Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 8 AS 2200/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 848/17
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid des Beklagten vom 6. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 5. November 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 3. Dezember 2010 und 15. April 2011, des Bescheides vom 19. Mai 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20. Juni 2011 und 27. Juni 2011, des Bescheides vom 27.Oktober 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14. Februar 2012 und 10. April 2012 und in Abänderung des Bescheides vom 25. April 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. August 2012 und 30. August 2012 monatlich weitere Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Januar 2011 bis Dezember 2011 in Höhe von 3,26 EUR und für die Monate Januar 2012 bis November 2012 in Höhe von monatlich 2,45 EUR zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum von Januar 2011 bis November 2012.
Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau ein Eigenheim und ist seit 2005 im Leistungsbezug. Die Beheizung des Hauses erfolgt mit Heizöl. Der zum Betrieb der Heizungsanlage benötigte Strom kann in Ermangelung einer Einrichtung hierfür nicht separat vom Haushaltsstrom gemessen werden. Der Beklagte bewilligte ihm und seiner Ehefrau durch Bescheid vom 5. November 2010 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 3. Dezember 2010 und 15. April 2011 (Zeitraum Januar 2011 bis Mai 2011), durch Bescheid vom 19. Mai 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20. Juni 2011 und 27. Juni 2011 (Zeitraum Juni 2011 bis November 2011), durch Bescheid vom 27. Oktober 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14. Februar 2012 und 10. April 2012 (Zeitraum Dezember 2011 bis Mai 2012) und durch Bescheid vom 25. April 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. August 2012 und 30. August 2012 (Zeitraum Juni 2012 bis November 2012) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Stromkosten für den Betrieb der Heizpumpe der Heizungsanlage blieben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Im Jahr 2011 tankte der Kläger am 19. Oktober 2011 verteilt auf zwei Rechnungen 1.418 l Heizöl (1.221,69 Euro) bzw. 400 l (344,62 Euro) und im Jahr 2012 am 25. September 2012 1.299 l Heizöl (1.175,90 Euro).
Der Kläger stellte mit Schreiben vom 18. September 2012 wegen der bislang nicht übernommenen Stromkosten für die Heizungspumpe einen Antrag auf Überprüfung. Er machte rückwirkend höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung geltend unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. Juli 2011, B 14 AS 51/10 R. Die Stromkosten könnten berechnet werden, da die Heizung auf Stufe 2 mit 78 Watt/h laufe. Bei 210 Betriebstagen ergäbe dies eine monatliche Nachzahlung von 98,28 Euro, die der Beklagte seit es ALG II gäbe nicht beim Kläger berücksichtigt habe.
Mit Bescheid vom 6. August 2013 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag für den Zeitraum ab 1. Januar 2005 ab. Für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 sei die Überprüfungsfrist gemäß § 44 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II abgelaufen. Für die Jahr 2011 und 2012 sei zwar die Jahresfrist nicht abgelaufen, jedoch könne dem Antrag nicht entsprochen werden, weil der Kläger keine konkrete Höhe der Stromkosten für die Heizungspumpe nachgewiesen habe. Pauschal geltend gemacht Beträge für Stromaufwendungen der Heizungsanlage könnten nicht anerkannt werden. Es sei der Einbau eines separaten Zählers notwendig.
Hiergegen erhob der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 14. August 2013 Widerspruch bezogen auf den Bewilligungszeitraum ab Januar 2011. Die Stromkosten seien zu übernehmen und dürften geschätzt werden (60 Watt x 24 h x 8 Monate Heizperiode).
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2013 wies der Beklagte den Widerspruch für den Zeitraum ab 1. Januar 2011 als unbegründet zurück. Der Kläger habe über die konkrete Höhe der Stromkosten für die Heizungsanlage bisher keinen Nachweis vorgelegt. Der Beklagte habe daher eine sachliche Prüfung der Bescheide der Jahre 2011 und 2012 ablehnen dürfen.
Der Kläger hat mit Anwaltsschriftsatz vom 23. September 2013 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien auch Kosten der Stromversorgung der Heizpumpe vom Beklagten zu übernehmen. Das gelte auch, wenn kein separater Zähler existiert. In dem Fall dürfe der Heizkostenanteil geschätzt werden, indem 5 % der Brennstoffkosten als Kosten für den Betriebsstrom der Heizungsanlage in Ansatz gebracht würden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 6. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 5. November 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 3. Dezember 2010 und 15. April 2011, des Bescheides vom 19. Mai 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20. Juni 2011 und 27. Juni 2011, des Bescheides vom 27. Oktober 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14. Februar 2012 und 10. April 2012 und des Bescheides vom 25. April 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. August 2012 und 30. August 2012 die Stromkosten der Heizpumpe nach Schätzung in dem Zeitraum 1. Januar 2011 bis 30. November 2012 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und
die Berufung zuzulassen.
Er verweist zunächst auf den Inhalt der Verwaltungsakte und die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, der Überprüfungsantrag würde bereits nicht den Anforderungen an die Einleitung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X genügen. Der Antrag sei pauschal und daher unzulässig. Es würde bereits die konkrete Benennung der Bescheide, deren Überprüfung begehrt werde, fehlen. Unabhängig davon wäre eine Schätzung der Stromkosten schon allein deshalb nicht möglich, weil die bloße Angabe einer Wattzahl noch keine verlässliche Grundlage für eine realistische Schätzung des Stromverbrauchs biete. Hierzu bedürfe es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 5. Senats des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. November 2012 (L 5 AS 83/11) der Kenntnis weiterer Faktoren, die der Kläger jedoch nicht benennen könne. Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung seien im Rahmen des § 22 SGB II grundsätzlich immer nur tatsächliche und belegte Aufwendungen berücksichtigungsfähig, nicht dagegen allgemeine Pauschalen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG zulässig (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014, B 4 AS 22/13 R, Rn. 11; Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 17/13 R, Rn. 12; aA Bundessozialgericht, Urteil vom 5. September 2006, B 2 U 24/05 R, Rn. 9 ["einer zusätzlichen Verpflichtungsklage bedarf es nicht"] – juris). Der Kläger begehrt mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 6. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2013. Die Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung von Bescheiden durch den Beklagten gerichtet, mit denen dieser die begehrte Änderung der Bewilligungsbescheide bewirkt. Der Kläger verfolgt mit dem Überprüfungsantrag vom 18. September 2012 das Ziel, "seit es ALG II gibt", die Stromkosten für die Heizungspumpe zu erlangen. Mithin sind streitgegenständlich auch die jeweilige Leistungsbescheide, mit denen Leistungen für Unterkunft und Heizung in dem vom Kläger durch seinen Überprüfungsantrag vorgegebenen Zeitraum bewilligt worden sind, wobei der Zeitraum im Klageverfahren auf die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. November 2012 beschränkt worden ist. Mit der Leistungsklage beantragt der Kläger die Erbringung höherer Leistungen. Der Kläger begehrt ausweislich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags ausdrücklich weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom Januar 2011 bis November 2012. Damit liegt eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 SGB II vor, welche auch zulässig ist, da es sich hierbei um eine abtrennbare Verfügung (= Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X) des Gesamtbescheides handelt und das Gericht bei entsprechendem Antrag auch lediglich über diese Position des Alg II-Anspruchs befinden muss (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, Rn. 18; Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 60/07 R, Rn. 12 – juris). Liegt eine unzweifelhafte und ausdrückliche Erklärung vor, sind zwar die Anspruchsvoraussetzungen für den Alg II-Anspruch dem Grunde nach im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II zu prüfen. Die sonstigen (normativen) Bedarfspositionen sind aber bindend festgestellt und haben damit für die abtrennbare Verfügung Tatbestandswirkung (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, Rn. 23 – juris).
II. Als Rechtsgrundlage für den Antrag des Klägers auf Überprüfung der Leistungsbescheide hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung kommt nur § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden.
Der Antrag des Klägers genügt den Anforderungen für einen Überprüfungsantrag eines Leistungsberechtigten nach § 44 SGB X. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014, B 4 AS 22/13 R), dass der Antrag konkretisierbar ist und entweder aus dem Antrag selbst, ggf. nach Auslegung – oder aus einer Antwort des Antragstellers auf eine Nachfrage des Leistungsträgers der Umfang der Prüfpflicht für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar ist. Dazu muss der Leistungsberechtigte in der Regel in seinem Überprüfungsantrag einen oder ggf. mehrere zu überprüfende Verwaltungsakte konkret aufführen. Dies ist jedoch entbehrlich, wenn bei objektiver Betrachtung aus dem Vorbringen des Antragstellers der zu überprüfende Verwaltungsakte ohne weiteres zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014, B 14 AS 39/13 R).
Vorliegend hat der Kläger zwar in seinem Antrag vom 18. September 2012 keinen Bescheid explizit genannt, jedoch mitgeteilt, es sollten die Heizkosten überprüft werden, denn "seit es ALG II gibt" habe der Beklagte ihm die Stromkosten für die Heizungspumpe nicht bewilligt. Dies reicht bei objektiver Betrachtung als Anknüpfungspunkt für eine Überprüfung aus, denn es ist bei verständiger Würdigung der Sachlage klar zu erkennen gewesen, dass der Kläger die Stromkosten seiner Heizungsanlage seit Beginn seines SGB-II-Leistungsbezuges begehrt. Im Übrigen ist der Beklagte im ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 6. August 2013 in die Sachprüfung eingestiegen und hat den Antrag mit dem aus seiner Sicht fehlenden Nachweis der konkreten Höhe der Stromkosten für die Heizungspumpe und nicht mangels Unbestimmtheit des Überprüfungsantrags abgelehnt.
Die vorgenannten Voraussetzungen von § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind auch im Übrigen erfüllt. Der Beklagte hat bei Erlass der im Tenor genannten Bescheide das Recht unrichtig angewandt. Der Kläger hat im Zeitraum Januar 2011 bis November 2012 einen Anspruch Zahlung weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung in tenorierter Höhe.
Der Kläger ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II. Nach § 19 Abs. 1 SGB II (in der ab dem 01.01.2011 geltenden Fassung) erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II (in der ab dem 01.01.2011 geltenden Fassung) ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum im passenden Alter, erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war hilfebedürftig, weil er seinen Bedarf mit Einkommen nicht decken konnte. Verwertbares Vermögen war nicht vorhanden.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Abgesehen von der Problematik bezüglich der Übernahmefähigkeit von Stromkosten einer Heizungsanlage werden die Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Kläger nicht bestritten und daher die bislang in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. November 2012 bewilligten Unterkunfts- und Heizkosten mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der Kammer als richtig unterstellt. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte jedoch weitere Heizkosten in tenorierter Höhe an den Kläger zu zahlen. Diese resultieren aus der vom Beklagten zu übernehmenden Kosten des Betriebsstroms der klägerischen Heizungsanlage, die dieser zu Unrecht nicht in die Berechnung der angemessenen Heizkosten eingestellt hat (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 AS 51/10 R, Rn. 15; Urteil vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 47/14 R, Rn. 13 ff.).
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist vorliegend eine Schätzung möglich und zulässig. In seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2015 hat das Bundessozialgericht (B 4 AS 47/14 R) unter Randnummer 23 ausdrücklich als Anknüpfungspunkt für die Schätzung der Stromkosten von Heizungsanlagen den Rückgriff auf die in der mietrechtlichen Rechtsprechung gebräuchlichen Berechnungsmethoden für zulässig erachtet. Danach werden die Stromkosten mit üblicherweise 4 bis 10 % der Brennstoffkosten geschätzt, wobei in der Regel auf einen geschätzten Anteil der Stromkosten von 5 % der Brennstoffkosten abgestellt wird. Für ebenso zulässig ist nach vorgenannter BSG-Entscheidung aber auch eine Schätzung des Stromverbrauchs der Heizungsanlage auf der Grundlage geschätzter durchschnittlicher Betriebsstunden ihrer wesentlichen elektrischen Vorrichtungen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2012, L 5 AS 83/11), wobei die Kammer, wie im Schreiben vom 2. März 2016 den Beteiligten dargelegt, eine Schätzung der Stromkosten der Heizungsanlage anhand von 5 % der Brennstoffkosten durchführt.
In Anwendung des vorstehend Gesagten ergibt sich für das Jahr 2011 eine monatliche Nachzahlung an den Kläger in Höhe von 3,26 Euro und für die Monate Januar 2012 bis Dezember 2012 in Höhe von monatlich 2,45 Euro. Der Kläger hatte Heizkosten im Jahr 2011 in Höhe von 1.566,31 Euro (Rechnungen vom 19. Oktober 2011) und im Jahr 2012 in Höhe von 1.175,90 Euro (Rechnung vom 25. September 2012). 5 % der vorgenannten Heizkosten ergeben im Jahr 2011 78,32 Euro und im Jahr 2012 58,80 Euro. Der hälftige dem Kläger zustehende Betrag ergibt bei einer Verteilung auf zwölf Monate die vorgenannten Monatsbeträge in Höhe von 3,26 Euro bzw. 2,45 Euro, die noch zu zahlen sind. Insoweit ist der Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 5. November 2010 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 3. Dezember 2010 und 15. April 2011 (Zeitraum Januar 2011 bis Mai 2011), den Bescheid vom 19. Mai 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20. Juni 2011 und 27. Juni 2011 (Zeitraum Juni 2011 bis November 2011), den Bescheid vom 27. Oktober 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14. Februar 2012 und 10. April 2012 (Zeitraum Dezember 2011 bis Mai 2012) und den Bescheid vom 25. April 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. August 2012 und 30. August 2012 (Zeitraum Juni 2012 bis November 2012) abzuändern.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG i. V. m. § 183 Satz 1 SGG.
IV. Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes ersichtlich 750,00 Euro nicht übersteigt. Es liegen nach Auffassung der Kammer auch keine Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG vor. Insbesondere hat das Bundessozialgericht vom 3. Dezember 2015 (B 4 AS 47/14 R) eine Schätzung anhand der in der mietrechtlichen Rechtsprechung gebräuchlichen Berechnungsmethoden für zulässig erachtet.
2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum von Januar 2011 bis November 2012.
Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau ein Eigenheim und ist seit 2005 im Leistungsbezug. Die Beheizung des Hauses erfolgt mit Heizöl. Der zum Betrieb der Heizungsanlage benötigte Strom kann in Ermangelung einer Einrichtung hierfür nicht separat vom Haushaltsstrom gemessen werden. Der Beklagte bewilligte ihm und seiner Ehefrau durch Bescheid vom 5. November 2010 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 3. Dezember 2010 und 15. April 2011 (Zeitraum Januar 2011 bis Mai 2011), durch Bescheid vom 19. Mai 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20. Juni 2011 und 27. Juni 2011 (Zeitraum Juni 2011 bis November 2011), durch Bescheid vom 27. Oktober 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14. Februar 2012 und 10. April 2012 (Zeitraum Dezember 2011 bis Mai 2012) und durch Bescheid vom 25. April 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. August 2012 und 30. August 2012 (Zeitraum Juni 2012 bis November 2012) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Stromkosten für den Betrieb der Heizpumpe der Heizungsanlage blieben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Im Jahr 2011 tankte der Kläger am 19. Oktober 2011 verteilt auf zwei Rechnungen 1.418 l Heizöl (1.221,69 Euro) bzw. 400 l (344,62 Euro) und im Jahr 2012 am 25. September 2012 1.299 l Heizöl (1.175,90 Euro).
Der Kläger stellte mit Schreiben vom 18. September 2012 wegen der bislang nicht übernommenen Stromkosten für die Heizungspumpe einen Antrag auf Überprüfung. Er machte rückwirkend höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung geltend unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. Juli 2011, B 14 AS 51/10 R. Die Stromkosten könnten berechnet werden, da die Heizung auf Stufe 2 mit 78 Watt/h laufe. Bei 210 Betriebstagen ergäbe dies eine monatliche Nachzahlung von 98,28 Euro, die der Beklagte seit es ALG II gäbe nicht beim Kläger berücksichtigt habe.
Mit Bescheid vom 6. August 2013 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag für den Zeitraum ab 1. Januar 2005 ab. Für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 sei die Überprüfungsfrist gemäß § 44 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II abgelaufen. Für die Jahr 2011 und 2012 sei zwar die Jahresfrist nicht abgelaufen, jedoch könne dem Antrag nicht entsprochen werden, weil der Kläger keine konkrete Höhe der Stromkosten für die Heizungspumpe nachgewiesen habe. Pauschal geltend gemacht Beträge für Stromaufwendungen der Heizungsanlage könnten nicht anerkannt werden. Es sei der Einbau eines separaten Zählers notwendig.
Hiergegen erhob der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 14. August 2013 Widerspruch bezogen auf den Bewilligungszeitraum ab Januar 2011. Die Stromkosten seien zu übernehmen und dürften geschätzt werden (60 Watt x 24 h x 8 Monate Heizperiode).
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2013 wies der Beklagte den Widerspruch für den Zeitraum ab 1. Januar 2011 als unbegründet zurück. Der Kläger habe über die konkrete Höhe der Stromkosten für die Heizungsanlage bisher keinen Nachweis vorgelegt. Der Beklagte habe daher eine sachliche Prüfung der Bescheide der Jahre 2011 und 2012 ablehnen dürfen.
Der Kläger hat mit Anwaltsschriftsatz vom 23. September 2013 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien auch Kosten der Stromversorgung der Heizpumpe vom Beklagten zu übernehmen. Das gelte auch, wenn kein separater Zähler existiert. In dem Fall dürfe der Heizkostenanteil geschätzt werden, indem 5 % der Brennstoffkosten als Kosten für den Betriebsstrom der Heizungsanlage in Ansatz gebracht würden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 6. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 5. November 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 3. Dezember 2010 und 15. April 2011, des Bescheides vom 19. Mai 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20. Juni 2011 und 27. Juni 2011, des Bescheides vom 27. Oktober 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14. Februar 2012 und 10. April 2012 und des Bescheides vom 25. April 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. August 2012 und 30. August 2012 die Stromkosten der Heizpumpe nach Schätzung in dem Zeitraum 1. Januar 2011 bis 30. November 2012 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und
die Berufung zuzulassen.
Er verweist zunächst auf den Inhalt der Verwaltungsakte und die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, der Überprüfungsantrag würde bereits nicht den Anforderungen an die Einleitung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X genügen. Der Antrag sei pauschal und daher unzulässig. Es würde bereits die konkrete Benennung der Bescheide, deren Überprüfung begehrt werde, fehlen. Unabhängig davon wäre eine Schätzung der Stromkosten schon allein deshalb nicht möglich, weil die bloße Angabe einer Wattzahl noch keine verlässliche Grundlage für eine realistische Schätzung des Stromverbrauchs biete. Hierzu bedürfe es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 5. Senats des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. November 2012 (L 5 AS 83/11) der Kenntnis weiterer Faktoren, die der Kläger jedoch nicht benennen könne. Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung seien im Rahmen des § 22 SGB II grundsätzlich immer nur tatsächliche und belegte Aufwendungen berücksichtigungsfähig, nicht dagegen allgemeine Pauschalen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG zulässig (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014, B 4 AS 22/13 R, Rn. 11; Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 17/13 R, Rn. 12; aA Bundessozialgericht, Urteil vom 5. September 2006, B 2 U 24/05 R, Rn. 9 ["einer zusätzlichen Verpflichtungsklage bedarf es nicht"] – juris). Der Kläger begehrt mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 6. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2013. Die Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung von Bescheiden durch den Beklagten gerichtet, mit denen dieser die begehrte Änderung der Bewilligungsbescheide bewirkt. Der Kläger verfolgt mit dem Überprüfungsantrag vom 18. September 2012 das Ziel, "seit es ALG II gibt", die Stromkosten für die Heizungspumpe zu erlangen. Mithin sind streitgegenständlich auch die jeweilige Leistungsbescheide, mit denen Leistungen für Unterkunft und Heizung in dem vom Kläger durch seinen Überprüfungsantrag vorgegebenen Zeitraum bewilligt worden sind, wobei der Zeitraum im Klageverfahren auf die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. November 2012 beschränkt worden ist. Mit der Leistungsklage beantragt der Kläger die Erbringung höherer Leistungen. Der Kläger begehrt ausweislich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags ausdrücklich weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom Januar 2011 bis November 2012. Damit liegt eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 SGB II vor, welche auch zulässig ist, da es sich hierbei um eine abtrennbare Verfügung (= Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X) des Gesamtbescheides handelt und das Gericht bei entsprechendem Antrag auch lediglich über diese Position des Alg II-Anspruchs befinden muss (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, Rn. 18; Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 60/07 R, Rn. 12 – juris). Liegt eine unzweifelhafte und ausdrückliche Erklärung vor, sind zwar die Anspruchsvoraussetzungen für den Alg II-Anspruch dem Grunde nach im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II zu prüfen. Die sonstigen (normativen) Bedarfspositionen sind aber bindend festgestellt und haben damit für die abtrennbare Verfügung Tatbestandswirkung (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, Rn. 23 – juris).
II. Als Rechtsgrundlage für den Antrag des Klägers auf Überprüfung der Leistungsbescheide hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung kommt nur § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden.
Der Antrag des Klägers genügt den Anforderungen für einen Überprüfungsantrag eines Leistungsberechtigten nach § 44 SGB X. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014, B 4 AS 22/13 R), dass der Antrag konkretisierbar ist und entweder aus dem Antrag selbst, ggf. nach Auslegung – oder aus einer Antwort des Antragstellers auf eine Nachfrage des Leistungsträgers der Umfang der Prüfpflicht für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar ist. Dazu muss der Leistungsberechtigte in der Regel in seinem Überprüfungsantrag einen oder ggf. mehrere zu überprüfende Verwaltungsakte konkret aufführen. Dies ist jedoch entbehrlich, wenn bei objektiver Betrachtung aus dem Vorbringen des Antragstellers der zu überprüfende Verwaltungsakte ohne weiteres zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014, B 14 AS 39/13 R).
Vorliegend hat der Kläger zwar in seinem Antrag vom 18. September 2012 keinen Bescheid explizit genannt, jedoch mitgeteilt, es sollten die Heizkosten überprüft werden, denn "seit es ALG II gibt" habe der Beklagte ihm die Stromkosten für die Heizungspumpe nicht bewilligt. Dies reicht bei objektiver Betrachtung als Anknüpfungspunkt für eine Überprüfung aus, denn es ist bei verständiger Würdigung der Sachlage klar zu erkennen gewesen, dass der Kläger die Stromkosten seiner Heizungsanlage seit Beginn seines SGB-II-Leistungsbezuges begehrt. Im Übrigen ist der Beklagte im ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 6. August 2013 in die Sachprüfung eingestiegen und hat den Antrag mit dem aus seiner Sicht fehlenden Nachweis der konkreten Höhe der Stromkosten für die Heizungspumpe und nicht mangels Unbestimmtheit des Überprüfungsantrags abgelehnt.
Die vorgenannten Voraussetzungen von § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind auch im Übrigen erfüllt. Der Beklagte hat bei Erlass der im Tenor genannten Bescheide das Recht unrichtig angewandt. Der Kläger hat im Zeitraum Januar 2011 bis November 2012 einen Anspruch Zahlung weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung in tenorierter Höhe.
Der Kläger ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II. Nach § 19 Abs. 1 SGB II (in der ab dem 01.01.2011 geltenden Fassung) erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II (in der ab dem 01.01.2011 geltenden Fassung) ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum im passenden Alter, erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war hilfebedürftig, weil er seinen Bedarf mit Einkommen nicht decken konnte. Verwertbares Vermögen war nicht vorhanden.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Abgesehen von der Problematik bezüglich der Übernahmefähigkeit von Stromkosten einer Heizungsanlage werden die Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Kläger nicht bestritten und daher die bislang in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. November 2012 bewilligten Unterkunfts- und Heizkosten mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der Kammer als richtig unterstellt. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte jedoch weitere Heizkosten in tenorierter Höhe an den Kläger zu zahlen. Diese resultieren aus der vom Beklagten zu übernehmenden Kosten des Betriebsstroms der klägerischen Heizungsanlage, die dieser zu Unrecht nicht in die Berechnung der angemessenen Heizkosten eingestellt hat (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 AS 51/10 R, Rn. 15; Urteil vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 47/14 R, Rn. 13 ff.).
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist vorliegend eine Schätzung möglich und zulässig. In seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2015 hat das Bundessozialgericht (B 4 AS 47/14 R) unter Randnummer 23 ausdrücklich als Anknüpfungspunkt für die Schätzung der Stromkosten von Heizungsanlagen den Rückgriff auf die in der mietrechtlichen Rechtsprechung gebräuchlichen Berechnungsmethoden für zulässig erachtet. Danach werden die Stromkosten mit üblicherweise 4 bis 10 % der Brennstoffkosten geschätzt, wobei in der Regel auf einen geschätzten Anteil der Stromkosten von 5 % der Brennstoffkosten abgestellt wird. Für ebenso zulässig ist nach vorgenannter BSG-Entscheidung aber auch eine Schätzung des Stromverbrauchs der Heizungsanlage auf der Grundlage geschätzter durchschnittlicher Betriebsstunden ihrer wesentlichen elektrischen Vorrichtungen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2012, L 5 AS 83/11), wobei die Kammer, wie im Schreiben vom 2. März 2016 den Beteiligten dargelegt, eine Schätzung der Stromkosten der Heizungsanlage anhand von 5 % der Brennstoffkosten durchführt.
In Anwendung des vorstehend Gesagten ergibt sich für das Jahr 2011 eine monatliche Nachzahlung an den Kläger in Höhe von 3,26 Euro und für die Monate Januar 2012 bis Dezember 2012 in Höhe von monatlich 2,45 Euro. Der Kläger hatte Heizkosten im Jahr 2011 in Höhe von 1.566,31 Euro (Rechnungen vom 19. Oktober 2011) und im Jahr 2012 in Höhe von 1.175,90 Euro (Rechnung vom 25. September 2012). 5 % der vorgenannten Heizkosten ergeben im Jahr 2011 78,32 Euro und im Jahr 2012 58,80 Euro. Der hälftige dem Kläger zustehende Betrag ergibt bei einer Verteilung auf zwölf Monate die vorgenannten Monatsbeträge in Höhe von 3,26 Euro bzw. 2,45 Euro, die noch zu zahlen sind. Insoweit ist der Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 5. November 2010 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 3. Dezember 2010 und 15. April 2011 (Zeitraum Januar 2011 bis Mai 2011), den Bescheid vom 19. Mai 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20. Juni 2011 und 27. Juni 2011 (Zeitraum Juni 2011 bis November 2011), den Bescheid vom 27. Oktober 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14. Februar 2012 und 10. April 2012 (Zeitraum Dezember 2011 bis Mai 2012) und den Bescheid vom 25. April 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. August 2012 und 30. August 2012 (Zeitraum Juni 2012 bis November 2012) abzuändern.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG i. V. m. § 183 Satz 1 SGG.
IV. Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes ersichtlich 750,00 Euro nicht übersteigt. Es liegen nach Auffassung der Kammer auch keine Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG vor. Insbesondere hat das Bundessozialgericht vom 3. Dezember 2015 (B 4 AS 47/14 R) eine Schätzung anhand der in der mietrechtlichen Rechtsprechung gebräuchlichen Berechnungsmethoden für zulässig erachtet.
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