Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
30
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 30 AS 2193/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 9/10.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern lebende und am 00.00.1999 geborene Klägerin bezog nach Antragstellung vom 09.10.2015 aufgrund eines Bescheides des Beklagten vom 22.10.2015 für den Zeitraum von November 2015 bis Juli 2016 Leistungen nach dem SGB II. Nachdem der Vater der Klägerin den Beklagten über eine mit Bescheid vom 30.10.2015 für die Zeit vom 16.11.2015 bis 13.01.2016 erfolgte Bewilligung von Arbeitslosengeld I (ALG I) informiert hatte, passte der Beklagte die der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin bewilligten Leistungen durch Änderungsbescheid vom 29.11.2015 an und bewilligte dieser für die Zeit von Januar 2016 bis Juli 2016 monatliche Gesamtleistungen in Höhe von 1.903,98 EUR.
Mit Bescheid vom 10.12.2015 wurde dem Vater der Klägerin weiteres ALG I für den Zeitraum 16.11.2015 bis 13.07.2016 in Höhe von täglich 40,13 EUR durch die Agentur für Arbeit bewilligt. Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, hörte er den Vater der Klägerin mit Schreiben vom 14.03.2016 zu dem nunmehr bekannt gewordenen Bezug von ALG I an. Mit Schreiben vom 06.04.2016 teilte der Vater der Klägerin daraufhin mit, seit November 2015 ALG I zu erhalten. Eine Änderung der Leistungsbewilligung erfolgte zunächst nicht.
Bei der Beantragung der Weiterbewilligung von Leistungen am 06.06.2016 wies der Vater der Klägerin den Beklagten darauf hin, vom 01.11.2015 bis 31.07.2016 durchgehend ALG I bezogen zu haben. Durch eine Anfrage im Auskunftssystem ermittelte der Beklagte sodann die Höhe des bezogenen ALG I von täglich 40,13 EUR (monatlich 1203,90 EUR).
Mit am 13.07.2016 versendeten Schreiben vom 30.06.2016 setzte der Beklagte die Mutter der Klägerin als deren gesetzliche Vertreterin davon in Kenntnis zu beabsichtigen, die durch die Bescheide vom 22.10.2015 und 29.11.2015 bewilligten Leistungen teilweise wegen des nachträglich bekannt gewordenen Bezuges von ALG I ab dem 14.01.2016 aufheben zu wollen, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
Durch Bescheid vom 17.01.2017 hob der Beklagte die der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 bewilligten Leistungen ab dem 14.01.2016 in Höhe von 915,13 EUR auf und verlangte diese erstattet. Zur Begründung verwies er auf das in der Zeit bezogene ALG I, das der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Klägerin als Einkommen anzurechnen und ihm bei Erlass des Bescheides nicht bekannt gewesen sei.
Hiergegen legte die von ihren Eltern vertretene Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz am 09.02.2017 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass ihre sie vertretenden Eltern nicht erkannt hätten, dass der Beklagte das weiter bezogene ALG I nicht berücksichtigt habe.
Die Klägerin verfügte am 30.04.2017, ihrem 18. Geburtstag, über ein Guthaben i.H.v. 96,62 EUR auf ihrem Girokonto.
Durch Widerspruchsbescheid vom 18.05.2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er auf die Begründungen der Ausgangsbescheide.
Am 31.05.2017 hat die Klägerin hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben.
Im Klageverfahren verweist sie darauf, am 30.04.2017 volljährig geworden zu sein und nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts nicht für vor ihrer Volljährigkeit entstandene Verbindlichkeiten zu haften. Angesichts dessen, dass ihr bei Eintritt der Volljährigkeit allein Berufsausbildungsbeihilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), die bereits im Rahmen des weiter erfolgten Bezuges von Leistungen durch den Beklagten zur Anrechnung gelangt seien, zur Verfügung gestanden hätten, habe sie über kein "pfändbares" Vermögen verfügt.
Die Klägerin beantragt,
den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 aufzuheben.
Hilfsweise beantragt sie, die Berufung zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat nach Vorlage des Kontoauszuges erklärt, die mit dem streitgegenständlichen Bescheid geltend gemachte Forderung auf 96,62 EUR zu reduzieren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
A. Nach dem durch den Beklagten erklärten Anerkenntnis auf Reduzierung der Erstattungsforderung auf eine Höhe von 96,62 EUR war nur noch über die Aufhebung und Erstattung der vormals bewilligten Leistungen in dieser Höhe zu entscheiden.
B. Die hiergegen erhobene zulässige Klage war unbegründet. Die Klägerin ist durch den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 nicht beschwert, soweit der Beklagte durch diesen noch eine Erstattung in Höhe von 96,62 EUR geltend macht. Denn der Bescheid ist hinsichtlich der verbleibenden Forderung rechtmäßig. Weder die insoweit erlassene Entscheidung über die Aufhebung der vormals bewilligten Leistungen (I.) noch die verlangte Erstattung der aufgehobenen Leistungen (II.) sind rechtswidrig.
I. Die durch den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 verfügte Aufhebung der vormals durch den Bescheid vom 22.10.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.11.2015 bewilligten Leistungen ab dem 14.01.2016 durch den Beklagten ist rechtmäßig erfolgt gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach hat der Beklagte zuvor von ihm bewilligte Leistungen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Erlass des (bewilligenden) Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Sowohl hat der Beklagte die Klägerin mit dem am 13.07.2016 versendeten Schreiben vom 30.06.2016 ordnungsgemäß angehört gemäß § 24 Abs. 1 SGB X, indem er die Mutter – nach § 1629 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gesetzliche Vertreterin der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Klägerin – über die beabsichtigte Entscheidung sowie die für diese ursächlichen Tatsachen – die nachträgliche Kenntnisnahme des weiteren Bezugs von ALG I durch den Vater der Klägerin – informiert hat (BSG, Urteil vom 04. Juni 2014 – B 14 AS 2/13 R –, SozR 4-4200 § 38 Nr 3, Rn. 15 m.w.N.; Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 38, Rn. 34), als auch hat der den Bescheid ordnungsgemäß gemäß § 35 Abs. 1 SGB X begründet.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Insofern liegen die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen vor: Zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides vom 29.11.2015 waren dem Vater der Klägerin noch nicht weitere ALG I-Leistungen über den 13.01.2016 hinaus durch den Bescheid der Agentur für Arbeit vom 10.12.2015 bewilligt worden. Mangels sonstiger ersichtlicher rechtlicher Mängel ist der Bescheid vom 29.11.2015 somit rechtmäßig erlassen worden. Auch handelte es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der durch die Bewilligung von Leistungen bis Juli 2016 in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw. Bindungswirkung hinaus Wirkungen erzeugt hat (vlg. Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 48 SGB X, Rn. 54 m.w.N.).
Die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erforderliche Änderung der Verhältnisse im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des aufgehobenen Verwaltungsaktes hat in Form des Einkommensbezuges ab dem 14.01.2016 vorgelegen. Ab diesem Tag hat der Vater der Klägerin weiteres ALG I aufgrund des Bescheides der Agentur für Arbeit vom 10.12.2015, das zumindest zu einer Minderung des durch den Bescheid vom 29.11.2016 beschiedenen Anspruchs geführt hat, bezogen. Bei diesem hat es sich um gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 11 SGB II für die Ermittlung der Bedarfe der Klägerin zu berücksichtigendes Einkommen gehandelt, durch das die mit dem Bescheid vom 29.11.2016 bewilligten Leistungen zu mindern waren. Durch die Aufhebung erst zum 14.01.2016 hat der Beklagte zudem den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ordnungsgemäß bestimmt.
Des Weiteren hat der Beklagte nicht gegen die in § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X geregelte Jahresfrist verstoßen. Es kann insofern dahinstehen, ob die maßgebliche Frist bereits durch die Äußerung des Vaters der Klägerin in dessen Schreiben an den Beklagten vom 06.04.2016, das er bei dem Beklagten am selben Tag eingereicht hat, oder erst durch den am 07.06.2016 eingereichten Antrag auf Weiterbewilligung u.a. der Klägerin ausgelöst worden ist. Denn der Erlass des angefochtenen Bescheides am 17.01.2017 ist jedenfalls innerhalb eines Jahres seit dessen Kenntnis von dem weiteren Bezug von ALG I durch den Vater der Klägerin erfolgt.
Gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III hatte der Beklagte die zuvor bewilligten Leistungen aufzuheben, ohne diesbezüglich über ein auch nur intendiertes Ermessen verfügt zu haben.
Weil die Voraussetzungen der § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorgelegen haben, kann dahinstehen, ob der Beklagte sich hinsichtlich der Aufhebung zudem zurecht auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X berufen hat.
II. Die nach der Erklärung des Teilanerkenntnisses verbleibend geltend gemachte Erstattung der aufgehobenen Leistungen des Beklagten ist rechtmäßig gemäß § 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X. Danach sind aufgrund eines aufgehobenen Verwaltungsaktes bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
Der angefochtene Bescheid ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden (s.o.).
Auch materiell-rechtlich unterliegt die verbleibend vom Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Restforderung in Höhe von 96,62 EUR nach Überzeugung der Kammer keinen rechtlichen Bedenken. Der Einwand der Klägerin, dass die vorzunehmende Anwendung von § 1629a BGB eine vollständige Niederschlagung zur Folge haben müsste, da dieser sich zum damaligen Zeitpunkt auf ihrem Girokonto befindende Betrag nicht gepfändet werden könne, überzeugt nicht.
Es ist nicht ersichtlich, dass § 1629a Abs. 1 Satz 1 BGB einen über die durch den Beklagten anerkannte Reduzierung auf das (nachgewiesene) Vermögen der Klägerin hinausgehenden Schutz bezweckt. § 1629a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB normiert: "Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes."
Auch nach Auffassung der Kammer hat sich das diesbezüglich zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit zugrunde zu legende Vermögen der Klägerin auf die auf ihrem Girokonto als Guthaben befindliche Forderungssumme von 96,62 EUR bemessen.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass in Bezug auf die in § 1629a BGB geregelte Haftungsbeschränkung auch eine Anwendung der Pfändungsschutzregelungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) zu berücksichtigen sei, ist diesbezügliches nicht ersichtlich: Zwar wird in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass bestimmte Gegenstände schon nach Sinn und Zweck des § 1629a BGB bei der Ermittlung des Vermögens außer Betracht zu lassen seien, wobei diesbezüglich hinsichtlich der gemäß § 811 ZPO von einer Pfändung ausgenommenen Gegenstände entsprechend zu verfahren sei (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. September 2017 – L 2 AS 695/16 –, Rn. 43, juris. Die hiergegen eingelegte Revision des Beklagten hat das BSG zurückgewiesen, vgl. Terminbericht des BSG Nr. 51/18 zur Grundsicherung für Arbeitsuchende). Dabei handelt es sich jedoch um einen Grundsatz, der auch außerhalb des Sozialrechts bei der Anwendung von § 1629a BGB weitläufige Anerkennung findet (vgl. Huber, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 9, 7. Auflage 2017, § 1629a Rn. 41 m.w.N.). Dies wird etwa damit begründet, dass dies auch aus der besonderen Situation des volljährig Gewordenen, der die Gegenstände schon als Minderjähriger besessen hat und in der Regel über kein paralleles Eigenvermögen (= Neuvermögen) verfügt, folge (Staudinger/Coester (2015) BGB § 1629a, Rn. 56). Es liefe dem Schutzzweck von § 1629a BGB daher zuwider, wenn sich die Bemessung des Vermögens auch auf solche Gegenstände beziehe, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienen (vgl. §811 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da der Betroffene dann gehalten sei, sich für eine Neubeschaffung der erforderlichen Gegenstände mangels vorhandener ausreichender Mittel zu verschulden.
Im Gegensatz dazu ist nicht ersichtlich, dass wegen der mit § 1629a BGB beabsichtigten Schutzwirkung auch solches Vermögen außer Betracht gelassen werden soll, das in Form von Bargeld oder aber geldwerten Forderungen bestanden hat. Angesichts dessen kommt eine Anwendung entsprechender Regelungen der ZPO nicht in Betracht. Vielmehr hat das Bundessozialgericht bereits selbst entschieden, dass keine grundsätzlichen Einwände gegen die Reduzierung einer Erstattungsforderung auf ein bei Eintritt in die Volljährigkeit bestehendes – geringfügiges – Girokonto-Guthaben bestehen (BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 12/14 R –, SozR 4-1300 § 50 Nr. 5). Das Bundessozialgericht hat erst kürzlich bekräftigt, dass der gesetzlichen Konzeption des § 1629a BGB entsprechend die Höhe der Rückforderungssumme allein im Rahmen der Saldierung von Schuld und Vermögen zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt wird (BSG, Urteil vom 28. November 2018 – B 4 AS 43/17 R –, SozR 4 (vorgesehen), Rn. 23).
Gemessen an diesen Grundsätzen sprechen weder die geringe Höhe der verbleibenden Forderung noch der Einwand, dass die für das Guthaben maßgebliche Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe bereits im fortdauernden Leistungsbezug vom Beklagten als Einkommen angerechnet worden und die weiter bewilligten Leistungen deshalb nur reduziert zur Auszahlung gelangt seien, der weiter geltend gemachten Erstattungsforderung des Beklagten entgegen. Die im Rahmen von §§ 9 ff. SGB II erfolgende Prüfung der Hilfebedürftigkeit mit der Folge, dass etwa laufendes Einkommen auf die im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende anerkannten Bedarfe angerechnet wird, ändert nichts daran, dass solches Einkommen, soweit es der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Eintritts in die Volljährigkeit zur uneingeschränkten Verfügung steht, der von § 1629a BGB bezweckten Ermöglichung und Duldung der Zwangsvollstreckung (Staudinger/Coester (2015) BGB § 1629a, Rn. 55) zuzuführen ist. Insofern ist die betroffene volljährig gewordene Leistungsempfängerin nicht anders zu behandeln als jede andere volljährige Leistungen beziehende und zur Rückzahlung verpflichtete Person. Schulden, die eine Reduzierung des auf dem Girokonto befindlichen Geldvermögens zur Folge haben könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage über das durch den Beklagten erklärte Teilanerkenntnis hinaus nicht erfolgreich gewesen ist.
D. Die Berufung war nicht zuzulassen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur verbleibend vom Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderung verwiesen. Es war in Anbetracht der bereits ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts – von denen die von der Kammer getroffene Entscheidung nicht abweicht – nicht ersichtlich, dass der Sache eine darüber hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern lebende und am 00.00.1999 geborene Klägerin bezog nach Antragstellung vom 09.10.2015 aufgrund eines Bescheides des Beklagten vom 22.10.2015 für den Zeitraum von November 2015 bis Juli 2016 Leistungen nach dem SGB II. Nachdem der Vater der Klägerin den Beklagten über eine mit Bescheid vom 30.10.2015 für die Zeit vom 16.11.2015 bis 13.01.2016 erfolgte Bewilligung von Arbeitslosengeld I (ALG I) informiert hatte, passte der Beklagte die der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin bewilligten Leistungen durch Änderungsbescheid vom 29.11.2015 an und bewilligte dieser für die Zeit von Januar 2016 bis Juli 2016 monatliche Gesamtleistungen in Höhe von 1.903,98 EUR.
Mit Bescheid vom 10.12.2015 wurde dem Vater der Klägerin weiteres ALG I für den Zeitraum 16.11.2015 bis 13.07.2016 in Höhe von täglich 40,13 EUR durch die Agentur für Arbeit bewilligt. Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, hörte er den Vater der Klägerin mit Schreiben vom 14.03.2016 zu dem nunmehr bekannt gewordenen Bezug von ALG I an. Mit Schreiben vom 06.04.2016 teilte der Vater der Klägerin daraufhin mit, seit November 2015 ALG I zu erhalten. Eine Änderung der Leistungsbewilligung erfolgte zunächst nicht.
Bei der Beantragung der Weiterbewilligung von Leistungen am 06.06.2016 wies der Vater der Klägerin den Beklagten darauf hin, vom 01.11.2015 bis 31.07.2016 durchgehend ALG I bezogen zu haben. Durch eine Anfrage im Auskunftssystem ermittelte der Beklagte sodann die Höhe des bezogenen ALG I von täglich 40,13 EUR (monatlich 1203,90 EUR).
Mit am 13.07.2016 versendeten Schreiben vom 30.06.2016 setzte der Beklagte die Mutter der Klägerin als deren gesetzliche Vertreterin davon in Kenntnis zu beabsichtigen, die durch die Bescheide vom 22.10.2015 und 29.11.2015 bewilligten Leistungen teilweise wegen des nachträglich bekannt gewordenen Bezuges von ALG I ab dem 14.01.2016 aufheben zu wollen, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
Durch Bescheid vom 17.01.2017 hob der Beklagte die der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 bewilligten Leistungen ab dem 14.01.2016 in Höhe von 915,13 EUR auf und verlangte diese erstattet. Zur Begründung verwies er auf das in der Zeit bezogene ALG I, das der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Klägerin als Einkommen anzurechnen und ihm bei Erlass des Bescheides nicht bekannt gewesen sei.
Hiergegen legte die von ihren Eltern vertretene Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz am 09.02.2017 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass ihre sie vertretenden Eltern nicht erkannt hätten, dass der Beklagte das weiter bezogene ALG I nicht berücksichtigt habe.
Die Klägerin verfügte am 30.04.2017, ihrem 18. Geburtstag, über ein Guthaben i.H.v. 96,62 EUR auf ihrem Girokonto.
Durch Widerspruchsbescheid vom 18.05.2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er auf die Begründungen der Ausgangsbescheide.
Am 31.05.2017 hat die Klägerin hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben.
Im Klageverfahren verweist sie darauf, am 30.04.2017 volljährig geworden zu sein und nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts nicht für vor ihrer Volljährigkeit entstandene Verbindlichkeiten zu haften. Angesichts dessen, dass ihr bei Eintritt der Volljährigkeit allein Berufsausbildungsbeihilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), die bereits im Rahmen des weiter erfolgten Bezuges von Leistungen durch den Beklagten zur Anrechnung gelangt seien, zur Verfügung gestanden hätten, habe sie über kein "pfändbares" Vermögen verfügt.
Die Klägerin beantragt,
den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 aufzuheben.
Hilfsweise beantragt sie, die Berufung zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat nach Vorlage des Kontoauszuges erklärt, die mit dem streitgegenständlichen Bescheid geltend gemachte Forderung auf 96,62 EUR zu reduzieren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
A. Nach dem durch den Beklagten erklärten Anerkenntnis auf Reduzierung der Erstattungsforderung auf eine Höhe von 96,62 EUR war nur noch über die Aufhebung und Erstattung der vormals bewilligten Leistungen in dieser Höhe zu entscheiden.
B. Die hiergegen erhobene zulässige Klage war unbegründet. Die Klägerin ist durch den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 nicht beschwert, soweit der Beklagte durch diesen noch eine Erstattung in Höhe von 96,62 EUR geltend macht. Denn der Bescheid ist hinsichtlich der verbleibenden Forderung rechtmäßig. Weder die insoweit erlassene Entscheidung über die Aufhebung der vormals bewilligten Leistungen (I.) noch die verlangte Erstattung der aufgehobenen Leistungen (II.) sind rechtswidrig.
I. Die durch den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 verfügte Aufhebung der vormals durch den Bescheid vom 22.10.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.11.2015 bewilligten Leistungen ab dem 14.01.2016 durch den Beklagten ist rechtmäßig erfolgt gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach hat der Beklagte zuvor von ihm bewilligte Leistungen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Erlass des (bewilligenden) Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Sowohl hat der Beklagte die Klägerin mit dem am 13.07.2016 versendeten Schreiben vom 30.06.2016 ordnungsgemäß angehört gemäß § 24 Abs. 1 SGB X, indem er die Mutter – nach § 1629 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gesetzliche Vertreterin der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Klägerin – über die beabsichtigte Entscheidung sowie die für diese ursächlichen Tatsachen – die nachträgliche Kenntnisnahme des weiteren Bezugs von ALG I durch den Vater der Klägerin – informiert hat (BSG, Urteil vom 04. Juni 2014 – B 14 AS 2/13 R –, SozR 4-4200 § 38 Nr 3, Rn. 15 m.w.N.; Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 38, Rn. 34), als auch hat der den Bescheid ordnungsgemäß gemäß § 35 Abs. 1 SGB X begründet.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Insofern liegen die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen vor: Zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides vom 29.11.2015 waren dem Vater der Klägerin noch nicht weitere ALG I-Leistungen über den 13.01.2016 hinaus durch den Bescheid der Agentur für Arbeit vom 10.12.2015 bewilligt worden. Mangels sonstiger ersichtlicher rechtlicher Mängel ist der Bescheid vom 29.11.2015 somit rechtmäßig erlassen worden. Auch handelte es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der durch die Bewilligung von Leistungen bis Juli 2016 in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw. Bindungswirkung hinaus Wirkungen erzeugt hat (vlg. Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 48 SGB X, Rn. 54 m.w.N.).
Die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erforderliche Änderung der Verhältnisse im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des aufgehobenen Verwaltungsaktes hat in Form des Einkommensbezuges ab dem 14.01.2016 vorgelegen. Ab diesem Tag hat der Vater der Klägerin weiteres ALG I aufgrund des Bescheides der Agentur für Arbeit vom 10.12.2015, das zumindest zu einer Minderung des durch den Bescheid vom 29.11.2016 beschiedenen Anspruchs geführt hat, bezogen. Bei diesem hat es sich um gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 11 SGB II für die Ermittlung der Bedarfe der Klägerin zu berücksichtigendes Einkommen gehandelt, durch das die mit dem Bescheid vom 29.11.2016 bewilligten Leistungen zu mindern waren. Durch die Aufhebung erst zum 14.01.2016 hat der Beklagte zudem den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ordnungsgemäß bestimmt.
Des Weiteren hat der Beklagte nicht gegen die in § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X geregelte Jahresfrist verstoßen. Es kann insofern dahinstehen, ob die maßgebliche Frist bereits durch die Äußerung des Vaters der Klägerin in dessen Schreiben an den Beklagten vom 06.04.2016, das er bei dem Beklagten am selben Tag eingereicht hat, oder erst durch den am 07.06.2016 eingereichten Antrag auf Weiterbewilligung u.a. der Klägerin ausgelöst worden ist. Denn der Erlass des angefochtenen Bescheides am 17.01.2017 ist jedenfalls innerhalb eines Jahres seit dessen Kenntnis von dem weiteren Bezug von ALG I durch den Vater der Klägerin erfolgt.
Gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III hatte der Beklagte die zuvor bewilligten Leistungen aufzuheben, ohne diesbezüglich über ein auch nur intendiertes Ermessen verfügt zu haben.
Weil die Voraussetzungen der § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorgelegen haben, kann dahinstehen, ob der Beklagte sich hinsichtlich der Aufhebung zudem zurecht auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X berufen hat.
II. Die nach der Erklärung des Teilanerkenntnisses verbleibend geltend gemachte Erstattung der aufgehobenen Leistungen des Beklagten ist rechtmäßig gemäß § 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X. Danach sind aufgrund eines aufgehobenen Verwaltungsaktes bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
Der angefochtene Bescheid ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden (s.o.).
Auch materiell-rechtlich unterliegt die verbleibend vom Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Restforderung in Höhe von 96,62 EUR nach Überzeugung der Kammer keinen rechtlichen Bedenken. Der Einwand der Klägerin, dass die vorzunehmende Anwendung von § 1629a BGB eine vollständige Niederschlagung zur Folge haben müsste, da dieser sich zum damaligen Zeitpunkt auf ihrem Girokonto befindende Betrag nicht gepfändet werden könne, überzeugt nicht.
Es ist nicht ersichtlich, dass § 1629a Abs. 1 Satz 1 BGB einen über die durch den Beklagten anerkannte Reduzierung auf das (nachgewiesene) Vermögen der Klägerin hinausgehenden Schutz bezweckt. § 1629a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB normiert: "Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes."
Auch nach Auffassung der Kammer hat sich das diesbezüglich zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit zugrunde zu legende Vermögen der Klägerin auf die auf ihrem Girokonto als Guthaben befindliche Forderungssumme von 96,62 EUR bemessen.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass in Bezug auf die in § 1629a BGB geregelte Haftungsbeschränkung auch eine Anwendung der Pfändungsschutzregelungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) zu berücksichtigen sei, ist diesbezügliches nicht ersichtlich: Zwar wird in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass bestimmte Gegenstände schon nach Sinn und Zweck des § 1629a BGB bei der Ermittlung des Vermögens außer Betracht zu lassen seien, wobei diesbezüglich hinsichtlich der gemäß § 811 ZPO von einer Pfändung ausgenommenen Gegenstände entsprechend zu verfahren sei (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. September 2017 – L 2 AS 695/16 –, Rn. 43, juris. Die hiergegen eingelegte Revision des Beklagten hat das BSG zurückgewiesen, vgl. Terminbericht des BSG Nr. 51/18 zur Grundsicherung für Arbeitsuchende). Dabei handelt es sich jedoch um einen Grundsatz, der auch außerhalb des Sozialrechts bei der Anwendung von § 1629a BGB weitläufige Anerkennung findet (vgl. Huber, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 9, 7. Auflage 2017, § 1629a Rn. 41 m.w.N.). Dies wird etwa damit begründet, dass dies auch aus der besonderen Situation des volljährig Gewordenen, der die Gegenstände schon als Minderjähriger besessen hat und in der Regel über kein paralleles Eigenvermögen (= Neuvermögen) verfügt, folge (Staudinger/Coester (2015) BGB § 1629a, Rn. 56). Es liefe dem Schutzzweck von § 1629a BGB daher zuwider, wenn sich die Bemessung des Vermögens auch auf solche Gegenstände beziehe, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienen (vgl. §811 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da der Betroffene dann gehalten sei, sich für eine Neubeschaffung der erforderlichen Gegenstände mangels vorhandener ausreichender Mittel zu verschulden.
Im Gegensatz dazu ist nicht ersichtlich, dass wegen der mit § 1629a BGB beabsichtigten Schutzwirkung auch solches Vermögen außer Betracht gelassen werden soll, das in Form von Bargeld oder aber geldwerten Forderungen bestanden hat. Angesichts dessen kommt eine Anwendung entsprechender Regelungen der ZPO nicht in Betracht. Vielmehr hat das Bundessozialgericht bereits selbst entschieden, dass keine grundsätzlichen Einwände gegen die Reduzierung einer Erstattungsforderung auf ein bei Eintritt in die Volljährigkeit bestehendes – geringfügiges – Girokonto-Guthaben bestehen (BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 12/14 R –, SozR 4-1300 § 50 Nr. 5). Das Bundessozialgericht hat erst kürzlich bekräftigt, dass der gesetzlichen Konzeption des § 1629a BGB entsprechend die Höhe der Rückforderungssumme allein im Rahmen der Saldierung von Schuld und Vermögen zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt wird (BSG, Urteil vom 28. November 2018 – B 4 AS 43/17 R –, SozR 4 (vorgesehen), Rn. 23).
Gemessen an diesen Grundsätzen sprechen weder die geringe Höhe der verbleibenden Forderung noch der Einwand, dass die für das Guthaben maßgebliche Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe bereits im fortdauernden Leistungsbezug vom Beklagten als Einkommen angerechnet worden und die weiter bewilligten Leistungen deshalb nur reduziert zur Auszahlung gelangt seien, der weiter geltend gemachten Erstattungsforderung des Beklagten entgegen. Die im Rahmen von §§ 9 ff. SGB II erfolgende Prüfung der Hilfebedürftigkeit mit der Folge, dass etwa laufendes Einkommen auf die im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende anerkannten Bedarfe angerechnet wird, ändert nichts daran, dass solches Einkommen, soweit es der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Eintritts in die Volljährigkeit zur uneingeschränkten Verfügung steht, der von § 1629a BGB bezweckten Ermöglichung und Duldung der Zwangsvollstreckung (Staudinger/Coester (2015) BGB § 1629a, Rn. 55) zuzuführen ist. Insofern ist die betroffene volljährig gewordene Leistungsempfängerin nicht anders zu behandeln als jede andere volljährige Leistungen beziehende und zur Rückzahlung verpflichtete Person. Schulden, die eine Reduzierung des auf dem Girokonto befindlichen Geldvermögens zur Folge haben könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage über das durch den Beklagten erklärte Teilanerkenntnis hinaus nicht erfolgreich gewesen ist.
D. Die Berufung war nicht zuzulassen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur verbleibend vom Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderung verwiesen. Es war in Anbetracht der bereits ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts – von denen die von der Kammer getroffene Entscheidung nicht abweicht – nicht ersichtlich, dass der Sache eine darüber hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved