S 16 AY 16/19 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
16
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 16 AY 16/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 a des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) - betreffend die Kürzung der Leistungen - liegt grundsätzlich bei der Antragsgegnerseite. Zudem ist eine rechtliche Auslegung der genannten Voraussetzungen angezeigt.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet vorläufig - unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung in der Hauptsache - der Antragstellerin Leistungen gemäß § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der bereits gewährten Leistungen gemäß § 1a AsylbLG für die Zeit vom 20.03.2019 bis zum 30.06.2019, für den Fall, das die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin zuvor endet, lediglich bis zum letzten Tag ihrer Zuständigkeit, zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in voller Höhe.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung sogenannter Grundleistungen gemäß § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) anstatt der der Antragstellerin gewährten gekürzten Leistungen gemäß § 1 a Abs. 5 Nr. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) streitig.

Die Antragstellerin ist pakistanische Staatsangehörige und reiste eigenen Angaben die Bundesrepublik Deutschland ein. In der Folgezeit beantragte sie die Gewährung von Asyl bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, welches die Asylanträge mit Bescheid vom 26.03.2019 als unzulässig ablehnte. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen würden und es wurde zugleich die Abschiebung nach Spanien angeordnet. Auf die weiteren Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.03.2019 wird Bezug genommen. Ob gegen diesen Bescheid weiter vorgegangen wurde, beispielsweise ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren oder einstweiliges Rechtsschutzverfahren erhoben wurde, ist hier nicht bekannt. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides wurde allerdings auch darauf hingewiesen, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung hat.

Mit Bescheid vom 25.02.2019 nahm die Antragsgegnerin eine Kürzung der der Antragstellerin gewährten Leistungen gemäß § 1 a Abs. 5 Nr. 1 AsylbLG vor. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin sei ihrer Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 des Asylgesetzes (AsylG) nicht nachgekommen, indem sie keine Passpapiere vorgelegt habe. Sie habe den mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden weder ihren Pass noch Passersatzpapiere vorgelegt, obwohl sie per Visum nach Deutschland eingereist sei und zu diesem Zweck bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen Pass hätte mitgeführt haben müssen. Leistungsberechtigte gemäß § 1 AsylbLG würden lediglich reduzierte Leistungen entsprechend § 1 a Abs. 2 Satz 2- 4 erhalten, wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen würden, es sei denn, sie hätten die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zu vertreten oder ihnen sei die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich gewesen. Gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 2- 4 AsylbLG erhalte die Antragstellerin daher nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen würden, könnten ihre auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen würden vorrangig als Sachleistungen erbracht. Es lägen keine besonderen Umstände im Einzelfall vor. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft vermittelt, dass sie die Passpapiere nicht vorlegen könne. Sie erhalte daher seit dem 26.02.2019 nur noch reduzierte Leistungen in der ZUE. Sie erhalte weiterhin Unterkunft, Verpflegung sowie reduzierte Taschengeldleistungen für Körper- und Gesundheitspflege. Ihr monatlicher Anspruch auf Geldleistungen sei auf 25,00 EUR reduziert. Die Anspruchseinschränkung sei gemäß § 14 Abs. 1 AsylbLG zunächst auf drei Monate befristet. Die Anspruchseinschränkung ende, sobald die Antragstellerin die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht und dazu einer mit der Durchführung des Asylgesetzes betrauten Behörde ihre Passpapiere vorgelegt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 01.03.2019, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 04.03.2019, Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, ihre Familie und sie seien mit einem Schengen-Visum für Spanien eingereist. Sie hätten ihre Pässe nach der Einreise nicht erhalten, sondern sie seien bei dem Schlepper geblieben. Ihnen sei ein legaler Status versprochen worden, mit Arbeitsmöglichkeit. Sie hätten dem "Agenten" 4.000.000,00 Rupien zugesagt. In Barcelona hätten sie in einer Unterkunft in einem Zimmer gewohnt, ihre Koffer und Mobiltelefone seien ihnen dann abgenommen worden und sie hätten nur eine Tasche mit dem Nötigsten behalten dürfen. Der Agent hätte zu ihnen gesagt, sie sollten sich ausruhen und er würde am nächsten Tag wiederkommen. Am nächsten Tag habe er dann zusätzlich 1.000.000,00 Rupien gefordert. Es sei ihnen nicht gelungen, das Geld zu besorgen. Sie hätten dann angeboten, dass der Agent ihnen zunächst die Pässe und Arbeitserlaubnisse geben solle, damit sie das Geld erarbeiten könnten. Der Agent habe dies abgelehnt und damit gedroht, dass sie das Zimmer nicht verlassen könnten, da sie ohne Pässe von der Polizei festgenommen würden. Er habe gesagt: "Ohne Pässe seid ihr Illegale". Sie hätten das Geld auch nicht beschaffen können und seien nach einigen Tagen von Leuten, die sie nicht kannten, aus der Unterkunft gejagt worden. Sie hätten danach in einer Moschee Zuflucht gefunden. Ihnen sei dann in einem pakistanischen Geschäft gesagt worden, sie sollten nach Deutschland fahren und dort um Asyl nachfragen. Sie hätten dann den Bus nach Frankfurt genommen und in Deutschland erfahren, dass sie in Gießen Asyl beantragen sollten. In Gießen seien sie dann nach den Pässen gefragt worden und sie hätten dort gesagt, dass sie diese nicht mehr hätten. Das Gepäck und alle Familienmitglieder seien auch erfolglos durchsucht worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2019 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer Registrierung keinerlei Dokumente vorgelegt habe, die ihre Identität auch nur im Ansatz nachweisen oder plausibel machen könnte. Sie hätte vielmehr vorgetragen, ihren Pass nach der Einreise nicht erhalten zu haben und dass er bei einem Schlepper geblieben sei. Auf den weiteren Vortrag der Antragstellerin wurde Bezug genommen und ausgeführt, dass die Schilderung der Antragstellerin nur dann als zutreffend unterstellt werden könnte, wenn sie plausibel, detailreich und frei von inneren Widersprüchen sei. Gemessen daran spreche vieles dafür, dass die Schilderung nicht in vollem Umfang als wahr angesehen werden könne. Soweit die Antragstellerin vorgetragen habe, sie habe die Pässe ihrer Familie nach der Einreise nicht erhalten, diese seien also im Besitz des Schleppers geblieben, sei das so unmöglich. Bei der Einreise in Barcelona hätte sie im Besitz von Pässen gewesen sein müssen, andernfalls hätte sie die Grenzkontrolle des Flughafens nicht passieren können. Die Pässe könnten also nicht im Besitz des "Schleppers" geblieben sein. Allenfalls hätte es so sein können, dass sie nach der erfolgreichen Einreise den Pass an den "Schlepper" abgegeben habe, genau das habe sie aber nicht vorgetragen. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass sie sich nicht an den genauen Ablauf der Einreisesituation erinnern könne, diesen also falsch oder oberflächlich dargestellt habe, es sei schließlich eine entscheidende Phase in ihrer Flucht bzw. den Auswanderungsplanungen gewesen. Insgesamt zeichne sich auch die Sachverhaltsschilderung durch Ungenauigkeiten bzw. Auslassungen aus, die dafür sprechen würden, dass die Antragstellerin mit Schutzbehauptungen arbeite. In dem Widerspruchsbescheid vom 11.03.2019 wurden daraufhin eine Reihe weiterer konkreter Fragen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. zur Flucht aus dem Heimatland und zum Verbleib des Passes gestellt. Auf den Inhalt des Bescheides wird im Übrigen Bezug genommen.

Gegen den Bescheid vom 25.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2019 erhob die Antragstellerin am 20.03.2019 Klage bei dem Sozialgericht Detmold. Am gleichen Tag erhob sie den Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Rechtschutzes. Zur Begründung führte sie aus, es gäbe keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptung der Antragsgegnerin, sie würde mit Schutzbehauptungen arbeiten. Sie verwies nochmals darauf, dass die Pässe der Familie nach der Einreise bei dem Schlepper geblieben sind. Sie legte zudem ein Schreiben vom 22.01.2019, adressiert an die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Bielefeld vor, in dem sie darauf hinwies, dass es zwar zutreffend sei, dass sie mit ihrer Familie mit einem Schengen-Visum für Spanien eingereist sei. Die Pässe seien aber nach der Einreise bei dem Schlepper geblieben, der sie ihnen nicht zurückgegeben habe. Sie verwies nochmals darauf, dass der Schlepper nicht nur die Pässe, sondern auch Gepäck und neuere Mobiltelefone behalten habe und so versucht habe, mehr Geld von der Familie zu erpressen. Da sie nicht mehr Geld gehabt hätten, hätten sie die Sachen vom Schlepper nicht zurückerhalten. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens vom 22.01.2019 wird ebenfalls Bezug genommen. Die Antragstellerin verwies darauf, dass ihr ein Verstoß gegen eine Mitwirkungspflicht vorgeworfen werde, was allerdings zwingend voraussetze, dass sie diese überhaupt erfüllen könne. Da sie den Pass nicht mehr habe, könne sie diese Pflicht nicht erfüllen. Sie könne nur etwas herausgeben, was noch in ihrem Besitz sei. Sie könne auch ihrerseits nicht beweisen, dass sie den Pass nicht mehr habe, da es sich um eine negative Tatsache handele. Der Kürzungstatbestand nach § 1 a Abs. 5 Nr. 1 AsylbLG greife zudem nur, wenn man noch im Besitz des Passes sei und ihn gleichwohl nicht herausgebe. Hierfür trage die Antragsgegnerin die Beweislast. Auf die von der Antragsgegnerseite an sie gerichteten Fragestellungen hin hat die Antragstellerin zudem mit Schriftsatz vom 22.05.2019 weitere Ausführungen gemacht. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird vollumfänglich Bezug genommen. Dem Schriftsatz war zudem eine eidesstattliche Versicherung, datierend vom 22.05.2019, zur Bestätigung, dass der Vortrag der Bevollmächtigten der Antragstellerin zutreffend ist, beigefügt.

Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich und sinngemäß,

ihr Leistungen gemäß § 3 AsylbLG unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen nach § 1 a Abs. 5 Nr. 1 AsylbLG zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

den Antrag abzulehnen.

Sie verweist zunächst auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11.03.2019 und führt im Klageverfahren S 16 AY 15/19 sowie in dem hiesigen einstweiligen Rechtschutzverfahren ergänzend aus, dass entscheidungserheblich die Frage nach dem "Vertretenmüssen" des angeblichen Verlustes des Passes sei. Selbst wenn man den Vortrag der Antragstellerin als wahr unterstelle, so habe sie den angeblichen Verlust ihres Passes auch zu vertreten. Die Antragstellerin habe in Kenntnis der Bedeutung ihres Reisepasses diesen einem Schlepper ausgehändigt und damit einen aktiven Beitrag zum Nichtvorhandensein ihres Passes geleistet. Der angebliche Verlust des Passes liege somit eindeutig in der Sphäre der Antragstellerin, dieses habe nach der angeblichen Einreise in Spanien nicht mehr unter Verfolgungsdruck gestanden, sodass sie nicht gezwungen gewesen wäre, den Pass auszuhändigen.

Unabhängig davon bestünden aber auch weiter Zweifel an dem Vortrag der Antragstellerin insgesamt. So sage die Antragstellerin vorliegend gerade nicht aus, dass der vorgebliche Schlepper ihr die Papiere abgenommen habe, vielmehr seien diese bei ihm verblieben. Es gebe keine Sachverhaltsdarstellung dazu, wie der Schlepper in den Besitz der Papiere gekommen sein solle. Ausdrücklich wurde auch nochmals darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass man bei der Durchsuchung der Antragstellerin in Gießen in deren Gepäck keine Pässe gefunden habe, natürlich in keiner Weise geeignet sei zu belegen, dass die Pässe sich nicht in der Verfügungsgewalt der Antragstellerin befinden würden. Diese könnten auch bei Freunden deponiert oder schlicht an einem anderen Ort versteckt sein. Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass vorliegend erhebliche Zweifel an der Wahrheit des Vortrages der Antragstellerseite bestehen würden.

Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen neben der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin die Verwaltungsakte der erstaufnehmenden Asylbehörde, der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Bielefeld sowie die Asylakte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beigezogen. Auf den Inhalt sämtlicher beigezogenen Akten sowie der ebenfalls beigezogenen Klageakte S 16 AY 15/19 wird vollumfänglich Bezug genommen. Dieser Inhalt hat vorgelegen und war Gegenstand der Entscheidungsgründe.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.

Dabei ist der Antrag zunächst auch zulässig. Gegen den streitigen Bescheid vom 25.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2019 wurde fristgerecht Klage erhoben. Soweit zwischenzeitlich eine weitere Kürzung mit Bescheid vom 24.05.2019 vorgenommen wurde bzw. mitgeteilt wurde, dass die bisherige Kürzung aufrechterhalten bleibt, wurde hiergegen gemäß der Mitteilung der Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27.05.2019 fristgerecht Widerspruch erhoben.

Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist. Das ist immer dann der Fall, wenn ohne den vorläufigen Rechtschutz eine erhebliche, über Teilbereiche hinausgehende Verletzung von Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitig werden kann (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az: 1 BvR 569/05 mwN). Steht der Antragstellerin ein von ihr geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist es ihr nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu warten, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes begründet. Eine aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtschutzes gebotene Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren ist jedoch nur zulässig, wenn der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und für die Hauptsache hohe Erfolgsaussichten prognostiziert werden können (siehe hierzu LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 08.09.2004, Az: L 7 AL 103/04 ER).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Einen Anordnungsgrund, d. h. die notwendige Eilbedürftigkeit, ist bereits gegeben, da vorliegend die Gewährung existenzsichernder Leistungen streitig ist, hier vorliegend sogar die Gewährung gekürzter existenzsichernder Leistungen.

Darüber hinaus ist es nach Auffassung des Gerichtes auch hinreichend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf die tenorierten Leistungen gemäß § 3 AsylbLG in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der gewährten Leistungen des § 1 a AsylbLG gegen die Antragsgegnerin besitzt.

Die vorgenommene Leistungskürzung gemäß § 1 a Abs. 5 Nr. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin nach dem Ergebnis der Ermittlungen im einstweiligen Rechtschutzverfahren in ihren Rechten. Die Antragsgegnerin war daher zu verpflichten vorläufig - unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung in der Hauptsache- eine Nachzahlung der Differenz zwischen den zuvor genannten Leistungen vorzunehmen. Dabei erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG - und zu diesem Personenkreis ist die Antragstellerin unstreitig zu rechnen - grundsätzlich zunächst einmal Leistungen gemäß § 3 AsylbLG. Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 AsylbLG erhalten dabei nur Leistungen entsprechend Abs. 2 Satz 2-4 des § 1 a des AsylbLG, wenn sie

1. ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen, 2. ihre Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 des Asylgesetzes verletzen, indem sie erforderliche Unterlagen zu ihrer Identitätsklärung, die in ihrem Besitz sind, nicht vorlegen, aushändigen oder überlassen, 3. den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellerin bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder 4. den Tatbestand nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,

es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet dabei, sobald die Antragsteller die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben, siehe § 1 a Abs. 5 Satz 2 AsylbLG. Gemäß § 15 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist der Ausländer persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG ist er dabei insbesondere verpflichtet, seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen, vergleiche § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG.

Das Gericht ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Verfahren zu der Einschätzung gelangt, dass der Antragstellerin zumindest kein Verschuldensvorwurf im Sinne der zuvor genannten Vorschrift gemacht werden kann und dementsprechend die höheren Leistungen gemäß § 3 AsylbLG unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen nach § 1 a AsylbLG zu gewähren sind. Hierbei ist das Gericht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsgegnerin und der im Widerspruchsverfahren sehr konkret aufgeführten Fragestellungen zu der Einschätzung gelangt, dass dieser Verschuldensvorwurf nicht in rechtmäßiger Weise erhoben werden kann. Dabei hat das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere berücksichtigt, dass die von der Antragsgegnerseite im Widerspruchsbescheid aufgeführten Fragestellungen, insbesondere die nach den Flugtickets, der Versorgung in den Tagen, in den sie in dem Zimmer "Schleusers" untergebracht waren sowie nach der Moschee in Barcelona, zum Teil im Verfahren mit den Schriftsätzen der Antragstellerbevollmächtigten vom 16.05.2019 sowie vom 23.05.2019, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, beantwortet wurden. Dabei erschien es dem Gericht auch nicht gänzlich unglaubwürdig, dass die Antragstellerin sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände während der Flucht an gewisse Details nicht mehr erinnern konnte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass letztlich möglicherweise immer noch gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Antragstellerseite offenbleiben könnten. Allerdings wurde der Vortrag der Antragstellerin im einstweiligen Rechtschutzverfahren auch durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung vom 22.05.2019 untermauert. Unabhängig davon ist auch die Argumentation der Antragstellerseite zutreffend, dass das nicht mehr Vorhandensein der Pässe in der Verfügungsgewalt der Antragstellerin eine negative Tatsache darstellt, für die die Beweisführung ausgesprochen schwierig sein dürfte, wobei die Beweislast für die gemäß § 1 a AsylbLG vorgenommene Kürzung bei der Antragsgegnerseite liegt. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang auch einmal darauf hin, dass unabhängig von der Frage der Vorlage des Passes in der Folgezeit auch weitere Mitwirkungshandlungen von der Antragstellerseite verlangt werden können, so beispielswiese die Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren, wobei es dann ggf. bei fehlender Mitwirkung erneut zu Leistungskürzungen kommen könnte, wobei es hierfür einer erneuten Aufforderung und konkreten Bezeichnung der Mitwirkungshandlung unter angemessener Fristsetzung bedarf (vergleiche hier zu den Beschluss des Bayrischen Landessozialgerichtes vom 21.12.2016, L 8 AY 31/16 B ER bei Juris).

In diesem Kontext sei auch noch auf folgendes hingewiesen: Zwischen den Beteiligten war im Verfahren auch noch die mögliche Verfassungswidrigkeit bzw. Europarechtswidrigkeit der Vorschrift des § 1 a AsylbLG streitig. Soweit die Obergerichte zwischenzeitlich nicht eventuell sogar von der Verfassungswidrigkeit des § 1 a AsylbLG ausgehen (diesbezüglich ist aktuell noch ein Verfahren bei dem Bundesverfassungsgericht anhängig) sind Vorgenannte jedenfalls zumindest der Auffassung, dass das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine restriktive Auslegung des § 1 a AsylbLG gebieten (siehe auch hierzu den Beschluss des Bayrischen Landesozialgerichtes vom 21.12.2016, L 8 AY 31/16 BER). Nicht zuletzt unter Berücksichtigung dieses Aspektes und unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung im Verfahren ist das Gericht daher auch in Anbetracht der im Widerspruchsbescheid konkret aufgeworfenen Fragen und der im zuvor genannten Schriftsatz aufgezeichneten Antworten der Antragstellerin zu dem tenorierten Ergebnis gelangt. Die Antragsgegnerin hat hierzu im Widerspruchsbescheid vom 11.03.2019 ausgeführt, sofern die Antragstellerin vortrage, die Familie hätte ihre Pässe nach der Einreise nicht erhalten, diese seien also im Besitz des "Schleppers" geblieben, so sei dies so unmöglich. Bei der Einreise in Barcelona hätten sie im Besitz von Pässen gewesen sein müssen, sonst hätten sie die Grenzkontrolle des Flughafens nicht passieren können. Die Pässe hätten also nicht im Besitz des "Schleppers" geblieben sein können. Allenfalls hätte es so sein können, dass sie nach der erfolgreichen Einreise den Pass an den "Schlepper" abgegeben hätten, genau das hätte die Antragstellerin aber nicht vorgetragen. Hierzu hat die Antragstellerseite sodann mit Schriftsatz vom 23.05.2019 nochmals darauf hingewiesen, dass der Schlepper ihnen die Pässe abgenommen und nicht zurückgegeben hätte. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang nochmals darauf, dass gewisse Restzweifel an der Glaubwürdigkeit der Antragstellerseite nicht auszuschließen sind, verweist in diesem Kontext jedoch zugleich nochmals auf die obigen Ausführungen. Die Glaubhaftmachung bzw. Beweiserbringung negativer Tatsachen wie dem Nichtbesitz eines Passes und auch die entsprechende Beweisführung im Hauptsacheverfahren dürfte sich unter den Umstand, dass es sich hier um eine in juristischer Hinsicht sogenannte "negative Tatsache" handelt und zudem auch unter Berücksichtigung der hierfür zur Verfügung stehenden Beweismittel hierfür als ausgesprochen schwierig darstellen. Das Gericht hat zumindest nach hiesigem Kenntnisstand keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegnerin gegenüber dem Vortrag der Antragstellerseite der sogenannte "Beweis des Gegenteils" im Hauptsacheverfahren gelingen könnte. Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25.03.2019 ausgeführt hat, die Antragstellerin würde gerade nicht aussagen, dass der vorgebliche Schlepper ihnen die Papiere abgenommen habe, vielmehr seien diese beim Schlepper verblieben und es gäbe keine Sachverhaltsdarstellung dazu, wie der Schlepper in den Besitz der Papiere gekommen sein solle, zudem sei es so, dass die Antragstellerin die Pässe dem angeblichen Schlepper ausgehändigt habe und dementsprechend auch die Verantwortung dafür trage, dass sie die Papiere nun nicht mehr vorlegen könne, ist es so, dass die Antragstellerin später im Verfahren dargelegt hat, dass der sogenannte "Schlepper" mehr Geld von ihnen hätte haben wollen und ihnen daher die Papiere nicht zurückgegeben habe. Diese Darstellung findet sich auch so mehrfach im Verfahren wieder, wobei die Beschreibungen inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmen. Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, die Antragstellerin trage die Verantwortung für ihre Passlosigkeit, rechtfertigt dies nicht per se eine Leistungskürzung gemäß § 1 a AsylbLG. Dabei finden sich Anwendungsfälle für sanktioniertes Verhalten nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG a. F. in den Gesetzesmaterialien. Hierunter sollten Tatbestände fallen, wonach der Aufenthalt von Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht beendet werden kann. Dies soll beispielsweise gelten, wenn sie nicht bei der Passbeschaffung mitwirken, Ausweisdokumente vernichtet haben oder ihre Abschiebung durch Widerstandshandlungen oder auf andere von ihnen zu vertretende Weise vereitelt haben. Die Vernichtung von Ausweispapieren ist ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien als Verhalten genannt, dass zur Anspruchseinschränkung berechtigt. Das Vernichten oder der Verlust von Ausweispapieren und die darauf beruhende Unmöglichkeit der Durchsetzung der Ausreisepflicht sind in dem Verantwortungsbereich der Leistungsberechtigten liegende und von ihnen zu vertretende tatsächliche Abschiebungshindernisse. Durch den Verlust von Ausweispapieren wird die Vollziehung der Ausreisepflicht langfristig unmöglich gemacht, jedenfalls aber im Hinblick auf die häufigen Schwierigkeiten bei der Neubeschaffung der Ausweispapiere verzögert. Oft wird auch das Nichtvorhandensein von Ausweispapieren behauptet, um den wahren Reiseweg zu verschleiern, über die Identität zu täuschen oder um die zu erwartende Ausreiseaufforderung und Abschiebung zu umgehen. Daher sind der Nichtbesitz von Ausweispapieren und die darauf beruhende Unmöglichkeit der Durchsetzung der Ausreisepflicht grundsätzlich als ein im Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten liegendes und von diesem zu vertretendes Abschiebungshindernis anzusehen. Allerdings wird bei der Variante des Verlustes genau zu überprüfen sein, aus welchen Gründen der Verlust erfolgte, insbesondere ob die Leistungsberechtigten den Verlust alleine zu verantworten haben. Anders ist die Situation insbesondere dann zu beurteilen, wenn der Verlust nicht ohne weiteres dem Ausländer allein zuzurechnen ist, wenn z. B. der Heimatsstaat die Papiere eingezogen hat oder Schleuser die Ausweispapiere bei Einreise abgenommen haben. Allein der Nichtbesitz von Ausweispapieren rechtfertigt hingegen nicht die Anspruchseinschränkung, wenn der Nichtbesitz objektiv nicht im Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten liegt (siehe zum ganzen Oppermann in: Schlegel/Volzke, Juris PK-SGB XII, zweite Auflage 2014, § 1 a AsylbLG zweite Überarbeitung, dort Rn.: 71 und 72 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

So liegt der Fall hier. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist es der Antragsgegnerin bzw. der in der Folgezeit zuständigen Ausländerbehörde dabei unbenommen, der Antragstellerin weitere konkrete Mitwirkungshandlungen abzuverlangen und dann ggf. erneute Leistungskürzungen vorzunehmen. Solange die Antragsgegnerin jedoch den Beweis des Gegenteils bzgl. des Vertretenmüssens der Passlosigkeit nicht erbringen konnte, ist sie zur Gewährung der höheren Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG verpflichtet. In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Antragstellerseite neben der eidesstattlichen Versicherung vom 22.05.2019 noch das im Verfahren ergänzend vorgelegte Schreiben vom 22.01.2019, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, vorgelegt hat und das Gericht in diesem Kontext keine Widersprüche im Vortrag der Antragstellerseite zu den im Asylverfahren getätigten Aussagen, insbesondere im Rahmen der Anhörung innerhalb des Asylverfahrens, feststellen konnte. Dabei hat das Gericht inhaltlich den Umstand, dass der "Schlepper" der Familie der Antragstellerin die Pässe im Wege der Erpressung abgenommen hat, berücksichtigt und diesen Fall mit dem oben beschriebenen, dass der Schlepper die Pässe bei der Einreise behält, für vergleichbar gehalten.

Das Gericht hat dennoch eine Tenorierung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung in der Hauptsache vorgenommen, da bei entsprechender weiterer Beweisführung durch die Antragsgegnerin und möglicherweise noch weitere durchzuführende Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren nicht auszuschließen ist, dass ein anderes Beweisergebnis herbeigeführt wird, wobei das Gericht diese nach bisherigem Ermittlungsstand jedenfalls für eher unwahrscheinlich hält. Sollte dies dennoch erfolgen, wäre die Antragstellerseite zur Rückzahlung der tenorierten Leistungen an die Antragsgegnerin verpflichtet.

Das Gericht hat die Leistungen vom 20.03.2019 an ausgesprochen, da dies der Zeitpunkt ist, in welchem das Antragsverfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes anhängig gemacht wurde. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Kürzungsbescheides vom 24.05.2019 hat das Gericht zudem die Gewährung höherer Leistungen bis zum Ende diesen Monats, also dem Monat zuerkannt, in dem der Beschluss ergangen ist. Da die Antragstellerseite mit Schriftsatz vom 29.05.2019 jedoch bereits darauf hingewiesen hat, dass die Antragstellerin der Stadt Paderborn zugewiesen wurde, hat das Gericht alternativ eine Verpflichtung nur bis zum Tag des Zuständigkeitswechsels des Leistungsträgers ausgesprochen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin endet jedoch mit der Zuweisung nicht ihre Zuständigkeit für die rückwirkende Leistungserbringung. Dies gilt insbesondere für den hier tenorierten Zeitraum, der mit der Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beginnt. Der Grundgedanke der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gebietet insoweit auch die Verpflichtung der Behörde zur rückwirkenden Leistungserbringung zumindest von diesem Zeitpunkt an.

Sofern zwischen den Beteiligten noch die Höhe der zu gewährenden Leistungen gemäß § 3 AsylbLG streitig ist, ist diese Frage bis dato strenggenommen nicht Gegenstand des Rechtstreits. Dennoch weist das Gericht vorsorglich darauf hin, dass grundsätzlich die Erhöhung der Grundleistungen gemäß § 3 Abs. 4 AsylbLG an die Erhöhung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gekoppelt ist und, soweit eine entsprechende Leistungsanpassung nicht erfolgt ist, nach Auffassung des Gerichtes eine vorherige Entscheidung durch den Gesetz - oder Verordnungsgeber zu Gewährung höherer Leistungen notwendig ist. Nach hiesiger Auffassung sind weder die mit Durchführung des AsylbLG betrauten Leistungsträger noch die zuständigen Sozialgerichte berechtigt, die Geldbeträge nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylbLG fortzuschreiben (vergleiche hierzu Hohm in: ZFSH/SGB 2019 Seite 68 bis 72, Entscheidungsbesprechung Aufsatz und zugleich Anmerkung zum Urteil des SG Stade vom 13.11.2018, Az: S 19 AY 15/18).

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin in voller Höhe. Dabei wurde wie zuvor bereits ausgeführt davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die zu gewährende Differenz zwischen den § 3 und § 1 a - Leistungen vollständig unterlegen ist und die Höhe der § 3 - Leistungen bislang nicht streitgegenständlich war.

Dem Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 13.06.2019 zufolge liegt der Streitwert bei 296, 01 EUR. Der Beschwerdewert gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG i.V.m. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist damit nicht erreicht.
Rechtskraft
Aus
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