S 19 AS 190/19

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 19 AS 190/19
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Mangels einer eindeutigen ausdrücklichen Zweckbestimmung für den sog. Sterbevierteljahresbonus im Rahmen der Witwenrente ist dieser als Einkommen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigen (Anschluss an LSG Bayern. Urteil vom 29.11.2017, Az: L 11 AS 322/17).

2. Bei dem Sterbequartalsvorschuss handelt es sich um eine einmalige Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II.
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für die Zeit von November 2018 bis März 2019 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu bewilligen sind.

Die 1960 geborene Klägerin lebte im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gemeinsam mit ihrem nunmehr verstorbenen Ehemann, der Altersrente bezog. Ihr wurden mit Bescheid vom 18.09.2017 bis zum 30.09.2018 Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Der Ehemann verstarb am xx.xx.2018. Mit Schreiben vom 02.08.2018 teilte der Renten Service mit, dass der Vorschuss für die Rente 1.999,62 Euro betrage. Am 7. August 2018 wurde der Klägerin dieser Betrag auf ihr Konto überwiesen.

Mit Bescheid vom 20.08.2018 entschied die Deutsche Rentenversicherung Hessen, dass der Klägerin ab dem 1. November 2018 eine Witwenrente von 448,60 Euro zustehe und der Klägerin ein Betrag von 399,92 Euro zum Monatsende ausbezahlt werde. Dieser Betrag wurde ab November 2018 monatlich auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben.

Am 19. September 2018 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung von Leistungen.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit von Oktober 2018 bis März 2019 vorläufig Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 565,72 Euro für Oktober 2018 und 165,80 Euro monatlich für November 2018 bis Februar 2019 sowie 387,98 Euro für März 2019 (auf die Berechnungsbögen, Bl. 219 der elektronischen Verwaltungsakte, wird Bezug genommen). Zudem bewilligte der Beklagte aufgrund der Zahlung der monatlichen Rente erst zum Monatsende für November 2018 ein Darlehen in Höhe von 399,92 Euro.

Am 20. Oktober 2018 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten zur Beschaffung von Heizmaterial.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 wurden der Klägerin 380,00 Euro zur Beschaffung von Brennholz und Briketts bewilligt für vier Raummeter Brennholz. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 wurden der Klägerin abschließend für Oktober 2018 565,72 Euro bewilligt.

Am 5. November erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2018. Zur Begründung wird vorgetragen, im November werde neben 399,92 Euro auch noch fälschlicherweise ein Einkommen in Höhe von 222,18 Euro angerechnet. Zudem seien nunmehr 100 Euro an Nebenkosten zu berücksichtigen. Des Weiteren sei eine weitere Brandhilfe zu gewähren.

Am 8. November 2018 wurden der Klägerin vier Schüttraummeter Holz für 380,02 Euro geliefert. Der Betrag wurde von der Beklagten direkt an den Holzlieferanten überwiesen.

Am 22. Januar 2019 (zugestellt am 29. Januar 2019) wurde dem Widerspruch teilweise abgeholfen, soweit nicht monatliche Nebenkosten von 100 Euro bewilligt worden waren, der Widerspruch im Übrigen aber zurückgewiesen (auf die Berechnungsbögen, Bl. 82ff. der eAkte/2.Teil wird Bezug, genommen). Als Leistungsanspruch wurden für Oktober 2018 603,39 Euro berücksichtigt, für November 2018 583,49 Euro (einschließlich der Kosten der Heizung), für Dezember 203,47 Euro, für Januar bis Februar jeweils 211,65 Euro und für März 2019 433,83 Euro. Zur Begründung ist angegeben, dass ab November die Witwenrente als laufendes Einkommen zu berücksichtigen sei, zudem sei die Zahlung von 1.999,62 Euro abzüglich von 666,54 Euro für den laufenden Monat (somit 1.333,08 Euro) durch die Rentenversicherung als einmalige Einnahme zu berücksichtigen und zwar in Höhe jeweils eines Sechstels für die Monate von September 2018 bis März 2019 (mithin 222,18 Euro). Hinsichtlich der zusätzlich begehrten Kosten für Heizung verweist die Beklagte auf eine Berechnungsformel des Verbandes Deutscher Ingenieure. Das Holz sei für 80 bis 85 Euro je Raummeter im Handel erhältlich, der Klägerin seien jeweils 95 Euro für vier Raummeter bewilligt worden.

Am 26. Februar 2019 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht in Darmstadt erhoben.

Die Klägerin trägt vor, der Betrag sei nicht ausreichend, um im Winter die Wohnung zu beheizen. Vielmehr sei ein größerer Bezug von Brandhilfe notwendig. Der Prozessbevollmächtigte wendet sich für die Klägerin zudem gegen die Anrechnung des Einkommens, maximal ergebe sich ein Anrechnungsbetrag von 68,08 Euro.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 05.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2019 aufzuheben und der Klägerin ab dem 01.11.2018 monatlich 795,65 Euro laufende Leistungen nach den Bestimmungen nach SGB II zu gewähren sowie der Klägerin jährliche Brandkostenbeihilfe von mindestens 500 Euro zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt noch vor, dass die Anrechnung der einmaligen Einnahme von 1.333,08 Euro verteilt auf sechs Monate von September 2018 bis Februar 2019 der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 3 SGB II entspreche. Die Klägerin habe zudem auch nicht dargelegt, in welchem Ausmaß hier höhere als bislang bewilligte Kosten der Heizung entstünden. Zudem fehle es an Angaben, wieso die Klägerin statt der bewilligten Raummeter lediglich vier Kubikmeter Schüttraummeter bestellt habe. Die tatsächlich angefallenen Kosten seien jedenfalls in vollem Umfang übernommen worden. Sofern die Klägerin über keine Heizmaterialien mehr verfüge, stehe es ihr frei, einen neuen Antrag zu stellen.

Auf die Aufforderung des Gerichts vom 03.06.2019 und unter Fristsetzung und Hinweis auf § 106a Abs. 3 SGG vom 15.08.2019 erfolgte keine Vorlage weiterer tatsächlich angefallener Kosten für die Heizung.

Die Beteiligten erklärten jeweils am 13.01.2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dazu zuvor ihr Einverständnis erklärt haben.

Streitgegenständlich ist der Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2018 in der Fassung des Bescheides vom 31.Oktober 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2019 (betrifft die Bewilligung von Leistungen für die Zeit von Oktober 2018 bis März 2019). Ausweislich des Klagantrags werden nur ab November 2018 höhere Leistungen begehrt.

Soweit die Klägerin eine jährliche Zahlung von mindestens 500 Euro als Brandbeihilfe beantragt, ist die Klage nicht zulässig. Eine (vom Gericht im vorliegenden Verfahren überprüfbare) Entscheidung darüber, hat der Beklagte nicht getroffen. Im Übrigen ist der Bedarf nur dann zu berücksichtigen, wenn er anfällt. Ob der Beklagte den im hier streitgegenständlichen Zeitraum (November 2018 bis März 2019) angefallenen Bedarf auch hinsichtlich der angefallenen Kosten für die Heizung berücksichtigt hat, ist vom Gericht zu entscheiden und streitgegenständlich (siehe im Folgenden).

Die Bewilligung der Leistungen durch den Beklagten in den Monaten November bis März 2019 entspricht den gesetzlichen Regelungen.

Der Beklagte hat nach dem Widerspruch zutreffend 370 Euro als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 1. Alt. SGB II als Bedarf berücksichtigt. Auch der von der Beklagten berücksichtigte Regelbedarf von 416 Euro bis zum 31. Dezember 2018 und 424 Euro ab dem 1. Januar 2019 entspricht der gesetzlichen Regelung aus § 20 Abs. 1a iVm. § 28 SGB XII iVm. § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach den §§ 28a (und 134) des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften ‚Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 (BGBl. I 2017, S. 3767) bzw. für das Jahr 2019 (BGBl. I 2018, S. 1766). Auch der Mehrbedarf wegen der Warmwassererzeugung entspricht in der Höhe (9,57 Euro monatlich im Jahr 2018 und 9,75 Euro monatlich im Jahr 2019) der gesetzlichen Vorgabe aus § 21 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 SGB II. Kosten für die Heizung (hier Holz) sind im Oktober 2018 angefallen, wurden vom Beklagten auch bewilligt und der Betrag an den Heizöllieferanten direkt überwiesen. Für die Monate ab November 2018 bis März 2019 sind auch nach Aufforderung des Gerichts keine weiteren Kosten der Unterkunft mehr als Bedarf vorgetragen worden. Ein weiterer Bedarf in den streitgegenständlichen Monaten ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Berechnung des Bedarfs entspricht mithin den gesetzlichen Vorgaben.

Der Beklagte hat auch zutreffend Einkommen bei der Klägerin berücksichtigt. Der Klägerin ist ab November 2018 monatlich die Witwenrente in Höhe von 399,92 Euro zugeflossen. Dieser Betrag ist als laufende Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigen. Der Beklagte hat vom Einkommen auch eine Versicherungspauschale von 30 Euro abgezogen (vgl. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II iVm. § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld [in der Fassung vom 01.08.2016]).

Darüber hinaus hat der Beklagte rechtmäßig auch noch bis Februar 2019 222,18 Euro als Einkommen der Klägerin berücksichtigt. Der Beklagte hat rechtmäßig den Sterbeviertelvorschuss vom 07.08.2019 in Höhe von 1999,62 Euro als einmalige Einnahme berücksichtigt und auf die Monate September 2018 bis Februar 2019 verteilt angerechnet.

Es handelt sich um Einkommen und nicht um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II. Denn die Klägerin stand auch schon im August 2018 im Leistungsbezug.

Bei dem Vorschuss handelt es sich auch vollständig um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II. Danach sind als Einkommen zu berücksichtigen: Einnahmen in Geld abzüglich der in § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Die Einnahme stellt kein ‚nicht zu berücksichtigendes Einkommen‘ im Sinne des § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II dar. Diese Ausnahme sieht vor, dass Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Es handelt sich bei dem Sterbevierteljahresbonus gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Renten Service Verordnung zwar um eine Leistung, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden (hier die Renten Service Verordnung; der Anspruch auf Witwenrente wiederum beruht auf § 46 Abs. 2 SGB VI und die erhöhte Rente für die ersten drei Monate auf § 67 Nr. 6 SGB VI). Es fehlt aber an einem ausdrücklich genannten Zweck (so auch Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 29.11.2017, Az: L 11 AS 322/17, juris Rn. 21). Soweit noch zu der Arbeitslosenhilfe vom Bundessozialgericht ausgeführt wird, dass die erhöhte Rente keine Unterhaltsersatzfunktion bezwecke, sondern dazu diene, den während des Sterbevierteljahres zwangsläufig eingetretenen besonderen Bedarf des hinterbliebenen Ehegatten zu befriedigen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Januar 1990, Az: 7 AR 128/88, juris Rn. 28, vgl. auch wenn aber weiter: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. März 1972, Az: 1 BvR 674/70, juris Rn. 12 zu § 45 Abs. 5 S. 1 AVG idF vom 23. Februar 1957) und dies auch in der Literatur zum Arbeitslosengeld II noch so vertreten wird (vgl. nur mit weiteren Hinweisen Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, Lfg. 7/17, § 11a, Rn. 169), schließt sich die Kammer dieser Auffassung nicht an. Eine entsprechende Zweckbestimmung durch den Gesetzgeber ergibt sich aus dem Gesetz nicht (ausführlich auch in Abgrenzung zu anderen öffentlich-rechtlichen Leistungen siehe Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 29.11.2017, Az: L 11 AS 322/17, juris Rn. 21). Ein abstrakt-genereller Sinn und Zweck einer Vorschrift ist für die Anwendung von § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II nicht ausreichend (Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Januar 2016, Az: L 7 R 173/15, juris Rn. 13, Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 21. Dezember 2012, Az: L 4 SO 340/12 B ER, juris Rn. 9, Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2019, Az: S 5 R 2625/14, juris Rn. 27).

Nur ergänzend geht die Kammer auch von einer Zweckidentität der Leistungen aus. Der (wenn auch nicht konkretisierte) Zweck der erhöhten Witwenrentenzahlung kann in der Unterstützung bei der Umstellung von den bisherigen auf die neuen Lebensverhältnisse gesehen werden. Dieser Zweck liegt auch den Leistungen nach dem SGB II zugrunde. Auch hier geht es um die Sicherung der (existenziellen) Lebensverhältnisse. Dabei wird bei der Bedarfsberechnung im SGB II auch berücksichtigt, wenn aufgrund eines Todes eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft in einer Übergangszeit höhere Leistungen erforderlich sind (beispielsweise über § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II, vgl. dazu und zu weiteren Beispielen Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 29.11.2017, Az: L 11 AS 322/17, juris Rn. 22ff.)

Der Beklagte hat auch rechtmäßig die Zahlung des Sterbequartalsvorschusses nach § 7 der Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG (Renten Service Verordnung) als einmalige Einnahme auf sechs Monate ab dem Folgemonat des Zuflusses verteilt. Es handelt sich um eine einmalige Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II. Bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung, laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden (BSG, Urteil vom 30. Juli 2008, Az: B 14 AS 26/07 R, juris Rn. 27). Er gilt gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung zwar als Vorschuss "für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Berechtigten". Allerdings erschöpft sich der Sterbequartalsvorschuss in Höhe des Dreifachen der dem verstorbenen Berechtigten im Sterbemonat zu zahlenden Rente (vgl. § 7 Abs. 2 Renten Service Verordnung) in einer einzigen Leistung und es wird gerade nicht jeweils in den ersten drei Monaten nach Tod des Berechtigten eine Zahlung geleistet. Der Umstand dass die Rentenversicherung dann mit Bescheid vom 20.08.2018 (also nach Auszahlung des Vorschusses) die Witwenrente monatlich in den ersten drei Monaten mit 666,54 Euro als Zahlbetrag berechnet hat, führt nicht dazu, dass die Leistung nachträglich als laufende Einnahme zu bewerten wäre. Sie bildet nur die Grundlage für das Behaltendürfen des Betrages (vgl. § 7 Abs. 3 Renten Service Verordnung).

Die Anrechnung der einmaligen Einnahme erfolgte auch rechtmäßig gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II erst im Folgemonat des Zuflusses – im September. Dort ist bestimmt: Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Der Beklagte hat diese Vorschrift rechtmäßig angewendet. Denn der Beklagte hatte aufgrund der Bewilligungsentscheidung bis zum 30.09.2018 bereits Leistungen vor dem Zufluss des Sterbevierteljahresbonus für den Monat des Zuflusses (August 2018) erbracht.

Der Beklagte hat die einmalige Einnahme auch rechtmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Folgemonat des Zuflusses (September 2018 bis Februar 2019) verteilt. Denn wenn der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele, ist in § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II vorgesehen, dass die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen ist. Durch die Zahlung des Vorschusses in Höhe von 1.999,92 Euro und Berücksichtigung in einem Monat wäre der Leistungsanspruch in einem Monat entfallen.

Die Kammer kann es vorliegend dahingestellt lassen, ob die Beklagte zutreffend nur 1.333,08 Euro statt 1.999,62 Euro (1.999,62 Euro abzüglich 666,54 Euro als laufende Leistung) als einmalige Einnahme angerechnet hat. Denn insofern geschieht dies zu Gunsten der Klägerin. Andernfalls hätten statt der angerechneten 222,18 Euro 333,32 Euro als Einkommen angerechnet werden müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Rechtskraft
Aus
Saved