Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 37 AS 1494/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 2309/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.11.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zahlung ursprünglich bewilligter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, insbesondere deren pünktliche Auszahlung, die Unterlassung der Angabe der Bedarfsgemeinschaftsnummer und des Absenders bzw. der Herkunftsbezeichnung bei der Überweisung bewilligter SGB II Leistungen.
Der Kläger ist selbstständiger Rechtanwalt, der seit September 2009 Arbeitslosengeld II bezieht. In den Jahren 2008 und 2009 hatte er ausweislich seiner Einkommenssteuerbescheide negative Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit. Die ALG II Leistung wurde ihm durchgehend ohne Anrechnung von Einkommen gewährt.
Mit Bescheid vom 03.11.2010 bewilligte ihm die Rechtsvorgängerin der Beklagten für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 vorläufig nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 a SGB II in der bis 31.03.2011 geltenden Fassung (a. F.) i. V. m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II ALG II Leistungen i. H. v. 670,78 Euro monatlich. Der Zahlbetrag setzte sich aus der Regelleistung i. H. v. 359,00 Euro, Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) i. H. v. 270,98 Euro und einem Zuschuss zur Rentenversicherung i. H. v. 40,80 Euro zusammen.
Die bewilligten Leistungen wurden ihm unter der Angabe seiner Bedarfsgemeinschaftsnummer (BG-Nummer) sowie dem Vermerk "Bundesagentur für Arbeit" auf sein Konto überwiesen. Der Kläger forderte den Beklagten auf, jede Kennzeichnung der Herkunft der Mittel zu unterlassen und verwies zur Begründung auf das Urteil des BVerwG vom 23.06.1994 - 5 C 16/92 -, BVerwG 96, 147 ff. Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, die Überweisung erfolge zentral über die Bundesagentur für Arbeit aufgrund des automatisierten Einsatzes eines Zahlungsprogramms.
Für März 2011 wurde dem Kläger am 15.03.2011 der Betrag von 629,98 Euro mit den bisherigen Angaben überwiesen. Auch für April 2011 überwies der Beklagte lediglich 629,89 Euro, am 05.04.2011 erfolgte jedoch eine weitere Zahlung von 10,00 Euro.
Am 11.04.2011 hat der Kläger Klage erhoben und die pünktliche Auszahlung der mit Bescheid vom 03.11.2010 bewilligten Beträge für März und April 2011 beantragt. Seiner Meinung nach handele es sich um eine allgemeine Leistungsklage. Er habe den Beklagten mehrfach auf seine Säumnis hingewiesen. Es bestehe die Besorgnis, dass sich der Beklagte auch künftig der rechtzeitigen Leistung entziehen werde, sodass die Voraussetzungen des § 259 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorlägen. Zum anderen habe er die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der Angeben der BG-Nummer sowie des Absenders "Bundesagentur für Arbeit" oder einer sonstigen Herkunftsbezeichnung der Mittel beantragt. Die Angabe der Herkunft von Bedarfsbeträgen nach dem SGB II verstoße gegen Bundesrecht. Ihm stehe deshalb ein Unterlassungsanspruch nach § 35 Abs. 1 S. 1 SGB I zu. Unter den Schutzbereich dieser Vorschrift fiele die Kennzeichnung dieser Herkunft der Mittel, weil daraus auf die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen geschlossen werden könne. Eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis bestehe nicht. Der Beklagte sei nach § 44b Abs. 1 S. 2 SGB II als gemeinsame Einrichtung passiv legitimiert. Er weigere sich jedoch hartnäckig, die Vorgaben des Sozialdatenschutzes zu erfüllen, daraus ergebe sich auch eine Wiederholungsgefahr.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, die mit Bescheid vom 03.11.2010 bewilligten Leistungen einschließlich des Zuschusses zur Rentenversicherung auch für die Monate März und April 2011 auszuzahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen, auch in Zukunft bewilligte Leistung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend pünktlich auszuzahlen.
3. dem Beklagten zu untersagen, bei seinen Überweisungen im Verwendungszweck eine Bedarfsgemeinschaftsnummer (BG-Nummer), den Absender Bundesagentur für Arbeit oder eine sonstige Kennzeichnung der Herkunft der Mittel anzugeben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er habe am 26.03.2011 einen Änderungsbescheid erlassen. Darin sei die Regelleistung ab 01.01.2011 auf monatlich 364,00 Euro erhöht und die Bewilligung des Zuschuss der Rentenversicherung ab 01.01.2011 aufgehoben worden, da der Kläger aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 von diesem Tage an keinen Anspruch mehr auf den Zuschuss zur Rentenversicherung habe. Als Rechtsanwalt habe der Kläger dies auch gewusst, aus dem Grunde, sei die rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X gerechtfertigt. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs hielt sich der Beklagte für nicht passivlegitimiert. Der Kläger müsse sein Begehren an die Bundesagentur für Arbeit richten. Im Übrigen sei eine Rechtsverletzung des Klägers nicht ersichtlich. Eine Individualisierung des Klägers aufgrund der BG-Nummer sei nicht möglich. Der Kläger führe auch kein getrenntes Privat- und Geschäftskonto, sodass ihm ohnehin nicht die einzelnen Beträge zugeordnet werden könnten. Außerdem nehme die Bundesagentur für Arbeit alle Zahlungen und nicht nur die Überweisungen von Sozialleistungen unter der Angabe ihres Namens vor.
Der Beklagte hat den Änderungsbescheid vom 26.03.2011 bei Gericht eingereicht, dieses hat ihn mit Verfügung vom 07.07.2011 dem Kläger übersandt. Daraufhin hat der Kläger vorgetragen, er habe den Änderungsbescheid vom 26.03.2011 nicht erhalten. Die Übermittlung durch das Gericht stelle keine ordnungsgemäße Bekanntgabe dar. Bei der Bekanntgabe eines Bescheides handele es sich um eine Ausnahme vom Zustellungserfordernis nach § 63 Abs. 1 SGG. Eine erforderliche originale Ausfertigung des Bescheides vom 26.03.2011 habe er von dem Beklagten nicht erhalten. Die Übermittlung des Bescheides durch das Gericht genüge für eine wirksame Bekanntgabe nicht. Das Gericht wäre durch seine Neutralitätspflicht gehindert, die vom Beklagten final zu wirkende Bekanntgabe quasi als dessen Erklärungsbote aus eigenem Anlass vorzunehmen. Im Übrigen enthalte der Änderungsbescheid keine hinreichend bestimmte Aufhebung der Bewilligung vom 03.11.2010 und sei auch nicht nach § 48 SGB X gerechtfertigt. Vorsorglich hat der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.11.2011 abgewiesen. Die erhobenen Leistungsklagen stellten eine Klagehäufung nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 260 der Zivilprozessordnung (ZPO) dar. Sie seien teilweise zulässig und im Übrigen auf jeden Fall unbegründet.
Die ausdrücklich erhobene allgemeine Leistungsklage auf vollständige Auszahlung der mit Bescheid vom 03.11.2010 bewilligten Leistungen nach dem SGB II für die Monate März und April 2011 einschließlich des für diesen Monat nicht ausgezahlten Zuschusses zur Rentenversicherung i. H. v. monatlich 40,80 Euro habe wegen des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 keinen Erfolg. Die allgemeine Leistungsklage sei ein von vorherein untauglicher Rechtsbehelf zur Erreichung des Ziels, die mit Bescheid vom 03.11.2010 bewilligten Leistungen vollständig gezahlt zu bekommen. In jedem Fall sei die allgemeine Leistungsklage wegen des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 aber unbegründet. Der Änderungsbescheid vom 26.03.2011 habe die mit Bescheid vom 03.11.2010 für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.04.2011 bewilligten Leistungen dergestalt herabgesetzt, dass nunmehr um 40,80 Euro geringere Leistungen infolge des Wegfalls des Zuschusses zur Rentenversicherung zu zahlen seien. Wie bereits aus der Überschrift des Bescheides sowie aus dem Bescheidzusatz hervorgehe, handele es sich bei dem Bescheid vom 26.03.2011 um einen Teilaufhebungsbescheid in Bezug auf den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 03.11.2011, der diesen teilweise ersetzen solle und für die Zeit ab 01.01.2011 Leistungen ohne einen Zuschuss zur Rentenversicherung festsetze. Damit sei einer allgemeine Leistungsklage gerichtet auf Auszahlung des Zuschusses zur Rentenversicherung für die Monate März und April 2011, gestützt auf den Bescheid vom 03.11.2010, die Grundlage entzogen.
Der Änderungsbescheid vom 26.03.2011 sei dem Kläger auch wirksam bekannt gegeben worden. Auf die Behauptung des Klägers, eine postalische Sendung des Beklagten mit dem Bescheid vom 26.03.2011 nicht erhalten zu haben, komme es nicht an. Die Bekanntgabe sei wirksam dadurch erfolgt, dass der Beklagte diesen Bescheid an das Gericht gesandt und das Gericht wiederum den Bescheid an den Kläger weitergeleitet habe. Diese Form der Übersendung genüge für eine wirksame Bekanntgabe, da der Beklagte mit der Weiterleitung der von ihm bei Gericht eingereichten Schriftstücke des Klägers rechne bzw. diese sogar beabsichtige und der Bescheid deshalb mit Wissen und Wollen des Beklagten an den Kläger gelangt sei (BVerfG Beschluss vom 06.05.1991 - 1 B 41/91 -, Juris Ausdruck Rdz 3). Die Versuche des Klägers, eine fehlende Bekanntgabe zu konturieren, gingen an der Sache vorbei. Seine Annahme bei Bekanntgabe nach § 37 Abs. 1 SGB X handele es sich um eine Ausnahme vom Zustellungserfordernis des § 63 SGG, beruhe auf einem systematischen Missverständnis der zuletzt genannten Vorschrift. Sie gelte nur für im SGG geregelte Entscheidungen oder Anordnungen, nicht jedoch für erstinstanzliche Verwaltungsakte eines Sozialleistungsträgers. Es sei auch deshalb nicht ansatzweise nachvollziehbar, aus welchem Grunde eine Bekanntgabe im Sinne von § 37 Abs. 1 SGB X voraussetzen solle, dass dem Adressaten eine Ausfertigung des Verwaltungsaktes ausgehändigt werden soll. Abgesehen von Sondervorschriften, die nicht eingriffen, sei für die Bekanntgabe ausreichend, dass die Behörde dem Adressaten auf irgendeine - auch formlose - Weise willentlich Kenntnis vom Inhalt des Verwaltungsakts verschaffe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Entgegen der Ansicht des Klägers habe sich das Gericht auch nicht durch die Bekanntgabe des Bescheides vom 26.03.2011 unter Verletzung seiner Neutralitätspflicht auf die Seite des Beklagten gestellt. Das Gericht vermittle alle Eingaben des Eigenbeteiligten zur Gewährung rechtlichen Gehörs an den anderen. Damit stehe es nicht als Erklärungsbote im Lager des Beklagten, für die Bekanntgabe sei auch nicht erforderlich, dass das Gericht den Weisungen der erlassenden Behörde unterliege.
Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Bescheides vom 26.03.2011 seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bescheid leide insbesondere nicht an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, sondern lasse bei sachgerechter Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers ohne weiteres erkennen, dass der Bescheid vom 03.11.2010 hinsichtlich eines monatlichen Betrages von 40,80 Euro ab 01.01.2011 aufgehoben werden solle. Unabhängig davon, dass der Kläger gegen den Bescheid vom 26.03.2011 am 01.08.2011 Widerspruch erhoben habe, stehe dieser Bescheid dem Erfolg der auf dem Bescheid vom 03.11.2010 gestützten allgemeinen Leistungsklage entgegen. Der Widerspruch habe gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 Alternative 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, was zur Folge habe, dass der Änderungsbescheid vom 26.03.2011 als den Bescheid vom 03.11.2010 teilweise ersetzende Regelung im Sinne von § 31 S. 1 SGB X wirksam und zu beachten sei. Auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 26.03.2011 komme es nicht an. Diese sei vielmehr ausschließlich in dem anhängigen Widerspruchsverfahren bzw. in dem sich ggf. anschließenden Anfechtungsklageverfahren zu klären. Eine Umdeutung des Klagebegehrens in eine solche gegen den Bescheid vom 26.03.2011 gerichtete Anfechtungsklage scheide im Hinblick darauf aus, dass der rechtskundige Kläger ausdrücklich nur eine allgemeine Leistungsklage habe erheben wollen und den Bescheid vom 26.03.2011 zu keinem Zeitpunkt in seinem Klageverfahren aufgenommen habe.
Die Klage auf künftig pünktliche Zahlung bewilligter Leistungen sei unzulässig. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des vom Kläger ausdrücklich genannten § 259 ZPO hinsichtlich der monatlichen Auszahlung im Voraus gemäß § 41 Abs. 1 S. 4 Halbsatz 2 SGB II vorliegen würden. Eine Besorgnis, dass die gegenwärtig bewilligten Leistungen verspätet ausgezahlt würden, sei nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die verspätete Auszahlung von März 2011 fiele mit dem Erlass des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 zusammen, Anhaltspunkte dafür, dass es in Zukunft zu ähnlichen Änderungen komme, sei nicht absehbar. In jedem Fall fehle aber das Rechtschutzbedürfnis. Es sei nicht erkennbar, welche Vorteile der Kläger von der begehrten Verurteilung des Beklagten, die bewilligten Leistungen künftig pünktlich zu überbringen, haben sollte. Als Vollstreckungstitel wäre ein entsprechendes Urteil weitgehend nutzlos. Soweit in der Zukunft weitere Änderungsbescheide ergingen, sei dem begehrten Urteil der Titel als Grundlage entzogen. Da sich das vom Kläger begehrte Urteil auf die gegenwärtig vorliegenden Bewilligungsbescheide beziehe. Sollte der Beklagte in Zukunft bewilligte Leistungen verspätet auszahlen, wäre die Vollstreckung des vom Kläger begehrten Urteils durch Zwangsgeld (§ 201 Abs. 1 SGG) infolge des zeitaufwendigen Vollstreckungsverfahrens kein effektiver Weg. Sollte es sich bei der verspäteten Auszahlung um ein Versehen handeln, sei eine telefonische oder persönliche Vorsprache beim Beklagten der einfachere und effektivster Weg (LSG NRW Beschluss vom 15.12.2008 - L 7 B 354/08 AS -, Juris Ausdruck Rdz 5). Sollte der Beklagte in Zukunft rechtsgrundlos die Auszahlung bewilligter Leistungen verweigern, komme der Kläger am schnellsten durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu seinem Recht.
Die Klage auf Unterlassung der Verwendung der BG-Nummer des Klägers und der Benennung des Absenders "Bundesagentur für Arbeit" in den Überweisungen der bewilligten Leistungen auf das Konto des Klägers sei unbegründet. Der Beklagte sei zwar für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch passiv legitimiert. Das folge aus § 52 Abs. 2 SGB II wonach die gemeinsame Einrichtung - um eine solche handle es sich bei dem Beklagten - die verantwortliche Stelle für die Hebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nach § 67 Abs. 9 SGB X sowie Stelle des § 35 Abs. 1 SGB I sei. Der Anspruch des Leistungsberechtigten auf Wahrung des Sozialgeheimnisses nach § 35 SGB I richte sich gegen die gemäß § 44b Abs. 1 S. 2 Halbsatz 1 SGB II auch im Außenverhältnis zuständige gemeinsame Einrichtung. Dem Kläger stehe jedoch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, denn es liege keine unbefugte Übermittlung von Sozialdaten vor. Hierzu habe das Bayrische Landessozialgericht mit Beschluss vom 01.07.2011 - L 7 AS 461/11 B ER -, Juris Ausdruck Rdz 15 ff. ausgeführt, dass die Überweisung mit dem Überweisungsvermerk "Bundesagentur für Arbeit" unter Angabe der BG-Nummer eine zulässige Datenübermittlung sei (§§ 53 Abs. 2 SGB I, 67 ff. und 67b Abs. 1 S. 1 SGB X). Eine Übermittlungsbefugnis ergebe sich aus § 68 bis 77 SGB X. Die vergebene Kundennummer diene als Identifikationsmerkmal, um bei der Massenverwaltung Zahlungen zu identifizieren und nachweisen zu können. Die Zahlen enthielten jedoch keine erkennbaren Informationen zum einzelnen Leistungsempfänger. Das Anliegen, zu verhindern, dass die Bank keine Information zur Identität des Überweisenden erhalte, könne schon aus überweisungstechnischen Gründen nicht sicher gestellt werden. Die Empfängerbank sei immer in der Lage, eine Überweisung dem Antragsgegner zuzuordnen. Dies sei auch schon erforderlich, um seine Identität bei Geldüberweisungen offen zu legen. Nur so könne eine Überweisung überhaupt zugeordnet werden. Diesen Ausführungen des Bayrischen Landessozialgerichts folge die Kammer.
Das Urteil wurde dem Kläger am 01.12.2011 zugestellt.
Hiergegen richtet sich seine Berufung vom 30.12.2011.
Der Beklagte sei mit der Erbringung seiner bewilligten Leistung in Verzug gewesen. Fristen habe er schuldhaft verstreichen lassen, er sei auch im Vorfeld Verpflichtungen aus in anderen Verfahren geschlossenen Vergleichen nicht nachgekommen. Daraus ergebe sich auch die Widerholungsgefahr. Unzutreffend führe das Sozialgericht im Tatbestand seines Urteils aus, es habe an ihn eine für ihn bestimmte Ausfertigung des Bescheides weitergeleitet. Das Gericht habe ihm vielmehr nur eine Kopie des Bescheides zur Kenntnisnahme übersandt. Im Übrigen werde sein Vorbringen im Urteil zur nicht hinreichenden Bekanntgabe unzutreffend wiedergegeben. In gleicher Weise unzutreffend führe das Sozialgericht aus, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, der Bescheid vom 26.03.2011 könne nichtig sein. Es sei vielmehr vorgetragen worden, dass der Bescheid vom 26.03.2011 keine ausführbare Regelung bzgl. der angeblichen Aufhebung enthalte und sich daraus die Schlussfolgerung ergebe, dass insoweit schon kein Verwaltungsakt vorliege. Im Übrigen habe das Sozialgericht seinen Zahlungsanspruch abgelehnt, weil es unterstelle, dass die dem Gericht übersandte Kopie des Bescheides vom 26.03.2011 ein wirksamer Aufhebungsverwaltungsakt sei. Dabei verkenne das Sozialgericht die Bedeutung des Bekanntgabeerfordernisses. Zur Bekanntgabe sei erforderlich, dass die Behörde dem Adressaten von Inhalt des Schreibens Kenntnis verschaffe, dies sei vorliegend nicht geschehen. Kenntnis habe er nur durch das Gericht erlangt. Dieses habe damit gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen, denn es dürfe sich zu keinem Zeitpunkt in das Lager des Beklagten begeben. Im Übrigen habe er auch den Bescheid vom 26.03.2011 angefochten. Es werde auch die Verletzung materiellen Rechts gerügt, der einen Anspruch auf pünktliche Auszahlung der durch Leistungsbescheid künftig gewärtigten Beträge habe. Die weiteren Ausführungen des Sozialgerichts, dass der vom Gesetzgeber hierfür vorgesehenen Weg der Zwangsvollstreckung nicht effektiv sei und deshalb seinem Rechtsschutzbedürfnis entfalle, seien unbeachtlich. Abwegig sei auch, dass eine persönliche oder telefonische Vorsprache der einfache oder effektivere Weg sei, denn dieser sei vom Kläger erfolglos beschritten worden. Soweit das Sozialgericht sich zur Ablehnung des Unterlassungsanspruchs auf die zitierte Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts stütze, könne dies schon deshalb nicht greifen, weil es sich hierbei um eine Entscheidung in einem Eilverfahren gehandelt habe, die nur aufgrund summarischer Prüfung ergangen sei. im Übrigen sei auch diese Entscheidung contra legem ergangen. Das Gericht verkenne die dort zitierten rechtlichen Grundlagen. Bei seiner Entscheidung missachte das Sozialgericht auch den Sozialdatenschutz. Abschließend sei die Entscheidung auch deshalb aufzuheben, weil nicht der für ihn bestimmte gesetzliche Richter tätig geworden sei. Seit dem mit Datum vom 12.08.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag sei bei Gericht gegen den Beklagten das Verfahren S 20 3278/10 ER anhängig. Diese Sache sei mindestens bis November 2011 noch nicht erledigt gewesen, so dass auch alle weiteren Verfahren in dieser Kammer hätten anhängig werden müssen. Die 37. Kammer, die tätig geworden sei, sei letztlich gar nicht zuständig gewesen. Änderungen im Geschäftsverteilungsplan im Laufe eines Jahres seien unzulässig. Im Übrigen sei der Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Köln nicht transparent und aus diesem Grunde unwirksam. Bereits aus diesem Grunde sei die Sache an das Sozialgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt nach dem Inhalt seiner Schriftsätze, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.11.2011 abzuändern und
1. den Beklagen zu verurteilen, die mit Bescheid vom 03.11.2010 bewilligten Leistungen einschließlich des Zuschusses zur Rentenversicherung auch für die Monate März und April 2011 auszuzahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, auch in Zukunft bewilligte Leistungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften pünktlich auszuzahlen,
3. dem Beklagten zu untersagen, bei seinen Überweisungen im Verwendungszweck eine Bedarfsgemeinschaftsnummer, den Absender Bundesagentur für Arbeit oder eine sonstige Kennzeichnung der Herkunft der Mittel anzugeben.
Der Beklagte beantragt nach dem Inhalt seiner Schriftsätze,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Mit seinem Begehren künftige Leistungen pünktlich ausbezahlt zu bekommen, könne der Kläger schon deshalb nicht durchdringen, weil es sich hierbei um eine Verurteilung auf "Vorrat" handele. Soweit der Kläger nunmehr im Berufungsverfahren geltend mache, ihm sei der gesetzliche Richter vorenthalten worden, ginge dieser Vortrag fehl, weil die Geschäftsverteilung beim Sozialgericht Köln am 28.09.2011 geändert worden sei. Im Übrigen finde vor dem Landessozialgericht eine erneute Recht- und Tatsachenprüfung statt, so dass die Feststellung eines möglichen Verfahrensfehlers nur dann zur Zurückverweisung führen würde, wenn dem Untergericht ein schwerwiegender Verfahrensverstoß unterlaufen wäre. Dafür bestehe jedoch kein Anhaltspunkt.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da die Beteiligten hierüber mit Schreiben des Senates vom 23.04.2012 informiert worden sind.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehren Leistungen bzw. das erstrebte Verhalten des Beklagten.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden, sorgfältig und überzeugend begründeten umfassenden Ausführungen des Sozialgerichts, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Berufung führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Zwar trägt der Kläger detailliiert und umfassend zu den Ausführungen des Sozialgerichts vor, jedoch stellen diese Ausführungen keinen substantiellen Sachvortrag dar, der geeignet ist, die sozialgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen. Der umfangreiche Sachvortrag des Klägers enthält nichts weiter als eine Negation der vom Sozialgericht gemachten Ausführungen. Aus diesem Grunde sieht der Senat davon ab, sich mit diesem Vortrag erneut im Einzelnen auseinander zu setzen.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers zum Verzug des Beklagten nicht geeignet ist, eine abweichende Entscheidung herbei zuführen. Der Kläger trägt in dem Zusammenhang zu anderen in der Vergangenheit liegenden Verfahren vor, aus denen sich nicht ableiten lässt, dass davon auszugehen ist, der Beklagte werde auch künftig seine Leistungen nicht pünktlich erbringen. Aus welchem Grunde in den streitigen Monaten März und April 2011 Verzögerungen eingetreten sind, hat das Sozialgericht ausgeführt und mit dem sachlichen Grund des Erlass des Änderungsbescheides belegt.
Soweit der Kläger behauptet, dass Sozialgericht habe seinen Sachvortrag unzutreffend wiedergegeben, vermag der Senat diese Behauptung nicht zu bestätigen. Die Wiedergabe der erstinstanzlichen Entscheidung entspricht in den die Entscheidung tragenden Bestandteilen dem Akteninhalt. Soweit dennoch angesichts des umfangreichen erstinstanzlichen Sachvortrag des Klägers Ungenauigkeiten aufgetreten sein sollten, sind diese für die Entscheidung ohne Belang.
Soweit der Kläger darüber hinaus im Berufungsverfahren erstmalig vorträgt, die erstinstanzliche Entscheidung sei bereits deshalb aufzuheben und an das Sozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück zu verweisen, weil ihm der gesetzliche Richter entzogen sei, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Bereits erstinstanzlich wurde dem Kläger mit einem umfangreichen Richterbrief vom 04.11.2011 mitgeteilt, dass das Sozialgericht Köln seinen Geschäftsverteilungsplan durch Präsidiumsbeschluss vom 23.09.2011 geändert habe. Daraus ergibt sich ein Zuständigkeitswechsel für die vom Kläger erhobenen weiteren Klagen und einstweiligen Rechtschutzverfahren. Wenn auch dem Kläger darin zuzustimmen ist, dass eine Geschäftsverteilung im laufenden Jahr nicht wünschenswert ist, so ergibt sich bei anderweitiger Handhabung daraus keine Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit des Geschäftsverteilungsplanes. Das Institut des gesetzlichen Richters hat lediglich die Aufgabe, festzuschreiben, wer im Zeitpunkt der Einreichung des Ersuchens um gerichtliche Hilfe der für den Kläger zuständige Richter ist. Dies ist im Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Köln eindeutig festgelegt. Der Geschäftsverteilungsplan ist im Internet abrufbar. Sofern der Kläger der Meinung seien sollte, er sei dort nicht vollständig veröffentlicht, besteht für ihn die Möglichkeit, ihn jeder Zeit in vollen Umfang in der Verwaltungsgeschäftsstelle des Sozialgerichts Köln einzusehen. Anhaltspunkt dafür, dass durch die Umverteilung der Geschäfte des Sozialgerichts Köln mit Präsidiumsbeschluss vom 23.09.2011 manipuliert worden ist, um den Kläger dem gesetzlichen Richter zu entziehen, sieht der Senat nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Revisionszulassungsgründe sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).
I.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zahlung ursprünglich bewilligter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, insbesondere deren pünktliche Auszahlung, die Unterlassung der Angabe der Bedarfsgemeinschaftsnummer und des Absenders bzw. der Herkunftsbezeichnung bei der Überweisung bewilligter SGB II Leistungen.
Der Kläger ist selbstständiger Rechtanwalt, der seit September 2009 Arbeitslosengeld II bezieht. In den Jahren 2008 und 2009 hatte er ausweislich seiner Einkommenssteuerbescheide negative Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit. Die ALG II Leistung wurde ihm durchgehend ohne Anrechnung von Einkommen gewährt.
Mit Bescheid vom 03.11.2010 bewilligte ihm die Rechtsvorgängerin der Beklagten für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 vorläufig nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 a SGB II in der bis 31.03.2011 geltenden Fassung (a. F.) i. V. m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II ALG II Leistungen i. H. v. 670,78 Euro monatlich. Der Zahlbetrag setzte sich aus der Regelleistung i. H. v. 359,00 Euro, Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) i. H. v. 270,98 Euro und einem Zuschuss zur Rentenversicherung i. H. v. 40,80 Euro zusammen.
Die bewilligten Leistungen wurden ihm unter der Angabe seiner Bedarfsgemeinschaftsnummer (BG-Nummer) sowie dem Vermerk "Bundesagentur für Arbeit" auf sein Konto überwiesen. Der Kläger forderte den Beklagten auf, jede Kennzeichnung der Herkunft der Mittel zu unterlassen und verwies zur Begründung auf das Urteil des BVerwG vom 23.06.1994 - 5 C 16/92 -, BVerwG 96, 147 ff. Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, die Überweisung erfolge zentral über die Bundesagentur für Arbeit aufgrund des automatisierten Einsatzes eines Zahlungsprogramms.
Für März 2011 wurde dem Kläger am 15.03.2011 der Betrag von 629,98 Euro mit den bisherigen Angaben überwiesen. Auch für April 2011 überwies der Beklagte lediglich 629,89 Euro, am 05.04.2011 erfolgte jedoch eine weitere Zahlung von 10,00 Euro.
Am 11.04.2011 hat der Kläger Klage erhoben und die pünktliche Auszahlung der mit Bescheid vom 03.11.2010 bewilligten Beträge für März und April 2011 beantragt. Seiner Meinung nach handele es sich um eine allgemeine Leistungsklage. Er habe den Beklagten mehrfach auf seine Säumnis hingewiesen. Es bestehe die Besorgnis, dass sich der Beklagte auch künftig der rechtzeitigen Leistung entziehen werde, sodass die Voraussetzungen des § 259 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorlägen. Zum anderen habe er die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der Angeben der BG-Nummer sowie des Absenders "Bundesagentur für Arbeit" oder einer sonstigen Herkunftsbezeichnung der Mittel beantragt. Die Angabe der Herkunft von Bedarfsbeträgen nach dem SGB II verstoße gegen Bundesrecht. Ihm stehe deshalb ein Unterlassungsanspruch nach § 35 Abs. 1 S. 1 SGB I zu. Unter den Schutzbereich dieser Vorschrift fiele die Kennzeichnung dieser Herkunft der Mittel, weil daraus auf die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen geschlossen werden könne. Eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis bestehe nicht. Der Beklagte sei nach § 44b Abs. 1 S. 2 SGB II als gemeinsame Einrichtung passiv legitimiert. Er weigere sich jedoch hartnäckig, die Vorgaben des Sozialdatenschutzes zu erfüllen, daraus ergebe sich auch eine Wiederholungsgefahr.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, die mit Bescheid vom 03.11.2010 bewilligten Leistungen einschließlich des Zuschusses zur Rentenversicherung auch für die Monate März und April 2011 auszuzahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen, auch in Zukunft bewilligte Leistung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend pünktlich auszuzahlen.
3. dem Beklagten zu untersagen, bei seinen Überweisungen im Verwendungszweck eine Bedarfsgemeinschaftsnummer (BG-Nummer), den Absender Bundesagentur für Arbeit oder eine sonstige Kennzeichnung der Herkunft der Mittel anzugeben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er habe am 26.03.2011 einen Änderungsbescheid erlassen. Darin sei die Regelleistung ab 01.01.2011 auf monatlich 364,00 Euro erhöht und die Bewilligung des Zuschuss der Rentenversicherung ab 01.01.2011 aufgehoben worden, da der Kläger aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 von diesem Tage an keinen Anspruch mehr auf den Zuschuss zur Rentenversicherung habe. Als Rechtsanwalt habe der Kläger dies auch gewusst, aus dem Grunde, sei die rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X gerechtfertigt. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs hielt sich der Beklagte für nicht passivlegitimiert. Der Kläger müsse sein Begehren an die Bundesagentur für Arbeit richten. Im Übrigen sei eine Rechtsverletzung des Klägers nicht ersichtlich. Eine Individualisierung des Klägers aufgrund der BG-Nummer sei nicht möglich. Der Kläger führe auch kein getrenntes Privat- und Geschäftskonto, sodass ihm ohnehin nicht die einzelnen Beträge zugeordnet werden könnten. Außerdem nehme die Bundesagentur für Arbeit alle Zahlungen und nicht nur die Überweisungen von Sozialleistungen unter der Angabe ihres Namens vor.
Der Beklagte hat den Änderungsbescheid vom 26.03.2011 bei Gericht eingereicht, dieses hat ihn mit Verfügung vom 07.07.2011 dem Kläger übersandt. Daraufhin hat der Kläger vorgetragen, er habe den Änderungsbescheid vom 26.03.2011 nicht erhalten. Die Übermittlung durch das Gericht stelle keine ordnungsgemäße Bekanntgabe dar. Bei der Bekanntgabe eines Bescheides handele es sich um eine Ausnahme vom Zustellungserfordernis nach § 63 Abs. 1 SGG. Eine erforderliche originale Ausfertigung des Bescheides vom 26.03.2011 habe er von dem Beklagten nicht erhalten. Die Übermittlung des Bescheides durch das Gericht genüge für eine wirksame Bekanntgabe nicht. Das Gericht wäre durch seine Neutralitätspflicht gehindert, die vom Beklagten final zu wirkende Bekanntgabe quasi als dessen Erklärungsbote aus eigenem Anlass vorzunehmen. Im Übrigen enthalte der Änderungsbescheid keine hinreichend bestimmte Aufhebung der Bewilligung vom 03.11.2010 und sei auch nicht nach § 48 SGB X gerechtfertigt. Vorsorglich hat der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.11.2011 abgewiesen. Die erhobenen Leistungsklagen stellten eine Klagehäufung nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 260 der Zivilprozessordnung (ZPO) dar. Sie seien teilweise zulässig und im Übrigen auf jeden Fall unbegründet.
Die ausdrücklich erhobene allgemeine Leistungsklage auf vollständige Auszahlung der mit Bescheid vom 03.11.2010 bewilligten Leistungen nach dem SGB II für die Monate März und April 2011 einschließlich des für diesen Monat nicht ausgezahlten Zuschusses zur Rentenversicherung i. H. v. monatlich 40,80 Euro habe wegen des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 keinen Erfolg. Die allgemeine Leistungsklage sei ein von vorherein untauglicher Rechtsbehelf zur Erreichung des Ziels, die mit Bescheid vom 03.11.2010 bewilligten Leistungen vollständig gezahlt zu bekommen. In jedem Fall sei die allgemeine Leistungsklage wegen des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 aber unbegründet. Der Änderungsbescheid vom 26.03.2011 habe die mit Bescheid vom 03.11.2010 für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.04.2011 bewilligten Leistungen dergestalt herabgesetzt, dass nunmehr um 40,80 Euro geringere Leistungen infolge des Wegfalls des Zuschusses zur Rentenversicherung zu zahlen seien. Wie bereits aus der Überschrift des Bescheides sowie aus dem Bescheidzusatz hervorgehe, handele es sich bei dem Bescheid vom 26.03.2011 um einen Teilaufhebungsbescheid in Bezug auf den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 03.11.2011, der diesen teilweise ersetzen solle und für die Zeit ab 01.01.2011 Leistungen ohne einen Zuschuss zur Rentenversicherung festsetze. Damit sei einer allgemeine Leistungsklage gerichtet auf Auszahlung des Zuschusses zur Rentenversicherung für die Monate März und April 2011, gestützt auf den Bescheid vom 03.11.2010, die Grundlage entzogen.
Der Änderungsbescheid vom 26.03.2011 sei dem Kläger auch wirksam bekannt gegeben worden. Auf die Behauptung des Klägers, eine postalische Sendung des Beklagten mit dem Bescheid vom 26.03.2011 nicht erhalten zu haben, komme es nicht an. Die Bekanntgabe sei wirksam dadurch erfolgt, dass der Beklagte diesen Bescheid an das Gericht gesandt und das Gericht wiederum den Bescheid an den Kläger weitergeleitet habe. Diese Form der Übersendung genüge für eine wirksame Bekanntgabe, da der Beklagte mit der Weiterleitung der von ihm bei Gericht eingereichten Schriftstücke des Klägers rechne bzw. diese sogar beabsichtige und der Bescheid deshalb mit Wissen und Wollen des Beklagten an den Kläger gelangt sei (BVerfG Beschluss vom 06.05.1991 - 1 B 41/91 -, Juris Ausdruck Rdz 3). Die Versuche des Klägers, eine fehlende Bekanntgabe zu konturieren, gingen an der Sache vorbei. Seine Annahme bei Bekanntgabe nach § 37 Abs. 1 SGB X handele es sich um eine Ausnahme vom Zustellungserfordernis des § 63 SGG, beruhe auf einem systematischen Missverständnis der zuletzt genannten Vorschrift. Sie gelte nur für im SGG geregelte Entscheidungen oder Anordnungen, nicht jedoch für erstinstanzliche Verwaltungsakte eines Sozialleistungsträgers. Es sei auch deshalb nicht ansatzweise nachvollziehbar, aus welchem Grunde eine Bekanntgabe im Sinne von § 37 Abs. 1 SGB X voraussetzen solle, dass dem Adressaten eine Ausfertigung des Verwaltungsaktes ausgehändigt werden soll. Abgesehen von Sondervorschriften, die nicht eingriffen, sei für die Bekanntgabe ausreichend, dass die Behörde dem Adressaten auf irgendeine - auch formlose - Weise willentlich Kenntnis vom Inhalt des Verwaltungsakts verschaffe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Entgegen der Ansicht des Klägers habe sich das Gericht auch nicht durch die Bekanntgabe des Bescheides vom 26.03.2011 unter Verletzung seiner Neutralitätspflicht auf die Seite des Beklagten gestellt. Das Gericht vermittle alle Eingaben des Eigenbeteiligten zur Gewährung rechtlichen Gehörs an den anderen. Damit stehe es nicht als Erklärungsbote im Lager des Beklagten, für die Bekanntgabe sei auch nicht erforderlich, dass das Gericht den Weisungen der erlassenden Behörde unterliege.
Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Bescheides vom 26.03.2011 seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bescheid leide insbesondere nicht an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, sondern lasse bei sachgerechter Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers ohne weiteres erkennen, dass der Bescheid vom 03.11.2010 hinsichtlich eines monatlichen Betrages von 40,80 Euro ab 01.01.2011 aufgehoben werden solle. Unabhängig davon, dass der Kläger gegen den Bescheid vom 26.03.2011 am 01.08.2011 Widerspruch erhoben habe, stehe dieser Bescheid dem Erfolg der auf dem Bescheid vom 03.11.2010 gestützten allgemeinen Leistungsklage entgegen. Der Widerspruch habe gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 Alternative 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, was zur Folge habe, dass der Änderungsbescheid vom 26.03.2011 als den Bescheid vom 03.11.2010 teilweise ersetzende Regelung im Sinne von § 31 S. 1 SGB X wirksam und zu beachten sei. Auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 26.03.2011 komme es nicht an. Diese sei vielmehr ausschließlich in dem anhängigen Widerspruchsverfahren bzw. in dem sich ggf. anschließenden Anfechtungsklageverfahren zu klären. Eine Umdeutung des Klagebegehrens in eine solche gegen den Bescheid vom 26.03.2011 gerichtete Anfechtungsklage scheide im Hinblick darauf aus, dass der rechtskundige Kläger ausdrücklich nur eine allgemeine Leistungsklage habe erheben wollen und den Bescheid vom 26.03.2011 zu keinem Zeitpunkt in seinem Klageverfahren aufgenommen habe.
Die Klage auf künftig pünktliche Zahlung bewilligter Leistungen sei unzulässig. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des vom Kläger ausdrücklich genannten § 259 ZPO hinsichtlich der monatlichen Auszahlung im Voraus gemäß § 41 Abs. 1 S. 4 Halbsatz 2 SGB II vorliegen würden. Eine Besorgnis, dass die gegenwärtig bewilligten Leistungen verspätet ausgezahlt würden, sei nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die verspätete Auszahlung von März 2011 fiele mit dem Erlass des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 zusammen, Anhaltspunkte dafür, dass es in Zukunft zu ähnlichen Änderungen komme, sei nicht absehbar. In jedem Fall fehle aber das Rechtschutzbedürfnis. Es sei nicht erkennbar, welche Vorteile der Kläger von der begehrten Verurteilung des Beklagten, die bewilligten Leistungen künftig pünktlich zu überbringen, haben sollte. Als Vollstreckungstitel wäre ein entsprechendes Urteil weitgehend nutzlos. Soweit in der Zukunft weitere Änderungsbescheide ergingen, sei dem begehrten Urteil der Titel als Grundlage entzogen. Da sich das vom Kläger begehrte Urteil auf die gegenwärtig vorliegenden Bewilligungsbescheide beziehe. Sollte der Beklagte in Zukunft bewilligte Leistungen verspätet auszahlen, wäre die Vollstreckung des vom Kläger begehrten Urteils durch Zwangsgeld (§ 201 Abs. 1 SGG) infolge des zeitaufwendigen Vollstreckungsverfahrens kein effektiver Weg. Sollte es sich bei der verspäteten Auszahlung um ein Versehen handeln, sei eine telefonische oder persönliche Vorsprache beim Beklagten der einfachere und effektivster Weg (LSG NRW Beschluss vom 15.12.2008 - L 7 B 354/08 AS -, Juris Ausdruck Rdz 5). Sollte der Beklagte in Zukunft rechtsgrundlos die Auszahlung bewilligter Leistungen verweigern, komme der Kläger am schnellsten durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu seinem Recht.
Die Klage auf Unterlassung der Verwendung der BG-Nummer des Klägers und der Benennung des Absenders "Bundesagentur für Arbeit" in den Überweisungen der bewilligten Leistungen auf das Konto des Klägers sei unbegründet. Der Beklagte sei zwar für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch passiv legitimiert. Das folge aus § 52 Abs. 2 SGB II wonach die gemeinsame Einrichtung - um eine solche handle es sich bei dem Beklagten - die verantwortliche Stelle für die Hebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nach § 67 Abs. 9 SGB X sowie Stelle des § 35 Abs. 1 SGB I sei. Der Anspruch des Leistungsberechtigten auf Wahrung des Sozialgeheimnisses nach § 35 SGB I richte sich gegen die gemäß § 44b Abs. 1 S. 2 Halbsatz 1 SGB II auch im Außenverhältnis zuständige gemeinsame Einrichtung. Dem Kläger stehe jedoch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, denn es liege keine unbefugte Übermittlung von Sozialdaten vor. Hierzu habe das Bayrische Landessozialgericht mit Beschluss vom 01.07.2011 - L 7 AS 461/11 B ER -, Juris Ausdruck Rdz 15 ff. ausgeführt, dass die Überweisung mit dem Überweisungsvermerk "Bundesagentur für Arbeit" unter Angabe der BG-Nummer eine zulässige Datenübermittlung sei (§§ 53 Abs. 2 SGB I, 67 ff. und 67b Abs. 1 S. 1 SGB X). Eine Übermittlungsbefugnis ergebe sich aus § 68 bis 77 SGB X. Die vergebene Kundennummer diene als Identifikationsmerkmal, um bei der Massenverwaltung Zahlungen zu identifizieren und nachweisen zu können. Die Zahlen enthielten jedoch keine erkennbaren Informationen zum einzelnen Leistungsempfänger. Das Anliegen, zu verhindern, dass die Bank keine Information zur Identität des Überweisenden erhalte, könne schon aus überweisungstechnischen Gründen nicht sicher gestellt werden. Die Empfängerbank sei immer in der Lage, eine Überweisung dem Antragsgegner zuzuordnen. Dies sei auch schon erforderlich, um seine Identität bei Geldüberweisungen offen zu legen. Nur so könne eine Überweisung überhaupt zugeordnet werden. Diesen Ausführungen des Bayrischen Landessozialgerichts folge die Kammer.
Das Urteil wurde dem Kläger am 01.12.2011 zugestellt.
Hiergegen richtet sich seine Berufung vom 30.12.2011.
Der Beklagte sei mit der Erbringung seiner bewilligten Leistung in Verzug gewesen. Fristen habe er schuldhaft verstreichen lassen, er sei auch im Vorfeld Verpflichtungen aus in anderen Verfahren geschlossenen Vergleichen nicht nachgekommen. Daraus ergebe sich auch die Widerholungsgefahr. Unzutreffend führe das Sozialgericht im Tatbestand seines Urteils aus, es habe an ihn eine für ihn bestimmte Ausfertigung des Bescheides weitergeleitet. Das Gericht habe ihm vielmehr nur eine Kopie des Bescheides zur Kenntnisnahme übersandt. Im Übrigen werde sein Vorbringen im Urteil zur nicht hinreichenden Bekanntgabe unzutreffend wiedergegeben. In gleicher Weise unzutreffend führe das Sozialgericht aus, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, der Bescheid vom 26.03.2011 könne nichtig sein. Es sei vielmehr vorgetragen worden, dass der Bescheid vom 26.03.2011 keine ausführbare Regelung bzgl. der angeblichen Aufhebung enthalte und sich daraus die Schlussfolgerung ergebe, dass insoweit schon kein Verwaltungsakt vorliege. Im Übrigen habe das Sozialgericht seinen Zahlungsanspruch abgelehnt, weil es unterstelle, dass die dem Gericht übersandte Kopie des Bescheides vom 26.03.2011 ein wirksamer Aufhebungsverwaltungsakt sei. Dabei verkenne das Sozialgericht die Bedeutung des Bekanntgabeerfordernisses. Zur Bekanntgabe sei erforderlich, dass die Behörde dem Adressaten von Inhalt des Schreibens Kenntnis verschaffe, dies sei vorliegend nicht geschehen. Kenntnis habe er nur durch das Gericht erlangt. Dieses habe damit gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen, denn es dürfe sich zu keinem Zeitpunkt in das Lager des Beklagten begeben. Im Übrigen habe er auch den Bescheid vom 26.03.2011 angefochten. Es werde auch die Verletzung materiellen Rechts gerügt, der einen Anspruch auf pünktliche Auszahlung der durch Leistungsbescheid künftig gewärtigten Beträge habe. Die weiteren Ausführungen des Sozialgerichts, dass der vom Gesetzgeber hierfür vorgesehenen Weg der Zwangsvollstreckung nicht effektiv sei und deshalb seinem Rechtsschutzbedürfnis entfalle, seien unbeachtlich. Abwegig sei auch, dass eine persönliche oder telefonische Vorsprache der einfache oder effektivere Weg sei, denn dieser sei vom Kläger erfolglos beschritten worden. Soweit das Sozialgericht sich zur Ablehnung des Unterlassungsanspruchs auf die zitierte Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts stütze, könne dies schon deshalb nicht greifen, weil es sich hierbei um eine Entscheidung in einem Eilverfahren gehandelt habe, die nur aufgrund summarischer Prüfung ergangen sei. im Übrigen sei auch diese Entscheidung contra legem ergangen. Das Gericht verkenne die dort zitierten rechtlichen Grundlagen. Bei seiner Entscheidung missachte das Sozialgericht auch den Sozialdatenschutz. Abschließend sei die Entscheidung auch deshalb aufzuheben, weil nicht der für ihn bestimmte gesetzliche Richter tätig geworden sei. Seit dem mit Datum vom 12.08.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag sei bei Gericht gegen den Beklagten das Verfahren S 20 3278/10 ER anhängig. Diese Sache sei mindestens bis November 2011 noch nicht erledigt gewesen, so dass auch alle weiteren Verfahren in dieser Kammer hätten anhängig werden müssen. Die 37. Kammer, die tätig geworden sei, sei letztlich gar nicht zuständig gewesen. Änderungen im Geschäftsverteilungsplan im Laufe eines Jahres seien unzulässig. Im Übrigen sei der Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Köln nicht transparent und aus diesem Grunde unwirksam. Bereits aus diesem Grunde sei die Sache an das Sozialgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt nach dem Inhalt seiner Schriftsätze, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.11.2011 abzuändern und
1. den Beklagen zu verurteilen, die mit Bescheid vom 03.11.2010 bewilligten Leistungen einschließlich des Zuschusses zur Rentenversicherung auch für die Monate März und April 2011 auszuzahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, auch in Zukunft bewilligte Leistungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften pünktlich auszuzahlen,
3. dem Beklagten zu untersagen, bei seinen Überweisungen im Verwendungszweck eine Bedarfsgemeinschaftsnummer, den Absender Bundesagentur für Arbeit oder eine sonstige Kennzeichnung der Herkunft der Mittel anzugeben.
Der Beklagte beantragt nach dem Inhalt seiner Schriftsätze,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Mit seinem Begehren künftige Leistungen pünktlich ausbezahlt zu bekommen, könne der Kläger schon deshalb nicht durchdringen, weil es sich hierbei um eine Verurteilung auf "Vorrat" handele. Soweit der Kläger nunmehr im Berufungsverfahren geltend mache, ihm sei der gesetzliche Richter vorenthalten worden, ginge dieser Vortrag fehl, weil die Geschäftsverteilung beim Sozialgericht Köln am 28.09.2011 geändert worden sei. Im Übrigen finde vor dem Landessozialgericht eine erneute Recht- und Tatsachenprüfung statt, so dass die Feststellung eines möglichen Verfahrensfehlers nur dann zur Zurückverweisung führen würde, wenn dem Untergericht ein schwerwiegender Verfahrensverstoß unterlaufen wäre. Dafür bestehe jedoch kein Anhaltspunkt.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da die Beteiligten hierüber mit Schreiben des Senates vom 23.04.2012 informiert worden sind.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehren Leistungen bzw. das erstrebte Verhalten des Beklagten.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden, sorgfältig und überzeugend begründeten umfassenden Ausführungen des Sozialgerichts, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Berufung führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Zwar trägt der Kläger detailliiert und umfassend zu den Ausführungen des Sozialgerichts vor, jedoch stellen diese Ausführungen keinen substantiellen Sachvortrag dar, der geeignet ist, die sozialgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen. Der umfangreiche Sachvortrag des Klägers enthält nichts weiter als eine Negation der vom Sozialgericht gemachten Ausführungen. Aus diesem Grunde sieht der Senat davon ab, sich mit diesem Vortrag erneut im Einzelnen auseinander zu setzen.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers zum Verzug des Beklagten nicht geeignet ist, eine abweichende Entscheidung herbei zuführen. Der Kläger trägt in dem Zusammenhang zu anderen in der Vergangenheit liegenden Verfahren vor, aus denen sich nicht ableiten lässt, dass davon auszugehen ist, der Beklagte werde auch künftig seine Leistungen nicht pünktlich erbringen. Aus welchem Grunde in den streitigen Monaten März und April 2011 Verzögerungen eingetreten sind, hat das Sozialgericht ausgeführt und mit dem sachlichen Grund des Erlass des Änderungsbescheides belegt.
Soweit der Kläger behauptet, dass Sozialgericht habe seinen Sachvortrag unzutreffend wiedergegeben, vermag der Senat diese Behauptung nicht zu bestätigen. Die Wiedergabe der erstinstanzlichen Entscheidung entspricht in den die Entscheidung tragenden Bestandteilen dem Akteninhalt. Soweit dennoch angesichts des umfangreichen erstinstanzlichen Sachvortrag des Klägers Ungenauigkeiten aufgetreten sein sollten, sind diese für die Entscheidung ohne Belang.
Soweit der Kläger darüber hinaus im Berufungsverfahren erstmalig vorträgt, die erstinstanzliche Entscheidung sei bereits deshalb aufzuheben und an das Sozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück zu verweisen, weil ihm der gesetzliche Richter entzogen sei, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Bereits erstinstanzlich wurde dem Kläger mit einem umfangreichen Richterbrief vom 04.11.2011 mitgeteilt, dass das Sozialgericht Köln seinen Geschäftsverteilungsplan durch Präsidiumsbeschluss vom 23.09.2011 geändert habe. Daraus ergibt sich ein Zuständigkeitswechsel für die vom Kläger erhobenen weiteren Klagen und einstweiligen Rechtschutzverfahren. Wenn auch dem Kläger darin zuzustimmen ist, dass eine Geschäftsverteilung im laufenden Jahr nicht wünschenswert ist, so ergibt sich bei anderweitiger Handhabung daraus keine Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit des Geschäftsverteilungsplanes. Das Institut des gesetzlichen Richters hat lediglich die Aufgabe, festzuschreiben, wer im Zeitpunkt der Einreichung des Ersuchens um gerichtliche Hilfe der für den Kläger zuständige Richter ist. Dies ist im Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Köln eindeutig festgelegt. Der Geschäftsverteilungsplan ist im Internet abrufbar. Sofern der Kläger der Meinung seien sollte, er sei dort nicht vollständig veröffentlicht, besteht für ihn die Möglichkeit, ihn jeder Zeit in vollen Umfang in der Verwaltungsgeschäftsstelle des Sozialgerichts Köln einzusehen. Anhaltspunkt dafür, dass durch die Umverteilung der Geschäfte des Sozialgerichts Köln mit Präsidiumsbeschluss vom 23.09.2011 manipuliert worden ist, um den Kläger dem gesetzlichen Richter zu entziehen, sieht der Senat nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Revisionszulassungsgründe sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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