortzüge.
Coswig (13.287 E in 16 Ortsteilen) hat eine Bevölkerungsdichte von 45 Einwohner/km², es gibt 4.165 Wohngebäude mit 6.794 Wohnungen, von denen nur 2.511 vermietet sind (37 % Vermietungen). Es gibt Geschosswohnungsbau: 269 Gebäude mit drei bis sechs Wohnungen und 152 Häuser mit einer höheren Anzahl an Wohnungen, die insbesondere von der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft und einer eingetragenen Genossenschaft verwaltet werden. 2011 gab es 329 Zuzüge und 486 Fortzüge.
Die Einheitsgemeinde Jessen (14.944 E in 44 [!] Ortsteilen, davon nur ca. 6.500 E in der namensgebenden Stadt) hat eine Bevölkerungsdichte von 42 Einwohner/km²; es gibt 4.738 Wohngebäude mit 7.812 Wohnungen, von denen 2.896 vermietet sind (37 % Vermietungen). Es gibt Geschosswohnungsbau: 227 Gebäude mit drei bis sechs Wohnungen und 212 Häuser mit mehr als sechs Wohnungen, die insbesondere von der kommunalen Wohnungswirtschaft GmbH (763 Wohnungen) und einer eingetragenen Genossenschaft (600 Wohnungen) verwaltet werden. 2011 gab es 455 Zuzüge und 550 Fortzüge.
Die weiteren Wohnortgemeinden im Landkreis haben jeweils weniger als 10.000 Einwohner und deutlich geringere Vermietungsquoten, die von nur 23 % (Kemberg) über 25 % (Zahna-Elster) und 28 % (Oranienbaum) bis maximal 32 % (Annaburg, Bad Schmiedeberg) reichen. Es gibt zwar in diesen Gemeinden noch ca. 200 Mehrfamilienhäuser mit drei bis sechs Mietwohnungen, aber nur eine sehr geringe Anzahl von Häusern mit einer größeren Anzahl von Wohnungen. Entsprechend gering ist die Fluktuation: 2011 gab es nur ca. 300 Zu- und ca. 400 Fortzüge. Zum Teil existieren keine kommunalen Wohnungsgesellschaften (z.B.: Kemberg, Bad Schmiedeberg). Angesichts der geringen Quote an vermieteten Wohneinheiten und der geringen Fluktuation lässt sich ein florierender eigener Wohnungsmarkt für die kleineren Einheitsgemeinden nicht feststellen. Bei den Internetanbietern sind in der Regel keine Mietwohnungsangebote für diese Gemeinden zu finden. Ortsüblich und wohnungsmarktprägend ist das Wohnen im eigenen Einfamilienhaus, das - außerhalb der Kreisstadt - vielfach in unselbständigen Kleinstsiedlungen auf dem Land im Landkreis Wittenberg stattfindet. Die Anbindung an die Infrastruktur (Qualität der ÖPNV-Verbindung, Verfügbarkeit oder Nähe zu weiterführenden Schulen, Ärzten, Apotheken oder Supermärkten) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Wohnort (im Kern der Einheitsgemeinde oder in einem versprengten Ortsteil mit 100 bis 200 Einwohnern) sehr unterschiedlich.
Dieses inhomogene Bild der Lebens- und Wohnverhältnisse charakterisiert die genannten weiteren Gemeinden im Gebiet des Landkreises Wittenberg. Verbindendes Merkmal der Landkreisgemeinden ist ihre Heterogenität bei fehlender eigener Infrastruktur und wenig nutzerfreundlichen Verbindungen im ÖPNV. Ähnlich ist bei vielen Landkreisgemeinden, dass der Weg in den nächsten Mittelbereich (Krankenhaus, Fachärzte, Sekundarschule/Gymnasium) zumeist mit Fahrzeiten von mindestens 30 Minuten verbunden ist. Auch die Besorgungen des täglichen Lebens (Supermarkt, Bäcker, Apotheke) lassen sich überwiegend nicht fußläufig im Ort erledigen; es sind Verkehrsmittel erforderlich.
Da die weiteren Wohnortgemeinden im Landkreis (aufgrund mangelnder Größe) nicht über eigene Mietwohnungsmärkte verfügen und daher auch keine Vergleichsräume darstellen können, waren sie zu einer größeren Einheit zusammenzufassen. Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG. Denn das BSG hat beispielsweise für das ähnlich strukturierte Umfeld der Stadt Freiburg/Breisgau (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R, juris Rn. 17) ausgeführt, dass Gemeinden mit ca. 8.600 Einwohnern im Umland eines Oberzentrums im ländlichen Raum zu klein sind, um einen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden zu können, und die Zusammenfassung mehrerer Klein- und Kleinstgemeinden zu sog. Raumschaften (mit Gesamteinwohnerzahlen von ca. 37.000) bei Flächenlandkreisen (dort ca. 1.380 km²) als Vergleichsraum akzeptiert.
Die Ausgangslage im Landkreis Wittenberg ist ähnlich: Ohne den Bereich der Lutherstadt Wittenberg ergibt sich eine Gesamtfläche von ca. 1.690 km² und eine durchschnittliche Bevölkerungsdichte von 50 Einwohnern/km². Allerdings gibt es für die Gemeinden im Landkreis Wittenberg keine einheitliche Ausrichtung zur Kreisstadt und auch keine bedarfsgerechte ÖPNV-Anbindung an die Kreisstadt. Immerhin ist aber für alle kreisangehörigen Gemeinden - bis auf Bad Schmiedeberg (dort 47 Minuten bis zur Lutherstadt Wittenberg) - ein Ober- oder Mittelzentrum mit dem ÖPNV in maximal 30 Minuten erreichbar (vgl. Folie 7 "Verkehrliche Erreichbarkeit" der Firma A., vom 11. September 2015, dem SG Dessau-Roßlau zum Verfahren S 7 AS 2833/12 und im Erörterungstermin des Verfahrens L 4 AS 9/14 überreicht). Um einen repräsentativen Mietwohnungsmarkt für das Kreisgebiet abbilden zu können, war es erforderlich, die zuvor beschrieben (größeren) Einheitsgemeinden Gräfenhainichen, Coswig und Jessen, die jedoch in ihrer Struktur den übrigen Gemeinden im Landkreis ähnlich sind, mit einzubeziehen, obwohl diese möglichweise über eigene Mietwohnungsmärkte verfügen.
Bei dieser Sachlage überzeugt den Senat die vom Konzeptersteller ursprünglich vorgenommene Einteilung des gesamten Kreisgebiets in drei Wohnungsmarkttypen nicht. Es erscheint sachgerecht, die Lutherstadt Wittenberg als Wohnungsmarkttyp I gesondert zu betrachten. Eine schlüssige Begründung für die Aufteilung des übrigen Kreisgebiets in zwei weitere Wohnungsmarkttypen (II und III) ist hingegen nicht ersichtlich. Zwar hängen die jeweils in einem Cluster erfassten Gemeinden räumlich zusammen, aber sonstige Besonderheiten oder Eigentümlichkeiten des jeweiligen Mietwohnungsmarkts, die sie deutlich vom anderen Wohnungsmarkttyp unterscheiden, sind nicht erkennbar. Die festgestellten Eigenschaften der Wohnungsmarkttypen (Endbericht S. 6, Erläuterung S. 45) gebieten auch nach Auffassung des Senats lediglich eine gesonderte Betrachtung der Lutherstadt Wittenberg, nicht aber eine weitere Aufteilung des übrigen Wohnungsmarkts.
Aus den Ausgangsdaten zur Wohnungsmarkttypbildung (S. 45 des Endberichts) ragt nur die Lutherstadt Wittenberg deutlich heraus (städtische Struktur mit hoher Bevölkerungsdichte und hohem Pro-Kopf-Einkommen, geringster Einwohnerschwund). Die übrigen Gemeinden unterscheiden sich nach den erhobenen Kriterien kaum, so dass eine Differenzierung in zwei weitere Wohnungsmarkttypen nicht nachvollziehbar ist. Aussagekräftige Indizien wie Zentralität (Entfernung vom Mittel- oder Oberzentrum), Bodenpreis, Neubautätigkeit, Mietstufen nach WoGG, Eigentums- bzw. Vermietungsquote wurden - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - nicht festgestellt. Mit der Beteiligung an der Kommunalwahl 2007 lässt sich keine schlüssige Verbindung zum lokalen Mietwohnungsmarkt des Jahres 2010 herstellen.
Zudem wird aus den textlichen Erläuterungen (vgl. Endbericht, Erläuterungen zur Clusteranalyse, S. 44; Stellungnahme des Erhebungserstellers vom 4. Juni 2013 zu Fragen des 5. Senats an den LK WB) deutlich, dass eine Aufteilung in drei Cluster bzw. des übrigen Kreisgebiets in zwei Wohnungsmarkttypen letztlich nur vorgenommen wurde, weil bei einem Statistikmodell mit drei Gruppen die Fehlerquote des Ergebnisses am geringsten ist. Dies überzeugt - im Einzelfall bezogen auf das Gebiet der Landkreises Wittenberg - nicht, zumal auch die im Ergebnis gefundenen Mietwerte der beiden Wohnungsmarkttypen - anders als die des Wohnungsmarkttyps I - kaum voneinander abweichen Die festgestellten Eigenschaften der Wohnungsmarkttypen (Endbericht S. 6, Erläuterung S. 45) gebieten auch nach Auffassung des Senats lediglich eine gesonderte Betrachtung der Lutherstadt Wittenberg, nicht aber eine weitere Aufteilung des übrigen Kreisgebiets.
Diese Einschätzung deckt sich mit den zuvor dargelegten Erkenntnissen zur Prüfung der Vergleichsräume nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen und Daten. Zur Ermittlung eines schlüssigen Angemessenheitswerts für das übrige Kreisgebiet waren die Erhebungsdaten für die Wohnungsmarkttypen II und III zusammenzuführen.
Der Senat hat dem Beklagten diese Sachlage zur Vergleichsraum- und Clusterbildung in einem Schreiben vom 7. Februar 2018 zu einem anderen Verfahren dargelegt und eine Überarbeitung sowie Nachbesserung des Konzepts auf der Grundlage von zwei Vergleichsräumen im Gebiet des Beklagten angeregt. Der Beklagte hat der abweichenden Vergleichsraumbildung nicht widersprochen, sondern mitgeteilt, es werde entsprechend den Ausführungen des Senats eine Neuberechnung erfolgen. Der Senat hält es nach alledem für geboten, bei dem Gebiet des Beklagten von zwei Vergleichsräumen auszugehen: Dabei handelt es sich um die Lutherstadt Wittenberg und das Gebiet des übrigen Landkreises.
Das der Verwaltungsvorschrift vom 15. März 2011 zugrunde liegende Konzept zur Ermittlung der angemessenen BKM ist in der Fassung vom 13. März 2018, nachdem der Beklagte die vom Senat angeregten Korrekturen und der Neuberechnung der Werte vorgenommen hat, im Ergebnis weitgehend schlüssig. Die tatsächlichen Verhältnisse in den einzelnen Vergleichsräumen, vorliegend im Vergleichsraum "Lutherstadt Wittenberg" und im Vergleichsraum "Übriger Landkreis", wurden überwiegend realitätsgerecht abgebildet. Nach Maßgabe der dem Grundsicherungsträger zustehenden "Methodenfreiheit" sind die zur Ermittlung angemessener Kosten für Miete und Betriebskosten gewählten Methoden schlüssig. Es lässt sich - nach der Neuauswertung und Fehlerbereinigung - nicht feststellen, dass die Datenerhebung und -auswertung des Konzepterstellers "unschlüssig", also willkürlich oder widersprüchlich wäre oder auf fehlerhaften Prämissen beruht.
Denn die Auffassung des Senats hinsichtlich der Bildung zweier Vergleichsräume im Landkreis hat nicht zu einer generellen Unverwertbarkeit der Datenerhebung bzw. der Richtlinie des Beklagten zur Bestimmung der angemessenen KdUH geführt. Der Konzeptersteller hat für seine Mietwerterhebung Daten über zu zahlende Nettokaltmieten, kalte Betriebskosten und Heizkosten im gesamten Landkreis, somit auch in den beiden o.g. Vergleichsräumen erhoben und ausgewertet, so dass unter Nutzung der vorhandenen Daten das vorliegende Konzept (weitgehend) nachgebessert werden konnte.
Den Gegenstand der Beobachtung hat der Konzeptersteller im Einzelnen nachvollziehbar definiert. Es wurden in Anlehnung an die vom BSG aufgezeigten Möglichkeiten zur Ermittlung der Angemessenheitsbestimmung der Mieten (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 21) die Bestandsmieten im gesamten Landkreis als Erhebungsgebiet zugrunde gelegt. Die Datenerhebung hat in beiden Vergleichsräumen flächendeckend stattgefunden. Die relevanten Mietdaten wurden in eine Liste eingetragen (Rohdaten), die die Spalten "Ort", "Wohnfläche", "Nettokaltmiete" (NKM), "NKM/qm", "Wohnungsgrößenklasse", "Wohnungsmarkttyp", "(4 Jahre" umfasst. Aus diesen Rohdaten lassen sich die in den einzelnen o.g. Vergleichsräumen ermittelten Daten bestimmen. Trotz Anonymisierung der Daten (es fehlen Angaben zum Namen des Vermieters und zur konkreten Lage der beobachteten Wohnungen im Vergleichsraum nach Straße und Hausnummer) konnte der Senat eine Ghettobildung im Sinne eines verdichteten Wohnens bei gleichförmiger Mieterstruktur mit geringen Einkommen innerhalb der Vergleichsräume noch hinreichend sicher ausschließen. Kennzeichen von Mehrfamilienhäusern in industrieller Bauweise (sog. Plattenbauwohnungen) sind eine identische Größe und hohe Anzahl der einzelnen Wohnungsklassen. Diese sind jedoch in den neuen Bundesländern in größeren Gemeinden und solchen mit Industrieansiedlungen die übliche Form der Wohnbebauung. Diese am häufigsten anzutreffende Geschossbebauung ist Kennzeichen der städtebaulichen Architektur und - auch für das Gebiet des Beklagten - (miet-)wohnungsmarktprägend. Straßenzüge mit Plattenbauten oder ganze Viertel, sog. Plattenbausiedlungen, bedeuten nicht zwangsläufig, dass es sich um problematische Wohnviertel oder "soziale Brennpunkte" handelt. Außerdem finden sich in den Rohdaten für beide Vergleichsräume neben vielen gleich großen Wohnungen vermutlich industrieller Bauweise auch eine Vielzahl von anderen Wohnungen, die schon nach ihren Wohnflächen individuellere Grundrisse aufweisen.
Dass im Ergebnis die BKM als Beobachtungsgegenstand der Datenerhebung gewählt wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen gewährleistet für die Leistungsberechtigten, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können, die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen zu können (BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, juris Rn. 31; BSG, Beschluss vom 2. April 2015, B 4 AS 17/14 B, juris Rn. 6).
Das erstellte Konzept basiert auf einer repräsentativen Erhebung des Mietniveaus aller Wohnungsbestände mit einfachem, mittlerem und gehobenem Wohnungsstandard. Zur Grundgesamtheit des relevanten Bestands für Mietwerterhebungen gehören neben frei finanzierten Mietwohnungen auch solche, die öffentlichen Mietpreisbindungen unterliegen (Sozialwohnungen). Welche Wohnungen der Konzeptersteller von der Erhebung ausgenommen hat, ist im Bericht erläutert.
So wurden im Rahmen der Erhebung nur Wohnungen berücksichtigt, die zumindest über die Merkmale "Bad" und "Sammelheizung" verfügten. Substandardwohnungen, die diesem Niveau nicht genügten, blieben damit unberücksichtigt (vgl. dazu Endbericht S. 7). Allerdings konnte dies anhand der vorgelegten Datensätze zunächst nicht nachvollzogen werden. Auf Nachfrage hat der Konzeptersteller erläutert (Stellungnahme vom 11. August 2016 zum Verfahren L 4 AS 246/16), der Ausschluss sei im Rahmen der Erhebung bei Wohnungsbauunternehmen im persönlichen (telefonischen) Kontakt erfolgt. Da Substandardwohnungen zudem zu deutlich geringeren Preisen vermietet würden, seien bei den Erhebungsdaten der Mieterbefragung diese Wohnungen manuell bereinigt und im Übrigen über die Extremwertkappung ausgeschieden worden und somit nicht in die Auswertung eingeflossen. Dies überzeugte den Senat nicht, da sich bei der Durchsicht der erhobenen Datensätze in allen Wohnungsmarkttypen und Größenklassen noch Nettokaltmieten im Preisbereich zwischen 1,81 EUR/m² und 2,47 EUR/m² fanden, die trotz manueller Bereinigung und Extremwertbereinigung in die Auswertung eingegangen waren. Bei so geringen Nettokaltmieten drängt sich die Vermutung von Substandard (keine Zentralheizung, kein Bad) auf.
Entgegen der Auffassung des Konzepterstellers ist die Extremwertkappung im 95 %-Konfidenzintervall (insbesondere bei einer geringen Anzahl von Datensätzen) kein geeignetes Mittel zum Ausschluss von Substandardwohnungen, die nach Zensus 2011 gerade im ländlichen Bereich des Landkreises nicht so selten sind, dass sie zu vernachlässigen wären. Beispielsweise verfügen in Jessen 16 % der Wohngebäude nicht über eine Zentralheizung, in Kemberg sind es 14 %, hingegen in der Lutherstadt Wittenberg nur 6 %. Es waren zusätzliche Maßnahmen erforderlich, um eine (unbeabsichtigte) Erfassung von Wohnungen, die die geforderten Ausstattungsmerkmale nicht aufweisen, zu verhindern. Insoweit ist der Konzeptersteller der Anregung des Senats im Schreiben vom 7. Februar 2018 gefolgt und hat bei der Neuauswertung zusätzlich diejenigen Datensätze aus der Auswertung genommen, bei denen die Nettokaltmiete unter einem Mindestbetrag von 2,50 EUR/m² lag, sodass nunmehr hinreichend sicher gewährleistet ist, dass Wohnungen mit einem unzureichenden Ausstattungsniveau nicht in die Auswertung gelangt sind.
Der Ausschluss von Wohnungen des Luxussegments, die explizit als solche beworben oder erkennbar waren, ist nicht zu beanstanden, da Luxuswohnungen für das hier maßgebliche Preisniveau im unteren Marktsegment nicht repräsentativ sind (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 65/08 R, juris Rn. 19). Ebenfalls zulässig war es, Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerbliche oder teilgewerblich genutzte Wohnungen (mit Gewerbemietvertrag), mietpreisreduzierte Wohnungen sowie Wohnungen zu Freundschaftsmieten (Vermietungen zu reduzierten Mieten an "Angehörige oder nähere Verwandte") auszuschließen. Da eine Unterscheidung zwischen Netto-Kaltmiete und den Zahlungen für eine Möblierung nicht möglich sei, blieben auch möblierte Wohnungen unberücksichtigt. Diese Ausschlüsse sind ebenfalls nicht zu beanstanden, weil sie nicht den allgemein zugänglichen Mietwohnungsmarkt abbilden und zu Verfälschungen führen können.
Ursprünglich gab es eine inhaltliche Diskrepanz zwischen dem Endbericht und den in die Auswertung einbezogenen Datensätzen: Nach der textlichen Erläuterung (Mietwerterhebung S. 8) blieben Wohnungen mit Wohnflächen von weniger als 35 m² bei der Grundgesamtheit der erhobenen Daten unberücksichtigt. In den ausgewerteten Datensätzen war jedoch für jeden Wohnungsmarkttyp eine erhebliche Anzahl von kleineren Wohnungen (ab 30 m²) enthalten, die ersichtlich nicht ausgeschlossen und in die Auswertung eingegangen waren. Auf den Hinweis des Senats hat der Beklagte bzw. der von ihm beauftragte Konzeptersteller im Rahmen der Neuauswertung die Wohnungen mit Größen unter 35 m² aus der Auswertung entfernt. Der Bezug einer Wohnung mit einer Wohnfläche von 35 m² ist nach Auffassung des Senats einem Alleinstehenden zumutbar. Dieser weitere Ausschluss von Kleinwohnungen, für die zumeist höhere Quadratmetermieten verlangt werden als für solche mit einer größeren Wohnfläche, führt tendenziell zu niedrigeren Bestandsmietwerten im Größensegment der Wohnungen bis 50 m². Dies ist hinzunehmen und entgegen der Auffassung der Leistungsberechtigten kein Grund, die (hohen) Werte für kleinere Wohnungen in der Auswertung zu belassen. Wenn Leistungsberechtigte auf diesen Wohnungstyp (wegen der zu geringen Größe) nicht zumutbar verwiesen werden können, bildet er nicht den für sie maßgeblichen Wohnungsmarkt ab und ist daher nicht zu berücksichtigen. Es ist auch davon auszugehen, dass es durch die Festlegung der Mindestwohngröße nicht zu einer Verfälschung der Datengrundlage und damit des Ergebnisses der Erhebung kommt. Denn in aller Regel ist die Quadratmetermiete einer kleinen Wohnung bei gleicher Ausstattung und Lage höher als die einer größeren Wohnung (vgl. Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung 2002 sowie inhaltlich unveränderte Auflage 2014, S. 36).
Die Tatsache, dass bei der Erhebung Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern ausgeschlossen wurden, führt - trotz erheblicher Bedenken des Senats - nicht zur Unschlüssigkeit des Konzepts. Diese Vorgehensweise, die im Bericht zur Mietwerterhebung selbst nicht begründet wurde, beruhte nach der Stellungnahme des Konzepterstellers im Verfahren L 4 AS 246/16 auf dem entsprechenden Vorgehen bei der Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln. Zudem hätten (Preis-)Verzerrungen vermieden werden sollen, weil bei der Vermietung von Wohnraum in Ein- und Zweifamilienhäusern vertraglich oftmals eine Stellplatz-, Garagen-, Garten- oder sonstige Grundstücksnutzung vereinbart, aber nicht gesondert im Mietpreis ausgewiesen sei. Das erste Argument ist nicht stichhaltig, weil es nicht um einen Mietspiegel, sondern um eine Gesamterhebung (vgl. Endbericht S. 8) geht. Dem zweiten ist eine gewisse mögliche Relevanz nicht abzusprechen, was aber mangels mitgeteilter Fakten nicht nachgeprüft werden kann. "Mitvermietete Extras" hätte man mittels Filterfragen in den Fragebögen ausschließen können. Insoweit führt hier eine nicht belegte Annahme (Mutmaßung) zum Ausschluss eines (erheblichen) Marktsegments und einer Vermietergruppe "private Kleinvermieter". Dieses Vorgehen birgt die Gefahr, einen Teil des relevanten Markts nicht abzubilden, denn die Leistungsberechtigten könnten auch zumutbare Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern beziehen. Dies ist jedoch im Ergebnis nach Auffassung des Senats dann nicht zu beanstanden, wenn eine hinreichende Anzahl von Daten (10 % des maßgeblichen Wohnungsmarkt) einbezogen wurde - wie es hier für den Bereich der Lutherstadt Wittenberg erfolgt ist, in der sich zudem ca. 60 % der Mietwohnungen in Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen befinden und im Übrigen die Eigenheimquote deutlich unter 50 % liegt.
Anderes gilt für den übrigen Landkreis, wo das Wohnen im Eigenheim der Standard ist, die Vermietungsquote durchschnittlich bei 33,8 % liegt (in Oranienbaum sogar nur bei 28 %) und die meisten Wohnungen sich in Zweifamilienhäusern befinden, weil es kaum Geschosswohnungsbau gibt. Dort prägen vielfach kleinere Vermietungsobjekte (Zweifamilienhäuser) den Mietwohnungsmarkt. Soweit in diesen ländlichen Bereichen die erforderliche Quote von 10 % der Bestandsmieten (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris Rn. 16) nicht erfasst worden ist, besteht die Gefahr, dass der gefundene Mietwert die Lage auf dem örtlichen Mietwohnungsmarkt nicht widerspiegelt, das Konzept insoweit nicht schlüssig ist und daher keine taugliche Angemessenheitsgrenze ableitbar ist.
Dieses konkrete Vorgehen des Konzepterstellers (Ausschluss von Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern) wirkt sich im Ergebnis zunächst nicht negativ aus, soweit es den Vergleichsraum "Lutherstadt Wittenberg" betrifft. Von den 30.242 insgesamt im Landkreis vermieteten Wohnungen befinden sich 15.086 in der Kreisstadt. Davon wurden in der Mietwerterhebung 3.202 Wohnung erfasst; nach der Extremwertbereinigung flossen 3.042 Mieten - mithin rund 20 % des Wohnungsbestands - in die Auswertung ein.
Im Vergleichsraum "Übriger Landkreis" gibt es einen Bestand von insgesamt 15.256 Wohnungen. Erfasst wurden 1.218 Werte, von denen nur 1.158 in die Auswertung eingearbeitet wurden, mithin weniger als 10 % des Wohnungsbestands. Allerdings ist dieses Ergebnis differenziert zu betrachten: Gleicht man die Anzahl der Datensätze mit der Größenverteilung des Wohnungsbestands anhand der Ergebnisse des Zensus 2011 ab, ergibt sich für die Wohnungsgrößen für Ein- bis Dreipersonenhaushalte eine ausreichende Erhebung eines etwa 10 %igen Marktanteils. Für die größeren Haushalte mit vier und mehr Personen (Wohnfläche )/= 80 m²) ist der Anteil des erhobenen Mietwohnungsbestands hingegen unzureichend. Denn auch bei der Annahme, dass bei größeren Wohnungen ein höherer Anteil von den Eigentümern selbst genutzt wird und nur ein geringerer Anteil des Bestands auf den Mietwohnungsmarkt gelangt (angenommen nur 20 %), bilden die insgesamt erhobenen 103 Wohnungen (mit einer Wohnfläche von 75 bis 140 m²) nur etwa 3,4 % des Markts ab.
Nach den Ergebnissen des Zensus 2011 (vgl. www.destatis.de) gibt es im übrigen Landkreis (Landkreis Wittenberg ohne Lutherstadt Wittenberg) folgenden Wohnungsbestand:
(Tabelle nicht dargestellbar)
Hieraus folgt, dass die Mietwerterhebung für größere Wohnungen ((80 m²) nicht hinreichend aussagekräftig bzw. verlässlich für die Lage auf dem Mietwohnungsmarkt im Vergleichsraum "Übriger Landkreis" ist. Daraus folgt weiter, dass die auf dieser unzureichenden Datengrundlage ermittelten Werte nicht als verbindliche Angemessenheitswerte für Bedarfsgemeinschaften mit vier und mehr Personen herangezogen werden können. Insoweit ist das Konzept unschlüssig. Der Senat ist nicht in der Lage, die unzureichende Datengrundlage für den Bereich der Vierpersonenhaushalte und größer im Vergleichsraum "Übriger Landkreis" zum maßgeblichen Stichtag 1. Juli 2010 nachträglich zu ermitteln und zu ergänzen. Andere bereite Datenquellen hierfür sind nicht ersichtlich; Mietspiegel liegen für den Landkreis Wittenberg nicht vor.
Kann nach alledem der konkret angemessene Bedarf für die Kosten der Unterkunft im hier maßgeblichen Wohnungsmarktsegment nicht ermittelt werden und liegt - wie hier - ein Erkenntnisausfall vor, ist für die Begrenzung der Unterkunftskosten auf einen angemessenen Wert (hilfsweise) bei den Bedarfsgemeinschaften mit vier und mehr Personen auf die maßvoll erhöhten Tabellenwerte (Sicherheitszuschlag von 10 %) zu § 12 WoGG zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R, juris; BSG, Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 16/11 R, juris Rn. 20 ff.; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 87/12 R, juris; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R, juris Rn. 19).
Im Übrigen ist das Vorgehen des Konzepterstellers bei der Selektion im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Umstand, dass nur Mieten Berücksichtigung fanden, die in den letzten vier Jahren vor dem Erhebungsstichtag neu vereinbart wurden (durch Vertragsabschluss oder Mietpreisanpassung), nicht zu kritisieren. Die Nichtberücksichtigung von Mieten, die seit mindestens vier Jahren nicht angepasst wurden, stellt vielmehr sicher, dass (auch) die Bestandsmieten den aktuellen Verhältnissen auf dem Mietwohnungsmarkt möglichst nahekommen. Daher mussten von den ursprünglich erhobenen 10.914 Mietwerten 5.672 ausgeschlossen werden (vgl. Endbericht S. 10).
Der Konzeptersteller hat auch in nicht zu beanstandender Weise die Daten im Wege der Extremwertkappung bereinigt und so besonders hohe bzw. niedrige Werte für die Bestimmung des Nettokaltmietpreises herausgenommen. Diese Extremwertkappung ist eine wissenschaftlich anerkannte statistische Methode (vgl. v. Malottki, Schlüssiges Konzept und Statistik, info also 2012, S. 99, 104). Sie wurde auf Basis des 95 %-Konfidenzintervalls über alle als mietwerterhebungsrelevant identifizierten Mieten vorgenommen. Die Repräsentativität wird hierdurch nicht beeinflusst, denn es wurden nur 245 von ursprünglich 4.632 Werten eliminiert, mithin 5,3 % (vgl. Endbericht S. 12). Nachdem im Rahmen der vom Senat angeregten Neuauswertung die Erhebungsdatensätze entsprechend den Vorgaben des Senats (vgl. Schreiben vom 7. Februar 2018) weiter bereinigt wurden, indem unplausible Mietwerte, Nettokaltmieten unter 2,50 EUR/m² und Wohnungen mit einer Wohnfläche von unter 35 m² und über 140 m² ausgeschlossen wurden, verblieben noch insgesamt 4.420 Werte, die sich nach Extremwertbereinigung um 220 auf 4.200 Mietwerte reduzierten, die in die Auswertung eingingen (vgl. Erläuterung des Konzepterstellers zur Datenbereinigung und Extremwertkappung im Kurzbericht vom 13. März 2018).
Die Datenerhebung der Bestandsmieten erfolgte in der Zeit von Mai bis November 2010 (Endbericht S. 10), die der Angebotsmieten im Zeitraum von März bis November 2010 (Endbericht S. 19). Als Neuvertragsmieten wurden die bis zu neun Monate vor dem Erhebungsstichtag tatsächlich realisierten Mietverträge gewählt. Auch die Art und Weise der Datenerhebung in den Vergleichsräumen ist hinreichend deutlich vom Konzeptersteller im Endbericht sowie in den ergänzenden Stellungnahmen auf Nachfragen der Gerichte dargestellt und erläutert worden und stößt im Ergebnis nicht auf durchgreifende Bedenken des Senats.
Die Mietwerterhebung für den Landkreis Wittenberg basiert maßgeblich auf einer umfangreichen Befragung der Großvermieter. Um die Mieten im Kreisgebiet umfassend abbilden zu können, wurden die Erhebungen in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt: Im ersten Schritt wurden vom Konzeptersteller die größeren Vermieter und Verwalter identifiziert. Diese wurden gebeten, die für die Erhebung benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Es konnten insbesondere die großen Wohnungsunternehmen für eine Mitwirkung an der Erhebung gewonnen werden. Nach den Ausführungen im Endbericht wurden auch Mieten kleinerer Vermieter erhoben (S. 9), indem aus den zur Verfügung gestellten Adressdaten des Fachdienstes Abfallwirtschaft nach Bereinigung um die Adressen, die von den Vermietern und Verwaltern als Mietdaten zur Verfügung gestellt worden waren, 3.000 Mieter bzw. Vermieter, die in Gebäuden mit mindestens drei Wohnungen leben, angeschrieben und um eine freiwillige Teilnahme an der Befragung gebeten wurden. Nach der Auskunft des Konzepterstellers vom 13. Februar 2015 an das SG zum Aktenzeichen S 7 AS 2833/12 konnten aus den Antworten 223 verwertbare Datensätze generiert werden. Insoweit ist zu beachten, dass aufgrund der Freiwilligkeit der Teilnahme die Rückläuferquote vom Konzeptersteller nicht beeinflusst werden kann. Dabei wurden u.a. folgende Daten erhoben: Datum des Mietvertragsbeginns, Datum der letzten Mietänderung, Wohnungsgröße, Netto-Kaltmiete, Kalte Betriebskosten (Vorauszahlungsbetrag), Heiz- und Warmwasserkosten (Vorauszahlungsbetrag).
Für die ebenfalls erhobenen Angebotsmieten wurden folgende Quellen ausgewertet: Die Internet-Immobilien-Such-Portale (Immoscout 24, Immonet, Immowelt), die örtliche Tagespresse und Anzeigenblätter sowie Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Kreisgebiet, vgl. Endbericht S. 19). Hieraus wurden - für den gesamten Landkreis Wittenberg - 377 Mietangebote ermittelt. Zusätzlich wurden die erhobenen Bestandsmieten einmal gesondert nach den Mietverhältnissen ausgewertet, in denen Mieten in einem Zeitraum von bis zu neun Monate vor dem Erhebungsstichtag neu vereinbart wurden (sog. Neuvertragsmieten, vgl. Endbericht S. 20).
Die Datenerhebung ist auch valide. Die Validität ist ein Kriterium für die Gültigkeit einer wissenschaftlichen Untersuchung und deren Ergebnisse. Eine Untersuchung ist valide, wenn wirklich das gemessen wurde, was gemessen werden sollte bzw. wenn die erhobenen Daten auch tatsächlich die Fragen beschreiben, die erforscht werden sollten (https://de.statista.com/statistik/lexikon/definition/164/validitaet/). Konkret bedeutet dies im Rahmen der Prüfung der Schlüssigkeit der Ermittlung der angemessenen BKM, dass ein breites Spektrum der Mietwohnungen in die Datenerhebung Eingang gefunden haben muss. Dabei muss Wohnraum, der keinen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten gibt - wie in Herbergen, Wohnheimen oder solcher, für den im Rahmen von verwandtschaftlichen Verhältnissen nur "Gefälligkeitsmieten" gezahlt werden - unberücksichtigt bleiben (Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 22 Rn. 99; LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015, L 4 AS 718/14, juris Rn. 70). Diesen Anforderungen wird die Datenerhebung gerecht. Wohnungen in Einfamilienhäusern, soweit diese von den Eigentümern selbst bewohnt werden, in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich genutzte Wohnungen, mietpreisreduzierte Werkswohnungen und solche mit Freundschaftsmieten wurden - wie oben beschrieben - ausgeschlossen. Sie gehören nicht zu dem für die SGB II-Leistungsbezieher maßgeblichen Wohnungsmarkt.
Auch der Umfang der erhobenen Daten ist - mit Ausnahme der Werte für Vierpersonenhaushalte und größer im Vergleichsraum "Übriger Landkreis" - ausreichend repräsentativ. Das ist nach der Rechtsprechung des BSG u.a. dann der Fall, wenn die Datenbasis für den betrachtetet Vergleichsraum auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands beruht (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris Rn. 16).
Der Senat hat bei seiner Durchsicht der erhobenen Datensätze festgestellt, dass in den einzelnen Gemeinden des Vergleichsraums "Übriger Landkreis" die Anzahl der erhobenen Datensätze durchaus unterschiedlich war. Dies resultiert aus den unterschiedlichen Vermietungsquoten in den Gemeinden (vgl. zuvor S. 16 f.) sowie dem Bestand von Geschosswohnungsbau und nachfolgend dem Vorhandensein von Wohnungsbau- bzw. Vermietungsgesellschaften. Die Basis für die Auswertung der Bestandsmieten bildet ein Tabellenraster, das die vormals in Sachsen-Anhalt geltenden Wohnflächengrenzen im sozialen Wohnungsbau übernimmt. Es wird in der Fassung der Neuauswertung vom 13. März 2018 durch die beiden Vergleichsräume "Lutherstadt Wittenberg" und "Übriger Landkreis" ergänzt. Für die Auswertung der Bestandsmieten sind zur Erstellung einer einheitlichen Datenbasis die Mietdaten auf die Nettokaltmiete pro Quadratmeter umgerechnet und die Mieten den jeweiligen Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen im Tabellenraster zugeordnet worden. Diese Vorgehensweise ist methodisch nicht zu beanstanden.
Da die Daten nicht nur im unteren Wohnungsmarktsegment, sondern über alle Wohnungsbestände mit einfachem, mittlerem und gehobenem Wohnungsstandard - allerdings ohne Luxuswohnungen - erhoben wurden, war eine Ableitung für das untere Wohnungsmarktsegment vorzunehmen. Es wurde hierfür nachvollziehbar, jeweils für Wohnungsgrößen und Wohnungsmarkttyp getrennt, der Median zwischen der unteren und der oberen Grenze des Konfidenzintervalls gebildet. Insoweit war allerdings durch den Senat eine Korrektur des benötigten Wohnungsmarktangebots vorzunehmen, das der Konzeptersteller ursprünglich in allen Größenklassen mit einem 40 %-Perzentil festgelegt hatte. Denn er war ausgehend von insgesamt rund 10.000 Bedarfsgemeinschaften im Sozialleistungsbezug nach dem SGB II und SGB XII, die ca. 15 % aller Haushalte des Landkreises darstellen, und der Berücksichtigung eines Anteils von 7,5 % an Haushalten mit geringem Einkommen und ohne Sozialleistungsbezug, die auf dem Mietwohnungsmarkt ebenfalls preisgünstigen Wohnraum suchen, zu einem erforderlichen Marktanteil von 25 bis 30 % gelangt. Mit einer zusätzlichen Sicherheitsreserve von 10 % ergab sich das ursprünglich angewendete 40 %-Perzentil.
Nach Auffassung des Senats ist jedoch das benötigte Marktvolumen differenziert - nach der Größe der bzw. der Anzahl der Personen in den Bedarfsgemeinschaften - zu betrachten. Aus der vom Konzeptersteller im Verfahren L 4 AS 9/14 vorgelegten Nachfrageanalyse (Folie 13) wird deutlich, dass die Nachfragesituation im unteren Marktsegment nach Haushaltsgrößen unterschiedlich ist. Für Ein- und Fünfpersonenhaushalte wird ein Nachfrageranteil von 39 % bzw. 38 % ermittelt, während dieser bei den übrigen Haushaltsgrößen zwischen 19 % und 26 % liegt. Für letztere Gruppen ist das 40 %-Perzentil zutreffend und nicht zu beanstanden. Bei der ermittelten Nachfragequote für die Ein- und Fünfpersonenhaushalten fehlt hingegen der notwendige Sicherheitsaufschlag. Der Senat hält die vom Konzeptersteller vorgelegte Nachfrageanalyse für zutreffend: Nach den von ihm herangezogenen Statistiken (vgl. https://www.statistik.sachsen-anhalt.de/down-load/stat berichte/6A115 j 2010.pdf; www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/HaushalteFamilie/HaushalteFamilien.html) liegt in den Jahren 2009 bis 2011 die Armutsquote bei den Einpersonenhaushalten bei 28 % und bei den Fünfpersonenhaushalten bei 38 % und damit signifikant höher als der Durchschnittswert von 19,3 %. Dieser lag offensichtlich der durchgängigen Berücksichtigung des 40 %-Perzentils zugrunde. Die Armutsgefährdungsquote nach Zahlung von Sozialleistungen liegt bei Einpersonenhaushalten noch bei 32,3 %. Diese Nachfrager konkurrieren auf dem Mietwohnungsmarkt im unteren Segment.
Nach dem diesbezüglichen Hinweis des Senats im Schreiben vom 7. Februar 2018 hat der Konzeptersteller eine Nachberechnung des Angemessenheitswerts in beiden Vergleichsräumen für die Ein- und Fünfpersonenhaushalte unter Anwendung eines nunmehr 50 %-Perzentils bei Ein- und Fünfpersonenhaushalten durchgeführt. Nach Vornahme der Neuauswertung (für zwei Vergleichsräume) sowie der vom Senat angeregten Korrekturen (Nettokaltmieten ab 2,50 EUR/m², Wohnflächen zwischen 35 und 140 m², 50 %-Perzentil bei "Ein- und Fünfpersonenhaushalten) ergeben sich folgende - nach einem schlüssigen Konzept ermittelte - Werte der Nettokaltmieten pro m² in den jeweiligen Größenklassen und Vergleichsräumen:
(Tabelle nicht darstellbar)
Die Änderungen betreffen insbesondere den Vergleichsraum "Übriger Landkreis" und fallen bei den Einpersonenhaushalten am deutlichsten aus. Die vom Konzeptersteller errechneten Werte für Vier- und Fünfpersonenhaushalte im Vergleichsraum "Übriger Landkreis" sind mangels zureichender Datengrundlage nicht verwertbar.
Zur Festlegung der BKM, die nach der Rechtsprechung des BSG in die Ermittlung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises einzubeziehen ist (vgl. u.a. Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, juris Rn. 33, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, juris Rn. 31 m.w.N.), waren neben der Nettokaltmiete noch die Betriebskosten (inkl. Wasser- und Abwasserkosten) zu ermitteln. Auch hier wendete der Konzeptersteller anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze an. Die Ermittlung des Quadratmeterpreises erfolgte auf der Basis der Vorauszahlungen, die für die im Rahmen der Mietwerterhebung erfassten Wohnungen zu zahlen waren. Diese wurden gesondert nach den Größenklassen über den gesamten Landkreis - mithin in beiden Vergleichsräumen - erhoben. Aufgrund der Bereinigung der Datenwerte im Rahmen der Neuauswertung der Datensätze (z.B. Ausschluss der Wohnungen mit einer Wohnfläche von weniger als 35 m² und mehr als 140 m²) ergab sich eine kleinere Anzahl der verwendeten Datensätze (7.249), von denen nach Extremwertbereinigung 6.886 Datensätze ausgewertet wurden. Es wurde mit 24 % (bereinigt 22,8 %) der Betriebskostenvorauszahlungen aller im Landkreis vermieteten Wohnungen (30.242) eine hinreichend große Menge an Datensätzen verwendet.
Das Abstellen auf die durchschnittlichen Vorauszahlungen begegnet keinen Bedenken (vgl. ebenso: 5. Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. April 2018, L 5 AS 408/17, juris). Die ermittelten Werte wurden im gesamten Landkreis erhoben. Die kalten Betriebskosten sind nicht wie die Heizkosten gesondert auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Deshalb ist es zulässig, beim Fehlen statistischer Daten zur Bestimmung der Betriebskosten gerade im unteren Wohnsegment auf die Durchschnittswerte aus allen Mietverhältnissen zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R, juris Rn. 34; BSG, Urteil vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 27).
Nach der Neuauswertung ergaben sich auch bei den kalten Betriebskosten kleinere Abweichungen gegenüber den zuvor ermittelten Werten - insbesondere aufgrund des Ausschlusses der Kleinwohnungen ()35 m²). Danach ergeben sich folgende Bruttokaltmieten pro m² im Einzelnen:
(Tabelle nicht darstellbar)
Soweit der Konzeptersteller zunächst auch die Heiz- und Warmwasserkosten ermittelt hatte (vgl. Endbericht S. 18), sind diese im Rahmen des schlüssigen Konzepts nicht verwendet worden. Vielmehr hat der Landkreis Wittenberg in seiner Verwaltungsvorschrift vom 15. März 2011 festgelegt (Ziff. 8.3., S. 14), die Heizkosten (einschließlich der Kosten der Warmwasserbereitung, soweit kein Mehrbedarf für dezentrale Aufbereitung gewährt werde) seien - soweit sie angemessen sind - in tatsächlicher Höhe und in vollem Umfang zu übernehmen. Die Werte des jeweils geltenden bundesdeutschen Heizspiegels seien als "Nichtprüfgrenze" zu betrachten und erst bei einer Überschreitung Einzelfallprüfungen vorzunehmen. Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG und ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Ausführungen zu den in der Mietwerterhebung ermittelten durchschnittlichen Heizkosten im Kreisgebiet erübrigen sich daher.
Die bis dahin in einem schlüssigen Verfahren ermittelten Bestandsmieten - abgesehen von den bereits ausgeschlossenen Wohnungen für Haushalte mit vier oder mehr Personen im Vergleichsraum "Übriger Landkreis" - sind zusätzlich bereits im Rahmen der abstrakten Prüfung des schlüssigen Konzepts daraufhin zu überprüfen, ob mit den Mietwerten auch aktuell Wohnungen auf dem allgemeinen Mietwohnungsmarkt im jeweiligen Vergleichsraum angemietet werden können. Denn allein der ermittelte Mietpreis, zu dem die Nachfrager von preisgünstigem Wohnraum in den beiden Vergleichsräumen des Landkreises Wittenberg leben, besagt nichts über die allgemeine Verfügbarkeit von Wohnungen zu diesem Preis auf dem aktuellen Mietwohnungsmarkt.
Der Konzeptersteller hat Angebots- und Neuvertragsmieten zum Stichtag 1. Juli 2010 in den beiden Vergleichsräumen ermittelt, um zu überprüfen, ob die herrschenden aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarkts realitätsgerecht abgebildet werden (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 45/14 R, juris Rn. 22). Denn selbst wenn bei den Bestandsdaten nur solche Mieten berücksichtigt wurden, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart worden sind, bietet dies allein nicht die Gewähr dafür, dass damit die aktuellen Verhältnisse/Preise auf dem Mietwohnungsmarkt abgebildet werden. Insofern ist auch für die Festlegung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch Satzungsregelung in § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches in der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 (BGBl I, S. 850) nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass in die Auswertung sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen sollen. Die vom Konzeptersteller vorgenommene Ergebniskontrolle durch Auswertung der Wohnungsangebote aus den allgemein zugänglichen Quellen (Internetsuchportale und Tageszeitungen und Anzeigenblätter) im Zeitraum von März bis November 2010 (Angebotsmieten) wie auch die gesonderte Auswertung und Einbeziehung des Faktors der Neuvertragsmieten aus den erhobenen Daten ermöglichen die gebotene Ergebniskontrolle.
Im Erhebungszeitraum von neun Monaten konnten nur insgesamt 377 Angebote für den gesamten Landkreis Wittenberg ermittelt werden, von denen nach Extremwertkappung 353 ausgewertet wurden. Davon bezogen sich 217 Mietangebote auf den Vergleichsraum Lutherstadt Wittenberg und nur 136 Werte auf den Vergleichsraum "Übriger Landkreis". Diese Mietwerte wurden ursprünglich unter Anwendung eines iterativen Annäherungsverfahrens im 40 %-Perzentil für alle Wohnungsmarktypen und Größenklassen festgelegt und danach berechnet, welcher Anteil (%satz) der auf dem Mietwohnungsmarkt angebotenen Wohnungen zu dem zuvor ermittelten Angemessenheitswert der Bestandsmieten anmietbar war. Dabei hat der Konzeptersteller bereits im Endbericht (auf S. 21) darauf hingewiesen, dass aufgrund der zu geringen Fallzahlen nicht für alle Wohnungsmarkttypen und Größenklassen ein Wert habe ausgewiesen werden können. In diesen Fällen müsse, um eine Versorgung der Leistungsbezieher mit angemessenem Wohnraum zu erreichen, über die Angemessenheit in einer Einzelfallprüfung entschieden werden. Diese Auffassung hat der Konzeptersteller in seiner Auskunft vom 4. Juni 2013 an den Landkreis Wittenberg zu Fragen des LSG wiederholt (S. 5) und ergänzt, er gehe davon aus, dass seiner Auffassung nach ein anmietbarer Anteil bei den Angebotsmieten zwischen zehn und 20 % für die Festlegung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ausreichend sei.
Bereits in der ursprünglichen Auswertung (mit dem 40 %-Perzentil) gab es danach für den Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums Lutherstadt Wittenberg keine Probleme: In allen Größenklassen konnten 19 bis 57 % der Wohnungen auf dem aktuellen Wohnungsmarkt zu den ermittelten Bestandsmieten - bezogen auf die Nettokaltmiete - angemietet werden. In realen Zahlen handelte es sich um mindestens sieben bis zu 14 der im jeweiligen Größensegment angebotenen Wohnungen. Dieses Ergebnis ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden.
Für den jetzigen Vergleichsraum "Übriger Landkreis" trifft diese Bewertung nicht zu: Im Wohnungsmarkttyp II waren nur im Größensegment der Einpersonenhaushalte überhaupt angebotene Wohnungen zum ermittelten Bestandsmietwert anmietbar. 9 % der ermittelten 11 Wohnungsangebote bedeuten real, dass nur eine Wohnung zum vorgegebenen Preis hätte angemietet werden können. Dies erachtet der Senat als unzureichend. Insoweit bot der ermittelte Bestandsmietwert faktisch keine Möglichkeit, aktuell eine Wohnung auf dem Markt zu diesem Preis anzumieten. Für die übrigen Größenklassen des Wohnungsmarkttyps II konnten jeweils nur weniger als zehn Mietangebote ermittelt werden, so dass mangels hinreichender Fallzahlen vom Konzeptersteller kein Wert der Angebotsmieten ausgewiesen konnte. Im Wohnungsmarktyp III waren je nach Größenklasse neun bis 56 % der angebotenen Wohnungen anmietbar. Real waren dies jedoch nur drei (= 14 %) von 21 angebotenen Wohnungen für Ein- und Dreipersonenhaushalte sowie eine (= 9 %) der angebotenen 11 Wohnungen für Vierpersonenhaushalte, die zum ermittelten Bestandsmietwert anmietbar waren, was der Senat als nicht ausreichend erachtet. Lediglich für Zwei- und Fünfpersonenhaushalte lag ein ausreichendes Angebot mit sechs bzw. 18 Unterkünften vor.
Dies bedeutet, dass bereits nach den Vorgaben des Konzepterstellers die aktuelle Verfügbarkeit von Wohnraum im übrigen Landkreis vor einer beabsichtigten Kostensenkung im Wege einer Einzelfallprüfung zu ermitteln war. Dessen ungeachtet hat der Landkreis Wittenberg die - bereits nach dem Endbericht zur Mietwerterhebung - bestehende Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung nicht in seine Verwaltungsvorschrift übernommen, sondern die errechneten Bruttokaltmieten der einzelnen Größensegmente und Wohnungsmarkttypen - zum Teil leicht gerundet - als Richtwerte festgelegt, ohne auf die möglicherweise mangelnde Verfügbarkeit von Wohnraum auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt zum festgeschriebenen Bestandsmietwert hinzuweisen oder dem Leistungsträger ein Verfahren bei Überschreitung der Richtwerte wegen eines unzureichenden Angebots auf dem Markt vorzugeben. Einzelfallprüfungen hat er in der Richtlinie nur für Sonderbedarfe im Hinblick auf die angemessenen Wohnungsgrößen normiert. Insoweit bildet die Verwaltungsvorschrift das Ergebnis der Mietwerterhebung nicht ab und verkürzt - tendenziell zu Lasten der Leistungsberechtigten - den notwendigen Prüfungsumfang (konkrete Verfügbarkeit von Wohnraum auf dem Mietwohnungsmarkt zum Angemessenheitswert). Mangels Einbeziehung der Notwendigkeit von Einzelfallprüfungen sind die entsprechenden Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu den Angemessenheitswerten im Vergleichsraum "Übriger Landkreis" daher rechtswidrig.
Nach der Neuauswertung vom 13. März 2018 zu den beiden Vergleichsräumen und geänderten Perzentilgrenzen ergeben sich nur geringfügige Änderungen (vgl. Auskunft und Schaubilder des Konzepterstellers vom 23. Mai 2018 an den Senat): Für den Vergleichsraum Lutherstadt Wittenberg konnte weiterhin für alle Größenklassen eine Anzahl von Mietangeboten ermittelt werden, die zum Bestandsmietwert anmietbar waren. Dabei handelt es sich jeweils um 11 bis 14 Wohnungen, mithin ein nach Ansicht des Senats ausreichendes Mietangebot. Der Umstand, dass die für Fünfpersonenhaushalte ermittelten 21 % real nur drei zum Bestandsmietwert anmietbare Wohnungen bedeutet, ist nicht bedenklich, weil diese Wohnungsgröße nicht stark nachgefragt ist (vgl. Nachfrageanlayse des Konzepterstellers, nach der es nur 230 Bedarfsgemeinschaften dieser Größe im gesamten Landkreis Wittenberg gibt).
Für den Vergleichsraum "Übriger Landkreis" konnte nunmehr - aufgrund der Zusammenlegung der Wohnungsmarkttypen II und III - auf jeweils mindestens zehn Mietangebote bei den Wohnungsangeboten für Ein- und Zweipersonenhaushalte zurückgegriffen werden, was eine Auswertung ermöglichte. Es ergab sich ein ebenfalls ausreichendes Angebot an zum Bestandsmietwert anmietbarem Wohnraum; 29 % von 21 Wohnungsangeboten sind sechs und 22 % von 32 Angeboten sind sieben verfügbare Wohnungen. Indes waren im Größensegment der Dreipersonenhaushalte (26 Mietangebote) nur 8 %, d.h. real nur zwei Wohnungen, zum Bestandsmietwert erhältlich. Damit ist für dieses Größensegment weiterhin nicht hinreichend sicher gestellt, dass zum Bestandsmietwert angemessener Wohnraum für Dreipersonenhaushalte auf dem allgemeinen Mietwohnungsmarkt verfügbar ist. Dies erachtet der Senat angesichts der Werte der Nachfrageanalyse des Konzepterstellers (1.020 Bedarfsgemeinschaften) als unzureichend. Mit Aufwendungen in Höhe des Bestandsmietwerts bestehen für Leistungsbezieher nur geringe Aussichten, auf dem Mietwohnungsmarkt eine Wohnung zu finden. Daher muss bei Dreipersonenhaushalten im Vergleichsraum "Übriger Landkreis" über die Angemessenheit der BKM im Rahmen einer Einzelfallprüfung entschieden werden, die nach Auffassung des Senats durch den Beklagten durch eine aktuelle Ermittlung der Situation am Mietwohnungsmarkt zu erfolgen hat, bevor Kostensenkungen auf den vermeintlichen Angemessenheitswert erfolgen oder Zustimmungen zu begehrten Umzügen abgelehnt werden können. Gegen diese Auffassung des Senats spricht nicht, dass der Konzeptersteller in diesem Größensegment eine Neuvertragsmiete von (nur) 3,77 EUR/m² ermittelt hat, die (sogar) unter dem Bestandsmietwert von 3,87 EUR/m² netto kalt liegt. Denn es ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht, welche Anzahl von Neuvertragsmieten zu diesem Wert geführt hat. Es könnte sich um einen Einzelfall handeln, der keine hinreichende Aussagekraft für die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse auf dem Mietwohnungsmarkt der Dreipersonenhaushalte hat. Auf die Angebotsmieten für Vierpersonenhaushalte und größer kommt es nicht an, da insoweit bereits die Bestandsmieten nicht schlüssig ermittelt worden sind.
Bei der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist es nicht erforderlich, dass dieses nach Fertigstellung förmlich bekannt gegeben wird. Bei der Verwaltungsvorschrift des Landkreises Wittenberg vom 15. März 2011 handelt es sich um eine bloße Verwaltungsvorschrift mit Innenrechtsqualität im Hinblick auf die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Unterkunftskosten. Sie entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R, juris Rn. 26), denn sie legt nicht allgemeinverbindlich den endgültigen Anspruch des Leistungsberechtigten auf Leistungen für Unterkunft fest. Vielmehr ist zunächst dessen tatsächliche Miete maßgeblich und es ist unabhängig von den abstrakt angemessenen Kosten in jedem Einzelfall auch die konkrete Angemessenheit zu prüfen, woraus sich ein abweichender Leistungsanspruch ergeben kann (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28. März 2018, L 11 AS 620/16, juris Rn. 28; vgl. auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. Januar 2017, L 6 AS 198/15, juris Rn. 139).
Nach alledem ergeben sich für die Vergleichsräume des Landkreises Wittenberg folgende, auf einem schlüssigen Konzept des kommunalen Trägers beruhende Angemessenheitswerte der BKM:
(Tabelle nicht darstellbar)
Im Fall der Kläger ergibt sich danach eine BKM von 307,20 EUR für eine zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft im Vergleichsraum "Übriger Landkreis"
Soweit die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gleichwohl als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der Be-darfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf sonstige Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Der Beklagte hatte die Kläger (zuletzt) mit Schreiben vom 14. September 2011 ordnungsgemäß auf die Unangemessenheit ihrer BKM hingewiesen und zur Kostensenkung aufgefordert. Die KSA ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Notwendig ist nur die Benennung des aus Sicht des Beklagten für angemessen gehaltenen Höchstmietpreises (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, B 4 AS 78/09 R, juris Rn. 15). Es ist also nicht entscheidend, ob der genannte Höchstpreis nach einem schlüssigen Konzept ermittelt wurde. Die Darlegungslast für eine fehlende Möglichkeit und/oder die Unzumutbarkeit der geforderten Kostensenkung liegt zunächst beim Leistungsberechtigten. Nur bei schlüssiger Darlegung vergeblicher Suchaktivitäten liegt die Beweislast für eine zumutbare Kostensenkung bei der Behörde. Es müssen daher stets Einwände zur Unmöglichkeit eines Wohnungswechsels vorgebracht werden (BSG, Urteil vom 19. März 2008, B 4 AS 43/06 R, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 32/09 R, juris Rn. 13). Für die streitigen Monate Juni bis September 2012 war auch die eingeräumte Frist von sechs Monaten (bis zum 31. März 2012) abgelaufen, ohne dass die Kläger durchgreifende Gründe für eine Unzumutbarkeit der Kostensenkung oder eine Unmöglichkeit eines Umzugs geltend gemacht hätten (konkrete Angemessenheit).
Zur angemessenen BKM von 307,20 EUR (die um 1,80 EUR niedriger ist als der ursprüngliche Angemessenheitswert für den Wohnungsmarkttyp III von 309,00 EUR) kommen noch die geschuldeten Vorauszahlungen auf die Heizkosten von 71,60 EUR, die für die zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft der Kläger angemessen sind. Die Kläger können somit nach Auffassung des Senats die Berücksichtigung von KdUH in Höhe von 378,80 EUR (189,40 EUR pro Person) beanspruchen.
Zusammen mit dem Regelbedarf von 337,00 EUR ergibt sich für jeden der Kläger ein Individualbedarf von 526,40 EUR (Gesamtbedarf: 1.052,80 EUR) Nach Anrechnung des um die Versicherungspauschale bereinigten Krankengeldeinkommens der Klägerin von 358,20 EUR und des um die Freibeträge bereinigten Erwerbseinkommens des Klägers von 193,15 EUR ergibt sich bei der Verteilung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ein individueller Leistungsanspruch von jeweils 250,72 EUR.
Dieser Betrag ist geringer als die von dem Beklagten bestandskräftig zuerkannten Leistungen von je 250,97 EUR (mit Änderungsbescheiden vom 7. Juni 2012 bzw. 19. September 2012). Die endgültige Leistungsfestsetzung durch den Beklagten in der genannten Höhe ist vom Senat nicht zu beanstanden. Es ergibt sich für die Kläger für die streitbefangenen Monate Juni bis September 2012 jedoch kein weiterer Leistungsanspruch.
Zu beanstanden ist allerdings, dass mit dem Erstattungsbescheid vom 19. September 2012 - wohl aufgrund eines Rechen- bzw. Übertragungsfehlers des Beklagten - für den Leistungsmonat Juni 2012 von jedem der Kläger einen Betrag von 0,60 EUR zurückverlangt wird, obwohl die Differenz zwischen der vorläufigen Leistungsgewährung (mit Änderungsbescheid vom 7. Mai 2012: 251,27 EUR pro Person) und der endgültigen Leistungsfestsetzung mit Bescheid vom 19. September 2012 für Juni 2012 (250,97 EUR pro Person) nur jeweils 0,30 EUR beträgt. Nur für diesen Betrag lässt sich das Erstattungsverlangen auf § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III stützen. Wegen des darüberhinausgehenden Erstattungsbegehrens ist die Klage der Kläger begründet und dementsprechend die Berufung des Beklagten unbegründet. Nur insoweit war die im Übrigen erfolgreiche Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen liegen nicht vor. Der Senat ist den Grundsätzen zum schlüssigen Konzept gefolgt, die das BSG in seiner Rechtsprechung in zu KdUH und zum Vergleichsraum entwickelt hat.
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