S 15 AS 456/2019

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
15
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AS 456/2019
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2019 verurteilt, dem Kläger 450,00 EUR für die Anschaffung eines Laptops bzw. Druckers zu zahlen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Laptop und Druckers.

Der am 00.00.2001 geborene Kläger steht als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter im Leistungsbezug bei der Beklagten.

Im November 2018 besuchte er als Schüler die Jahrgangsstufe 12 der Gesamtschule in L-I.

Mit Schreiben vom 01.11.2018 beantragte er die Übernahme der Kosten zur Anschaffung eines Laptop und Druckers für den Schulbesuch und brachte dazu vor, dass die Gegenstände im Unterricht bzw. dessen Vor- und Nachbereitung für die Anfertigung von Referaten, Power-Point Präsentationen und Vorträgen unabdingbar notwendig seien.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 08.11.2018 die Übernahme der vom Kläger beantragten Kosten ab, weil der vom Kläger geltend gemachte Bedarf durch den gewährten Regelbedarf abgedeckt sei.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch brachte der Kläger vor, dass die schulischen Anforderungen einen Laptop bzw. Drucker erforderlich machen würden. Er habe sich am 13.11.2018 diese Gegenstände gebraucht für ca. 500 EUR gekauft und mache hiervon eine Kostenübernahme in Höhe von 450 EUR geltend. Den Restbetrag sei er bereit selbst zu tragen, wolle jedoch kein Darlehn in Anspruch nehmen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2019 als unbegründet zurück, da kein laufender Bedarf vorliegen würde.

Hiergegen richtet sich die erhoben Klage, zu deren Begründung der Kläger zunächst sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und weiter auch unter Anführung von Nachweisen aus der Rechtsprechung vorbringt, dass der Gebrauch des Laptop bzw. Druckers im Rahmen des Schulbesuches wiederholt erfolgen würde und damit einen laufenden Bedarf darstellten. Es läge schließlich eine Erstanschaffung vor und von seinem Regelbedarf könne er als Schüler die Kosten für die Gegenstände nicht ansparen. Der Betrag zur Anschaffung des Laptop bzw. Druckers sei ihm geliehen worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2019 zu verurteilen in 450,00 EUR für die Anschaffung eines Laptops bzw. Drucker zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen ihrer angefochtenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streit- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und auf die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die Beklagte hat damit zu Unrecht eine Kostenübernahme – unter Abänderung der für den Monat November 2018 dem Kläger erteilten Leistungsbescheide gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 Nr. 1 SGB X – der Kosten für die Anschaffung eines Laptop bzw. Druckers in Höhe – wie vom Kläger begehrt – 450 EUR abgelehnt.

Dem Kläger steht hierauf gem. § 21 Abs. 6 SGB II ein Anspruch zu.

Nach dieser Regelung ist zur Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG – Entscheidung vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 –, BVerfGE 125, 175-260 - ein Anspruch auf Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums zur Deckung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs gegeben. Dafür erforderlich (vgl. zu alledem folgenden Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020 – L 7 AS 719/20 B ER) ist ein Bedarf, der nicht schon vom Regelbedarf gem. § 20 SGB II abgedeckt wird.

Der vom Kläger geltend gemachte Bedarf für die Anschaffung eines Laptop bzw. Druckers zur Teilnahme am Schulunterricht – sei es in Vorbereitung bzw. Nachbereitung oder dem Unterricht selbst - ist im Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II nicht berücksichtigt. Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich gem. §§ 20 Abs. 1a SGB II, 28 SGB XII nach Sonderauswertungen der EVS. Die verfassungsrechtlich gebotene Neuermittlung der Regelbedarfsstufen hat im Jahr 2017 stattgefunden. Mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) vom 22.12.2016 (BGBl. I, 3159) hat der Gesetzgeber eine Sonderauswertung der EVS 2013 vorgenommen (§ 1 RBEG) und nach Fortschreibung die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsangaben festgesetzt (§ 7 RBEG).

Ein Bedarf für die Anschaffung von Schulcomputern ist hierbei nicht berücksichtigt worden. Der Bedarf ist nicht in der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) der EVS enthalten, denn die dort ausgewiesenen Kosten für "Datenverarbeitungsgeräte und Software" (dazu BR-Drs. 541/16) betreffen bei systematischer Auslegung lediglich Bedarfspositionen außerhalb der gesondert ausgewiesen Abteilung 10 (Bildung).

Für die Referenzgruppe der Jugendlichen vom 15. bis zum 18. Lebensjahr sieht § 6 Abs. 1 Nr. 3 RBEG in der aktuellen Fassung Verbrauchsausgaben in der Abteilung 10 (Bildung) von monatlich 0,22 EUR (jährlich 2,64 EUR) vor. Der geringe Umfang dieses Bedarfs rechtfertigt sich verfassungsrechtlich über die gesondert anerkannten Bedarfe für Bildung und Teilhabe gem. § 28 SGB II, zu denen der hier beanspruchte Laptop bzw. Drucker indes nicht zählt. Die Kosten für einen Laptop bzw. Drucker übersteigen die im Regelbedarf vorgesehenen Verbrauchsausgaben für die Bildung deutlich. Der atypische Umfang eines grundsätzlich einer Bedarfsposition zuzurechnenden Bedarfs ist geeignet, einen nicht vom Regelbedarf umfassten Mehrbedarf zu begründen (BSG Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R zur Anschaffung von Schulbüchern bei fehlender Lernmittelfreiheit).

Bei dem Bedarf handelt es sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung- und Teilhabe. Denn die Anschaffung eines Laptop bzw. Drucker ist unabhängig vom hier noch maßgeblichen Präsenzschulbetrieb erforderlich gewesen. Denn selbst wenn hier die schulische Bildung in dieser klassischer analoger Form stattfand und klassische Inhalte vermittelte, verlangte und verlangen die Herausforderungen des digitalen Wandels auch nach einer spezifisch digitalen Bildung. Diese digitale Bildung beinhaltet sowohl die Vermittlung digitaler Kompetenz, d. h. der Fähigkeit zur fachkundigen und verantwortungsvollen Nutzung digitaler Medien (digitale Bildung als Lehr- und Lerninhalt) als auch das Lernen mit digitalen Medien (digitale Bildung als Instrument). Digitale Bildung vermittelt dabei Schlüsselkompetenzen für das selbstbestimmte Handeln in der digital geprägten Welt und schafft die Voraussetzungen für gesellschaftliche Teilhabe und bereitet auf die Qualifikationsanforderungen der digital geprägten Arbeitswelt vor. Dabei basiert sie auf dem gleichberechtigten Zugang zu Bildung und zielt darauf ab, eine digitale Spaltung der Lernenden zu verhindern und kann somit auch einen wichtigen Beitrag zu mehr Bildungsgerechtigkeit leisten( vgl. zu alledem https://www.bmbf.de/files/Bildungsoffensive fuer die digitale Wissensgesellschaft.pdf, S. 10)

Die Unabdingbarkeit der Ausstattung auch von Schülern mit Computern/Druckern ist durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Schulbetrieb durch die Notwendigkeit eines Unterrichtes über digitale Medien auch von zu Hause aus offenkundig geworden.

In diesem Zusammenhang ist es dann auch unerheblich, ob nach Ziffer 1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 03.12.2003 (ABl. NRW 01/04, Seite 9) Lernmittel in Nordrhein-Westfalen an Schulen nur eingeführt werden dürfen, wenn sie zugelassen sind und was für Personalcomputer, Laptops und Tablets ausweislich des Verzeichnisses "Zulassung von Lernmitteln in NRW" derzeit nicht der Fall ist.

Bei dem Kläger geltend gemachten Bedarf handelt es sich um einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf. Das BSG hat nicht in Zweifel gezogen, dass auch die Anschaffung eines Gegenstandes zur laufenden Benutzung einen laufenden Bedarf iSd § 21 Abs. 6 SGB II darstellen kann (BSG Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 12/13 R zu den Leihgebühren für die Anschaffung eines Cellos). Für die grundsicherungsrechtliche Bewertung kommt es nicht darauf an, ob der Bedarf durch eine einmalige Anschaffung (Kaufvertrag) oder durch ein Dauerschuldverhältnis (Miete, Leasing, Ratenzahlungskauf mit Eigentumsvorbehalt) gedeckt wird. Relevant ist zudem nicht, ob der Bedarf erstmals und nur einmal geltend gemacht wird (vgl. BSG Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R). Maßgeblich ist, ob eine atypische Bedarfssituation vorliegt, die auf Dauer zu spürbaren Einschränkungen des soziokulturellen Existenzminimums führt, weil ein von einem durchschnittlichen Bedarf erheblich abweichendes Existenzsicherungsbedürfnis entsteht (ebenso SG Gotha Urteil vom 17.08.2018 - S 26 AS 3971/17).

Die Höhe des geltend gemachten Bedarfs mit 450 EUR - gegen den die Beklagte selbst keine Einwände vorgebracht hat – ist von Seiten des Gerichtes für die Anschaffung eines Laptop und Druckers unter Berücksichtigung der marktgegebenen Preisspannen (vgl. dazu https://www.notebooksbilliger.de/notebooks bzw.https://www.notebooksbilliger.de/drucker) für diese Geräte nicht zu beanstanden.

Der Bedarf ist für den Kläger auch unabweisbar, denn eine andere Möglichkeit der Bedarfsdeckung ist weder erkennbar noch dargetan. Auch der Umstand, dass der Kläger die Anschaffung der Geräte mittels Darlehn getätigt hat, lässt die Unabweisbarkeit nicht entfallen. Denn das Gericht – auch die Beklagte hat diesbezügliches nicht vorgebracht – hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger entsprechende den Charakteristika eines Darlehns dieses zurückzuzahlen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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