L 31 AS 302/17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 156 AS 34196/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 AS 302/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Anspruchsgrundlage der Vergütung der Sachleistung "Übergangshaus" ist der Bewilligungsbescheid an den Heimbewohner als Verwaltungsakte mit Drittwirkung in Verbindung mit dem Rahmen- und Vergütungsvertrag nach §§ 75, 79 SGB XII (Anschluss an BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008, B 8 SO 22/07 R).
Vor dem Hintergrund des daraus folgenden Schuldbeitritts bleibt ohne Bedeutung, welchen Zahlbetrag der Sozialhilfeträger in Abweichung von dem Vergütungsvertrag in den Bewilligungsbescheid aufgenommen hat. Der Schuldbeitritt knüpft an die Bewirkung der Sachleistung an.
Ein vom Sozialhilfeträger mit den Jobcentern geschlossener Vertrag über die Aufteilung der Vergütung bleibt gegenüber dem nicht beteiligten Leistungserbringer rechtlich bedeutungslos, weil er der Zustimmung des Leistungserbringers bedurft hätte.
Die Erfüllungswirkung der vom Jobcenter an den Leistungserbringer erbrachten Zahlungen zugunsten des Sozialamtes ergibt sich mangels Vorliegens der Tatbestandvoraussetzungen nicht aus § 107 SGB X, sondern ist Folge des in § 267 Bürgerliches Gesetzbuch normierten Rechtsgedankens, sofern dessen Voraussetzungen sinngemäß vorliegen.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2016 abgeändert. Der Beigeladene wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 4.827,53 Euro nebst 5 Prozent Zinsen seit dem 2. Oktober 2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger, der Beklagte und der Beigeladene jeweils ein Drittel. Der Beklagte und der Beigeladene haben dem Kläger jeweils ein Drittel, also insgesamt zwei Drittel, der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der Leistung "Übergangshaus"; insbesondere geht es darum, wer den Unterkunftsanteil an der Gesamtvergütung zu tragen hat.

Der Kläger ist Träger der Einrichtung "Übergangshaus" in der L Straße in B. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen der Liga der Wohlfahrtsverbände, an denen der Kläger über das Diakonische Werk partizipiert und der zuständigen Berliner Senatsverwaltung für Soziales erbringt der Kläger im "Übergangshaus" die im Berliner Rahmenvertrag vom 1. Januar 1999 in der jeweils gültigen Fassung nebst Anlagen vorgesehenen Leistungen für den Personenkreis nach § 67 Sozialgesetzbuch/Zwölftes Buch (SGB XII), also für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten wie Wohnungslose, von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen und Haftentlassene.

Unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) wurden die Kosten für den Leistungstyp "Übergangshaus" als stationäre Einrichtung komplett durch das zuständige Sozialamt/Soziale Wohnungshilfe übernommen. Mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) und des SGB XII zum 1. Januar 2005 übernahmen die Sozialämter in der Folge nicht mehr die komplette Leistung, sondern zahlten zwar den Leistungsanteil der persönlichen Hilfe weiter, hielten aber hinsichtlich des Unterkunftsanteils die Jobcenter für den zuständigen Träger, jedenfalls dann, wenn der Leistungsempfänger Hilfebedürftiger nach dem SGB II war.

Nach übereinstimmendem Vortrag des Klägers, des Beklagten und des Beigeladenen hat die mit Inkrafttreten des SGB II und SGB XII eingetretene Gesetzesänderung bisher keinen Niederschlag im Berliner Rahmenvertrag für die Zuständigkeit der Leistung gefunden, auch nicht in ergänzenden Vereinbarungen oder der Vergütungsvereinbarung nach § 75 SGB XII. Nach dem für den streitgegenständlichen Zeitraum einschlägigen Vergütungsvertrag wird unstrittig eine Gesamtvergütung von 43,93 Euro täglich festgeschrieben. Dem Vertrag lässt sich eine Aufteilung der Entgelte in persönliche Hilfen und Unterkunftsanteil nicht entnehmen. Die Beteiligten des Rechtsstreits sind sich jedoch darüber einig, dass sich der Betrag der Gesamtvergütung von 43,93 Euro aus einem Anteil für persönliche Hilfe von 31,64 Euro und 12,29 Euro für den Unterkunftsanteil zusammensetzt, dies ergebe sich aus dem SGB XII.

Nachdem die Vertragslage der Gesetzesänderung (Inkrafttreten SGB II und SGB XII zum 1.1.2005) jedenfalls im Hinblick auf die Zuständigkeit der Jobcenter nicht angepasst wurde, kam es ca. seit 2008 zu Leistungsstörungen in der Form, dass Jobcenter den buchhalterisch auf sie entfallenden Unterkunftsanteil nicht beglichen. Zur Begründung beriefen sich die Jobcenter im Grundsatz auf Einwendungen, die ihnen gegenüber den Leistungsempfängern zustünden und sie im Verhältnis zum Leistungsempfänger berechtigten, die Leistung nach dem SGB II abzulehnen. So fehlte in manchen Fällen der Antrag des Leistungsempfängers an das Jobcenter oder die zur Antragsbearbeitung erforderliche Mitwirkung, in anderen Fällen griffen Sanktionen oder Einkommen und Vermögen wurden angerechnet, manche Leistungsempfänger waren erwerbsunfähig, so dass die Zuständigkeit des Jobcenters für die Leistung von vornherein nicht in Betracht kam.

Im Grundsatz gestaltet sich die Leistungserbringung zwischen dem Leistungserbringer (Kläger), den Sozialleistungsträgern (Beklagte und Beigeladene) und den Leistungsempfängern wie nachfolgend dargestellt. Der Kläger erhält vom Beigeladenen ein an ihn selbst gerichtetes Schreiben, welches soweit hier von Bedeutung überschrieben ist mit "Kostenübernahme für Leistungen nach § 67 ff. SGB XII" in Form von "Übergangshaus für den Standort L Straße , B". Für den dann namentlich genannten Leistungsempfänger werden die Kosten – in einem datumsmäßig genau bezeichneten Zeitraum – aufgrund folgender Grundlagen übernommen: "Es gelten die mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung vereinbarte Entgeltvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII, der Berliner Rahmenvertrag für den Bereich Soziales (BRV) gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII sowie ergänzende Beschlüsse der Kommission 75 (alt 93)." Weiter wird geregelt: Der mit der zuständigen Fachverwaltung vereinbarte Tagessatz beträgt 43,93 Euro. Darin sind enthalten 31,64 Euro täglich für die persönliche Hilfe und 12,29 Euro täglich für die Unterkunft. Aufgrund des Bezuges von Grundsicherungsleistungen gemäß SGB II werden die anteiligen Unterkunftskosten nicht übernommen. Die vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Kosten reduzieren sich entsprechend.

Die Leistungsempfänger erhielten jeweils einen inhaltsgleichen Bescheid, in dem im Hinblick auf die Unterkunftskosten von einem Eigenanteil die Rede ist, der gegebenenfalls beim Jobcenter zu beantragen sei. Es ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten, dass für die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Zeiträume Bewilligungsbescheide des Beigeladenen an die Leistungsempfänger vorliegen und in diesem Umfang der die persönliche Hilfe betreffende Anteil von 31,64 Euro vom Beigeladenen an den Kläger gezahlt wurde. Im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des Beigeladenen vom 18. Dezember 2018 und 13. Juni 2019 Bezug genommen.

Der Kläger akzeptierte die getrennte Abrechnung der Gesamtvergütung zunächst und legte entsprechend getrennt Rechnung gegenüber dem Beigeladenen und dem Beklagten. Der Beklagte beglich die in Rechnung gestellten Beträge bezüglich im Folgenden genannter Leistungsempfänger und Zeiträume nicht vollständig wie nachstehend tabellarisch dargelegt.

(Dabei bedeutet "LE", dass die Zahlung an den Leistungsempfänger erfolgte, "KL", dass an den Kläger gezahlt wurde. Die Bemerkung "anerkannt" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass dem Beigeladenen ausreichende Nachweise für die Anwesenheit der Leistungsempfänger im "Übergangshaus" vorgelegen haben, was sich aus der Anweisung des Betrags für die persönliche Hilfe ergibt, die Seitenzahl der Gerichtsakte gibt die jeweilige Fundstelle an.)

G Rechnung Zeitraum Kostenübernahme Anwesenheit Leistung an offen 110,61 Euro 23.bis31.10.2009 Bl. 8 GA anerkannt 61,45 LE 110,61 Euro 368,70 Euro 1. bis 30.11.2009 Bl. 8 GA anerkannt 368,70 LE 368,70 Euro 380,99 Euro 1. bis 31.12.2009 Bl. 8 GA anerkannt 380,99 LE 380,99 Euro 380,99 Euro 1. bis 31.1.2010 Bl. 8 GA Bl. 21 GA 380,99 LE 380,99 Euro 344,12 Euro 1.bis 28.2.2010 Bl. 8 GA Bl. 20 GA 344,12 LE 344,12 Euro 380,99 Euro 1.bis 31.3.2010 Bl. 8 GA Bl. 19 GA 380,99 LE 380,99 Euro 270,38 Euro 1.bis 22.4.2010 Bl. 8 GA Bl.199 GA 270,38 LE 270,38 Euro 98,32 Euro 23.bis 30.4.2010 Bl. 9 GA Bl. 199 GA 98,32 KL 0,0 Euro 380,99 Euro 1.bis 31.5.2010 Bl. 9 GA Bl. 18 GA 380,99 KL 0,0 Euro 368,70 Euro 1.bis 30.6.2010 Bl. 9 GA Bl. 17 GA 368,70 LE 368,70 Euro 270,38 Euro 1.bis 22.7.2010 Bl. 9 GA Bl. 16 GA 270,38 LE 270,38 Euro 110,61 Euro 23.bis 31.7.2010 Bl. 10 GA Bl. 16 GA 110,61 KL 0,0 Euro 380,99 Euro 1.bis 31.8.2010 Bl. 10 GA Bl. 199 GA 380,99 KL 0,0 Euro 368,70 Euro 1.bis 30.9.2010 Bl. 10 GA Bl. 15 GA 368,70 KL 0,0 Euro 270,38 Euro 1.bis 22.10.2010 Bl. 10 GA Bl. 14 GA 270,38 KL 0,0 Euro 110,61 Euro 23.bis31.10.2010 Bl. 11 GA Bl. 14 GA 0,0 KL 110,61 Euro 368,70 Euro 1.bis 30.11.2010 Bl. 11 GA Bl. 13 GA 368,70 KL 0,0 Euro 380,99 Euro 1.bis 31.12.2010 Bl. 11 GA Bl. 12 GA 380,99 KL 0,0 Euro

Dies ergibt insgesamt einen Rechnungsbetrag von 5.346,15 Euro. Abzüglich der vom Beklagten an den Kläger geleisteten Zahlungen ergibt sich ein offener Betrag von 2.986,47 Euro für die an Herrn G bewilligte Leistung "Übergangshaus".

L

Rechnung Zeitraum Kostenübernahme Anwesenheit Leistung an offen 307,25 Euro 1.bis 25.5.2010 fehlt anerkannt 207,25 Euro KL 0,0 Euro 73,34 Euro 26.bis31.5.2010 Bl. 34 GA anerkannt 73,34 KL 0,0 Euro 368,70 Euro 1.bis 30.6.2010 Bl. 34 GA anerkannt 331,83 KL 36,87 Euro 380,99 Euro 1.bis 31.7.2010 Bl. 34 GA Bl.35 380,99 KL 0,0 Euro 380,99 Euro 1. bis 31.8.2010 Bl. 34 GA anerkannt 380,99 KL 0,0 Euro 344,12 Euro 1.bis 28.9.2010 Bl. 34 GA anerkannt 344,12 KL 0,0 Euro 208,93 Euro 15.bis31.3.2011 Bl. 33 GA anerkannt 0,0 Euro 208,93 Euro 368,70 Euro 1.bis 30.4.2011 Bl. 33 GA anerkannt 0,0 Euro 368,70 Euro 110,61 Euro 1.bis 9.5.2011 Bl. 33 GA anerkannt 0,0 Euro 110,61 Euro

Dies ergibt einen Rechnungsbetrag von insgesamt 2.543,63 Euro, von dem noch 725,11 Euro für die Herrn L bewilligte Leistung "Übergangshaus" offen sind. Für die Zeit vom 15. März bis 9. Mai 2011 hat der Beklagte keine Zahlungen geleistet, da ihm kein Anwesenheitsnachweis vorgelegen hätte.

M

Rechnung Zeitraum Kostenübernahme Anwesenheit Leistung an offen 379,75 Euro 1.bis 31.3.2009 anerkannt anerkannt 0,0 Euro 379,75 Euro 370,20 Euro 1.bis 30.4.2009 Bl. 44 GA anerkannt 0,0 Euro 367,50 Euro 259,14 Euro 1.bis 21.5.2009 Bl. 44 GA anerkannt 257,20 KL 0,00 Euro 123,40 Euro 22.bis31.5.2009 Bl. 44 GA anerkannt 122,90 KL 0,00 Euro 368,70 Euro 1. bis 30.4.2010 anerkannt anerkannt 368,70 KL 0,0 Euro 380,99 Euro 1.bis 31.5.2010 anerkannt anerkannt 380,99 KL 0,0 Euro 368,70 Euro 1.bis 30.6.2010 anerkannt anerkannt 368,70 KL 0,0 Euro

Dies ergibt einen insgesamt geltend gemachten Rechnungsbetrag von 2.250,88 Euro. Nach Abzug der geleisteten Zahlungen sind 747,25 Euro für die an Frau M bewilligte Leistung "Übergangshaus" offen. Von April bis 21. Mai 2009 betrug der Unterkunftsanteil noch 12,25 Euro statt 12,29 Euro. Dies erklärt die Differenz in der Abrechnung von April bis 21. Mai 2009.

M Rechnung Zeitraum Kostenübernahme Anwesenheit Leistung an offen 245,80 Euro 11.bis30.9.2009 Bl. 49 GA anerkannt 196,64 KL 49,16 Euro 380,99 Euro 1.bis31.10.2009 Bl. 49 GA anerkannt 380,99 KL 0,0 Euro

Dies ergibt einen insgesamt geltend gemachten Betrag von 626,79 Euro, von dem 49,16 Euro für die Herrn M bewilligte Leistung "Übergangshaus" offen sind. Der Beklagte macht für September 2009 geltend, bis zum 14. September 2009 habe ein Anspruch des Leistungsempfängers nach dem SGB II nicht bestanden.

M

Rechnung Zeitraum Kostenübernahme Anwesenheit Leistung an offen 159,77 Euro 18.bis30.11.2009 Bl. 53 GA anerkannt 0,0 Euro 159,77 Euro 49,16 Euro 1. bis 4.12.2009 Bl. 53 GA anerkannt 0,0 Euro 49,16 Euro

Dies ergibt einen Rechnungsbetrag von 208,93 Euro für die Herrn M bewilligte Leistung "Übergangshaus". Der Beklagte wandte ein, es fehle an einem Anspruch des Leistungsempfängers nach dem SGB II.

S Rechnung Zeitraum Kostenübernahme Anwesenheit Leistung an offen 196,46 Euro 1.bis16.3.2011 Bl. 57 GA anerkannt 196,64 KL 0,0 Euro 184,35 Euro 17.bis31.3.2011 Bl. 57 GA anerkannt 184,35 KL 0,0 Euro 368,70 Euro 1.bis 30.4.2011 Bl. 57 GA anerkannt 368,70 KL 0,0 Euro 380,99 Euro 1.bis 31.5.2011 Bl. 57 GA anerkannt 380,99 KL 0,0 Euro 196,64 Euro 1.bis 16.6.2011 Bl. 57 GA anerkannt 196,64 KL 0,0 Euro 172,06 Euro 17.bis30.6.2011 Bl. 57 GA Bl. 61 GA 172,06 KL 0,0 Euro 319,54 Euro 1.bis 26.7.2011 Bl. 58 GA Bl. 60 GA 294,96 KL 12,29 Euro

Dies ergibt einen insgesamt geltend gemachten Rechnungsbetrag von 1.818,92 Euro, von dem 12,29 Euro für die Herrn S bewilligte Leistung "Übergangshaus" offen sind. Abgerechnet wurden im Juli 2011 26 Tage, gezahlt 24 Tage, der Leistungsempfänger war bis zu 25. Juli 2011 in der Einrichtung.

S

Rechnung Zeitraum Kostenübernahme Anwesenheit Leistung an offen 98,32 Euro 1.bis 8.2.2011 fehlt anerkannt 0,0 Euro 98,32 Euro 245,80 Euro 9.bis28.2.2011 Bl. 64 GA anerkannt 245,80 KL 0,0 Euro 380,99 Euro 1.bis31.3.2011 Bl. 64 GA anerkannt 380,99 KL 0,0 Euro 368,70 Euro 1.bis30.4.2011 Bl. 64 GA anerkannt 368,70 KL 0,0 Euro 208,93 Euro 1.bis17.5.2011 Bl. 64 GA anerkannt 208,93 KL 0,0 Euro

Dies ergibt einen Rechnungsbetrag von 1.302,74 Euro, von dem 98,32 Euro für die Herrn S bewilligte Leistung "Übergangshaus" offen sind.

Damit hat der Kläger über einen Gesamtbetrag von 14.098,04 Euro Rechnung gelegt. Werden hiervon die an den Kläger überwiesenen Beträge laut Tabelle in Abzug gebracht, ergibt sich ein noch offener Betrag von 4.827,53 Euro.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2012 führte der Beklagte aus, eine Zahlungsverpflichtung seinerseits gegenüber dem Kläger bestehe nicht. Eine Zahlungsverpflichtung aus dem Berliner Rahmenvertrag bestehe nicht, der Beklagte sei dort weder als Vertragspartner noch in sonst einer Weise erwähnt. Aus den Kostenübernahmeerklärungen des Bezirksamtes hafte er erst Recht nicht. Auf Anspruchsgrundlagen nach dem SGB II könne der Kläger sich nicht berufen. Der Beklagte schulde allein den Leistungsempfängern die Kosten der Unterkunft nach den Regeln des SGB II. Diese Leistungen habe er vollumfänglich erbracht. Darüber hinaus seien die den Leistungsempfängern zustehenden Leistungen sogar überwiegend an den Kläger gezahlt worden. Soweit die Leistungen nicht erbracht worden seien, stünden Leistungshindernisse im Verhältnis zum Leistungsempfänger entgegen, zum Beispiel die fehlende Mitwirkung des Herrn M.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. Februar 2015 Buchungsbelege hinsichtlich seiner Zahlungen vorgelegt, allerdings eine Einsichtnahme in diese Unterlagen durch den Kläger ausgeschlossen, weil aus den Überweisungsunterlagen eine Vielzahl von am Verfahren nicht beteiligten Leistungsempfängern nach dem SGB II zu ersehen seien. Eine Offenbarung an den Kläger sei aus Datenschutzgründen nicht zulässig. Allerdings müsste dieser in der Lage sein, die Zahlungen aufgrund der vom Beklagten mitgeteilten Daten in seiner Buchhaltung aufzufinden.

Mit Urteil vom 12. Dezember 2016 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es finde sich keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers. Eine Beiladung des Bezirksamtes als Sozialhilfeträger sei weder notwendig noch sachdienlich gewesen, denn dieses komme in den streitgegenständlichen Fällen als Anspruchsgegner nicht in Betracht.

Gegen das seinen Bevollmächtigen am 16. Januar 2017 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens mit der Berufung vom 13. Februar 2017.

Mit Beschluss vom 26. September 2017 hat das Landessozialgericht das Bezirksamt Neukölln/Sozialhilfeträger beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2018 hat der Beigeladene vorgetragen, im Falle einer stationären Maßnahme nach § 67 SGB XII sei Kostenträger das Land Berlin. Allerdings sei zwischen dem Land Berlin und den Jobcentern vereinbart worden, dass die Jobcenter die Kosten der Unterkunft zu tragen hätten, solange die Leistungsberechtigten im laufenden Leistungsbezug beim Jobcenter stünden (sog. Kooperationsvereinbarung). Nach Beendigung des Leistungsbezuges nach dem SGB II würden die weiteren Maßnahmekosten dann – wieder – zu Lasten des Sozialhilfeträgers abgerechnet. Den Leistungsempfängern seien jedoch in sämtlichen streitgegenständlichen Zeiträumen durch Bescheid die Leistung "Übergangshaus" bewilligt worden. Der Beigeladene habe für sämtliche streitgegenständliche Zeiträume den ihn treffenden Teil der Gesamtvergütung (31,64 Euro täglich) vollständig gezahlt.

Mit Schriftsatz vom 13.6.2019 hat der Beigeladene sodann eine Auskunft der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 7. Juni 2019 vorgelegt. Dort ist ausgeführt: "Die abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII für den genannten Leistungstyp beinhalten unter Nr. III die Höhe der Vergütung je Betreuungstag. Der Tagessatz für die Kosten der Unterkunft ergibt sich aus der Höhe der persönlichen Hilfen gemäß § 68 Abs. 2 SGB XII abzüglich der Maßnahmepauschalen. Die Höhe dieses Tagessatzes ist nicht gesondert aufgeführt. Gemäß der Leistungsbeschreibung Beschluss Nr. 6/2013 Anlage Ü. H. ist nach Nr. 4 die Unterkunft Bestandteil der Leistung. Da es sich beim Übergangshaus um eine stationäre Einrichtung handelt, sind die Kosten der Unterkunft Bestandteil der Vergütung".

In den beigezogenen "Leistungstypspezifische Regelungen gemäß Ziffer 2.3.2. des Berliner Rahmenvertrages (BRV) nach § 79 Abs. 1 SGB XII in der Fassung vom 1. Januar 2007" ist unter Nr. 4 a, Inhalt und Umfang der Leistung unter dem Punkt Unterkunft geregelt: "Die Unterkunft ist Bestandteil der Leistung".

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2016 aufzuheben und den Beigeladenen, hilfsweise den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 6.934,06 Euro zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er schulde über die erbrachten Zahlungen hinaus keine weiteren Beträge. Er habe auch schuldbefreiend gegenüber dem Kläger an die Leistungsempfänger gezahlt. Letztlich schulde er diesen die Kosten der Unterkunft (KdU). Er hafte nicht dafür, dass die an die Leistungsempfänger ausgekehrten Leistungen von diesen nicht an den Kläger weitergeleitet worden seien. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte hierzu erläutert, es sei im sogenannten Kooperationsvertrag zwischen den Jobcentern und Bezirksämtern vereinbart worden, dass die Jobcenter den Unterkunftsanteil in den Fällen übernehmen sollen, in denen die Leistungsempfänger im Leistungsbezug nach dem SGB II stünden. Weiterhin sei geregelt, dass die KdU allein an die Leistungsträger, hier also den Kläger, auszuzahlen sei und nicht an die Leistungsempfänger nach dem SGB II selbst. Nach Auffassung der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung habe sich dieses Verfahren grundsätzlich bewährt. Es seien allerdings einige Verwaltungsfehler vorgekommen. Infolge dieser seien KdU-Leistungen auch an die SGB II-Berechtigten selbst und nicht an den Kläger geflossen. Der Beklagte meint, hierfür nicht zu haften.

Der Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, dass er nunmehr anerkenne, dass er gegenüber dem Kläger neben dem Anteil für die persönliche Hilfe (31,64 Euro) grundsätzlich auch den Unterkunftsanteil (12,29 Euro) schulde. Dies ergebe sich aus den geschlossenen Verträgen und sei auch die Auffassung der zuständigen Senatsverwaltung im Schreiben vom 7. Juni 2019, der er sich anschließe. Er ist aber weiter der Auffassung, dass die geschlossene Kooperationsvereinbarung vorsehe, dass die KdU für die Leistungsempfänger vom Beklagten an den Kläger und nicht die Leistungsempfänger selbst zu zahlen gewesen sei. Er ist der Auffassung, soweit der Beklagte an die Leistungsempfänger selbst gezahlt habe, müsse dieser im Hinblick auf die Kooperationsvereinbarung zwischen Jobcentern und Bezirksämtern die Zahlungen an den Kläger erneut erbringen. Darüber hinaus sei er bereit, die geltend gemachten Ansprüche teilweise anzuerkennen. Im Hinblick auf Herrn G sei er bereit, einen Anspruch in Höhe von 159,57 Euro zu erfüllen, im Hinblick auf Herrn Merkenne er einen Betrag von 49,16 Euro an, im Hinblick auf Herrn Sbestehe ein Anspruch in Höhe von 2.556,77 Euro und im Hinblick auf Herrn Sein Anspruch auf 12,29 Euro (Gesamtbetrag von 2777, 79 Euro, Schreiben vom 18. Dezember 2018/13. Juni 2019).

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese hat im Termin vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die die Leistungsempfänger betreffenden Akten des Beklagten, da dieser die Akteneinsicht für den Kläger ausgeschlossen hat (Schreiben vom 23. März 2017).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist in dem Sinne begründet, dass der Beigeladene zur Zahlung von 4.827,53 Euro zu verurteilen war. Im Übrigen sind die geltend gemachten Ansprüche des Klägers unbegründet. Zutreffend hat das SG zwar erkannt, dass Ansprüche gegen das beklagte Jobcenter nicht bestehen. Es hat es aber zu Unrecht unterlassen, das Bezirksamt als Träger der Sozialhilfe beizuladen und die Ansprüche des Klägers gegen diesen Träger zu prüfen.

Ein Fall notwendiger Beiladung nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist schon deshalb gegeben, weil nur einheitlich entschieden werden kann, ob das Bezirksamt und das Jobcenter ohne Beteiligung des Klägers festlegen durften, dass persönliche Hilfe und Unterkunftsleistungen im Rahmen der Bewilligung der Leistung "Übergangshaus" an die Leistungsempfänger (§ 67 SGB XII) getrennt vergütet werden. Die Frage, wer den vertraglich vereinbarten Gesamtbetrag von 43,93 Euro für die einheitliche Leistung "Übergangshaus" schuldet, gegebenenfalls welche Teilbeträge jeweils zu leisten sind, kann nur einheitlich entschieden werden.

Weiter kam hier nach Ablehnung der Ansprüche gegen den Beklagten ein anderer Leistungsträger (der Beigeladene) als leistungspflichtig in Betracht (§ 75 Abs. 2 SGG). Soweit im Beiladungsbeschluss vom 26. September 2017 § 75 Abs. 1 SGG zitiert wurde, ändert dies nichts daran, dass in der Sache eine notwendige Beiladung vorliegt. Dies folgt auch schon daraus, dass die Begründung des Beschlusses in der Sache auf die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 SGG Bezug nimmt, nämlich die Alternative, dass bei Ablehnung des Anspruchs ein Träger der Sozialhilfe als leistungspflichtig in Betracht kommt. Damit liegt in der Nennung des unzutreffenden Absatzes lediglich eine offensichtliche Unrichtigkeit (§ 138 SGG, der auch für Beschlüsse gilt, vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 138 Rn. 2).

Ein Teilanerkenntnisurteil konnte trotz der entsprechenden Erklärungen im Schriftsatz vom 13.6.2019 nicht ergehen, da aus der Berechnungsweise für den Senat nicht erkennbar war, welche der im Einzelnen geltend gemachten Forderungen des Klägers nun anerkannt werden sollten. Da der Beigeladene "lediglich" die Gesamtkosten der ehemaligen 7 Maßnahmen mit den Zahlungen verglichen und so einen offenen Betrag ermittelt hat, können die ausgewiesenen Beträge, die nach seiner Auffassung noch offen sein sollen, keiner bestimmten hier im Klageverfahren streitgegenständlichen Rechnung zugeordnet werden. Im Hinblick auf Herrn S geht das Anerkenntnis prozessual schon deshalb ins Leere, weil hier von dem Kläger ein Gesamtbetrag von 1.818,92 Euro geltend gemacht wurde, von dem allerdings im Zeitraum vom 1. März 2011 bis 26. Juli 2007 nur 12,29 Euro offen sind. Der anerkannte Betrag von 2.556,77 Euro ist nicht streitgegenständlich. Er kann nicht Gegenstand eines prozessualen Anerkenntnisses sein. Dem Beigeladenen steht es natürlich frei, die noch offenen Kosten entsprechend seiner "Gesamtberechnung" zu ermitteln. Da vorliegend aber Rechnungen bezüglich bestimmter Monate streitig sind, ist es nach Auffassung des Senats prozessual für ein Anerkenntnisurteil zwingend, die geltend gemachten Ansprüche und ihre Erfüllung den jeweils streitgegenständlichen Zeiträumen zuzuordnen. Dieses erlaubt die Gesamtberechnung des Beigeladenen nicht, so dass der Senat streitig zu entscheiden hatte.

Anspruchsgrundlage für den Kläger ist der Bewilligungsbescheid der Sachleistung "Übergangshaus" des Beigeladenen an die Leistungsempfänger als Verwaltungsakt mit Drittwirkung zugunsten des Klägers i. V. m. den Regelungen des Berliner Rahmentarifvertrages nach § 79 SGB XII und der hierzu vereinbarten Vergütungen laut Vergütungsvertrag gemäß § 75 SGB XII. Danach hat der Beigeladene eine Sachleistung bewirkt, deren Kehrseite die Vergütungspflicht an den die Sachleistung erbringenden Vertragspartner –hier den Kläger- ist.

Vor dem Hintergrund dieser Anspruchsgrundlage hat das Sozialgericht zu Recht ausgeführt, dass Ansprüche gegen den Beklagten nicht bestehen. Bescheide im oben genannten Sinne, die Drittwirkung haben könnten, hat der Beklagte im Hinblick auf die Sachleistung "Übergangshaus" nach § 67 SGB XII nicht erlassen. Auch Ansprüche aus Rahmen- und Vergütungsvertrag scheiden aus. Denn Vertragspartner des Berliner Rahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII sind einerseits die Wohlfahrtsverbände, über die der Kläger am Vertrag partizipiert und das Land Berlin, vertreten durch die jeweils für Soziales zuständige Senatsverwaltung. Damit steht fest, dass das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung von Kommunen und Bundesagentur für Arbeit nicht Vertragspartner ist, so dass der Kläger aus dem Vertragswerk keine Ansprüche gegen den Beklagten ableiten kann.

Auch aus den Kostenübernahmeerklärungen, die der Beigeladene gegenüber dem Kläger abgegeben hat, folgt kein Anspruch gegen den Beklagten. Dies gilt schon deshalb, weil in den Kostenübernahmeerklärungen ausgeführt ist, aufgrund des Bezuges von Grundsicherungsleistungen gemäß SGB II werden die anteiligen Unterkunftskosten im Tagessatz nicht übernommen. Der Satz kann allein dahin verstanden werden, dass das Bezirksamt/Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten der Unterkunft ablehnt. Auch eine Verpflichtung eines anderen Trägers kann in den Wortlaut nicht hineingelesen werden. Mit keinem Wort ist die Rede davon, dass die Jobcenter dem Träger des "Übergangshauses" den Unterkunftsanteil der Vergütung erstatten. Ausgeführt ist allein, dass eine Erstattung/Zahlung wegen des SGB II-Bezugs nicht vorgenommen wird. Abgesehen davon bedarf es keiner weiteren Begründung, dass eine Behörde für eine andere keine verpflichtenden Erklärungen abgeben kann, soweit es dafür keine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche (z. B. Vollmacht) Grundlage gibt. An beidem fehlt es offensichtlich.

Die Verwaltungspraxis i. V. m. der Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Grundgesetz kommt als Anspruchsgrundlage schon deshalb nicht in Betracht, weil es entgegen der Behauptung des Klägers eine solche Verwaltungspraxis (Übernahme der Unterkunftskosten der Leistung "Übergangshaus" nach § 67 SGB XII) nicht gibt. Auch wenn der Beigeladene und der Beklagte insoweit übereinstimmend ausführen, dass nach dem sogenannten Kooperationsvertrag im Falle des SGB II-Bezugs der Leistungsempfänger die KdU vom Jobcenter direkt an das "Übergangshaus" geleistet werden sollte, betrifft das schon nicht alle hier geltend gemachten Fallgestaltungen. So begehrt der Kläger zu Recht die Bezahlung der erbrachten Sachleistung nach § 67 SGB XII. Diese ist aber völlig unabhängig davon, ob die Empfänger der Leistung "Übergangshaus" auch Anspruchsberechtigte nach dem SGB II sind. Eine Praxis der Jobcenter, die Kosten der Unterkunft immer schon dann zu übernehmen, wenn auch die Leistung "Übergangshaus nach § 67 SGB XII" bewilligt wurde, besteht auch nach dem Vortrag von Beklagtem und Beigeladenem nicht. Allenfalls eine solche bindende Verwaltungspraxis würde aber dem Kläger zum Erfolg der Klage gegenüber dem Beklagten verhelfen. Denn nur nebenbei sei angemerkt, dass dem Kläger in aller Regel zuverlässige Kenntnis fehlt, ob die Leistungsempfänger nach § 67 SGB XII auch Ansprüche nach dem SGB II geltend machen können. Weder ist er am Verfahren nach dem SGB II beteiligt, noch sind die Jobcenter verpflichtet, dem Kläger Kenntnis zu geben von gegenüber den Leistungsempfängern erlassenen Bescheiden. Selbst wenn der genannte Kooperationsvertrag (im Falle bestehender SGB II-Ansprüche) also Drittwirkung zugunsten des Klägers entfalten würde, könnte er mangels Kenntnis vom SGB II-Bezug (siehe auch den Ausschluss des Klägers durch den Beklagten von der Akteneinsicht in die Akten der Leistungsempfänger im vorliegenden Gerichtsverfahren) damit seine Forderungen im Streitfall nicht begründen.

Allerdings folgt ein Anspruch des Klägers gegen den Beigeladenen aus der Bewilligung der Sachleistung "Übergangshaus" an die Leistungsempfänger. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 2008, B 8 SO 22/07 R und BSG, Urteil vom 5. Juni 2014, B 4 AS 32/13 R, jeweils zitiert nach juris) gilt im Dreiecksverhältnis zwischen Leistungserbringer (Kläger), dem Träger der Sozialhilfe (Beigeladener) und den Leistungsempfängern Folgendes. Es besteht ein so genanntes sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis zwischen dem Leistungserbringer, dem Träger der Sozialhilfe und dem leistungsberechtigten Menschen. Die gesetzlichen Regelungen statuieren danach ein Sachleistungsprinzip in der Gestalt einer Sachleistungsverschaffung. In diesem Dreiecksverhältnis erbringen die Sozialhilfeträger die ihnen obliegende Leistung grundsätzlich nicht als Geldleistung, sondern stellen durch Verträge mit Leistungserbringern die Sachleistungsverschaffung sicher. Untrennbarer Bestandteil der Sachleistungsverschaffung ist die Übernahme der der Einrichtung zustehenden Vergütung. Übernahme bedeutet etwas anderes als Zahlung in Geld. Übernahme bedeutet Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Der Schuldbeitritt bewirkt einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger. Der Sozialhilfeempfänger hat einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an die Einrichtung (so genannte Übernahme). Ob der Sozialhilfeträger den die Unterkunft betreffenden Teil seiner Kosten der Sachleistung vom Grundsicherungsträger verlangen kann, hängt davon ab, ob der Hilfebedürftige auch SGB II-Leistungsberechtigter war. Dies müssen die Träger in einem Verfahren untereinander klären (Bundessozialgericht vom 5. Juni 2014, B 4 AS 32/13 R).

Vor dem Hintergrund des Schuldbeitritts bleibt es ohne Bedeutung, welchen zu zahlenden Betrag der Beigeladene in Abweichung von den geschlossenen Vergütungsverträgen in seinen Bewilligungsbescheid gegenüber dem Leistungsempfänger aufgenommen hat. Entscheidend ist, dass der Beigeladene mit seinem Bewilligungsbescheid die Sachleistung "Übergangshaus" bewirkt hat. Dies steht jedenfalls im vorliegenden Fall außer Frage, denn die Leistungsberechtigten waren in den hier streitigen Zeiträumen tatsächlich Empfänger der Leistung. Darüber streiten der Kläger und der Beigeladene nicht. Damit knüpft die untrennbar mit der Sachleistungspflicht verbundene Vergütungspflicht an die Bewirkung der Sachleistungspflicht und nicht an einen bestimmten im Bewilligungsbescheid genannten Betrag an. Damit korrespondiert es, dass die Leistungsempfänger/Sozialhilfeempfänger gegen den Beigeladenen/Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Sachleistung an die Einrichtung haben.

Diese Sachleistung ist auch nicht teilbar. Auch ohne vertragliche Regelung ist es schon schwer vorstellbar, die erbrachten persönlichen Hilfeleistungen im Fall der stationären Unterbringung von der Unterbringung selbst zu trennen. Der Punkt bedarf hier keiner weiteren Vertiefung, da vorliegend im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Verträge nach §§ 75,79 SGB XII vereinbart wurde, dass die Unterkunft Teil der Leistung ist. Auf die Zitate der Regelungen im Tatbestand wird verwiesen. Völlig zu Recht hat sich auch die zuständige Senatsverwaltung für Soziales im Schreiben vom 7. Juni 2019 entsprechend geäußert.

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann nicht in Frage stehen, dass der Kläger im Grundsatz einen Anspruch gegen den Beigeladenen auf Zahlung der Unterkunftskosten hat. Soweit der Beklagte hier Einwendungen gegen die Ansprüche des Klägers vorträgt, die im Rechtsverhältnis zum Leistungsempfänger wurzeln, sind diese Fragen nicht im vorliegenden Rechtsstreit zu klären, sondern in einem Verfahren der beiden Träger untereinander.

Es ist unschädlich, dass die Bewilligungsbescheide des Beigeladenen an die Leistungsempfänger jedenfalls nicht vollständig in den Gerichtsakten vorliegen. In den Schriftsätzen vom 18. Dezember 2018 und 13. Juni 2019 hat der Beigeladene anerkannt, dass er in allen Fällen und in allen im Tatbestand genannten Zeiträumen den Leistungsempfängern die Leistung "Übergangshaus" bewilligt und die Kosten in Höhe von 31,64 Euro täglich für den Teil "persönliche Hilfe" übernommen hat. Die Bewilligung der Leistung "Übergangshaus" an die Leistungsempfänger als Tatbestandsvoraussetzung des hier geltend gemachten Anspruchs ist deshalb nachgewiesen bzw. vom Beigeladenen eingeräumt.

Da der Beigeladene in allen im Tatbestand genannten Zeiträumen und in Bezug auf alle Leistungsempfänger den Teil "persönliche Hilfe" gezahlt hat, ist auch davon auszugehen, dass ihm gegenüber der Anwesenheitsnachweis der Leistungsempfänger im Übergangshaus erbracht wurde und damit die Leistungserbringung durch den Kläger nachgewiesen war. Unschädlich bleibt daher im vorliegenden Rechtsstreit, dass nicht in allen Fällen eine von einem Mitarbeiter des Klägers und den Leistungsempfängern unterzeichnete Erklärung über die Anwesenheit im "Übergangshaus" vorliegt bzw. diese "lediglich" vom zuständigen Sozialarbeiter schriftlich bezeugt wurde.

Vor dem Hintergrund des zur Anspruchsgrundlage ausgeführten, kann dahingestellt bleiben, ob der Kostenübernahmeerklärung rechtlich überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt oder ob diese nur im Rahmen der Organisation der Verwaltungsabläufe von praktischer Relevanz ist.

Rechtlich bedeutungslos für die Zahlungsansprüche des Klägers bleibt auch der so genannte Kooperationsvertrag, der zwischen Beigeladenem und Beklagtem abgeschlossen worden sein soll oder ist und nach dem die Jobcenter den Unterkunftsanteil der SGB II-Berechtigen dem Kläger gegenüber im Falle eines Leistungsbezuges tragen sollen. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Kläger am Abschluss dieser Vereinbarung – anders als beim Abschluss des Rahmenvertrags und des Vergütungsvertrags durch die Wohlfahrtsverbände und die zuständige Senatsverwaltung für Soziales – nicht beteiligt war. Damit gilt § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X), nach welchem ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in die Rechte Dritte eingreift, der schriftlichen Zustimmung dieses Dritten bedarf. Soll der Kooperationsvertrag also den Inhalt haben, Zahlungsansprüche des Klägers aus Rahmen- und Vergütungsvertrag gegen den Vertragspartner dieser Verträge – also den Beigeladenen – auf den Beklagten abzuwälzen, so bedarf dieser Vertragsinhalt der schriftlichen Zustimmung des Klägers. Diese liegt unstreitig nicht vor. Es war daher auch nicht zu ermitteln, ob es diesen Kooperationsvertrag schon in den hier streitgegenständlichen Zeiträumen ggfls. mit welchem Inhalt gegeben hat, was zumindest im Verfahren vor dem Sozialgericht streitig war, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12. Dezember 2019 durch den Beigeladenen und den Beklagten aber als gegeben dargestellt wurde. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob der Kooperationsvereinbarung verwaltungspraktische Bedeutung weiter zukommt oder zukommen soll. Rechtlich belastbar im Hinblick auf Zahlungsansprüche des Klägers ist die Vereinbarung jedenfalls nicht.

Weiter war im vorliegenden Rechtstreit nicht zu klären, welche Folgen eine Verletzung des Vertrages durch den Beklagten durch Zahlung an die Leistungsempfänger persönlich gegenüber dem Beigeladenen haben kann, denn der Kläger ist an diesem Rechtsverhältnis nicht beteiligt. Diese Fragen wären ebenfalls im Erstattungsstreit zwischen Beklagtem und Beigeladenem zu klären.

Damit steht fest, dass der Beigeladene gegenüber dem Kläger auch den Unterkunftsanteil der Leistung "Übergangshaus" zu tragen hat. Für den hiesigen Rechtsstreit ohne Belang ist die Frage, in welchem Umfang der Beigeladene (Sozialhilfeträger) Erstattungsansprüche gegen den Beklagten (Jobcenter) realisieren kann, die u.a. auch von den Ansprüchen der Leistungsempfänger gegen das Jobcenter abhängen dürften, also zum Beispiel von der Frage der Antragstellung, der Mitwirkung, der Einkommensanrechnung etc. im Verhältnis Leistungsempfänger und Jobcenter. Diese Risiken kann der Beigeladene nicht auf den Kläger abwälzen.

Allerdings führen die vom Beklagten an den Kläger geleisteten Zahlungen (siehe tabellarische Aufstellung im Tatbestand) zur Erfüllung der Forderung im Verhältnis des Klägers zum Beigeladenen.

Diese Rechtsfolge ergibt sich nicht schon aus § 107 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X), denn dieser setzt Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger nach §§ 102 ff SGB X voraus. Die §§ 102 ff SGB X regeln die Rechtskonstellation, in der dem Sozialleistungsempfänger dem Grundsatz nach 2 Sozialleistungen, allerdings nur nachrangig oder alternativ, zustehen können. Ergibt sich dann, dass statt der einen die andere zu gewähren war, so gilt im Hinblick auf den Sozialleistungsempfänger die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X – er kann also nicht doppelt fordern-, im Hinblick auf die betroffenen Sozialleistungsträger wird das zutreffende Rangverhältnis der Sozialleistungen durch Erstattungsansprüche wieder hergestellt. Diese Konstellation ist hier im Grundsatz schon nicht gegeben, da zweifelsfrei feststeht, dass der Kläger allein einen Anspruch gegen den Beigeladenen wegen der erbrachten Leistung "Übergangshaus" hat. Weder alternativ noch vorrangig oder nachrangig kann der Kläger Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen. Eine Erfüllungsfiktion kann allenfalls im Verhältnis der Übergangshausbewohner zu Jobcenter und Sozialamt eintreten. Um diesen Teil der Rechtsverhältnisse geht es hier nicht.

Die Erfüllung folgt aber aus dem Rechtsgedanken des § 267 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach gilt: Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Hier hatte der Beigeladene nicht in Person im Sinne einer höchstpersönlichen Leistungserbringung zu leisten, sondern es ging um Geld, also eine Leistung, die auch der Dritte bewirken durfte. Damit muss sich der Kläger die Zahlungen des Beklagten an ihn selbst anrechnen lassen, nicht aber die Leistungen des Beklagten an die Leistungsempfänger selbst.

Voraussetzung der Tilgung durch einen Dritten ist, dass dieser auf eine fremde Schuld eine eigene Leistung – also nicht etwa als Bevollmächtigter- erbringt (sog. Fremdtilgungswille). Zur Feststellung des Fremdtilgungswillens ist nicht auf den inneren Willen des Dritten abzustellen, sondern darauf, wie der Gläubiger dessen Verhalten verstehen durfte (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch –BGB-, Kommentar, 77. Auflage, 2018 unter Hinweis auf BGH 40, 276; 46, 325; 72, 248; 137, 89/95).

Jedenfalls bei Zahlung der 12,29 Euro täglich an den Kläger in Erfüllung der Kooperationsvereinbarung mit dem Beigeladenen ist im vorliegenden Fall von einem erkennbaren Fremdtilgungswillen auszugehen. In diesem Fall will der Beklagte nämlich in Erfüllung der Pflichten aus dem Kooperationsvertrag die eigentlich dem Beigeladenen vorrangig obliegende Verpflichtung erfüllen. Da der Beigeladene im hier zu entscheidenden Fall seine eigentliche und vorrangige Leistungspflicht anerkannt hat, liegt auch eine fremde Schuld i.S. des § 267 BGB vor, auf die der Beklagte leisten wollte, auch wenn er mit dieser Leistung jedenfalls im Zweifel auch seine Verpflichtung auf Erbringung von KdU-Leistungen an die Leistungsempfänger erfüllen wollte.

Anders liegt der Fall dann, wenn der Beigeladene jede Schuldverpflichtung bestreitet. Dann kann schon aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers (objektiver Empfängerhorizont) keine fremde Schuld und kein Fremdtilgungswille vorliegen. Wenn dann auf Seiten des Beklagten auch noch der Wille im Vordergrund steht, nur die eigene KdU-Leistung gegenüber dem SGB II-Berechtigten erfüllen zu wollen, scheidet eine Erfüllung der dem Beigeladenen obliegenden Zahlungsverpflichtung durch Zahlung des Beklagten an der Kläger aus. So liegt der Fall vorliegend aber nicht (siehe oben).

Nicht zur Erfüllung der Ansprüche des Klägers gegen den Beigeladenen führt allerdings die Leistung des Beklagten an die Leistungsempfänger. Dies bedarf eigentlich keiner weiteren Begründung, denn ein Anspruch A gegen B kann nicht im Verhältnis C gegen D befriedigt werden. Zwar dürfte der Beklagte mit der Zahlung an die SGB II-Berechtigten seine Pflichten aus dem Kooperationsvertrag mit dem Beigeladenen verletzt haben. Eventuelle Schadensersatz- und Regressansprüche muss der Beigeladene aber mit dem Beklagten klären. Der Kläger ist mit seinen Ansprüchen gegen den Beigeladenen durch Störungen im Vertragsverhältnis Beklagter- Beigeladener nicht betroffen.

Zur Höhe des Anspruchs ist zunächst auf die im Tatbestand aufgeführten Tabellen zu verweisen. Der Senat hat dem Grundsatz nach zunächst jede vorgelegte Rechnung des Klägers als vorliegend geltend gemacht berücksichtigt und die jeweils vom Beklagten geleisteten Zahlungen gegenübergestellt. Dabei hat der Senat es ausreichen lassen, dass der Beklagte in seinen Schriftsätzen die genauen Daten der Zahlungen und den Zahlungsbetreff genannt hat, so dass der Kläger bei geordneter Buchführung die Zahlungen eigentlich auffinden muss. Soweit dies wegen einer Archivierung bzw. einer Erkrankung einer Mitarbeiterin, die offenbar für diese Archivierung zuständig war oder ist, nicht nachvollzogen werden konnte, führt dies allein nicht zur Verpflichtung des Schuldners, erneut zu zahlen. Denn aus der Sicht des Senats hat der Beklagte die im Tatbestand aufgeführten Zahlungen genau bezeichnet und insoweit nachgewiesen. Angesichts der genauen Bezeichnung der Überweisungsbeträge mit Betreff und Datum sieht der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Überweisungen.

Hinsichtlich der Höhe der Vergütung im Einzelnen ist noch darauf hinzuweisen, dass die Rechnungen im Fall M betreffend April und Mai 2009 unzutreffend ausgestellt waren, soweit die Zeit bis 21. Mai 2009 betroffen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt galt noch die Vergütung von 12,25 Euro, so dass die Überweisungen des Beklagten geringer ausfielen, als von dem Kläger unzutreffend mit 12,29 Euro berechnet.

Hinsichtlich der Rechnung betreffend den Zeitraum vom 11. bis 30. September 2009 in der Sache M (es wurden 196,64 Euro auf die Forderung von 245,80 Euro überwiesen), ist anzumerken, dass der Beklagte den Gesamtzeitraum nicht bedienen konnte, da seiner Auffassung nach der Leistungsempfänger erst ab dem 14. September 2009 leistungsberechtigt nach dem SGB II gewesen ist.

Soweit der Kläger über den zugesprochenen Betrag hinaus Vergütungen geltend gemacht hat, sind diese für den Senat angesichts der vorgelegten Rechnungen, die alle entsprechend der Tabelle berücksichtigt wurden, und den ebenfalls berücksichtigten Zahlungen des Beklagten nicht nachvollziehbar. Insoweit bleibt es bei der Klageabweisung.

Für künftige Verfahren ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass es für die Nachvollziehbarkeit der geltend gemachten Forderungen nützlich sein könnte, Handakten für jeden Leistungsempfänger anzulegen, aus denen sich die Kostenübernahmeerklärungen, Rechnungen, Zeiträume, Anwesenheitserklärungen und Zahlungen ergeben. Die vorgelegten Saldoabrechnungen waren für den Senat praktisch nicht nachvollziehbar. Dies verwundert auch nicht, wenn bei einzelnen, auch kleinen Fehlbeträgen zu den Rechnungsstellungen weiter saldiert wird. Irgendwann erreicht dieses Verfahren dann ein Stadium, in dem der Schuldgrund, also das "Warum" der einzelnen Zahl, nicht mehr nachvollziehbar ist.

Soweit der Beigeladene einen Gesamtbetrag von (nur) 2777,79 Euro im Schriftsatz vom 13. Juni 2019 anerkannt hat, ergibt sich der vom Senat ermittelte höhere Betrag im Wesentlichen aus der Nichtberücksichtigung der an die Leistungsempfänger persönlich ausgekehrten Leistungen, die keine Erfüllungswirkung haben und vom Beigeladenen noch an den Kläger zu leisten sind. Da allerdings 2826,70 Euro an die Leistungsempfänger gezahlt wurden, ergibt sich immer noch eine Differenz, die einerseits ihre Ursache darin haben dürfte, dass der Beigeladene im Schreiben vom 13. Juni 2019 auch Zeiträume berücksichtigt hat, die hier nicht streitig waren, andererseits der Kläger nicht immer nachvollziehbar Buch geführt hat. Weitere Aufklärungen erscheinen nicht möglich.

Dem Grundsatz nach kann der Kläger auch Zinsen seit Rechtshängigkeit geltend machen. Insoweit hat das BSG (Az. B 10 ÜG 2/14 R, Rn 54, zitiert nach juris) ausgeführt, dass Prozesszinsen von 5% über dem Basissatz geltend gemacht werden können, wenn Spezialregelungen in den Sozialgesetzbüchern nicht bestehen, die den Anspruch auf Prozesszinsen verdrängen könnten. Eine solche Regelung ist zum Beispiel § 44 Sozialgesetzbuch/Erstes Buch (SGB I), die im System sozialrechtlicher Ansprüche regelt, unter welchen Voraussetzungen Sozialleistungen überhaupt zu verzinsen sind und Prozesszinsen in diesen Fällen ausschließt. Hier handelt es sich aber um vertraglich vereinbarte Vergütungen und nicht um Sozialleistungen, die nur auf Antrag gewährt werden. Allerdings kann vorliegend nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abgestellt werden, denn für den Beigeladenen tritt Rechtshängigkeit erst mit der Wirksamkeit des Beiladungsbeschlusses ein (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Auflage, § 75 Rn 14 b, § 94 Rn 3a), also mit Zustellung.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a SGG. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift werden dem Beigeladenen auch Kosten auferlegt, soweit er verurteilt worden ist (§ 75 Abs. 5 SGG). Dies gilt auch dann wenn, er keine Anträge gestellt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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