Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AS 8/19
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 656/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Aufwendungen für eine Garage oder einen (Tiefgaragen-) Stellplatz stellen ausnahmsweise Unterkunftsbedarfe gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, wenn die konkret im Streit stehende Wohnung nur zusammen mit der Garage oder dem Stellplatz angemietet oder behalten werden kann ("fehlende Abtrennbarkeit"). Die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit der Untervermietung von Garage oder (Tiefgaragen-) Stellplatz gehört systematisch nicht zur Frage der Abtrennbarkeit in diesem Sinne, sondern zur Frage, ob der Leistungsberechtigte im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Kostensenkung verpflichtet ist. Sind die Gesamtaufwendungen für die Bruttokaltmiete inklusive der nicht abtrennbaren Aufwendungen für eine Garage oder einen (Tiefgaragen-) Stellplatz angemessen, sind diese vom Träger der Grundsicherung nach dem SGB II zu übernehmen.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.07.2019 aufgehoben. Der Bescheid vom 11.10.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.11.2018 und 24.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2018 wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 01.09.2018 bis 28.02.2019 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 35,00 EUR monatlich zu zahlen.
II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter dem Gesichtspunkt der Aufwendungen für einen Tiefgaragenstellplatz.
Der 1987 geborene Kläger bewohnt eine mit Mietvertrag vom 27.02.2016 ab 01.03.2016 - vor Beginn des Leistungsbezuges - angemietete Eineinhalbzimmerwohnung in A-Stadt, für die er eine Nettokaltmiete in Höhe von 305,00 EUR und kalte Betriebskosten in Höhe von 50,00 EUR zu entrichten hat. Laut Mietvertrag wird zusammen mit der Wohnung ein Tiefgaragenstellplatz (Nr. 69) vermietet, für den ein Betrag von 35,00 EUR monatlich zu bezahlen ist. Im Erstbescheid zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen vom 23.01.2018 für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 30.06.2018 führte der Beklagte aus, die Kosten in Höhe von 35,00 EUR für den Stellplatz/Garage könnten nicht anerkannt werden. Auch wenn nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden Hilfebedürftigen als Vermögen nicht zu berücksichtigten sei, blieben die Mietkosten für eine Garage oder einen Stellplatz unberücksichtigt, selbst wenn die Wohnung nur mit Garage oder Stellplatz vermietet werde und der Mieter nicht weitervermieten dürfe oder keinen Mieter finde.
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 07.09.2018 bewilligte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 11.10.2018 Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis 28.02.2019 in Höhe von 800,00 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte er die tatsächlichen Unterkunftskosten, jedoch ohne die Miete für den Stellplatz in Höhe von 35,00 EUR. Änderungsbescheide vom 22.11.2018 und 24.11.2018 regelten eine vom Kläger mitgeteilte niedrigere Vorauszahlung für Heizung ab 01.12.2018 sowie die Erhöhung des Regelsatzes ab 01.01.2019. Bereits am 08.11.2018 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.10.2018 ein und machte geltend, die Grundmiete betrage inklusive der Miete für den Stellplatz 340,00 EUR monatlich und nicht, wie vom Beklagten berücksichtigt, 305,00 EUR. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2018 als unbegründet zurück. Kosten für Stellplätze und Garagen seien keine Unterkunftskosten und blieben auch dann unberücksichtigt, wenn die Wohnung nur mit Stellplatz bzw. Garage vermietet werde und der Mieter diesen nicht weitervermieten dürfe oder keinen Mieter finde.
Der Kläger hat dagegen Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Die Anmietung des Tiefgaragenstellplatzes sei nicht abtrennbar von der Anmietung der Wohnung. Die Gesamtmiete (Kaltmiete, Nebenkosten und Stellplatzkosten) überschreite die in A-Stadt geltende Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt in Höhe von 397,00 EUR nicht. Der Kläger sei vom Beklagten nicht zur Untervermietung des Stellplatzes aufgefordert worden. Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Kläger E-Mail-Korrespondenz mit seinem Vermieter vorgelegt. Nach Anfrage des Klägers vom 31.12.2018 hat der Vermieter danach am 02.01.2019 mitgeteilt, dass er nicht mit einer getrennten Kündigung des Stellplatzes, jedoch mit einer Untervermietung unter bestimmten Bedingungen einverstanden sei.
Mit Urteil vom 03.07.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Kosten für Stellplätze und Garagen gehörten grundsätzlich nicht zu den Kosten der Unterkunft. Auch liege kein besonderer Ausnahmefall vor, der eine Kostenübernahme im Einzelfall rechtfertige. Ein solcher setze nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.09.2018 - L 12 AS 346/19 - voraus, dass die Anmietung des Stellplatzes von der Anmietung der Wohnung rechtlich nicht abtrennbar und dass eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen gescheitert sei. Der Vermieter sei ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten E-Mail mit einer Untervermietung einverstanden gewesen und der Kläger habe für den streitgegenständlichen Zeitraum keine ausreichenden Bemühungen zur Untervermietung dargelegt. Nicht gefolgt werden könne der Auffassung des SG Freiburg im Urteil vom 06.07.2017 - S 16 AS 3644/16 -, wonach im Falle der fehlenden Abtrennbarkeit von Stellplatz- und Wohnungsmietvertrag die Kosten für den Stellplatz zu übernehmen seien, wenn die Gesamtkosten unterhalb der jeweiligen Angemessenheitsgrenzen lägen, weil eine Kostensenkungsobliegenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nur im Falle nicht angemessener Kosten der Unterkunft bestünde. Im SGB II folge aus dem Selbsthilfegrundsatz des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Kostensenkungsobliegenheit im Hinblick auf Kosten für Stellplatz und Garage auch, wenn die Gesamtkosten unterhalb der jeweiligen Angemessenheitsgrenze lägen. Dem Kläger hätte aufgrund des Bescheides vom 23.01.2018 klar sein müssen, dass die Kosten für den Stellplatz grundsätzlich nicht Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung seien und dass er diese z.B. durch entsprechende Nachfragen beim Vermieter oder durch Untervermietung senken könne.
Zur Begründung der dagegen eingelegten, vom Senat zugelassenen Berufung hat der Kläger weiter vorgetragen, er habe den Stellplatz ab 01.11.2019 zu einem Preis von 25,00 EUR zuzüglich 75,00 EUR Kaution vermietet. Aus Unkenntnis habe er in einer der Anzeigen eine Kaution in Höhe von 600,00 EUR angegeben; weitere Anzeigen seien ohne Angabe einer Kaution erfolgt. Es sei Aufgabe des Beklagten gewesen, ihn auf die Möglichkeit der Untervermietung hinzuweisen und über die Konditionen des Vertrages zu belehren; dies sei bis dato nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.07.2019 aufzuheben sowie den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 11.10.2018 sowie der Änderungsbescheide vom 22.11.2018 und 24.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2018 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2018 bis 28.02.2019 monatlich um 35,00 EUR monatlich höheres Arbeitslosengeld II zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend und hat ergänzend ausgeführt, nach seiner Auffassung habe er den Kläger ausweislich der bisher vorgelegten Belege bezüglich der Untervermietung hinreichend informiert.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG) und begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 11.10.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.11.2018 und 24.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die ihm entstandenen Aufwendungen für den Tiefgaragenstellplatz bei der Leistungsbewilligung nicht berücksichtigt worden sind.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 11.10.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.11.2018 und 24.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 04.12.2018, mit dem der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis 28.02.2019 bewilligt hat. Dagegen wendet sich der Kläger mittels der zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG).
Der Kläger hat Anspruch auf die Übernahme weiterer Mietkosten in Höhe von 35,00 EUR für den Tiefgaragenstellplatz. Weitergehende Ansprüche sind nicht erkennbar, denn der Beklagte hat dem Kläger den ihm zustehenden Regelbedarf ungekürzt sowie im Übrigen die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt.
Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen Arbeitslosengeld II, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Diese Voraussetzungen erfüllt der 1987 geborene, im Stadtgebiet A. lebende Kläger. Insbesondere bestehen an seiner Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der Aktenlage sowie dem Vortrag beider Beteiligter keine Zweifel.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten anerkannt, soweit diese angemessen sind. Kosten für Stellplätze und Garagen fallen zwar grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft, weil diese Einrichtungen keinen Wohnzwecken dienen (vgl. BSG, Urt. vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -; Urt. vom 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R -, beide zitiert nach juris). Insoweit differenziert auch § 1 des Mietvertrages des Klägers vom 13.02.2016 zwischen zu Wohnzwecken und nicht zu Wohnzwecken angemieteten Einrichtungen, wobei der Stellplatz Nr. 69 zu letzteren gezählt wird.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das BSG in der Entscheidung vom 07.11.2006 für den Fall entwickelt, dass eine Wohnung ohne die Garage nicht anmietbar ist und sich der Mietpreis bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (vgl. a.a.O., juris, Rn. 28). Dies präzisierend hat der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 06.08.2014 sodann ausgeführt, dass Gegenstände einer mietvertraglichen Vereinbarung dann dem Unterkunftsbedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zuzuordnen seien, wenn sie zu Wohnzwecken angemietet worden oder untrennbarer Gegenstand der Mietvereinbarung seien. Nicht umfasst seien damit Räume zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder weitere Räume oder Plätze, die gesondert angemietet würden und keinen Wohnzwecken dienten, beispielsweise zusätzlich angemietete Garagen (B 4 AS 37/13 R, juris, Rn. 21). Von der Frage der "Abtrennbarkeit" hat das BSG sodann die Möglichkeit der Untervermietung unterschieden, welche als Kostensenkungsmaßnahme bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sei (und nicht, worauf es im vom BSG entschiedenen Rechtsstreit ankam, als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II - vgl. hierzu Rn. 30 f. des nach juris zitierten Urteils vom 06.08.2014).
Dieser aus der Systematik des SGB II überzeugenden Differenzierung schließt sich der Senat an. Hieraus ergibt sich, dass in einem ersten Schritt zu überprüfen ist, ob Kosten einer Garage oder eines (Tiefgaragen-)Stellplatzes, die grundsätzlich nicht zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung rechnen, weil Stellplätze nicht Wohnzwecken dienen, diesen Bedarfen ausnahmsweise doch, und zwar deshalb zuzuschlagen sind, weil die konkret im Streit stehende Wohnung nur zusammen mit der Garage oder dem Stellplatz anmietbar ist ("fehlende Abtrennbarkeit"). Stellen die Aufwendungen für Garage oder Stellplatz solcherart ausnahmsweise Unterkunftsbedarfe im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, hat bei der Prüfung der Übernahmefähigkeit dieser Aufwendungen im zweiten Schritt konsequenterweise auch zu gelten, dass sie anerkannt werden, soweit die Gesamtaufwendungen für die untrennbar verbundenen Gegenstände des Mietvertrages (Wohnung mit Stellplatz) angemessen sind (dies folgt direkt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II), und dass im Falle, dass diese Gesamtaufwendungen sich als unangemessen darstellen, das Verfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II anzuwenden ist. Erst in diesem Rahmen und nicht bei der Frage der Abtrennbarkeit ist die Möglichkeit der Untervermietung zu prüfen.
Die Untervermietung ist keine Maßnahme zur Herstellung der Abtrennbarkeit der Garagenmiete von der Wohnungsmiete. Der Gegenauffassung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 21.09.2018 - L 12 AS 346/18 -), die dieses zuerst im Hinblick auf § 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) entwickelt hat (Urteil vom 10.12.2014 - L 2 SO 4042/14 -, zitiert nach juris), überzeugt jedenfalls im Kontext des SGB II nicht. Der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg hat auf dem Gebiet des Sozialhilferechts drei Voraussetzungen für die ausnahmsweise Übernahmefähigkeit der Kosten für Stellplätze und Garagen aufgestellt, nämlich, dass 1. die Wohnung ohne den Stellplatz nicht anmietbar ist, 2. der Mietpreis sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" des Stellplatzes noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält und 3. alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser Kosten ausgeschöpft sind, was anzunehmen sei, wenn eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert sei. Die dritte Voraussetzung wird in der genannten Entscheidung aus dem Nachrangprinzip und der Selbsthilfeobliegenheit des § 2 Abs. 1 SGB XII hergeleitet. Der 12. Senat des LSG Baden-Württemberg hat diese Kriterien auf das SGB II übertragen, die Frage der Untervermietbarkeit jedoch unter den Gesichtspunkt der "Abtrennbarkeit" subsumiert (vgl. Urt. vom 21.09.2018, a.a.O., Rn. 23, zitiert nach juris).
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Möglichkeit einer Untervermietung nicht dazu führt, dass eine bestehende Mietvereinbarung über die Wohnung von der Mietvereinbarung über Garage oder Stellplatz "abtrennbar" wird im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Der Mieter und Leistungsberechtigte bleibt durch eine solche vertragliche Konstruktion weiterhin dem Vermieter gegenüber zur Zahlung der gesamten vereinbarten Miete verpflichtet und erspart lediglich während der Dauer des Untermietverhältnisses Aufwendungen für den Stellplatz in der Höhe, in der er einen Untermietzins erhält. "Abgetrennt" würde die Vereinbarung über die Garage nur, wenn der Mieter in der Lage wäre, sich einseitig und dauerhaft aus der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter zu lösen, wie dies bei Ausübung einer getrennten Kündigungsmöglichkeit der Fall wäre.
Damit bleibt es zur Auffassung des erkennenden Senats dabei, dass die Frage, ob Kosten für Unterkunft und Heizung überhaupt vorliegen, danach zu beantworten ist, ob der Leistungsberechtigte die Wohnung ohne die anderen Bestandteile wie Garage oder Stellplatz anmieten oder behalten kann, während die Untervermietung eine - ggf. zeitlich beschränkte - Kostensenkungsmöglichkeit darstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Im Hinblick auf die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (L 12 AS 346/18) war die Revision zuzulassen.
II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter dem Gesichtspunkt der Aufwendungen für einen Tiefgaragenstellplatz.
Der 1987 geborene Kläger bewohnt eine mit Mietvertrag vom 27.02.2016 ab 01.03.2016 - vor Beginn des Leistungsbezuges - angemietete Eineinhalbzimmerwohnung in A-Stadt, für die er eine Nettokaltmiete in Höhe von 305,00 EUR und kalte Betriebskosten in Höhe von 50,00 EUR zu entrichten hat. Laut Mietvertrag wird zusammen mit der Wohnung ein Tiefgaragenstellplatz (Nr. 69) vermietet, für den ein Betrag von 35,00 EUR monatlich zu bezahlen ist. Im Erstbescheid zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen vom 23.01.2018 für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 30.06.2018 führte der Beklagte aus, die Kosten in Höhe von 35,00 EUR für den Stellplatz/Garage könnten nicht anerkannt werden. Auch wenn nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden Hilfebedürftigen als Vermögen nicht zu berücksichtigten sei, blieben die Mietkosten für eine Garage oder einen Stellplatz unberücksichtigt, selbst wenn die Wohnung nur mit Garage oder Stellplatz vermietet werde und der Mieter nicht weitervermieten dürfe oder keinen Mieter finde.
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 07.09.2018 bewilligte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 11.10.2018 Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis 28.02.2019 in Höhe von 800,00 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte er die tatsächlichen Unterkunftskosten, jedoch ohne die Miete für den Stellplatz in Höhe von 35,00 EUR. Änderungsbescheide vom 22.11.2018 und 24.11.2018 regelten eine vom Kläger mitgeteilte niedrigere Vorauszahlung für Heizung ab 01.12.2018 sowie die Erhöhung des Regelsatzes ab 01.01.2019. Bereits am 08.11.2018 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.10.2018 ein und machte geltend, die Grundmiete betrage inklusive der Miete für den Stellplatz 340,00 EUR monatlich und nicht, wie vom Beklagten berücksichtigt, 305,00 EUR. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2018 als unbegründet zurück. Kosten für Stellplätze und Garagen seien keine Unterkunftskosten und blieben auch dann unberücksichtigt, wenn die Wohnung nur mit Stellplatz bzw. Garage vermietet werde und der Mieter diesen nicht weitervermieten dürfe oder keinen Mieter finde.
Der Kläger hat dagegen Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Die Anmietung des Tiefgaragenstellplatzes sei nicht abtrennbar von der Anmietung der Wohnung. Die Gesamtmiete (Kaltmiete, Nebenkosten und Stellplatzkosten) überschreite die in A-Stadt geltende Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt in Höhe von 397,00 EUR nicht. Der Kläger sei vom Beklagten nicht zur Untervermietung des Stellplatzes aufgefordert worden. Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Kläger E-Mail-Korrespondenz mit seinem Vermieter vorgelegt. Nach Anfrage des Klägers vom 31.12.2018 hat der Vermieter danach am 02.01.2019 mitgeteilt, dass er nicht mit einer getrennten Kündigung des Stellplatzes, jedoch mit einer Untervermietung unter bestimmten Bedingungen einverstanden sei.
Mit Urteil vom 03.07.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Kosten für Stellplätze und Garagen gehörten grundsätzlich nicht zu den Kosten der Unterkunft. Auch liege kein besonderer Ausnahmefall vor, der eine Kostenübernahme im Einzelfall rechtfertige. Ein solcher setze nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.09.2018 - L 12 AS 346/19 - voraus, dass die Anmietung des Stellplatzes von der Anmietung der Wohnung rechtlich nicht abtrennbar und dass eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen gescheitert sei. Der Vermieter sei ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten E-Mail mit einer Untervermietung einverstanden gewesen und der Kläger habe für den streitgegenständlichen Zeitraum keine ausreichenden Bemühungen zur Untervermietung dargelegt. Nicht gefolgt werden könne der Auffassung des SG Freiburg im Urteil vom 06.07.2017 - S 16 AS 3644/16 -, wonach im Falle der fehlenden Abtrennbarkeit von Stellplatz- und Wohnungsmietvertrag die Kosten für den Stellplatz zu übernehmen seien, wenn die Gesamtkosten unterhalb der jeweiligen Angemessenheitsgrenzen lägen, weil eine Kostensenkungsobliegenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nur im Falle nicht angemessener Kosten der Unterkunft bestünde. Im SGB II folge aus dem Selbsthilfegrundsatz des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Kostensenkungsobliegenheit im Hinblick auf Kosten für Stellplatz und Garage auch, wenn die Gesamtkosten unterhalb der jeweiligen Angemessenheitsgrenze lägen. Dem Kläger hätte aufgrund des Bescheides vom 23.01.2018 klar sein müssen, dass die Kosten für den Stellplatz grundsätzlich nicht Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung seien und dass er diese z.B. durch entsprechende Nachfragen beim Vermieter oder durch Untervermietung senken könne.
Zur Begründung der dagegen eingelegten, vom Senat zugelassenen Berufung hat der Kläger weiter vorgetragen, er habe den Stellplatz ab 01.11.2019 zu einem Preis von 25,00 EUR zuzüglich 75,00 EUR Kaution vermietet. Aus Unkenntnis habe er in einer der Anzeigen eine Kaution in Höhe von 600,00 EUR angegeben; weitere Anzeigen seien ohne Angabe einer Kaution erfolgt. Es sei Aufgabe des Beklagten gewesen, ihn auf die Möglichkeit der Untervermietung hinzuweisen und über die Konditionen des Vertrages zu belehren; dies sei bis dato nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.07.2019 aufzuheben sowie den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 11.10.2018 sowie der Änderungsbescheide vom 22.11.2018 und 24.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2018 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2018 bis 28.02.2019 monatlich um 35,00 EUR monatlich höheres Arbeitslosengeld II zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend und hat ergänzend ausgeführt, nach seiner Auffassung habe er den Kläger ausweislich der bisher vorgelegten Belege bezüglich der Untervermietung hinreichend informiert.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG) und begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 11.10.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.11.2018 und 24.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die ihm entstandenen Aufwendungen für den Tiefgaragenstellplatz bei der Leistungsbewilligung nicht berücksichtigt worden sind.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 11.10.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.11.2018 und 24.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 04.12.2018, mit dem der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis 28.02.2019 bewilligt hat. Dagegen wendet sich der Kläger mittels der zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG).
Der Kläger hat Anspruch auf die Übernahme weiterer Mietkosten in Höhe von 35,00 EUR für den Tiefgaragenstellplatz. Weitergehende Ansprüche sind nicht erkennbar, denn der Beklagte hat dem Kläger den ihm zustehenden Regelbedarf ungekürzt sowie im Übrigen die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt.
Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen Arbeitslosengeld II, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Diese Voraussetzungen erfüllt der 1987 geborene, im Stadtgebiet A. lebende Kläger. Insbesondere bestehen an seiner Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der Aktenlage sowie dem Vortrag beider Beteiligter keine Zweifel.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten anerkannt, soweit diese angemessen sind. Kosten für Stellplätze und Garagen fallen zwar grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft, weil diese Einrichtungen keinen Wohnzwecken dienen (vgl. BSG, Urt. vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -; Urt. vom 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R -, beide zitiert nach juris). Insoweit differenziert auch § 1 des Mietvertrages des Klägers vom 13.02.2016 zwischen zu Wohnzwecken und nicht zu Wohnzwecken angemieteten Einrichtungen, wobei der Stellplatz Nr. 69 zu letzteren gezählt wird.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das BSG in der Entscheidung vom 07.11.2006 für den Fall entwickelt, dass eine Wohnung ohne die Garage nicht anmietbar ist und sich der Mietpreis bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (vgl. a.a.O., juris, Rn. 28). Dies präzisierend hat der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 06.08.2014 sodann ausgeführt, dass Gegenstände einer mietvertraglichen Vereinbarung dann dem Unterkunftsbedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zuzuordnen seien, wenn sie zu Wohnzwecken angemietet worden oder untrennbarer Gegenstand der Mietvereinbarung seien. Nicht umfasst seien damit Räume zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder weitere Räume oder Plätze, die gesondert angemietet würden und keinen Wohnzwecken dienten, beispielsweise zusätzlich angemietete Garagen (B 4 AS 37/13 R, juris, Rn. 21). Von der Frage der "Abtrennbarkeit" hat das BSG sodann die Möglichkeit der Untervermietung unterschieden, welche als Kostensenkungsmaßnahme bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sei (und nicht, worauf es im vom BSG entschiedenen Rechtsstreit ankam, als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II - vgl. hierzu Rn. 30 f. des nach juris zitierten Urteils vom 06.08.2014).
Dieser aus der Systematik des SGB II überzeugenden Differenzierung schließt sich der Senat an. Hieraus ergibt sich, dass in einem ersten Schritt zu überprüfen ist, ob Kosten einer Garage oder eines (Tiefgaragen-)Stellplatzes, die grundsätzlich nicht zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung rechnen, weil Stellplätze nicht Wohnzwecken dienen, diesen Bedarfen ausnahmsweise doch, und zwar deshalb zuzuschlagen sind, weil die konkret im Streit stehende Wohnung nur zusammen mit der Garage oder dem Stellplatz anmietbar ist ("fehlende Abtrennbarkeit"). Stellen die Aufwendungen für Garage oder Stellplatz solcherart ausnahmsweise Unterkunftsbedarfe im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, hat bei der Prüfung der Übernahmefähigkeit dieser Aufwendungen im zweiten Schritt konsequenterweise auch zu gelten, dass sie anerkannt werden, soweit die Gesamtaufwendungen für die untrennbar verbundenen Gegenstände des Mietvertrages (Wohnung mit Stellplatz) angemessen sind (dies folgt direkt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II), und dass im Falle, dass diese Gesamtaufwendungen sich als unangemessen darstellen, das Verfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II anzuwenden ist. Erst in diesem Rahmen und nicht bei der Frage der Abtrennbarkeit ist die Möglichkeit der Untervermietung zu prüfen.
Die Untervermietung ist keine Maßnahme zur Herstellung der Abtrennbarkeit der Garagenmiete von der Wohnungsmiete. Der Gegenauffassung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 21.09.2018 - L 12 AS 346/18 -), die dieses zuerst im Hinblick auf § 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) entwickelt hat (Urteil vom 10.12.2014 - L 2 SO 4042/14 -, zitiert nach juris), überzeugt jedenfalls im Kontext des SGB II nicht. Der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg hat auf dem Gebiet des Sozialhilferechts drei Voraussetzungen für die ausnahmsweise Übernahmefähigkeit der Kosten für Stellplätze und Garagen aufgestellt, nämlich, dass 1. die Wohnung ohne den Stellplatz nicht anmietbar ist, 2. der Mietpreis sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" des Stellplatzes noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält und 3. alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser Kosten ausgeschöpft sind, was anzunehmen sei, wenn eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert sei. Die dritte Voraussetzung wird in der genannten Entscheidung aus dem Nachrangprinzip und der Selbsthilfeobliegenheit des § 2 Abs. 1 SGB XII hergeleitet. Der 12. Senat des LSG Baden-Württemberg hat diese Kriterien auf das SGB II übertragen, die Frage der Untervermietbarkeit jedoch unter den Gesichtspunkt der "Abtrennbarkeit" subsumiert (vgl. Urt. vom 21.09.2018, a.a.O., Rn. 23, zitiert nach juris).
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Möglichkeit einer Untervermietung nicht dazu führt, dass eine bestehende Mietvereinbarung über die Wohnung von der Mietvereinbarung über Garage oder Stellplatz "abtrennbar" wird im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Der Mieter und Leistungsberechtigte bleibt durch eine solche vertragliche Konstruktion weiterhin dem Vermieter gegenüber zur Zahlung der gesamten vereinbarten Miete verpflichtet und erspart lediglich während der Dauer des Untermietverhältnisses Aufwendungen für den Stellplatz in der Höhe, in der er einen Untermietzins erhält. "Abgetrennt" würde die Vereinbarung über die Garage nur, wenn der Mieter in der Lage wäre, sich einseitig und dauerhaft aus der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter zu lösen, wie dies bei Ausübung einer getrennten Kündigungsmöglichkeit der Fall wäre.
Damit bleibt es zur Auffassung des erkennenden Senats dabei, dass die Frage, ob Kosten für Unterkunft und Heizung überhaupt vorliegen, danach zu beantworten ist, ob der Leistungsberechtigte die Wohnung ohne die anderen Bestandteile wie Garage oder Stellplatz anmieten oder behalten kann, während die Untervermietung eine - ggf. zeitlich beschränkte - Kostensenkungsmöglichkeit darstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Im Hinblick auf die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (L 12 AS 346/18) war die Revision zuzulassen.
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