Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 42 SO 214/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 23/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 5/20 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Vermögen muss innerhalb angemessener Zeit verwertet werden können. Ansonsten verfügt der Vermögensinhaber nicht über "bereite Mittel". Bezieht der Betroffene Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, ist für die Prüfung, ob bereite Mittel vorhanden sind, grundsätzlich auf den 12monatigen Bewilligungszeitraum abzustellen. Im Einzelfall ist ein deutlich längerer Zeitabschnitt zugrunde zu legen. Hat der Betroffene mit einem privaten Versicherungsunternehmen einen Verwertungsausschluss über seine Kapitallebensversicherung vereinbart, sind jedenfalls 15 Jahre noch als für die Verwertung angemessener Zeitraum anzusehen. Nach den Umständen des Falles kann ein Zeitraum von bis zu 25 Jahren in Betracht zu ziehen sein. Die Verwertung einer Kapitallebensversicherung bedeutet für den Betroffenen regelmäßig keine Härte.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für März 2012 als Zuschuss.
Der 1960 geborene Kläger ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 60 aufgrund einer seelischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie). Er hat sein Studium an der Hochschule der Bildenden Künste in C ... als Diplom-Gemälderestaurator abgeschlossen, in seinem Beruf aber nie gearbeitet. Nach eigenem Bekunden ist er seit 1988 arbeitslos. Den vorgelegten Zeugnissen ist zu entnehmen, dass der Kläger die fachliche Hauptprüfung bereits im Juni 1985 abgelegt hatte. Die Diplomprüfung schloss er erst im April 2001 ab. Diese Zeitspanne sei auch auf die Erkrankung des Klägers zurückzuführen (Bericht des Sächsischen Krankenhauses D. vom 19. September 2013).
Von der damaligen "Arbeitsgemeinschaft C ..." bezog er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bis zum 31. Januar 2011. Die Bewilligungsentscheidung wurde zum 1. Februar 2011 aufgehoben, da dem Kläger seither eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland gewährt wird. Weil der monatliche Zahlbetrag von 94,07 Euro (Februar 2011) nicht ausreichte, beantragte der Kläger bei der Beklagten am 6. Januar 2011, ihm Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Er informierte die Beklagte darüber, zum 1. Juni 1991 eine private Rentenversicherung bei der "F. Lebensversicherung AG" in J. abgeschlossen zu haben (Rentenversicherungs-Nr.: ...). Die Versicherung unterliegt bis zum 1. Juni 2025 dem am 27. Juni 2006 von dem Unternehmen bestätigten Verwertungsausschluss nach §§ 165 Abs. 3 Satz 1 a.F. bzw. 168 Abs. 3 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und ist seit dem Jahr 2006 beitragsfrei gestellt. Als Kapitalabfindung sind sodann 18.044,38 Euro vorgesehen. Zudem beteiligte sich der Kläger beim Prämiensparen bei der G. Sparkasse über 25 Euro monatlich (Konto-Nr.:.). Mit Bescheid vom 20. Januar 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für Februar 2011 unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zur Vorlage des Kontoauszugs des Sparbuchs des Klägers sowie der Mitteilung des aktuellen Rückkaufwerts der privaten Rentenversicherung.
Am 17. Februar 2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er ab dem 1. März 2011 in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sei. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland beabsichtige, ihm Übergangsgeld zu gewähren. Die zuständige Sachbearbeiterin erläuterte, dass der Bewilligungsbescheid zum genannten Zeitpunkt sicher noch nicht erstellt sei. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger auch für März 2011 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt unter dem Vorbehalt der Rückforderung und meldete gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch an.
Mit Bescheid vom 1. März 2011 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme der Kosten des Eingangsverfahrens in einer WfbM für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. Mai 2011. Während des Eingangsverfahrens gewährte sie dem Kläger Übergangsgeld in Höhe von 3,50 Euro täglich (Bescheid vom 17. März 2011). Die Beklagte gewährte dem Kläger sodann auch für April 2011 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt unter dem Vorbehalt der Rückforderung und erinnerte den Kläger daran, den aktuellen Rückkaufwert der privaten Rentenversicherung vorzulegen.
Am 18. und 20. April 2011 bestätigte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, den Erstattungsanspruch der Beklagten in Höhe von 44,55 Euro für März 2011 zu befriedigen. Zugleich informierte sie darüber, dass der Kläger das Eingangsverfahren in der WfbM am 27. März 2011 abgebrochen habe. Allerdings ist der Kläger nach dem Eingangsverfahren von Dezember 2013 bis März 2014 sowie dem schließlich erfolgreich absolvierten Berufsbildungsbereich von März 2014 bis Juli 2014 sowie von Februar 2017 bis Februar 2018 in den Arbeitsbereich einer WfbM integriert. Die Beklagte bewilligte schließlich auch für Mai 2011 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (Bescheid vom 18. April 2011), wobei die Gewährung der Leistungen seit April 2011 wiederum unter dem Vorbehalt der Rückzahlung erfolgte unter Hinweis auf den noch nicht mitgeteilten Rückkaufwert der privaten Rentenversicherung (Bescheid vom 3. Mai 2011).
Mit Schreiben vom 18. April 2011 hatte das Versicherungsunternehmen "H ..." den Kläger darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich der Rückkaufwert zum 1. Mai 2011 auf 12.863,23 Euro belaufe, zuzüglich der Überschussanteile von 1.531,08 Euro ergäbe sich ein Gesamtbetrag von 14.394,31 Euro. Am 26. Mai 2011 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass er einen Lebensversicherungsvertrag mit der I. AG abgeschlossen habe (Versicherungs-Nr.:.). Dabei handelte es sich um einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2011 bei einer Beitragszahlungsdauer bis Dezember 2027 und monatlichen Beiträgen von 10 Euro. Das Garantiekapital zum 1. Januar 2028 sollte sich auf 1.990 Euro belaufen. Diese Versicherung kündigte der Kläger mit Wirkung zum 14. Juli 2011. Ausweislich der Bestätigung des Versicherungsunternehmens ergab sich aufgrund der kurzen Laufzeit kein Auszahlungswert.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung der gewährten Sozialhilfe an unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der Kläger verfüge mit der Lebensversicherung bei der H. über Vermögen, das er für seinen Lebensunterhalt zu verwerten habe. Die Beklagte bat den Kläger darum, eine Bescheinigung der Versicherung darüber vorzulegen, zu welchem frühestmöglichen Zeitpunkt die Auflösung des Lebensversicherungsvertrages möglich sei. Daraufhin erläuterte der Kläger im Schreiben vom 20. Juni 2011, dass er auf die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sei, da der Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrente nicht ausreiche, um seine Existenz zu sichern. Die private Rentenversicherung habe sein Vater abgeschlossen und bis 2006 auch die Beiträge bezahlt, um für das Alter des Klägers vorzusorgen. Nachdem der Vater des Klägers in einem Pflegeheim untergebracht werden musste, habe dessen monatliches Einkommen nicht mehr zur Übernahme der Beiträge zur Verfügung gestanden. Da mit dem Versicherungsunternehmen ein Verwertungsausschluss vereinbart sei, sei die von der Beklagten gewünschte Auflösung des Vertrages vor dem 1. Juni 2025 nicht möglich. Der Kläger verfüge über kein weiteres Vermögen, weshalb er nicht dazu in der Lage sei, die bezogene Sozialhilfe zurückzuzahlen.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für August 2011 (ohne den Vorbehalt der Rückforderung). Mit Bescheid vom 4. August 2011 erließ sie einen Zweitbescheid über diesen Leistungszeitraum. Sie gewährte 605,05 Euro statt 589,05 Euro, versah den Bescheid allerdings nunmehr mit dem Vorbehalt der Rückforderung (ohne den Kläger zuvor anzuhören). Schließlich bewilligte die Beklagte dem Kläger die genannten Leistungen für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. Oktober 2011 in derselben Höhe in Form eines zinslosen Darlehens (Bescheid vom 5. August 2011). Dieses sollte fällig sein mit dem Gesamtbetrag am 30. November 2011. Zusätzlich sollten jährlich Verzugszinsen anfallen in Höhe von 2 Prozent über dem am 30. Juni eines Jahres gültigen Basiszinssatz. Bei einer privaten Rentenversicherung handele es sich stets um verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII. Da das Vermögen des Klägers zum Zeitpunkt der Hilfebedürftigkeit nicht sofort verwertbar sei, gewähre die Beklagte das Darlehen in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens nach § 91 SGB XII.
In seinem Widerspruch vom 23. August 2011 meinte der Kläger, die private Rentenversicherung unterliege dem Verwertungsausschluss und sei als Schonvermögen zu bewerten. Dem Kläger seien die Leistungen als Zuschuss zu zahlen. Die Beklagte habe es versäumt, eine Härtefallprüfung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang legte der Kläger sein an das Versicherungsunternehmen gerichtete Schreiben vom 29. September 2011 vor. Der Kläger hatte demnach – wie von der Beklagten gewünscht – versucht, den privaten Rentenversicherungsvertrag zu kündigen. Dieses Ansinnen lehnte der Versicherer ab unter Hinweis auf den 2006 vereinbarten Verwertungsausschluss (Schreiben vom 13. Oktober 2011). Die Beklagte half dem Widerspruch des Klägers insoweit ab, dass das gewährte Darlehen erst mit Ablauf des Verwertungsausschlusses der privaten Rentenversicherung im Juni 2025 fällig werde. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück (Bescheid vom 13. Januar 2012). Der Kläger habe die private Rentenversicherung für seinen Lebensunterhalt zu verwerten nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, da der Rückkaufwert den Schonbetrag von 1.600 Euro übersteige. Aufgrund des Verwertungsausschlusses habe die Beklagte die Leistungen zutreffend als Darlehen gewährt.
Am 27. September 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm Leistungen der Sozialhilfe auch ab dem 1. November 2011 zu erbringen. Als Vermögen erwähnte er die genannte private Rentenversicherung sowie das Prämiensparen bei der G. Sparkasse. Mit Bescheiden vom 21. Oktober 2011 und vom 19. Dezember 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für November 2011 bis Januar 2012 als Zuschuss.
Für Februar 2012 und März 2012 gewährte die Beklagte die Leistungen als Darlehen gemäß § 91 SGB XII, da das Vermögen des Klägers nicht sofort verwertbar sei (Bescheide vom 12. Januar 2012 und vom 20. Februar 2012). Dagegen legte der Kläger am 13. Februar 2012 und am 6. März 2012 mit der bekannten Begründung Widerspruch ein. Die Beklagte erließ am 11. Mai 2012 den Widerspruchsbescheid.
Am 6. Februar 2012 leitete die Beklagte die dem Kläger zustehenden Ansprüche aus der privaten Rentenversicherung gegen das Versicherungsunternehmen gemäß § 93 SGB XII auf sich über. Das Unternehmen widersprach der Überleitung im Schreiben vom 17. Februar 2012, da die Leistungszeiträume aufgrund des Verwertungsausschlusses nicht identisch seien mit den möglichen Zahlungsansprüchen aus der Versicherung. Die Beklagte hat diesen Ansatz offenbar nicht weiterverfolgt. Mit Bescheid vom 16. Juli 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für August 2012 als Darlehen. Dagegen legte der Kläger am 25. Juli 2012 Widerspruch ein. Die Beklagte erließ am 11. Oktober 2012 den Widerspruchsbescheid.
Nachdem die Darlehenssumme den Betrag erreichte, der dem voraussichtlichen Zahlungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag entsprach, gewährt die Beklagte dem Kläger Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt seit September 2012 als Zuschuss. Nach wie vor bezieht der Kläger die Rente wegen voller Erwerbsminderung (Zahlbetrag im Januar 2019: 119,71 Euro). Ausweislich der Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 24. Juni 2019 besteht beim Kläger volle Erwerbsminderung auf Dauer, da die Besserung seines Leistungsvermögens aufgrund der chronifizierten psychischen Erkrankung unwahrscheinlich sei.
Gegen den Bescheid vom 20. Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2012 hat sich die am 8. Juni 2012 vor dem Sozialgericht Dresden erhobene Klage gerichtet. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30. Januar 2015). Die Beklagte habe zutreffend Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen gewährt, da die private Rentenversicherung des Klägers nicht dem besonderen Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 SGB XII unterfiele und mit dem mitgeteilten Rückkaufwert den Schonbetrag von 2.600 Euro nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit der hierzu ergangenen Rechtsverordnung übersteige. Die darlehensweise Gewährung scheitere auch nicht daran, dass der Kläger erst nach dem regelmäßigen Leistungszeitraum von jeweils 12 Monaten über den Zahlungsanspruch aus der Versicherung verfügen könne. Da dieser dauerhaft voll erwerbsgemindert sei, sei absehbar mit einer Änderung in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zu rechnen, so dass lediglich der Zeitablauf des Verwertungsausschlusses die Bedingung der Fälligkeit sei. Deshalb sei abweichend vom regelmäßigen Leistungszeitraum von einer großzügigen Betrachtung im Hinblick auf den angemessenen Zeitraum auszugehen, in welchem noch der Einsatz bereiter Mittel anzunehmen sei. Dieser sei mit 13 Jahren – ausgehend von der Entscheidung der Beklagten – nach der Ansicht des Sozialgerichts noch nicht überschritten.
Gegen das ihm am 3. Februar 2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 2. März 2015 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegten (vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil zugelassenen) Berufung. Es stehe zwar fest, dass die Versicherungssumme am 1. Juni 2025 ausgezahlt werde. Dabei handele es sich jedoch mit Blick auf die Leistungsgewährung 2011 um keinen für die Verwertung dieses Vermögensgegenstandes absehbaren Zeitraum. Vielmehr sei aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. Dezember 2016 (Az.: B 8 SO 15/15 R) lediglich auf einen Zeitraum von einem Jahr abzustellen. Die gewährte Sozialhilfe sei daher als Zuschuss zu bewilligen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20. Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2012 zu verpflichten, die gewährten Leistungen der Sozialhilfe für März 2012 in Höhe von 624,16 Euro als Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn dem Kläger steht der erhobene Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuss nicht zu. Vielmehr ist er dazu gehalten, seine private Rentenversicherung zu verwerten. Da dies aufgrund des Verwertungsausschlusses nicht sogleich möglich gewesen ist, hat die Beklagte die Sozialhilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend als Darlehen gewährt.
Gegenstand der Berufung ist der Bescheid vom 20. Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2012 (§ 95 SGG). Da sich der Kläger gegen diese Bescheide mit dem Ziel wendet, statt der gewährten Darlehen einen Zuschuss zu erhalten, ist seine Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) zu verstehen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 15/15 R – juris Rn.12). Mit einer isolierten Anfechtungsklage könnte der Kläger sein Klagebegehren nicht erreichen. Die Anordnung eines Darlehens durch den Sozialhilfeträger ist keine bloße Nebenbestimmung, bei deren isolierter Aufhebung eine (dann zuschussweise) Leistungsbewilligung verbliebe; vielmehr ist die zuschussweise im Verhältnis zur darlehensweise gewährten Sozialhilfe ein aliud (BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 – B 8 SO 4/12 R – Rn.11). Die Beklagte muss daher verpflichtet werden auszusprechen, die Leistungen als Zuschuss zu gewähren.
Da diese bereits geleistet und der Kläger noch nicht zurückgezahlt hat, muss lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss) geändert werden (BSG, Urteil vom 9. Februar 2016 – B 8 SO 15/15 R – juris Rn.14; Urteil vom 28. Februar 2013 – B 8 SO 4/12 R – Rn.9). Die Beklagte kann nicht nochmals zur Leistung verurteilt werden. Der erneuten Zahlung aufgrund der zuschussweisen Bewilligung stünden Rückzahlungsansprüche des Sozialhilfeträgers gemäß § 50 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entgegen, aufgrund der ein erneutes Zahlungsbegehren im Rahmen der zuschussweisen Bewilligung gegen den Sozialhilfeträger gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) treuwidrig wäre (BSG, Urteil vom 9. Februar 2016 – B 8 SO 15/15 R – juris Rn. 14).
Nach §§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Diese Vorschrift regelt in Konkretisierung des Nachranggrundsatzes eine Prüfung der Bedürftigkeit der um Leistungen der Sozialhilfe nachsuchenden Person. Sie ergänzt somit den bereits in § 2 Abs. 1 SGB XII statuierten Nachranggrundsatz: Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen erhält, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen. Andererseits legt sie fest, dass aus dem Kreis der grundsätzlich als Leistungsberechtigte in Betracht kommenden Personen nur solche einen begründeten Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, die bedürftig sind, weil sie trotz Einsatzes der in ihrer Person vorhandenen Kräfte und Mittel ihren notwendigen Lebensunterhalt gar nicht oder nur zum Teil selbst bestreiten können. Im Rahmen der damit vom zuständigen Träger der Sozialhilfe durchzuführenden Bedürftigkeitsprüfung sind vor allem ("insbesondere") Einkommen (§§ 82 ff SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII) der um Leistungen der Sozialhilfe nachsuchenden Personen zu berücksichtigen.
Die uneingeschränkt verwendete Formulierung "aus eigenen Kräften und Mitteln", die auch in § 9 Abs. 1 SGB XII erwähnt wird, sowie das Wort "bestreiten" lässt die Auslegung zu, dass um Hilfe zum Lebensunterhalt nachfragende Personen zunächst alle ihnen zur Verfügung stehenden und zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts geeigneten Ressourcen vorrangig einsetzen müssen. Nur dann, wenn solche Kräfte und Mittel gänzlich fehlen oder nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, ist (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten. Diese vorrangige Einsatzpflicht stellt in gesetzessystematischer Hinsicht eine Verknüpfung zu der in § 1 Satz 1 und 2 SGB XII normierten Verpflichtung von Leistungsberechtigten her, nach ihren Kräften darauf hinzuarbeiten, so weit wie möglich unabhängig von Leistungen der Sozialhilfe zu leben, und mit den Trägern der Sozialhilfe zur Erreichung dieses Ziels mitzuwirken. Allerdings können nur "bereite Mittel" in die Bedürftigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 1 SGB XII einbezogen werden (Hohm in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 19 Rn. 7, 8).
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB XII, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach den Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG (§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die Beklagte hat demgemäß zutreffend die Erwerbsminderungsrente des Klägers abzüglich der monatlichen Beiträge zur Hausratversicherung als Einkommen berücksichtigt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rn.12). Diese reicht jedoch nicht aus, um seinen Bedarf zu decken.
Einzusetzen ist allerdings nach § 90 Abs. 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I, S.3022) das gesamte verwertbare Vermögen. Vermögen sind alle beweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert; umfasst werden auch Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte (BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 R – juris Rn. 15 = BSGE 100, 131 ff), soweit sie nicht normativ dem Einkommen zuzurechnen sind. Vermögen des Klägers ist damit zum einen sein Hauptleistungsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen aus der privaten Rentenversicherung zum Zeitpunkt ihres Ablaufs am 1. Juni 2025, zum anderen sind Vermögen auch alle aus dieser vertraglichen Beziehung resultierenden Rückabwicklungsansprüche nach Auflösung dieses Vertrages, etwa durch eine Kündigung. Ob diese Ansprüche im Sinne der gesetzlichen Regelung verwertbar sind, beurteilt sich unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten; der Vermögensinhaber muss über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Beide Aspekte verlangen darüber hinaus eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann (BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 R – juris Rn. 15 = BSGE 100, 131 ff). Kann der Vermögensinhaber das Vermögen nicht in angemessener Zeit verwerten, verfügt er nicht über bereite Mittel (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 15/15 R – juris Rn.22; Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rn.14).
Nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG ist von einer generellen Unverwertbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II auszugehen, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist danach im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der – seinerzeit bestehende – sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R - SozR4-4200 § 12 Nr. 12 Rn. 33) mit der Folge, dass nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts eine neue Prognoseentscheidung ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu treffen ist. Der für das Sozialhilferecht zuständige 8. Senat des BSG hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen mit der Maßgabe, dass wegen der gesteigerten Verwertungsobliegenheit für den Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der hier relevanten Hilfe zum Lebensunterhalt auf den gesetzlich vorgesehenen Bewilligungszeitraum von 12 Kalendermonaten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abzustellen ist. Darüber hinaus greift das Zeitmoment nicht nur in den Fällen, in denen völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, sondern auch dann, wenn zwar konkret feststeht, wann über den Vermögenswert verfügt werden kann (Fälligkeit, Kündigung), der Zeitpunkt aber außerhalb eines angemessenen Zeitrahmens liegt, in welchem noch der Einsatz bereiter Mittel angenommen werden kann.
Ob in diesen Fällen ebenfalls ein Zeitraum von 12 Monaten oder – wofür einiges spricht – abhängig vom Einzelfall ein in der Regel deutlich längerer Zeitabschnitt zugrunde zu legen ist, hat das BSG im Urteil vom 25. August 2011 (Az.: B 8 SO 19/10 R – juris Rn.15), im Gegensatz zur Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers aber auch im Urteil vom 9. Dezember 2016 (B 8 SO 15/15 R – juris Rn.22) offen gelassen. In der zuletzt genannten Entscheidung hat es lediglich hervorgehoben, dass regelmäßig der 12monatige Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen sei. Eine bestimmte Art der Verwertung ist nicht vorgeschrieben; sie wird gegebenenfalls durch die Natur des Vermögensgegenstands vorgeprägt (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 15/15 R – juris Rn.22).
Eine Kündigung des Versicherungsvertrages scheidet aufgrund des vereinbarten Verwertungsausschlusses im Jahr 2006 aus. Der Verwertungsausschluss im Sinne des § 165 Abs. 3 VVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung; jetzt § 168 VVG) erfasst aber nur die vorzeitige Kündigung der Kapitallebensversicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand und rechtfertigt nicht den Schluss einer (generellen) Unverwertbarkeit im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII; denn das Vermögen ist auch dann verwertbar, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rn.17; BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R - SozR4-4200 § 12 Nr.12 Rn.20).
Der Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Kläger ist allerdings zu entnehmen, dass auch eine Verwertung Dritten gegenüber – etwa durch Verkauf (privatrechtliche Abtretung der Forderung gegen die Versicherung) oder Beleihung der Lebensversicherung – ausgeschlossen ist, der Kläger also in der Verfügung über seine Forderung generell und nicht nur gegen das Versicherungsunternehmen beschränkt ist und er eine etwaige Aufhebung der Beschränkung auch nicht erreichen konnte. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung, die der Kläger am 1. Juni 2006 mit dem Versicherungsunternehmen geschlossen hat sowie aus dem Schreiben des Versicherungsunternehmens an den Kläger vom 13. Oktober 2011, mit welchem es dessen Bitte, auf Geheiß der Beklagten den Versicherungsvertrag sofort kündigen zu dürfen, unter Hinweis auf den Verwertungsausschluss abgelehnt hat. Der Verwertungsausschluss erfasst daher alle denkbaren Verwertungsmöglichkeiten.
Im Falle des Klägers steht fest, dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag am 1. Juni 2025 fällig werden. Damit stellt sich allein die Frage, ob der Zeitraum von der Gewährung der Sozialhilfe während des streitgegenständlichen Zeitraums im März 2012 bis Juni 2025 noch als Zeitraum anzusehen ist, der an den Einsatz "bereiter Mittel" denken lässt. Zu berücksichtigen ist bezüglich der zitierten Urteile des BSG vom 25. August 2011 und vom 9. Dezember 2016, dass diese einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung betrafen und demgemäß der Bewilligungszeitraum von 12 Monaten zugrunde zu legen war.
Hier hat der Kläger allerdings Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen. Für diese Leistungsart existiert kein gesetzlich vorgesehener Leistungszeitraum, auch wenn anerkannt ist, dass es sich auch bei der Bewilligung dieser Leistung ebenfalls um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt, sofern nicht – wie von der Beklagten vorgenommen – die Entscheidung nur für bestimmte Monate getroffen wird. Der erkennende Senat geht davon aus, dass auch für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Klärung der hier relevanten Rechtsfrage grundsätzlich von einem Zeitraum von 12 Monaten auszugehen ist. Die Sozialhilfeträger gewähren erfahrungsgemäß diese Leistungen meist für solche Zeiträume. Da konkret feststeht, dass die Versicherungsleistung im Juni 2025 erbracht wird, stellt sich hier die Frage, ob im Falle des Klägers der "deutlich längere Zeitabschnitt" anzunehmen ist, den das BSG erwähnt hat (Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rn.15), und gleichwohl noch der Einsatz "bereiter Mittel" angenommen werden kann.
Der Senat nimmt an, dass bei privaten Rentenversicherungen bzw. Kapitallebensversicherungen Zeiträume jedenfalls von 15 Jahren noch als angemessen anzusehen sind, geht aber davon aus, dass – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – auch Zeiträume bis zu 25 Jahren in Betracht zu ziehen sind. Dies ergibt sich aus den gewöhnlichen Laufzeiten solcher Versicherungsprodukte, die meist über Jahrzehnte angespart werden. Der Verwertungsausschluss, wie ihn der Kläger verabredet hat, ist den Vertragspartnern nach § 168 Abs. 3 VVG jederzeit möglich, ohne dass der Sozialleistungsträger daran mitwirkt. Diese Gestaltungsmöglichkeit könnte missbräuchlich zum Nachteil der Sozialleistungsträger und damit der Gemeinschaft der Steuerzahler ausgenutzt werden. Um Leistungsmissbrauch zu verhindern, hält der Senat diesen – deutlich längeren Zeitabschnitt – für geboten, sieht ihn aber auch als ausreichend an. Die Verwertung der privaten Rentenversicherung des Klägers im Juni 2025 ist daher noch als Einsatz bereiter Mittel zu verstehen.
Zum Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 SGB XII zählt die private Rentenversicherung des Klägers ersichtlich nicht. Insbesondere führt das Verwertungsverbot auch nicht zu einer Privilegierung des der Altersvorsorge dienenden Vermögens. § 90 SGB XII kennt keine entsprechende Regelung. Es bedarf insoweit auch nicht aus Gleichbehandlungsgründen zum Zwecke der Harmonisierung der beiden Grundsicherungssysteme einer Heranziehung der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII. Sinn und Zweck der Verschonung solchen Vermögens im SGB II ist es, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die sich nur für einen (in der Regel) überschaubaren Zeitraum im Leistungsbezug befinden, davor zu schützen, dass sie Vermögen, das sie (nachweislich) für ihre Altersvorsorge bestimmt haben, vorher zum Bestreiten des Lebensunterhalts einsetzen müssen. Die Situation gestaltet sich im SGB XII schon deshalb anders, weil der Sozialhilfe beziehende Personenkreis – zu dem der Kläger zählt - wegen Alters oder wegen Behinderung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und schon deshalb (typisierend) keine Rechtfertigung existiert, gerade für solche Lebensabschnitte angespartes Vermögen zu verschonen (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rn.18).
Das Vermögen des Klägers ist auch nicht geschont nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte, dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. Nach der aufgrund des § 96 Abs. 2 SGB XII erlassenen Rechtsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII waren demnach für den voll erwerbsgeminderten Kläger 2.600 Euro geschont (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 – BGBl. I, S. 3022). Der von dem Versicherungsunternehmen mitgeteilte Rückkaufwert übersteigt den geschonten Betrag erheblich.
Die Verwertung der Lebensversicherung bedeutet für den Kläger auch keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII. Danach darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Der Begriff der Härte ist zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII zu sehen, d.h. das Ziel der Härtevorschrift muss im Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 20/06 R - SozR4-3500 § 90 Nr.1 Rn.15), um ihn so weit wie möglich auch zu befähigen, unabhängig von Sozialhilfeleistungen zu leben im Sinne des § 1 Satz 2 SGB XII. Während die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regeln, bei denen es unbillig erscheint, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, regelt § 90 Abs. 3 SGB XII atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind und zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII entsprechenden Ergebnis führen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 20/06 R - SozR4-3500 § 90 Nr.1 Rn.15; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 26. Januar 1966 – V C 88.64 - BVerwGE 23, 149, 158f).
Eine Härte liegt vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, wie z.B. Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstands oder der sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zur besonderen wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen seiner Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rn.22).
Der Einsatz einer Kapitallebensversicherung zur Bestreitung des Lebensunterhalts ist jedoch ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände kein derartiger atypischer Sachverhalt im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII. Dafür genügt nicht schon der Umstand, dass die Versicherung der Altersvorsorge zu dienen bestimmt ist (subjektive Zweckbestimmung). Hätte der Gesetzgeber Kapitallebensversicherungen, die der Altersvorsorge dienen, von der Verwertung ausnehmen wollen, hätte er dies in § 90 Abs. 2 SGB XII geregelt. Demnach sind nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen.
Bei einer Kumulation von Risiken und Belastungen kann es naheliegen, vom Vorliegen einer Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII auszugehen. Dabei genügt es jedoch nicht, darauf hinzuweisen, dass der Betroffene wegen der Erwerbsminderung bis zum Eintritt in das Rentenalter keine Altersvorsorge mehr betreiben könne; denn dies ist für den Personenkreis, der Leistungen nach den §§ 41 ff SGB XII beansprucht und noch nicht die maßgebende Altersgrenze erreicht hat, nicht nur typisch, sondern sogar zwingend (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rn.23).
Gemessen daran liegt beim Kläger keine Härte in diesem Sinne vor. Nach den Feststellungen des Senats ist er aufgrund seiner seelischen Behinderung einem Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vergleichbar. Er erhält absehbar auf Dauer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und ebenso ergänzend Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Er ist nach eigenem Bekunden seit 1988 arbeitslos und hat – soweit ersichtlich – überwiegend Sozialleistungen erhalten, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Seit 2017 ist er ununterbrochen in einer WfbM tätig. Ausweislich der vorliegenden Krankenunterlagen wird es dem Kläger nach dem derzeitigen Sachstand nicht möglich sein, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund entspricht es der Billigkeit, dass der Kläger mit der Verwertung seines Vermögens dazu beiträgt, wenigstens einen vergleichsweise kleinen Teil seiner Existenzsicherung zu übernehmen.
Die Beklagte hat daher zutreffend Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen gemäß § 91 SGB XII gewährt. Ein atypischer Sachverhalt, der eine andere Vorgehensweise als die regelhafte ("soll") erfordert hätte, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für März 2012 als Zuschuss.
Der 1960 geborene Kläger ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 60 aufgrund einer seelischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie). Er hat sein Studium an der Hochschule der Bildenden Künste in C ... als Diplom-Gemälderestaurator abgeschlossen, in seinem Beruf aber nie gearbeitet. Nach eigenem Bekunden ist er seit 1988 arbeitslos. Den vorgelegten Zeugnissen ist zu entnehmen, dass der Kläger die fachliche Hauptprüfung bereits im Juni 1985 abgelegt hatte. Die Diplomprüfung schloss er erst im April 2001 ab. Diese Zeitspanne sei auch auf die Erkrankung des Klägers zurückzuführen (Bericht des Sächsischen Krankenhauses D. vom 19. September 2013).
Von der damaligen "Arbeitsgemeinschaft C ..." bezog er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bis zum 31. Januar 2011. Die Bewilligungsentscheidung wurde zum 1. Februar 2011 aufgehoben, da dem Kläger seither eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland gewährt wird. Weil der monatliche Zahlbetrag von 94,07 Euro (Februar 2011) nicht ausreichte, beantragte der Kläger bei der Beklagten am 6. Januar 2011, ihm Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Er informierte die Beklagte darüber, zum 1. Juni 1991 eine private Rentenversicherung bei der "F. Lebensversicherung AG" in J. abgeschlossen zu haben (Rentenversicherungs-Nr.: ...). Die Versicherung unterliegt bis zum 1. Juni 2025 dem am 27. Juni 2006 von dem Unternehmen bestätigten Verwertungsausschluss nach §§ 165 Abs. 3 Satz 1 a.F. bzw. 168 Abs. 3 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und ist seit dem Jahr 2006 beitragsfrei gestellt. Als Kapitalabfindung sind sodann 18.044,38 Euro vorgesehen. Zudem beteiligte sich der Kläger beim Prämiensparen bei der G. Sparkasse über 25 Euro monatlich (Konto-Nr.:.). Mit Bescheid vom 20. Januar 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für Februar 2011 unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zur Vorlage des Kontoauszugs des Sparbuchs des Klägers sowie der Mitteilung des aktuellen Rückkaufwerts der privaten Rentenversicherung.
Am 17. Februar 2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er ab dem 1. März 2011 in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sei. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland beabsichtige, ihm Übergangsgeld zu gewähren. Die zuständige Sachbearbeiterin erläuterte, dass der Bewilligungsbescheid zum genannten Zeitpunkt sicher noch nicht erstellt sei. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger auch für März 2011 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt unter dem Vorbehalt der Rückforderung und meldete gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch an.
Mit Bescheid vom 1. März 2011 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme der Kosten des Eingangsverfahrens in einer WfbM für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. Mai 2011. Während des Eingangsverfahrens gewährte sie dem Kläger Übergangsgeld in Höhe von 3,50 Euro täglich (Bescheid vom 17. März 2011). Die Beklagte gewährte dem Kläger sodann auch für April 2011 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt unter dem Vorbehalt der Rückforderung und erinnerte den Kläger daran, den aktuellen Rückkaufwert der privaten Rentenversicherung vorzulegen.
Am 18. und 20. April 2011 bestätigte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, den Erstattungsanspruch der Beklagten in Höhe von 44,55 Euro für März 2011 zu befriedigen. Zugleich informierte sie darüber, dass der Kläger das Eingangsverfahren in der WfbM am 27. März 2011 abgebrochen habe. Allerdings ist der Kläger nach dem Eingangsverfahren von Dezember 2013 bis März 2014 sowie dem schließlich erfolgreich absolvierten Berufsbildungsbereich von März 2014 bis Juli 2014 sowie von Februar 2017 bis Februar 2018 in den Arbeitsbereich einer WfbM integriert. Die Beklagte bewilligte schließlich auch für Mai 2011 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (Bescheid vom 18. April 2011), wobei die Gewährung der Leistungen seit April 2011 wiederum unter dem Vorbehalt der Rückzahlung erfolgte unter Hinweis auf den noch nicht mitgeteilten Rückkaufwert der privaten Rentenversicherung (Bescheid vom 3. Mai 2011).
Mit Schreiben vom 18. April 2011 hatte das Versicherungsunternehmen "H ..." den Kläger darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich der Rückkaufwert zum 1. Mai 2011 auf 12.863,23 Euro belaufe, zuzüglich der Überschussanteile von 1.531,08 Euro ergäbe sich ein Gesamtbetrag von 14.394,31 Euro. Am 26. Mai 2011 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass er einen Lebensversicherungsvertrag mit der I. AG abgeschlossen habe (Versicherungs-Nr.:.). Dabei handelte es sich um einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2011 bei einer Beitragszahlungsdauer bis Dezember 2027 und monatlichen Beiträgen von 10 Euro. Das Garantiekapital zum 1. Januar 2028 sollte sich auf 1.990 Euro belaufen. Diese Versicherung kündigte der Kläger mit Wirkung zum 14. Juli 2011. Ausweislich der Bestätigung des Versicherungsunternehmens ergab sich aufgrund der kurzen Laufzeit kein Auszahlungswert.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung der gewährten Sozialhilfe an unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der Kläger verfüge mit der Lebensversicherung bei der H. über Vermögen, das er für seinen Lebensunterhalt zu verwerten habe. Die Beklagte bat den Kläger darum, eine Bescheinigung der Versicherung darüber vorzulegen, zu welchem frühestmöglichen Zeitpunkt die Auflösung des Lebensversicherungsvertrages möglich sei. Daraufhin erläuterte der Kläger im Schreiben vom 20. Juni 2011, dass er auf die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sei, da der Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrente nicht ausreiche, um seine Existenz zu sichern. Die private Rentenversicherung habe sein Vater abgeschlossen und bis 2006 auch die Beiträge bezahlt, um für das Alter des Klägers vorzusorgen. Nachdem der Vater des Klägers in einem Pflegeheim untergebracht werden musste, habe dessen monatliches Einkommen nicht mehr zur Übernahme der Beiträge zur Verfügung gestanden. Da mit dem Versicherungsunternehmen ein Verwertungsausschluss vereinbart sei, sei die von der Beklagten gewünschte Auflösung des Vertrages vor dem 1. Juni 2025 nicht möglich. Der Kläger verfüge über kein weiteres Vermögen, weshalb er nicht dazu in der Lage sei, die bezogene Sozialhilfe zurückzuzahlen.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für August 2011 (ohne den Vorbehalt der Rückforderung). Mit Bescheid vom 4. August 2011 erließ sie einen Zweitbescheid über diesen Leistungszeitraum. Sie gewährte 605,05 Euro statt 589,05 Euro, versah den Bescheid allerdings nunmehr mit dem Vorbehalt der Rückforderung (ohne den Kläger zuvor anzuhören). Schließlich bewilligte die Beklagte dem Kläger die genannten Leistungen für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. Oktober 2011 in derselben Höhe in Form eines zinslosen Darlehens (Bescheid vom 5. August 2011). Dieses sollte fällig sein mit dem Gesamtbetrag am 30. November 2011. Zusätzlich sollten jährlich Verzugszinsen anfallen in Höhe von 2 Prozent über dem am 30. Juni eines Jahres gültigen Basiszinssatz. Bei einer privaten Rentenversicherung handele es sich stets um verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII. Da das Vermögen des Klägers zum Zeitpunkt der Hilfebedürftigkeit nicht sofort verwertbar sei, gewähre die Beklagte das Darlehen in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens nach § 91 SGB XII.
In seinem Widerspruch vom 23. August 2011 meinte der Kläger, die private Rentenversicherung unterliege dem Verwertungsausschluss und sei als Schonvermögen zu bewerten. Dem Kläger seien die Leistungen als Zuschuss zu zahlen. Die Beklagte habe es versäumt, eine Härtefallprüfung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang legte der Kläger sein an das Versicherungsunternehmen gerichtete Schreiben vom 29. September 2011 vor. Der Kläger hatte demnach – wie von der Beklagten gewünscht – versucht, den privaten Rentenversicherungsvertrag zu kündigen. Dieses Ansinnen lehnte der Versicherer ab unter Hinweis auf den 2006 vereinbarten Verwertungsausschluss (Schreiben vom 13. Oktober 2011). Die Beklagte half dem Widerspruch des Klägers insoweit ab, dass das gewährte Darlehen erst mit Ablauf des Verwertungsausschlusses der privaten Rentenversicherung im Juni 2025 fällig werde. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück (Bescheid vom 13. Januar 2012). Der Kläger habe die private Rentenversicherung für seinen Lebensunterhalt zu verwerten nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, da der Rückkaufwert den Schonbetrag von 1.600 Euro übersteige. Aufgrund des Verwertungsausschlusses habe die Beklagte die Leistungen zutreffend als Darlehen gewährt.
Am 27. September 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm Leistungen der Sozialhilfe auch ab dem 1. November 2011 zu erbringen. Als Vermögen erwähnte er die genannte private Rentenversicherung sowie das Prämiensparen bei der G. Sparkasse. Mit Bescheiden vom 21. Oktober 2011 und vom 19. Dezember 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für November 2011 bis Januar 2012 als Zuschuss.
Für Februar 2012 und März 2012 gewährte die Beklagte die Leistungen als Darlehen gemäß § 91 SGB XII, da das Vermögen des Klägers nicht sofort verwertbar sei (Bescheide vom 12. Januar 2012 und vom 20. Februar 2012). Dagegen legte der Kläger am 13. Februar 2012 und am 6. März 2012 mit der bekannten Begründung Widerspruch ein. Die Beklagte erließ am 11. Mai 2012 den Widerspruchsbescheid.
Am 6. Februar 2012 leitete die Beklagte die dem Kläger zustehenden Ansprüche aus der privaten Rentenversicherung gegen das Versicherungsunternehmen gemäß § 93 SGB XII auf sich über. Das Unternehmen widersprach der Überleitung im Schreiben vom 17. Februar 2012, da die Leistungszeiträume aufgrund des Verwertungsausschlusses nicht identisch seien mit den möglichen Zahlungsansprüchen aus der Versicherung. Die Beklagte hat diesen Ansatz offenbar nicht weiterverfolgt. Mit Bescheid vom 16. Juli 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für August 2012 als Darlehen. Dagegen legte der Kläger am 25. Juli 2012 Widerspruch ein. Die Beklagte erließ am 11. Oktober 2012 den Widerspruchsbescheid.
Nachdem die Darlehenssumme den Betrag erreichte, der dem voraussichtlichen Zahlungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag entsprach, gewährt die Beklagte dem Kläger Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt seit September 2012 als Zuschuss. Nach wie vor bezieht der Kläger die Rente wegen voller Erwerbsminderung (Zahlbetrag im Januar 2019: 119,71 Euro). Ausweislich der Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 24. Juni 2019 besteht beim Kläger volle Erwerbsminderung auf Dauer, da die Besserung seines Leistungsvermögens aufgrund der chronifizierten psychischen Erkrankung unwahrscheinlich sei.
Gegen den Bescheid vom 20. Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2012 hat sich die am 8. Juni 2012 vor dem Sozialgericht Dresden erhobene Klage gerichtet. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30. Januar 2015). Die Beklagte habe zutreffend Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen gewährt, da die private Rentenversicherung des Klägers nicht dem besonderen Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 SGB XII unterfiele und mit dem mitgeteilten Rückkaufwert den Schonbetrag von 2.600 Euro nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit der hierzu ergangenen Rechtsverordnung übersteige. Die darlehensweise Gewährung scheitere auch nicht daran, dass der Kläger erst nach dem regelmäßigen Leistungszeitraum von jeweils 12 Monaten über den Zahlungsanspruch aus der Versicherung verfügen könne. Da dieser dauerhaft voll erwerbsgemindert sei, sei absehbar mit einer Änderung in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zu rechnen, so dass lediglich der Zeitablauf des Verwertungsausschlusses die Bedingung der Fälligkeit sei. Deshalb sei abweichend vom regelmäßigen Leistungszeitraum von einer großzügigen Betrachtung im Hinblick auf den angemessenen Zeitraum auszugehen, in welchem noch der Einsatz bereiter Mittel anzunehmen sei. Dieser sei mit 13 Jahren – ausgehend von der Entscheidung der Beklagten – nach der Ansicht des Sozialgerichts noch nicht überschritten.
Gegen das ihm am 3. Februar 2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 2. März 2015 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegten (vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil zugelassenen) Berufung. Es stehe zwar fest, dass die Versicherungssumme am 1. Juni 2025 ausgezahlt werde. Dabei handele es sich jedoch mit Blick auf die Leistungsgewährung 2011 um keinen für die Verwertung dieses Vermögensgegenstandes absehbaren Zeitraum. Vielmehr sei aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. Dezember 2016 (Az.: B 8 SO 15/15 R) lediglich auf einen Zeitraum von einem Jahr abzustellen. Die gewährte Sozialhilfe sei daher als Zuschuss zu bewilligen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20. Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2012 zu verpflichten, die gewährten Leistungen der Sozialhilfe für März 2012 in Höhe von 624,16 Euro als Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn dem Kläger steht der erhobene Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuss nicht zu. Vielmehr ist er dazu gehalten, seine private Rentenversicherung zu verwerten. Da dies aufgrund des Verwertungsausschlusses nicht sogleich möglich gewesen ist, hat die Beklagte die Sozialhilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend als Darlehen gewährt.
Gegenstand der Berufung ist der Bescheid vom 20. Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2012 (§ 95 SGG). Da sich der Kläger gegen diese Bescheide mit dem Ziel wendet, statt der gewährten Darlehen einen Zuschuss zu erhalten, ist seine Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) zu verstehen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 15/15 R – juris Rn.12). Mit einer isolierten Anfechtungsklage könnte der Kläger sein Klagebegehren nicht erreichen. Die Anordnung eines Darlehens durch den Sozialhilfeträger ist keine bloße Nebenbestimmung, bei deren isolierter Aufhebung eine (dann zuschussweise) Leistungsbewilligung verbliebe; vielmehr ist die zuschussweise im Verhältnis zur darlehensweise gewährten Sozialhilfe ein aliud (BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 – B 8 SO 4/12 R – Rn.11). Die Beklagte muss daher verpflichtet werden auszusprechen, die Leistungen als Zuschuss zu gewähren.
Da diese bereits geleistet und der Kläger noch nicht zurückgezahlt hat, muss lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss) geändert werden (BSG, Urteil vom 9. Februar 2016 – B 8 SO 15/15 R – juris Rn.14; Urteil vom 28. Februar 2013 – B 8 SO 4/12 R – Rn.9). Die Beklagte kann nicht nochmals zur Leistung verurteilt werden. Der erneuten Zahlung aufgrund der zuschussweisen Bewilligung stünden Rückzahlungsansprüche des Sozialhilfeträgers gemäß § 50 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entgegen, aufgrund der ein erneutes Zahlungsbegehren im Rahmen der zuschussweisen Bewilligung gegen den Sozialhilfeträger gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) treuwidrig wäre (BSG, Urteil vom 9. Februar 2016 – B 8 SO 15/15 R – juris Rn. 14).
Nach §§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Diese Vorschrift regelt in Konkretisierung des Nachranggrundsatzes eine Prüfung der Bedürftigkeit der um Leistungen der Sozialhilfe nachsuchenden Person. Sie ergänzt somit den bereits in § 2 Abs. 1 SGB XII statuierten Nachranggrundsatz: Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen erhält, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen. Andererseits legt sie fest, dass aus dem Kreis der grundsätzlich als Leistungsberechtigte in Betracht kommenden Personen nur solche einen begründeten Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, die bedürftig sind, weil sie trotz Einsatzes der in ihrer Person vorhandenen Kräfte und Mittel ihren notwendigen Lebensunterhalt gar nicht oder nur zum Teil selbst bestreiten können. Im Rahmen der damit vom zuständigen Träger der Sozialhilfe durchzuführenden Bedürftigkeitsprüfung sind vor allem ("insbesondere") Einkommen (§§ 82 ff SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII) der um Leistungen der Sozialhilfe nachsuchenden Personen zu berücksichtigen.
Die uneingeschränkt verwendete Formulierung "aus eigenen Kräften und Mitteln", die auch in § 9 Abs. 1 SGB XII erwähnt wird, sowie das Wort "bestreiten" lässt die Auslegung zu, dass um Hilfe zum Lebensunterhalt nachfragende Personen zunächst alle ihnen zur Verfügung stehenden und zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts geeigneten Ressourcen vorrangig einsetzen müssen. Nur dann, wenn solche Kräfte und Mittel gänzlich fehlen oder nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, ist (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten. Diese vorrangige Einsatzpflicht stellt in gesetzessystematischer Hinsicht eine Verknüpfung zu der in § 1 Satz 1 und 2 SGB XII normierten Verpflichtung von Leistungsberechtigten her, nach ihren Kräften darauf hinzuarbeiten, so weit wie möglich unabhängig von Leistungen der Sozialhilfe zu leben, und mit den Trägern der Sozialhilfe zur Erreichung dieses Ziels mitzuwirken. Allerdings können nur "bereite Mittel" in die Bedürftigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 1 SGB XII einbezogen werden (Hohm in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 19 Rn. 7, 8).
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB XII, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach den Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG (§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die Beklagte hat demgemäß zutreffend die Erwerbsminderungsrente des Klägers abzüglich der monatlichen Beiträge zur Hausratversicherung als Einkommen berücksichtigt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rn.12). Diese reicht jedoch nicht aus, um seinen Bedarf zu decken.
Einzusetzen ist allerdings nach § 90 Abs. 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I, S.3022) das gesamte verwertbare Vermögen. Vermögen sind alle beweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert; umfasst werden auch Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte (BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 R – juris Rn. 15 = BSGE 100, 131 ff), soweit sie nicht normativ dem Einkommen zuzurechnen sind. Vermögen des Klägers ist damit zum einen sein Hauptleistungsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen aus der privaten Rentenversicherung zum Zeitpunkt ihres Ablaufs am 1. Juni 2025, zum anderen sind Vermögen auch alle aus dieser vertraglichen Beziehung resultierenden Rückabwicklungsansprüche nach Auflösung dieses Vertrages, etwa durch eine Kündigung. Ob diese Ansprüche im Sinne der gesetzlichen Regelung verwertbar sind, beurteilt sich unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten; der Vermögensinhaber muss über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Beide Aspekte verlangen darüber hinaus eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann (BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 R – juris Rn. 15 = BSGE 100, 131 ff). Kann der Vermögensinhaber das Vermögen nicht in angemessener Zeit verwerten, verfügt er nicht über bereite Mittel (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 15/15 R – juris Rn.22; Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rn.14).
Nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG ist von einer generellen Unverwertbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II auszugehen, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist danach im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der – seinerzeit bestehende – sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R - SozR4-4200 § 12 Nr. 12 Rn. 33) mit der Folge, dass nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts eine neue Prognoseentscheidung ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu treffen ist. Der für das Sozialhilferecht zuständige 8. Senat des BSG hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen mit der Maßgabe, dass wegen der gesteigerten Verwertungsobliegenheit für den Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der hier relevanten Hilfe zum Lebensunterhalt auf den gesetzlich vorgesehenen Bewilligungszeitraum von 12 Kalendermonaten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abzustellen ist. Darüber hinaus greift das Zeitmoment nicht nur in den Fällen, in denen völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, sondern auch dann, wenn zwar konkret feststeht, wann über den Vermögenswert verfügt werden kann (Fälligkeit, Kündigung), der Zeitpunkt aber außerhalb eines angemessenen Zeitrahmens liegt, in welchem noch der Einsatz bereiter Mittel angenommen werden kann.
Ob in diesen Fällen ebenfalls ein Zeitraum von 12 Monaten oder – wofür einiges spricht – abhängig vom Einzelfall ein in der Regel deutlich längerer Zeitabschnitt zugrunde zu legen ist, hat das BSG im Urteil vom 25. August 2011 (Az.: B 8 SO 19/10 R – juris Rn.15), im Gegensatz zur Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers aber auch im Urteil vom 9. Dezember 2016 (B 8 SO 15/15 R – juris Rn.22) offen gelassen. In der zuletzt genannten Entscheidung hat es lediglich hervorgehoben, dass regelmäßig der 12monatige Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen sei. Eine bestimmte Art der Verwertung ist nicht vorgeschrieben; sie wird gegebenenfalls durch die Natur des Vermögensgegenstands vorgeprägt (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 15/15 R – juris Rn.22).
Eine Kündigung des Versicherungsvertrages scheidet aufgrund des vereinbarten Verwertungsausschlusses im Jahr 2006 aus. Der Verwertungsausschluss im Sinne des § 165 Abs. 3 VVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung; jetzt § 168 VVG) erfasst aber nur die vorzeitige Kündigung der Kapitallebensversicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand und rechtfertigt nicht den Schluss einer (generellen) Unverwertbarkeit im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII; denn das Vermögen ist auch dann verwertbar, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rn.17; BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R - SozR4-4200 § 12 Nr.12 Rn.20).
Der Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Kläger ist allerdings zu entnehmen, dass auch eine Verwertung Dritten gegenüber – etwa durch Verkauf (privatrechtliche Abtretung der Forderung gegen die Versicherung) oder Beleihung der Lebensversicherung – ausgeschlossen ist, der Kläger also in der Verfügung über seine Forderung generell und nicht nur gegen das Versicherungsunternehmen beschränkt ist und er eine etwaige Aufhebung der Beschränkung auch nicht erreichen konnte. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung, die der Kläger am 1. Juni 2006 mit dem Versicherungsunternehmen geschlossen hat sowie aus dem Schreiben des Versicherungsunternehmens an den Kläger vom 13. Oktober 2011, mit welchem es dessen Bitte, auf Geheiß der Beklagten den Versicherungsvertrag sofort kündigen zu dürfen, unter Hinweis auf den Verwertungsausschluss abgelehnt hat. Der Verwertungsausschluss erfasst daher alle denkbaren Verwertungsmöglichkeiten.
Im Falle des Klägers steht fest, dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag am 1. Juni 2025 fällig werden. Damit stellt sich allein die Frage, ob der Zeitraum von der Gewährung der Sozialhilfe während des streitgegenständlichen Zeitraums im März 2012 bis Juni 2025 noch als Zeitraum anzusehen ist, der an den Einsatz "bereiter Mittel" denken lässt. Zu berücksichtigen ist bezüglich der zitierten Urteile des BSG vom 25. August 2011 und vom 9. Dezember 2016, dass diese einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung betrafen und demgemäß der Bewilligungszeitraum von 12 Monaten zugrunde zu legen war.
Hier hat der Kläger allerdings Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen. Für diese Leistungsart existiert kein gesetzlich vorgesehener Leistungszeitraum, auch wenn anerkannt ist, dass es sich auch bei der Bewilligung dieser Leistung ebenfalls um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt, sofern nicht – wie von der Beklagten vorgenommen – die Entscheidung nur für bestimmte Monate getroffen wird. Der erkennende Senat geht davon aus, dass auch für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Klärung der hier relevanten Rechtsfrage grundsätzlich von einem Zeitraum von 12 Monaten auszugehen ist. Die Sozialhilfeträger gewähren erfahrungsgemäß diese Leistungen meist für solche Zeiträume. Da konkret feststeht, dass die Versicherungsleistung im Juni 2025 erbracht wird, stellt sich hier die Frage, ob im Falle des Klägers der "deutlich längere Zeitabschnitt" anzunehmen ist, den das BSG erwähnt hat (Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rn.15), und gleichwohl noch der Einsatz "bereiter Mittel" angenommen werden kann.
Der Senat nimmt an, dass bei privaten Rentenversicherungen bzw. Kapitallebensversicherungen Zeiträume jedenfalls von 15 Jahren noch als angemessen anzusehen sind, geht aber davon aus, dass – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – auch Zeiträume bis zu 25 Jahren in Betracht zu ziehen sind. Dies ergibt sich aus den gewöhnlichen Laufzeiten solcher Versicherungsprodukte, die meist über Jahrzehnte angespart werden. Der Verwertungsausschluss, wie ihn der Kläger verabredet hat, ist den Vertragspartnern nach § 168 Abs. 3 VVG jederzeit möglich, ohne dass der Sozialleistungsträger daran mitwirkt. Diese Gestaltungsmöglichkeit könnte missbräuchlich zum Nachteil der Sozialleistungsträger und damit der Gemeinschaft der Steuerzahler ausgenutzt werden. Um Leistungsmissbrauch zu verhindern, hält der Senat diesen – deutlich längeren Zeitabschnitt – für geboten, sieht ihn aber auch als ausreichend an. Die Verwertung der privaten Rentenversicherung des Klägers im Juni 2025 ist daher noch als Einsatz bereiter Mittel zu verstehen.
Zum Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 SGB XII zählt die private Rentenversicherung des Klägers ersichtlich nicht. Insbesondere führt das Verwertungsverbot auch nicht zu einer Privilegierung des der Altersvorsorge dienenden Vermögens. § 90 SGB XII kennt keine entsprechende Regelung. Es bedarf insoweit auch nicht aus Gleichbehandlungsgründen zum Zwecke der Harmonisierung der beiden Grundsicherungssysteme einer Heranziehung der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII. Sinn und Zweck der Verschonung solchen Vermögens im SGB II ist es, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die sich nur für einen (in der Regel) überschaubaren Zeitraum im Leistungsbezug befinden, davor zu schützen, dass sie Vermögen, das sie (nachweislich) für ihre Altersvorsorge bestimmt haben, vorher zum Bestreiten des Lebensunterhalts einsetzen müssen. Die Situation gestaltet sich im SGB XII schon deshalb anders, weil der Sozialhilfe beziehende Personenkreis – zu dem der Kläger zählt - wegen Alters oder wegen Behinderung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und schon deshalb (typisierend) keine Rechtfertigung existiert, gerade für solche Lebensabschnitte angespartes Vermögen zu verschonen (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rn.18).
Das Vermögen des Klägers ist auch nicht geschont nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte, dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. Nach der aufgrund des § 96 Abs. 2 SGB XII erlassenen Rechtsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII waren demnach für den voll erwerbsgeminderten Kläger 2.600 Euro geschont (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 – BGBl. I, S. 3022). Der von dem Versicherungsunternehmen mitgeteilte Rückkaufwert übersteigt den geschonten Betrag erheblich.
Die Verwertung der Lebensversicherung bedeutet für den Kläger auch keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII. Danach darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Der Begriff der Härte ist zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII zu sehen, d.h. das Ziel der Härtevorschrift muss im Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 20/06 R - SozR4-3500 § 90 Nr.1 Rn.15), um ihn so weit wie möglich auch zu befähigen, unabhängig von Sozialhilfeleistungen zu leben im Sinne des § 1 Satz 2 SGB XII. Während die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regeln, bei denen es unbillig erscheint, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, regelt § 90 Abs. 3 SGB XII atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind und zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII entsprechenden Ergebnis führen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 20/06 R - SozR4-3500 § 90 Nr.1 Rn.15; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 26. Januar 1966 – V C 88.64 - BVerwGE 23, 149, 158f).
Eine Härte liegt vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, wie z.B. Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstands oder der sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zur besonderen wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen seiner Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rn.22).
Der Einsatz einer Kapitallebensversicherung zur Bestreitung des Lebensunterhalts ist jedoch ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände kein derartiger atypischer Sachverhalt im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII. Dafür genügt nicht schon der Umstand, dass die Versicherung der Altersvorsorge zu dienen bestimmt ist (subjektive Zweckbestimmung). Hätte der Gesetzgeber Kapitallebensversicherungen, die der Altersvorsorge dienen, von der Verwertung ausnehmen wollen, hätte er dies in § 90 Abs. 2 SGB XII geregelt. Demnach sind nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen.
Bei einer Kumulation von Risiken und Belastungen kann es naheliegen, vom Vorliegen einer Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII auszugehen. Dabei genügt es jedoch nicht, darauf hinzuweisen, dass der Betroffene wegen der Erwerbsminderung bis zum Eintritt in das Rentenalter keine Altersvorsorge mehr betreiben könne; denn dies ist für den Personenkreis, der Leistungen nach den §§ 41 ff SGB XII beansprucht und noch nicht die maßgebende Altersgrenze erreicht hat, nicht nur typisch, sondern sogar zwingend (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rn.23).
Gemessen daran liegt beim Kläger keine Härte in diesem Sinne vor. Nach den Feststellungen des Senats ist er aufgrund seiner seelischen Behinderung einem Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vergleichbar. Er erhält absehbar auf Dauer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und ebenso ergänzend Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Er ist nach eigenem Bekunden seit 1988 arbeitslos und hat – soweit ersichtlich – überwiegend Sozialleistungen erhalten, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Seit 2017 ist er ununterbrochen in einer WfbM tätig. Ausweislich der vorliegenden Krankenunterlagen wird es dem Kläger nach dem derzeitigen Sachstand nicht möglich sein, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund entspricht es der Billigkeit, dass der Kläger mit der Verwertung seines Vermögens dazu beiträgt, wenigstens einen vergleichsweise kleinen Teil seiner Existenzsicherung zu übernehmen.
Die Beklagte hat daher zutreffend Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen gemäß § 91 SGB XII gewährt. Ein atypischer Sachverhalt, der eine andere Vorgehensweise als die regelhafte ("soll") erfordert hätte, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
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