L 8 SO 118/16

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 SO 217/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 118/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine private fondsgebundene Rentenversicherung ist nicht wie eine staatlich geförderte vor einer Verwertung geschützt.
2. Die Verwertung einer fondsgebundenen Rentenversicherung stellt bei einem Verlust von rund 12 % durch den Rückkauf keine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. April 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen für Betreutes Einzelwohnen im Zeitraum 08.08.2012 bis 15.11.2012.

Die 1948 geborene Klägerin (die Bezeichnung der Beteiligten aus dem erstinstanzlichen Verfahren wird beibehalten) befand sich im Zeitraum 11.06.2010 bis 09.08.2010 stationär im I.-Klinikum B-Stadt. Seit dem 01.07.2010 erhält sie Leistungen nach dem SGB II. Im streitigen Zeitraum war ein Grad der Behinderung von 60 (ohne Merkzeichen) festgestellt. Die Klägerin verfügte über eine fondsgebundene Rentenversicherung bei der D. Lebensversicherung AG. Ausweislich des Versicherungsscheins begann diese Versicherung am 01.12.1999, der Beginn der Rentenzahlung war zum 01.12.2018 vereinbart. Der Klägerin stand ein Kapitalwahlrecht zu,nachdem sie bis 3 Monate vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente eine Kapitalabfindung anstelle der Rentenzahlungen beantragen konnte. Der Rückkaufswert betrug zum 01.07.2010 6.047,57 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) gab auf Anfrage die Auskunft, dass die Regelaltersrente bei einem Rentenbeginn am 01.02.2014 monatlich 729,30 Euro betragen werde unter Zugrundelegung des derzeit maßgebenden aktuellen Rentenwerts.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.05.2011 die Übernahme der Krankenhauskosten für den Zeitraum 11.06.2010 bis 30.06.2010 ab, da die Klägerin einzusetzendes Vermögen in Form einer privaten Rentenversicherung habe, das einer Leistungsgewährung entgegenstehe. Am 06.08.2012 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Kostenübernahme für ein intensiv betreutes Einzelwohnen für ältere, psychisch kranke Menschen durch die Beigeladene. Am gleichen Tag hatte sie einen entsprechenden Betreuungsvertrag mit der Beigeladenen abgeschlossen. Zu dieser Zeit stand sie weiterhin im Leistungsbezug nach dem SGB II. Der Rückkaufswert der privaten Rentenversicherung betrug zum 01.06.2012 6.563,76 Euro. Die zu erwartende monatliche Rente wurde mit 39,70 Euro (bei 1% jährlicher Wertsteigerung der Fondsanteile) bis 68,60 Euro (bei 8 % Wertsteigerung) ausgewiesen.

Mit Bescheid vom 14.11.2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für Betreutes Wohnen durch die Beigeladene für die Zeit ab dem 08.08.2012 ab, da einer Leistungsgewährung einzusetzendes Vermögen in Form des Rückkaufswertes der privaten Rentenversicherung entgegenstehe. Hiergegen legte die Klägerin am 17.11.2012 Widerspruch ein. Wenn sie gezwungen werde, die Rentenversicherung aufzulösen, sei der Bedarf an Sozialhilfe später größer. Die Ablehnung bedeute eine unbillige Härte. Die am 08.08.2012 begonnene Betreuung der Klägerin durch betreutes Einzelwohnen wurde zum 15.11.2012 wegen der Ablehnung der Kostenübernahme durch den Beklagten beendet.

Am 19.12.2012 vereinbarte die Klägerin bezüglich ihrer privaten Rentenversicherung einen Ausschluss der Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2013 wurden die Widersprüche gegen die Bescheide vom 09.05.2011 und 14.11.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.04.2013 Klage zum Sozialgericht München (SG). Der Einsatz des Vermögens aus der Lebensversicherung stelle eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Das Vermögen sei nicht verwertbar. Die Fälligkeit trete erst zum 01.12.2018 ein. Eine vorzeitige Inanspruchnahme sei nicht möglich, die Klägerin habe einen Verwertungsausschluss vereinbart. Auch eine vorzeitige Kündigung sei der Klägerin nicht zumutbar, da sie die Leistungen für ihre Altersversorgung benötige. Zusammen mit ihrer Regelaltersrente in Höhe von 745,04 Euro könne die Klägerin im Alter unabhängig von Sozialhilfe leben. Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Der Verwertungsausschluss für die private Rentenversicherung sei erst nach Zustellung der beiden Ablehnungsbescheide vereinbart worden. Daher sei zum Zeitpunkt der Ablehnung der beantragten Hilfen verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII vorhanden gewesen. Es handele sich auch nicht um eine Altersvorsorge im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII. Auch eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII sei nicht gegeben, die Höhe der Ablaufleistung sei für eine Altersvorsorge nicht geeignet. Die Beigeladene teilte auf gerichtliche Nachfrage mit, dass der Klägerin zuletzt mit Datum vom 18.07.2013 Leistungen im betreuten Einzelwohnen in Höhe von insgesamt 3.756.- Euro in Rechnung gestellt worden seien. Die Rechnungsforderungen seien noch nicht beglichen worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte mit, dass am 10.06.2015 ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden und noch nicht abgeschlossen sei. Die Forderungen der Beigeladenen seien zur Insolvenz angemeldet. Die Kosten für die stationäre Behandlung im I.-Klinikum seien nachträglich von der Krankenkasse übernommen worden.

Mit Urteil vom 20.04.2016 wurde die Klage abgewiesen. Einem Anspruch auf Eingliederungshilfe stehe verwertbares Vermögen der Klägerin entgegen. Ein Verwertungshindernis sei erst mit der Vereinbarung des Verwertungsausschlusses Mitte Dezember 2012 erfolgt, bis dahin könne das vorhandene und verwertbare Vermögen dem Anspruch der Klägerin entgegengehalten werden. Die Verwertung der Lebensversicherung stelle auch keine besondere Härte dar. Bei dem Begriff der Härte handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Zusammenhang mit den vorangehenden Vorschriften zum Schonvermögen gesehen werden müsse. Eine Härte liege vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine typische Vermögenslage zu einer besonderen Situation werde, weil die soziale Stellung der nachfragenden Person insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt sei. Dies sei nicht der Fall. Auch mit der privaten Altersvorsorge sei erkennbar ein Grundsicherungsbedarf der Klägerin auch im Alter gegeben, da die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von rund 750.- Euro zuzüglich der Rentenzahlung aus der privaten Rentenversicherung in Höhe von monatlich knapp 60.- Euro nicht ausreichen würde, um den Bedarf zu decken. Die Verwertung sei auch nicht unwirtschaftlich. Hierbei sei auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen. Die Klägerin habe bis April 2010 Beiträge in die Rentenversicherung in Höhe von 9.050.- Euro eingezahlt. Gemessen am Rückkaufswert zum 01.06.2012 ergebe sich ein Verlust von ca. 27 % der eingezahlten Beträge. Dies sei im Bereich des SGB XII hinzunehmen. Gegen das am 09.05.2016 zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 06.06.2016 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Die Verwertung der privaten Rentenversicherung stelle eine Härte dar, da dies die Erschwerung der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bedeute. Das SG gehe im Urteil vom 20.04.2016 davon aus, dass der Rückkauf für die Klägerin einen Verlust von ca. 27 % der eingezahlten Beträge bedeuten würde. Damit sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum SGB II von einer Unwirtschaftlichkeit der Verwertung und damit von einer Härte auszugehen. Dies sei auch auf das SGB XII übertragbar. Das SG nehme keine Differenzierung zwischen den Leistungen zum Lebensunterhalt und den Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII vor.

Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die Rechtsprechung des SGB II nicht auf das SGB XII übertragbar sei. Der Wert der im Streit befindlichen Lebensversicherung sei zu keiner Zeit geeignet gewesen, eine angemessene Lebensführung oder eine angemessene Alterssicherung zu gewährleisten. Daher sei es auch für das SG entbehrlich gewesen, eine Differenzierung zwischen Lebensunterhaltsleistungen und Leistungen des 5. bis 9. Kapitels des SGB XII vorzunehmen, da beide tatbestandlichen Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII nicht vorlägen. Die Klägerin bliebe auch mit der im Streit befindlichen Alterssicherung auf Dauer bedürftig. Soweit man auf eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung abstellen würde, müsse berücksichtigt werden, dass die Hilfe dann als Darlehen nach § 91 SGB XII gewährt worden wäre. Das Klageziel der Klägerin, die Lebensversicherung nicht einsetzen zu müssen, sei auch mit diesem Vortrag nicht zu erreichen.

Auf Nachfrage legte die Klägerin ein Schreiben der D. Versicherung vor, mit der diese bestätigt, dass für die Rentenpolice insgesamt 7.474,89 Euro an Beiträgen gezahlt wurden.

Auf weitere Nachfrage wurde ein Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt, Abteilung für Insolvenzsachen, im Verfahren 1513 IK 1688/15 der Klägerin vom 03.05.2016 übergeben, nach dem als Treuhänderin Rechtsanwältin M. bestellt und das Insolvenzverfahren nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren aufgehoben wurde. Weiter wurde ein Schreiben der Treuhänderin M. vom 24.01.2019 übergeben, mit dem diese die Freigabe des Anspruchs auf Kostenübernahme für das ambulant betreute Einzelwohnen in der Zeit vom 08.08.2012 bis 15.11.2012 aus dem Insolvenzbeschlag erklärt. Dies bedeute, dass die Insolvenzmasse keinen Anspruch auf diesen Vermögenswert erhebe. Eine Restschuldbefreiung ist nach Auskunft der Treuhänderin noch nicht erteilt worden, da die Wohlverhaltensphase noch nicht abgelaufen sei.

Die Beigeladene erklärte am 13.02.2019, dass ihre Forderung für die der Klägerin erbrachten Leistungen noch offen sei.

In der mündlichen Verhandlung am 14.02.2019 beantragte die Klägerin
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 20.04.2016 sowie des Bescheides vom 14.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2013 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Kosten für das ambulant betreute Einzelwohnen in der Zeit vom 08.08.2012 bis 15.11.2012 als Maßnahme der Eingliederungshilfe durch Schuldbeitritt gegenüber der Beigeladenen zu gewähren.

Der Beklagte beantragte,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Vervollständigung des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 20.04.2016 ist zulässig, insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht gemäß § 151 SGG am 06.06.2016 und somit innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils am 09.05.2016 beim LSG eingelegt. Die Berufung ist auch ohne Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig, da streitig eine Leistungsgewährung in Höhe von 3.756 Euro ist und damit mehr als 750.- Euro begehrt werden.

Soweit das Insolvenzverfahren der Klägerin gem. § 202 S. 1 SGG i. V. m. § 240 S. 1 ZPO bzgl. dieses Verfahrens zu einer Unterbrechung führte, wurde diese durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 03.05.2016 beendet (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 37. Aufl., § 240 RdNr. 7).

B.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen der Eingliederungshilfe.

Streitgegenständlich ist der Bescheid des Beklagten vom 14.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2013, mit dem der Beklagte die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für betreutes Wohnen im Zeitraum 08.08.2012 bis 15.11.2012 abgelehnt hat.

Statthafte Klageart ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG, denn die Klägerin begehrt neben der Aufhebung der ablehnenden Verbescheidung durch den Beklagten die Gewährung von Leistungen.

Anspruchsgrundlage für die begehrten Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des betreuten Einzelwohnens aufgrund des Betreuungsvertrages mit der Beigeladenen vom 06.08.2012 stellt §§ 19 Abs. 3, 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (in der am 31.12.2017 geltenden Fassung) dar. Der Anspruch der Antragstellerin scheitert jedoch bereits daran, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 19 Abs. 3 SGB XII nicht erfüllt sind. Danach werden Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Vorliegend verfügte die Klägerin im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistungen des betreuten Wohnens über einzusetzendes Vermögen, das einem Anspruch entgegenstand.

Da die Klägerin alleinstehend und unverheiratet ist, ist nur ihr Einkommen und Vermögen relevant. Die von der Klägerin begehrten Leistungen des betreuten Wohnens als Eingliederungshilfe führen nicht zu einer abweichenden Regelung über den Einsatz von Einkommen und Vermögen gemäß §§ 92 oder 92 a SGB XII. Es verbleibt damit bei der Vermögensanrechnung nach § 90 SGB XII und danach steht der Wert der Lebensversicherung einer Leistungsgewährung entgegen.

Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Ob Vermögensgegenstände im Sinne der gesetzlichen Regelung verwertbar sind, beurteilt sich unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten; der Vermögensinhaber muss über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Eine bestimmte Art der Verwertung ist nicht vorgeschrieben, allenfalls durch die Natur des Vermögensgegenstands vorgeprägt. Die Verwertung kann durch Eigenverbrauch, Veräußerung oder Belastung des Vermögensgegenstandes erfolgen, z.B. durch Beleihung unter Bestellung eines Pfand- oder Grundpfandrechts. Auch Vermietung oder Verpachtung kommen in Betracht, wenn ein Verkauf nicht möglich oder zumutbar ist oder die hieraus erzielten Einnahmen den Hilfebedarf decken (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 37).

Vorliegend hätte die Klägerin die Rentenversicherung insbesondere durch Kündigung verwerten können. Dass die Klägerin am 19.12.2012 einen Verwertungsausschluss für die Rentenversicherung für Zeiten vor dem Eintritt in den Ruhestand vereinbart hat, ändert hieran nichts. Denn maßgeblich für die Beurteilung, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist, ist der Zeitpunkt bzw. Zeitraum, für den Leistungen begehrt werden. Weder ist eine nachträgliche Herstellung eines Verwertungsausschlusses für abgelaufene Zeiträume möglich (BSG, Urteil vom 11.12.2012, B 4 AS 29/12 R zu § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II), noch ist die Klägerin so zu stellen, als ob der Verwertungsausschluss auch im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistungen bereits bestanden hätte (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011, B 8 SO 19/10 R, RdNr. 16 für Zeiten vor Vereinbarung des Verwertungsausschlusses bei laufenden Leistungen der Grundsicherung). Die Rentenversicherung der Klägerin ist auch nicht nach § 90 Abs. 2 SGB XII von der Verwertung verschont. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII greift nicht. Danach darf Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge i. S. d. § 10 a oder des Abschnittes XI des Einkommenssteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde. Dies trifft auf die Rentenversicherung der Klägerin nicht zu, diese ist ausweislich der vorliegenden Versicherungsunterlagen nicht staatlich gefördert.

Es handelt sich bei der Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert von 6.563,76 Euro im Juni 2012 auch nicht um einen kleineren Vermögenswert i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Ein solcher war im streitigen Zeitraum 2012 gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (VO) für die alleinstehende Klägerin bei bis zu 2.600.- Euro anzunehmen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist auch eine Erhöhung dieses Betrages gem. § 2 der VO nicht vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift ist der Betrag nach § 1 der VO angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen. Nach der Formulierung und dem sich hieraus ergebenden Zweck einer abweichenden Festsetzung des Vermögensfreibetrags bei besonderen Notlagen lehnt sich diese Vorschrift an § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII an, weshalb die dort genannten Gesichtspunkte wie Art und Schwere einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit sowie Umfang und Dauer der hiermit verbundenen Aufwendungen zur Konkretisierung auch der besonderen Notlage i. S. d. § 2 Abs. 1 VO herangezogen werden können. Der Terminus "besondere Notlage" schließt es aus, eine Erhöhung der Freibeträge bereits bei gerade den Belastungen vorzunehmen, denen durch die Sozialhilfe begegnet werden soll (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 91). So hat das BSG am 28.08.2018 (B 8 SO 1/17 R) entschieden, dass bei einem in Vollzeit berufstätigen, schwerstpflegebedürftigen Leistungsempfänger, dessen Erwerbseinkommen nach § 87 Abs. 1 SGB XII geschützt ist, nach den in § 87 Abs. 1 SGB XII genannten Kriterien eine Erhöhung des Vermögensfreibetrages nach § 2 der VO vorzunehmen ist, um den Wertungswiderspruch aufzulösen, der sich ergäbe, wenn geschütztes Erwerbseinkommen über den Monat seines Zuflusses hinaus nicht für den Lebensstandard eingesetzt werden könnte, da es als Vermögen zu verwerten wäre (RdNr. 23). Bezüglich der Klägerin liegt eine insbes. an § 87 Abs. 1 SGB XII zu messende besondere Notlage nicht vor. Weder ist eine Schwerstpflegebedürftigkeit gegeben, noch sind besondere, über die im Regelfall bei Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe begehren, hinausgehende Belastungen gegeben. Die Behinderung der Klägerin, die im streitigen Zeitraum - "nur" - mit einem Grad von 60 festgestellt worden war, sowie der Umstand, dass die Klägerin im Leistungsbezug nach dem SGB II stand und damit erwerbsfähig war, sprechen vielmehr gegen eine besondere Notlage. Auch die nur kurze Dauer des Bezuges der Betreuungsleistungen kann vorliegend nicht wertend herangezogen werden, da diese gerade durch die Ablehnung der Kostenübernahme bedingt war. Auch eine besondere Härte gem. § 90 Abs. 3 SGB XII ist nicht gegeben. Nach § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist nach § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII bei Leistungen nach dem fünften bis neunten Kapitel des SGB XII insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII lässt sich als außergewöhnliche Fallgestaltung definieren, die von den Regelfällen des Verwertungsausschlusses in § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 SGB XII nicht erfasst wird, diesen aber nach den daraus abzuleitenden Wertungen und Zielen gleichzusetzen ist. Als Beispiel benennt § 90 Abs. 3 Satz 2 bei Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII die Verwertung von Vermögen, soweit eine angemessene Lebensführung oder Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Eine Härte ist anzunehmen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie zum Beispiel der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstandes oder der sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zur besonderen wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen seiner Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (BSG, Urteil vom 25.08.2011, B 8 SO 19/10 R, RdNr. 22). Alleine die Tatsache, dass die Klägerin die Rentenversicherung als Altersabsicherung gedacht hatte, führt nicht dazu, dass ein atypischer Sachverhalt im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII gegeben wäre. Dies ist regelmäßig bei einer Rentenversicherung der Fall. Wenn der Gesetzgeber diese der Altersversorgung dienende Versicherung von einer Verwertung ausnehmen hätte wollen, hätte dies in § 90 Abs. 2 SGB XII geregelt werden müssen. Hier lässt sich jedoch im Umkehrschluss aus § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII erkennen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht pauschal jede Altersabsicherung von der Verwertung verschont bleiben soll, sondern nur die in § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII benannten, gesetzlich geförderten Altersabsicherungen.

Besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände, die auf eine Härte schließen würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist hierbei auch, wie von der Beklagten angeführt, zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 11.05.2012 ab 28.01.2014 eine Regelaltersrente von 745,04 Euro monatlich zu erwarten hatte. Zuzüglich der monatlichen Rente aus der Rentenversicherung bei der D. in Höhe von maximal rund 69.- Euro und Unterkunftskosten von über 600.- Euro (ausweislich des Bescheides der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung und Soziales im Landkreis C-Stadt vom 05.08.2010 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II) besteht ebenfalls ein Bedarf auf Grundsicherungsleistungen. Damit kann die im Streit stehende Rentenversicherung die Altersabsicherung nicht bewirken, so dass auch der in § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII benannte Härtefall nicht anzunehmen ist. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bezieht diese auch gegenwärtig aufstockende Leistungen nach dem vierten Kapitel des SGB XII.
Auch der durch den Rückkauf der Lebensversicherung zu erzielende Ertrag in Höhe von 6.563,76 Euro steht in keinem derartigen Missverhältnis zu den eingezahlten Beiträgen in Höhe von 7.474,89 Euro, dass eine Härte aufgrund offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit unterstellt werden könnte. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (BSG Urteil vom 17.10.1990 - 11 RAr 133/88 R; BSG Urteil vom 25.04.2002 - B 11 AL 69/01 R). Umgekehrt ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen. Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüberzustellen. Der Substanzwert ergibt sich bei einem Lebensversicherungsvertrag aus den eingezahlten Beiträgen und der Verkehrswert aus dem Rückkaufswert der Versicherung. Der 11b. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 23.11.2006 (B 11b AS 17/06 R, RdNr. 24) angedeutet, dass er Verluste von mehr als 10 % als noch im Bereich des Wirtschaftlichen liegend betrachten würde. Der 14. Senat hat die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit i. S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II bei einem Verlust von 12,9 % noch nicht als erreicht angesehen (BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 68/06 R, Rn. 34) Der Verlust berechnet aus dem Rückkaufswert im Juni 2012 i. H. v. 6.563,76 Euro und den eingezahlten Beiträgen i. H. v. 7.474,89 Euro beträgt lediglich rund 12 %, so dass selbst nach der Rechtsprechung des BSG zum SGB II die für die Annahme einer Härte erforderliche Schwelle nicht überschritten wird. Es ist daher nicht mehr zu prüfen, ob im Rahmen des SGB XII auch bei Leistungen nach dem 6. Kapitel ein strengerer Maßstab beim Vermögenseinsatz anzulegen ist (vergleiche BSG, Urteil vom 20.08.2011, B 8 SO 19/10 R, RdNr. 24).

Das einzusetzende Vermögen der Klägerin steht damit einem Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Betreutes Einzelwohnen im Zeitraum 08.08.2012 bis 15.11.2012 entgegen. Die Leistungsablehnung des Beklagten ist damit rechtmäßig, so dass die Berufung gegen das Urteil vom 20.04.2016 zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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