L 9 SO 6/14

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 15 SO 41/10
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 9 SO 6/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 22/18 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 13. März 2013 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten für den erfolgten Umbau seines Badezimmers einschließlich des Einbaus einer Thermostatarmatur sowie eines Bodenablaufs in der dortigen Dusche.

Der am. 1956 geborene Kläger leidet infolge eines Motorradunfalls im Jahr 2002 u.a. an einer kompletten Querschnittslähmung unterhalb D10 mit neurogener Blasen- und Darmentleerungsstörung. Er verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen "H", "G", "aG" und "B".

Der Kläger, Eigentümer einer von ihm bewohnten Doppelhaushälfte, bezog neben einer Erwerbsminderungsrente ergänzend vom Beklagten Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch (SGB XII). Mit Schreiben vom 17. Januar 2009 und 24. Januar 2009 beantragte er beim Beklagten die Übernahme der Restkosten für den Umbau seines Badezimmers. Er berief sich hierbei darauf, dass ein von der Pflegekasse gewährter Zuschuss bereits aufgebraucht sei. Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 beantragte er zusätzlich die Übernahme der Kosten für den Einbau einer Thermostatarmatur sowie eines Bodenablaufs in der Dusche. Er habe bereits einmal vom Beklagten 1.000,00 Euro zur Verfügung gestellt bekommen. Der Kläger legte zwei Kostenvoranschläge des H Sanitärbetriebs vom 27. Januar 2009 über einen Betrag in Höhe von 1.230,52 Euro (Einbau einer Thermostatarmatur und eines Bodenablaufs) und vom 16. Februar 2009 über einen Betrag in Höhe von 2.216,74 Euro (Badumbau) vor.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. März 2009 die Übernahme der Kosten für den Einbau eines Thermostats sowie eines Bodenablaufs in der Dusche ab. Grundsätzlich komme eine Kostenübernahme nach § 53 SGB XII i.V.m. § 55 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), in Betracht. Voraussetzung für die Kostenübernahme von Umbaumaßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe sei, dass der Wohnraum angemessen sei und den sozialhilferechtlichen Voraussetzungen entspreche. Es müsse zu erwarten sein, dass der Leistungsberechtigte den Wohnraum dauerhaft bewohnen werde und dass durch die Umbaumaßnahmen zumindest mittelfristig sichergestellt sei, dass eine behindertengerechte Wohnraumnutzung möglich sei. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass der Kläger nicht in der Lage sei, die Kosten für das Haus zu zahlen. Die monatlichen Abtragszahlungen überstiegen den Betrag, der im Rahmen der Grundsicherungsgewährung durch die Stadt Tornesch anerkannt werde. Die Einigung, die er mit seiner Bank getroffen habe, sei außerdem befristet. Die Zahlungsverpflichtungen, die er für sein Haus habe, überstiegen seine finanziellen Mittel. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er sein Haus dauerhaft bewohnen werde. Der Wohnraum sei nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten auch nicht erhaltungswürdig. Zudem sei der Einbau eines Thermostats sowie eines Bodenablaufs nicht zwingend erforderlich.

Mit Bescheid ebenfalls vom 24. März 2009 und der gleichen Begründung lehnte der Beklagte zudem den Antrag auf Übernahme der Restkosten für den Umbau des Badezimmers ab.

Gegen beide Bescheide erhob der Kläger jeweils am 31. März 2009 Widerspruch. Es handele sich um Maßnahmen der Wohnfeldverbesserung. Die Maßnahmen seien zwingend erforderlich. Er habe bereits zwei Stürze hinter sich. Da kein fachgerechter Bodenablauf vorhanden sei, überschwemme das Bad beim Duschen.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 übersandte der Kläger dem Beklagten eine Zahlungserinnerung des H Sanitärbetriebs vom 11. Juni 2009, wonach ein Restbetrag in Höhe von 221,67 Euro für den Badumbau und ein Restbetrag von 668,59 Euro für den Einbau des Bodenablaufs sowie des Thermostats offen sei, und beantragte nochmals eine Kostenübernahme. Der Beklagte verwies hierzu durch Schreiben vom 29. Juni 2009 auf die Bescheide vom 24. März 2009 und das noch laufende Widerspruchsverfahren.

Die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 24. März 2009 wies der Beklagte schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2009 unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 16. Juli 2009 Klage erhoben, zunächst geführt unter dem Aktenzeichen S 15 SO 108/09. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 29. Dezember 2012 das Verfahren S 15 SO 108/09 mit den Verfahren S 15 SO 177/09, S 15 SO 13/10 sowie S 15 SO 41/10 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 15 SO 41/10 fortgeführt.

Der Kläger hat – hinsichtlich des Streitgegenstands des vormaligen Verfahrens S 15 SO 108/09 – beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 24. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm – dem Kläger – die Restkosten für den Umbau seines Badezimmers sowie die Kosten für den Einbau eines Thermostats und eines Bodenablaufs in der Dusche in Höhe von insgesamt 890,56 Euro zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beim Einbau eines Thermostats sowie eines Geruchsverschlusses handele es sich nicht um eine Maßnahme nach § 40 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI), sondern um eine Instandsetzungsmaßnahme. Abgesehen davon sei Grundvoraussetzung für die Bezuschussung derartiger Baumaßnahmen, dass der umzubauende Wohnraum angemessen sei und den sozialhilferechtlichen Voraussetzungen entspreche. Dies sei vorliegend nicht der Fall, wie sich aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2009 ergebe.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2013 insgesamt abgewiesen. Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für den Umbau des Badezimmers im Eigenheim des Klägers und der darüber hinaus begehrten Kostenübernahme für den Einbau eines Thermostats und eines Bodenablaufs in der Dusche gehe die Kammer davon aus, dass der derzeitige Wohnraum nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten nicht erhaltenswert sei. Unter Heranziehung der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. S vom 28. Dezember 2009 im Verfahren S 15 SO 82/09 stehe für die Kammer fest, dass das Eigenheim des Klägers rollstuhl- und behindertengerechten Verhältnissen nicht entspreche und sich solche Verhältnisse durch Umbauten am Gebäude und Umgestaltungen im Haus zu vertretbaren Kosten auch nicht herstellen ließen, zumal möglicherweise eine Sanierung des Mauerwerks vorgenommen werden müsse. Die baulichen Verhältnisse habe der Sachverständige persönlich in Augenschein genommen und dokumentarisch festgehalten. Bei dieser Sachlage halte die Kammer es für ausgeschlossen, finanzielle Mittel im Rahmen der Eingliederungshilfe zur Verfügung zu stellen, oder dass baulich zuträgliche Verhältnisse überhaupt hergestellt werden könnten. Zudem sei dem Beklagten darin beizupflichten, dass die für das Eigenheim anfallenden Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien und deshalb ohnehin nur noch sozialhilferechtlich angemessene Kosten für die Unterkunft berücksichtigt werden könnten. Die Kammer schließe sich den zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 3. Juli 2009 an. Mit der Bewilligung der beantragten Leistungen könne aus Sicht der Kammer jedenfalls das Ziel des § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX nachhaltig nicht erreicht werden, dem Kläger eine seinen besonderen Bedürfnissen entsprechende Wohnung zu verschaffen. Dies rechtfertige die Feststellung des Beklagten, dass unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse in finanzieller und baulicher Hinsicht ausgeschlossen sei, den Wohnraum nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten als erhaltenswürdig anzusehen.

Gegen das dem Kläger am 31. Juli 2013 zugestellte Urteil hat dieser am 9. August 2013 Berufung eingelegt, zunächst geführt unter dem Aktenzeichen L 9 SO 46/13. Soweit die Übernahme der Restkosten mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass der derzeitige Wohnraum nicht erhaltenswert sei und daher eine Übernahme der Kosten nicht zu erfolgen habe, sei dies schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil ein Teil der Kosten bereits übernommen worden sei und er tatsächlich schon jahrelang in diesem Haus wohne und auch wohnen bleiben werde. Ein Umzug sei weder angedacht noch vom Beklagten gefordert worden. Insofern sei es widersinnig, wenn zwar der Zustand auf unbestimmte Zeit tatsächlich bleiben werde, ein Teil der entsprechenden Kosten übernommen werde, die Arbeiten ausgeführt würden, dann aber ein Restbetrag nicht mehr gezahlt werde. Es sei unstreitig, dass die durchgeführten Arbeiten im Badezimmer und der Einbau eines Thermostats sowie eines Bodenablaufs notwendig gewesen seien. Diese Maßnahmen seien auch durch die Pflegekasse zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds zum Teil getragen worden, weil es sich gerade nicht um eine "Luxusausstattung" gehandelt habe. Außerdem sei mit dem Umbau eine Wertsteigerung des Objekts bereits erfolgt, so dass der Beklagte auch deswegen verpflichtet sei, ihm die Kosten zu erstatten. Im Übrigen sei der Sachverständige Dr. S kein Bausachverständiger und könne schon daher keine entsprechenden Beurteilungen abgeben.

Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Februar 2014 das Verfahren betreffend die Bescheide vom 24. März 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2009 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen L 9 SO 6/14 fortgeführt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 13. März 2013 sowie die Bescheide des Beklagten vom 24. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm – dem Kläger – angefallene Restkosten für den Umbau des Badezimmers sowie den Einbau eines Thermostats sowie eines Bodenablaufs in der Dusche in Höhe von insgesamt 890,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Der Sachverständige Dr. S sei in Anbetracht seiner Funktion in der Lage zu erkennen, ob eine Wohnung rollstuhl- und behindertengerecht sei. Aufgrund seiner Erfahrung sei der Sachverständige auch in der Lage zu beurteilen, ob eine Umgestaltung zu vertretbaren Kosten möglich sei.

Der Senat hat den Architekten Dipl.-Ing. Sa aus L mit einer Begutachtung beauftragt, ob das Eigenheim des Klägers rollstuhl- und behindertengerechten Verhältnissen genüge, durch welche Umbau- und Sanierungsmaßnahmen sich solche Verhältnisse zu welchen Kosten gegebenenfalls herstellen ließen und ob sich das Haus in einem mangelfreien Zustand befinde, der auf absehbare Zeit gravierende Sanierungs-/Renovierungskosten erwarten ließe. In seinem Gutachten vom 23. Dezember 2014 hat der Sachverständige zusammenfassend Folgendes ausgeführt: Weder das vom Kläger genutzte Haus noch die von ihm persönlich genutzten Räume im Erdgeschoss entsprächen rollstuhl- und behindertengerechten Verhältnissen. Als wesentliche Nutzungseinschränkungen seien zu nennen: die zu schmalen Türdurchgänge zur Küche, zum Essraum und zum Bad, die in die falsche Richtung aufschlagende Tür zum Bad, die fehlende behinderungsbedingte zusätzliche Bewegungsfläche im Hauseingang und der fehlende Platz für den Rollstuhlwechsel im Eingangsbereich, die fehlende behinderungsbedingte zusätzliche Bewegungsfläche für physiotherapeutische Anwendungen, der fehlende barrierefreie häusliche Computerarbeitsplatz, die Schwelle im Bereich des Raumteilers, die fehlende rollstuhlfahrergerechte Spiegeleinrichtung im Bad, die zu schmale Durchfahrt zwischen den Raumteiler-Elementen zum Schlafbereich und eine ungeeignete Kücheneinrichtung. Hinzu kämen Mängel in Form einer zu hohen Türgriffhöhe der Eingangstür und der Innentüren sowie einer nicht u-förmige Türgriffform aller Türen, zu hoher und im Bad an der falschen Fensterseite angeordneter Fenstergriffe, einer fehlenden rutschhemmenden Fliesenausbildung im Eingangsbereich und einer unzureichenden Aufstellung von Haushaltsgeräten (Waschmaschine/Trocken¬maschine). Ebenso fehle offensichtlich Platz für die private Post- und Büroorganisation, so dass dafür der Esstisch belegt werde. Die Kosten von Umbaumaßnahmen zur Herstellung der rollstuhl- und behindertengerechten Verhältnisse schätze er auf 44.225,60 Euro, zuzüglich eventuell notwendiger Baukosten für die Erschließung des ersten Obergeschosses durch einen Treppenlifter von etwa 20.000,00 Euro sowie für einen separaten Therapieraum in Höhe von 24.168,42 Euro. Als Kosten für mittelfristig notwendige Instandhaltungsmaßnahmen seien etwa 16.529,15 Euro und für damit im Zusammenhang stehende Modernisierungsmaßnahmen etwa 13.586,23 Euro zu nennen. Stünden die Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen mit den Umbaumaßnahmen zum Herstellen rollstuhl- und behindertengerechter Verhältnisse in einem zeitlichen Zusammenhang, führte dies zu einer Ersparnis von ca. 3.750,00 Euro, da dann bestimmte Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen entbehrlich seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide des Beklagten vom 24. März 2009 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2009, mit denen der Beklagte die vom Kläger beantragte Übernahme der (Rest-)Kosten für den Umbau des Badezimmers und den Einbau einer Thermostatarmatur sowie eines Bodenablaufs in der Dusche abgelehnt hat. Das Sozialgericht hat die hierauf gerichtete Klage zu Recht abgewiesen, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Denn ein Anspruch auf Erstattung – der Kläger geht, wie er in der mündlichen Verhandlung mitteilte, davon aus, den Forderungsbetrag zwischenzeitlich gezahlt zu haben – von 890,26 Euro gegenüber dem Beklagten besteht nicht.

Als Anspruchsgrundlage kommen die §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 SGB IX und § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in Betracht. Der Beklagte hat die beantragten Leistungen jedoch nicht zu Unrecht nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX abgelehnt.

Zwar gehörte der Kläger zum eingliederungshilfeberechtigten Personenkreis. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Dass der Kläger, der an einer kompletten Querschnittslähmung unterhalb D10 mit neurogener Blasen- und Darmentleerungsstörung leidet, von dieser Vorschrift erfasst wird, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Ein Leistungsanspruch ergibt sich gleichwohl nicht. Leistungen der Eingliederungshilfe stellen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII u.a. die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX dar. Hierunter fallen nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX insbesondere auch Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen behinderter Menschen entspricht. Die Vorschrift zielt auf den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile im unmittelbaren Wohnbereich des behinderten Menschen ab. Voraussetzungen und Leistungen der Wohnungshilfe bedürfen – da gesetzlich nicht weiter konkretisiert – der Auslegung unter Zugrundelegung des individuellen Bedarfs (§ 10 SGB IX), der Betroffenenwünsche (§ 9 SGB IX) und der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Hilfen zur Ermöglichung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 1 SGB IX; vgl. Luthe, in: jurisPK-SGB IX, § 55 Rn. 37; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 2012 – L 9 SO 452/11 –, Rn. 37 ff., juris). Dabei – wie insgesamt im Sozialhilferecht – haben die Kosten der Hilfe in einem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Erfolg der Maßnahme zu stehen (vgl. Luthe, a.a.O., Rn. 37, 16 m.w.N.).

Hieran gemessen kann der Kläger vom Beklagten die Kosten für den behindertengerechten (Teil-)Umbau des Badezimmers einschließlich des Einbaus einer Thermostatarmatur sowie eines Bodenablaufs nicht beanspruchen. Die Maßnahmen mögen zwar für sich genommen notwendig gewesen sein. Ein behinderten- und insbesondere rollstuhlgeeigneter Umbau der Unterkunft des Klägers insgesamt – die durchgeführten Maßnahmen stellen insoweit nur den Anfang dar – sind jedoch mit ganz erheblichen Kosten verbunden, die zu dem mit dem Umbau verfolgten Zweck, dem Kläger – seinem Wunsch entsprechend – ein dauerhaftes Wohnen in seinem Haus zu ermöglichen, nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Senat stützt sich hierfür auf die schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Sa in seinem schriftlichen Gutachten vom 23. Dezember 2014.

Danach entspricht das Eigenheim des Klägers grundsätzlich nicht rollstuhl- und behindertengerechten Verhältnissen. Dipl.-Ing. Sa hat dies in seinem Gutachten im Einzelnen überzeugend dargelegt. So müsse die Hauseingangstür auf 90 cm lichte Durchgangsbreite verbreitert werden. Der PKW-Stellplatz auf dem Grundstück sei zwar rollstuhl- und behindertengerecht. Der Zugangsbereich zur Haustür sei jedoch nicht optimal. Eine wesentliche Verbesserung sei durch eine Verbreiterung der Passage und der Tür zu erreichen.

Die Anforderungen der geltenden DIN 18040-2 an die innere Erschließung, an die Treppen, an die Türen und Türdurchgänge würden grundsätzlich nicht erfüllt. Die Treppe sei für den in der Mobilität eingeschränkten und auf den Rollstuhl angewiesenen Kläger grundsätzlich nicht überwindbar. Der Eingangsbereich sei mit ca. 1,25 m mal 1,25 m nicht ausreichend zum ungehinderten Wenden mit dem Rollstuhl. Das Wenden sei erst im Essraum und in der Küche möglich. Eine barrierefreie Nutzung des Eingangsbereichs als Übergangsfläche zwischen Innen- und Außenbereich mit zum Beispiel einer Garderobe, einem Schuhschrank und einem Rollstuhlabstellplatz für einen Elektrorollstuhl sei auf dieser geringen Fläche nicht möglich. Der Raum diene lediglich als Durchgangsfläche. Da kein Wechsel vom Straßenrollstuhl auf einen Wohnungsrollstuhl im Eingangsbereich möglich sei, werde der Straßenschmutz bis zum ersten möglichen Wendeplatz am Esstisch hineingefahren. Der Fußboden am Esstisch sei dadurch laut Aussage des Klägers ständig verschmutzt. Der Fußboden in der Durchgangsfläche im Eingangsbereich sei mit Fliesen ausgelegt, die keine definierte Rutschhemmung aufwiesen, weshalb auch hier die Anforderungen an eine barrierefreie Wohnung hinsichtlich der Rutschhemmung nicht eingehalten seien.

Auf der Erdgeschossebene – so der Sachverständige in seinem Gutachten weiter – gebe es zwischen dem Essbereich und dem Schlafbereich einen Höhenversprung von ca. 3,2 cm. Dieser Höhenversprung werde mit einem schräg verlegten 15 cm breiten Brett, wie eine kleine Rampe, ausgeglichen. Die Schwelle sei für den Kläger laut eigener Aussage nur mit einem höheren Krafteinsatz überwindbar und entspreche damit nicht der genannten DIN-Norm. Zur Durchfahrt könnten wegen der lichten Durchfahrtsbreite von 72 cm die Finger nicht am Greifring bleiben, so dass eine Steuerung des Rollstuhls nicht möglich sei und der Rollstuhl aus der Spur auszubrechen drohe. Eine andere, wenn auch weniger hohe Schwelle befinde sich im Bereich der Hauseingangstür. Dieser Höhenversprung sei zwar einfacher zu überwinden, widerspreche aber ebenso der DIN-Norm zur Rollstuhlgerechtigkeit.

Alle Innentüren hätten eine lichte Durchgangsbreite von maximal 80 cm oder geringer. Die Tür zum Bad sei mit 69 cm für einen Rollstuhlfahrer extrem eng und nur mit einem schmalen Rollstuhl passierbar. Der Tagesrollstuhl bzw. Aktivrollstuhl des Klägers habe eine Breite von 66 cm, weshalb eine Passage nur mit eingezogenen Armen und ohne die Hände an den Greifringen möglich sei. Da der Aufsteh-Rollstuhl 69 cm breit sei, könne der Kläger damit nicht ins Bad einfahren.

Vor den Raumeingangstüren seien auf der Seite des Eingangsvorraums die – zur Erleichterung der Türbedienung – in der DIN-Norm vorgesehenen Bewegungsflächen nicht vorhanden. Ebenso hätten die Türdrücker keinen Abstand von 50 cm zu Bauteilen und Ausstattungselementen. Die Türgriffe seien nicht ringförmig gestaltet und lägen auf einer für Rollstuhlfahrer weniger günstigen Höhe von ca. 95 cm, aber im Toleranzbereich der DIN-Norm.

Der Durchgangsbereich zwischen den Raumteilerelementen sei teilweise durch das Bett verstellt, dass ca. 7 cm in den Durchgang hineinrage. Dadurch verbleibe eine Durchgangsbreite von 72 cm. Dieser Durchgang sei für den Kläger mit dem Rollstuhl nur mit hoher Aufmerksamkeit und unter potenzieller Gefahr, sich die Finger zu klemmen oder sich die Füße an den herausragenden Gegenständen zu stoßen, passierbar. Erschwerend komme hinzu, dass – wie bereits erwähnt – durch die Schwelle in diesem Durchgang die Durchfahrt mit Kraftaufwand und Schwung erfolgen müsse. Dadurch sei die Steuerung des Rollstuhls weniger sicher und die Verletzungsgefahr größer.

Die Fenster entsprächen teilweise ebenfalls nicht den Anforderungen der DIN-Norm. Um den rollstuhl- und behindertengerechten Bedürfnissen des Klägers gerecht zu werden, müssten die Fensterflügel im Ess-/Schlafzimmer umgebaut werden und einen tiefer gesetzten Griff erhalten.

Der heimische Computerarbeitsplatz und die Nutzfläche für die Therapieanwendungen entsprächen nicht rollstuhl- und behindertengerechten Verhältnissen. Für die ungehinderte Nutzung der Therapieliege und für einen behindertengerechten häuslichen Computerarbeitsplatz seien behinderungsbedingt ergänzende Flächen von insgesamt mindestens 8,2 m² notwendig. Diese Flächen seien im vorhandenen Gebäude nicht ebenerdig generierbar und müssten durch einen Ergänzungsbau realisiert werden.

Die vorhandene Küche sei für den auf einen Rollstuhl angewiesenen Kläger nur bedingt selbstständig nutzbar. Der Kläger sei hinsichtlich der Essenszubereitung weitgehend auf Hilfestellungen angewiesen, da die Kücheneinrichtung in Teilen für Rollstuhlfahrer nicht erreichbar sei (Wasserhahn, Steckdosen, höher gelegene Regale usw.). Um behindertengerechte Verhältnisse herzustellen, sei die Küchenmöblierung komplett zurückzubauen und mit geeigneten Küchengeräten und Küchenmöbeln neu auszustatten. Ein Teil der Arbeitsplatte sei unterfahrbar auszugestalten, auch um eine Wendemöglichkeit im Küchenraum zu schaffen.

Der Sanitärraum entspreche nicht durchgängig rollstuhl- und behindertengerechten Verhältnissen, um den Bedürfnissen des Klägers gerecht zu werden. Abgesehen von der zu schmalen Raumtür müsse der Spiegel tiefer gesetzt und der Fensterflügel ausgetauscht werden.

Der vorhandene Freisitz im Garten entspreche ebenfalls nicht durchgängig rollstuhl- und behindertengerechten Verhältnissen. Hierfür bedürfe es einer Zuwegung und eines Wendeplatzes mit einer Fläche von mindestens 1,50 m × 1,50 m mit fester Pflasterung.

Um rollstuhl- und behindertengerechte Verhältnisse im Eigenheim des Klägers herzustellen, würde – so der Sachverständige weiter – mit Gesamtkosten in Höhe von 44.225,60 Euro gerechnet werden müssen. Die Hauptpositionen seien dabei die Kosten für das Herstellen einer rollstuhlgerechten Küche mit 8.752,49 Euro, das Herstellen einer Hauserweiterung für einen Heimcomputerarbeitsplatz und einen behinderungsbedingten Flächenmehrbedarf an Therapiefläche von 15.011,08 Euro und das Herstellen eines behindertenbedingten Mehrbedarfs an Fläche im Hauseingang mit ca. 12.548,76 Euro. Auf die benannten Einzelkosten seien für unvorhergesehene Leistungen zusätzlich 10 vom Hundert aufzuschlagen. Hinzu kämen eventuell notwendige Baukosten für die Erschließung des ersten Obergeschosses durch einen Treppenlifter von etwa 20.000,00 Euro sowie für einen separaten Therapieraum in Höhe von 24.168,42 Euro.

Als Kosten für mittelfristig notwendige Instandhaltungsmaßnahmen seien 16.529,15 Euro und für damit im Zusammenhang stehende Modernisierungsmaßnahmen 13.586,23 Euro zu nennen. Stünden die Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen mit den Umbaumaßnahmen zum Herstellen rollstuhl- und behindertengerechter Verhältnisse in einem zeitlichen Zusammenhang, führte dies zu einer Ersparnis von ca. 3.750,00 Euro, da dann bestimmte Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen entbehrlich seien.

Die hiernach anfallenden Kosten von wenigstens 44.225,60 Euro allein für die Herstellung eines rollstuhl- und behindertengerechten Wohnraums – der Senat teilt insoweit die Einschätzung des Sachverständigen – stehen insgesamt nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Wunsch des Klägers, dauerhaft in seinem Eigenheim verbleiben zu können.

Der Kläger kann sich für den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage berufen. Sofern er anführt, er habe bereits in der Vergangenheit vom Beklagten entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt bekommen, ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass damit eine schriftliche Zusicherung im Sinne des § 34 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), verbunden war, dies in Zukunft erneut zu tun.

Mangels Erstattungsanspruch besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG durch den Senat zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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