Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AS 1775/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 2437/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.11.2017 geändert. Der Klägerin wird ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt G, L, bewilligt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihr geführte Klageverfahren auf Übernahme von Umzugskosten für einen vom Beklagten genehmigten Umzug zu gewähren ist.
Die Klägerin bezieht von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie lebte mit ihren im Dezember 2012 und im August 2016 geborenen Kindern in einer 59 qm großen Zwei-Zimmer-Wohnung in der 5. Etage eines Hauses ohne Aufzug. Am 13.10.2016 legte sie ein Mietangebot für eine Erdgeschoss-Wohnung in L vor. Der Beklagte erkannte mit Schreiben vom 13.10.2016 die leistungsrechtliche Notwendigkeit eines Wohnungswechsels an. Am 03.11.2016 legte die Klägerin drei Kostenvoranschläge von gewerblichen Umzugsunternehmen mit einer Kostenspanne von 3327,43 EUR bis 4061,47 EUR vor und bat um Übernahme der Umzugskosten. Sie könne die Umzugskosten nicht selber aufbringen und habe auch keinerlei sonstige Hilfe für den Umzug. Die bisherige Wohnung sei bereits fristgerecht gekündigt worden und der Umzug solle im Januar 2017 stattfinden. Der Beklagte forderte die Klägerin unter dem 01.12.2016 auf, drei Kostenvoranschläge von studentischen Hilfskräften vorzulegen, sofern diese keine Transporter zur Verfügung stellen könnten, auch drei Kostenvoranschläge von Autovermietungen. Am 05.01.2017 legte die Klägerin einen weiteren Kostenvoranschlag der Fa. T über 980 EUR vor. Inhaber dieser Firma war ein Student, der Studenten als Hilfskräfte heranzog. Unter dem 09.01.2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dieses Angebot sei nicht ausreichend, da es sich auch hier um einen gewerblichen Anbieter handele. In der Zeit zwischen dem 20. und 24.01.2017 erfolgte ein weiterer Schriftwechsel nunmehr zwischen dem Bevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten insbesondere zu der Frage, ob der Beklagte berechtigt sei, die Vorlage der angeforderten weiteren Kostenvoranschläge von nichtgewerblichen Anbietern zu verlangen. Am 23./24.01.2017 zog die Klägerin mit Hilfe der Fa. T um.
Den Antrag auf Übernahme der Umzugskosten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.01.2017, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 07.04.2017, ab. Der Vortrag, die Klägerin könne sich wegen der Betreuung eines fünf Monate alten und eines vier Jahre alten Kindes nicht am Umzug beteiligen, rechtfertige nicht die Übernahme der vollständigen Organisation und Durchführung des Umzugs durch ein gewerbliches Unternehmen. Es sei Leistungsempfängern zuzumuten, den Umzug per Telefon oder Internet zu organisieren, auch wenn sie sich um die Kinderbetreuung kümmern müssten. Es seien daher nur Kosten für einen Umzugstransporter und studentische Hilfskräfte oder z.B. auch für Verpackungsmaterial oder Benzinkosten zu übernehmen.
Hiergegen hat die Klägerin verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 05.05.2017 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Sie begehrt die Übernahme der Kosten von 980 EUR, die ihr Vater an das Umzugsunternehmen gezahlt und sich dabei selbst verschuldet habe. Die Zahlung sei auf der Grundlage eines an die Klägerin gewährten Darlehens erfolgt, das diese zurückzuzahlen habe. Auch im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren, wonach die Vorlage von Kostenvoranschlägen nichtgewerblicher Anbieter (studentische Aushilfskräfte) nicht erforderlich gewesen sei; der Beklagte könne die Angemessenheit der Kosten für den Umzug selbst aufgrund jahrelanger Erfahrungen einschätzen, zudem handele es sich bei der Fa. T um einen studentischen (gewerblichen) Anbieter, der studentische Hilfskräfte einsetze.
Mit Verfügung vom 27.09.2017 hat das SG die Klägerin aufgefordert, die tatsächlich entstandenen Umzugskosten durch Vorlage der Rechnung und von Zahlungsnachweisen zu belegen, und hat an die Erledigung der Verfügung unter dem 25.10.2017 erinnert. Durch Beschluss vom 15.11.2017 hat es die Bewilligung von PKH abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage dargelegt. Die hinreichende Erfolgsaussicht sei anhand konkret zu bezeichnender und darzulegender Tatsachen schlüssig und substantiiert unter Angabe der Beweismittel aufzuzeigen. Dies sei hier trotz Aufforderung nicht erfolgt. Dem Gericht sei eine Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen auf der Grundlage der erfolgten Darlegungen nicht möglich. Die Klägerin habe behauptet, die 980,00 EUR seien von ihrem Vater bezahlt worden. Schon hinsichtlich des Zahldatums sei kein substantiierter Vortrag erfolgt. Es seien auch keine Beweismittel angegeben worden. Zu dem beauftragten Unternehmen seien keine Angaben gemacht worden, es seien keine Rechnung und auch kein Kostenvoranschlag vorgelegt worden. Es sei zudem nicht ersichtlich ob die Darlehensabrede mit dem Vater schriftlich oder mündlich erfolgt sei. Die Klägerin sei zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert worden. Es sei kein entsprechender Vortrag erfolgt, auch Hinderungsgründe seien nicht vorgetragen worden.
Gegen den am 27.11.2017 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 27.12.2017 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, der Kammer seien bereits mit Schriftsatz vom 30.10.2017, der vom Bevollmächtigten in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen worden sei, die Unterlagen vorgelegt worden, die nun auch der Beschwerdeschrift beigefügt seien (Rechnung des Umzugsunternehmens, Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Vater sowie Darlehensvertrag zwischen Vater und Bruder der Klägerin). Der Kostenvoranschlag der Firma T befinde sich in den Verwaltungsakten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte des Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a Rn 7a; st. Rspr. des erkennenden Senats, z.B. Beschluss vom 23.03.2010 - L 6 B 141/09 AS). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 juris Rn 26 - BVerfGE 81, 347). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss PKH ebenfalls bewilligt werden. Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist nicht bereits jede Rechtsfrage, die noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob die entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen schwierig erscheint (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 juris Rn 29 - BVerfGE 81, 347). Ist dies der Fall muss die bedürftige Person die Möglichkeit haben, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren zu vertreten und ggf. Rechtsmittel einlegen zu können (BVerfG Beschluss vom 10.12.2001 - 1BvR 1803/97 juris Rn 9 - NJW-RR 2002, 793).
Nach Maßgabe dieser Kriterien bot und bietet die Klage weiterhin hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für den erhobenen Anspruch nach § 22 Abs. 6 SGB II hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass ihr durch die Inanspruchnahme der Fa. T 980 EUR an Aufwendungen auf der Grundlage des zur Verwaltungsakte gereichten Kostenvoranschlags entstanden sind. Zum Ausgleich habe ihr Vater ihr ein Darlehen bewilligt, den Betrag habe er unmittelbar an die Firma gezahlt. Im Übrigen hat sie konkrete Umstände vorgetragen, warum sie den Umzug allein mit studentischen Umzugshelfern nicht hätte bewältigen können (Betreuung von Klein- und Kleinstkindern, Auf- und Abbau der Küche, Auszug aus der in der 5. Etage gelegenen Wohnung ohne Aufzug, Mithilfe des 70jährigen Vaters). Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, dass das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht die notwendigen Feststellungen treffen kann, ob, wann und wie die Rechnung bezahlt worden ist. Angesichts des Umstandes, dass die offenbar alleinerziehende Klägerin mit einem Säugling und einem zum Zeitpunkt des Umzugs gerade fünfjährigem Kind einen Umzug aus der fünften Etage ohne Aufzug zu bewältigen hatte, ist jedenfalls zu klären, ob sie den Umzug mit Hilfe von Freunden oder Bekannten hätte organisieren können (vgl. BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R - juris Rdnr 19). Im Übrigen wäre zu ermitteln, welche Kosten der Klägerin bei einem selbst organisierten Umzug entstanden wären (vgl. BSG aaO, juris Rdnr 19 aE), ggf. wäre dann die Forderung der Klägerin entsprechend zu reduzieren. Dies stände der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ebensowenig entgegen wie die Überlegung, dass die Forderung auch dann zu reduzieren wäre, wenn der Beklagte nur über den Anteil der Klägerin an den Umzugskosten und nicht gegenüber der aus der Klägerin und ihren Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft entschieden hätte oder die Kinder (von Anfang an) nicht Kläger des anhängigen Verfahrens wären.
Die Klägerin ist ausweislich ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedürftig. Sie verfügt über kein im Rahmen des § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen oder Vermögen, so dass ihr (ratenfrei) Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist. Die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin ist auch erforderlich i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO, weil sich auch eine bemittelte Klägerin vernünftigerweise eines Rechtsanwaltes bedient hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihr geführte Klageverfahren auf Übernahme von Umzugskosten für einen vom Beklagten genehmigten Umzug zu gewähren ist.
Die Klägerin bezieht von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie lebte mit ihren im Dezember 2012 und im August 2016 geborenen Kindern in einer 59 qm großen Zwei-Zimmer-Wohnung in der 5. Etage eines Hauses ohne Aufzug. Am 13.10.2016 legte sie ein Mietangebot für eine Erdgeschoss-Wohnung in L vor. Der Beklagte erkannte mit Schreiben vom 13.10.2016 die leistungsrechtliche Notwendigkeit eines Wohnungswechsels an. Am 03.11.2016 legte die Klägerin drei Kostenvoranschläge von gewerblichen Umzugsunternehmen mit einer Kostenspanne von 3327,43 EUR bis 4061,47 EUR vor und bat um Übernahme der Umzugskosten. Sie könne die Umzugskosten nicht selber aufbringen und habe auch keinerlei sonstige Hilfe für den Umzug. Die bisherige Wohnung sei bereits fristgerecht gekündigt worden und der Umzug solle im Januar 2017 stattfinden. Der Beklagte forderte die Klägerin unter dem 01.12.2016 auf, drei Kostenvoranschläge von studentischen Hilfskräften vorzulegen, sofern diese keine Transporter zur Verfügung stellen könnten, auch drei Kostenvoranschläge von Autovermietungen. Am 05.01.2017 legte die Klägerin einen weiteren Kostenvoranschlag der Fa. T über 980 EUR vor. Inhaber dieser Firma war ein Student, der Studenten als Hilfskräfte heranzog. Unter dem 09.01.2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dieses Angebot sei nicht ausreichend, da es sich auch hier um einen gewerblichen Anbieter handele. In der Zeit zwischen dem 20. und 24.01.2017 erfolgte ein weiterer Schriftwechsel nunmehr zwischen dem Bevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten insbesondere zu der Frage, ob der Beklagte berechtigt sei, die Vorlage der angeforderten weiteren Kostenvoranschläge von nichtgewerblichen Anbietern zu verlangen. Am 23./24.01.2017 zog die Klägerin mit Hilfe der Fa. T um.
Den Antrag auf Übernahme der Umzugskosten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.01.2017, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 07.04.2017, ab. Der Vortrag, die Klägerin könne sich wegen der Betreuung eines fünf Monate alten und eines vier Jahre alten Kindes nicht am Umzug beteiligen, rechtfertige nicht die Übernahme der vollständigen Organisation und Durchführung des Umzugs durch ein gewerbliches Unternehmen. Es sei Leistungsempfängern zuzumuten, den Umzug per Telefon oder Internet zu organisieren, auch wenn sie sich um die Kinderbetreuung kümmern müssten. Es seien daher nur Kosten für einen Umzugstransporter und studentische Hilfskräfte oder z.B. auch für Verpackungsmaterial oder Benzinkosten zu übernehmen.
Hiergegen hat die Klägerin verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 05.05.2017 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Sie begehrt die Übernahme der Kosten von 980 EUR, die ihr Vater an das Umzugsunternehmen gezahlt und sich dabei selbst verschuldet habe. Die Zahlung sei auf der Grundlage eines an die Klägerin gewährten Darlehens erfolgt, das diese zurückzuzahlen habe. Auch im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren, wonach die Vorlage von Kostenvoranschlägen nichtgewerblicher Anbieter (studentische Aushilfskräfte) nicht erforderlich gewesen sei; der Beklagte könne die Angemessenheit der Kosten für den Umzug selbst aufgrund jahrelanger Erfahrungen einschätzen, zudem handele es sich bei der Fa. T um einen studentischen (gewerblichen) Anbieter, der studentische Hilfskräfte einsetze.
Mit Verfügung vom 27.09.2017 hat das SG die Klägerin aufgefordert, die tatsächlich entstandenen Umzugskosten durch Vorlage der Rechnung und von Zahlungsnachweisen zu belegen, und hat an die Erledigung der Verfügung unter dem 25.10.2017 erinnert. Durch Beschluss vom 15.11.2017 hat es die Bewilligung von PKH abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage dargelegt. Die hinreichende Erfolgsaussicht sei anhand konkret zu bezeichnender und darzulegender Tatsachen schlüssig und substantiiert unter Angabe der Beweismittel aufzuzeigen. Dies sei hier trotz Aufforderung nicht erfolgt. Dem Gericht sei eine Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen auf der Grundlage der erfolgten Darlegungen nicht möglich. Die Klägerin habe behauptet, die 980,00 EUR seien von ihrem Vater bezahlt worden. Schon hinsichtlich des Zahldatums sei kein substantiierter Vortrag erfolgt. Es seien auch keine Beweismittel angegeben worden. Zu dem beauftragten Unternehmen seien keine Angaben gemacht worden, es seien keine Rechnung und auch kein Kostenvoranschlag vorgelegt worden. Es sei zudem nicht ersichtlich ob die Darlehensabrede mit dem Vater schriftlich oder mündlich erfolgt sei. Die Klägerin sei zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert worden. Es sei kein entsprechender Vortrag erfolgt, auch Hinderungsgründe seien nicht vorgetragen worden.
Gegen den am 27.11.2017 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 27.12.2017 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, der Kammer seien bereits mit Schriftsatz vom 30.10.2017, der vom Bevollmächtigten in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen worden sei, die Unterlagen vorgelegt worden, die nun auch der Beschwerdeschrift beigefügt seien (Rechnung des Umzugsunternehmens, Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Vater sowie Darlehensvertrag zwischen Vater und Bruder der Klägerin). Der Kostenvoranschlag der Firma T befinde sich in den Verwaltungsakten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte des Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a Rn 7a; st. Rspr. des erkennenden Senats, z.B. Beschluss vom 23.03.2010 - L 6 B 141/09 AS). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 juris Rn 26 - BVerfGE 81, 347). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss PKH ebenfalls bewilligt werden. Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist nicht bereits jede Rechtsfrage, die noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob die entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen schwierig erscheint (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 juris Rn 29 - BVerfGE 81, 347). Ist dies der Fall muss die bedürftige Person die Möglichkeit haben, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren zu vertreten und ggf. Rechtsmittel einlegen zu können (BVerfG Beschluss vom 10.12.2001 - 1BvR 1803/97 juris Rn 9 - NJW-RR 2002, 793).
Nach Maßgabe dieser Kriterien bot und bietet die Klage weiterhin hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für den erhobenen Anspruch nach § 22 Abs. 6 SGB II hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass ihr durch die Inanspruchnahme der Fa. T 980 EUR an Aufwendungen auf der Grundlage des zur Verwaltungsakte gereichten Kostenvoranschlags entstanden sind. Zum Ausgleich habe ihr Vater ihr ein Darlehen bewilligt, den Betrag habe er unmittelbar an die Firma gezahlt. Im Übrigen hat sie konkrete Umstände vorgetragen, warum sie den Umzug allein mit studentischen Umzugshelfern nicht hätte bewältigen können (Betreuung von Klein- und Kleinstkindern, Auf- und Abbau der Küche, Auszug aus der in der 5. Etage gelegenen Wohnung ohne Aufzug, Mithilfe des 70jährigen Vaters). Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, dass das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht die notwendigen Feststellungen treffen kann, ob, wann und wie die Rechnung bezahlt worden ist. Angesichts des Umstandes, dass die offenbar alleinerziehende Klägerin mit einem Säugling und einem zum Zeitpunkt des Umzugs gerade fünfjährigem Kind einen Umzug aus der fünften Etage ohne Aufzug zu bewältigen hatte, ist jedenfalls zu klären, ob sie den Umzug mit Hilfe von Freunden oder Bekannten hätte organisieren können (vgl. BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R - juris Rdnr 19). Im Übrigen wäre zu ermitteln, welche Kosten der Klägerin bei einem selbst organisierten Umzug entstanden wären (vgl. BSG aaO, juris Rdnr 19 aE), ggf. wäre dann die Forderung der Klägerin entsprechend zu reduzieren. Dies stände der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ebensowenig entgegen wie die Überlegung, dass die Forderung auch dann zu reduzieren wäre, wenn der Beklagte nur über den Anteil der Klägerin an den Umzugskosten und nicht gegenüber der aus der Klägerin und ihren Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft entschieden hätte oder die Kinder (von Anfang an) nicht Kläger des anhängigen Verfahrens wären.
Die Klägerin ist ausweislich ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedürftig. Sie verfügt über kein im Rahmen des § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen oder Vermögen, so dass ihr (ratenfrei) Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist. Die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin ist auch erforderlich i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO, weil sich auch eine bemittelte Klägerin vernünftigerweise eines Rechtsanwaltes bedient hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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