Die zum 1.8.2016 in Kraft getretene Ausschlussfrist in der Grundsicherung für Arbeitsuchende steht einem zuvor gestellten Antrag auf Überprüfung eines Bescheids nicht entgegen.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. August 2018 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I
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Im Streit steht die Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids.
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Die Klägerin beantragte Anfang 2015 unter Hinweis auf Bestimmtheitsmängel die Überprüfung eines 2008 ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheids, durch den das beklagte Jobcenter die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sie und ihren Sohn für "01.09.2007 - 31.10.2007" nach Anhörung teilweise in Höhe von 877,72 Euro aufgehoben und eine entsprechende Erstattung festgesetzt hat, weil sie Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe gehabt habe (Bescheid vom 4.8.2008). Die Klägerin hat die Erstattungsforderung nicht beglichen; laut Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit sei die Forderung niedergeschlagen. Der Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag als unzulässig ab, weil ihm anders als vom BSG entschieden (Verweis auf BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr 29) die Jahresfrist nach § 40 Abs 1 SGB II entgegenstehe (Bescheid vom 2.3.2015; Widerspruchsbescheid vom 9.6.2015, zugestellt am 11.6.2015).
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Das SG hat den Beklagten auf die am Montag, den 13.7.2015 erhobene Klage unter Aufhebung des Bescheids vom 2.3.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.6.2015 verpflichtet, den Änderungs- und Erstattungsbescheid vom 4.8.2008 aufzuheben (Urteil vom 16.4.2018). Die Berufung hiergegen hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 15.8.2018): Nach der Rechtslage bis zum 1.8.2016 sei der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid als zu unbestimmt aufzuheben. Die seither geltende Befristung erfasse zuvor gestellte Überprüfungsanträge nicht.
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Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung (sinngemäß) von § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II in der am 1.8.2016 in Kraft getretenen Fassung, dessen Geltung für zuvor gestellte Überprüfungsanträge der Gesetzgeber jedenfalls stillschweigend angeordnet habe und die sich schon aus § 77 Abs 13 SGB II ergebe; danach sei das Überprüfungsbegehren der Klägerin verfristet.
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Der Beklagte beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. August 2018 und des Sozialgerichts Mainz vom 16. April 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II
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Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die zum 1.8.2016 eingeführte Ausschlussregelung des § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II einem zuvor gestellten Überprüfungsantrag nicht entgegensteht und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten von ihm zurückzunehmen ist.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 2.3.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.6.2015, durch den der Beklagte es abgelehnt hat, die anteilige Aufhebung der Leistungsbewilligung für September und Oktober 2007 in Höhe von 877,72 Euro und die entsprechende Erstattung durch den Bescheid vom 4.8.2008 auf den Überprüfungsantrag der Klägerin zurückzunehmen.
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2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht wegen der Niederschlagung der Erstattungsforderung durch die Bundesagentur für Arbeit entfallen; diese ist auf ein Verwaltungsinternum beschränkt und lässt den Bestand des zur Überprüfung gestellten Bescheids unberührt (vgl nur Becker, SGb 2018, 129, 131 mwN). Ebenso war die Klagefrist gewahrt (§ 87 Abs 1 Satz 1 iVm § 64 Abs 3 SGG). Zutreffende Klageart ist die im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) zusammen verfolgte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG), gerichtet auf die Aufhebung des dem Überprüfungsbegehren entgegenstehenden Bescheids vom 2.3.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.6.2015 und auf die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 4.8.2008 (vgl nur BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 6/16 R - BSGE 123, 76 = SozR 4-4200 § 40 Nr 12, RdNr 12).
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3. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Rücknahme des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 4.8.2008 ist § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II in der seit Inkrafttreten des SGB II unveränderten Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) iVm § 44 Abs 2 Satz 1 SGB X sowie § 19 iVm §§ 7 ff SGB II idF des SGB II, die es vor dem streitbefangenen Zeitraum im September und Oktober 2007 durch das Gesetz vom 19.8.2007 (BGBl I 1970) erhalten hatte (zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Aufhebung geltenden Rechts vgl letztens BSG vom 25.4.2018 - B 14 AS 15/17 R - BSGE 125, 301 = SozR 4-4200 § 40 Nr 14, RdNr 10; zur Maßgeblichkeit des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechts in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 15 mwN). Auch nach Unanfechtbarkeit ist hiernach ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (§ 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 Abs 2 Satz 1 SGB X).
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4. Die zum 1.8.2016 in Kraft getretene Ausschlussfrist in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II) steht einem zuvor gestellten Antrag auf Überprüfung eines Bescheids nicht entgegen.
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a) Nach der seit Einführung des SGB II unveränderten Grundregel des § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II sind für das Verfahren nach dem SGB II die Vorschriften des SGB X maßgeblich. Die hiernach grundsätzlich uneingeschränkte Geltung des § 44 SGB X für das SGB II (vgl nur BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 78/09 R - BSGE 106, 155 = SozR 4-4200 § 22 Nr 36, RdNr 19-20; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 40 RdNr 140 ff, Stand Juli 2016) hat der Gesetzgeber in zeitlicher Hinsicht zunächst durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453; im Folgenden RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG) dahin beschränkt, dass anstelle des Vierjahreszeitraums nach § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X ein Zeitraum von einem Jahr getreten ist (§ 40 Abs 1 Satz 2 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG). Diese - nunmehr als § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II fortgeführte - Begrenzung hat er sodann mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) vom 26.7.2016 (BGBl I 1824) durch § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II ergänzt, wonach gilt: "Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass 1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird."
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b) Ziel der Regelung des § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II ist eine zeitliche Begrenzung der Überprüfung von Verwaltungsakten im Verfahren nach § 44 SGB X, die - wie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hier - keine Leistungserbringung oder Beitragserhebung im Sinne von dessen Abs 1 Satz 1 zum Gegenstand haben. Insoweit lässt § 44 SGB X nach seinem allgemeinen Gehalt über die Vierjahresgrenze für die nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen hinaus (vgl § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X) eine Überprüfung auch länger zurückliegender Bescheide zu (vgl BSG vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-1300 § 44 Nr 19 S 32, 35 f mwN). Vor dem Hintergrund dieser vom BSG auf Erstattungsbescheide im Anwendungsbereich des SGB II erstreckten Wirkung von § 44 SGB X (vgl BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr 29, RdNr 19 f) hat der Gesetzgeber mit § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II für die Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte nach dem SGB II zusätzlich zur Jahresgrenze ursprünglich nach § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG eine vierjährige Ausschlussfrist (zutreffend Aubel in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 40 RdNr 39, Stand März 2020) eingeführt, um im Hinblick auf die in der Grundsicherung für Arbeitsuchende häufig erst im Nachhinein mögliche Reaktion auf Änderungen den Arbeitsaufwand bei deren nachträglicher Überprüfung zu reduzieren (zu den Motiven vgl BT-Drucks 18/8909 S 33).
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c) Eine Geltungswirkung dieser Bestimmung für vor ihrem Inkrafttreten gestellte Überprüfungsanträge lässt sich nicht feststellen. Die Regel, dass eine Änderung des Verfahrensrechts bei fehlender Übergangsvorschrift grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (vgl nur BSG vom 30.9.2015 - B 3 KR 2/15 R - SozR 4-2500 § 125 Nr 8 RdNr 28 mwN), unterliegt verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn rechtsstaatliche Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dies gebieten; dies gilt nach der Rechtsprechung des BVerfG für Verfahrensrechtsänderungen, die eine verfahrensrechtliche Lage in wesentlicher Hinsicht umgestalten und deshalb einem Eingriff in materiell-rechtliche Gewährleistungen gleichkommen; auch wenn das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen von Verfassungs wegen grundsätzlich weniger geschützt ist als das in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen, können verfahrensrechtliche Regelungen im Einzelfall im gleichen Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts (vgl BVerfG vom 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - BVerfGE 87, 48, 63). Daraus hat das BVerfG als Auslegungsregel abgeleitet, dass neu eingeführte Beschränkungen von Rechtsmitteln für bereits anhängige Verfahren nur gelten, wenn dies im Übergangsrecht klar zum Ausdruck kommt (ebenda S 65 ff).
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d) Das gilt auch für das Übergangsrecht zu § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II. Während bis dahin nur die nachträgliche Geltendmachung zu Unrecht versagter Sozialleistungen für die Vergangenheit zeitlich begrenzt war, beschränkt die Neuregelung die Möglichkeit, eine etwaige künftige Inanspruchnahme durch einen bestandskräftig gewordenen und - wie hier - noch nicht vollzogenen Erstattungsbescheid nachträglich überprüfen zu lassen (vgl hierzu BSG vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-1300 § 44 Nr 19 S 32, 36) und betrifft damit nicht nur die Rückgängigmachung bereits abgeschlossener Erstattungen (zu einer solchen Konstellation vgl BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr 29). Jedenfalls mit Blick auf die Beschränkung von Abwehrmöglichkeiten von Leistungsbeziehern gegenüber einer möglichen späteren Inanspruchnahme durch einen rechtswidrigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist die Geltung von § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II für vor Inkrafttreten des 9. SGB II-ÄndG gestellte Überprüfungsanträge nur zu rechtfertigen, sofern dies dem maßgeblichen Übergangsrecht oder der Entstehungsgeschichte der Vorschrift selbst zweifelsfrei zu entnehmen ist.
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e) So liegt es indessen nicht. Die von der Revision angeführte Vorschrift des § 77 Abs 13 SGB II ist ausweislich der Überschrift Übergangsvorschrift nur zum RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG und die Übergangsregelungen zum Inkrafttreten des 9. SGB II-ÄndG in § 80 SGB II beziehen sich nicht auf § 40 SGB II. Insoweit bieten auch die Gesetzesmaterialien keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme, dass § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II Wirkung auch für vor Inkrafttreten des 9. SGB II-ÄndG eingeleitete Überprüfungsverfahren zukommen soll. Danach beruhte die Einführung der Vorschrift auf der Einschätzung, dass der Rechtszustand bis dahin ua bei Erstattungsbescheiden nicht greife und deshalb eine Änderung dieser für den Bereich der Fürsorgeleistungen als unbefriedigend anzusehenden Rechtslage angezeigt erscheine (vgl BT-Drucks 18/8909 S 33). Dem lässt sich für eine Erstreckung der Neuregelung auf bereits gestellte Überprüfungsanträge nichts entnehmen. Systematisch spricht vielmehr die Übergangsregelung zu § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG eher gegen die Auffassung des Beklagten, weil hiernach eine Rückwirkung für diese Begrenzung von § 44 SGB X ausdrücklich ausgeschlossen war (§ 77 Abs 13 SGB II).
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5. Zutreffend hat das LSG angenommen, dass der zur Überprüfung gestellte Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mangels ausreichender Bestimmtheit zurückzunehmen ist.
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a) Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass eine über mehrere Monate erstreckte Teilaufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur hinreichend bestimmt ist iS von § 33 Abs 1 SGB X, soweit ihm die ändernden Teilbeträge für jeden Monat im Einzelnen entnommen werden können. Angepasst auf das für das SGB II konstituierende Monatsprinzip (vgl letztens zusammenfassend BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 20/18 R - BSGE 128, 121 = SozR 4-4200 § 22 Nr 102, RdNr 13 mwN) gilt insoweit die zum Arbeitsförderungsrecht ergangene Rechtsprechung des BSG entsprechend, wonach ein Aufhebungsbescheid dann nicht hinreichend bestimmt ist iS des § 33 Abs 1 SGB X, wenn er nur eine Teilaufhebung für einen Gesamtzeitraum in Höhe eines Gesamtbetrags ohne Konkretisierung dieses Betrags für die einzelnen Wochen enthält (BSG vom 15.8.2002 - B 7 AL 66/01 R - SozR 3-1500 § 128 Nr 15 S 32 f; BSG vom 2.6.2004 - B 7 AL 58/03 R - BSGE 93, 51 = SozR 4-4100 § 115 Nr 1, RdNr 18). Auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende muss insoweit - schon im Hinblick auf mögliche weitere Änderungen für den von der (Teil-)Aufhebung betroffenen Zeitraum - auch für jeden Außenstehenden zweifelsfrei zu erkennen sein, in welcher Höhe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den betreffenden Monat zuerkannt bleiben (zu diesem Gesichtspunkt für die abschließende Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung vgl BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 9 RdNr 26); insofern gelten hier andere Grundsätze als beim (isolierten) Erstattungsbescheid (vgl dazu BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 36).
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b) Diesen Anforderungen genügt die von der Klägerin zur Überprüfung gestellte pauschale Teilaufhebung in Höhe von 877,72 Euro für September und Oktober 2007 durch den Bescheid vom 4.8.2008 nicht. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein erläuternder Anhang beigefügt war oder ob im Rahmen der Anhörung mitgeteilte Umstände zusätzliche - auch für Dritte zweifelsfrei erkennbare - Anhaltspunkte für seine Auslegung geben konnten (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl letztens nur BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 19 RdNr 22 mwN), sind weder der Entscheidung des LSG zu entnehmen noch vom Beklagten aufgezeigt worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.