Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 285/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 482/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 4/17 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers während der Teilnahme an Angeboten der offenen Ganztagsschule (OGS) der R. im Monat April 2013.
2
Der Kläger ist 2006 mit dem sog Down-Syndrom geboren, aus dem Folgeerkrankungen (geistige Behinderung mit allgemeiner Entwicklungsstörung und nicht altersentsprechendem Instruktionsverständnis) resultieren. Außerdem besteht eine Muskelhypotonie und eine deutliche Retardierung der expressiven Sprache. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G" und "H" festgestellt. Er ist im streitigen Zeitraum der Pflegestufe II nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) zugeordnet gewesen.
3
Ab August 2008 besuchte der Kläger eine integrative Kindertagesstätte und erhielt Leistungen der heilpädagogischen Frühförderung. Vor der Einschulung wurden in einem pädagogischen Gutachten vom 22.2.2012 ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorrangig im Bereich geistige Entwicklung sowie in den Bereichen Sprache und Kommunikation und soziale/emotionale Entwicklung festgestellt sowie verschiedene Förderziele beschrieben. Die Förderung sei im gemeinsamen Unterricht einer Regelgrundschule möglich. Der Kläger wurde zum Schuljahr 2012/2013 eingeschult und sowohl während der Zeit des gemeinsamen Unterrichts am Vormittag als auch während der OGS-Zeit am Nachmittag, die er regelmäßig bis 15 Uhr (Ende der Schulaufgabenbetreuung) besuchte, durchgehend von Integrationskräften betreut, die bei dem Beigeladenen beschäftigt waren. Zeiten für die Begleitung in der OGS wurden vom Beigeladenen gesondert berechnet (694,69 Euro für April 2013).
4
Auf den vor der Einschulung gestellten Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer für die gesamte Anwesenheitszeit in der Schule, auch für die Teilnahme an der nachmittags stattfindenden OGS, bewilligte die Beklagte die Kostenübernahme für eine Integrationskraft während des vormittäglichen Schulbesuchs im Umfang von maximal 21 Wochenstunden (bestandskräftiger Bescheid vom 30.5.2012). Mit gesondertem Bescheid bewilligte sie für die Teilnahme an der OGS (nur) einkommens- und vermögensabhängige Leistungen des familienunterstützenden Dienstes (FuD) im Umfang von maximal 24 Wochenstunden und setzte hierfür einen monatlichen Kostenbeitrag aus Einkommen von 1339,19 Euro ab Oktober 2012 fest, der unmittelbar an den FuD zu zahlen sei (Bescheid vom 23.7.2012, Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 28.9.2012). Die OGS sei keine Maßnahme zur angemessenen Schulbildung. Da sie erst im Anschluss an den regulären Unterricht stattfinde, diene sie nicht der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht. Es handle sich um ein außerschulisches Angebot.
5
Während das Sozialgericht (SG) Detmold die Beklagte verurteilt hat, die Kosten des Integrationshelfers auch für die OGS zu übernehmen (Urteil vom 28.10.2014), hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.11.2016). Die Maßnahmen seien nicht erforderlich für das Erreichen der Eingliederungsziele gewesen, da der Besuch der OGS weder rechtlich noch tatsächlich erforderlich gewesen sei, um am vormittäglichen gemeinsamen Schulunterricht teilzunehmen. Die OGS sei keine Schulpflichtveranstaltung, sondern lediglich ein außerunterrichtliches Angebot. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel auch ohne Besuch der OGS hätte erreicht werden können. Die mit der OGS geförderte Integration in die Klassengemeinschaft könne eine Erforderlichkeit nicht begründen. Dass der Schulbesuch erleichtert worden sein dürfte, sei lediglich mittelbare Folge des Besuchs der OGS. Insbesondere sei die in der OGS erfolgte Hausaufgabenbetreuung nicht erforderlich gewesen. Zwar möge insoweit ein objektiv finaler Bezug zur erfolgreichen Beschulung im gemeinsamen Unterricht bestehen; die Betreuung der Hausaufgaben hätte jedoch auch im häuslichen Bereich erfolgen können. Die Auffassungen der Lehrkräfte, dass ohne die Teilnahme an der OGS der Lernerfolg des Klägers an der R. fraglich gewesen wäre, würden nicht geteilt, da es am finalen Bezug zum vormittäglichen gemeinsamen Unterricht fehle.
6
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII). Das LSG habe seine besondere Situation und seine individuellen Bildungsziele nicht berücksichtigt. Die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung seien auf die Bedürfnisse des behinderten Schülers ausgerichtet. Der Besuch der OGS sei für den Schulbesuch erforderlich und geeignet gewesen. Hätte er als einziger Schüler der Klasse nicht an der OGS teilgenommen, wären seine Bildungsziele nicht erreichbar gewesen.
7
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2016 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28. Oktober 2014 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger 694,69 Euro zu erstatten.
8
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
9
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
10
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
II
11
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Senat kann mangels ausreichender Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob der geltend gemachte Anspruch besteht.
12
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 23.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.9.2012 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Übernahme von Kosten eines Integrationshelfers während des Besuchs der OGS abgelehnt hat. In zeitlicher Hinsicht haben die Beteiligten den Streitgegenstand auf den Monat April 2013 begrenzt. Da die für April 2013 angefallenen Kosten vom Kläger an den Beigeladenen bereits gezahlt worden sind, macht er gegen die Beklagte mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 9) nur noch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten auf Grundlage von § 15 Abs 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) (in der Normfassung des SGB IX vom 19.6.2001, BGBl I 1046) geltend.
13
Ob die Beklagte in der Sache als örtlicher Träger der Sozialhilfe endgültig sachlich (§ 97 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 SGB XII und § 1 Abs 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom 16.12.2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl NRW - 816 idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des AG-SGB XII NRW vom 5.3.2013 (GVBl NRW 130)) und örtlich zuständig (§ 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII) ist, oder ob ggf der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 1 Abs 1 AG-SGB XII NRW iVm § 2 Abs 1 der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen (AV-SGB XII NRW) vom 16.12.2004 (GVBl NRW 817)) eigentlich zuständiger Sozialhilfeträger und deshalb beizuladen ist (vgl zur Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bei Leistungserbringung in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 10 RdNr 11 f), kann der Senat offenlassen und wird das LSG unter Auslegung des Landesrechts zu beurteilen haben; denn die Zuständigkeit der Beklagten als Rehabilitationsträger nach § 6 Abs 1 Nr 7 iVm § 5 Nr 4 SGB IX (in der Normfassung des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.4.2012, BGBl I 579 bzw des SGB IX vom 19.6.2001, BGBl I 1046) für die vom Kläger begehrten Rehabilitationsleistungen ergibt sich jedenfalls aus § 14 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 SGB IX (in der Normfassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606), da sie den Antrag des Klägers vom 10.2.2012 (konkretisiert am 11.5.2012) nicht an einen anderen, von ihr für zuständig gehaltenen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat (vgl zuletzt BSG SozR 4-1750 § 524 Nr 1 mwN).
14
In der Sache kommt als Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung, die nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2, Satz 2 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) unabhängig von Einkommen und Vermögen zu erbringen ist, nur § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX, § 19 Abs 3 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.4.2007, BGBl I 554) iVm § 53 Abs 1 Satz 1, § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII (jeweils in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022; § 54 SGB XII für die Zeit ab 5.8.2009 in der Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009, BGBl I 2495) iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO (idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022) in Betracht.
15
Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII für eine Pflichtleistung; denn bei ihm besteht nach den bindenden Feststellungen des LSG eine geistige Behinderung (§ 2 Eingliederungshilfe-VO) in Form des sog Down-Syndroms mit Folgeerkrankungen. Diese Behinderung ist nach den Feststellungen des LSG, dem das Gutachten über sonderpädagogischen Förderbedarf vom 22.2.2012 zu Grunde liegt, auch "wesentlich" iS des § 2 Eingliederungshilfe-VO, denn in diesem Gutachten wird erforderlicher sonderpädagogischer Förderbedarf in mehreren Lern- und Leistungsbereichen beschrieben, um die Ziele einer Schulbildung zu erreichen (vgl im Einzelnen dazu BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 19 und BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr 10, RdNr 8).
16
Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht) umfasst nach §§ 53, 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
17
Auch ein außerunterrichtliches schulisches Nachmittagsangebot in Form der OGS kann je nach seiner konkreten Ausgestaltung im Hinblick auf den konkreten Förderbedarf des behinderten Schülers eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung darstellen, wenn es geeignet und erforderlich ist, den jeweiligen individuellen Eingliederungszweck entsprechend der jeweils von der Schulverwaltung festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfe zu erreichen und damit dem behinderten Schüler den Schulbesuch zu erleichtern. Es gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung entgegensteht (BSG Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R - FEVS 65, 418). Die Entscheidung darüber, was für das einzelne Kind die "angemessene Schulbildung" darstellt, obliegt der Schulverwaltung (BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr 5, RdNr 23; BSG SozR 4-1500 § 130 Nr 4 RdNr 21). Die von der Schulverwaltung beschriebenen Förderbedarfe und Lernziele geben den Rahmen der "angemessenen Schulbildung" für das jeweilige behinderte Kind vor, nicht die für nicht behinderte Kinder im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung; zu Grunde zu legen sind im Wege eines individualisierten Förderverständnisses die individuellen körperlichen und geistigen Verhältnisse des behinderten Menschen (BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 8 RdNr 21; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 54 RdNr 41, Stand 11/18; Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 54 RdNr 45.1; zu eng wohl Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl 2018, § 54 RdNr 52).
18
Ob die Schulverwaltung der Beklagten in Folge des Gutachtens vom 22.2.2012 und der dort auf Seite 5 f beschriebenen individuellen Förder- und Lernziele, auf die es in der konkreten Beurteilung ankommt, bescheidmäßig einen sonderpädagogischen Förderbedarf und die vom Kläger zu erreichenden individuellen Ziele festgestellt und Vorgaben dazu gemacht hat, wo die ggf notwendige sonderpädagogische Förderung erfolgen kann (Regelschule oder Förderschule), wird das LSG noch festzustellen haben. Diese Feststellung ist notwendig, da sie der Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage ist, ob und inwieweit der Kläger im Hinblick auf seinen sonderpädagogischen Förderbedarf und die Ziele des § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO in prognostischer Betrachtung von den Angeboten der OGS profitieren, dh wie sich dies auf seine individuelle Lernfähigkeit und die vom Schulamt beschriebenen sonderpädagogischen Förderbedarfe und -ziele auswirken sollte. Der Sozialhilfeträger wäre ggf an eine Entscheidung der Schulverwaltung gebunden (BSG SozR 4-1500 § 130 Nr 4 RdNr 21 mwN).
19
Ob im vorliegenden Verfahren die begehrte Integrationshilfe für den Besuch der OGS, also während des gemeinsam eingenommenen Mittagessens sowie während der jeweiligen, gesondert zu beurteilenden Nachmittagsveranstaltungen, eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung oder eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft darstellt, kann der Senat im vorliegenden Verfahren mangels hinreichender Feststellungen des LSG zu dem beim Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf sowie den Zielen und der konkreten Ausgestaltung der OGS nicht abschließend entscheiden.
20
Maßgebend für die Abgrenzung der Hilfen zur angemessenen Schulbildung und der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind die mit der OGS verfolgten Ziele. Dient die OGS insbesondere der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der pädagogischen Arbeit, ist auch die hierfür erforderliche Integrationshilfe eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung (vgl Dillmann/Wildanger, Behindertenrecht 2014, 113 (124)). Verfolgt die OGS hingegen lediglich das Ziel, durch das Nachmittagsangebot, etwa durch gemeinsames Spielen, die Zeit zu überbrücken bis die berufstätigen Eltern sich wieder ihrer Kinder annehmen können, und hat sie allenfalls mittelbar eine positive Auswirkung auf die Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, kann auch die Integrationshilfe allenfalls eine Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein. Dies bedeutet nicht, dass eine Leistungserbringung, die an der pädagogischen Arbeit ansetzt, nicht gleichzeitig mit dem Ziel durchgeführt wird, die soziale Integration zu fördern und umgekehrt. In diesem Fall wird das LSG zu prüfen haben, ob die vom Sozialhilfeträger für die Maßnahme zu erbringende Hilfe in einen Teil "Hilfe zur angemessenen Schulbildung" sowie in einen weiteren Teil "Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" aufgeteilt werden kann. Entscheidend ist, ob im Hinblick auf den konkret beim Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf spezifische Fördermaßnahmen in der OGS darauf abzielen, sonderpädagogische Förderschwerpunkte zu fördern und so dem behinderten Kläger den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO). Unzutreffend ist der Ausgangspunkt des LSG, das darauf abstellt, bei freiwilligen Bildungsangeboten sei davon auszugehen, dass das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel auch ohne Teilnahme an diesen Angeboten erreicht werden könne. Denn auch freiwillige Bildungsangebote (zB Nachhilfe) können selbst bei nicht behinderten Kindern erforderlich sein, um das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel zu erreichen. Im Übrigen geht es vorliegend nicht um das Erreichen des maßgeblichen Bildungsziels, sondern darum, ob durch die Teilnahme an den jeweiligen Angeboten der OGS - zieldifferent zu dem Besuch der OGS durch nicht behinderte Kinder - die behinderungsbedingten Auswirkungen auf die angemessene Schulbildung reduziert werden können, dem behinderten Kläger der Schulbesuch also erleichtert wird. Mit anderen Worten: Für ein behindertes Kind kann die Teilnahme an den einzelnen Angeboten einer OGS eine andere Bedeutung haben, als für ein nicht behindertes Kind. Es wären deshalb konkrete Feststellungen des LSG zu dem beim Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf erforderlich gewesen und im Anschluss hieran, ob und wie der Kläger tatsächlich in der OGS seiner Schule gefördert werden und wie sich dies im Einzelnen - unter prognostischer Sicht - auf seine individuelle Lernfähigkeit und die bestehenden Förderbedarfe und -ziele auswirken sollte (vgl BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 23 mwN). Diese Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben.
21
Insgesamt spricht Vieles für eine an der angemessenen Schulbildung ausgerichtete Hilfe, weil der OGS ein pädagogisches Konzept zu Grunde liegt, das in der Regel von Schulleitung und Träger gemeinsam erstellt wird (§ 9 Abs 3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.2.2005, GVBl NRW S 102; vgl zu Merkmalen und Zielen der OGS auch den Runderlass des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010, Amtsblatt (Abl) NRW 01/11 S 38, insbesondere Ziff 3.1) und das darauf ausgerichtet ist, durch die Teilnahme an außerunterrichtlichen schulischen Bildungsangeboten einen positiven Einfluss auf den Schulerfolg zu erreichen, indem die im Unterricht eingeleiteten Bildungsprozesse verstärkt und im Sinne einer ganzheitlichen Bildungsförderung ergänzt werden (Dillmann/Wildanger, Behindertenrecht 2014, 113 (124); vgl auch Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 16/12091 vom 30.5.2016, S 1 f: "Die Teilnahme an außerunterrichtlichen schulischen Bildungsangeboten hat nachweisbar positiven Einfluss auf den Schulerfolg und die soziale Integration des jeweiligen Kindes. Die individuelle Förderung im Offenen Ganztag dient der Lern- und Entwicklungsförderung"). Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl I 3234) wird - unter den in § 112 Abs 1 Satz 2 SGB IX nF genannten Voraussetzungen - die Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form auch ausdrücklich als Leistung zur Teilhabe an Bildung genannt. Sie müssen dabei im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden.
22
Ist die Frage der Zielrichtung der OGS zugunsten des Klägers geklärt, stellt sich die vom LSG damit verstrickte Frage der Eignung und der Erforderlichkeit für den Besuch der OGS und damit zusammenhängend für die Integrationshilfe. Soweit das LSG die Erforderlichkeit von Maßnahmen in der OGS der R. verneint hat, hält die Begründung hierzu einer revisionsrechtlichen Prüfung schon deshalb nicht stand, weil Feststellungen des LSG zum sonderpädagogischen Förderbedarf des Klägers fehlen und das LSG die Erforderlichkeitsprüfung unter die fehlerhafte Prämisse, die OGS gehöre nicht zum "zwingend-pflichtgemäßen Umfang" des Schulbesuchs, gestellt hat. Erforderlich ist eine Rehabilitationsmaßnahme dann, wenn sie, ausgehend von Art und Schwere der Behinderung und den hieraus resultierenden Einschränkungen, unter prognostischer Betrachtung geeignet und notwendig ist, die in Frage stehenden Rehabilitationsziele zu erreichen (vgl BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr 5, RdNr 22). Die insofern maßgeblichen Ziele werden von § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO (unterstützende Hilfen zur Schulbildung, um dem behinderten Menschen den Schulbesuch zu ermöglichen und zu erleichtern) vorgegeben. Das LSG hat weder die gegenüber dem Kläger tatsächlich stattgefundenen Maßnahmen, noch den sonderpädagogischen Förderbedarf (Gutachten vom 22.2.2012 bzw in der Folge ggf ergangener Bescheid der Schulverwaltung der Beklagten) und die bedarfsbezogen prognostisch zu erreichenden Ziele festgestellt. Nicht maßgeblich ist, ob die OGS allgemein "zum zwingend-verpflichtenden Umfang" eines Schulbesuchs gehört und auch nicht, wie viele Schülerinnen und Schüler in der Stadt Bielefeld am offenen Ganztag teilnehmen (vgl auch die Parallelentscheidung des Senats vom heutigen Tage im Verfahren B 8 SO 7/17 R RdNr 21). Soweit das LSG in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die OGS stelle "lediglich ein außerunterrichtliches Angebot" dar, ist dies sogar gerade die Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Zuständigkeit der Beklagten für Hilfen zur Schulbildung in Betracht kommt, denn für den eigentlichen Unterricht als Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule ist der Schulträger zuständig (BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr 10, RdNr 17; BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr 5, RdNr 29). Maßgeblich ist der sonderpädagogische Förderbedarf und die sich daraus ergebenden Förderziele (vgl Gutachten vom 22.2.2012, Seite 5 f und ggf Bescheid des Schulamts der Beklagten mit einer Schulempfehlung). Soweit das LSG einerseits ausführt, eine Ausrichtung der OGS auf die Verbesserung der Schulfähigkeit sei nicht erkennbar und andererseits einräumt, die Hausaufgabenbetreuung könne einen objektiv finalen Bezug zur erfolgreichen Beschulung haben und das gemeinsame Mittagessen fördere die Integration in die Klassengemeinschaft, ist dies nicht frei von Widersprüchen, die insbesondere darauf beruhen, dass es an Feststellungen zum konkret beim Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf fehlt und damit mangels geklärter Ausgangslage Fragen der Eignung und der Erforderlichkeit nicht beantwortet werden können (zur fehlenden Bindungswirkung unklarer oder widersprüchlicher Tatsachenfeststellungen vgl BSG Urteil vom 10.8.2000 - B 11 AL 83/99 R - juris RdNr 20 mwN).
23
Entscheidend im Sinne einer personenzentrierten Betrachtungsweise ist es, ob aufgrund des konkret beim Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs die spezifischen in der OGS stattfindenden Fördermaßnahmen geeignet sind, dem behinderten Kläger den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern und hierfür die Unterstützung eines Integrationshelfers - wie auch im gemeinsamen Unterricht - benötigt wird. Die Hilfen zur angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO können sehr unterschiedliche Unterstützungsleistungen umfassen (vgl die Bsp bei Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 54 RdNr 44, Stand 06/15; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl 2018, § 54 RdNr 63, jeweils mwN). In Betracht kommen alle konkreten, auf den Kläger und seine Förderbedarfe bezogenen Maßnahmen, die an der OGS der R. durchgeführt werden, solange sie nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind; dieser beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Senats eng auf die Unterrichtsgestaltung selbst (BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr 10, RdNr 17; BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr 5, RdNr 29). Der Leistungspflicht der Beklagten im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung können damit sowohl unterrichtsbegleitende als auch sonstige pädagogische Maßnahmen, die nur unterstützenden Charakter haben, und nicht-pädagogische Maßnahmen unterfallen, wenn sie geeignet und erforderlich sind, den jeweiligen individuellen Eingliederungszweck zu erreichen (BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 16 RdNr 20). Entscheidend ist im Ausgangspunkt, wie sich die vorhandenen Beeinträchtigungen auf den Schulbesuch ausgewirkt haben; dabei ist vorliegend auch in Rechnung zu stellen, dass der klagende behinderte Erstklässler einer möglichst wirksamen Hilfe bedurfte, um - am Beginn seines Bildungsweges stehend - die Teilhabe an der Grundschulausbildung als essentielle Basis für jegliche weitere Bildungslaufbahn möglichst erfolgreich zu gestalten (vgl zu diesem Aspekt BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 19).
24
Soweit es die Hausaufgabenbetreuung betrifft, wird es dabei nicht entscheidend sein, ob der Kläger die Hausaufgaben auch zu Hause erledigen kann oder ob in der OGS Einzelbetreuung oder Nachhilfe angeboten wird, sondern ob ein Schulbegleiter oder eine sonstige Integrationskraft zur Bewältigung der Hausaufgaben des Klägers benötigt wird. Auch die Einnahme eines gemeinsamen Mittagessens kann als sowohl gemeinschaftsfördernde als auch erzieherische Maßnahme eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein (BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr 1, RdNr 26; LSG Baden-Württemberg vom 20.11.2009 - L 12 AS 4180/08 - juris RdNr 30). Das LSG wird deshalb ebenfalls zu prüfen haben, welchen Stellenwert das gemeinsame Mittagessen in der OGS der R. für den Kläger gehabt hat, soweit er es dort eingenommen hat.
25
Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers während der Teilnahme an Angeboten der offenen Ganztagsschule (OGS) der R. im Monat April 2013.
2
Der Kläger ist 2006 mit dem sog Down-Syndrom geboren, aus dem Folgeerkrankungen (geistige Behinderung mit allgemeiner Entwicklungsstörung und nicht altersentsprechendem Instruktionsverständnis) resultieren. Außerdem besteht eine Muskelhypotonie und eine deutliche Retardierung der expressiven Sprache. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G" und "H" festgestellt. Er ist im streitigen Zeitraum der Pflegestufe II nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) zugeordnet gewesen.
3
Ab August 2008 besuchte der Kläger eine integrative Kindertagesstätte und erhielt Leistungen der heilpädagogischen Frühförderung. Vor der Einschulung wurden in einem pädagogischen Gutachten vom 22.2.2012 ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorrangig im Bereich geistige Entwicklung sowie in den Bereichen Sprache und Kommunikation und soziale/emotionale Entwicklung festgestellt sowie verschiedene Förderziele beschrieben. Die Förderung sei im gemeinsamen Unterricht einer Regelgrundschule möglich. Der Kläger wurde zum Schuljahr 2012/2013 eingeschult und sowohl während der Zeit des gemeinsamen Unterrichts am Vormittag als auch während der OGS-Zeit am Nachmittag, die er regelmäßig bis 15 Uhr (Ende der Schulaufgabenbetreuung) besuchte, durchgehend von Integrationskräften betreut, die bei dem Beigeladenen beschäftigt waren. Zeiten für die Begleitung in der OGS wurden vom Beigeladenen gesondert berechnet (694,69 Euro für April 2013).
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Auf den vor der Einschulung gestellten Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer für die gesamte Anwesenheitszeit in der Schule, auch für die Teilnahme an der nachmittags stattfindenden OGS, bewilligte die Beklagte die Kostenübernahme für eine Integrationskraft während des vormittäglichen Schulbesuchs im Umfang von maximal 21 Wochenstunden (bestandskräftiger Bescheid vom 30.5.2012). Mit gesondertem Bescheid bewilligte sie für die Teilnahme an der OGS (nur) einkommens- und vermögensabhängige Leistungen des familienunterstützenden Dienstes (FuD) im Umfang von maximal 24 Wochenstunden und setzte hierfür einen monatlichen Kostenbeitrag aus Einkommen von 1339,19 Euro ab Oktober 2012 fest, der unmittelbar an den FuD zu zahlen sei (Bescheid vom 23.7.2012, Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 28.9.2012). Die OGS sei keine Maßnahme zur angemessenen Schulbildung. Da sie erst im Anschluss an den regulären Unterricht stattfinde, diene sie nicht der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht. Es handle sich um ein außerschulisches Angebot.
5
Während das Sozialgericht (SG) Detmold die Beklagte verurteilt hat, die Kosten des Integrationshelfers auch für die OGS zu übernehmen (Urteil vom 28.10.2014), hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.11.2016). Die Maßnahmen seien nicht erforderlich für das Erreichen der Eingliederungsziele gewesen, da der Besuch der OGS weder rechtlich noch tatsächlich erforderlich gewesen sei, um am vormittäglichen gemeinsamen Schulunterricht teilzunehmen. Die OGS sei keine Schulpflichtveranstaltung, sondern lediglich ein außerunterrichtliches Angebot. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel auch ohne Besuch der OGS hätte erreicht werden können. Die mit der OGS geförderte Integration in die Klassengemeinschaft könne eine Erforderlichkeit nicht begründen. Dass der Schulbesuch erleichtert worden sein dürfte, sei lediglich mittelbare Folge des Besuchs der OGS. Insbesondere sei die in der OGS erfolgte Hausaufgabenbetreuung nicht erforderlich gewesen. Zwar möge insoweit ein objektiv finaler Bezug zur erfolgreichen Beschulung im gemeinsamen Unterricht bestehen; die Betreuung der Hausaufgaben hätte jedoch auch im häuslichen Bereich erfolgen können. Die Auffassungen der Lehrkräfte, dass ohne die Teilnahme an der OGS der Lernerfolg des Klägers an der R. fraglich gewesen wäre, würden nicht geteilt, da es am finalen Bezug zum vormittäglichen gemeinsamen Unterricht fehle.
6
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII). Das LSG habe seine besondere Situation und seine individuellen Bildungsziele nicht berücksichtigt. Die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung seien auf die Bedürfnisse des behinderten Schülers ausgerichtet. Der Besuch der OGS sei für den Schulbesuch erforderlich und geeignet gewesen. Hätte er als einziger Schüler der Klasse nicht an der OGS teilgenommen, wären seine Bildungsziele nicht erreichbar gewesen.
7
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2016 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28. Oktober 2014 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger 694,69 Euro zu erstatten.
8
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
9
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
10
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
II
11
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Senat kann mangels ausreichender Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob der geltend gemachte Anspruch besteht.
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 23.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.9.2012 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Übernahme von Kosten eines Integrationshelfers während des Besuchs der OGS abgelehnt hat. In zeitlicher Hinsicht haben die Beteiligten den Streitgegenstand auf den Monat April 2013 begrenzt. Da die für April 2013 angefallenen Kosten vom Kläger an den Beigeladenen bereits gezahlt worden sind, macht er gegen die Beklagte mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 9) nur noch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten auf Grundlage von § 15 Abs 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) (in der Normfassung des SGB IX vom 19.6.2001, BGBl I 1046) geltend.
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Ob die Beklagte in der Sache als örtlicher Träger der Sozialhilfe endgültig sachlich (§ 97 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 SGB XII und § 1 Abs 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom 16.12.2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl NRW - 816 idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des AG-SGB XII NRW vom 5.3.2013 (GVBl NRW 130)) und örtlich zuständig (§ 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII) ist, oder ob ggf der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 1 Abs 1 AG-SGB XII NRW iVm § 2 Abs 1 der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen (AV-SGB XII NRW) vom 16.12.2004 (GVBl NRW 817)) eigentlich zuständiger Sozialhilfeträger und deshalb beizuladen ist (vgl zur Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bei Leistungserbringung in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 10 RdNr 11 f), kann der Senat offenlassen und wird das LSG unter Auslegung des Landesrechts zu beurteilen haben; denn die Zuständigkeit der Beklagten als Rehabilitationsträger nach § 6 Abs 1 Nr 7 iVm § 5 Nr 4 SGB IX (in der Normfassung des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.4.2012, BGBl I 579 bzw des SGB IX vom 19.6.2001, BGBl I 1046) für die vom Kläger begehrten Rehabilitationsleistungen ergibt sich jedenfalls aus § 14 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 SGB IX (in der Normfassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606), da sie den Antrag des Klägers vom 10.2.2012 (konkretisiert am 11.5.2012) nicht an einen anderen, von ihr für zuständig gehaltenen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat (vgl zuletzt BSG SozR 4-1750 § 524 Nr 1 mwN).
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In der Sache kommt als Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung, die nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2, Satz 2 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) unabhängig von Einkommen und Vermögen zu erbringen ist, nur § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX, § 19 Abs 3 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.4.2007, BGBl I 554) iVm § 53 Abs 1 Satz 1, § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII (jeweils in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022; § 54 SGB XII für die Zeit ab 5.8.2009 in der Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009, BGBl I 2495) iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO (idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022) in Betracht.
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Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII für eine Pflichtleistung; denn bei ihm besteht nach den bindenden Feststellungen des LSG eine geistige Behinderung (§ 2 Eingliederungshilfe-VO) in Form des sog Down-Syndroms mit Folgeerkrankungen. Diese Behinderung ist nach den Feststellungen des LSG, dem das Gutachten über sonderpädagogischen Förderbedarf vom 22.2.2012 zu Grunde liegt, auch "wesentlich" iS des § 2 Eingliederungshilfe-VO, denn in diesem Gutachten wird erforderlicher sonderpädagogischer Förderbedarf in mehreren Lern- und Leistungsbereichen beschrieben, um die Ziele einer Schulbildung zu erreichen (vgl im Einzelnen dazu BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 19 und BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr 10, RdNr 8).
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Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht) umfasst nach §§ 53, 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
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Auch ein außerunterrichtliches schulisches Nachmittagsangebot in Form der OGS kann je nach seiner konkreten Ausgestaltung im Hinblick auf den konkreten Förderbedarf des behinderten Schülers eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung darstellen, wenn es geeignet und erforderlich ist, den jeweiligen individuellen Eingliederungszweck entsprechend der jeweils von der Schulverwaltung festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfe zu erreichen und damit dem behinderten Schüler den Schulbesuch zu erleichtern. Es gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung entgegensteht (BSG Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R - FEVS 65, 418). Die Entscheidung darüber, was für das einzelne Kind die "angemessene Schulbildung" darstellt, obliegt der Schulverwaltung (BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr 5, RdNr 23; BSG SozR 4-1500 § 130 Nr 4 RdNr 21). Die von der Schulverwaltung beschriebenen Förderbedarfe und Lernziele geben den Rahmen der "angemessenen Schulbildung" für das jeweilige behinderte Kind vor, nicht die für nicht behinderte Kinder im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung; zu Grunde zu legen sind im Wege eines individualisierten Förderverständnisses die individuellen körperlichen und geistigen Verhältnisse des behinderten Menschen (BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 8 RdNr 21; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 54 RdNr 41, Stand 11/18; Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 54 RdNr 45.1; zu eng wohl Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl 2018, § 54 RdNr 52).
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Ob die Schulverwaltung der Beklagten in Folge des Gutachtens vom 22.2.2012 und der dort auf Seite 5 f beschriebenen individuellen Förder- und Lernziele, auf die es in der konkreten Beurteilung ankommt, bescheidmäßig einen sonderpädagogischen Förderbedarf und die vom Kläger zu erreichenden individuellen Ziele festgestellt und Vorgaben dazu gemacht hat, wo die ggf notwendige sonderpädagogische Förderung erfolgen kann (Regelschule oder Förderschule), wird das LSG noch festzustellen haben. Diese Feststellung ist notwendig, da sie der Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage ist, ob und inwieweit der Kläger im Hinblick auf seinen sonderpädagogischen Förderbedarf und die Ziele des § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO in prognostischer Betrachtung von den Angeboten der OGS profitieren, dh wie sich dies auf seine individuelle Lernfähigkeit und die vom Schulamt beschriebenen sonderpädagogischen Förderbedarfe und -ziele auswirken sollte. Der Sozialhilfeträger wäre ggf an eine Entscheidung der Schulverwaltung gebunden (BSG SozR 4-1500 § 130 Nr 4 RdNr 21 mwN).
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Ob im vorliegenden Verfahren die begehrte Integrationshilfe für den Besuch der OGS, also während des gemeinsam eingenommenen Mittagessens sowie während der jeweiligen, gesondert zu beurteilenden Nachmittagsveranstaltungen, eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung oder eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft darstellt, kann der Senat im vorliegenden Verfahren mangels hinreichender Feststellungen des LSG zu dem beim Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf sowie den Zielen und der konkreten Ausgestaltung der OGS nicht abschließend entscheiden.
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Maßgebend für die Abgrenzung der Hilfen zur angemessenen Schulbildung und der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind die mit der OGS verfolgten Ziele. Dient die OGS insbesondere der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der pädagogischen Arbeit, ist auch die hierfür erforderliche Integrationshilfe eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung (vgl Dillmann/Wildanger, Behindertenrecht 2014, 113 (124)). Verfolgt die OGS hingegen lediglich das Ziel, durch das Nachmittagsangebot, etwa durch gemeinsames Spielen, die Zeit zu überbrücken bis die berufstätigen Eltern sich wieder ihrer Kinder annehmen können, und hat sie allenfalls mittelbar eine positive Auswirkung auf die Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, kann auch die Integrationshilfe allenfalls eine Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein. Dies bedeutet nicht, dass eine Leistungserbringung, die an der pädagogischen Arbeit ansetzt, nicht gleichzeitig mit dem Ziel durchgeführt wird, die soziale Integration zu fördern und umgekehrt. In diesem Fall wird das LSG zu prüfen haben, ob die vom Sozialhilfeträger für die Maßnahme zu erbringende Hilfe in einen Teil "Hilfe zur angemessenen Schulbildung" sowie in einen weiteren Teil "Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" aufgeteilt werden kann. Entscheidend ist, ob im Hinblick auf den konkret beim Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf spezifische Fördermaßnahmen in der OGS darauf abzielen, sonderpädagogische Förderschwerpunkte zu fördern und so dem behinderten Kläger den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO). Unzutreffend ist der Ausgangspunkt des LSG, das darauf abstellt, bei freiwilligen Bildungsangeboten sei davon auszugehen, dass das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel auch ohne Teilnahme an diesen Angeboten erreicht werden könne. Denn auch freiwillige Bildungsangebote (zB Nachhilfe) können selbst bei nicht behinderten Kindern erforderlich sein, um das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel zu erreichen. Im Übrigen geht es vorliegend nicht um das Erreichen des maßgeblichen Bildungsziels, sondern darum, ob durch die Teilnahme an den jeweiligen Angeboten der OGS - zieldifferent zu dem Besuch der OGS durch nicht behinderte Kinder - die behinderungsbedingten Auswirkungen auf die angemessene Schulbildung reduziert werden können, dem behinderten Kläger der Schulbesuch also erleichtert wird. Mit anderen Worten: Für ein behindertes Kind kann die Teilnahme an den einzelnen Angeboten einer OGS eine andere Bedeutung haben, als für ein nicht behindertes Kind. Es wären deshalb konkrete Feststellungen des LSG zu dem beim Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf erforderlich gewesen und im Anschluss hieran, ob und wie der Kläger tatsächlich in der OGS seiner Schule gefördert werden und wie sich dies im Einzelnen - unter prognostischer Sicht - auf seine individuelle Lernfähigkeit und die bestehenden Förderbedarfe und -ziele auswirken sollte (vgl BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 23 mwN). Diese Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben.
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Insgesamt spricht Vieles für eine an der angemessenen Schulbildung ausgerichtete Hilfe, weil der OGS ein pädagogisches Konzept zu Grunde liegt, das in der Regel von Schulleitung und Träger gemeinsam erstellt wird (§ 9 Abs 3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.2.2005, GVBl NRW S 102; vgl zu Merkmalen und Zielen der OGS auch den Runderlass des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010, Amtsblatt (Abl) NRW 01/11 S 38, insbesondere Ziff 3.1) und das darauf ausgerichtet ist, durch die Teilnahme an außerunterrichtlichen schulischen Bildungsangeboten einen positiven Einfluss auf den Schulerfolg zu erreichen, indem die im Unterricht eingeleiteten Bildungsprozesse verstärkt und im Sinne einer ganzheitlichen Bildungsförderung ergänzt werden (Dillmann/Wildanger, Behindertenrecht 2014, 113 (124); vgl auch Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 16/12091 vom 30.5.2016, S 1 f: "Die Teilnahme an außerunterrichtlichen schulischen Bildungsangeboten hat nachweisbar positiven Einfluss auf den Schulerfolg und die soziale Integration des jeweiligen Kindes. Die individuelle Förderung im Offenen Ganztag dient der Lern- und Entwicklungsförderung"). Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl I 3234) wird - unter den in § 112 Abs 1 Satz 2 SGB IX nF genannten Voraussetzungen - die Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form auch ausdrücklich als Leistung zur Teilhabe an Bildung genannt. Sie müssen dabei im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden.
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Ist die Frage der Zielrichtung der OGS zugunsten des Klägers geklärt, stellt sich die vom LSG damit verstrickte Frage der Eignung und der Erforderlichkeit für den Besuch der OGS und damit zusammenhängend für die Integrationshilfe. Soweit das LSG die Erforderlichkeit von Maßnahmen in der OGS der R. verneint hat, hält die Begründung hierzu einer revisionsrechtlichen Prüfung schon deshalb nicht stand, weil Feststellungen des LSG zum sonderpädagogischen Förderbedarf des Klägers fehlen und das LSG die Erforderlichkeitsprüfung unter die fehlerhafte Prämisse, die OGS gehöre nicht zum "zwingend-pflichtgemäßen Umfang" des Schulbesuchs, gestellt hat. Erforderlich ist eine Rehabilitationsmaßnahme dann, wenn sie, ausgehend von Art und Schwere der Behinderung und den hieraus resultierenden Einschränkungen, unter prognostischer Betrachtung geeignet und notwendig ist, die in Frage stehenden Rehabilitationsziele zu erreichen (vgl BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr 5, RdNr 22). Die insofern maßgeblichen Ziele werden von § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO (unterstützende Hilfen zur Schulbildung, um dem behinderten Menschen den Schulbesuch zu ermöglichen und zu erleichtern) vorgegeben. Das LSG hat weder die gegenüber dem Kläger tatsächlich stattgefundenen Maßnahmen, noch den sonderpädagogischen Förderbedarf (Gutachten vom 22.2.2012 bzw in der Folge ggf ergangener Bescheid der Schulverwaltung der Beklagten) und die bedarfsbezogen prognostisch zu erreichenden Ziele festgestellt. Nicht maßgeblich ist, ob die OGS allgemein "zum zwingend-verpflichtenden Umfang" eines Schulbesuchs gehört und auch nicht, wie viele Schülerinnen und Schüler in der Stadt Bielefeld am offenen Ganztag teilnehmen (vgl auch die Parallelentscheidung des Senats vom heutigen Tage im Verfahren B 8 SO 7/17 R RdNr 21). Soweit das LSG in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die OGS stelle "lediglich ein außerunterrichtliches Angebot" dar, ist dies sogar gerade die Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Zuständigkeit der Beklagten für Hilfen zur Schulbildung in Betracht kommt, denn für den eigentlichen Unterricht als Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule ist der Schulträger zuständig (BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr 10, RdNr 17; BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr 5, RdNr 29). Maßgeblich ist der sonderpädagogische Förderbedarf und die sich daraus ergebenden Förderziele (vgl Gutachten vom 22.2.2012, Seite 5 f und ggf Bescheid des Schulamts der Beklagten mit einer Schulempfehlung). Soweit das LSG einerseits ausführt, eine Ausrichtung der OGS auf die Verbesserung der Schulfähigkeit sei nicht erkennbar und andererseits einräumt, die Hausaufgabenbetreuung könne einen objektiv finalen Bezug zur erfolgreichen Beschulung haben und das gemeinsame Mittagessen fördere die Integration in die Klassengemeinschaft, ist dies nicht frei von Widersprüchen, die insbesondere darauf beruhen, dass es an Feststellungen zum konkret beim Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf fehlt und damit mangels geklärter Ausgangslage Fragen der Eignung und der Erforderlichkeit nicht beantwortet werden können (zur fehlenden Bindungswirkung unklarer oder widersprüchlicher Tatsachenfeststellungen vgl BSG Urteil vom 10.8.2000 - B 11 AL 83/99 R - juris RdNr 20 mwN).
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Entscheidend im Sinne einer personenzentrierten Betrachtungsweise ist es, ob aufgrund des konkret beim Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs die spezifischen in der OGS stattfindenden Fördermaßnahmen geeignet sind, dem behinderten Kläger den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern und hierfür die Unterstützung eines Integrationshelfers - wie auch im gemeinsamen Unterricht - benötigt wird. Die Hilfen zur angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO können sehr unterschiedliche Unterstützungsleistungen umfassen (vgl die Bsp bei Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 54 RdNr 44, Stand 06/15; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl 2018, § 54 RdNr 63, jeweils mwN). In Betracht kommen alle konkreten, auf den Kläger und seine Förderbedarfe bezogenen Maßnahmen, die an der OGS der R. durchgeführt werden, solange sie nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind; dieser beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Senats eng auf die Unterrichtsgestaltung selbst (BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr 10, RdNr 17; BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr 5, RdNr 29). Der Leistungspflicht der Beklagten im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung können damit sowohl unterrichtsbegleitende als auch sonstige pädagogische Maßnahmen, die nur unterstützenden Charakter haben, und nicht-pädagogische Maßnahmen unterfallen, wenn sie geeignet und erforderlich sind, den jeweiligen individuellen Eingliederungszweck zu erreichen (BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 16 RdNr 20). Entscheidend ist im Ausgangspunkt, wie sich die vorhandenen Beeinträchtigungen auf den Schulbesuch ausgewirkt haben; dabei ist vorliegend auch in Rechnung zu stellen, dass der klagende behinderte Erstklässler einer möglichst wirksamen Hilfe bedurfte, um - am Beginn seines Bildungsweges stehend - die Teilhabe an der Grundschulausbildung als essentielle Basis für jegliche weitere Bildungslaufbahn möglichst erfolgreich zu gestalten (vgl zu diesem Aspekt BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 19).
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Soweit es die Hausaufgabenbetreuung betrifft, wird es dabei nicht entscheidend sein, ob der Kläger die Hausaufgaben auch zu Hause erledigen kann oder ob in der OGS Einzelbetreuung oder Nachhilfe angeboten wird, sondern ob ein Schulbegleiter oder eine sonstige Integrationskraft zur Bewältigung der Hausaufgaben des Klägers benötigt wird. Auch die Einnahme eines gemeinsamen Mittagessens kann als sowohl gemeinschaftsfördernde als auch erzieherische Maßnahme eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein (BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr 1, RdNr 26; LSG Baden-Württemberg vom 20.11.2009 - L 12 AS 4180/08 - juris RdNr 30). Das LSG wird deshalb ebenfalls zu prüfen haben, welchen Stellenwert das gemeinsame Mittagessen in der OGS der R. für den Kläger gehabt hat, soweit er es dort eingenommen hat.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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