Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2991/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4684/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 1/18 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens ist nicht wegen einer früheren Entscheidung der Künstlersozialkasse zur Versicherungspflicht nach dem Recht der Künstlersozialversicherung ausgeschlossen.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Revisionsverfahren zu tragen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten über die Pflicht der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.
2
Mit Bescheid vom 24.7.1992 stellte die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen als Künstlersozialkasse (KSK) fest, dass der Kläger ab 20.3.1992 nach § 1 KSVG als selbstständiger Künstler und Publizist der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten und der gesetzlichen Krankenversicherung unterliege. Seinen im Mai 2011 gestellten Antrag, als Status der für die Beigeladene zu 1. ab 1992 ausgeübten Tätigkeit als Reporter, Redakteur und Autor eine Beschäftigung festzustellen, lehnte die Beklagte ab. Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV sei ausgeschlossen, weil bereits die KSK über den sozialversicherungsrechtlichen Status des zu beurteilenden Vertragsverhältnisses entschieden habe (Bescheid vom 14.7.2011; Widerspruchsbescheid vom 14.5.2012).
3
Das SG Freiburg hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.7.2013). Das LSG Baden-Württemberg hat den Gerichtsbescheid des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Bei dem Verfahren auf Feststellung der Versicherungspflicht durch die KSK handele es sich nicht um ein Verfahren eines anderen Versicherungsträgers zur Feststellung einer Beschäftigung im Sinn des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV, weil die Prüfungsgegenstände nicht kongruent seien. Auch treffe die KSK keine Entscheidung zur Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Urteil vom 13.12.2017).
4
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV. Mit der Feststellung der Künstlereigenschaft und Versicherungspflicht nach dem KSVG werde auch (mittelbar) über eine Beschäftigung entschieden. Die zur Überprüfung gestellte Tätigkeit sei nicht erst nach der Entscheidung der KSK aufgenommen worden und daher von ihr umfasst.
5
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Juli 2013 zurückzuweisen.
6
Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
7
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
8
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
II
9
Die Revision der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG auf die Berufung des Klägers den Gerichtsbescheid des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Die Weigerung der Beklagten, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
10
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Aufhebung des Bescheids vom 14.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.5.2012, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Zwar hat der Kläger vor dem SG und in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG neben dieser Aufhebung auch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Statusfeststellungsverfahren durchzuführen und seinen sozialversicherungsrechtlichen Status zu bestimmen. Insoweit kann aber dahinstehen, ob damit zulässigerweise eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage erhoben war und das LSG hierüber eine Entscheidung hätte treffen müssen. Da nicht der Kläger, sondern allein die Beklagte Revision eingelegt hat, war vom Senat nur über den Urteilsausspruch des LSG zu befinden.
11
2. Die Beklagte hat in Übereinstimmung mit dem LSG das Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Dem steht die frühere Feststellung der beigeladenen KSK durch Bescheid vom 24.7.1992 über die Renten- und Krankenversicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Künstler und Publizist nicht entgegen.
12
Nach § 7a Abs 1 S 1 SGB IV in seiner seit Einfügung zum 1.1.1999 bis 4.4.2017 unveränderten Fassung (Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999, BGBl I 2000, 2) können die Beteiligten schriftlich (ab 5.4.2017 auch elektronisch, Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.3.2017, BGBl I 626) eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Gemäß § 7a Abs 2 SGB IV (in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 - BGBl I 3242) hat die Deutsche Rentenversicherung Bund über das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung (vgl hierzu BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, RdNr 17) zu entscheiden.
13
Es kann dahinstehen, ob § 7a Abs 1 S 1 SGB IV angesichts seines Wortlauts, wonach im Zeitpunkt der Antragstellung ein konkurrierendes Verfahren bereits "eingeleitet" sein muss (zum Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 31/07 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 13), nur zeitgleich laufende Verwaltungsverfahren erfasst, oder ob die Vorschrift darüber hinaus wegen des Zwecks der Regelung, divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Versicherungsträger zu vermeiden, auch bereits durchgeführten, durch Erlass eines Verwaltungsakts über das Vorliegen einer Beschäftigung abgeschlossenen Verwaltungsverfahren eine verdrängende Wirkung beimisst (hierzu Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand: 07/08, K § 7a RdNr 25; Pietrek in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl 2016, § 7a RdNr 80; Roßbach, DAngVers 2000, 393, 396).
14
Der Ausnahmetatbestand ("es sei denn") einer vorrangigen Feststellung ist vorliegend jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die KSK weder Einzugsstelle noch ein "anderer Versicherungsträger" im Sinn des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV ist. Das ergibt sich aus der Funktion der KSK (dazu a), systematischen Erwägungen (dazu b) und der Gesetzeshistorie (dazu c).
15
a) Der für die Künstlersozialversicherung zuständige 3. Senat des BSG hat entschieden, dass die KSK eine andere Stellung innehabe als eine Einzugsstelle und bei der Feststellung von Versicherungspflicht keine eigenständigen Interessen als Versicherungsträger wahrnehme. Die KSK übe nicht selbst die Funktion als Sozialversicherungsträger aus, sondern sei als Sonderinstitution vielmehr den eigentlichen Versicherungsträgern (Krankenkassen, Pflegekassen, Deutsche Rentenversicherung Bund) vorgeschaltet. Im Verhältnis zu den Trägern der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung entscheide sie allein darüber, ob ein selbstständiger Künstler oder Publizist zum Kreis der nach dem KSVG versicherungspflichtigen Personen zählt oder nicht (BSG Beschluss vom 25.8.2009 - B 3 KS 1/09 B - SozR 4-5425 § 8 Nr 1 RdNr 16; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 3 KR 2/98 R - BSGE 83, 246, 249 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5 S 22; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, Einführung RdNr 35). Dem schließt sich der erkennende Senat an, der bereits in einem Urteil vom 1.7.1999 (B 12 KR 2/99 R - BSGE 84, 136 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9) auf die besondere Stellung der KSK hingewiesen hat.
16
b) Dass die KSK nicht als "anderer Versicherungsträger" anzusehen ist, wird durch die Systematik des SGB IV bestätigt. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass unter die konkurrierenden Verfahren im Sinn des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV das Einzugsstellenverfahren nach § 28h Abs 2 S 1 SGB IV und das Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p Abs 1 S 5 SGB IV fallen (BSG Urteil vom 29.6.2016 - B 12 R 5/14 R - Juris RdNr 27; BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 31/07 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 13). Nach diesen Regelungen sind die Einzugsstelle bzw der Rentenversicherungsträger berechtigt und verpflichtet, Feststellungen über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu treffen. Die Feststellung von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ist auch Gegenstand eines Statusfeststellungsverfahrens. Hinter diesen drei Verfahrensalternativen (Einzugsstellen-, Betriebsprüfungs- und Statusfeststellungsverfahren) bleibt das Verfahren der KSK zur Feststellung der Versicherungspflicht allein in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung systematisch zurück. Die KSK trifft keine Entscheidung nach dem Recht der Arbeitsförderung. Damit stellt sich im Verhältnis zur KSK die Gefahr divergierender Statusentscheidungen, die durch die Konkurrenzregelung gerade vermieden werden sollen (BT-Drucks 14/1855 S 7 zu Nr 2 § 7a Abs 1), nicht in demselben Maß wie im Verhältnis zu den Einzugsstellen und betriebsprüfenden Rentenversicherungsträgern.
17
c) Das Auslegungsergebnis des Senats entspricht auch dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers. Danach wurde bei Einführung des Statusfeststellungsverfahrens davon ausgegangen, dass "die Träger der Sozialversicherung" Entscheidungen der KSK, nach denen eine selbstständige Tätigkeit nicht vorliegt, anerkennen (BT-Drucks aaO S 8 zu Nr 2 § 7a Abs 5). Dieser Überlegung hätte es nicht bedurft, wenn die Feststellung der KSK Sperrwirkung gegenüber der Beklagten erzeugen würde.
18
3. Mangels vorrangiger Entscheidung der KSK ist von der Beklagten das Verfahren nach § 7a SGB IV durchzuführen und der versicherungsrechtliche Status des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. festzustellen. Dabei wird sie eine Beteiligung der KSK (vgl § 12 Abs 2 SGB X) zu prüfen haben.
19
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten über die Pflicht der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.
2
Mit Bescheid vom 24.7.1992 stellte die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen als Künstlersozialkasse (KSK) fest, dass der Kläger ab 20.3.1992 nach § 1 KSVG als selbstständiger Künstler und Publizist der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten und der gesetzlichen Krankenversicherung unterliege. Seinen im Mai 2011 gestellten Antrag, als Status der für die Beigeladene zu 1. ab 1992 ausgeübten Tätigkeit als Reporter, Redakteur und Autor eine Beschäftigung festzustellen, lehnte die Beklagte ab. Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV sei ausgeschlossen, weil bereits die KSK über den sozialversicherungsrechtlichen Status des zu beurteilenden Vertragsverhältnisses entschieden habe (Bescheid vom 14.7.2011; Widerspruchsbescheid vom 14.5.2012).
3
Das SG Freiburg hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.7.2013). Das LSG Baden-Württemberg hat den Gerichtsbescheid des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Bei dem Verfahren auf Feststellung der Versicherungspflicht durch die KSK handele es sich nicht um ein Verfahren eines anderen Versicherungsträgers zur Feststellung einer Beschäftigung im Sinn des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV, weil die Prüfungsgegenstände nicht kongruent seien. Auch treffe die KSK keine Entscheidung zur Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Urteil vom 13.12.2017).
4
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV. Mit der Feststellung der Künstlereigenschaft und Versicherungspflicht nach dem KSVG werde auch (mittelbar) über eine Beschäftigung entschieden. Die zur Überprüfung gestellte Tätigkeit sei nicht erst nach der Entscheidung der KSK aufgenommen worden und daher von ihr umfasst.
5
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Juli 2013 zurückzuweisen.
6
Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
7
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
8
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
II
9
Die Revision der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG auf die Berufung des Klägers den Gerichtsbescheid des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Die Weigerung der Beklagten, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
10
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Aufhebung des Bescheids vom 14.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.5.2012, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Zwar hat der Kläger vor dem SG und in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG neben dieser Aufhebung auch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Statusfeststellungsverfahren durchzuführen und seinen sozialversicherungsrechtlichen Status zu bestimmen. Insoweit kann aber dahinstehen, ob damit zulässigerweise eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage erhoben war und das LSG hierüber eine Entscheidung hätte treffen müssen. Da nicht der Kläger, sondern allein die Beklagte Revision eingelegt hat, war vom Senat nur über den Urteilsausspruch des LSG zu befinden.
11
2. Die Beklagte hat in Übereinstimmung mit dem LSG das Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Dem steht die frühere Feststellung der beigeladenen KSK durch Bescheid vom 24.7.1992 über die Renten- und Krankenversicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Künstler und Publizist nicht entgegen.
12
Nach § 7a Abs 1 S 1 SGB IV in seiner seit Einfügung zum 1.1.1999 bis 4.4.2017 unveränderten Fassung (Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999, BGBl I 2000, 2) können die Beteiligten schriftlich (ab 5.4.2017 auch elektronisch, Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.3.2017, BGBl I 626) eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Gemäß § 7a Abs 2 SGB IV (in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 - BGBl I 3242) hat die Deutsche Rentenversicherung Bund über das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung (vgl hierzu BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, RdNr 17) zu entscheiden.
13
Es kann dahinstehen, ob § 7a Abs 1 S 1 SGB IV angesichts seines Wortlauts, wonach im Zeitpunkt der Antragstellung ein konkurrierendes Verfahren bereits "eingeleitet" sein muss (zum Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 31/07 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 13), nur zeitgleich laufende Verwaltungsverfahren erfasst, oder ob die Vorschrift darüber hinaus wegen des Zwecks der Regelung, divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Versicherungsträger zu vermeiden, auch bereits durchgeführten, durch Erlass eines Verwaltungsakts über das Vorliegen einer Beschäftigung abgeschlossenen Verwaltungsverfahren eine verdrängende Wirkung beimisst (hierzu Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand: 07/08, K § 7a RdNr 25; Pietrek in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl 2016, § 7a RdNr 80; Roßbach, DAngVers 2000, 393, 396).
14
Der Ausnahmetatbestand ("es sei denn") einer vorrangigen Feststellung ist vorliegend jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die KSK weder Einzugsstelle noch ein "anderer Versicherungsträger" im Sinn des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV ist. Das ergibt sich aus der Funktion der KSK (dazu a), systematischen Erwägungen (dazu b) und der Gesetzeshistorie (dazu c).
15
a) Der für die Künstlersozialversicherung zuständige 3. Senat des BSG hat entschieden, dass die KSK eine andere Stellung innehabe als eine Einzugsstelle und bei der Feststellung von Versicherungspflicht keine eigenständigen Interessen als Versicherungsträger wahrnehme. Die KSK übe nicht selbst die Funktion als Sozialversicherungsträger aus, sondern sei als Sonderinstitution vielmehr den eigentlichen Versicherungsträgern (Krankenkassen, Pflegekassen, Deutsche Rentenversicherung Bund) vorgeschaltet. Im Verhältnis zu den Trägern der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung entscheide sie allein darüber, ob ein selbstständiger Künstler oder Publizist zum Kreis der nach dem KSVG versicherungspflichtigen Personen zählt oder nicht (BSG Beschluss vom 25.8.2009 - B 3 KS 1/09 B - SozR 4-5425 § 8 Nr 1 RdNr 16; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 3 KR 2/98 R - BSGE 83, 246, 249 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5 S 22; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, Einführung RdNr 35). Dem schließt sich der erkennende Senat an, der bereits in einem Urteil vom 1.7.1999 (B 12 KR 2/99 R - BSGE 84, 136 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9) auf die besondere Stellung der KSK hingewiesen hat.
16
b) Dass die KSK nicht als "anderer Versicherungsträger" anzusehen ist, wird durch die Systematik des SGB IV bestätigt. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass unter die konkurrierenden Verfahren im Sinn des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV das Einzugsstellenverfahren nach § 28h Abs 2 S 1 SGB IV und das Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p Abs 1 S 5 SGB IV fallen (BSG Urteil vom 29.6.2016 - B 12 R 5/14 R - Juris RdNr 27; BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 31/07 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 13). Nach diesen Regelungen sind die Einzugsstelle bzw der Rentenversicherungsträger berechtigt und verpflichtet, Feststellungen über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu treffen. Die Feststellung von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ist auch Gegenstand eines Statusfeststellungsverfahrens. Hinter diesen drei Verfahrensalternativen (Einzugsstellen-, Betriebsprüfungs- und Statusfeststellungsverfahren) bleibt das Verfahren der KSK zur Feststellung der Versicherungspflicht allein in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung systematisch zurück. Die KSK trifft keine Entscheidung nach dem Recht der Arbeitsförderung. Damit stellt sich im Verhältnis zur KSK die Gefahr divergierender Statusentscheidungen, die durch die Konkurrenzregelung gerade vermieden werden sollen (BT-Drucks 14/1855 S 7 zu Nr 2 § 7a Abs 1), nicht in demselben Maß wie im Verhältnis zu den Einzugsstellen und betriebsprüfenden Rentenversicherungsträgern.
17
c) Das Auslegungsergebnis des Senats entspricht auch dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers. Danach wurde bei Einführung des Statusfeststellungsverfahrens davon ausgegangen, dass "die Träger der Sozialversicherung" Entscheidungen der KSK, nach denen eine selbstständige Tätigkeit nicht vorliegt, anerkennen (BT-Drucks aaO S 8 zu Nr 2 § 7a Abs 5). Dieser Überlegung hätte es nicht bedurft, wenn die Feststellung der KSK Sperrwirkung gegenüber der Beklagten erzeugen würde.
18
3. Mangels vorrangiger Entscheidung der KSK ist von der Beklagten das Verfahren nach § 7a SGB IV durchzuführen und der versicherungsrechtliche Status des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. festzustellen. Dabei wird sie eine Beteiligung der KSK (vgl § 12 Abs 2 SGB X) zu prüfen haben.
19
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.
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