L 7 AS 114/16

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AS 1244/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 114/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ob eine Motivationszulage Einkommen i.S.d. SGB II darstellt, hängt von deren Höhe ab.
I. Der Beklagte wird in Abänderung des Bescheides vom 8. März 2016 verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren für
- Februar, März, Juni und Juli 2015 iHv 736,05 EUR monatlich,
- April 2015 iHv 698,55 EUR,
- Mai 2015 iHv 721,05 EUR
- August 2015 iHv 676,05 EUR und
- September 2015 iHv 716,05 EUR.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu neun Zehnteln.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anrechnung einer sog Motivationszuwendung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum Februar bis September 2015.

Der 1962 geborene Kläger, für den die zuständige Behörde einen Grad der Behinderung von 20 anerkannte und den der zuständige Rentenversicherungsträger für erwerbsfähig befand, ist nach eigenen Angaben ein vom Alkohol abstinent lebender Alkoholkranker. Er unterhielt im streitigen Zeitraum einen sog Riestervertrag mit einem monatlichen Beitrag iHv 5 EUR sowie ein Moped, für dessen Haftpflichtversicherung im März 2015 49,80 EUR fällig waren. Der Kläger lebte im streitigen Zeitraum allein und schuldete eine monatliche Miete von 337,05 EUR (bruttowarm). Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Kläger zumindest seit 2010 (aufstockend) aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten bzw dessen Rechtsvorgängerin.

Unter dem 3.12.2014 schloss der Kläger mit dem örtlichen Caritasverband eV (in der Folge: Caritasverband) einen für die Zeit ab 1.1.2015 geltenden "Zuverdienstvertrag" ab. Ausweislich dessen Einleitung stellt der Caritasverband Betreuungsplätze im Zuverdienst ("Zuverdienstplätze") als Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung, die nach § 53 SGB XII behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen einen möglichst niederschwelligen Zugang in die Arbeitswelt bieten sollen. Durch Zuverdienstangebote sollen die in dem Rahmen tätigen Menschen dabei unterstützt werden, ihre sozialen und arbeitsorientierten Fähigkeiten zu stabilisieren und so weit wie möglich auszubauen und so die Teilhabemöglichkeiten des behinderten Menschen im Sinne des Inklusionsgedankens nach Art 27 der UN-BRK zu verbessern. Als diesem Hauptziel dienende Einzelziele werden ua die Erhöhung des Selbstwertgefühls und der sozialen Anerkennung, die Stärkung von Eigenverantwortung und Entscheidungsfähigkeit, der Aufbau einer Tagesstruktur und die Schaffung von Kontaktmöglichkeiten zur Vermeidung von Isolation und Rückzug, die Entwicklung einer realistischen Selbsteinschätzung und die Heranführung an berufliche Eingliederung und Entwicklung beruflicher Perspektiven genannt. Konkret vereinbarte der Caritasverband mit dem Kläger, dass auf unbestimmte Dauer für bis 14,99 Stunden wöchentlich ein Zuverdienstplatz zur Verfügung gestellt wird. Dabei wird dem Kläger angeboten, arbeitstherapeutisch mit den in der Einrichtung zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aufgaben beschäftigt und betreut zu werden, wobei er durch die Einrichtung angeleitet und gefördert wird. Der Caritasverband und der Kläger einigen sich ausgehend von den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Arbeiten - auf Basis der Kompetenzen, persönlichen Neigungen und Zielen des Klägers sowie seiner Tagesverfassung - auf geeignete Tätigkeiten. Der Kläger ist nicht verpflichtet, am Zuverdienstplatz zu erscheinen, wobei sich der Caritasverband vorbehält, den Kläger zu kontaktieren, falls er nicht erscheint, um die Gründe zu erfragen und ihn zu motivieren. Es bestehe Einigkeit, dass deshalb ein Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinn nicht gegeben sei. Der Kläger erhält für jede Anwesenheitsstunde eine Motivationszuwendung iHv 5 EUR. Die monatliche Gesamt-Motivationszuwendung wird am 15. des Folgemonats auf das Konto des Klägers ausbezahlt.

Im streitigen Zeitraum wurden dem Konto des Klägers entsprechende Zuwendungen im Februar iHv 127,25 EUR, im März iHv 210 EUR, im April iHv 272,50 EUR, im Mai iHv 250 EUR, im Juni iHv 197,50 EUR, im Juli iHv 160 EUR, im August iHv 295 EUR und im September 2015 iHv 255 EUR gutgeschrieben. Der Beklagte hatte dem Kläger zunächst (ua) für den streitigen Zeitraum vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines um den Erwerbstätigenfreibetrag bereinigten Erwerbseinkommens iHv 300 EUR monatlich bewilligt (vgl Änderungsbescheid zur Anpassung des Regelbedarfs zum 1.1.2015, Bl 66 der Akte zum Berufungsverfahren). Nachdem der Kläger die mit dem Caritasverband am 3.12.2014 geschlossene Zuverdienstvereinbarung vorlegte, änderte der Beklagte seine vorläufige Bewilligung für den streitigen Zeitraum und bewilligte (weiterhin) vorläufig Leistungen zunächst unter Berücksichtigung der Motivationszuwendung als Einkommen iHv 300 EUR monatlich (Änderungsbescheid vom 23.1.2015, Bl 820 der Beklagtenakte), die er später für den Zeitraum Februar bis Juli 2015 erneut dahin änderte, dass vorläufig Leistungen unter Anrechnung der dem Kläger tatsächlich zugeflossenen Motivationszuwendungen bei Absetzung der Versicherungspauschale, des Beitrags zur sog Riesterversicherung und eines (fiktiven) monatlichen Beitrags zur Kfz-Haftpflichtversicherung iHv 4,41 EUR auf den Bedarf bewilligt wurden (Änderungsbescheide vom 26.2.2015 sowie vom 4.8.2015, Bl 831 und 882 der Beklagtenakte). Den gegen den Änderungsbescheid vom 23.1.2015 eingelegten Widerspruch wies die Rechtsbehelfsstelle des Beklagten zurück. Zwar seien nach § 11a SGB II Zuwendungen anrechnungsfrei. Damit seien allerdings vor allem geringfügige Zuwendungen wie Kleider- oder Möbelspenden aus Gebrauchtwarenbeständen oder Lebensmittel der Tafeln gemeint. Aufgrund der Höhe, der Häufigkeit und der Regelmäßigkeit der Zuwendungen sei die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe ohne Anrechnung des Einkommens nicht gerechtfertigt, da die Lage des Klägers dadurch unverhältnismäßig verbessert würde (Widerspruchsbescheid vom 7.5.2015, Bl 854 der Beklagtenakte).

Das Sozialgericht hat den Beklagten (sinngemäß) verurteilt, dem Kläger für die Zeit von Februar bis Juli 2015 Leistungen unter Berücksichtigung der Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11b SGB II endgültig zu gewähren bzw für die Zeit August und September 2015 vorläufig Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen zu zahlen (Urteil vom 28.8.2015, dem Beklagten zugestellt am 9.10.2015). Der Senat hat auf den Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts zugelassen (Beschluss vom 16.2.2016) und das Verfahren als Berufungsverfahren fortgeführt.

Unter dem 8.3.2016 setzte der Beklagte die dem Kläger im Zeitraum Februar bis September 2015 endgültig zustehenden Leistungen fest. Dabei berücksichtigte er den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv 399 EUR, die vom Kläger tatsächlich geschuldeten Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 337,05 EUR und setzte von der dem Kläger tatsächlich zugeflossenen Motivationszuwendung "sonstige Abzüge" iHv 70 EUR sowie die Versicherungspauschale iHv 30 EUR ab (Bl 55 der Akte zum Berufungsverfahren).

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung der Motivationszuwendung als Einkommen. Einer Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fühle er sich nicht gewachsen. Bei der kleinsten Belastung, die andere Arbeitnehmer nicht einmal als solche wahrnehmen würden, würde der Kläger zusammenbrechen und es bestünde die Gefahr eines Rückfalls. Auch eine Arbeit in einer Werkstätte käme für ihn nicht in Betracht, da er dort täglich erscheinen und eine bestimmte Leistung erbringen müsste. Der Kläger müsse bei einem IQ von 78 bei unterdurchschnittlicher Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit und knapp durchschnittlicher bis durchschnittlicher Merkfähigkeit streng angeleitet werden. Ein mehrschrittiger Arbeitsauftrag würde ihn überfordern. Durch die Teilnahme am Hinzuverdienstprojekt werde der Alltag des Klägers strukturiert sowie Anerkennung und psychische Stabilität verschafft. Die Motivationszuwendung sei Bestandteil der durch das Hinzuverdienstprojekt simulierten Normalität eines Arbeitsverhältnisses. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht in der Lage sei, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zurückzukehren und aus der Grundsicherung auszuscheiden. Dem sei durch einen entsprechend hohen Freibetrag Rechnung zu tragen. Es werde angeregt, die Sozialhilferichtlinien (entsprechend) anzuwenden, wonach Zuwendungen bis zur Hälfte des Regelbedarfs anrechnungsfrei seien. Damit würde schließlich berücksichtigt, dass der Kläger behindert ist und wegen seiner Behinderung nicht benachteiligt werden dürfe. Dem Beklagten fehle das Verständnis für die Grauzone zwischen Erwerbsminderung und fehlender Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Schließlich lasse der Beklagte § 1 Abs 2 Satz 4 Nr 5 SGB II unberücksichtigt, wonach Leistungen der Grundsicherung insbesondere darauf auszurichten seien, behinderungsspezifische Nachteile zu überwinden. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege seien deshalb beim Kläger in beträchtlich höherem Maße als bei Nichtbehinderten von der Anrechnung freizustellen. Eine Anrechnung lediglich in Höhe des Erwerbstätigenfreibetrages ignoriere die spezifischen Eingliederungsprobleme der Teilnehmer an Zuverdienstprojekten.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 8.3.2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1.2. bis 30.9.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Anrechnung der Motivationszuwendung als Einkommen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er gehe zwischenzeitlich zwar davon aus, dass die Motivationszuwendung nicht vollständig als (sonstiges/Nichterwerbs-) Einkommen bereinigt angerechnet werden könne. Ungeachtet dessen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen des Zuverdienstprojekts bis zu 300 EUR monatlich zusätzlich erzielen können und dies regelmäßig auch tue. Weiter nehme der Kläger nunmehr über Jahre an dem Projekt teilnehme und eine zeitliche Begrenzung sei nicht vorgesehen. Je höher die regelmäßige monatliche Zuwendung sei, desto eher müsse eine Anrechnung auf die Leistungen erfolgen. Vorliegend sei davon auszugehen, dass sich das Arbeitslosengeld II und die Zuwendung bereits im Hinblick auf die Höhe und die Häufigkeit in einem Maß verstärkten, dass eine komplette Anrechnungsfreiheit nicht mehr gerechtfertigt sei. Der Kläger sei objektiv voll erwerbsfähig. Es sei deshalb grds von seiner Vermittelbarkeit auszugehen. Das SGB II sehe als Leistungen für behinderte Personen ausschließlich einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II vor. Eine weitergehende Differenzierung zwischen behinderten und nicht behinderten Personen sehe das Gesetz nicht vor. Durch eine weitgehende Freistellung der Zuwendung würde verhindert, dass Teilnehmer überhaupt eine Erwerbstätigkeit aufnähmen, da sie dort einen entsprechenden Freibetrag erst ab einem Einkommen von 500 EUR erreichen könnten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Richtlinien des Bezirks eine Teilnahme erwerbsfähiger Personen an dem Zuverdienstprojekt nicht vorsähen. Der Beklagte gehe nunmehr davon aus, dass die Zuwendung bis zu einem Betrag iHv 100 EUR monatlich unberücksichtigt bleiben könne. Der verbleibende Teil der Zuwendung sei (wie Nichterwerbseinkommen) zu bereinigen, insbesondere um die Versicherungspauschale, den Beitrag zur Riesterversicherung und die Kfz-Haftpflichtversicherung. So ergäbe sich ein Freibetrag iHv zumindest 130 EUR, der bei Erwerbstätigkeit erst ab einem Einkommen iHv ca 260 EUR monatlich erreicht werde. Auf den Fall des Klägers übertragen, errechne sich ein "Freibetrag" iHv ca 140 EUR monatlich, der etwa dem Freibetrag entspreche, der sich auch aus einem Erwerbseinkommen iHv rd 300 EUR errechne. Damit werde der Kläger Erwerbstätigen mit entsprechendem Einkommen gleichgestellt und so gestellt, wie im Rahmen seiner bis Ende 2014 ausgeübten geringfügigen Beschäftigung.

Der Caritasverband betonte auf Anfrage, dass der Kläger, dem eine seelische Behinderung attestiert sei und der Schwierigkeiten habe, seinen Alltag sinnvoll zu gestalten, keine befriedigende Aufgabe und kaum soziale Kontakte habe, zur typischen Zielgruppe des Zuverdienstprojekts gehöre. Die Teilnahme am Zuverdienstprojekt führe den Kläger zu einem sinnvollen Alltag mit Sozialkontakten und Aufgaben, die ihm Selbstvertrauen und Selbstzufriedenheit geben. Der Fokus des therapeutischen Angebots des Zuverdienstprojekts liege nicht auf der Arbeit, sondern auf der tagesstrukturierenden Wirkung durch Beschäftigung und sozialer Teilhabe. Dabei sei die Beschäftigung nicht mit der Tätigkeit im regulären Arbeitsleben zu vergleichen. Druck, Leistungsforderung und hohe Belastung seien kontraproduktiv und würden beim Kläger zu Rückfällen in krankhafte Verhaltensmuster führen. Die Zuwendung sei eine Art Belohnung für den behinderten Menschen, da er freiwillig an den therapeutischen Betreuungen teilnimmt, und soll motivierend wirken. Die finanzielle Würdigung sei Teil des Normalisierungsprinzips im Zuverdienstprojekt, da es auch für Menschen mit Behinderung normal sein sollte, Geld für eine Tätigkeit zu bekommen. Durch eine Besserstellung der Menschen mit Behinderung im Hinblick auf Freibeträge im Vergleich zu gesunden Transferleistungsempfängern, würde der besonderen Förderung dieser Menschen Rechnung getragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der vorliegenden Akten verwiesen, auch soweit diese vom Beklagten und dem Sozialgericht beigezogen wurden.

Entscheidungsgründe:

1. Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum Februar bis September 2015 und damit allein noch der Bescheid vom 8.3.2016, mit dem der Beklagte diese endgültig festgesetzt hat.

Die vor dem Sozialgericht noch streitgegenständlichen vorläufigen Bewilligungen sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Sie haben sich auf sonstige Weise iS des § 39 Abs 2 SGB X durch den Erlass der endgültigen Festsetzung mit Bescheid vom 8.3.2016 erledigt (vgl BSG, Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R , RdNr 13). Der endgültige Bescheid hat die vorläufige Bewilligung ersetzt und ist damit nach § 153 Abs 1 iVm § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (vgl BSG, Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R, RdNr 12).

Über die streitgegenständliche endgültige Festsetzung vom 8.3.2016 entscheidet der Senat nicht auf Berufung, sondern erstinstanzlich "auf Klage" (vgl stRspr zB BSG, Urteil vom 30.1.1963 - 2 RU 35/60, RdNr 24 zitiert nach juris sowie vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 R, RdNr 15; B Schmidt in Meyer-Ladewig ua, SGG, 12. Aufl 2017, § 96 RdNr 7). Das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.8.2015 ist damit wirkungslos geworden (vgl BSG, Urteil vom 13.5.1987 - 7 Rar 13/86 - RdNr 18 zitiert nach juris sowie vom 4.6.2013 - B 11 AL 14/11 R, RdNr 17; B Schmidt aaO, RdNr 5 aE) und die Berufung des Beklagten sonach hinfällig.

2. Die im Ergebnis auf höhere Leistungen abzielende Klage ist statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Alt 1, Abs 4 SGG). Sie ist im tenorierten Umfang begründet.

a) Der im streitigen Zeitraum 52-jährige Kläger ist leistungsberechtig nach § 7 Abs 1 S 1 SGB II, da er im streitigen Zeitraum erwerbsfähig war und im Zuständigkeitsbereich des Beklagten lebte. Er war auch hilfebedürftig, da er seinen Lebensunterhalt (nicht vollständig) aus eigenem Einkommen und Vermögen decken konnte. Anhaltspunkte für das Bestehen eines Leistungsausschlusses insbesondere nach § 7 Abs 4 und 5 SGB II bestehen nicht.

b) Die Höhe der dem vermögenslosen Kläger im streitigen Zeitraum zustehenden Leistungen errechnet sich aus dem für ihn maßgeblichen Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv 399 EUR monatlich zzgl seiner Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 337,05 EUR monatlich, von dem zu berücksichtigendes Einkommen abzusetzen ist (vgl § 19 Abs 1 S 1 und 3, Abs 3 S 1 SGB II). Dabei ist die dem Kläger monatlich zufließende Motivationszuwendung nach § 11a Abs 4 SGB II lediglich insoweit als Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB II zu berücksichtigen, als sie einen Betrag von 200 EUR monatlich übersteigt (dazu in der Folge unter aa). Der den Betrag von 200 EUR monatlich übersteigende Zufluss ist als (sonstiges/Nichterwerbs-) Einkommen nach § 11b SGB II zu bereinigen (dazu unter bb). Daraus ergibt sich im streitigen Zeitraum ein entsprechend höherer Leistungsanspruch, als er in der endgültigen Festsetzung vom 8.3.2016 zuletzt vom Beklagte bewilligt wurde (dazu in der Folge unter cc).

aa) Bei der dem Kläger im streitigen Zeitraum fortlaufend zugeflossenen Motivationszuwendung handelt es sich um eine Einnahme in Geld. Sie ist allerdings bis zu einem Betrag von 200 EUR monatlich nach § 11a Abs 4 SGB II als Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege nicht als Einkommen zu berücksichtigen (§ 11 Abs 1 S 1 SGB II).

(1.) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (§ 11a Abs 4 SGB II).

(2.) Der Caritasverband gehört als Teil des Deutschen Caritasverbands eV zur Freien Wohlfahrtspflege (vgl hierzu BSG, Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - RdNr 16). Die vorliegend streitige Zuwendung wurde nicht im Rahmen der Gewinnerzielung oder zur Erzielung produktiver Arbeitsergebnisse erbracht, nachdem sie Teil eines Projektes war, mit dem (psychisch) kranken/behinderten Menschen iS des § 53 SGB XII eine stundenweise betreute Maßnahme mit therapeutischer Zielsetzung sowie der Ermöglichung der Verbesserung der beruflichen Teilhabe und somit einem Leben in der Gemeinschaft angeboten wurde.

(3.) Bei den monatlichen Zahlungen des Caritasverbands an den Kläger handelt es sich um Zuwendungen iS des § 11a Abs 4 SGB II, da sie im Rahmen eines Projektes erbracht wurden, mit dem (psychisch) kranken/behinderten Menschen iS des § 53 SGB XII eine stundenweise betreute Maßnahme mit therapeutischer Zielsetzung sowie der Ermöglichung der Verbesserung der beruflichen Teilhabe angeboten wurde. Der Kläger sollte die Möglichkeit erhalten, über die Projektteilnahme seine Möglichkeiten zur sozialen und zur beruflichen Teilhabe zu verbessern. Dabei sollte Rehabilitationsdruck vermieden werden. Stattdessen sollte der Kläger durch die Zuwendung zur freiwilligen Teilnahme an der therapeutischen Betreuung motiviert werden (vgl Stellungnahme des Caritasverbands vom 10.1.2019, Bl 126 der Akte zum Berufungsverfahren). Eine Gegenleistung iS eines Austauschvertrages mit synallagmatischen Verpflichtungen hatte der Kläger für die Zahlungen nicht zu erbringen. Auf dieser Grundlage kommt es auch nicht darauf an, dass die Höhe der Zuwendung letztlich von der Dauer der Anwesenheit des Klägers bei dem Projekt abhing, nachdem Ziel der Zuwendung gerade keine Vergütung war und über die Anwesenheitsdauer lediglich die Teilnahmemotivation des Klägers gemessen wurde.

(4.) Die Zuwendung war im streitigen Zeitraum bis zu einem monatlichen Betrag iHv 200 EUR auch nicht deshalb ausnahmsweise als Einkommen zu berücksichtigen, weil sie die Lage des Klägers so günstig beeinflusste, dass daneben (ungekürzte) Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.

(a) Mit der insoweit zum 1.4.2011 an § 84 Abs 1 SGB XII angepassten Regelung des § 11a Abs 4 SGB II ist für eine Berücksichtigung von Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen nicht mehr der Zweck der Zuwendung, sondern deren Auswirkung auf den Lebensunterhalt maßgeblich. In die insoweit vorzunehmende Gerechtfertigtkeitsprüfung sind Art, Wert, Umfang und Häufigkeit der Zuwendungen einzustellen (vgl BT-Drs 17/3434, S 94).

Maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalls, wobei grds zu berücksichtigen ist, dass die freie Wohlfahrtspflege Zuwendungen unabhängig von staatlichen Leistungen gerade zu dem Zweck gewährt, die Lage des Hilfebedürftigen zu verbessern und der öffentliche Träger nicht auf Kosten der Freien Wohlfahrtspflege entlastet werden soll (zu § 84 Abs 1 SGB XII BSG, Urteil vom 23.2.2013 - B 8 SO 12/ 11 R - RdNr 19). Dem entsprechend ist grds davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte sowohl die Leistung als auch die Zuwendung behalten können soll, wenn nicht ausnahmsweise von einer Überkompensation ausgegangen werden muss (vgl Söhngen in jurisPK SGB II, 4. Aufl 2015, § 11a RdNr 53; Schmidt in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 11a RdNr 39; Geiger in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 11a RdNr 15; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, 07/17, § 11a RdNr 274; Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu §§ 11 - 11b SGB II, RdNr 11.100). Die objektive Beweislast für das Vorliegen von Umstände, die im Einzelfall eine Überkompensation begründen, liegt beim Leistungsträger (vgl Geiger, aaO; Schmidt, aaO; Hengelhaupt, aaO, RdNr 279).

(b) Auf dieser Grundlage tritt nach Auffassung des Senats vorliegend eine nach § 11a Abs 4 SGB II zu vermeidende Überkompensation nicht ein, soweit die monatliche Zuwendung einen Betrag von 200 EUR nicht übersteigt. Das Gesetz sieht an verschiedenen Stellen Regelungen vor, nach denen bestimmte Einnahmen bzw Einnahmen, die ohne bestimmte Zweckbindung (insbesondere iS des § 11a Abs 1 bis 3 SGB II) bezogen werden, in bestimmter Höhe bei der Bemessung von existenzsichernden Leistungen unberücksichtigt zu bleiben haben, auch soweit entsprechende oder pauschalierte Abgaben und Aufwendungen nicht bestehen. Dies sind neben dem von den Beteiligten diskutierten Grundfreibetrag bei Erwerbstätigkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter iHv 100 EUR (§ 11b Abs 2 SGB II) bzw dem Erwerbstätigenfreibetrag für (kinderlose) erwerbsfähige Leistungsberechtigte iHv von bis zu 200 EUR bei Erwerbseinkommen von mehr als 100 EUR (§ 11b Abs 1 S 1 Nr 6, Abs 3 SGB II) der erhöhte Grundfreibetrag bei steuerprivilegierten Tätigkeiten bis zu 200 EUR monatlich (§11b Abs 2 S 3 SGB II) und bei Freiwilligendiensten (§ 11b Abs 2 S 6 SGB II). Für erwerbsunfähige Leistungsberechtigte finden sich entsprechende Regelungen im SGB XII, wonach bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Betrag bis zu 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 (§ 82 Abs 3 S 1 SGB XII) bzw bei Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zzgl 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen ist (§ 82 Abs 3 S 2 SGB XII). Schließlich findet sich auch im SGB XII eine § 11b Abs 2 S 3 SGB II entsprechende Regelung für steuerprivilegierte Tätigkeiten (§ 82 Abs 3 S 4 SGB XII in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung). Bleibt nach diesen Regelungen aber der Anspruch auf Grundsicherung trotz anderweitiger, ohne bestimmte Zweckbestimmung erzielter Einnahmen ungekürzt bestehen, ist ihnen gleichzeitig die Wertung zu entnehmen, dass insoweit nicht von einer Überkompensation der Grundsicherung und der sonstigen Einnahme ausgegangen werden muss.

Diese Wertung muss vorliegend auch nicht - wie der Beklagte ggf meint - unberücksichtigt bleiben, weil die genannten Freibeträge Anreize für Leistungsberechtigte setzen sollen, erwerbstätig, ehrenamtlich oder freiwillig tätig zu sein. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass auch die vorliegend streitige Zuwendung auf die Motivation des Empfängers abzielt, freiwillig an einer Maßnahme zur sozialen Teilhabe teilzunehmen, bzw einen niederschwelligen Zugang in die Arbeitswelt bieten soll. Andernfalls bliebe schließlich unberücksichtigt, dass die zuständigen SGB II-Leistungsträger Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende angemessen unterstützen sollen (§ 17 Abs 1 S 2 SGB II). Dem stünde eine (weitest gehende) Anrechnung der auf Motivation abzielenden Zuwendung des Träger der freien Wohlfahrtspflege auf existenzsichernde Leistungen entgegen. Nachdem eine Förderung der Eingliederung des Klägers in den allgemeinen Arbeitsmarkt - über die Förderung im Rahmen der Zuverdienst-Gelegenheit durch den Caritasverband hinaus - im streitigen Zeitraum nicht erfolgte, ist auch unter diesem Gesichtspunkt eine Überkompensation nicht eingetreten.

(c) Vorliegend sind schließlich keine Umstände vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, auf deren Grundlage sich feststellen ließe, dass sich im vorliegenden Einzelfall die Zuwendung iHv 200 EUR monatlich und die insoweit anrechnungsfrei zustehenden Leistungen nach dem SGB II so verstärken, dass der Kläger nur noch gekürzte Leistungen benötigen würde. Der Kläger war im streitigen Zeitraum bereits langfristig im Leistungsbezug und verfügte - über die streitige Zuwendung hinaus - nicht über (zB nach § 11b Abs 2 S 1 SGB II) anrechnungsfreie Einnahmen. Da der Kläger zumindest nach der vorgelegten Zuverdienstvereinbarung an dem Zuverdienstprojekt erst ab Januar 2015 teilnahm, spricht zumindest im streitigen Zeitraum die Dauer der Projektteilnahme nicht dagegen, die Zuwendung auf der Grundlage des § 11a Abs 4 SGB II bis zu einem Betrag von 200 EUR monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Auch im Übrigen scheint fraglich, ob der mit der Zuwendung verbundene Motivationszweck noch erreicht werden kann, wenn er mit der Zeit mehr und mehr auf die Grundsicherung abgeschmolzen wird. Dies dürfte zumindest in den Fällen gelten, in denen dem Leistungsberechtigten weiterführende Teilhabeangebote (vom zuständigen SGB II-Träger) nicht zur Verfügung stehen.

(d) Die Zulässigkeit der Aufspaltung der Zuwendung in einen Teil, der nach § 11a Abs 4 SGB II als Einkommen unberücksichtigt zu bleiben hat, und in einen solchen, der nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II und einer Bereinigung nach § 11b SGB II als Einkommen zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut ("soweit") (vgl Geiger in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 11a RdNr 15 aE) bzw der Zielsetzung (vgl Schmidt in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 11a RdNr 39 aE; zweifelnd und iE wohl aA Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, 07/17, §§ 11a RdNr 278).

(2.) Soweit die Motivationszuwendung einen Betrag von 200 EUR monatlich übersteigt, ist sie als Einkommen zu berücksichtigen (§ 11 Abs 1 S 1 SGB II). Vom Einkommen sind ua abzusetzen Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind (§ 11b Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II) sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten. Darüber hinaus ist als Pauschalbetrag abzusetzen von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag iHv 30 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-VO). Auf dieser Grundlage ist im streitigen Zeitraum monatlich ein Betrag iHv 35 EUR abzusetzen, der sich aus der Versicherungspauschale und den vom Kläger nachgewiesenen Beitrag zu einem sog Riestervertrag iHv 5 EUR zusammensetzt. Im Monat März 2015 ist darüber hinaus der Beitrag zur Kfz-Haftpflicht-Versicherung iHv 49,80 EUR abzusetzen. Eine Rechtsgrundlage für die vom Beklagte insoweit angedachte monatliche Verteilung unabhängig von der Beitragsfälligkeit, die sich nunmehr bzw seit 1.8.2016 in § 6 Abs 1 Nr 3 Alg II-VO findet, galt im streitigen Zeitraum noch nicht. Damit bleibt es im streitigen Zeitraum dabei, dass Absetzungen in dem Monat vorzunehmen sind, in dem die Aufwendung abfließt (Schmidt in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 11b RdNr 9). Die Kfz-Haftpflichtversicherung floss nach den vorliegenden Unterlagen vollumfänglich im März 2015 ab und ist damit vollumfänglich im März als Absetzung zu berücksichtigen.

(3.) Auf dieser Grundlage ergibt sich in den Monaten Februar, Juni und Juli 2015 kein Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB II, da die Zuwendung vollständig nach § 11a Abs 4 SGB II unberücksichtigt zu bleiben hat. Damit besteht der Leistungsanspruch des Klägers in Höhe seines Bedarfs von 736,05 EUR (399 EUR Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts + 337,05 EUR Unterkunftsbedarf).

Im Monat März 2015 ergibt sich kein anzurechnendes Einkommen, da das nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II zu berücksichtigende Einkommen iHv 10 EUR (210 EUR - 200 EUR) vollständig durch den Gesamtabsetzbetrag iHv 84,80 EUR (49,80 EUR Jahresbeitrag zur Kfz-Haftpflicht + 30 EUR Versicherungspauschale + 5 EUR Riesterbeitrag) aufgebraucht wird.

Im April 2015 ergibt sich bei einem zu berücksichtigenden (272,50EUR - 200 EUR = 72,50 EUR), bereinigten Einkommen iHv 37,50 EUR (72,50 EUR - 35 EUR) ein Leistungsanspruch iHv 698,55 EUR (736,05 EUR - 37,50 EUR).

Im Mai 2015 ergibt sich bei einem zu berücksichtigenden (250 EUR - 200 EUR = 50 EUR), bereinigten Einkommen iHv 15 EUR (50 EUR - 35 EUR) ein Leistungsanspruch iHv 721,05 EUR (736,05 EUR - 15 EUR).

Im August 2015 ergibt sich bei einem zu berücksichtigenden (295 EUR - 200 EUR = 95 EUR), bereinigten Einkommen iHv 60 EUR (95 EUR - 35 EUR) ein Leistungsanspruch iHv 676,05 EUR (736,05 EUR - 60 EUR).

Im September 2015 ergibt sich bei einem zu berücksichtigenden (255 EUR -200 EUR = 55 EUR) bereinigten, Einkommen iHv 20 EUR (55 EUR - 35 EUR = 20 EUR) ein Leistungsanspruch iHv 716,05 EUR (736,05 EUR - 20 EUR).

3. Soweit auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen die Motivationszuwendung als Einkommen zu berücksichtigen ist, ist die Klage unbegründet und damit abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Zulassung der Revision auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved