S 42 AY 37/19 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
42
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 AY 37/19 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zum Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung genügt es nicht, dass abstrakt Bedarfe denkbar sind, die im Falle der Ersetzung einer Geld- durch eine Sachleistung nicht gedeckt sein könnten. Etwaige Bedarfe sind konkret zu bezeichnen.

2. Die Berufung gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung wird nicht allein dadurch zulässig, dass ein zukunftsoffener Antrag gestellt wird. Der vorläufige Charakter des Eilverfahrens lässt auch im Asylbewerberleistungsrecht einen Rückgriff auf § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht zu.
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren Geldleistungen nach dem AsylbLG an Stelle der Sachleistung in Form eines Busfahrscheines für den Ingolstädter Nahverkehr.

Der 1976 in Armenien geborene Antragsteller ist ukrainischer Staatsangehöriger und reiste am 27.12.2017 erstmals in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Beschluss der Regierung von Oberbayern vom 05.12.2017 wurde der Antragsteller dem Bayerischen Transitzentrum M-Stadt/A-Stadt zugewiesen. Dort ist er in der Außenstelle in der M-Straße untergebracht. Der Antragsteller ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens.

Die Antragsgegnerin händigte dem Antragsteller im Juni 2018 einen Busfahrschein der A-Städter Verkehrsgesellschaft aus, der zur unentgeltlichen Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr in A-Stadt berechtigt.

Mit Bescheid vom 24.05.2019 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach § 2 AsylbLG in Höhe von monatlich je EUR 139,03 für die Monate April, Mai und Juni 2019. Die Leistungen würden unter dem Vorbehalt der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, jeweils um einen weiteren Monat auf Grundlage dieses Bescheides verlängert. Die Antragsgegnerin komme in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 2 AsylbLG zum Ergebnis, dass die von § 2 AsylbLG verfolgten Ziele besser und wirtschaftlicher über Sachleistungen erreicht werden könnten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass eine völlige Gleichstellung von Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG mit solchen nach dem SGB XII vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Bei der Gewährung von Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG seien die Besonderheiten des AsylbLG zu berücksichtigen. § 2 Abs. 2 AsylbLG ermächtigte die Antragsgegnerin, Sach- an Stelle von Geldleistungen zu erbringen. Die Antragsgegnerin habe sich für die Sachleistung entschieden, weil auch im Fall von § 2 Abs. 1 AsylbLG noch kein verfestigtes Bleiberecht bestehe. Ziel der Konzeption der Transitzentren sei es, möglichst kurzfristig und schnell über Asylanträge und für den Fall der Ablehnung über die Ausreise zu entscheiden. Etwaige Bedarfe würden durch die Aushändigung des Busfahrscheines abgedeckt, zumal daneben im Einzelfall auch für private Besuche Kleinbusse für überörtliche Bedarfe zur Verfügung stünden. Der Gewährung der Sachleistung liege außerdem die Erwägung zu Grunde, dass innerhalb des Transitzentrums M-Stadt/A-Stadt Anspruchsberechtigte nach § 2 Abs. 1 AsylbLG und sonstige Anspruchsberechtigte untergebracht seien, teilweise sogar in einem Zimmer. Diese besondere Situation in der Aufnahmeeinrichtung führe zu einem nicht unerheblichen Konflikt- und Spannungspotential. Nach der Gesetzesbegründung des AsylbLG sollten solche Spannungen gerade vermieden werden.

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 24.06.2019 Widerspruch ein. Der Widerspruch ist nicht Bestandteil der von der Antragsgegnerin dem Gericht vorgelegten Leistungsakte. Dem Widerspruch half die Antragsgegnerin nicht ab und legte ihn der Regierung von Oberbayern als Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor. Eine Entscheidung der Regierung von Oberbayern über den Widerspruch ist noch nicht erfolgt.

Am 01.07.2019 stellte der Antragsteller Eilantrag zum Sozialgericht München. Darin beantragt er, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für die Zeit ab 29.06.2019 vorläufig Barleistungen nach dem AsylbLG in gesetzlicher Höhe ohne Abzug der Abteilung 7 (Verkehr) zu gewähren. Der Antragsteller trägt vor, ihm sei ein Busfahrschein der A-Städter Verkehrsgesellschaft ausgehändigt worden. Im Gegenzug sei die Barleistung in Höhe von EUR 32,90 gekürzt worden. Diese Kürzung sei rechtswidrig, er habe einen Anspruch auf ungekürzte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG. Die Sachleistung Busfahrschein würde weder zeitlich noch räumlich sämtliche Mobilitätsbedarfe des Antragstellers abdecken. Es würden regelmäßig überörtliche Mobilitätsbedarfe für den Besuch von Beratungsstellen, Ärzten, etc., entstehen, die nicht im A-Städter Stadtgebiet ansässig seien. Der Antragsteller sei außerdem berechtigt, private Kontakte außerhalb von A-Stadt zu pflegen oder an politischen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen. Diese Bedarfe könnten nicht über §§ 4, 6 AsylbLG gedeckt werden, da diese Normen nicht anwendbar seien. Die Kürzung der Barleistung führe zu einer Unterdeckung des soziokulturellen Existenzminimums. Über die Gewährung einer Sach- statt Barleistung werde dem Antragsteller auch die Möglichkeit genommen, durch die eigenverantwortliche Verwendung der pauschalierten Leistung einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich auszugleichen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin trägt vor, nach Vorgabe des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, sei der Bargeldbedarf in Erstaufnahmeeinrichtungen so weit wie möglich durch Sachleistungen zu ersetzen, um Fehlanreize zu beseitigen. Die Kürzung ergebe sich aus der hierzu von der Regierung von Oberbayern übersandten Arbeitshilfe. Daraufhin habe die Antragstellerin eine Vereinbarung mit den A-Städter Verkehrsbetrieben (INVG) geschlossen, auf deren Grundlage den Bewohnern der Gemeinschaftsunterkunft eine INVG-Fahrtkarte ausgehändigt werde, die zu beliebig vielen Fahrten mit allen Bussen im gesamten Netz des INVG berechtige. Der aktuelle Wert der INVG-Kernbereichs-Monatsfahrkarte betrage zum 01.09.2018 EUR 74,50 (Tarifstufe 3).

Damit würden alle Leistungsbezieher nach dem AsylbLG besser gestellt. Darüber hinaus stünden allen Bewohnern des Bayerischen Transitzentrums M-Stadt/A-Stadt sowohl Bahnfahrscheine als auch Kleinbusse für den überörtlichen Bedarf zur Verfügung. Die Bahnfahrscheine würden nicht nur im Rahmen der ärztlichen Versorgung von der Antragsgegnerin ausgegeben, sondern auch von der örtlichen Verwaltung der Regierung von Oberbayern für überörtliche Fahrten. Für die Bestellung der Bahnfahrscheine sei bei der Deutschen Bahn ein eigener Onlinezugang eingerichtet worden. Zusätzliche stehe den Bewohnern an jedem Standort des Bayerischen Transitzentrums M-Stadt/A-Stadt ein Fahrservice mittels eines Kleinbusses zur Verfügung, der überörtliche Fahrten von Montag bis Freitag für zehn Stunden vornehmen würde. Innerhalb des INVG-Verbundgebietes bestünden hinreichende Möglichkeiten zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Der Antragsteller verfüge trotz Kürzung noch über ausreichende Barmittel, die er zur Deckung individueller Bedürfnisse einsetzen könne. Im Übrigen wiederholt die Antragsgegnerin im Wesentlichen die Begründung aus dem angegriffenen Bescheid vom 24.05.2019.

Ergänzend wird auf die Verfahrensakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II. Der zulässige Eilantrag ist unbegründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 24.05.2019. Der Antragsteller begehrt ungekürzte Barleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG (§ 123 SGG). Richtige Klageart im Hauptsacheverfahren ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG). Der Antragsteller strebt eine Erweiterung seiner Rechtsposition im Eilverfahren an. Statthaft ist damit die einstweilige Anordnung in Form der Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG.

Hiernach sind einstweilige Anordnungen zulässig zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus.

Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, das heißt abweichend von der vollen richterlichen Überzeugung reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 86b Abs. 2 Satz 2, 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 41).

Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht.

Das sozialgerichtliche Eilverfahren dient der Behebung existenzieller Notlagen. Dagegen ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 26.04.2010 - L 7 AS 301/10 ER - Rn. 9).

Eine solche Notlage ist vom Antragsteller nicht dargelegt. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers trägt lediglich pauschal vor, dass überörtliche Bedarfe denkbar sein könnten, die über die Sachleistung eines Busfahrscheines für den INVG nicht abgedeckt seien. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist mit mehreren gleichgelagerten Fällen vor Gericht betraut. Die abstrakte Behauptung, überörtliche Bedarfe würden nicht abgedeckt, wird in jedem dieser bei der Kammer anhängigen Verfahren aufgestellt. Hingegen fehlt es an der substantiierten und einzelfallbezogenen Darlegung eines konkreten Bedarfs des Antragstellers, der nicht abgedeckt sei und dessen Unterdeckung eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren erforderlich machen würde. Die Kammer folgt zunächst der Einlassung der Antragsgegnerin, dass eine Unterdeckung des soziokulturellen Existenzminimums nicht vorliegt, weil im gesamten Versorgungsnetz des INVG eine hinreichende Teilhabe am kulturellen und öffentlichen Leben möglich ist. Dies auch unabhängig davon, ob die Bedarfsanteile für Verkehr durch Geldleistungen gedeckt werden oder, wie hier, hinreichend durch eine Sachleistung in Form der Monatskarte für den A-Städter Nahverkehr substituiert wird. Die Sachleistung hat auch einen äquivalenten Gegenwert, da die Fahrkarte für EUR 74,50 ausgegeben wird. Dem steht eine Kürzung des Barleistungsanteils von EUR 32,90 gegenüber.

Das soziokulturelle Existenzminimum (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 - Rn. 94 f.) ist auch nicht deshalb unterschritten, weil abstrakt Mobilitätsbedarfe denkbar sind, die von der Sachleistung des Busfahrscheins für den A-Städter Nahverkehr nicht abgedeckt sein könnten. Nach Auffassung der Kammer ist das vom BVerfG geforderte Minimum an sozialer und kultureller ausreichend abgedeckt durch Aushändigung des Busfahrscheines für das gesamte A-Städter Busliniennetz.

Bestandteil des soziokulturellen Existenzminimums ist es nicht, Reisen durch das Gebiet des Freistaats Bayern oder das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unternehmen zu können. Diese Auffassung teilt auch der Gesetzgeber, soweit er Ausgaben für Personenkraftwagen und Motorrad nach der Gesetzesbegründung zum RBEG ausdrücklich als nicht regelbedarfsrelevant beurteilt (BT-Drs. 18/9984, S. 36 ff.) und die Position Urlaubsreiseverkehr herausgenommen hat. Im Rahmen des SGB II sei von der Nutzung von Fahrrädern sowie des öffentlichen Personennahverkehrs auszugehen. Diese Grundsatzentscheidung hat auch das BVerfG im Wesentlichen gebilligt (Saitzek in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 20 Rn 75; BVerfG 23.7.2014 - 1 BvL 10/12). Gründe, weshalb Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG insoweit besser gestellt werden sollten als Leistungsberechtigte nach dem Existenzsicherungssystem des SGB II, sind nicht ersichtlich. Gleiches folgt aus dem Regelungsgehalt der Zuweisungsentscheidung der Regierung von Oberbayern und der in § 11 Abs. 2 AsylbLG zum Ausdruck kommenden Wertung, wonach Leistungsberechtigten, die sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider in anderen Gebieten aufhalten, regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zurück zum rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden darf. Außerdem sollen Leistungsberechtigte grundsätzlich für Maßnahmen im Sinne von § 5a, 5b AsylbLG zur Verfügung stehen, was deren Erreichbarkeit durch räumliche Nähe voraussetzt. Überdies können überörtliche Bedarfe im Rahmen des § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 73 SGB XII berücksichtigt werden. Es ist auch grundsätzlich möglich, ohne dass hierdurch das soziokulturellen Existenzminimums tangiert wäre, einzelne regelbedarfsrelevante Positionen durch Sachleistungen zu ersetzen und entsprechende Positionen der jeweiligen EVS (aktuell: EVS 2008) herauszurechnen, soweit diese durch Sachleistungen vollständig abgedeckt werden (A.A.: SG Landshut, Beschluss vom 17.8.2016, S 11 AY 65/16 ER, Rn. 31). Andernfalls würde man den eindeutigen gesetzgeberischen Willen des § 2 Abs. 2 AsylbLG unterlaufen, wonach die Behörde unter Umständen Geldleistungen durch Sachleistungen ersetzen kann. Intention des § 2 Abs. 2 AsylbLG ist es nicht, zusätzliche Leistungen zu § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren, sondern die Form der nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewährenden Leistungen (Geld- oder Sachleistung) zu bestimmen. Solange die Leistungen insgesamt das menschenwürdige Existenzminimum decken, ist es nicht von Belang, inwieweit dies durch Geld- oder Sachleistungen geschieht, wobei die Kammer davon ausgeht, dass ein gewisser Barleistungsanteil zur eigenen Verwendung verfassungsmäßig geboten ist. Voraussetzung einer Sachleistungsgewährung ist hingegen nicht, dass die Sachleistungen vom Leistungsberechtigten tatsächlich in Anspruch genommen werden (A.A.: SG Landshut, Beschluss vom 17.8.2016, S 11 AY 65/16 ER, Rn. 37). Eine solche Einschränkung ist weder dem Gesetzeswortlaut noch dem gesetzgeberischen Willen zu entnehmen und würde zu unüberwindbaren praktischen Hürden führen.

Im vorliegenden Fall fehlt ein Anordnungsgrund auch deshalb, weil etwaige abstrakte, vom Antragsteller nicht im Einzelnen bezeichnete überörtliche Bedarfe von der Antragsgegnerin faktisch gedeckt werden, indem vor Ort ein Kleinbus zu zehn Stunden werktäglich für auswärtige Fahrten zur Verfügung steht oder nach Bedarf Bahnfahrkarten ausgegeben werden. Ob ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf diese Leistungen besteht, kann im Rahmen des Eilverfahrens dahinstehen, da die Bedarfe gedeckt werden. Daher spielt es - jedenfalls im Eilverfahren - keine Rolle, dass die Antragsgegnerin insoweit keine förmliche Ersetzung der Barleistung für Verkehr durch Sachleistungen mittels Verwaltungsakt auf Grundlage des § 2 Abs. 2 AsylbLG vorgenommen hat.

Die Verneinung des Anordnungsgrundes durch die Kammer steht auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Bayerischen Landesozialgerichtes mit Beschluss vom 19.11.2018 (L 8 AY 23/18 B ER). Denn in der zitierten Entscheidung wurde der Anordnungsgrund nur deshalb bejaht, weil es derzeit an einer formell und materiell rechtmäßigen Ermessensentscheidung hinsichtlich der Leistungsgewährung als Sachleistung im Rahmen von § 2 Abs. 2 AsylbLG fehle (Bayer. LSG, a.a.O., Rn. 67). Darüber hinaus sei es den Antragstellern bei nur beschränkten monatlichen Mitteln von je EUR 89,03 zuzumuten, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Hier ist der Sachverhalt in den entscheidungserheblichen Punkten jedoch anders gelagert, weil dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung der gekürzten Barleistung mit EUR 139,03 monatlich deutlich mehr und hinreichende Barmittel zur eigenen Verwendung und Deckung individueller Bedürfnisse zur Verfügung stehen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Ein Ermessensfehler, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist, ist nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und beruht auf dem Unterliegen des Antragstellers.

Beschwerdegegenstand ist die Leistungskürzung zu EUR 32,90 monatlich für die Zeit ab Eilantragstellung. Auch wenn der Antrag zukunftsoffen gestellt wurde, führt dies nicht allein zur Beschwerdefähigkeit der Entscheidung (so wohl aber Bayer. LSG, Beschluss vom 19.11.2018 - L 8 AY 23/18 B ER - Rn. 37 ff.). Eine andere Auffassung liefe der gesetzgeberischen Intention der §§ 172, 144 SGG zuwider, die Berufungsgerichte von Streitigkeiten geringerer finanzieller Bedeutung zu entlasten. Würde man die schlichte Stellung eines zukunftsoffenen Antrages für sich allein zur Bejahung eines Beschwerdewertes über EUR 750 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) bzw. über § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG genügen lassen, wäre bei geschickter Antragstellung praktisch nahezu jedes Eilverfahren beschwerdefähig. Die Kammer schließt sich ausdrücklich der obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, soweit es um die Bewilligung von laufenden lebensunterhaltssichernden Leistungen geht, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich von einer Leistungsdauer von maximal zwölf Monaten auszugehen ist (LSG Celle-Bremen, Beschluss vom 12.12.2016 - L 8 AY 51/16 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.08.2017 - L 8 AY 17/17 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.07.2015 - L 13 AS 205/15 B ER).

Der Beschluss ist damit unanfechtbar gemäß § 172, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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