Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SO 861/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2656/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Nachzahlungsanspruch ist nach § 44 Abs. 1 SGB I erst mit Erlass des Zugunstenbescheides nach § 44 SGB X zu verzinsen, da dieser Anspruch erst zu diesem Zeitpunkt entstanden und damit auch erst zu diesem Zeitpunkt fällig geworden ist.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Verzinsung eines Nachzahlungsanspruchs.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2015 hatte der Beklagte der Klägerin Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 42 i. V. m. § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für den Zeitraum 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 bewilligt; die Bewilligung erfolgte dabei nicht in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung. Am 6. Oktober 2015 beantragte die Klägerin eine Überprüfung dieses Bewilligungsbescheides. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2016 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Juni 2018 (Aktenzeichen: S 2 SO 1817/16) verurteilte das Sozialgericht Mannheim (SG) den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2016, den Bescheid vom 26. Juni 2015 gegenüber der Klägerin teilweise zurückzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 anteilig die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2018 nahm der Beklagte in Ausführung des Urteils des SG vom 28. Juni 2018 den Bescheid vom 26. Juni 2015 mit Wirkung vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 zugunsten der Klägerin teilweise zurück und stellte einen höheren Leistungsanspruch für diesen Zeitraum in Höhe von 1380,- EUR fest. Die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages erfolgte am 30. Juli 2018.
Gegen den Bescheid vom 25. Juli 2018 erhob die Klägerin am 6. August 2018 Widerspruch und begehrte eine Verzinsung der nachträglich bewilligten Leistungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, der Anspruch auf Nachzahlung in Höhe von 1380,- EUR sei erst mit Urteil des SG vom 28. Juni 2018 fällig geworden. Die Auszahlung sei am 30. Juli 2018 erfolgt. Die in § 44 SGB I genannten Fristen seien somit alle eingehalten.
Mit ihrer am 18. März 2019 beim SG erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Verzinsungsbegehren weiterverfolgt und ausgeführt, ausgehend vom Antrag am 25. Juni 2015 beginne unter Berücksichtigung der Regelung des § 44 Abs. 2 SGB I die Verzinsung mit Beginn des Monats Januar 2016, da die Leistungen spätestens ab dem 1. Januar 2016 fällig gewesen seien.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Im Urteil des SG vom 28. Juni 2018 sei eine Verpflichtung zur Verzinsung der Nachzahlung für den streitigen Zeitraum nicht ausgesprochen worden. Deshalb habe auch nicht noch eine Verzinsung der Nachzahlung verbeschieden werden müssen. Der Eintritt der Fälligkeit gemäß § 44 SGB I sei vorliegend der 4. Juli 2018 als Tag des Zugangs des Urteils vom 28. Juni 2018 beim Beklagten. Nach § 44 Abs. 1 SGB I ende die Zinspflicht mit Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung. In Umsetzung des am 4. Juli 2018 zugegangenen Urteils vom 28. Juni 2018 sei am 30. Juli 2018 eine Auszahlung der Nachzahlung in Höhe von 1.380,00 EUR an die Klägerin erfolgt. Selbst wenn das Urteil vom 28. Juni 2018 den Beklagten zur Verzinsung der Nachzahlung verpflichtet hätte, hätte ein Anspruch auf Verzinsung nicht bestanden, da bereits im Verlauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit eine Auszahlung erfolgt sei und somit eine Zinspflicht des Beklagten gar nicht begonnen hätte und entstanden wäre.
Mit Urteil vom 26. Juni 2019 hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt, unter Abänderung des Bescheids vom 25. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2019 die an die Klägerin erfolgte Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 mit 4 v.H. für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2018 zu verzinsen. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB I seien Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Die Verzinsung beginne frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung (vgl. § 44 Abs. 2 SGB I). Entgegen der Auffassung des Beklagten lege bereits der Wortlaut des § 44 Abs. 2 SGB I mit "Leistungsantrag" nahe und sei es auch dogmatisch stimmig, dass in einem Zugunstenverfahren gemäß § 44 SGB X wie vorliegend grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt des Überprüfungsantrags oder des die rechtswidrige Entscheidung des Beklagten korrigierenden Urteils vom 28. Juni 2018 abzustellen sei, sondern vielmehr der ursprüngliche Leistungsantrag fortgelte. Vorliegend bedeute dies, dass – ohne dass aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 44 SGB I eine Verzinsung im Urteil vom 28. Juni 2018 ausgesprochen werden hätte müssen – ausgehend vom Leistungsantrag am 25. Juni 2015 ab dem 1. Januar 2016 bis zum Ablauf des Juni 2018 als dem Kalendermonat vor der Auszahlung der Nachzahlung ein Zinsanspruch von 4 v.H. für die für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 erfolgte Nachzahlung der mit ihrer Entstehung ab August 2015 fälligen Leistungen für Unterkunft und Heizung bestehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 25. Juli 2019 vom Beklagten beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung.
Mit Beschluss vom 7. August 2019 hat der Senat die Berufung zugelassen; das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt.
Der Beklagte bezieht sich zur Begründung der Berufung auf das Urteil des LSG vom 22. Juli 2010 (L 10 R 2516/08) und das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2013 (L 20 SO 479/12); nach dieser Rechtsprechung sei der Nachzahlungsanspruch der Klägerin erst mit dem Zugunstenbescheid vom 25. Juli 2018 entstanden und daher auch erst zu diesem Zeitpunkt fällig geworden. Da die Auszahlung auch sogleich erfolgt sei – am 30. Juli 2018 – und damit vor Ablauf eines Monats nach Eintritt der Fälligkeit gemäß § 44 Abs. 1 SGBI, stehe der Klägerin ein Zinsanspruch nicht zu.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin habe einen Verzinsungsanspruch wie vom SG entschieden. Vorliegend handele es sich um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diesbezüglich bestehe gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ein Antragserfordernis, wobei die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 1. August 2015 am 25. Juni 2015 ausgehend von der Bewilligung der Leistung bis 31. Juli 2015 gestellt habe. Die Fälligkeit der beantragten Leistungen im Sinne von § 41 SGB I sei damit am 1. August 2015 eingetreten. Der Eintritt der Fälligkeit bemesse sich nicht nach dem, was die Behörde bewillige, sondern nach den gesetzlichen Vorgaben. Stünden kraft Gesetzes ungekürzte Leistungen für Unterkunft und Heizung zu, würden diese ungekürzten Leistungen auch fällig. Der Umstand, dass der Beklagte nur die aus seiner Sicht angemessenen Leistungen bewilligt habe, könne nicht dazu führen, dass auch nur insoweit eine Fälligkeit eingetreten sei. Aus dem Urteil des SG vom 28. Juni 2018 folge, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Leistungen für Unterkunft und Heizung auf das angemessene Maß zu beschränken, weshalb er auch zu einer rückwirkenden Korrektur verurteilt worden sei, woraus sich eine Nachzahlung zugunsten der Klägerin von 1.380,00 EUR ergeben habe. Könne die Fälligkeit erst mit der Umsetzung eines rechtskräftigen Urteils angenommen werden, hätte dies zur Folge, dass der Zinsanspruch aus § 44 SGB I in einer Vielzahl von Fällen leer laufen würde. Die zuständigen Behörden hätten es in der Hand, die Fälligkeit durch die Einlegung von Rechtsmitteln immer weiter hinauszuschieben. Werde dem Überprüfungsantrag – gegebenenfalls nach der Durchführung eines Klage- oder eines Berufungsverfahrens – entsprochen und die zunächst abgelehnte Leistung rückwirkend zuerkannt, müsse die Fälligkeit mit der Einreichung des ursprünglichen Antrages auf diese Leistung angenommen werden. Wenn ausgeführt werde, dass eine in Bestandskraft erwachsene Entscheidung trotz ihrer Rechtswidrigkeit bis zu ihrer Aufhebung gleichwohl wirksam und für die Beteiligten bindend sei, treffe dies zwar grundsätzlich zu, jedoch stelle dies keine Besonderheit bestandskräftiger Verwaltungsakte dar. Auch ein mit dem Widerspruch angefochtener Verwaltungsakt bleibe bis zu seiner Aufhebung wirksam, was sich bereits aus § 39 Abs. 2 SGB X ergebe. Daher sei es nicht korrekt, Nachzahlungen, die auf einem fristgerecht erhobenen Widerspruch bzw. einem Überprüfungsantrag beruhten, derartig unterschiedlich zu behandeln. In beiden Fällen erfolge eine rückwirkende Nachzahlung, die nach den Vorgaben des § 44 SGB I auch zu verzinsen sei.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zugelassene Berufung (Beschluss des Senats vom 7. August 2019) ist nach § 144 Abs. 1 und Abs. 2, 145 Abs. 5 SGG statthaft.
Die auch ansonsten zulässige Berufung ist auch begründet.
Die Klage ist zulässig. Das Vorverfahren ist durchgeführt worden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin im Bescheid vom 25. Juli 2018 eine konkludente Ablehnung der Zahlung von Zinsen erblickt hat, worauf der Beklagte auf den Widerspruch hin formal zutreffend mit einem Widerspruchsbescheid vom 15. März 2019 entschieden hat. Zinsen nach § 44 SGB I sind akzessorische Nebenleistungen, weshalb sie zugleich von Amts wegen mit der Hauptleistung zu bewilligen sind (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 11. September 1980 – 5 RJ 108/79 -; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. Oktober 2017 – L 4 SO 169/16 -, veröffentlicht in Juris). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob daraus stets folgt, dass das Unterlassen der Entscheidung über den Zinsanspruch auch als konkludente Ablehnung zu verstehen ist (ablehnend im Fall eines offensichtlich nicht bestehenden Zinsanspruchs (BSG, Urteil vom 23. Mai 2017 – B 12 KR 6/16 R -, veröffentlicht in Juris). Jedenfalls aber in der vorliegenden Konstellation, in der ein Leistungsberechtigter allein wegen des Zeitablaufs mit einer Entscheidung über die Zinsen rechnen kann und der Bescheid keinen Hinweis auf eine gesonderte Entscheidung über die Zinsen oder sonstige Hinweise darauf enthält, dass es sich nur um eine Teilentscheidung handelt, die die Frage der Zinsen offenlässt, gilt – anders als bei einer unterbliebenen Kostenentscheidung – die Vermutung, dass über das Begehren vollständig entschieden worden ist (vgl. Hessisches LSG, a.a.O.).
Entgegen der Auffassung des SG ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Zinsen aus § 44 SGB I. Insofern ist der Bescheid vom 25. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2019 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in ihren Rechten.
Als gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Zinsanspruch kommt allein § 44 SGB I in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Monats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4% zu verzinsen. Nach Abs. 2 der Vorschrift beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags bei dem zuständigen Leistungsträger, bei Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
Der Anwendungsbereich des § 44 SGB I ist im Falle der Klägerin eröffnet. Denn im Streit steht die Verzinsung eines Nachzahlungsanspruchs, welcher sich materiell-rechtlich nach Grund und Höhe aus den Vorschriften des 4. und 3. Kapitels des SGB XII und damit aus Sozialleistungsansprüchen (§ 11 SGB I) ergibt, bei denen es sich um Geldleistungen im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB I handelt. Dass der Nachzahlungsanspruch auf einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X beruht, ändert an dem Charakter der Zahlung als Geldleistung im Sinne von § 11 SGB I nichts. Denn nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X richtet sich die rückwirkende Leistungserbringung nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB (hier des SGB XII). § 44 (Abs. 4 Satz 1) SGB X selbst regelt demgegenüber allein die Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten; ein eigenständiger materiell-rechtlicher Leistungsanspruch ergibt sich aus der Vorschrift hingegen nicht.
Die Voraussetzungen für eine Verzinsung nach § 44 SGB I sind allerdings nicht erfüllt. Der Nachzahlungsbetrag wurde bereits im Juli 2018 an die Klägerin ausgezahlt und der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht zur Verzinsung verpflichtet.
Ausgehend davon, dass gemäß § 44 Abs. 1 SGB I die Voraussetzung für die Verzinsung der Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs auf Geldleistung ist, ist hier der Nachzahlungsanspruch der Klägerin jedoch erst mit Erlass des Zugunstenbescheides vom 25. Juli 2018 entstanden und daher auch erst zu diesem Zeitpunkt fällig geworden (vgl. § 41 SGB I). Die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages in Höhe von 1.380,00 EUR erfolgte jedoch bereits im Juli 2018 und damit vor Ablauf eines Monats nach Eintritt der Fälligkeit.
Der Nachzahlungsanspruch ist erst mit Erlass des nach § 44 SGB X ergangenen Bescheides vom 25. Juli 2018 entstanden, auch wenn er sich – wie oben ausgeführt – materiell-rechtlich nicht von dem originären Sozialleistungsanspruch unterscheidet. Die bis zur Entscheidung über den Überprüfungsantrag geltende ursprüngliche Entscheidung über den Leistungsanspruch (Bescheid vom 26. Juni 2015) war bereits in Bestandskraft erwachsen. Deshalb bestimmte dieser erst nachträglich mit dem Antrag vom 6. Oktober 2015 zur Überprüfung nach § 44 SGB X gestellte Leistungsbescheid bis zur späteren Durchbrechung seiner Bestandskraft (nach § 44 SGB X) gemäß § 77 SGG für die Beteiligten verbindlich, in welcher Höhe der Klägerin gegenüber dem Beklagten Leistungen zustanden bzw. in welcher Höhe der Beklagte der Klägerin Leistungen auszahlen dürfte. Einen davon abweichenden höheren Leistungsanspruch (nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Bestimmungen des SGB XII) hatte die Klägerin erst (wieder) seit dem Erlass des (bestandskraftdurchbrechenden) Zugunstenbescheides vom 25. Juli 2018, mit welchem der ursprüngliche Leistungsbewilligungsbescheid vom 26. Juni 2015 (teilweise) aufgehoben wurde. Zu dieser Rechtsauffassung führt das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 10. Juni 2013 (L 20 SO 479/12, Juris Rdnr. 37) folgendes aus:
"Diese Lesart des § 44 SGB I entspricht auch dem Normzweck. Die Vorschrift soll dem Betroffenen einen Ausgleich für die verspätete Erfüllung seiner Ansprüche gewähren und zugleich zusätzlicher Ansporn für eine unverzügliche Sachbearbeitung bzw. Zahlung des Sozialleistungsträgers sein. Für die Dauer der Bestandskraft der (später) nach§ 44 SGB X überprüften Leistungsbescheide hat sich die Beklagte jedoch rechtstreu verhalten; in dieser Zeit durfte sie dem Kläger – der von seiner verfahrensrechtlichen Möglichkeit des Widerspruchs keinen Gebrauch gemacht hatte – keine höheren als die bewilligten Leistungen gewähren. Frühestens seit dem Überprüfungsantrag vom 15. Dezember 2010 bestand (erst) ein Bedürfnis, die Beklagte dadurch zu einer zeitnahen Bearbeitung dieses Antrags zu bewegen, da sie andernfalls einem Zinsanspruch ausgesetzt würde."
Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Der Bescheid vom 26. Juni 2015 war wegen seiner Bestandskraft – ungeachtet seiner Fehlerhaftigkeit – bis zu seiner Aufhebung durch den Bescheid vom 25. Juli 2018 wirksam. Die konstitutive Wirkung der Entscheidung beseitigte den an sich bestehenden gesetzlichen Anspruch. Eine Möglichkeit der Beseitigung dieses ursprünglich vorhanden gewesenen und beseitigten Anspruchs ist nur im Rahmen des § 44 SGB X vorgesehen. Erst die (teilweise) Aufhebung der früheren, rechtswidrigen Entscheidung im Rahmen des § 44 SGB X durch Bescheid vom 25. Juli 2018 begründete für die Klägerin einen Anspruch auf Leistungsnachzahlung. Erst aufgrund dieses Bescheids konnte die Klägerin höhere Leistungen für KdU verlangen. Demgegenüber stand ihr vor Erlass dieses Bescheids ein entsprechender Anspruch gerade nicht zu. Vor dem Wirksamwerden der Neufestsetzung der KdU-Leistungen, die den Nachzahlungsanspruch erst begründete, konnten damit auch die nachzuzahlenden Leistungen nicht fällig werden im Sinne von § 41 Abs. 1 SGB I.
Die abweichende Rechtsauffassung des SG, die sich insbesondere auf das Urteil des BSG vom 17. November 1981 – 9 RV 26/81 und weite Teile des Schrifttums (vgl. Schütze in v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44 Rdnr. 32; Mrozynski, SGB I, 4. Aufl. 2010, § 44 Rdnr. 13; Groth in Schlegel/Voelzke, JurisPK – SGB I, 3. Aufl. 2018, § 44 SGB I, Rdnr. 37) stützen kann, hält der Senat nicht für überzeugend. Zwar ist zuzugeben, dass § 44 SGB X eine Durchbrechung der Bestandkraft ex tunc anordnet und dass sich dies leistungsrechtlich dahingehend auswirkt, dass die Adressaten der Überprüfungsbescheide wirtschaftlich so gestellt werden, als hätten sie Leistungen in der ihnen materiell-rechtlich zustehenden Höhe schon von Anfang an erhalten. Mit Blick auf Sinn und Zweck des § 44 SGB I sowie auf den Umstand, dass in den Zeitraum der Bestandskraft der (erst) nachträglich – hier durch den Bescheid vom 25. Juli 2018 – abgeänderten Bescheid vom 26. Juni 2015 kein Rechtssatz existierte, nach welchem der Klägerin bereits damals höhere Sozialleistungen zugestanden hätten, erstreckt sich die Ex-tunc-Wirkung des § 44 SGB X jedoch nicht auf die Berechnung des Zinsanspruchs nach § 44 SGB I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Verzinsung eines Nachzahlungsanspruchs.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2015 hatte der Beklagte der Klägerin Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 42 i. V. m. § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für den Zeitraum 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 bewilligt; die Bewilligung erfolgte dabei nicht in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung. Am 6. Oktober 2015 beantragte die Klägerin eine Überprüfung dieses Bewilligungsbescheides. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2016 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Juni 2018 (Aktenzeichen: S 2 SO 1817/16) verurteilte das Sozialgericht Mannheim (SG) den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2016, den Bescheid vom 26. Juni 2015 gegenüber der Klägerin teilweise zurückzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 anteilig die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2018 nahm der Beklagte in Ausführung des Urteils des SG vom 28. Juni 2018 den Bescheid vom 26. Juni 2015 mit Wirkung vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 zugunsten der Klägerin teilweise zurück und stellte einen höheren Leistungsanspruch für diesen Zeitraum in Höhe von 1380,- EUR fest. Die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages erfolgte am 30. Juli 2018.
Gegen den Bescheid vom 25. Juli 2018 erhob die Klägerin am 6. August 2018 Widerspruch und begehrte eine Verzinsung der nachträglich bewilligten Leistungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, der Anspruch auf Nachzahlung in Höhe von 1380,- EUR sei erst mit Urteil des SG vom 28. Juni 2018 fällig geworden. Die Auszahlung sei am 30. Juli 2018 erfolgt. Die in § 44 SGB I genannten Fristen seien somit alle eingehalten.
Mit ihrer am 18. März 2019 beim SG erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Verzinsungsbegehren weiterverfolgt und ausgeführt, ausgehend vom Antrag am 25. Juni 2015 beginne unter Berücksichtigung der Regelung des § 44 Abs. 2 SGB I die Verzinsung mit Beginn des Monats Januar 2016, da die Leistungen spätestens ab dem 1. Januar 2016 fällig gewesen seien.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Im Urteil des SG vom 28. Juni 2018 sei eine Verpflichtung zur Verzinsung der Nachzahlung für den streitigen Zeitraum nicht ausgesprochen worden. Deshalb habe auch nicht noch eine Verzinsung der Nachzahlung verbeschieden werden müssen. Der Eintritt der Fälligkeit gemäß § 44 SGB I sei vorliegend der 4. Juli 2018 als Tag des Zugangs des Urteils vom 28. Juni 2018 beim Beklagten. Nach § 44 Abs. 1 SGB I ende die Zinspflicht mit Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung. In Umsetzung des am 4. Juli 2018 zugegangenen Urteils vom 28. Juni 2018 sei am 30. Juli 2018 eine Auszahlung der Nachzahlung in Höhe von 1.380,00 EUR an die Klägerin erfolgt. Selbst wenn das Urteil vom 28. Juni 2018 den Beklagten zur Verzinsung der Nachzahlung verpflichtet hätte, hätte ein Anspruch auf Verzinsung nicht bestanden, da bereits im Verlauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit eine Auszahlung erfolgt sei und somit eine Zinspflicht des Beklagten gar nicht begonnen hätte und entstanden wäre.
Mit Urteil vom 26. Juni 2019 hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt, unter Abänderung des Bescheids vom 25. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2019 die an die Klägerin erfolgte Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 mit 4 v.H. für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2018 zu verzinsen. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB I seien Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Die Verzinsung beginne frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung (vgl. § 44 Abs. 2 SGB I). Entgegen der Auffassung des Beklagten lege bereits der Wortlaut des § 44 Abs. 2 SGB I mit "Leistungsantrag" nahe und sei es auch dogmatisch stimmig, dass in einem Zugunstenverfahren gemäß § 44 SGB X wie vorliegend grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt des Überprüfungsantrags oder des die rechtswidrige Entscheidung des Beklagten korrigierenden Urteils vom 28. Juni 2018 abzustellen sei, sondern vielmehr der ursprüngliche Leistungsantrag fortgelte. Vorliegend bedeute dies, dass – ohne dass aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 44 SGB I eine Verzinsung im Urteil vom 28. Juni 2018 ausgesprochen werden hätte müssen – ausgehend vom Leistungsantrag am 25. Juni 2015 ab dem 1. Januar 2016 bis zum Ablauf des Juni 2018 als dem Kalendermonat vor der Auszahlung der Nachzahlung ein Zinsanspruch von 4 v.H. für die für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 erfolgte Nachzahlung der mit ihrer Entstehung ab August 2015 fälligen Leistungen für Unterkunft und Heizung bestehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 25. Juli 2019 vom Beklagten beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung.
Mit Beschluss vom 7. August 2019 hat der Senat die Berufung zugelassen; das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt.
Der Beklagte bezieht sich zur Begründung der Berufung auf das Urteil des LSG vom 22. Juli 2010 (L 10 R 2516/08) und das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2013 (L 20 SO 479/12); nach dieser Rechtsprechung sei der Nachzahlungsanspruch der Klägerin erst mit dem Zugunstenbescheid vom 25. Juli 2018 entstanden und daher auch erst zu diesem Zeitpunkt fällig geworden. Da die Auszahlung auch sogleich erfolgt sei – am 30. Juli 2018 – und damit vor Ablauf eines Monats nach Eintritt der Fälligkeit gemäß § 44 Abs. 1 SGBI, stehe der Klägerin ein Zinsanspruch nicht zu.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin habe einen Verzinsungsanspruch wie vom SG entschieden. Vorliegend handele es sich um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diesbezüglich bestehe gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ein Antragserfordernis, wobei die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 1. August 2015 am 25. Juni 2015 ausgehend von der Bewilligung der Leistung bis 31. Juli 2015 gestellt habe. Die Fälligkeit der beantragten Leistungen im Sinne von § 41 SGB I sei damit am 1. August 2015 eingetreten. Der Eintritt der Fälligkeit bemesse sich nicht nach dem, was die Behörde bewillige, sondern nach den gesetzlichen Vorgaben. Stünden kraft Gesetzes ungekürzte Leistungen für Unterkunft und Heizung zu, würden diese ungekürzten Leistungen auch fällig. Der Umstand, dass der Beklagte nur die aus seiner Sicht angemessenen Leistungen bewilligt habe, könne nicht dazu führen, dass auch nur insoweit eine Fälligkeit eingetreten sei. Aus dem Urteil des SG vom 28. Juni 2018 folge, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Leistungen für Unterkunft und Heizung auf das angemessene Maß zu beschränken, weshalb er auch zu einer rückwirkenden Korrektur verurteilt worden sei, woraus sich eine Nachzahlung zugunsten der Klägerin von 1.380,00 EUR ergeben habe. Könne die Fälligkeit erst mit der Umsetzung eines rechtskräftigen Urteils angenommen werden, hätte dies zur Folge, dass der Zinsanspruch aus § 44 SGB I in einer Vielzahl von Fällen leer laufen würde. Die zuständigen Behörden hätten es in der Hand, die Fälligkeit durch die Einlegung von Rechtsmitteln immer weiter hinauszuschieben. Werde dem Überprüfungsantrag – gegebenenfalls nach der Durchführung eines Klage- oder eines Berufungsverfahrens – entsprochen und die zunächst abgelehnte Leistung rückwirkend zuerkannt, müsse die Fälligkeit mit der Einreichung des ursprünglichen Antrages auf diese Leistung angenommen werden. Wenn ausgeführt werde, dass eine in Bestandskraft erwachsene Entscheidung trotz ihrer Rechtswidrigkeit bis zu ihrer Aufhebung gleichwohl wirksam und für die Beteiligten bindend sei, treffe dies zwar grundsätzlich zu, jedoch stelle dies keine Besonderheit bestandskräftiger Verwaltungsakte dar. Auch ein mit dem Widerspruch angefochtener Verwaltungsakt bleibe bis zu seiner Aufhebung wirksam, was sich bereits aus § 39 Abs. 2 SGB X ergebe. Daher sei es nicht korrekt, Nachzahlungen, die auf einem fristgerecht erhobenen Widerspruch bzw. einem Überprüfungsantrag beruhten, derartig unterschiedlich zu behandeln. In beiden Fällen erfolge eine rückwirkende Nachzahlung, die nach den Vorgaben des § 44 SGB I auch zu verzinsen sei.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zugelassene Berufung (Beschluss des Senats vom 7. August 2019) ist nach § 144 Abs. 1 und Abs. 2, 145 Abs. 5 SGG statthaft.
Die auch ansonsten zulässige Berufung ist auch begründet.
Die Klage ist zulässig. Das Vorverfahren ist durchgeführt worden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin im Bescheid vom 25. Juli 2018 eine konkludente Ablehnung der Zahlung von Zinsen erblickt hat, worauf der Beklagte auf den Widerspruch hin formal zutreffend mit einem Widerspruchsbescheid vom 15. März 2019 entschieden hat. Zinsen nach § 44 SGB I sind akzessorische Nebenleistungen, weshalb sie zugleich von Amts wegen mit der Hauptleistung zu bewilligen sind (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 11. September 1980 – 5 RJ 108/79 -; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. Oktober 2017 – L 4 SO 169/16 -, veröffentlicht in Juris). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob daraus stets folgt, dass das Unterlassen der Entscheidung über den Zinsanspruch auch als konkludente Ablehnung zu verstehen ist (ablehnend im Fall eines offensichtlich nicht bestehenden Zinsanspruchs (BSG, Urteil vom 23. Mai 2017 – B 12 KR 6/16 R -, veröffentlicht in Juris). Jedenfalls aber in der vorliegenden Konstellation, in der ein Leistungsberechtigter allein wegen des Zeitablaufs mit einer Entscheidung über die Zinsen rechnen kann und der Bescheid keinen Hinweis auf eine gesonderte Entscheidung über die Zinsen oder sonstige Hinweise darauf enthält, dass es sich nur um eine Teilentscheidung handelt, die die Frage der Zinsen offenlässt, gilt – anders als bei einer unterbliebenen Kostenentscheidung – die Vermutung, dass über das Begehren vollständig entschieden worden ist (vgl. Hessisches LSG, a.a.O.).
Entgegen der Auffassung des SG ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Zinsen aus § 44 SGB I. Insofern ist der Bescheid vom 25. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2019 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in ihren Rechten.
Als gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Zinsanspruch kommt allein § 44 SGB I in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Monats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4% zu verzinsen. Nach Abs. 2 der Vorschrift beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags bei dem zuständigen Leistungsträger, bei Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
Der Anwendungsbereich des § 44 SGB I ist im Falle der Klägerin eröffnet. Denn im Streit steht die Verzinsung eines Nachzahlungsanspruchs, welcher sich materiell-rechtlich nach Grund und Höhe aus den Vorschriften des 4. und 3. Kapitels des SGB XII und damit aus Sozialleistungsansprüchen (§ 11 SGB I) ergibt, bei denen es sich um Geldleistungen im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB I handelt. Dass der Nachzahlungsanspruch auf einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X beruht, ändert an dem Charakter der Zahlung als Geldleistung im Sinne von § 11 SGB I nichts. Denn nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X richtet sich die rückwirkende Leistungserbringung nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB (hier des SGB XII). § 44 (Abs. 4 Satz 1) SGB X selbst regelt demgegenüber allein die Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten; ein eigenständiger materiell-rechtlicher Leistungsanspruch ergibt sich aus der Vorschrift hingegen nicht.
Die Voraussetzungen für eine Verzinsung nach § 44 SGB I sind allerdings nicht erfüllt. Der Nachzahlungsbetrag wurde bereits im Juli 2018 an die Klägerin ausgezahlt und der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht zur Verzinsung verpflichtet.
Ausgehend davon, dass gemäß § 44 Abs. 1 SGB I die Voraussetzung für die Verzinsung der Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs auf Geldleistung ist, ist hier der Nachzahlungsanspruch der Klägerin jedoch erst mit Erlass des Zugunstenbescheides vom 25. Juli 2018 entstanden und daher auch erst zu diesem Zeitpunkt fällig geworden (vgl. § 41 SGB I). Die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages in Höhe von 1.380,00 EUR erfolgte jedoch bereits im Juli 2018 und damit vor Ablauf eines Monats nach Eintritt der Fälligkeit.
Der Nachzahlungsanspruch ist erst mit Erlass des nach § 44 SGB X ergangenen Bescheides vom 25. Juli 2018 entstanden, auch wenn er sich – wie oben ausgeführt – materiell-rechtlich nicht von dem originären Sozialleistungsanspruch unterscheidet. Die bis zur Entscheidung über den Überprüfungsantrag geltende ursprüngliche Entscheidung über den Leistungsanspruch (Bescheid vom 26. Juni 2015) war bereits in Bestandskraft erwachsen. Deshalb bestimmte dieser erst nachträglich mit dem Antrag vom 6. Oktober 2015 zur Überprüfung nach § 44 SGB X gestellte Leistungsbescheid bis zur späteren Durchbrechung seiner Bestandskraft (nach § 44 SGB X) gemäß § 77 SGG für die Beteiligten verbindlich, in welcher Höhe der Klägerin gegenüber dem Beklagten Leistungen zustanden bzw. in welcher Höhe der Beklagte der Klägerin Leistungen auszahlen dürfte. Einen davon abweichenden höheren Leistungsanspruch (nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Bestimmungen des SGB XII) hatte die Klägerin erst (wieder) seit dem Erlass des (bestandskraftdurchbrechenden) Zugunstenbescheides vom 25. Juli 2018, mit welchem der ursprüngliche Leistungsbewilligungsbescheid vom 26. Juni 2015 (teilweise) aufgehoben wurde. Zu dieser Rechtsauffassung führt das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 10. Juni 2013 (L 20 SO 479/12, Juris Rdnr. 37) folgendes aus:
"Diese Lesart des § 44 SGB I entspricht auch dem Normzweck. Die Vorschrift soll dem Betroffenen einen Ausgleich für die verspätete Erfüllung seiner Ansprüche gewähren und zugleich zusätzlicher Ansporn für eine unverzügliche Sachbearbeitung bzw. Zahlung des Sozialleistungsträgers sein. Für die Dauer der Bestandskraft der (später) nach§ 44 SGB X überprüften Leistungsbescheide hat sich die Beklagte jedoch rechtstreu verhalten; in dieser Zeit durfte sie dem Kläger – der von seiner verfahrensrechtlichen Möglichkeit des Widerspruchs keinen Gebrauch gemacht hatte – keine höheren als die bewilligten Leistungen gewähren. Frühestens seit dem Überprüfungsantrag vom 15. Dezember 2010 bestand (erst) ein Bedürfnis, die Beklagte dadurch zu einer zeitnahen Bearbeitung dieses Antrags zu bewegen, da sie andernfalls einem Zinsanspruch ausgesetzt würde."
Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Der Bescheid vom 26. Juni 2015 war wegen seiner Bestandskraft – ungeachtet seiner Fehlerhaftigkeit – bis zu seiner Aufhebung durch den Bescheid vom 25. Juli 2018 wirksam. Die konstitutive Wirkung der Entscheidung beseitigte den an sich bestehenden gesetzlichen Anspruch. Eine Möglichkeit der Beseitigung dieses ursprünglich vorhanden gewesenen und beseitigten Anspruchs ist nur im Rahmen des § 44 SGB X vorgesehen. Erst die (teilweise) Aufhebung der früheren, rechtswidrigen Entscheidung im Rahmen des § 44 SGB X durch Bescheid vom 25. Juli 2018 begründete für die Klägerin einen Anspruch auf Leistungsnachzahlung. Erst aufgrund dieses Bescheids konnte die Klägerin höhere Leistungen für KdU verlangen. Demgegenüber stand ihr vor Erlass dieses Bescheids ein entsprechender Anspruch gerade nicht zu. Vor dem Wirksamwerden der Neufestsetzung der KdU-Leistungen, die den Nachzahlungsanspruch erst begründete, konnten damit auch die nachzuzahlenden Leistungen nicht fällig werden im Sinne von § 41 Abs. 1 SGB I.
Die abweichende Rechtsauffassung des SG, die sich insbesondere auf das Urteil des BSG vom 17. November 1981 – 9 RV 26/81 und weite Teile des Schrifttums (vgl. Schütze in v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44 Rdnr. 32; Mrozynski, SGB I, 4. Aufl. 2010, § 44 Rdnr. 13; Groth in Schlegel/Voelzke, JurisPK – SGB I, 3. Aufl. 2018, § 44 SGB I, Rdnr. 37) stützen kann, hält der Senat nicht für überzeugend. Zwar ist zuzugeben, dass § 44 SGB X eine Durchbrechung der Bestandkraft ex tunc anordnet und dass sich dies leistungsrechtlich dahingehend auswirkt, dass die Adressaten der Überprüfungsbescheide wirtschaftlich so gestellt werden, als hätten sie Leistungen in der ihnen materiell-rechtlich zustehenden Höhe schon von Anfang an erhalten. Mit Blick auf Sinn und Zweck des § 44 SGB I sowie auf den Umstand, dass in den Zeitraum der Bestandskraft der (erst) nachträglich – hier durch den Bescheid vom 25. Juli 2018 – abgeänderten Bescheid vom 26. Juni 2015 kein Rechtssatz existierte, nach welchem der Klägerin bereits damals höhere Sozialleistungen zugestanden hätten, erstreckt sich die Ex-tunc-Wirkung des § 44 SGB X jedoch nicht auf die Berechnung des Zinsanspruchs nach § 44 SGB I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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