Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 2116/19
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 664/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 03.12.2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihm geführte Klageverfahren.
Das Sozialgericht Halle hat zu Recht die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine summarische Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens des Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 11. Aufl. 2012, § 73a Rn. 7a m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.02.1989 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 1500, § 72 Nr. 19).
Die Rechtsverfolgung des Klägers bot zu keinem Zeitpunkt des Klageverfahrens eine hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem vorgenannten Sinne.
Bei einem Rechtsstreit über ein Hausverbot ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben, wenn ein Rechtsverhältnis zwischen der Behörde, die das Hausverbot ausspricht, und dem Adressaten des Hausverbots besteht und für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG, nach dem die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden. Der Verwaltungsrechtsweg ist – hingegen – in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Wenn es an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung für den zuständigen Rechtsweg fehlt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BSG, Beschluss vom 21.07.2014 – B 14 SF 1/14 R –, SozR 4-1500 § 51 Nr. 12 m.w.N.).
Das hier maßgebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten beruht auf dem SGB II, weil der Kläger (fortlaufend) einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten als dafür zuständige Behörde gestellt hat. Für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, wie sich unmittelbar aus § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG ergibt.
Der – inzwischen durch Zeitablauf erledigte – Bescheid vom 03.07.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2019, mit dem der Beklagte dem Kläger ein Hausverbot für die Dienstgebäude des Jobcenters H. für die Dauer von sechs Monaten, beginnend am 03.07.2019 ausgesprochen hat, war voraussichtlich rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlage für das Hausverbot ist das aus der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft über die öffentliche Einrichtung des Jobcenters herrührende Hausrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007 – 1 BvR 218/07 –, juris).
Die Hausverbotsverfügung ist vom Geschäftsführer des Beklagten erlassen worden. Die Geschäftsführer der Jobcenter sind als Behördenleiter für die Ausübung des Hausrechts zuständig (vgl. § 44d Abs. 1 Satz 1 SGB II; VG Bremen, Beschluss vom 26.03.2015 – 2 V 50/15 –, Rn. 15, juris). Soweit der Kläger ausführt, das Hausverbot sei nicht vom Geschäftsführer des Beklagten unterzeichnet worden, sondern von einer Person, die in Vertretung gehandelt habe, ist dies zwar zutreffend, führt indes nicht zu hinreichenden Erfolgsaussichten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Geschäftsführer nicht ordnungsgemäß vertreten worden ist. Seine Vertretung ist schon deshalb erforderlich, weil er nicht immer im Jobcenter anwesend sein kann. Bei nachhaltigen Störungen des Hausfriedens ist es aber zwingend erforderlich, dass die Behörde zu jeder Zeit schnell reagieren kann, um den Dienstbetrieb aufrechterhalten und eine Gefährdung von Mitarbeitern und anderen Kunden abwenden zu können.
Im Hinblick auf die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) unterliegt die Ausübung des öffentlich-rechtlichen Hausrechts strengeren Bindungen als das privatrechtliche Hausrecht. Der Zutritt zum Jobcenter darf nur beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung des ungestörten Ablaufs des Dienstbetriebs im Gebäude erforderlich ist. Das Hausrecht dient der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung. Es hat präventiven Charakter und dient nicht primär der Sanktionierung von Fehlverhalten. Aus Gründen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht bezweckt es auch die Wahrung der Rechte der Mitarbeiter und der übrigen Besucher bzw. Kunden des Jobcenters. Diese Rechte stehen den Rechten des Betroffenen, dem gegenüber das "Hausverbot" ausgesprochen worden ist, nicht nach (VG Bremen, Beschluss vom 26.03.2015 – 2 V 50/15 –, Rn. 16, juris). Zwar darf eine Behörde nicht jede unangemessene Äußerung eines Kunden zum Anlass eines Hausverbots nehmen. Wird der Dienstablauf jedoch nachhaltig gestört, zum Beispiel, weil Bedienstete beleidigt werden oder ein Kunde in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert, und ist mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen, so ist ein Hausverbot rechtmäßig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2005 – 7 B 10104/05 – juris). Als Anlass bedarf es dafür nicht notwendigerweise eines strafrechtlich relevanten Verhaltens, etwa in Form von Bedrohungen und Beleidigungen oder gar des Einsatzes körperlicher Gewalt. Es genügt eine wiederholte Verletzung der Hausordnung bzw. ein Fehlverhalten, das den Dienstbetrieb nachhaltig stört und auch zukünftig erneut zu erwarten ist. Das gilt speziell in der Massenverwaltung mit hohem Besucheraufkommen. In diesen Fällen ist ein geordneter Dienstbetrieb nur dann dauerhaft sicherzustellen, wenn sich alle Beteiligten an die durch die Verkehrssitte geprägten Verhaltensweisen der gegenseitigen Rücksichtnahme und insbesondere an aufgestellte oder allgemein gültige Regeln zur Wahrung des Hausfriedens halten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 26.03.2015 – 2 V 50/15 –, Rn. 16, juris sowie VG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2011 – 21 L 1077/11 – juris).
Eine solche nachhaltige Störung des Dienstbetriebs war vorliegend gegeben. Nach dem Bericht des Beklagten vom 27.06.2019 ereignete sich der Vorfall wie folgt: Der Kläger betrat den Job-Point schon sehr erregt. Dort ist aufgefallen, dass er eine Mitarbeiterin des Beklagten belästigte. Danach wurde der Kläger immer ungehaltener. Es musste ein Sicherheitsmitarbeiter einschreiten. Der Kläger wurde gebeten, sich nur im vorderen Teil des Job-Points zu bewegen. Dies verweigerte er. Hiernach blieb – laut dem Bericht – den Sicherheitsmitarbeitern nichts Anderes übrig, als den Kläger auf die vorderen Stühle zu bugsieren. Er sollte sich dort beruhigen können. Dies gelang jedoch nicht. Daraufhin sprach der Sicherheitsmitarbeiter einen Platzverweis aus. Der Kläger kam dem Gebot nicht nach. Daraufhin schaltete der Beklagte die Polizei ein. Zwar verließ der Kläger kurzzeitig den Job-Point, kam jedoch nach zwei Minuten wieder herein. Laut dem Bericht über den Vorfall äußerte er sich daraufhin rassistisch und abwertend gegenüber dem Staat. Auch auf erneute Aufforderung, den Job-Point zu verlassen, weigerte sich der Kläger. Beim Eintreffen der Polizei befand er sich nicht mehr im Objekt. Als Zeugen benannte der Beklagte vier Personen. Ausweislich des Berichts ging der Beklagte von einer Wiederholungsgefahr aus.
Aus dem Vorbringen im Gerichtsverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass von einem anderen Ablauf des Vorfalls oder von einem Fehlen der Wiederholungsgefahr auszugehen wäre. Dies gilt insbesondere deshalb, da der Kläger den dargestellten Vorfall im Wesentlichen nicht bestritten, sondern sein Verhalten nur relativiert hat. Nach einer Gesprächsnotiz einer Mitarbeiterin des Sozialgerichts vom 28.11.2019 hat der Kläger in einem Telefongespräch mitgeteilt, dass er der Dame vom Jobcenter, die sein Leben zerstört habe, "gerne mal mit der flachen Hand eine geben würde", wenn er sie zum Termin sehen sollte. Auf den Hinweis der Mitarbeiterin des Sozialgerichts, er möge seine Bemerkung überdenken und diese Aussagen unterlassen, hat der Kläger ausweislich des Telefonvermerks bemerkt, dass so ein Klaps noch niemandem geschadet habe. Dieser Telefonvermerk ist dem Kläger übersandt worden, der sich hierzu nicht geäußert hat. Die Gesprächsnotiz verdeutlicht, dass die Ausführungen des Beklagten im Hinblick auf das aggressive Verhalten und die nachhaltige Störung des Dienstbetriebs zutreffend sein dürften und davon ausgegangen werden muss, dass der Vorfall so stattgefunden hat, wie er dargestellt wurde.
Soweit der Kläger meint, das Hausverbot schütze die Mitarbeiter nicht vor verbalen und/oder körperlichen Angriffen, ist dies nicht nachvollziehbar. Es ist zwar zutreffend, dass eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen muss und sie ihre Anliegen ungehindert vortragen lassen muss (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2005 – 7 B 10104/05 –, Rn. 9, juris). Dies bedeutet jedoch nicht, dass verbale oder und oder körperliche Angriffe geduldet werden müssen. Abweichend von der Auffassung des Klägers ist deshalb nicht von einer Verletzung des Willkürverbots auszugehen, wenn der Beklagte sich und seine Mitarbeiter sowie die Kunden auch vor verbalen Angriffen schützen will.
Auch der Vortrag des Klägers, es fehle an seiner Anhörung nach § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vor Erteilung des Hausverbots, führt nicht zu hinreichenden Erfolgsaussichten. Hieraus folgt schon deshalb nicht die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Hausverbots, weil es vor dessen Ausspruch einer Anhörung des Klägers gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nicht bedurfte. Nach dieser Vorschrift kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte Gebrauch gemacht, wenn er in seinem Bescheid ausführt, der Kläger habe seine Mitarbeiterin in ungebührlicher Form verbal belästigt, er habe sich rassistisch und abwertend geäußert. Es sei zu Beschimpfungen und Belästigungen gekommen. Aber auch dann, wenn man annehmen wollte, die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X hätten nicht vorgelegen, erwiese sich das Hausverbot nicht als formell rechtswidrig. Denn die fehlende Anhörung wäre dann gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden. Der Wortlaut des § 41 Abs. 2 SGB X, wonach u. a. eine unterbliebene Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, lässt sowohl eine Heilung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens als auch eine solche im Gerichtsverfahren zu. Entscheidend ist, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann. Dies war hier der Fall. Der Kläger hat unter dem 02.08.2019 durch seinen Rechtsanwalt Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt, die Akten sind übersandt worden, eine fehlende Seite ist dem Anwalt nachgesandt worden. Dass der Kläger seinen Widerspruch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 07.10.2019 nicht begründet hat, ändert nichts daran, dass er die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Auch im vorliegenden Klageverfahren und dem ebenso anhängig gemachten Eilverfahren mit dem Az. L ... konnte der Kläger zwar umfangreich vorgetragen, hat jedoch die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen im Wesentlichen nicht bestritten. Das Sozialgericht hat den Kläger mit Verfügung vom 27.11.2019 sogar ausdrücklich aufgefordert dazulegen, was an den Feststellungen im Widerspruchsbescheid aus seiner Sicht nicht den Tatsachen entspreche. Hierzu hat er sich jedoch nicht geäußert. Die Funktion des Anhörungsverfahrens ist damit erfüllt.
Soweit der Kläger meint, der Beklagte habe sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Ermessensfehler gerügt werden, die dazu führen würden, dass die Entscheidung in der vorliegenden Form nicht hätte ergehen können. Nach dem Bericht über den Vorfall ist mit dem Kläger mehrfach gesprochen und versucht worden, ihn zu beruhigen. Da dies nicht erfolgreich war, war es erforderlich und geboten, das Hausverbot auszusprechen. Im Widerspruchsbescheid sind ausführliche Ermessenserwägungen enthalten. Soweit der Kläger ausführt, es habe sich nur um eine Störung, nicht aber um eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebs gehandelt, ist dies zu pauschal und damit nicht nachvollziehbar. Ausweislich des Berichts waren die Störungen massiv. Die zeitliche Begrenzung des Hausverbots auf sechs Monate (inzwischen abgelaufen) reduziert die Eingriffswirkung und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren vorträgt, der Befangenheitsantrag gegen den Richter am Sozialgericht P. sei vor dessen Entscheidung im Eilverfahren eingegangen, kann dies dahinstehen. Im Hinblick auf den hier streitigen Beschluss vom 03.12.2019 ist der Befangenheitsantrag am 23.12.2019 nicht zu berücksichtigen gewesen. Da das Klageverfahren noch andauert, ist allerdings ergänzend anzumerken: Der Befangenheitsantrag ging zunächst als Fax unter dem 23.12.2019 ein. Als Eingangszeit des Faxes ist 17:16 Uhr erkennbar. Soweit auf dem Original des Schriftsatzes "06:30" handschriftlich vermerkt ist, ist nicht nachvollziehbar, ob das Original morgens um 6.30 Uhr vor dem Fax eingegangen sein sollte, was ungewöhnlich wäre. Es ist jedenfalls aber nicht davon auszugehen, dass, in Anbetracht der obigen Ausführungen, ein anderer Richter eine andere Entscheidung treffen könnte. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Erfolgsaussichten im oben genannten Sinne, wenn der Befangenheitsantrag erfolgreich gewesen wäre. Für eine willkürliche Nichtbeachtung des Befangenheitsantrags bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihm geführte Klageverfahren.
Das Sozialgericht Halle hat zu Recht die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine summarische Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens des Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 11. Aufl. 2012, § 73a Rn. 7a m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.02.1989 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 1500, § 72 Nr. 19).
Die Rechtsverfolgung des Klägers bot zu keinem Zeitpunkt des Klageverfahrens eine hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem vorgenannten Sinne.
Bei einem Rechtsstreit über ein Hausverbot ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben, wenn ein Rechtsverhältnis zwischen der Behörde, die das Hausverbot ausspricht, und dem Adressaten des Hausverbots besteht und für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG, nach dem die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden. Der Verwaltungsrechtsweg ist – hingegen – in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Wenn es an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung für den zuständigen Rechtsweg fehlt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BSG, Beschluss vom 21.07.2014 – B 14 SF 1/14 R –, SozR 4-1500 § 51 Nr. 12 m.w.N.).
Das hier maßgebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten beruht auf dem SGB II, weil der Kläger (fortlaufend) einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten als dafür zuständige Behörde gestellt hat. Für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, wie sich unmittelbar aus § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG ergibt.
Der – inzwischen durch Zeitablauf erledigte – Bescheid vom 03.07.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2019, mit dem der Beklagte dem Kläger ein Hausverbot für die Dienstgebäude des Jobcenters H. für die Dauer von sechs Monaten, beginnend am 03.07.2019 ausgesprochen hat, war voraussichtlich rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlage für das Hausverbot ist das aus der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft über die öffentliche Einrichtung des Jobcenters herrührende Hausrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007 – 1 BvR 218/07 –, juris).
Die Hausverbotsverfügung ist vom Geschäftsführer des Beklagten erlassen worden. Die Geschäftsführer der Jobcenter sind als Behördenleiter für die Ausübung des Hausrechts zuständig (vgl. § 44d Abs. 1 Satz 1 SGB II; VG Bremen, Beschluss vom 26.03.2015 – 2 V 50/15 –, Rn. 15, juris). Soweit der Kläger ausführt, das Hausverbot sei nicht vom Geschäftsführer des Beklagten unterzeichnet worden, sondern von einer Person, die in Vertretung gehandelt habe, ist dies zwar zutreffend, führt indes nicht zu hinreichenden Erfolgsaussichten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Geschäftsführer nicht ordnungsgemäß vertreten worden ist. Seine Vertretung ist schon deshalb erforderlich, weil er nicht immer im Jobcenter anwesend sein kann. Bei nachhaltigen Störungen des Hausfriedens ist es aber zwingend erforderlich, dass die Behörde zu jeder Zeit schnell reagieren kann, um den Dienstbetrieb aufrechterhalten und eine Gefährdung von Mitarbeitern und anderen Kunden abwenden zu können.
Im Hinblick auf die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) unterliegt die Ausübung des öffentlich-rechtlichen Hausrechts strengeren Bindungen als das privatrechtliche Hausrecht. Der Zutritt zum Jobcenter darf nur beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung des ungestörten Ablaufs des Dienstbetriebs im Gebäude erforderlich ist. Das Hausrecht dient der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung. Es hat präventiven Charakter und dient nicht primär der Sanktionierung von Fehlverhalten. Aus Gründen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht bezweckt es auch die Wahrung der Rechte der Mitarbeiter und der übrigen Besucher bzw. Kunden des Jobcenters. Diese Rechte stehen den Rechten des Betroffenen, dem gegenüber das "Hausverbot" ausgesprochen worden ist, nicht nach (VG Bremen, Beschluss vom 26.03.2015 – 2 V 50/15 –, Rn. 16, juris). Zwar darf eine Behörde nicht jede unangemessene Äußerung eines Kunden zum Anlass eines Hausverbots nehmen. Wird der Dienstablauf jedoch nachhaltig gestört, zum Beispiel, weil Bedienstete beleidigt werden oder ein Kunde in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert, und ist mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen, so ist ein Hausverbot rechtmäßig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2005 – 7 B 10104/05 – juris). Als Anlass bedarf es dafür nicht notwendigerweise eines strafrechtlich relevanten Verhaltens, etwa in Form von Bedrohungen und Beleidigungen oder gar des Einsatzes körperlicher Gewalt. Es genügt eine wiederholte Verletzung der Hausordnung bzw. ein Fehlverhalten, das den Dienstbetrieb nachhaltig stört und auch zukünftig erneut zu erwarten ist. Das gilt speziell in der Massenverwaltung mit hohem Besucheraufkommen. In diesen Fällen ist ein geordneter Dienstbetrieb nur dann dauerhaft sicherzustellen, wenn sich alle Beteiligten an die durch die Verkehrssitte geprägten Verhaltensweisen der gegenseitigen Rücksichtnahme und insbesondere an aufgestellte oder allgemein gültige Regeln zur Wahrung des Hausfriedens halten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 26.03.2015 – 2 V 50/15 –, Rn. 16, juris sowie VG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2011 – 21 L 1077/11 – juris).
Eine solche nachhaltige Störung des Dienstbetriebs war vorliegend gegeben. Nach dem Bericht des Beklagten vom 27.06.2019 ereignete sich der Vorfall wie folgt: Der Kläger betrat den Job-Point schon sehr erregt. Dort ist aufgefallen, dass er eine Mitarbeiterin des Beklagten belästigte. Danach wurde der Kläger immer ungehaltener. Es musste ein Sicherheitsmitarbeiter einschreiten. Der Kläger wurde gebeten, sich nur im vorderen Teil des Job-Points zu bewegen. Dies verweigerte er. Hiernach blieb – laut dem Bericht – den Sicherheitsmitarbeitern nichts Anderes übrig, als den Kläger auf die vorderen Stühle zu bugsieren. Er sollte sich dort beruhigen können. Dies gelang jedoch nicht. Daraufhin sprach der Sicherheitsmitarbeiter einen Platzverweis aus. Der Kläger kam dem Gebot nicht nach. Daraufhin schaltete der Beklagte die Polizei ein. Zwar verließ der Kläger kurzzeitig den Job-Point, kam jedoch nach zwei Minuten wieder herein. Laut dem Bericht über den Vorfall äußerte er sich daraufhin rassistisch und abwertend gegenüber dem Staat. Auch auf erneute Aufforderung, den Job-Point zu verlassen, weigerte sich der Kläger. Beim Eintreffen der Polizei befand er sich nicht mehr im Objekt. Als Zeugen benannte der Beklagte vier Personen. Ausweislich des Berichts ging der Beklagte von einer Wiederholungsgefahr aus.
Aus dem Vorbringen im Gerichtsverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass von einem anderen Ablauf des Vorfalls oder von einem Fehlen der Wiederholungsgefahr auszugehen wäre. Dies gilt insbesondere deshalb, da der Kläger den dargestellten Vorfall im Wesentlichen nicht bestritten, sondern sein Verhalten nur relativiert hat. Nach einer Gesprächsnotiz einer Mitarbeiterin des Sozialgerichts vom 28.11.2019 hat der Kläger in einem Telefongespräch mitgeteilt, dass er der Dame vom Jobcenter, die sein Leben zerstört habe, "gerne mal mit der flachen Hand eine geben würde", wenn er sie zum Termin sehen sollte. Auf den Hinweis der Mitarbeiterin des Sozialgerichts, er möge seine Bemerkung überdenken und diese Aussagen unterlassen, hat der Kläger ausweislich des Telefonvermerks bemerkt, dass so ein Klaps noch niemandem geschadet habe. Dieser Telefonvermerk ist dem Kläger übersandt worden, der sich hierzu nicht geäußert hat. Die Gesprächsnotiz verdeutlicht, dass die Ausführungen des Beklagten im Hinblick auf das aggressive Verhalten und die nachhaltige Störung des Dienstbetriebs zutreffend sein dürften und davon ausgegangen werden muss, dass der Vorfall so stattgefunden hat, wie er dargestellt wurde.
Soweit der Kläger meint, das Hausverbot schütze die Mitarbeiter nicht vor verbalen und/oder körperlichen Angriffen, ist dies nicht nachvollziehbar. Es ist zwar zutreffend, dass eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen muss und sie ihre Anliegen ungehindert vortragen lassen muss (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2005 – 7 B 10104/05 –, Rn. 9, juris). Dies bedeutet jedoch nicht, dass verbale oder und oder körperliche Angriffe geduldet werden müssen. Abweichend von der Auffassung des Klägers ist deshalb nicht von einer Verletzung des Willkürverbots auszugehen, wenn der Beklagte sich und seine Mitarbeiter sowie die Kunden auch vor verbalen Angriffen schützen will.
Auch der Vortrag des Klägers, es fehle an seiner Anhörung nach § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vor Erteilung des Hausverbots, führt nicht zu hinreichenden Erfolgsaussichten. Hieraus folgt schon deshalb nicht die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Hausverbots, weil es vor dessen Ausspruch einer Anhörung des Klägers gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nicht bedurfte. Nach dieser Vorschrift kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte Gebrauch gemacht, wenn er in seinem Bescheid ausführt, der Kläger habe seine Mitarbeiterin in ungebührlicher Form verbal belästigt, er habe sich rassistisch und abwertend geäußert. Es sei zu Beschimpfungen und Belästigungen gekommen. Aber auch dann, wenn man annehmen wollte, die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X hätten nicht vorgelegen, erwiese sich das Hausverbot nicht als formell rechtswidrig. Denn die fehlende Anhörung wäre dann gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden. Der Wortlaut des § 41 Abs. 2 SGB X, wonach u. a. eine unterbliebene Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, lässt sowohl eine Heilung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens als auch eine solche im Gerichtsverfahren zu. Entscheidend ist, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann. Dies war hier der Fall. Der Kläger hat unter dem 02.08.2019 durch seinen Rechtsanwalt Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt, die Akten sind übersandt worden, eine fehlende Seite ist dem Anwalt nachgesandt worden. Dass der Kläger seinen Widerspruch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 07.10.2019 nicht begründet hat, ändert nichts daran, dass er die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Auch im vorliegenden Klageverfahren und dem ebenso anhängig gemachten Eilverfahren mit dem Az. L ... konnte der Kläger zwar umfangreich vorgetragen, hat jedoch die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen im Wesentlichen nicht bestritten. Das Sozialgericht hat den Kläger mit Verfügung vom 27.11.2019 sogar ausdrücklich aufgefordert dazulegen, was an den Feststellungen im Widerspruchsbescheid aus seiner Sicht nicht den Tatsachen entspreche. Hierzu hat er sich jedoch nicht geäußert. Die Funktion des Anhörungsverfahrens ist damit erfüllt.
Soweit der Kläger meint, der Beklagte habe sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Ermessensfehler gerügt werden, die dazu führen würden, dass die Entscheidung in der vorliegenden Form nicht hätte ergehen können. Nach dem Bericht über den Vorfall ist mit dem Kläger mehrfach gesprochen und versucht worden, ihn zu beruhigen. Da dies nicht erfolgreich war, war es erforderlich und geboten, das Hausverbot auszusprechen. Im Widerspruchsbescheid sind ausführliche Ermessenserwägungen enthalten. Soweit der Kläger ausführt, es habe sich nur um eine Störung, nicht aber um eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebs gehandelt, ist dies zu pauschal und damit nicht nachvollziehbar. Ausweislich des Berichts waren die Störungen massiv. Die zeitliche Begrenzung des Hausverbots auf sechs Monate (inzwischen abgelaufen) reduziert die Eingriffswirkung und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren vorträgt, der Befangenheitsantrag gegen den Richter am Sozialgericht P. sei vor dessen Entscheidung im Eilverfahren eingegangen, kann dies dahinstehen. Im Hinblick auf den hier streitigen Beschluss vom 03.12.2019 ist der Befangenheitsantrag am 23.12.2019 nicht zu berücksichtigen gewesen. Da das Klageverfahren noch andauert, ist allerdings ergänzend anzumerken: Der Befangenheitsantrag ging zunächst als Fax unter dem 23.12.2019 ein. Als Eingangszeit des Faxes ist 17:16 Uhr erkennbar. Soweit auf dem Original des Schriftsatzes "06:30" handschriftlich vermerkt ist, ist nicht nachvollziehbar, ob das Original morgens um 6.30 Uhr vor dem Fax eingegangen sein sollte, was ungewöhnlich wäre. Es ist jedenfalls aber nicht davon auszugehen, dass, in Anbetracht der obigen Ausführungen, ein anderer Richter eine andere Entscheidung treffen könnte. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Erfolgsaussichten im oben genannten Sinne, wenn der Befangenheitsantrag erfolgreich gewesen wäre. Für eine willkürliche Nichtbeachtung des Befangenheitsantrags bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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