Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 5485/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 4370/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für einen wirksamen Antrag auf Zusicherung von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten bedarf es neben der konkreten Ankündigung des Umzugs zumindest der Benennung des Ortes der neuen Wohnung und der für die neue Wohnung und den Umzug anfallenden Kosten.
Einer nachträglichen Geltendmachung der Kosten für einen ohne vorherige Information des zuständigen SGB II-Trägers selbst durchgeführten Umzug als Leistungen zur beruflichen Eingliederung (Umzugskostenbeihilfe) steht § 44 Abs. 3 SGB III entgegen.
Einer nachträglichen Geltendmachung der Kosten für einen ohne vorherige Information des zuständigen SGB II-Trägers selbst durchgeführten Umzug als Leistungen zur beruflichen Eingliederung (Umzugskostenbeihilfe) steht § 44 Abs. 3 SGB III entgegen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 06.12.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Übernahme von Kosten, die im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Umzug des Antragstellers angefallen sind.
Der 1982 geborene Antragsteller bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II von dem Antragsgegner. Eine Selbständigkeit des Antragstellers ab Januar 2018 wurde von ihm wegen Erfolglosigkeit beendet. Die vom Antragsgegner bewilligten SGB II-Leistungen wurden dem Antragsteller letztmals für den Monat Oktober 2018 am 27.09.2018 in Höhe von monatlich 466,86 EUR überwiesen (Bl. 53, 175 SG-Akte). Mit Bescheid vom 08.11.2018 hob der Antragsgegner die SGB II-Leistungsbewilligung (Bescheid vom 18.07.2018) mit Wirkung ab dem 01.11.2018 ganz auf.
Der Antragsteller zog im Zeitraum vom 28.09.2018 bis zum 30.09.2018 von seinem bisherigen Wohnsitz in B. nach Baden-Württemberg um, da er zum 01.10.2018 eine Tätigkeit als Rechtsreferendar im Dienst des Landes Baden-Württemberg aufnahm. Zuvor hatte er am 18. und 19.09.2018 mehrere Wohnungen im Raum W./B. S./S.besichtigt und am 20.09.2018 (vgl. E-Mail des Bevollmächtigten seiner Vermieter vom 09.01.2019, Bl. 29-30 Senatsakte) die aktuell bewohnte Wohnung zum 01.10.2018 (vgl. erstes Blatt des Mietvertrages, Bl. 24 SG-Akte) angemietet. Die Mietkosten für seine Wohnung in B. betrug 336,72 EUR, die Mietkosten für seine Wohnung in S. betragen monatlich 700 EUR (560 EUR Kaltmiete, 140 EUR Nebenkosten). Dem Antragsteller wurde am 26.10.2018 vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) eine Vorschusszahlung in Höhe von 1.000 EUR (Bl. 25 und 180 SG-Akte) überwiesen.
Er teilte dem Antragsgegner am 01.10.2018 seinen Umzug und seine Arbeitsaufnahme mit und beantragte die Förderung seines Umzuges von B. nach S. durch einen Überbrückungskredit.
Mit Bescheid vom 08.11.2018 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme eines Darlehens für den Umzug und einen Überbrückungskredit von 1.000 EUR ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsteller im Oktober 2018 eine Abschlagszahlung von 1.000 EUR von dem LBV erhalten habe und ihm dazu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für jenen Monat ausbezahlt worden seien. Im Vorfeld habe auch kein Antrag auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bezüglich Unterkunftskosten vorgelegen.
Der Antragsteller legte hiergegen am 11.11.2018 Widerspruch ein. Zugleich beantragte er bei dem Antragsgegner die Übernahme einer im Dezember 2018 zu leistenden Nebenkostennachzahlung in Höhe von 60,30 EUR für die B. Wohnung und setzte hierfür eine Frist bis 25.11.2018. Mit Schreiben vom 12.11.2018 wies der Antragsgegner darauf hin, dass hierfür ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen sei.
Der Antragsteller hat am 12.11.2018 bei dem Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das Sozialgericht Berlin hat sich nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 15.11.2018 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Freiburg verwiesen.
Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift vom 11.11.2018 die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zahlung von 1.531 EUR beantragt. Es handele sich dabei um Kosten der Wohnungssuche, des Umzuges und die kurzfristige (hier Oktober und November 2018) Übernahme erhöhter Wohnungskosten über den nach SGB II angemessenen Teil hinaus. Den geltend gemachten Betrag hat er durch Addition von 193,63 EUR Reise- und Übernachtungskosten für Wohnungsbesichtigungstermine am 18. und 19.09.2018 und Umzugskosten in Höhe von 560,42 EUR sowie der Differenz zwischen der bisherigen Wohnungsmiete und der Miete seiner neuen Wohnung für Oktober und November 2018 und der Differenz zwischen der Kautionsrückzahlung für aus dem alten Mietverhältnis (729 EUR) und der für die neue Wohnung zu leistenden Kaution (1.120 EUR) nach Abzug der vom Land Baden-Württemberg geleisteten Abschlagszahlung von 1.000 EUR errechnet. 1.492,42 EUR seien als Förderung nach § 16 SGB II i.V.m. § 44 SGB III zu leisten, außerdem bestehe in Höhe von 38,58 EUR ein Anspruch auf Leistung eines Überbrückungsdarlehens nach § 24 Abs. 1 i.V.m. § 20 SGB II. Der Antragsgegner verweigere ihm die Leistungen, obwohl er bereits am 01.10.2018 entsprechende Anträge gestellt habe. Er habe die Umzugskosten noch aus den Mitteln aus der Kaution des Untermietverhältnisses getragen, könne aber in der Überbrückungszeit seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Der Vorschuss von 1.000 EUR reiche bei über 3.000 EUR Gesamtkosten plus Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten nicht aus. Wie bereits mit seiner Arbeitsvermittlerin Anfang 2018 besprochen, habe er sich nach dem im August 2018 festgestellten Fehlschlagen der Selbständigkeit umgehend um eine abhängige Beschäftigung gekümmert und habe diese schneller als erwartet gefunden. Er habe mit der Arbeitsvermittlerin damals auch über eventuelle Kosten im Zusammenhang mit einem dazu erforderlichen Umzug gesprochen. Das Ermessen des Antragsgegners bezüglich der Übernahme der Kosten nach § 16 SGB II i.V.m. § 44 SGB III sei auf Null reduziert. Es handele sich um notwendige Kosten zur Wiedereingliederung. Der Anspruch sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kosten nicht im Voraus beantragt worden seien. Anderenfalls würde eine – gleichlaufend auch im Interesse des Antragsgegners liegende – schnelle Wiedereingliederung verhindert; zudem ließen sich die Kosten zum Teil erst im Nachhinein beziffern. Sein gewöhnlicher Aufenthaltsort habe in den letzten 12 Monaten überwiegend in B. gelegen, so dass der Antragsgegner zuständig sei. Anträge bei dem J. L. L. seien nicht beabsichtigt, da es ihm nur um die einmaligen Kosten der Eingliederung gehe und jenes J. hierfür nicht zuständig sei. Laufende doppelte Mietaufwendungen begehre er nicht, da er die Wohnung in B. zu gleichlautenden Konditionen habe untervermieten können. Mit Schriftsatz vom 29.11.2018 hat der Antragsteller darüber hinaus noch beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung der Nebenkosten von 60,30 EUR vorläufig zu verpflichten.
Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Überbrückungskredit erst zum 01.10.2018 und damit nach dem Umzug gestellt worden sei. Der Antragsteller habe dies zuvor weder seiner Arbeitsvermittlerin noch der Leistungsabteilung des Antragsgegners gemeldet. Er habe sich auch selbst vom Leistungsbezug ab dem 1.10.2018 abgemeldet. Ein Anspruch auf Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II bestehe nicht, da der Antragsteller keine vorherige Zusicherung eingeholt habe. Auch bestehe kein Anspruch auf ein Überbrückungsdarlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II, da der Antragsteller die Leistungen für Oktober 2018 noch erhalten habe. Mit dem zur Verfügung stehenden Betrag von 1.466,86 EUR sei der Bedarf von 1.116 EUR gedeckt, so dass kein Anspruch auf ein weitergehendes Darlehen bestehe. Eine zunächst angekündigte ausführliche Stellungnahme der Arbeitsvermittlerin blieb aus.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 06.12.2018 abgelehnt. Es hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund nicht als glaubhaft gemacht angesehen. Soweit der Antragsteller seinen Anspruch auf § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III stütze, fehle es an dem erforderlichen gesonderten Antrag vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses, soweit er auf § 22 Abs. 6 gestützt werde, an der erforderlichen vorherigen Zusicherung. Dass eine schriftliche Zusicherung gegeben worden sei, mache der Antragsteller selbst nicht geltend. Soweit erhöhte Wohnkosten geltend gemacht würden, stehe einem Anspruch das Aufstockungsverbot des § 16a Abs. 2 Satz 2 SGB II entgegen. Ein Anordnungsgrund bestehe nicht, denn es handele sich um Leistungen für die Vergangenheit.
Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss am 09.12.2018 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.12.2018 ausdrücklich auf die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten in Höhe von 754,15 EUR beschränkt. Falsch sei, dass die Leistungen zuvor nicht beantragt worden seien. Mit der Sachbearbeiterin des Antragsgegners habe Einigkeit bestanden, dass der Antragsteller als promovierter Jurist für den Fall, dass die selbständige Tätigkeit nicht erfolgreich verlaufen würde, nicht im Arbeitslosengeld II-Bezug verbleiben sollte. Für den Fall, dass er zur Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung von B. wegziehen müsste, sei angekündigt worden, dass notwendige Kosten hierzu vom Antragsgegner getragen werden würden. Hintergrund sei die Frage gewesen, ob er sich nur am ortsnahen oder am internationalen Arbeitsmarkt orientieren könne. Dem Grunde nach sei mit der Sachbearbeiterin also über etwaige notwendige Kosten bereits hinreichend gesprochen worden; diese seien "im Falle des Falles, Plan B genannt" auch zugesichert worden. Der Höhe nach stünden die genauen Kosten immer erst nachträglich fest. Es sei rechtsfehlerhaft anzunehmen, dass für eine bindende Zusicherung bereits der konkrete Wohnort hätte bekannt sein müssen. Ebenfalls rechtsfehlerhaft sei, eine fehlende schriftliche Fixierung als Ausschlussgrund für die beantragten Leistungen anzunehmen. Der Antragsgegner habe nicht bestritten, dass die Sachbearbeiterin eine entsprechende Zusage gemacht habe. Auch als Jurist sei es doch vollkommen weltfremd, sich jedes Wort einer Sachbearbeiterin schriftlich bestätigen zu lassen, gerade wenn das Verhältnis gut sei und grob ein Plan B umschrieben worden sei, dessen Eintritt nicht weiter auszuplanen gewesen sei. Zum Anordnungsgrund hat er eine E-Mail des Bevollmächtigten seiner Vermieter vorgelegt, mit der er aufgefordert wurde, die ausstehende Dezembermiete zu überweisen. Ferner hat er eine weitere E-Mail vom 10.01.2019 vorgelegt, mit der ihm wegen des Mietrückstandes die fristlose Kündigung des Mietvertrages vom 20.09.2018 ausgesprochen und er aufgefordert wurde, die Mietsache bis zum 31.01.2019 zu räumen. Der Antragsteller beantragt: 1. Der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 07.12.2018 in S 16 AS 5485/18 ER wird aufgehoben, soweit er die Erstattung von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten betrifft. 2. Die Beschwerdegegnerin wird vorläufig verpflichtet an den Beschwerdeführer 754,15 Euro zu zahlen. 3. Die erstattungsfähigen Kosten des Beschwerdeführers werden mit 20 Euro pro Instanz festgesetzt.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wäre ausgehend vom Beschwerdewert von 754,15 EUR auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG).
Nach der ausdrücklichen Beschränkung des Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens durch den Antragsteller im Schriftsatz vom 16.12.2018 ist Gegenstand der Entscheidung des Senats nur noch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten in Höhe von insgesamt 754,15 EUR. Es handelt sich um einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand (Luik in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 Rn. 222 m.w.N.). Nicht mehr zu entscheiden hatte der Senat über den ursprünglich noch geltend gemachten auf § 24 Abs. 1 i.V.m. § 20 SGB II gestützten Anspruch auf Gewährung eines Überbrückungsdarlehens bzw. die vor dem SG noch erhobenen Ansprüche auf (ggf. darlehensweise) Übernahme/Erstattung der im Vergleich zur B. Wohnung höheren Mietkosten für die in S. angemietete Wohnung für Oktober und November 2018 und auf (ggf. darlehensweise) Übernahme der Differenz zwischen der vom Antragsteller offenbar zurückerhaltenen Mietkaution von 729 EUR für die B. Wohnung und der für die neu bezogene Wohnung zu leistenden Kaution (1.120 EUR). Gleiches gilt für den vor dem SG während des Verfahrens gestellten ergänzenden Antrag auf Übernahme von Nebenkosten in Höhe von 60,30 EUR.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Bezüglich der Ansprüche, die noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242).
Auch wenn man das Vorbringen des Antragstellers vollumfänglich als zutreffend zugrunde legt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten in Höhe von insgesamt 754,15 EUR.
Der geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht auf § 22 Abs. 6 SGB II stützen. Es fehlt an der erforderlichen Zusicherung zum Umzug. Nach § 22 Abs. 6 S. 1 und 2 SGB 2 in der Fassung vom 17.7.2017 können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Ausgehend vom Wortlaut des § 22 Abs. 6 ist eine Zusicherung Tatbestandsvoraussetzung für die Kostenübernahme. Diese steht im Ermessen des Trägers; sie "soll" nur dann erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist. Nur bei Vorliegen der genannten Umzugsgründe besteht ein Anspruch auf die Zusicherung (BSG, Urteil vom 10.08.2016 – B 14 AS 58/15 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 91, Rn. 17). Ob hier tatsächlich ein Anspruch auf Erteilung der Zusicherung bestanden hat, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend feststellen. Zwar ist der Umzug im Zusammenhang mit der Integration in den Arbeitsmarkt erfolgt, was dafür spricht, dass der Umzug "aus anderen Gründen notwendig" war. Jedoch kann ein Umzug in eine kostenunangemessene Unterkunft weder vom kommunalen Träger veranlasst noch sonst notwendig sein (BSG, Urteil vom 06. August 2014 – B 4 AS 37/13 R – Rn. 14, 20, juris, ebenfalls Luik a.a.O., § 22 Rn. 220, 235 m.w.N.). Die Höhe der Gesamtmiete von 700 EUR für die vom Antragsteller angemietete Wohnung begründet erhebliche Zweifel an deren Kostenangemessenheit.
Letztlich kann dies aber offenbleiben, denn das Kostenerstattungsbegehren wegen der mit dem Umzug im Zusammenhang stehenden Aufwendungen kann hier nur dann zum Erfolg führen, wenn der Antragsteller vor der Durchführung des Umzugs einen Antrag auf Zusicherung der Übernahme der in § 22 Abs. 6 S 1 SGB II benannten Aufwendungen gestellt und der Antragsgegner die Erteilung einer vorherigen Zusicherung und damit einer Zusage der Leistungsgewährung rechtswidrig abgelehnt (vgl. BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 37/13 R –, Rn. 14, juris) oder eine fristgerecht mögliche Entscheidung treuwidrig verzögert hätte (BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R –, BSGE 106, 135-141, SozR 4-4200 § 22 Nr. 37, Rn. 13, juris). Nur dann könnte ihm die Substitution durch Selbstbeschaffung nicht entgegengehalten werden.
Hier hat es der Antragsteller aber versäumt, rechtzeitig vor der Durchführung des Umzuges am 27.-29.09.2018 beim Antragsgegner einen Antrag auf Zusicherung zu stellen. Anders als der Antragsteller meint, kann in der bereits im Januar 2018 (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 22.11.2018, Bl. 177 SG-Akte) getroffenen Absprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Antragsgegners, dass er sich für den Fall, dass seine damals konkret angestrebte Selbständigkeit scheitern würde, um eine unselbständige Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt bemühen werde, wobei gegebenenfalls anfallende erforderliche Umzugskosten vom Antragsgegner getragen werden würden, kein konkreter Antrag auf Erteilung der Zusicherung zum Umzug gesehen werden. Weil der Umzug in eine kostenunangemessene Wohnung niemals vom kommunalen Träger veranlasst noch sonst notwendig kann, gehört zu den Mindestanforderungen eines Antrages auf Zusicherung neben der Angabe, dass ein Umzug konkret beabsichtigt ist, jedenfalls die Benennung des Ortes der neuen Wohnung und der Miethöhe der Wohnung, in die der Umzug erfolgen soll. Erforderlich gewesen wäre darüber hinaus auch eine zumindest umrisshafte Konkretisierung der mit dem Umzug voraussichtlich verbundenen Aufwendungen, denn die Rechtsprechung lässt gerade deshalb eine Antragstellung nach Anmietung der neuen Wohnung (aber noch vor Durchführung des Umzuges) genügen, weil eine solche dem Leistungsempfänger im Regelfall erst vor dem unmittelbar bevorstehenden Umzug möglich ist (BSG, Urteil vom 06. August 2014 – B 4 AS 37/13 R –, Rn. 14, juris, zur Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II a.F.). Nur in Kenntnis dieser Umstände ist dem kommunalen Träger eine Entscheidung nach § 22 Abs. 6 SGB II im Hinblick auf die Übernahme dem Grunde und der Höhe nach möglich. Die allgemein gehaltene und zudem unter die Bedingung des Scheiterns der im Januar 2018 konkret angestrebten Selbständigkeit gestellte Ankündigung, sich dann um eine abhängige Beschäftigung zu bemühen, stellt keinen wirksamen Antrag auf Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II dar.
Die Ankündigung der Sachbearbeiterin des Antragsgegners, dass dieser dann die Kosten eines ggf. erforderlichen Umzugs tragen würde, ist ebenfalls nicht geeignet, Rechtswirkungen zugunsten des Antragstellers zu entfalten. Eine schriftliche (§ 34 SGB X) Zusicherung mit diesem Inhalt liegt dem Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen nicht vor. Die vom Antragsteller behauptete Aussage kann darüber hinaus in ihrer Allgemeinheit nicht einmal als konkrete mündliche Zusage angesehen werden. Jedenfalls aber waren die vom Antragsteller behaupteten Äußerungen der Sachbearbeiterin nicht geeignet, beim Antragsteller als promoviertem Jurist die Vorstellung zu wecken, dass der Antragsgegner auf die vorherige Beantragung und Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten verzichten würde. Dies gilt umso mehr, nachdem er beim Antragsgegner bereits im September 2017 und Januar 2018 Zusicherungen zum Umzug in eine andere Wohnung beantragt hatte und mit dem Antragsgegner wegen der hieraus erwachsenden Ansprüche/Rechtsfolgen bereits einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin (Az. S 136 AS 16016/17 ER, Beschluss vom 19.01.2018) geführt hat. Hiernach hat der Antragsgegner auch seine Pflicht zur Aufklärung und Beratung (§ 14 SGB I) nicht verletzt, so dass auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch hier nicht geltend gemacht werden kann.
Schließlich vermittelt auch § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB III in der Fassung vom 20.12.2011 dem Antragsteller keinen Anspruch auf Erstattung der hier geltend gemachten Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten. Nach § 16 Abs. 1 SGB 2 in der Fassung vom 18.12.2018 erbringt die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen. Als mögliche Anspruchsgrundlage in Betracht kommen hier (§ 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2) Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt. Nach § 44 Abs. 1 SGB III können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Unter die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget fallen u.a. auch Umzugskostenbeihilfen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 30.06.2010 - L 19 AS 1006/10 B ER -, Rn. 14, nach juris, zur Vorgängervorschrift § 45 SGB III i.d.F. vom 21.12.2008).
Einer Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Antragsteller steht bereits der Umstand entgegen, dass dieser bei Antragstellung am 01.10.2018 (vgl. zum Erfordernis einer gesonderten Antragstellung Silbermann in: Eicher/Luik, a.a.O., § 37 Rn. 39) die aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II ("zur Eingliederung in Arbeit") abzuleitende und sich zudem auch aus § 3 Abs. 1 SGB II ergebende allgemeine Voraussetzung, wonach die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sein müssen, nicht mehr erfüllt hat. Denn der Antragsteller war bei Antragstellung bereits in die Nähe seines jetzigen Beschäftigungsortes umgezogen. Nachdem eine Eingliederungsleistung nach dem SGB II zwar auch noch nach dem Leistungsbeginn beantragt, wegen der Regelung in § 37 Abs. 2 Satz 1 allerdings erst ab Antragstellung bewilligt werden kann (Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB, 11/18, § 16 SGB II, Rn. 431 unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2008 - L 12 AS 2069/08, juris, Rn. 22), müssten zum Zeitpunkt der Antragstellung die Bewilligungsvoraussetzungen noch vorgelegen haben, was am 01.10.2018 jedoch nicht mehr der Fall war.
Außerdem steht der Geltendmachung der Erstattung der Kosten für Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten über § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB III hier, da es sich hier um einen Umzug im Inland in den Zuständigkeitsbereich eines anderen SGB II-Leistungsträgers und um nicht spezifisch berufsbedingte Kosten, sondern um allgemeine Umzugskosten handelt, deren Übernahme durch den kommunalen Träger der Grundsicherung dem Grunde nach in § 22 Abs. 6 SGB II geregelt ist, das in § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB III geregelte Verbot entgegen, wonach die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus dem Vermittlungsbudget ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift findet als Begleitregelung auch auf Leistungen nach dem SGB II Anwendung (vgl. Luik in: Eicher/Luik, a.a.O., § 16 Rn. 77). Es handelt sich bei den geltend gemachten Kosten um Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die im 2. Abschnitt (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) des SGB II ausdrücklich geregelt sind. Ob sich das Aufstockungsverbot (hier in Gestalt des Ersetzungsverbotes) des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 3 SGB III, wonach die Förderung aus dem Vermittlungsbudget weder die anderen Leistungen nach dem SGB III noch die anderen Leistungen nach dem SGB II aufstocken, ersetzen oder umgehen darf, tatsächlich nur auf die eigenständig im SGB II normierten Eingliederungsleistungen bezieht (so Luik in: Eicher/Luik, SGB II, a.a.O., § 16 Rn. 76) oder auf alle im SGB II normierten Leistungen, wofür der Wortlaut der Regelung sprechen könnte, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Der Antrag auf Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten geht ins Leere, nachdem außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Übernahme von Kosten, die im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Umzug des Antragstellers angefallen sind.
Der 1982 geborene Antragsteller bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II von dem Antragsgegner. Eine Selbständigkeit des Antragstellers ab Januar 2018 wurde von ihm wegen Erfolglosigkeit beendet. Die vom Antragsgegner bewilligten SGB II-Leistungen wurden dem Antragsteller letztmals für den Monat Oktober 2018 am 27.09.2018 in Höhe von monatlich 466,86 EUR überwiesen (Bl. 53, 175 SG-Akte). Mit Bescheid vom 08.11.2018 hob der Antragsgegner die SGB II-Leistungsbewilligung (Bescheid vom 18.07.2018) mit Wirkung ab dem 01.11.2018 ganz auf.
Der Antragsteller zog im Zeitraum vom 28.09.2018 bis zum 30.09.2018 von seinem bisherigen Wohnsitz in B. nach Baden-Württemberg um, da er zum 01.10.2018 eine Tätigkeit als Rechtsreferendar im Dienst des Landes Baden-Württemberg aufnahm. Zuvor hatte er am 18. und 19.09.2018 mehrere Wohnungen im Raum W./B. S./S.besichtigt und am 20.09.2018 (vgl. E-Mail des Bevollmächtigten seiner Vermieter vom 09.01.2019, Bl. 29-30 Senatsakte) die aktuell bewohnte Wohnung zum 01.10.2018 (vgl. erstes Blatt des Mietvertrages, Bl. 24 SG-Akte) angemietet. Die Mietkosten für seine Wohnung in B. betrug 336,72 EUR, die Mietkosten für seine Wohnung in S. betragen monatlich 700 EUR (560 EUR Kaltmiete, 140 EUR Nebenkosten). Dem Antragsteller wurde am 26.10.2018 vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) eine Vorschusszahlung in Höhe von 1.000 EUR (Bl. 25 und 180 SG-Akte) überwiesen.
Er teilte dem Antragsgegner am 01.10.2018 seinen Umzug und seine Arbeitsaufnahme mit und beantragte die Förderung seines Umzuges von B. nach S. durch einen Überbrückungskredit.
Mit Bescheid vom 08.11.2018 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme eines Darlehens für den Umzug und einen Überbrückungskredit von 1.000 EUR ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsteller im Oktober 2018 eine Abschlagszahlung von 1.000 EUR von dem LBV erhalten habe und ihm dazu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für jenen Monat ausbezahlt worden seien. Im Vorfeld habe auch kein Antrag auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bezüglich Unterkunftskosten vorgelegen.
Der Antragsteller legte hiergegen am 11.11.2018 Widerspruch ein. Zugleich beantragte er bei dem Antragsgegner die Übernahme einer im Dezember 2018 zu leistenden Nebenkostennachzahlung in Höhe von 60,30 EUR für die B. Wohnung und setzte hierfür eine Frist bis 25.11.2018. Mit Schreiben vom 12.11.2018 wies der Antragsgegner darauf hin, dass hierfür ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen sei.
Der Antragsteller hat am 12.11.2018 bei dem Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das Sozialgericht Berlin hat sich nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 15.11.2018 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Freiburg verwiesen.
Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift vom 11.11.2018 die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zahlung von 1.531 EUR beantragt. Es handele sich dabei um Kosten der Wohnungssuche, des Umzuges und die kurzfristige (hier Oktober und November 2018) Übernahme erhöhter Wohnungskosten über den nach SGB II angemessenen Teil hinaus. Den geltend gemachten Betrag hat er durch Addition von 193,63 EUR Reise- und Übernachtungskosten für Wohnungsbesichtigungstermine am 18. und 19.09.2018 und Umzugskosten in Höhe von 560,42 EUR sowie der Differenz zwischen der bisherigen Wohnungsmiete und der Miete seiner neuen Wohnung für Oktober und November 2018 und der Differenz zwischen der Kautionsrückzahlung für aus dem alten Mietverhältnis (729 EUR) und der für die neue Wohnung zu leistenden Kaution (1.120 EUR) nach Abzug der vom Land Baden-Württemberg geleisteten Abschlagszahlung von 1.000 EUR errechnet. 1.492,42 EUR seien als Förderung nach § 16 SGB II i.V.m. § 44 SGB III zu leisten, außerdem bestehe in Höhe von 38,58 EUR ein Anspruch auf Leistung eines Überbrückungsdarlehens nach § 24 Abs. 1 i.V.m. § 20 SGB II. Der Antragsgegner verweigere ihm die Leistungen, obwohl er bereits am 01.10.2018 entsprechende Anträge gestellt habe. Er habe die Umzugskosten noch aus den Mitteln aus der Kaution des Untermietverhältnisses getragen, könne aber in der Überbrückungszeit seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Der Vorschuss von 1.000 EUR reiche bei über 3.000 EUR Gesamtkosten plus Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten nicht aus. Wie bereits mit seiner Arbeitsvermittlerin Anfang 2018 besprochen, habe er sich nach dem im August 2018 festgestellten Fehlschlagen der Selbständigkeit umgehend um eine abhängige Beschäftigung gekümmert und habe diese schneller als erwartet gefunden. Er habe mit der Arbeitsvermittlerin damals auch über eventuelle Kosten im Zusammenhang mit einem dazu erforderlichen Umzug gesprochen. Das Ermessen des Antragsgegners bezüglich der Übernahme der Kosten nach § 16 SGB II i.V.m. § 44 SGB III sei auf Null reduziert. Es handele sich um notwendige Kosten zur Wiedereingliederung. Der Anspruch sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kosten nicht im Voraus beantragt worden seien. Anderenfalls würde eine – gleichlaufend auch im Interesse des Antragsgegners liegende – schnelle Wiedereingliederung verhindert; zudem ließen sich die Kosten zum Teil erst im Nachhinein beziffern. Sein gewöhnlicher Aufenthaltsort habe in den letzten 12 Monaten überwiegend in B. gelegen, so dass der Antragsgegner zuständig sei. Anträge bei dem J. L. L. seien nicht beabsichtigt, da es ihm nur um die einmaligen Kosten der Eingliederung gehe und jenes J. hierfür nicht zuständig sei. Laufende doppelte Mietaufwendungen begehre er nicht, da er die Wohnung in B. zu gleichlautenden Konditionen habe untervermieten können. Mit Schriftsatz vom 29.11.2018 hat der Antragsteller darüber hinaus noch beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung der Nebenkosten von 60,30 EUR vorläufig zu verpflichten.
Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Überbrückungskredit erst zum 01.10.2018 und damit nach dem Umzug gestellt worden sei. Der Antragsteller habe dies zuvor weder seiner Arbeitsvermittlerin noch der Leistungsabteilung des Antragsgegners gemeldet. Er habe sich auch selbst vom Leistungsbezug ab dem 1.10.2018 abgemeldet. Ein Anspruch auf Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II bestehe nicht, da der Antragsteller keine vorherige Zusicherung eingeholt habe. Auch bestehe kein Anspruch auf ein Überbrückungsdarlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II, da der Antragsteller die Leistungen für Oktober 2018 noch erhalten habe. Mit dem zur Verfügung stehenden Betrag von 1.466,86 EUR sei der Bedarf von 1.116 EUR gedeckt, so dass kein Anspruch auf ein weitergehendes Darlehen bestehe. Eine zunächst angekündigte ausführliche Stellungnahme der Arbeitsvermittlerin blieb aus.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 06.12.2018 abgelehnt. Es hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund nicht als glaubhaft gemacht angesehen. Soweit der Antragsteller seinen Anspruch auf § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III stütze, fehle es an dem erforderlichen gesonderten Antrag vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses, soweit er auf § 22 Abs. 6 gestützt werde, an der erforderlichen vorherigen Zusicherung. Dass eine schriftliche Zusicherung gegeben worden sei, mache der Antragsteller selbst nicht geltend. Soweit erhöhte Wohnkosten geltend gemacht würden, stehe einem Anspruch das Aufstockungsverbot des § 16a Abs. 2 Satz 2 SGB II entgegen. Ein Anordnungsgrund bestehe nicht, denn es handele sich um Leistungen für die Vergangenheit.
Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss am 09.12.2018 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.12.2018 ausdrücklich auf die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten in Höhe von 754,15 EUR beschränkt. Falsch sei, dass die Leistungen zuvor nicht beantragt worden seien. Mit der Sachbearbeiterin des Antragsgegners habe Einigkeit bestanden, dass der Antragsteller als promovierter Jurist für den Fall, dass die selbständige Tätigkeit nicht erfolgreich verlaufen würde, nicht im Arbeitslosengeld II-Bezug verbleiben sollte. Für den Fall, dass er zur Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung von B. wegziehen müsste, sei angekündigt worden, dass notwendige Kosten hierzu vom Antragsgegner getragen werden würden. Hintergrund sei die Frage gewesen, ob er sich nur am ortsnahen oder am internationalen Arbeitsmarkt orientieren könne. Dem Grunde nach sei mit der Sachbearbeiterin also über etwaige notwendige Kosten bereits hinreichend gesprochen worden; diese seien "im Falle des Falles, Plan B genannt" auch zugesichert worden. Der Höhe nach stünden die genauen Kosten immer erst nachträglich fest. Es sei rechtsfehlerhaft anzunehmen, dass für eine bindende Zusicherung bereits der konkrete Wohnort hätte bekannt sein müssen. Ebenfalls rechtsfehlerhaft sei, eine fehlende schriftliche Fixierung als Ausschlussgrund für die beantragten Leistungen anzunehmen. Der Antragsgegner habe nicht bestritten, dass die Sachbearbeiterin eine entsprechende Zusage gemacht habe. Auch als Jurist sei es doch vollkommen weltfremd, sich jedes Wort einer Sachbearbeiterin schriftlich bestätigen zu lassen, gerade wenn das Verhältnis gut sei und grob ein Plan B umschrieben worden sei, dessen Eintritt nicht weiter auszuplanen gewesen sei. Zum Anordnungsgrund hat er eine E-Mail des Bevollmächtigten seiner Vermieter vorgelegt, mit der er aufgefordert wurde, die ausstehende Dezembermiete zu überweisen. Ferner hat er eine weitere E-Mail vom 10.01.2019 vorgelegt, mit der ihm wegen des Mietrückstandes die fristlose Kündigung des Mietvertrages vom 20.09.2018 ausgesprochen und er aufgefordert wurde, die Mietsache bis zum 31.01.2019 zu räumen. Der Antragsteller beantragt: 1. Der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 07.12.2018 in S 16 AS 5485/18 ER wird aufgehoben, soweit er die Erstattung von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten betrifft. 2. Die Beschwerdegegnerin wird vorläufig verpflichtet an den Beschwerdeführer 754,15 Euro zu zahlen. 3. Die erstattungsfähigen Kosten des Beschwerdeführers werden mit 20 Euro pro Instanz festgesetzt.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wäre ausgehend vom Beschwerdewert von 754,15 EUR auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG).
Nach der ausdrücklichen Beschränkung des Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens durch den Antragsteller im Schriftsatz vom 16.12.2018 ist Gegenstand der Entscheidung des Senats nur noch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten in Höhe von insgesamt 754,15 EUR. Es handelt sich um einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand (Luik in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 Rn. 222 m.w.N.). Nicht mehr zu entscheiden hatte der Senat über den ursprünglich noch geltend gemachten auf § 24 Abs. 1 i.V.m. § 20 SGB II gestützten Anspruch auf Gewährung eines Überbrückungsdarlehens bzw. die vor dem SG noch erhobenen Ansprüche auf (ggf. darlehensweise) Übernahme/Erstattung der im Vergleich zur B. Wohnung höheren Mietkosten für die in S. angemietete Wohnung für Oktober und November 2018 und auf (ggf. darlehensweise) Übernahme der Differenz zwischen der vom Antragsteller offenbar zurückerhaltenen Mietkaution von 729 EUR für die B. Wohnung und der für die neu bezogene Wohnung zu leistenden Kaution (1.120 EUR). Gleiches gilt für den vor dem SG während des Verfahrens gestellten ergänzenden Antrag auf Übernahme von Nebenkosten in Höhe von 60,30 EUR.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Bezüglich der Ansprüche, die noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242).
Auch wenn man das Vorbringen des Antragstellers vollumfänglich als zutreffend zugrunde legt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten in Höhe von insgesamt 754,15 EUR.
Der geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht auf § 22 Abs. 6 SGB II stützen. Es fehlt an der erforderlichen Zusicherung zum Umzug. Nach § 22 Abs. 6 S. 1 und 2 SGB 2 in der Fassung vom 17.7.2017 können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Ausgehend vom Wortlaut des § 22 Abs. 6 ist eine Zusicherung Tatbestandsvoraussetzung für die Kostenübernahme. Diese steht im Ermessen des Trägers; sie "soll" nur dann erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist. Nur bei Vorliegen der genannten Umzugsgründe besteht ein Anspruch auf die Zusicherung (BSG, Urteil vom 10.08.2016 – B 14 AS 58/15 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 91, Rn. 17). Ob hier tatsächlich ein Anspruch auf Erteilung der Zusicherung bestanden hat, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend feststellen. Zwar ist der Umzug im Zusammenhang mit der Integration in den Arbeitsmarkt erfolgt, was dafür spricht, dass der Umzug "aus anderen Gründen notwendig" war. Jedoch kann ein Umzug in eine kostenunangemessene Unterkunft weder vom kommunalen Träger veranlasst noch sonst notwendig sein (BSG, Urteil vom 06. August 2014 – B 4 AS 37/13 R – Rn. 14, 20, juris, ebenfalls Luik a.a.O., § 22 Rn. 220, 235 m.w.N.). Die Höhe der Gesamtmiete von 700 EUR für die vom Antragsteller angemietete Wohnung begründet erhebliche Zweifel an deren Kostenangemessenheit.
Letztlich kann dies aber offenbleiben, denn das Kostenerstattungsbegehren wegen der mit dem Umzug im Zusammenhang stehenden Aufwendungen kann hier nur dann zum Erfolg führen, wenn der Antragsteller vor der Durchführung des Umzugs einen Antrag auf Zusicherung der Übernahme der in § 22 Abs. 6 S 1 SGB II benannten Aufwendungen gestellt und der Antragsgegner die Erteilung einer vorherigen Zusicherung und damit einer Zusage der Leistungsgewährung rechtswidrig abgelehnt (vgl. BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 37/13 R –, Rn. 14, juris) oder eine fristgerecht mögliche Entscheidung treuwidrig verzögert hätte (BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R –, BSGE 106, 135-141, SozR 4-4200 § 22 Nr. 37, Rn. 13, juris). Nur dann könnte ihm die Substitution durch Selbstbeschaffung nicht entgegengehalten werden.
Hier hat es der Antragsteller aber versäumt, rechtzeitig vor der Durchführung des Umzuges am 27.-29.09.2018 beim Antragsgegner einen Antrag auf Zusicherung zu stellen. Anders als der Antragsteller meint, kann in der bereits im Januar 2018 (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 22.11.2018, Bl. 177 SG-Akte) getroffenen Absprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Antragsgegners, dass er sich für den Fall, dass seine damals konkret angestrebte Selbständigkeit scheitern würde, um eine unselbständige Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt bemühen werde, wobei gegebenenfalls anfallende erforderliche Umzugskosten vom Antragsgegner getragen werden würden, kein konkreter Antrag auf Erteilung der Zusicherung zum Umzug gesehen werden. Weil der Umzug in eine kostenunangemessene Wohnung niemals vom kommunalen Träger veranlasst noch sonst notwendig kann, gehört zu den Mindestanforderungen eines Antrages auf Zusicherung neben der Angabe, dass ein Umzug konkret beabsichtigt ist, jedenfalls die Benennung des Ortes der neuen Wohnung und der Miethöhe der Wohnung, in die der Umzug erfolgen soll. Erforderlich gewesen wäre darüber hinaus auch eine zumindest umrisshafte Konkretisierung der mit dem Umzug voraussichtlich verbundenen Aufwendungen, denn die Rechtsprechung lässt gerade deshalb eine Antragstellung nach Anmietung der neuen Wohnung (aber noch vor Durchführung des Umzuges) genügen, weil eine solche dem Leistungsempfänger im Regelfall erst vor dem unmittelbar bevorstehenden Umzug möglich ist (BSG, Urteil vom 06. August 2014 – B 4 AS 37/13 R –, Rn. 14, juris, zur Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II a.F.). Nur in Kenntnis dieser Umstände ist dem kommunalen Träger eine Entscheidung nach § 22 Abs. 6 SGB II im Hinblick auf die Übernahme dem Grunde und der Höhe nach möglich. Die allgemein gehaltene und zudem unter die Bedingung des Scheiterns der im Januar 2018 konkret angestrebten Selbständigkeit gestellte Ankündigung, sich dann um eine abhängige Beschäftigung zu bemühen, stellt keinen wirksamen Antrag auf Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II dar.
Die Ankündigung der Sachbearbeiterin des Antragsgegners, dass dieser dann die Kosten eines ggf. erforderlichen Umzugs tragen würde, ist ebenfalls nicht geeignet, Rechtswirkungen zugunsten des Antragstellers zu entfalten. Eine schriftliche (§ 34 SGB X) Zusicherung mit diesem Inhalt liegt dem Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen nicht vor. Die vom Antragsteller behauptete Aussage kann darüber hinaus in ihrer Allgemeinheit nicht einmal als konkrete mündliche Zusage angesehen werden. Jedenfalls aber waren die vom Antragsteller behaupteten Äußerungen der Sachbearbeiterin nicht geeignet, beim Antragsteller als promoviertem Jurist die Vorstellung zu wecken, dass der Antragsgegner auf die vorherige Beantragung und Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten verzichten würde. Dies gilt umso mehr, nachdem er beim Antragsgegner bereits im September 2017 und Januar 2018 Zusicherungen zum Umzug in eine andere Wohnung beantragt hatte und mit dem Antragsgegner wegen der hieraus erwachsenden Ansprüche/Rechtsfolgen bereits einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin (Az. S 136 AS 16016/17 ER, Beschluss vom 19.01.2018) geführt hat. Hiernach hat der Antragsgegner auch seine Pflicht zur Aufklärung und Beratung (§ 14 SGB I) nicht verletzt, so dass auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch hier nicht geltend gemacht werden kann.
Schließlich vermittelt auch § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB III in der Fassung vom 20.12.2011 dem Antragsteller keinen Anspruch auf Erstattung der hier geltend gemachten Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten. Nach § 16 Abs. 1 SGB 2 in der Fassung vom 18.12.2018 erbringt die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen. Als mögliche Anspruchsgrundlage in Betracht kommen hier (§ 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2) Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt. Nach § 44 Abs. 1 SGB III können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Unter die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget fallen u.a. auch Umzugskostenbeihilfen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 30.06.2010 - L 19 AS 1006/10 B ER -, Rn. 14, nach juris, zur Vorgängervorschrift § 45 SGB III i.d.F. vom 21.12.2008).
Einer Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Antragsteller steht bereits der Umstand entgegen, dass dieser bei Antragstellung am 01.10.2018 (vgl. zum Erfordernis einer gesonderten Antragstellung Silbermann in: Eicher/Luik, a.a.O., § 37 Rn. 39) die aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II ("zur Eingliederung in Arbeit") abzuleitende und sich zudem auch aus § 3 Abs. 1 SGB II ergebende allgemeine Voraussetzung, wonach die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sein müssen, nicht mehr erfüllt hat. Denn der Antragsteller war bei Antragstellung bereits in die Nähe seines jetzigen Beschäftigungsortes umgezogen. Nachdem eine Eingliederungsleistung nach dem SGB II zwar auch noch nach dem Leistungsbeginn beantragt, wegen der Regelung in § 37 Abs. 2 Satz 1 allerdings erst ab Antragstellung bewilligt werden kann (Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB, 11/18, § 16 SGB II, Rn. 431 unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2008 - L 12 AS 2069/08, juris, Rn. 22), müssten zum Zeitpunkt der Antragstellung die Bewilligungsvoraussetzungen noch vorgelegen haben, was am 01.10.2018 jedoch nicht mehr der Fall war.
Außerdem steht der Geltendmachung der Erstattung der Kosten für Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten über § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB III hier, da es sich hier um einen Umzug im Inland in den Zuständigkeitsbereich eines anderen SGB II-Leistungsträgers und um nicht spezifisch berufsbedingte Kosten, sondern um allgemeine Umzugskosten handelt, deren Übernahme durch den kommunalen Träger der Grundsicherung dem Grunde nach in § 22 Abs. 6 SGB II geregelt ist, das in § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB III geregelte Verbot entgegen, wonach die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus dem Vermittlungsbudget ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift findet als Begleitregelung auch auf Leistungen nach dem SGB II Anwendung (vgl. Luik in: Eicher/Luik, a.a.O., § 16 Rn. 77). Es handelt sich bei den geltend gemachten Kosten um Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die im 2. Abschnitt (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) des SGB II ausdrücklich geregelt sind. Ob sich das Aufstockungsverbot (hier in Gestalt des Ersetzungsverbotes) des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 3 SGB III, wonach die Förderung aus dem Vermittlungsbudget weder die anderen Leistungen nach dem SGB III noch die anderen Leistungen nach dem SGB II aufstocken, ersetzen oder umgehen darf, tatsächlich nur auf die eigenständig im SGB II normierten Eingliederungsleistungen bezieht (so Luik in: Eicher/Luik, SGB II, a.a.O., § 16 Rn. 76) oder auf alle im SGB II normierten Leistungen, wofür der Wortlaut der Regelung sprechen könnte, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Der Antrag auf Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten geht ins Leere, nachdem außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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