S 8 R 84/17

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 8 R 84/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 BA 27/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Beitragsnachforderung der Beklagten im Rahmen einer Betriebsprüfung in Höhe von 65.553,79 EUR.

Der Kläger betreibt eine Detektei in A-Stadt. Am 8.4.2014 leitete die Beklagte eine Betriebsprüfung bei dem Kläger ein. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 19.8.2014 und vom 16.9.2014 Unterlagen bei dem Kläger an.

Der Kläger übersandte Summen- und Saldenlisten bezüglich der gezahlten Löhne (vgl. Bl. 18 bis 28 der Verwaltungsakte). Die Beklagte forderte sodann weiter Unterlagen an. Daraufhin übersandte der Kläger weitere Sachkontenlisten (vgl. Bl. 31-39 der Verwaltungsakte).

Die Beklagte führte sodann weitere Ermittlungen durch. Insbesondere wurden verschiedene Auftragnehmer des Klägers um Vorlage der Rechnungen sowie um weitere Angaben in einem Fragebogen gebeten.

Daraufhin legte der Beigeladene zu 1) Rechnungen vor, mit denen er überwiegend unter dem Namen "Detektei H." seine Leistungen gegenüber dem Kläger abgerechnet hat (vgl. Bl. 42-47 der Verwaltungsakte). Danach rechnete der Beigeladene zu 1) zwischen 9,- EUR und 11,50 EUR pro Stunde ab, sowie pro Einsatztag 10,- EUR für Spesen. Der Beigeladene zu 1) gab in dem Fragebogen der Beklagten insbesondere an, dass er in der Zeit vom 1.4.2008 bis 30.6.2014 eine selbstständige Tätigkeit als Detektiv ausgeübt habe. Er habe auch ein Gewerbe angemeldet gehabt. Er sei auch für eine weitere Detektei tätig gewesen. Er unterhalte keine eigenen Geschäfts- und Betriebsräume, sondern nur ein häusliches Arbeitszimmer. Arbeitnehmer beschäftige er nicht. Er habe die Möglichkeit die Übernahme bestimmter Aufträge abzulehnen. Es bestehe kein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder auf bezahlten Urlaub. Bei Arbeitsunfähigkeit gebe er nicht erledigte Aufträge zurück. Er könne auch seinen Arbeitsort nicht frei wählen. Ihm würden jedoch keine Weisungen erteilt. Er sei verpflichtet die Arbeiten persönlich auszuführen. Arbeitsmittel wie Kameras, Kabel, Monitor und Aufnahmegeräte würden von dem Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung gestellt. Er betreibe ein eigenes Fahrzeug und Versicherungen. Er unterhalte eine Berufshaftpflichtversicherung. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 50-52 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Der Beigeladene zu 2) rechnete unter seinem Namen 9,- EUR pro Stunde gegenüber dem Kläger für Leistungen in "J-Märkten" ab. Der Beigeladene zu 2) gab in dem Fragebogen insbesondere an, dass er für den Kläger Transporttätigkeiten ausgeführt habe. Er habe ein Gewerbe für Transport, Im- und Export angemeldet gehabt. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig gewesen. Er unterhalte keine eigenen Geschäfts- und Betriebsräume. Er habe auch keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt. Er können die Preise nicht selbst gestalten. Ihm würden von dem Kläger Spesen gewährt. Er habe keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder auf bezahlten Urlaub. Bei Arbeitsunfähigkeit gebe er die Aufträge an den Kläger zurück. Er könne seinen Arbeitsort nicht frei wählen. Ihm seien keine Weisungen erteilt worden. Er könne die Arbeitszeit nicht frei gestalten. Er müsse die Arbeiten persönlich ausführen. Der Kläger habe ihm Kameras, Monitor, Kabel und Aufzeichnungsgeräte zur Verfügung gestellt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 98-100 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Der Beigeladene zu 3) rechnete seine Leistungen gegenüber dem Kläger unter dem Namen "Sicherheitsbüro F. F." ab, zu einem Stundensatz von 9,50 EUR. In dem Fragebogen gab der Beigeladene zu 3) an, dass er für den Kläger Observationstätigkeiten ausgeübt habe. Er habe ein eigenes Gewerbe angemeldet gehabt. Er sei nicht für mehrere Auftraggeber tätig gewesen. Er unterhalte keine eigenen Geschäfts- und Betriebsräume. Er habe keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder auf bezahlten Urlaub. Bei Arbeitsunfähigkeit gebe er die Aufträge an den Auftraggeber zurück. Der Auftraggeber könne sein Einsatzgebiet verändern. Im Rahmen des Auftrages kann er den Arbeitsort frei wählen und im Rahmen des Auftrages würden ihm auch keine Weisungen erteilt. Seine Arbeitszeit könne er im Rahmen des Auftrages frei gestalten. Seine Aufträge seien kontrolliert worden durch Auflistung der Erfolge und der Zeitnachweise. Aufgrund der Öffnungszeiten sei er in den betrieblichen Arbeitsablauf eingegliedert gewesen. Er unterhalte eine Berufshaftpflichtversicherung. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 83 85 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Der Beigeladene zu 4) rechnete unter dem Namen "Transportunternehmen G. G." 8,- Euro pro Stunde ab. In dem Fragebogen gab der Beigeladene zu 4) am 1.2.2015 insbesondere an, dass er für den Beklagten den Transport von Überwachungskameras durchgeführt habe. Er habe kein Gewerbe angemeldet gehabt. Er habe keine eigenen Geschäfts- und Betriebsräume unterhalten. Der Auftraggeber habe ihm kein Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Er sei verpflichtet gewesen die Arbeiten persönlich auszuführen. Der Auftraggeber könne einseitig das Auftragsgebiet verändern und Weisungen erteilen. Des Weiteren führte der Beigeladene zu 4) aus, dass das Beschäftigungsverhältnis schon lange nicht mehr existent sei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 72-74 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 16.6.2015 dazu an, dass beabsichtigt sei eine Nachforderung für die Zeit vom 1.1.2010 bis 31.12.2013 in Höhe von 65.553,79 EUR zu erheben. Die Beigeladenen zu 1, 3) und 4) seien abhängig Beschäftigte gewesen. Sozialversicherungsbeiträge sei nicht abgeführt worden. Außerdem habe der Beigeladene zu 2), der als geringfügig Beschäftigter angemeldet worden sei, auch Rechnungen als Selbstständiger gestellt. Insoweit sei die Tätigkeit als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu werten und die abgeführten Pflichtbeiträge für eine geringfügige Beschäftigung seien zu verrechnen.

Mit Bescheid vom 15.7.2015 setzte die Beklagte die Nachforderung in Höhe von 65.553,79 EUR fest. Bei den Beigeladenen zu 1) bis 4) würden die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung überwiegen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24.7.2015 Widerspruch ein. Zur Widerspruchsbegründung führte der Kläger aus, dass ihm bisher keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Daher behalte er sich weitere Ausführungen vor. Der Kläger sei durch den Bescheid der Beklagten in seinen Rechten verletzt. Er war der Auffassung, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) selbstständig tätige Detektive und keine abhängig Beschäftigten gewesen seien. Er erhalte im Wesentlichen Aufträge zur Überwachung von Supermärkten. Sofern es zu Überschneidungen gekommen sei, habe er bei den betroffenen Personen nachgefragt, ob diese den Auftrag übernehmen könnten. Dies sei in der Praxis dann erfolgt, wenn dem Kläger die Auftragsdurchführung nicht persönlich möglich gewesen sei. Die Aufträge hätten von den beauftragten Personen abgelehnt werden können. Die Aufträge seien hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Dauer von seinem Auftraggeber modifiziert worden. Die von ihm beauftragten Personen hätten dann in Absprache mit dem jeweiligen Auftraggeber den Auftrag so durchgeführt, wie er es selbst auch getan hätte. Die betroffenen Personen seien im Rahmen ihrer Tätigkeit dann in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert gewesen, aber nicht in den Betrieb des Klägers. Ausschließlich der Auftraggeber des Klägers habe Zeit, Ort, Art und Dauer des Auftrages festgelegt. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) seien auch für andere Auftraggeber tätig geworden. Bei früheren Betriebsprüfungen habe es keine Beanstandungen gegeben. Darauf habe er sich verlassen können.

Die Beklagte gewährte dem Kläger sodann Akteneinsicht.

Am 4.9.2015 hat der Kläger dann vor dem Sozialgericht Darmstadt einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt (S 8 KR 472/15 ER). Der Kläger war in dem dortigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden. Er wiederholte zur Begründung seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führte er aus, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort ihrer Tätigkeit nicht einem umfassenden Weisungsrecht unterlegen hätten. Der Kläger habe der jeweiligen Tätigkeit kein eigenes Gepräge gegeben. Es habe lediglich eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers vorgelegen. Es liege in der Natur der Tätigkeit, dass sowohl der zu überwachende Raum, die Öffnungszeiten und die Art der Tätigkeit vom Auftraggeber vorgegeben seien. Das Detektivgewerbe erfordere keine eigenen Büroräume. Die betroffenen Personen hätten Aufträge des Klägers auch häufig abgelehnt. So habe zum Beispiel der Beigeladene zu 3) eine Vollzeittätigkeit, die er hauptberuflich betreibe. Der Beigeladene zu 4) führe regelmäßige Aufträge für andere Detekteien aus. Dies gilt auch für den Beigeladenen zu 1). Den Beigeladenen zu 2) habe der Kläger als geringfügig beschäftigten Detektiv angestellt und diesen als Selbstständigen nur im Rahmen von Montage- und Reparaturarbeiten beauftragt. Das wirtschaftliche Risiko der beauftragten Personen habe darin bestanden keine weiteren Aufträge zu erhalten. Im Übrigen hätten die erforderlichen Betriebsmittel wie etwa Kameras nicht der Kläger, sondern die zu überwachenden Supermärkte zur Verfügung gestellt. Es habe keine Kontrolle der Arbeiten durch den Kläger stattgefunden.

Das Sozialgericht Darmstadt hat den Antrag im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 6.11.2015 abgelehnt.

Der Kläger hielt jedoch auch im Weiteren an seinem Widerspruch fest.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.1.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Merkmale für abhängige Beschäftigung würden überwiegend. Es habe eine Eingliederung in den Betrieb vorgelegen. Die Beigeladenen zu 1) – 4) hätten dem Weisungsrecht des Klägers unterlegen. Eigene Gestaltungsspielräume seien nicht nachvollziehbar. Es habe kein Unternehmerrisiko bestanden. Die Beitragsberechnung sei zutreffend erfolgt.

Am 24.2.2017 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass die Beigeladenen zu 1) – 4) als Selbstständige zu betrachten seien. Es seien mit diesen keine festen Überwachungsverträge abgeschlossen worden. Es seien lediglich monatliche Anfragen zu bestimmten Tagen erfolgt, an denen die Überwachung der Räumlichkeiten der jeweiligen Auftraggeber erfolgen sollte. In der Regel übernehme er selbst die Aufträge. Wenn es zu Überschneidungen gekommen ist und er die Aufträge nicht selbst übernehmen konnte, habe er diese an die Beigeladenen zu 1) – 4) durchgereicht. Nur aus praktischen Gründen seien die Anfragen über ihn gelaufen. Sowohl der Kläger als auch die Beigeladenen zu 1) – 4) hätten ein Gewerbe angemeldet und eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Das unterhalten von Geschäfts- und Betriebsräumen sei nicht erforderlich. Zu den Einsatzorten seien alle mit eigenen Fahrzeugen gefahren.

Im Übrigen wiederholt der Kläger seine Ausführungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Es habe keine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben, da die Beigeladenen zu 1) – 4) zumindest teilweise anderweitig abhängig beschäftigt gewesen seien.

Der Kläger habe weder eine Weisungsbefugnis gehabt, noch Kontrollen durchgeführt. Die Vorgaben, wie die Überwachung durchzuführen seien, hätten die jeweiligen Supermärkte vorgegeben. Die Beigeladenen zu 1) – 4) hätten Aufträge ablehnen können.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 1-10 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.7.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf den Inhalt ihrer Bescheide.

Die Beigeladenen zu 1) – 8) stellen keinen Antrag.

Die Beigeladenen zu 1), zu 3) und zu 4) wurden in der mündlichen Verhandlung am 28.5.2018 umfangreich angehört und befragt. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 79 bis 87 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akte mit dem Az. S 8 R 472/15 ER, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Über die Sache konnte trotz des Ausbleibens der Beigeladenen zu 2) und zu 5) – 8) in der mündlichen Verhandlung am 28.5.2018 verhandelt und entschieden werden, weil die Beigeladenen zu 2) und zu 5) – 8) rechtzeitig und unter Hinweis auf § 126 SGG geladen worden sind. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) und zu 5) – 8) lagen vor.

Die zulässige Klage des Klägers ist nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Vielmehr hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens zu Recht die Beigeladenen zu 1) – 4) als abhängig Beschäftigte des Klägers betrachtet und eine Beitragsnachforderung in Höhe von 65.553,79 EUR festgesetzt.

Im Einzelnen:

1.
Rechtsgrundlage des Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten ist § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV erfüllen und erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in den einzelnen Sozialversicherungszweigen. Denn der Arbeitgeber hat nach § 28e Abs. 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, das heißt die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d Sätze 1 und 2 SGB IV), zu entrichten. Zu dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehören kraft gesetzlicher Verweisung auch die Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte (vgl. § 172 Abs. 3 SGB VI, § 249b Satz 4 SGB V; juris-PraxisKommentar, 2. Auflage, § 28d SGB IV, Rn. 19). Der Arbeitgeber hat somit für abhängig Beschäftigte jeweils einen Beitrag – berechnet auf der Basis eines gesetzlich definierten Prozentsatzes des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung - zu tragen. Als Arbeitsentgelt gelten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

2.
Die Kammer ist im vorliegenden Fall der Auffassung, dass die Beklagte im Rahmen der Betriebsprüfung zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beigeladenen zu 1) – 4) im Prüfzeitraum im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für den Kläger tätig geworden sind.

a) Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. etwa Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.3.2018, Az. B 12 KR 13/17 R)

"setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB BSG Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 31 RdNr 17 mwN und BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 30 RdNr 21 mwN, jeweils auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 13 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG (Kammer) Beschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr 11)."

Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.9.2011, Az. B 12 KR 17/09 R m.w.N.). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar gegeneinander abgewogen werden (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.4.2012, Az. B 12 KR 24/10 R).

b) Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beigeladenen zu 1) – 4) in ihrer Tätigkeit für den Kläger eine abhängige Beschäftigung ausgeübt haben.

Diese Auffassung der Kammer entspricht der veröffentlichten Rechtsprechung, wonach die von einem Detektivbüro eingesetzten Detektive in einem Kaufhaus als abhängig Beschäftigte zu betrachten sind (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25.04.2018, Az. L 2 R 558/17; Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 22.01.2009, Az. L 1 RJ 743/03; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25.01.2006, Az. L 5 130/04; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25.01.2006, Az. L 5 KR 130/04).

Im Einzelnen:

(1) Wesentliche Merkmale für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) liegen hier nicht vor.

Unstreitig haben die die Beigeladenen zu 1) bis 4) keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel unterhalten. Insbesondere das erforderliche Überwachungsequipment, wie etwa Kameras, Überwachungsgeräte und Monitore wurden von dem Kläger gestellt bzw. wenn eilig ein Auftrag ausgeführt werden musste, von den zu überwachenden Supermärkten. Auch eigene Betriebsräume haben die Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht unterhalten.

Soweit der Kläger vorträgt, dass das Detektivgewerbe keine eigenen Betriebsräume erfordere, so vermag dies nicht zu überzeugen. Denn zum einen müssen auch Detektive Schreib- und Verwaltungsarbeiten (wie etwa Verträge, Auftragsverwaltungen, Abrechnungen, Buchhaltung usw). ausführen. Und zum anderen ändert das Argument des Klägers – selbst wenn man ihm folgen wollte – nichts daran, dass das Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, nämlich das Indiz der Unterhaltung eigener Betriebsräume und Betriebsmittel, bei den Beigeladenen zu 1) bis 4) jedenfalls nicht in erheblichem Umfang vorlag. Im Übrigen reicht allein das Vorhalten eines Arbeitszimmers als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit nicht aus, denn das ist auch für abhängig Beschäftigte nicht ungewöhnlich, etwa für Personen die ganz oder teilweise im "Home-Office" arbeiten. Ebensowenig ist von Bedeutung, dass die Beigeladenen zu 1) – 4) mit dem eigenen PKW zu den Einsatzorten gefahren sind und teilweise eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatten. Auch dies ist bei abhängig Beschäftigten nicht unüblich (so etwa bei angestellten Rechtsanwälten).

Auch ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1) - 4) ist nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt, dass für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos maßgeblich ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.10.2013, Az. B 12 KR 17/11 R; Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 19.12.2012, Az. L 4 R 761/11; Kasseler Kommentar, Band 1, § 7 SGB IV, Rn. 61; jurisPraxiskommentar, 2. Auflage, § 7 SGB IV, Rn. 117m.w.N.).

Hier ist jedoch gerade nicht ersichtlich, dass die Beigeladenen zu 1) – 4) ihre Arbeitskraft für den Kläger mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt haben. Sie haben nämlich eine feste Vergütung nach Stunden erhalten und mussten keine eigenen Arbeits- und Betriebsmittel einsetzen. Eine Ungewissheit des Erfolgs des Arbeitseinsatzes ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben. Vielmehr sprechen die dargelegten Umstände dafür, dass die Beigeladenen zu 1) – 4) als Gegenleistung für ihre Tätigkeit unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis des Klägers einen Anspruch auf die Zahlung der vereinbarten Stundensätze zustand, wie dies für Beschäftigte typisch ist.

Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Risiko bestanden habe, dass die Beigeladenen zu 1) – 4) keine Folgeaufträge mehr erhalten, so reicht dies für die Begründung eines Unternehmerrisikos im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV nicht aus. Das Risiko, nicht durchgehend arbeiten zu können, ist zunächst ein Risiko, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge bekommt oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt wird (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.10.2012, Az. L 4 R 761/11). Zum echten Unternehmerrisiko wird dieses erst dann, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brachliegen (vgl. jurisPraxiskommentar, 2. Auflage, § 7 SGB IV, Rn. 117). Dies ist hier jedoch nicht gerade nicht ersichtlich.

Schließlich vermag auch die Argumentation des Klägers nicht zu überzeugen, dass im Krankheitsfall keine Vergütung gezahlt worden wäre. Dies reicht als Unternehmerrisiko nicht aus. Denn einerseits ergibt sich daraus nicht, dass die Beigeladenen zu 1) – 4) ihre Tätigkeit mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt haben. Außerdem ist hier zu berücksichtigen, dass solche Vertragsgestaltungen (wie etwa der Ausschluss von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) als typisch anzusehen sind, wenn es beiden Vertragsseiten gerade darum geht, eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren zu wollen. Letztlich ist dies aber nicht entscheidend (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.10.2012, Az. L 4 R 761/11; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.7.2011, Az. L 8 R 534/10). Ob eine Tätigkeit als Beschäftigung zu betrachten ist und der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist nämlich nicht der Vereinbarung der Vertragsparteien zugänglich, sondern anhand der dargestellten Kriterien zu prüfen.

Im Ergebnis ist somit ein erhebliches Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1) – 4) nicht gegeben.

Schließlich ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass die Beigeladenen zu 1) – 4) eine freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft gehabt haben und im Wesentlichen ihre Tätigkeit und Arbeitszeit frei hätten gestalten können. Die Angaben der die Beigeladenen zu 1) – 4) in den Fragebögen der Beklagten und die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) – 4) in der mündlichen Verhandlung sprechen vielmehr dafür, dass die von dem Kläger beauftragen Personen – insbesondere hinsichtlich des Zeitrahmens und des Ortes der Auftragsausführung – gerade keine eigenen Gestaltungsspielräume gehabt haben und sich insoweit nach den Vorgaben des Klägers und seiner Auftraggeber richten mussten.

Beispielsweise führte der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung aus:

"Wenn Sie mich fragen, wie viele Stunden ich in den Supermärkten tätig war, so kann ich dazu sagen, dass in der Regel abgesprochen war, dass ich so 8 Stunden Überwachung durchführen sollte. Wenn es der Marktleiter wollte, konnte es auch durchaus sein, dass ich 10 Stunden in dem Supermarkt tätig war."

Ebenso führt der Beigeladene zu 4) in der mündlichen Verhandlung aus:

"Wenn Sie mich nach meiner Tätigkeit für den Kläger fragen, so kann ich dazu sagen, dass dies ähnlich war wie bei dem Herrn F. und dem Herrn C. Auch ich habe ähnliche Tätigkeiten ausgeführt. Ähnlich wie Herr F. habe ich keine Kameras aufgebaut. Ich habe meistens direkt ein Anruf von Herrn A. erhalten, meistens recht kurzfristig und habe ihn dann in den Märkten abgelöst. Wenn Sie mich weiter danach fragen, in welchem Umfang ich für den Kläger tätig war, so kann ich dazu sagen, dass dies unterschiedlich war, in der Regel kann man aber sagen, das waren ca. 4-8 Stunden pro Einsatz.

Wenn ich weiter danach gefragt werde, woher ich wusste, in welche Märkte Kameras nach dem Einsatz zu bringen sind, so kann ich dazu sagen, dass mir dann der Herr A. gesagt hat, dass die Kameras hier- oder dorthin zu bringen sind."

Dies alles ist für die Kammer überzeugend und spricht sogar für eine nicht unerhebliche Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1) – 4) und damit gerade nicht für eine selbständige Tätigkeit.

Im Ergebnis ist die Kammer somit davon überzeugt, dass die besonders wichtigen Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) – 4) gerade nicht vorliegen. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass es hier durchaus starke Merkmale gibt, die für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) – 4) sprechen.

(2) Denn die Kammer ist der Auffassung, dass die Beigeladenen zu 1) – 4) in die Arbeitsorganisation des Klägers in erheblichem Umfang eingegliedert waren.

Ob eine Eingliederung vorliegt, bestimmt sich danach, inwiefern der Mitarbeiter Glied eines fremden Betriebes ist oder im Mittelpunkt des eigenen Unternehmens steht (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. April 2013, Az. L 1 R 13/12; jurisPraxiskommentar, 3. Auflage, § 7 SGB IV, Rn. 85ff. m.w.N.). Es kommt also unter anderem darauf an, ob sich die zu beurteilende Tätigkeit im Rahmen einer Eingliederung in eine fremd vorgegebene Arbeitsorganisation vollzieht, innerhalb derer die Tätigkeit in einem "übergeordneten Organismus" erbracht wird (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23.05.2013, Az. L 8 KR 162/11; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14.03.2013, Az. L 8 KR 102/12 m.w.N.).

Hier geht die Kammer davon aus, dass die Beigeladenen zu 1) – 4) ihre Tätigkeit für den Kläger im Rahmen einer Eingliederung in eine fremd vorgegebene Arbeitsorganisation vollzogen haben, nämlich innerhalb des "übergeordneten Organismus" des Betriebes des Klägers.

Denn für eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) – 4) in die Arbeitsorganisation des Kläger spricht bereits, dass diese ihre Leistungen erbracht haben, damit der Kläger seine Leistungspflicht gegenüber seinen eigenen Kunden erfüllen konnte. Dies hat der Kläger selbst vorgetragen und wurde in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Die Leistungen der Beigeladenen zu 1) – 4) haben somit in erster Linie dem Betriebszweck des Klägers gedient. Darauf hat auch die Beklagte in ihrem Bescheid zutreffend hingewiesen.

Außerdem ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beigeladenen zu 1) – 4) auch nach außen im Namen des Klägers und gerade nicht im eigenen Namen aufgetreten sind. Etwa führte der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung aus:

"Wenn Sie mich weiter danach fragen, wie mich die Mitarbeiter der J. Supermärkte erkannt haben, wenn ich vor den Öffnungszeiten dort ankam, so kann ich dazu sagen, dass es so war, dass die Leiter der J-Märkte ja schon vorher gewusst haben, dass jemand von der Firma A. kommt. Ich habe mich dann als jemand von der Firma A. ausgegeben. Teilweise wollten die Supermärkte dann den Ausweis der Firma A. sehen oder einen Personalausweis um etwas Amtliches zu haben."

Dies ist für die Kammer ebenfalls schlüssig und sehr plausibel und zwar unabhängig von der Frage, ob die Beigeladenen zu 1) – 4) einen Ausweis der Firma A. vorgelegt haben oder einen "eigenen" Ausweis, wie etwa der Beigeladenen zu 3). Daraus ergibt sich nämlich für die Kammer eindeutig, dass die Beigeladenen zu 1) – 4) nach außen im Namen des Klägers und damit als Teil eines übergeordneten Organismus aufgetreten sind.

Etwas anderes ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall auch gar nicht denkbar, da die Supermärkte eben auch nur eine Vereinbarung mit der "Firma A.", also mit dem Kläger, hatten.

Vor diesem Hintergrund liegt es für die Kammer auf der Hand, dass die Beigeladenen zu 1) – 4) Glied eines fremden Betriebes, nämlich des Betriebes des Klägers waren. Sie dienten in erster Linie dem Betriebszweck des Klägers. Bereits aus den dargelegten Umständen ergibt sich somit zur Überzeugung der Kammer, dass die Beigeladenen zu 1) – 4) in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert waren.

(3) Außerdem spricht die hier vereinbarte Vergütung nach Arbeitsstunden und nach festen Stundensätzen für eine abhängige Beschäftigung (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.11.1980, Az. 12 RK 76/79; Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 28.5.2013, Az. L 5 R 863/12). Ergänzend verweist das Gericht an dieser Stelle auch auf die überzeugenden Ausführungen in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25.1.2006, Az. L 5 130/04). Darin heißt es:

"Einem Unternehmerrisiko waren die Detektive nicht ausgesetzt. Typisches Unternehmerrisiko ist nicht allein, Aufträge nicht zu erhalten, sondern vielmehr die Vorhaltung von Kapital und dessen Einsatz. Ein solches Kapital hatten die Detektive nicht vorzuhalten. Eigene Arbeitnehmer hatte der Beigeladene zu 1) nicht angestellt. Soweit die Klägerin allgemein auf das Vorhalten eines Pkw hinweist, war dieser nur, wie auch bei Beschäftigten üblich, dafür notwendig, zur Arbeitsstelle zu gelangen. Im Übrigen erhielten die Detektive während ihres Einsatzes ein festes erfolgsunabhängiges Honorar - der Beigeladene zu 1) meint nach seiner Erinnerung 20,00 DM/Std. -, ein für Selbständige untypisches Merkmal.

Die Einschätzung der Tätigkeit des Detektivs als abhängige Beschäftigung überwiegt zudem in der Rechtsprechung. So hat das Hessische Landessozialgericht in der zitierten Entscheidung die abhängige Beschäftigung von Kaufhausdetektiven durch ein Detektivbüro bejaht. Ebenso haben das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 30. Juni 1977 (L 5 KR 58/76) und das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 19. Dezember 2002 - L K 255/00 -) entschieden."

Diese Ausführungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen.

(4) Auch der Umstand, dass die Beigeladenen zu 1) – 4) sich offenbar nicht um eine Vertretung – etwa im Krankheitsfall – kümmern mussten, sondern die Aufträge zurückgegeben haben, ist für ein Beschäftigungsverhältnis geradezu typisch, während es im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit typisch wäre, dass sich der Beauftragte um eine Ersatzperson kümmern müsste.

(5) Ein weiteres gewichtiges Argument, dass für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) – 4) spricht, ist, dass deren Tätigkeit gerade dazu dienen sollte Auftragsspitzen bei dem Kläger abzufangen. Auch dies spricht für eine abhängige Beschäftigung.

(6) Auch die weiteren Argumente des Klägers vermögen nicht zu überzeugen. Der Kläger kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beigeladenen zu 1) – 4) ein eigenes Gewerbe angemeldet hatten. Insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25.04.2018 (Az. L 2 R 558/17). Darin heißt es:

"Der Anmeldung eines Gewerbebetriebes auf Seiten des Beigeladenen zu 1. kommt in diesem Zusammenhang keine ins Gewicht fallende eigenständige Aussagekraft zu. Auch diesbezüglich ist schon im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Sozialversicherungspflicht von abhängig Beschäftigten als Pflichtversicherung ausgestaltet hat (vgl insbesondere auch § 32 SGB I). Diese steht als solche nicht zur freien Disposition der Beteiligten. Ohnehin hat jeder Bürger das Recht, die Ausübung eines Gewerbes bei der zuständigen Behörde anzumelden. Im Rahmen dieses Anmeldungsverfahrens erfolgt überhaupt keine inhaltliche Prüfung auf Seiten der die Anmeldung entgegennehmenden Behörde, ob die angemeldete Tätigkeit sich überhaupt nach Maßgabe rechtlicher Beurteilungsmaßstäbe oder gar speziell im sozialrechtlichen Sinn als eine selbständige Tätigkeit darstellt oder ob sie im Ergebnis etwa im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird. Für die vorliegend gebotene Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung zu einer selbständigen Tätigkeit bringt bei dieser Ausgangslage der Anmeldung eines Gewerbebetriebes allenfalls die subjektive Einschätzung des Anmeldenden (soweit die Anmeldung nicht ohnehin auf wirtschaftlichen Druck des Auftraggebers erfolgt sein sollte) zum Ausdruck, dass er selbst von der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ausgehe."

Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall und kann daher nicht als Indiz für den Kläger berücksichtigt werden.

(7) Darüber hinaus kommt es im vorliegenden Fall auch nicht entscheidend darauf an, dass die Beigeladenen zu 1) – 4) teilweise für mehrere Auftraggeber tätig geworden sind. Denn zunächst ist hierbei zu berücksichtigen, dass es hier bei der Bewertung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) – 4) für den Kläger nur auf eben dieses Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beigeladenen zu 1) – 4) ankommt. Auf die Tätigkeit für Dritte kommt es dabei nicht an, da Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber im Rahmen der hier maßgeblichen Bewertung (ob es sich im konkreten Einzelfall um eine abhängige Beschäftigung handelt) keinen wechselseitigen Einfluss aufeinander haben (vgl. etwa Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.11.2013, Az. L 9 KR 152/11). Darüber hinaus stellt der Umstand, dass ein Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig gewesen ist, ohnehin kein entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit dar. Denn auch ein abhängig Beschäftigter kann mehrere Tätigkeiten ausüben (etwa mehrere abhängige Beschäftigungen oder eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit nebeneinander) und für mehrere Auftraggeber tätig sein (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.7.2013, Az. L 11 R 1083/12; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.2.2014, Az. L 11 R 3323/12). Dies gilt gerade für den hier vorliegenden Bereich einer "nicht vollschichtigen" Beschäftigung, da die Beigeladenen zu 1) - 4) eben nicht ihre gesamte Arbeitskraft dem Kläger zur Verfügung stellen mussten.

(8) Soweit der Kläger in der Klagebegründung den Eindruck erwecken wollte, dass er nur die Aufträge der J-Supermärkte an die Beigeladenen zu 1) – 4) "durchgereicht" habe, rein aus praktischen Erwägungen, so ist diese Behauptung des Klägers nach Auffassung der Kammer unzutreffend.

Denn zum einen hat der Kläger für die Aufträge von J gerade 15,50 EUR pro Stunde gegenüber J. abgerechnet, während er davon nur eine Teil, nämlich zwischen 8,00 EUR und 11,50 EUR pro Stunde an die Beigeladenen zu 1) – 4) bezahlt hat. Er hat also an der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) – 4) selbst verdient, auch wenn er selbst nicht tätig geworden ist. Und zum anderen haben die Beigeladenen zu 1) – 4) in der mündlichen Verhandlung gerade bestätigt, dass nicht sie selbst Vertragspartner der J-Supermärkte gewesen sind, sondern stets der Kläger.

(9) Auch das Argument des Klägers, dass die Beigeladenen zu 1) – 4) seine Aufträge hätten ablehnen können, vermag nicht zu überzeugen. Denn hier ist gerade nicht maßgeblich, ob die Beigeladenen zu 1) – 4) einzelne Aufträge des Klägers ablehnen konnten. Vielmehr kommt es darauf an, dass sich die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) – 4) aus den dargelegten Gründen als abhängiges Beschäftigungsverhältnis darstellte, wenn sie die Aufträge des Klägers angenommen hatte (vgl. dazu auch: Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.09.2011, Az. B 12 R 17/09 R; Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.05.2008, Az. B 12 KR 13/07 R; Urteil des SG Kassel vom 20.2.2013, Az. S 12 KR 69/12).

(10) Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er sich aufgrund unbeanstandeter früherer Betriebsprüfungen auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes oder der Verwirkung stützen könne.

Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zwar auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt. Die Verwirkung des Rechts auf Beitragsnachforderungen ist gegeben, wenn die Ausübung des Rechts auf Nachberechnung von Beiträgen durch die Behörde während eines längeren Zeitraumes unterlassen wurde und weitere besondere Umstände im Einzelfall bezogen auf das betreffende Rechtsgebiet hinzutreten, die ein verspätetes Geltendmachen gegenüber dem Arbeitgeber als unbillig erscheinen lassen. Allein der Umstand, dass es bei früheren Betriebsprüfungen keine Beanstandungen gab und sich später herausstellte, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht von Beschäftigten vom Arbeitgeber bereits im früheren Prüfzeitraum unzutreffend beurteilt wurde, aber dies im Rahmen der Betriebsprüfung nicht aufgefallen war, begründen jedoch allein betrachtet keinen Vertrauenstatbestand.

Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer können aus vergangenen Betriebsprüfungen grundsätzlich keine Rechte herleiten. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen. Ergänzend verweist die Kammer auf die Ausführungen im Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.11.2015 (Az. B 12 R 7/14 R). Darin heißt es:

"Die frühere "beanstandungsfrei" verlaufene Betriebsprüfung mit ihrer Schlussbesprechung am 23.6.2006 und der in diesem Zusammenhang ergangene frühere Bescheid vom 22.8.2006 entfalten auch aus sonstigen Gründen keine Bindungswirkung und vermitteln dem Kläger keinen "Bestandsschutz" gegenüber einer neuerlichen Beitragsforderung, die der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide entgegenstehen könnte. Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 30.10.2013 (BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5, RdNr 33-35; hierzu auch Körtek, jurisPR-SozR 13/2014 Anm 2; Neidert, DB 2014, 2471) ausführlich mit der vom Berufungsgericht und Teilen des Schrifttums erhobenen Forderung nach einem derartigen "Bestandsschutz" als Folge von beanstandungsfrei endenden Betriebsprüfungen befasst und darauf hingewiesen, dass es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt (BSG aaO, RdNr 28 ff mwN). Hieran hält der Senat fest."

(11) Im Ergebnis ist nach Auffassung der Kammer vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände und nach Gewichtung der Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen und solcher Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, in der Gesamtschau ein Überwiegen der Merkmale festzustellen, die für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) – 4) sprechen. Denn wie bereits ausgeführt, liegen auf der einen Seite nur wenige bzw. nur schwache Merkmale vor, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen und auf der anderen Seite liegen starke und besonders gewichtige Merkmale vor, die für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) – 4) sprechen. Denn hier waren die Beigeladenen zu 1) – 4) – wie bereits dargestellt - in den Betrieb des Klägers nach Auffassung der Kammer eingegliedert, sie erhielten eine Vergütung nach festen Sätzen und sie erbrachte die Arbeit höchstpersönlich und ihnen fehlte gänzlich ein unternehmerisches Risiko für ihre Tätigkeit und sie unterhielt auch keine nennenswerten eigenen Betriebsmittel.

Aufgrund des Überwiegens der Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, geht die Kammer im Ergebnis daher davon aus, dass die Beklagte zu Recht entschieden hat, dass die Beigeladenen zu 1) – 4) in ihrer Tätigkeit für den Kläger als abhängig Beschäftigte zu betrachten sind.

3.
Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte auch zutreffend festgestellt, dass die Beigeladenen zu 1) – 4) im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Kläger als abhängig Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlagen bzw. dass zum Teil die Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte zu zahlen gewesen sind. Denn der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -SGB V -, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI -, § 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -, § 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III -).

Das Eingreifen von weiteren Ausnahme- bzw. Befreiungsregelungen ist hier für die Beigeladenen zu 1) – 4) nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht behauptet.

Auch hinsichtlich der Erhebung der Umlagen bestehen keine Bedenken. Einwände hiergegen hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen.

Schließlich bestehen auch hinsichtlich der Höhe der erhobenen Beiträge seitens der Kammer keine Bedenken.

4.
Im Ergebnis ist aus den dargelegten Gründen die Klage abzuweisen.

Anhaltspunkte, die das Gericht zu weiteren Ermittlungen drängen müssten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage, § 103 SGG, Rn. 4ff.) liegen nicht vor.

5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, 3 und § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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