Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 64 AS 14651/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 324/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) – Alg II – für die Zeit von Januar 2015 bis April 2016 unter Anrechnung eines ge-ringeren monatlichen Einkommens.
Der 1958 geborene Kläger zu 1. beantragte beim Beklagten am 24. November 2014 für sich und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen, und zwar die 1970 geborene Klägerin und den gemeinsamen, am 11. Dezember 1990 geborenen Sohn, den Kläger zu 3., die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Kläger bewohnten eine hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung vom Beklagten als angemessen anerkannte Mietwoh-nung (Grundmiete 402,99 EUR [ab 1. Januar 2016 429,54 EUR] zzgl. 80 EUR Nebenkosten und 56 EUR Heizkosten). Die berufstätige Klägerin bezog ein Bruttoeinkommen von mo-natlich 1.700 EUR zuzüglich einer Fahrgeldpauschale von 78 EUR bis einschließlich Januar 2015, seither in Höhe von 79,50 EUR, ab Januar 2016 in Höhe von 81 EUR, einer Kontoführungsgebühr in Höhe von 1,28 EUR sowie unregelmäßig und in veränderlicher Höhe zuzüglich einer Feiertagszulage (im Januar 2015 brutto 15,50 EUR, im April 2015 35,12 EUR, im Januar 2016 16,53 EUR, April 2016 48,55 EUR). Für den Kläger zu 3. wurde Kindergeld in Höhe von monatlich 184 EUR gewährt.
Der Beklagte gewährte den Klägern für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2015 un-ter Zugrundelegung des mit entsprechenden Gehaltsbescheinigungen nachgewiese-nen Erwerbseinkommens der Klägerin ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bescheid vom 9. Dezember 2014 in der Fassung der Änderungs-bescheide vom 25. April 2016 und 20. Mai 2016) und zwar für den Kläger zu 1. und die Klägerin für Januar 2015 in Höhe von je 160,47 EUR, für Februar und März 2015 in Höhe von monatlich jeweils 165,77 EUR und für April 2015 in Höhe von je 152,48 EUR und für den Kläger zu 3. für Januar 2015 in Höhe von 103,05 EUR, für Februar und März 2015 in Höhe von 106,45 EUR und für April 2015 in Höhe von 97,12 EUR. Hierbei berück-sichtigte er unter Zugrundlegung des vom Arbeitgeber der Klägerin bescheinigten Bruttoeinkommens einschließlich des pauschalen Fahrgeldes das Nettoeinkommen als maßgebliches Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit, von dem er den Grundfreibetrag in Höhe von 100 EUR und einen Freibetrag auf das Erwerbseinkommen in Höhe von insgesamt 200 EUR absetzte. Bei dem Kläger zu 3. rechnete er das Kin-dergeld in Höhe von 184 EUR abzüglich der Versicherungspauschale von 30 EUR auf des-sen Bedarf an.
Auf den nachfolgenden Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 16. April 2015 be-willigte der Beklagte zunächst vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-halts im Hinblick auf das schwankende Einkommen der Klägerin (Bescheid vom 29. April 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 3. Dezember 2015 und 20. Mai 2016). Mit Bescheid vom 9. September 2016 bewilligte er die Leistungen ab 1. Mai 2015 endgültig, und zwar für den Kläger zu 1. und die Klägerin von Mai 2015 bis November 2015 in Höhe von monatlich jeweils 143,74 EUR, für Dezember 2015 in Höhe von je 58,45 EUR und für Januar bis April 2016 in Höhe von monatlich je 26,19 EUR, und für den Kläger zu 3., der am 11. Dezember 2015 das 25. Lebensjahr vollendete – wie bereits mit den vorläufigen Bescheiden – zeitlich beschränkt bis einschließlich Dezember 2015, und zwar von Mai bis November 2015 in Höhe von monatlich 92,31 EUR und für die Zeit vom 1. bis 10. Dezember 2015 30,77 EUR. Hierbei berücksichtigte der Beklagte das Einkommen der Kläger wie im Vorzeitraum unter Zugrundelegung der vom Arbeitgeber in den Gehaltsnachweisen für den Bewilligungszeitraum angegebe-nen Entgelte einschließlich der Fahrgeldpauschale sowie das Kindergeld beim Kläger zu 3. (im Dezember 2015 anteilig). Zugleich machte er jeweils gegenüber den Klägern mit drei Bescheiden vom 8. September 2016 die "Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches" geltend, und zwar gegenüber dem Kläger zu 1. und der Klägerin in Höhe von jeweils 288,69 EUR und gegenüber dem Kläger zu 3. in Höhe von 100,68 EUR.
Den im Hinblick auf das angerechnete Fahrgeld bereits am 9. Juni 2016 (Schreiben des Klägers zu 1. vom 5. Juni 2016, das der Beklagte sinngemäß als Widerspruch gegen die Bescheide betreffend den Gesamtzeitraum von Januar 2015 bis ein-schließlich April 2016 auslegte) erhobenen Widerspruch der Kläger wies er mit Wi-derspruchsbescheid vom 13. September 2016 zurück. Zur Begründung führte er aus, das Einkommen sei insgesamt in zutreffender Höhe angerechnet worden. Die zum Lohn der Klägerin ausgezahlten Fahrkosten seien als Einkommen zu berücksichtigen; es handele sich um bereite Mittel, die zum Lebensunterhalt eingesetzt werden könnten. Da der Klägerin als Alg II-Bezieherin der Kauf eines im Leistungsumfang dem Monatsticket AB entsprechenden Sozialtickets S zum Preis von 36 EUR möglich sei, könnten monatliche Fahrtkosten maximal in Höhe von 36 EUR abgesetzt werden. Diese Aufwendungen seien indes bereits in dem pauschal abzusetzenden Grundfreibetrag von 100 EUR enthalten, der hier nicht durch nachgewiesene Aufwendungen überschritten werde.
Die nachfolgende Klage hat das Sozialgericht Berlin (SG) mit Urteil vom 14. Dezem-ber 2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Beklagte habe das anrechenbare Einkommen der Bedarfs-gemeinschaft unter Einbeziehung der Fahrgeldpauschale in zutreffender Höhe be-rücksichtigt. Hierbei handle es sich um Einkommen aus abhängiger Beschäftigung sowie um bereite Mittel, da die Klägerin im Monat der Einkommensberücksichtigung den entsprechenden Wertzuwachs erhalten habe, über den sie habe verfügen kön-nen. Es handle sich hierbei auch nicht um mit der Erzielung des Einkommens ver-bundene notwendige Ausgaben, da sie als Empfängerin ergänzender Alg II-Leistungen das Berlin-Ticket S zu einem Preis von 36 EUR habe erwerben können mit demselben Leistungsumfang wie die tatsächlich erworbene VBB-Umweltkarte AB; letztere sei darüber hinaus übertragbar gewesen, worin ein zusätzlicher Vermögens-vorteil liege. Auf diesen Betrag in Höhe von 36 EUR hätten sich mithin die mit der Ein-kommenserzielung notwendig verbundenen Ausgaben beschränkt. Selbst unter Be-rücksichtigung jenes Betrages werde der Grundfreibetrag von 100 EUR nicht überschrit-ten.
Mit ihrer Berufung 20. Februar 2019 gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 21. Januar 2019 zugestellte Urteil machen die Kläger geltend, bei der Fahrkostener-stattung des Arbeitgebers handle es sich nicht um bereite Mittel, weil sie über die Lohnabrechnung nur erfolgt sei, wenn der Kauf einer Monatskarte nachgewiesen wurde. Insofern handle es sich um keinen tatsächlichen Wertzuwachs. Im Übrigen sei das Abstellen auf einen solchen im SGB II-Leistungssystem grundsätzlich nicht sachgerecht. Die Nutzungsvorteile durch eine private Mitnutzung der Umweltkarte seien geringfügig und zu vernachlässigen. Die Möglichkeit eines S-Tickets sei eben-falls irrelevant, weil die Kläger in der Verwendung des Regelsatzes frei seien, der Pauschalen-Charakter habe.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 20. Mai 2016 und vom 9. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Sep-tember 2016 zu verurteilen, den Klägern zu 1. und 2. für die Bewilligungszeit-räume vom 1. Januar 2015 bis 30. April 2015 und vom 1. Mai 2015 bis 30. Ap-ril 2016 und dem Kläger zu 3. für die Bewilligungszeiträume vom 1. Januar 2015 bis 30. April 2015 und vom 1. Mai 2015 bis 10. Dezember 2015 höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die frühere Regelung über die Nichtberücksichtigung zweckbestimmter Einnahmen sei zum 1. April 2011 entfallen und nunmehr auf die Nichtberücksichtigung von Leis-tungen beschränkt, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem aus-drücklich genannten Zweck erbracht werden und nicht demselben Zweck dienen wie Leistungen nach dem SGB II. Eine Berücksichtigung der Fahrtkostenerstattung erfol-ge allein im Rahmen der Einkommensbereinigung, wie vom SG zutreffend entschie-den worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbrin-gens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst An-lagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten und die Leistungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Ver-handlung einverstanden erklärt (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.
Das SG hat die zulässigerweise erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungs-klage der Kläger i.S.v. § 54 Abs. 1 und 4 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – juris Rn. 11 f.), die diese auf den zulässigen Streitzeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. April 2016, bzw. sinngemäß für den Kläger zu 3. wegen Erreichens des 25. Lebensjahres bis 10. Dezember 2015 beschränkt haben, zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben dem angefochtenen Urteil des SG die endgültigen Leistungsfestsetzungen des Beklagten mit Bescheiden vom 20. Mai 2016 für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. April 2015 und vom 9. September 2016 hinsichtlich des Bewilligungszeitraums vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 bzw. in Bezug auf den Kläger zu 3. bis zum Erreichen des 25. Lebens-jahres bis 10. Dezember 2015. Denn soweit ein Bescheid über die endgültige Leis-tung ergeht – hier der Bescheid vom 9. September 2016 –, erledigt sich der Bescheid über die vorläufige Leistung (vorliegend die Bescheide vom 29. April 2015, 3. Dezember 2015, 20. Mai 2015 betreffend die Zeit ab 1. Mai 2015) auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X); der Bescheid über die endgültige Leistung ersetzt denjenigen über die vorläufige Leistung (BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R – juris Rn. 13), der nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gegebenenfalls bereits anhängigen Klageverfahrens bzw. vorliegend des noch nicht abgeschlossenen Vorverfahrens (vgl. § 86 SGG) wird. Nicht Gegenstand geworden sind hingegen die Erstattungsbescheide vom 8. September 2015, die die vorläufigen Bescheide – anders als die Leistungsfestsetzung vom 9. September 2016 – nicht i.S.v. § 86 SGG abgeändert bzw. ersetzt (vgl. § 96 SGG) haben (vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 24. Mai 2018 – L 4 AS 461/16 – juris Rn. 17). Eine entsprechende Klageänderung (vgl. § 99 Abs. 1 SGG) liegt nicht vor, zumal eine Anfechtungsklage insofern mangels Vorverfahrens als Prozessvoraussetzung unzulässig wäre (vgl. § 78 Abs. 1 SGG).
Die Grundvoraussetzungen, um Alg II zu erhalten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II), erfüllten die Kläger hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland; ein Ausschlusstatbestand liegt nicht vor (zu Vorstehendem insgesamt: BSG, Urteil vom 1. Dezember 2016 – B 14 AS 34/15 R – juris Rn. 10 – 12). Bis zum 10. Dezember 2015 bildeten die insofern leistungsberechtigten und insbesondere trotz des Erwerbseinkommens der Klägerin ergänzend gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 und 2, 11, 12 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I, S. 850) hilfebedürftigen Kläger eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 1, 3a und 4 SGB II, dem der Beklagten zurecht hinsichtlich des für den Kläger zu 3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres befristeten Bewilligungszeitraums Rechnung getragen hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist angesichts einer entsprechenden Beschränkung des Begehrens bereits im Widerspruchsverfahren und sodann im erstinstanzlichen Verfahren höheres Alg II auch mit Blick auf die – vom Beklagten ohnehin als angemessen anerkannten – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (vgl. zu deren Abtrennbarkeit als Streitgegenstand BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 42/13 R – juris Rn. 10 ff).
Hilfebedürftig im Sinne der genannten Vorschriften ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere zu be-rücksichtigendem Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern, wie der Kläger zu 3. bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres, in Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Ist in einer Be-darfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln ge-deckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II).
Für die Kläger ist – wie mit den gegenständlichen Bescheiden zutreffend geschehen – zunächst ein monatlicher Gesamtbedarf in Höhe von 1.586,45 EUR (Januar 2015 bis November 2015 betreffend die Kläger zu 1. bis 3.), 1.251,66 EUR (Dezember 2015 be-treffend die Kläger zu 1. bis 3.) bzw. 1.105,04 EUR (Januar 2016 bis April 2016 betref-fend nur die Kläger zu 1. und 2.) zugrundezulegen, der sich aus dem (anteiligen) Re-gelbedarf der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 20 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II i.V.m. den Bekanntmachungen über die Höhe der Regel-leistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2015 vom 15. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1620) und bzw. ab 1. Januar 2016 vom 22. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1792) und den gemäß § 19 Satz 1 SGB II anteilig und abhängig von der Zahl der Haushaltsangehörigen zu berücksichtigenden angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zusammensetzt.
Der Kläger zu 3. gehörte, wie ausgeführt, bis 10. Dezember 2015 trotz eigenen Ein-kommens i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II aufgrund des für ihn gezahlten Kindergel-des gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft, weil er – wie seine El-tern, mangels lebensunterhaltsdeckenden Einkommens bzw. Vermögens ergänzend hilfebedürftig war.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zu-fließen. Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II ist nach der ständigen Rechtspre-chung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bun-dessozialgerichts (BSG) grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstel-lung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was der Leistungsberechtigte vor der Antragstellung bereits hatte (modifizierte Zuflusstheorie siehe BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 – B 14 AS 94/10 R – juris Rn. 18 m.w.N.). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr seit BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R – juris Rn. 23; vgl. etwa BSG, Urteil vom 17. Februar 2015 – B 14 KG 1/14 R – juris Rn. 16).
Zutreffend ist der Beklagte nach diesen Maßstäben davon ausgegangen, dass es sich bei den in den Gehaltsabrechnungen der Klägerin als "Fahrgeld pauschal" aus-gewiesenen Beträgen in Höhe von 78 EUR, 79,50 EUR und zuletzt 81 EUR um Einkommen handelt, das der Klägerin wertmäßig zugeflossen ist. Anders als mit der Berufung geltend gemacht wird, standen diese Einnahmen auch in dieser Höhe als bereite Mit-tel zur Verfügung. Das SG hat insofern zutreffend unter Hinweis auf die Rechtspre-chung des BSG (vgl. Urteil vom 24. Mai 2017 – B 14 AS 32/16 R – juris Rn. 24 m.w.N.) ausgeführt, dass es bei der Berücksichtigung einer Einnahme als Einkom-men in einem abschließenden Prüfungsschritt darauf ankommt, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Mo-nat zu decken. Eine einmalige Einnahme darf hiernach nicht mehr im Verteilzeitraum als fiktives Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden, soweit der Leis-tungsberechtigte sie bereits zu anderen Zwecken als zur Behebung einer gegenwär-tigen Notlage verwendet hat und sie daher als bereites Mittel nicht mehr geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 33/12 R – juris Rn. 13 ff. m.w.N.; vgl. insoweit § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Zum anderen ist die Berücksichtigung als Einkommen auch dann ausgeschlossen, wenn der als Einkommen erlangte Wertzuwachs im Zeitpunkt des Zuflusses aus Rechtsgründen noch nicht als bereites Mittel zur Verfügung steht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 43/14 R – juris Rn. 16 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Weder handelt es sich bei dem vom Arbeitgeber der Klägerin gewährten Fahrgeld in Höhe der Kosten einer sogenannten Umweltkarte im Berliner Tarifgebiet AB um eine fiktive Einkommenszurechnung trotz vorzeitigen Verbrauchs angesichts des Erfordernisses des Erwerbs einer entsprechenden Monatskarte noch um die Zurechnung von Einnahmen, die im Moment ihres Zuflusses noch nicht zur Existenzsicherung eingesetzt werden konnten. Vielmehr hat die Klägerin, wie vom SG zu Recht ausgeführt worden ist, im Vorhinein eine Verwendungsentscheidung über das im nachfolgenden Monat zu erwartende Einkommen getroffen, die grundsätzlich nicht anders zu bewerten ist wie jede andere Entscheidung über die zur Verfügung stehenden Mittel (vgl. ausdrücklich BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 – B 14 AS 32/16 R – a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Wie ebenfalls vom SG zutreffend unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt worden ist, ist dafür ohne Bedeutung, ob die Klägerin darin autonom in dem Sinne war, dass ihr tatsächlich andere Handlungsoptionen offen gestanden hätten. Grundsicherungsrechtlich maßgebend ist vielmehr, dass sie im Monat der Einkommensberücksichtigung insoweit einen tatsächlichen Wertzuwachs erhalten hat – sie also nicht lediglich fiktiv auf eine bereits in der Vergangenheit zugeflossene einmalige Einnahme verwiesen worden ist – und sie davon auch bereits Gebrauch gemacht hat – ihr also die Möglichkeit der Einkommensverwendung nicht erst in Zukunft offen steht. Insofern hat das SG schließlich zu Recht darauf hingewiesen, dass dem auch Verfassungsrecht im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines men-schenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs. 1 GG, die in dem Erfordernis der bereiten Mittel zum Ausdruck kommt, nicht entgegen steht. Denn jedenfalls wird dieser Betrag durch den Grundfreibetrag von 100 EUR, den der Beklagte zutreffend in Höhe vom anrechenbaren Einkommen entsprechend der Gehaltsnachweise in den jeweils streitgegenständlichen Monaten abgesetzt hat (vgl. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II), ohne dass höhere Aufwendungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 – 5 SGB II nachgewiesen worden wären (vgl. § 11 b Abs. 2 Satz 2 SGB II), bzw. den Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von vorliegend insgesamt 200 EUR (vgl. § 11b Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II) überschritten. Diese Einkommensbereinigung wie auch die Anrechnung des Gesamteinkommens bei den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft im Übrigen entspricht den gesetzlichen Vorschriften.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG lie-gen nicht vor.
Tatbestand:
Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) – Alg II – für die Zeit von Januar 2015 bis April 2016 unter Anrechnung eines ge-ringeren monatlichen Einkommens.
Der 1958 geborene Kläger zu 1. beantragte beim Beklagten am 24. November 2014 für sich und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen, und zwar die 1970 geborene Klägerin und den gemeinsamen, am 11. Dezember 1990 geborenen Sohn, den Kläger zu 3., die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Kläger bewohnten eine hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung vom Beklagten als angemessen anerkannte Mietwoh-nung (Grundmiete 402,99 EUR [ab 1. Januar 2016 429,54 EUR] zzgl. 80 EUR Nebenkosten und 56 EUR Heizkosten). Die berufstätige Klägerin bezog ein Bruttoeinkommen von mo-natlich 1.700 EUR zuzüglich einer Fahrgeldpauschale von 78 EUR bis einschließlich Januar 2015, seither in Höhe von 79,50 EUR, ab Januar 2016 in Höhe von 81 EUR, einer Kontoführungsgebühr in Höhe von 1,28 EUR sowie unregelmäßig und in veränderlicher Höhe zuzüglich einer Feiertagszulage (im Januar 2015 brutto 15,50 EUR, im April 2015 35,12 EUR, im Januar 2016 16,53 EUR, April 2016 48,55 EUR). Für den Kläger zu 3. wurde Kindergeld in Höhe von monatlich 184 EUR gewährt.
Der Beklagte gewährte den Klägern für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2015 un-ter Zugrundelegung des mit entsprechenden Gehaltsbescheinigungen nachgewiese-nen Erwerbseinkommens der Klägerin ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bescheid vom 9. Dezember 2014 in der Fassung der Änderungs-bescheide vom 25. April 2016 und 20. Mai 2016) und zwar für den Kläger zu 1. und die Klägerin für Januar 2015 in Höhe von je 160,47 EUR, für Februar und März 2015 in Höhe von monatlich jeweils 165,77 EUR und für April 2015 in Höhe von je 152,48 EUR und für den Kläger zu 3. für Januar 2015 in Höhe von 103,05 EUR, für Februar und März 2015 in Höhe von 106,45 EUR und für April 2015 in Höhe von 97,12 EUR. Hierbei berück-sichtigte er unter Zugrundlegung des vom Arbeitgeber der Klägerin bescheinigten Bruttoeinkommens einschließlich des pauschalen Fahrgeldes das Nettoeinkommen als maßgebliches Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit, von dem er den Grundfreibetrag in Höhe von 100 EUR und einen Freibetrag auf das Erwerbseinkommen in Höhe von insgesamt 200 EUR absetzte. Bei dem Kläger zu 3. rechnete er das Kin-dergeld in Höhe von 184 EUR abzüglich der Versicherungspauschale von 30 EUR auf des-sen Bedarf an.
Auf den nachfolgenden Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 16. April 2015 be-willigte der Beklagte zunächst vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-halts im Hinblick auf das schwankende Einkommen der Klägerin (Bescheid vom 29. April 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 3. Dezember 2015 und 20. Mai 2016). Mit Bescheid vom 9. September 2016 bewilligte er die Leistungen ab 1. Mai 2015 endgültig, und zwar für den Kläger zu 1. und die Klägerin von Mai 2015 bis November 2015 in Höhe von monatlich jeweils 143,74 EUR, für Dezember 2015 in Höhe von je 58,45 EUR und für Januar bis April 2016 in Höhe von monatlich je 26,19 EUR, und für den Kläger zu 3., der am 11. Dezember 2015 das 25. Lebensjahr vollendete – wie bereits mit den vorläufigen Bescheiden – zeitlich beschränkt bis einschließlich Dezember 2015, und zwar von Mai bis November 2015 in Höhe von monatlich 92,31 EUR und für die Zeit vom 1. bis 10. Dezember 2015 30,77 EUR. Hierbei berücksichtigte der Beklagte das Einkommen der Kläger wie im Vorzeitraum unter Zugrundelegung der vom Arbeitgeber in den Gehaltsnachweisen für den Bewilligungszeitraum angegebe-nen Entgelte einschließlich der Fahrgeldpauschale sowie das Kindergeld beim Kläger zu 3. (im Dezember 2015 anteilig). Zugleich machte er jeweils gegenüber den Klägern mit drei Bescheiden vom 8. September 2016 die "Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches" geltend, und zwar gegenüber dem Kläger zu 1. und der Klägerin in Höhe von jeweils 288,69 EUR und gegenüber dem Kläger zu 3. in Höhe von 100,68 EUR.
Den im Hinblick auf das angerechnete Fahrgeld bereits am 9. Juni 2016 (Schreiben des Klägers zu 1. vom 5. Juni 2016, das der Beklagte sinngemäß als Widerspruch gegen die Bescheide betreffend den Gesamtzeitraum von Januar 2015 bis ein-schließlich April 2016 auslegte) erhobenen Widerspruch der Kläger wies er mit Wi-derspruchsbescheid vom 13. September 2016 zurück. Zur Begründung führte er aus, das Einkommen sei insgesamt in zutreffender Höhe angerechnet worden. Die zum Lohn der Klägerin ausgezahlten Fahrkosten seien als Einkommen zu berücksichtigen; es handele sich um bereite Mittel, die zum Lebensunterhalt eingesetzt werden könnten. Da der Klägerin als Alg II-Bezieherin der Kauf eines im Leistungsumfang dem Monatsticket AB entsprechenden Sozialtickets S zum Preis von 36 EUR möglich sei, könnten monatliche Fahrtkosten maximal in Höhe von 36 EUR abgesetzt werden. Diese Aufwendungen seien indes bereits in dem pauschal abzusetzenden Grundfreibetrag von 100 EUR enthalten, der hier nicht durch nachgewiesene Aufwendungen überschritten werde.
Die nachfolgende Klage hat das Sozialgericht Berlin (SG) mit Urteil vom 14. Dezem-ber 2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Beklagte habe das anrechenbare Einkommen der Bedarfs-gemeinschaft unter Einbeziehung der Fahrgeldpauschale in zutreffender Höhe be-rücksichtigt. Hierbei handle es sich um Einkommen aus abhängiger Beschäftigung sowie um bereite Mittel, da die Klägerin im Monat der Einkommensberücksichtigung den entsprechenden Wertzuwachs erhalten habe, über den sie habe verfügen kön-nen. Es handle sich hierbei auch nicht um mit der Erzielung des Einkommens ver-bundene notwendige Ausgaben, da sie als Empfängerin ergänzender Alg II-Leistungen das Berlin-Ticket S zu einem Preis von 36 EUR habe erwerben können mit demselben Leistungsumfang wie die tatsächlich erworbene VBB-Umweltkarte AB; letztere sei darüber hinaus übertragbar gewesen, worin ein zusätzlicher Vermögens-vorteil liege. Auf diesen Betrag in Höhe von 36 EUR hätten sich mithin die mit der Ein-kommenserzielung notwendig verbundenen Ausgaben beschränkt. Selbst unter Be-rücksichtigung jenes Betrages werde der Grundfreibetrag von 100 EUR nicht überschrit-ten.
Mit ihrer Berufung 20. Februar 2019 gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 21. Januar 2019 zugestellte Urteil machen die Kläger geltend, bei der Fahrkostener-stattung des Arbeitgebers handle es sich nicht um bereite Mittel, weil sie über die Lohnabrechnung nur erfolgt sei, wenn der Kauf einer Monatskarte nachgewiesen wurde. Insofern handle es sich um keinen tatsächlichen Wertzuwachs. Im Übrigen sei das Abstellen auf einen solchen im SGB II-Leistungssystem grundsätzlich nicht sachgerecht. Die Nutzungsvorteile durch eine private Mitnutzung der Umweltkarte seien geringfügig und zu vernachlässigen. Die Möglichkeit eines S-Tickets sei eben-falls irrelevant, weil die Kläger in der Verwendung des Regelsatzes frei seien, der Pauschalen-Charakter habe.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 20. Mai 2016 und vom 9. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Sep-tember 2016 zu verurteilen, den Klägern zu 1. und 2. für die Bewilligungszeit-räume vom 1. Januar 2015 bis 30. April 2015 und vom 1. Mai 2015 bis 30. Ap-ril 2016 und dem Kläger zu 3. für die Bewilligungszeiträume vom 1. Januar 2015 bis 30. April 2015 und vom 1. Mai 2015 bis 10. Dezember 2015 höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die frühere Regelung über die Nichtberücksichtigung zweckbestimmter Einnahmen sei zum 1. April 2011 entfallen und nunmehr auf die Nichtberücksichtigung von Leis-tungen beschränkt, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem aus-drücklich genannten Zweck erbracht werden und nicht demselben Zweck dienen wie Leistungen nach dem SGB II. Eine Berücksichtigung der Fahrtkostenerstattung erfol-ge allein im Rahmen der Einkommensbereinigung, wie vom SG zutreffend entschie-den worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbrin-gens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst An-lagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten und die Leistungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Ver-handlung einverstanden erklärt (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.
Das SG hat die zulässigerweise erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungs-klage der Kläger i.S.v. § 54 Abs. 1 und 4 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – juris Rn. 11 f.), die diese auf den zulässigen Streitzeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. April 2016, bzw. sinngemäß für den Kläger zu 3. wegen Erreichens des 25. Lebensjahres bis 10. Dezember 2015 beschränkt haben, zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben dem angefochtenen Urteil des SG die endgültigen Leistungsfestsetzungen des Beklagten mit Bescheiden vom 20. Mai 2016 für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. April 2015 und vom 9. September 2016 hinsichtlich des Bewilligungszeitraums vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 bzw. in Bezug auf den Kläger zu 3. bis zum Erreichen des 25. Lebens-jahres bis 10. Dezember 2015. Denn soweit ein Bescheid über die endgültige Leis-tung ergeht – hier der Bescheid vom 9. September 2016 –, erledigt sich der Bescheid über die vorläufige Leistung (vorliegend die Bescheide vom 29. April 2015, 3. Dezember 2015, 20. Mai 2015 betreffend die Zeit ab 1. Mai 2015) auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X); der Bescheid über die endgültige Leistung ersetzt denjenigen über die vorläufige Leistung (BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R – juris Rn. 13), der nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gegebenenfalls bereits anhängigen Klageverfahrens bzw. vorliegend des noch nicht abgeschlossenen Vorverfahrens (vgl. § 86 SGG) wird. Nicht Gegenstand geworden sind hingegen die Erstattungsbescheide vom 8. September 2015, die die vorläufigen Bescheide – anders als die Leistungsfestsetzung vom 9. September 2016 – nicht i.S.v. § 86 SGG abgeändert bzw. ersetzt (vgl. § 96 SGG) haben (vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 24. Mai 2018 – L 4 AS 461/16 – juris Rn. 17). Eine entsprechende Klageänderung (vgl. § 99 Abs. 1 SGG) liegt nicht vor, zumal eine Anfechtungsklage insofern mangels Vorverfahrens als Prozessvoraussetzung unzulässig wäre (vgl. § 78 Abs. 1 SGG).
Die Grundvoraussetzungen, um Alg II zu erhalten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II), erfüllten die Kläger hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland; ein Ausschlusstatbestand liegt nicht vor (zu Vorstehendem insgesamt: BSG, Urteil vom 1. Dezember 2016 – B 14 AS 34/15 R – juris Rn. 10 – 12). Bis zum 10. Dezember 2015 bildeten die insofern leistungsberechtigten und insbesondere trotz des Erwerbseinkommens der Klägerin ergänzend gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 und 2, 11, 12 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I, S. 850) hilfebedürftigen Kläger eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 1, 3a und 4 SGB II, dem der Beklagten zurecht hinsichtlich des für den Kläger zu 3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres befristeten Bewilligungszeitraums Rechnung getragen hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist angesichts einer entsprechenden Beschränkung des Begehrens bereits im Widerspruchsverfahren und sodann im erstinstanzlichen Verfahren höheres Alg II auch mit Blick auf die – vom Beklagten ohnehin als angemessen anerkannten – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (vgl. zu deren Abtrennbarkeit als Streitgegenstand BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 42/13 R – juris Rn. 10 ff).
Hilfebedürftig im Sinne der genannten Vorschriften ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere zu be-rücksichtigendem Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern, wie der Kläger zu 3. bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres, in Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Ist in einer Be-darfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln ge-deckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II).
Für die Kläger ist – wie mit den gegenständlichen Bescheiden zutreffend geschehen – zunächst ein monatlicher Gesamtbedarf in Höhe von 1.586,45 EUR (Januar 2015 bis November 2015 betreffend die Kläger zu 1. bis 3.), 1.251,66 EUR (Dezember 2015 be-treffend die Kläger zu 1. bis 3.) bzw. 1.105,04 EUR (Januar 2016 bis April 2016 betref-fend nur die Kläger zu 1. und 2.) zugrundezulegen, der sich aus dem (anteiligen) Re-gelbedarf der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 20 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II i.V.m. den Bekanntmachungen über die Höhe der Regel-leistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2015 vom 15. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1620) und bzw. ab 1. Januar 2016 vom 22. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1792) und den gemäß § 19 Satz 1 SGB II anteilig und abhängig von der Zahl der Haushaltsangehörigen zu berücksichtigenden angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zusammensetzt.
Der Kläger zu 3. gehörte, wie ausgeführt, bis 10. Dezember 2015 trotz eigenen Ein-kommens i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II aufgrund des für ihn gezahlten Kindergel-des gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft, weil er – wie seine El-tern, mangels lebensunterhaltsdeckenden Einkommens bzw. Vermögens ergänzend hilfebedürftig war.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zu-fließen. Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II ist nach der ständigen Rechtspre-chung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bun-dessozialgerichts (BSG) grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstel-lung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was der Leistungsberechtigte vor der Antragstellung bereits hatte (modifizierte Zuflusstheorie siehe BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 – B 14 AS 94/10 R – juris Rn. 18 m.w.N.). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr seit BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R – juris Rn. 23; vgl. etwa BSG, Urteil vom 17. Februar 2015 – B 14 KG 1/14 R – juris Rn. 16).
Zutreffend ist der Beklagte nach diesen Maßstäben davon ausgegangen, dass es sich bei den in den Gehaltsabrechnungen der Klägerin als "Fahrgeld pauschal" aus-gewiesenen Beträgen in Höhe von 78 EUR, 79,50 EUR und zuletzt 81 EUR um Einkommen handelt, das der Klägerin wertmäßig zugeflossen ist. Anders als mit der Berufung geltend gemacht wird, standen diese Einnahmen auch in dieser Höhe als bereite Mit-tel zur Verfügung. Das SG hat insofern zutreffend unter Hinweis auf die Rechtspre-chung des BSG (vgl. Urteil vom 24. Mai 2017 – B 14 AS 32/16 R – juris Rn. 24 m.w.N.) ausgeführt, dass es bei der Berücksichtigung einer Einnahme als Einkom-men in einem abschließenden Prüfungsschritt darauf ankommt, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Mo-nat zu decken. Eine einmalige Einnahme darf hiernach nicht mehr im Verteilzeitraum als fiktives Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden, soweit der Leis-tungsberechtigte sie bereits zu anderen Zwecken als zur Behebung einer gegenwär-tigen Notlage verwendet hat und sie daher als bereites Mittel nicht mehr geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 33/12 R – juris Rn. 13 ff. m.w.N.; vgl. insoweit § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Zum anderen ist die Berücksichtigung als Einkommen auch dann ausgeschlossen, wenn der als Einkommen erlangte Wertzuwachs im Zeitpunkt des Zuflusses aus Rechtsgründen noch nicht als bereites Mittel zur Verfügung steht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 43/14 R – juris Rn. 16 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Weder handelt es sich bei dem vom Arbeitgeber der Klägerin gewährten Fahrgeld in Höhe der Kosten einer sogenannten Umweltkarte im Berliner Tarifgebiet AB um eine fiktive Einkommenszurechnung trotz vorzeitigen Verbrauchs angesichts des Erfordernisses des Erwerbs einer entsprechenden Monatskarte noch um die Zurechnung von Einnahmen, die im Moment ihres Zuflusses noch nicht zur Existenzsicherung eingesetzt werden konnten. Vielmehr hat die Klägerin, wie vom SG zu Recht ausgeführt worden ist, im Vorhinein eine Verwendungsentscheidung über das im nachfolgenden Monat zu erwartende Einkommen getroffen, die grundsätzlich nicht anders zu bewerten ist wie jede andere Entscheidung über die zur Verfügung stehenden Mittel (vgl. ausdrücklich BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 – B 14 AS 32/16 R – a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Wie ebenfalls vom SG zutreffend unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt worden ist, ist dafür ohne Bedeutung, ob die Klägerin darin autonom in dem Sinne war, dass ihr tatsächlich andere Handlungsoptionen offen gestanden hätten. Grundsicherungsrechtlich maßgebend ist vielmehr, dass sie im Monat der Einkommensberücksichtigung insoweit einen tatsächlichen Wertzuwachs erhalten hat – sie also nicht lediglich fiktiv auf eine bereits in der Vergangenheit zugeflossene einmalige Einnahme verwiesen worden ist – und sie davon auch bereits Gebrauch gemacht hat – ihr also die Möglichkeit der Einkommensverwendung nicht erst in Zukunft offen steht. Insofern hat das SG schließlich zu Recht darauf hingewiesen, dass dem auch Verfassungsrecht im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines men-schenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs. 1 GG, die in dem Erfordernis der bereiten Mittel zum Ausdruck kommt, nicht entgegen steht. Denn jedenfalls wird dieser Betrag durch den Grundfreibetrag von 100 EUR, den der Beklagte zutreffend in Höhe vom anrechenbaren Einkommen entsprechend der Gehaltsnachweise in den jeweils streitgegenständlichen Monaten abgesetzt hat (vgl. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II), ohne dass höhere Aufwendungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 – 5 SGB II nachgewiesen worden wären (vgl. § 11 b Abs. 2 Satz 2 SGB II), bzw. den Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von vorliegend insgesamt 200 EUR (vgl. § 11b Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II) überschritten. Diese Einkommensbereinigung wie auch die Anrechnung des Gesamteinkommens bei den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft im Übrigen entspricht den gesetzlichen Vorschriften.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG lie-gen nicht vor.
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