Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 3014/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Aufgrund des vom Gesetzgeber gewählten Bruttokaltmietenkonzepts ist die abstrakte Angemessenheit der Kosten der Unterkunft einheitlich für die Bruttokaltmiete zu beurteilen. Eine isolierte Kürzung der Leistungen für einzelne Elemente der Bruttokaltmiete (wie z.B. den Wasserverbrauch) wegen Unangemessenheit ist daher nicht zulässig, solange die Summe aus Grundmiete und kalten Betriebskosten insgesamt abstrakt angemessen ist.
1. Der Bescheid des Beklagten vom 4.6.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2018 wird abgeändert. 2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 227,63 EUR für die Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2016 zu gewähren. 3. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. 4. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung.
Die 1969 geborene alleinstehende Klägerin bezieht seit November 2008 vom Beklagten ergänzend zu einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII). Sie bewohnt eine 77 m² große 3-Zimmer-Wohnung in U, für die sie im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich eine Grundmiete von 440 EUR und Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 120 EUR zu entrichten hatte. Der Beklagte berücksichtigt diese laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung trotz von ihm angenommener abstrakter Unangemessenheit, da der Klägerin nach den Feststellungen seines Gesundheitsamts ein Wohnungswechsel aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten ist. Bereits mit Bescheiden vom 9.12.2014, 20.10.2015 und 7.11.2016 hatte der Beklagte jedoch anlässlich der Vorlage der jährlichen Nebenkostenabrechnungen den Wasserverbrauch der Klägerin als unangemessen hoch beanstandet. Es seien lediglich 60 m³ pro Jahr angemessen, die Klägerin habe jedoch 65,30 m³ (2013), 95,70 m³ (2014) und 116 m³ (2015) verbraucht. Zuletzt, mit Bescheid vom 7.11.2016, übernahm der Beklagte daher ankündigungsgemäß die Nebenkostennachforderung lediglich anteilig entsprechend dem von ihm für angemessen gehaltenen Wasserverbrauch.
Mit Schreiben vom 7.8.2017, beim Beklagten eingegangen am 9.8.2017, legte die Klägerin die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 vor und beantragte die Übernahme der sich hieraus ergebenden Nachzahlung in Höhe von 266,25 EUR. Der Wasserverbrauch im Jahr 2016 hatte sich danach auf 122,6 m³ belaufen (Warmwasser 47,7 m³, Kaltwasser 74,9 m³). Aus der Abrechnung gingen Wasserkosten von 445,80 EUR hervor (3,6362 EUR je m3).
Mit Bescheid vom 4.6.2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin einen Teilbetrag der Betriebskostennachforderung für 2016 in Höhe von 38,62 EUR und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Durch den unangemessenen Verbrauch seien Mehrkosten in Höhe von 227,63 EUR entstanden (62,6 m³ unangemessener Verbrauch x 3,6362 EUR), nach deren Abzug von der Nachforderung der zu bewilligende Restbetrag von 38,62 EUR verbleibe. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 15.6.2018 Widerspruch. Sie machte geltend, ihr Verbrauch sei angemessen gewesen. Gegebenenfalls sei sie dahingehend zu beraten, welche konkreten Maßnahmen zur Kostensenkung in Betracht kämen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2.7.2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur weiteren Begründung führte er aus, bei Überschreitung des nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamts durchschnittlichen Wasserverbrauchs bestehe nach der Rechtsprechung der 6. Kammer des Sozialgerichts Freiburg (Az. S 6 AS 3782/09, (juris)) Anlass zur Annahme, dass der Verbrauch unangemessen hoch sei. In solchen Fällen obliege es dem Hilfesuchenden, konkret vorzubringen, warum sein Wasserverbrauch über dem Grenzwert liege, aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sei. Nach den aktuellsten vorliegenden Erhebungen des statistischen Bundesamts aus dem Jahr 2013 liege der durchschnittliche jährliche Wasserverbrauch bei 42,34 m³. Die Klägerin habe fast die dreifache Menge verbraucht, ohne nachvollziehbare Gründe hierfür darzulegen. Sie sei auch in der Vergangenheit wiederholt auf die Unangemessenheit ihres Wasserverbrauchs hingewiesen und zu sparsamerem Verbrauch aufgefordert worden. Am 6.7.2018 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten dagegen Klage zum Sozialgericht Freiburg.
Die Klägerin hat insbesondere vorgebracht, sie sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, trotz Beanstandung ihres bisherigen Wasserverbrauchs adäquat reagieren. So leide sie u.a. aufgrund einer hormonellen Störung unter einer übermäßigen Schwitzneigung und habe infolgedessen einen erhöhten Bedarf zu duschen und zu baden sowie nach frischer Wäsche. Der Bevollmächtigte legte ein entsprechendes Attest des Allgemeinmediziners B vom 16.7.2018 vor.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 4.6.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2018 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 227,63 EUR für die Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2016 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Selbst wenn man die geltend gemachten medizinischen Gründe akzeptiere, gelange man ausgehend von einer täglichen Benutzung der Waschmaschine (max. 84 l pro Waschgang) sowie zwei täglichen Duschen à 60 l zu einem jährlichen Wasserverbrauch von 74,46 m³, mithin einem Wert, der ebenfalls noch deutlich unter dem tatsächlichen Wasserverbrauch liege.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts behandelnde Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen befragt. Der Hausarzt B attestierte unter dem 29.1.2019 einen Diabetes mellitus Typ IIb sowie eine nach Angaben der Klägerin extrem erhöhte Schwitzneigung mutmaßlich hormoneller Ursache. Über den dadurch objektiv bedingten Wassermehrbedarf könne er nur spekulieren, 50%, 75%, mehr könne er sich kaum vorstellen. Die Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. H berichtete in ihrer Auskunft vom 24.1.2019, sie habe die Klägerin in den Jahren 2007 und 2008 behandelt und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert sowie – als Verdachtsdiagnose – eine Posttraumatische Belastungsstörung. Sie könne sich vorstellen, dass die Klägerin aufgrund ihrer doch sichtbaren Intelligenzminderung keinen sparsameren Wasserverbrauch durchführen könne.
Die Beklagte hat auf Veranlassung des Gerichts am 21.2.2019 einen Hausbesuch durch ihren Außendienstmitarbeiter B vornehmen lassen. Dabei wurden ausweislich seines Berichts vom 25.2.2019 keine baulichen oder technischen Ursachen eines erhöhten Wasserverbrauchs (z.B. Wasserverlust durch tropfende Wasserhähne oder Wasserrohrbruch) festgestellt. Die Klägerin habe auch keine nachvollziehbaren Ursachen für den erhöhten Verbrauch angeben können. So dusche sie nach eigenen Angaben einmal täglich. Eine gewisse Reduktion des Verbrauchs könne durch den Einbau von Strahlreglern und eines wassersparenden Duschkopfs erzielt werden, durch die sich der Wasserdurchfluss ohne wesentliche Komforteinbuße um bis zu 2/3 verringern könne. Die Anschaffungskosten hierfür würden sich ohne Montage auf ca. 40 EUR belaufen.
Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten lag in den entscheidungserheblichen Teilen vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird darauf und auf die Verfahrensakte des Gerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben sowie auch im Übrigen zulässig. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft.
Die Klage ist auch vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat entgegen dem angefochtenen Bescheid Anspruch auf weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Form der streitgegenständlichen anteiligen Nebenkostennachzahlung.
Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 42a Abs. 1 SGB XII, deren Voraussetzungen dem Grunde nach die Klägerin unstreitig und offenkundig erfüllt, werden Bedarfe für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Unter den Voraussetzungen von § 35 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 42a Abs. 1 SGB XII (Mietsenkungsverfahren und Ablauf der sog. Schonfrist) beschränken sich die Leistungen für die Unterkunft auf den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang. Das danach vorgesehene Mietsenkungsverfahren hat hier stattgefunden; die Klägerin wusste aufgrund früherer Bescheide des Beklagten, in welcher Höhe dieser die Kosten der Unterkunft und insbesondere für die Wasserversorgung für angemessen erachtete. Streitentscheidend ist daher, ob die Kosten der Unterkunft der Klägerin tatsächlich abstrakt unangemessen sind.
Bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der Unterkunftskosten können unterschiedliche Betrachtungsweisen gewählt werden. So kann die Grund- bzw. Kaltmiete isoliert betrachtet werden (Nettokaltmietenkonzept), die Grundmiete zusammen mit den Heizkosten (Nettowarmmietenkonzept), die Grundmiete zusammen mit den kalten Nebenkosten (Bruttokaltmietenkonzept) oder die Grundmiete mit den kalten Nebenkosten und den Heizkosten (Bruttowarmmietenkonzept). Das Gesetz unterscheidet in § 35 SGB XII (ebenso wie in der Parallelvorschrift § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II)) zwischen Leistungen für die Kosten der Unterkunft einerseits (§ 35 Abs. 1 bis 3 und 5 SGB XII) sowie solchen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung andererseits (§ 35 Abs. 4 SGB XII). Hieraus folgt, dass der Gesetzgeber unter den Kosten der Unterkunft im Sinne der Vorschrift die Bruttokaltmiete versteht. Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die abstrakte Angemessenheit der Kosten der Unterkunft einheitlich für die Bruttokaltmiete zu beurteilen. Das BSG geht ausdrücklich davon aus, dass dieses Vorgehen den Leistungsberechtigten die Möglichkeit gewährleisten soll, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können, die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen zu können (BSG-Urt. v. 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R, (juris), Rn. 33; weitere Nw. bei Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5.A., § 22 (Stand: 09.04.2020), Rn. 93, Fn. 165f.). Das BSG hat auch der Nichtberücksichtigung mietvertraglich geschuldeter Bestandteile einer abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete wegen qualitativer Unangemessenheit der korrespondierenden Vermieterleistung eine Absage erteilt. So sind von einer abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete umfasste Zuschläge für Möblierung (Urt. v. 7.5.2009, Az. B 14 AS 14/08 R), für den Kabelanschluss (Urt. v. 19.2.2009, Az. B 4 AS 48/08 R) und selbst – bei fehlender Abtrennbarkeit – für einen PKW-Stellplatz (Urt. v. 7.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R, alle in (juris)) als Bedarfe anzuerkennen.
Diese Grundsätze sind nach Überzeugung des Gerichts auf die kalten Nebenkosten insgesamt als die Bruttokaltmiete neben Wohnfläche und Wohnstandard bestimmende Faktoren zu übertragen. Konsequenz hieraus ist, dass u.a. auch die Kosten für den Wasserverbrauch im Gegensatz zu den Kosten für die Heizenergie nicht von der Bruttokaltmiete getrennt einer Angemessenheitsprüfung unterzogen werden können. Denn zu den Betriebskosten, die in die Bruttokaltmiete einzustellen sind, gehören auch die Kosten für den Wasserverbrauch, da vom Gesetzeswortlaut der §§ 35 SGB XII, 22 SGB II und dem folgend auch vom BSG ausdrücklich nur die Heizkosten und die Kosten der zentralen Warmwasserversorgung als getrennt zu beurteilende Bedarfe genannt werden. Die Unterkunftskosten in Form der tatsächlichen Bruttokaltmiete inklusive der Wasserverbrauchskosten sind daher grundsätzlich als angemessen zu übernehmen, so lange nur die Bruttokaltmiete insgesamt abstrakt angemessen ist (so bereits SG Frankfurt/Oder, Urt. v. 30.5.2012, Az. S 28 AS 3192/10, (juris); a.A. die 6. Kammer des SG Freiburg, a.a.O.).
Ein Freibrief, z.B. durch unangemessen hohen Wasserverbrauch vermeidbare kalte Nebenkosten auf Kosten des Grundsicherungsträgers herbeizuführen, folgt hieraus nicht. Denn erstens werden die Leistungen für kalte Nebenkosten durch die Angemessenheitsprüfung der Bruttokaltmiete auf den Differenzbetrag zwischen Grundmiete und abstrakter Angemessenheitsgrenze limitiert. Zweitens bleibt es dem Leistungsträger unbenommen, bei Hinweisen auf einen unangemessenen Verbrauch dessen Ursachen zu ermitteln und den Leistungsempfänger aufzufordern, im Rahmen seiner Selbsthilfeobliegenheit nach § 2 Abs. 1 SGB XII an deren Beseitigung mitzuwirken. Kommt der Leistungsempfänger dem nicht nach, kann dies unter den Voraussetzungen des § 34 SGB II oder des § 103 SGB XII Kostenersatzansprüche auslösen. Noch weitergehend befürwortet das SG Frankfurt/Oder, a.a.O. die Möglichkeit einer Leistungskürzung nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Extremfällen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen, da Anhaltspunkte für ein derartiges rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin nicht ersichtlich sind.
Die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für die Bruttokaltmiete im Jahr 2016 überstiegen schließlich den abstrakt angemessenen Umfang entgegen der Annahme des Beklagten nicht. Denn nach der Rechtsprechung des BSG und des LSG Baden-Württemberg entspricht das Konzept des Beklagten zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete für den Vergleichsraum Umland Freiburg, zu dem die Wohnortgemeinde der Klägerin gehört, im streitgegenständlichen Zeitraum nicht den Mindestanforderungen der Rechtsprechung an die Schlüssigkeit derartiger Konzepte und kann wegen Zeitablaufs auch nicht mehr nachgebessert werden. Daher ist auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% zurückzugreifen und für die Raumschaft Umland Freiburg die Mietstufe VI zugrundezulegen (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 6.12.2018, Az. L 7 AS 4457/16, unter Berufung auf BSG-Urt. v. 16.6.2015, Az. B 4 AS 44/14 R, beide in (juris)). Die maßgebliche Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete eines 1-Personen-Haushalts am Wohnort der Klägerin belief sich daher 2016 auf 574,20 EUR monatlich oder 6890,40 EUR jährlich. Die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für die Bruttokaltmiete einschließlich der laut der Nebenkostenabrechnung für 2016 hierauf entfallenden Nachforderung belaufen sich dagegen lediglich auf 6589,41 EUR, wie sich aus der nachfolgenden Berechnung ergibt:
Grundmiete 440 EUR x 12 5280,00 EUR Kalte Nebenkosten laut Jahresabrechnung: Betriebskosten 854,88 EUR Wasserkosten 445,80 EUR Ablesekosten 8,73 EUR Summe = Brutto-Kaltmiete 2016 6589,41 EUR
Die Klage ist daher vollumfänglich begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Zulassung der Berufung auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Beim Sozialgericht Freiburg sind mehrere Klagen gegen verschiedene Leistungsträger wegen fraglich unangemessenen Wasserverbrauchs bei abstrakt angemessener Bruttokaltmiete anhängig. Die Rechtsfrage ist auch klärungsbedürftig, denn es wurden soweit ersichtlich lediglich einander widersprechende erstinstanzliche Urteile hierzu veröffentlicht (SG Freiburg und SG Frankfurt/Oder, a.a.O.).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung.
Die 1969 geborene alleinstehende Klägerin bezieht seit November 2008 vom Beklagten ergänzend zu einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII). Sie bewohnt eine 77 m² große 3-Zimmer-Wohnung in U, für die sie im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich eine Grundmiete von 440 EUR und Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 120 EUR zu entrichten hatte. Der Beklagte berücksichtigt diese laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung trotz von ihm angenommener abstrakter Unangemessenheit, da der Klägerin nach den Feststellungen seines Gesundheitsamts ein Wohnungswechsel aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten ist. Bereits mit Bescheiden vom 9.12.2014, 20.10.2015 und 7.11.2016 hatte der Beklagte jedoch anlässlich der Vorlage der jährlichen Nebenkostenabrechnungen den Wasserverbrauch der Klägerin als unangemessen hoch beanstandet. Es seien lediglich 60 m³ pro Jahr angemessen, die Klägerin habe jedoch 65,30 m³ (2013), 95,70 m³ (2014) und 116 m³ (2015) verbraucht. Zuletzt, mit Bescheid vom 7.11.2016, übernahm der Beklagte daher ankündigungsgemäß die Nebenkostennachforderung lediglich anteilig entsprechend dem von ihm für angemessen gehaltenen Wasserverbrauch.
Mit Schreiben vom 7.8.2017, beim Beklagten eingegangen am 9.8.2017, legte die Klägerin die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 vor und beantragte die Übernahme der sich hieraus ergebenden Nachzahlung in Höhe von 266,25 EUR. Der Wasserverbrauch im Jahr 2016 hatte sich danach auf 122,6 m³ belaufen (Warmwasser 47,7 m³, Kaltwasser 74,9 m³). Aus der Abrechnung gingen Wasserkosten von 445,80 EUR hervor (3,6362 EUR je m3).
Mit Bescheid vom 4.6.2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin einen Teilbetrag der Betriebskostennachforderung für 2016 in Höhe von 38,62 EUR und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Durch den unangemessenen Verbrauch seien Mehrkosten in Höhe von 227,63 EUR entstanden (62,6 m³ unangemessener Verbrauch x 3,6362 EUR), nach deren Abzug von der Nachforderung der zu bewilligende Restbetrag von 38,62 EUR verbleibe. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 15.6.2018 Widerspruch. Sie machte geltend, ihr Verbrauch sei angemessen gewesen. Gegebenenfalls sei sie dahingehend zu beraten, welche konkreten Maßnahmen zur Kostensenkung in Betracht kämen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2.7.2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur weiteren Begründung führte er aus, bei Überschreitung des nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamts durchschnittlichen Wasserverbrauchs bestehe nach der Rechtsprechung der 6. Kammer des Sozialgerichts Freiburg (Az. S 6 AS 3782/09, (juris)) Anlass zur Annahme, dass der Verbrauch unangemessen hoch sei. In solchen Fällen obliege es dem Hilfesuchenden, konkret vorzubringen, warum sein Wasserverbrauch über dem Grenzwert liege, aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sei. Nach den aktuellsten vorliegenden Erhebungen des statistischen Bundesamts aus dem Jahr 2013 liege der durchschnittliche jährliche Wasserverbrauch bei 42,34 m³. Die Klägerin habe fast die dreifache Menge verbraucht, ohne nachvollziehbare Gründe hierfür darzulegen. Sie sei auch in der Vergangenheit wiederholt auf die Unangemessenheit ihres Wasserverbrauchs hingewiesen und zu sparsamerem Verbrauch aufgefordert worden. Am 6.7.2018 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten dagegen Klage zum Sozialgericht Freiburg.
Die Klägerin hat insbesondere vorgebracht, sie sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, trotz Beanstandung ihres bisherigen Wasserverbrauchs adäquat reagieren. So leide sie u.a. aufgrund einer hormonellen Störung unter einer übermäßigen Schwitzneigung und habe infolgedessen einen erhöhten Bedarf zu duschen und zu baden sowie nach frischer Wäsche. Der Bevollmächtigte legte ein entsprechendes Attest des Allgemeinmediziners B vom 16.7.2018 vor.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 4.6.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2018 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 227,63 EUR für die Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2016 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Selbst wenn man die geltend gemachten medizinischen Gründe akzeptiere, gelange man ausgehend von einer täglichen Benutzung der Waschmaschine (max. 84 l pro Waschgang) sowie zwei täglichen Duschen à 60 l zu einem jährlichen Wasserverbrauch von 74,46 m³, mithin einem Wert, der ebenfalls noch deutlich unter dem tatsächlichen Wasserverbrauch liege.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts behandelnde Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen befragt. Der Hausarzt B attestierte unter dem 29.1.2019 einen Diabetes mellitus Typ IIb sowie eine nach Angaben der Klägerin extrem erhöhte Schwitzneigung mutmaßlich hormoneller Ursache. Über den dadurch objektiv bedingten Wassermehrbedarf könne er nur spekulieren, 50%, 75%, mehr könne er sich kaum vorstellen. Die Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. H berichtete in ihrer Auskunft vom 24.1.2019, sie habe die Klägerin in den Jahren 2007 und 2008 behandelt und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert sowie – als Verdachtsdiagnose – eine Posttraumatische Belastungsstörung. Sie könne sich vorstellen, dass die Klägerin aufgrund ihrer doch sichtbaren Intelligenzminderung keinen sparsameren Wasserverbrauch durchführen könne.
Die Beklagte hat auf Veranlassung des Gerichts am 21.2.2019 einen Hausbesuch durch ihren Außendienstmitarbeiter B vornehmen lassen. Dabei wurden ausweislich seines Berichts vom 25.2.2019 keine baulichen oder technischen Ursachen eines erhöhten Wasserverbrauchs (z.B. Wasserverlust durch tropfende Wasserhähne oder Wasserrohrbruch) festgestellt. Die Klägerin habe auch keine nachvollziehbaren Ursachen für den erhöhten Verbrauch angeben können. So dusche sie nach eigenen Angaben einmal täglich. Eine gewisse Reduktion des Verbrauchs könne durch den Einbau von Strahlreglern und eines wassersparenden Duschkopfs erzielt werden, durch die sich der Wasserdurchfluss ohne wesentliche Komforteinbuße um bis zu 2/3 verringern könne. Die Anschaffungskosten hierfür würden sich ohne Montage auf ca. 40 EUR belaufen.
Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten lag in den entscheidungserheblichen Teilen vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird darauf und auf die Verfahrensakte des Gerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben sowie auch im Übrigen zulässig. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft.
Die Klage ist auch vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat entgegen dem angefochtenen Bescheid Anspruch auf weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Form der streitgegenständlichen anteiligen Nebenkostennachzahlung.
Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 42a Abs. 1 SGB XII, deren Voraussetzungen dem Grunde nach die Klägerin unstreitig und offenkundig erfüllt, werden Bedarfe für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Unter den Voraussetzungen von § 35 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 42a Abs. 1 SGB XII (Mietsenkungsverfahren und Ablauf der sog. Schonfrist) beschränken sich die Leistungen für die Unterkunft auf den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang. Das danach vorgesehene Mietsenkungsverfahren hat hier stattgefunden; die Klägerin wusste aufgrund früherer Bescheide des Beklagten, in welcher Höhe dieser die Kosten der Unterkunft und insbesondere für die Wasserversorgung für angemessen erachtete. Streitentscheidend ist daher, ob die Kosten der Unterkunft der Klägerin tatsächlich abstrakt unangemessen sind.
Bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der Unterkunftskosten können unterschiedliche Betrachtungsweisen gewählt werden. So kann die Grund- bzw. Kaltmiete isoliert betrachtet werden (Nettokaltmietenkonzept), die Grundmiete zusammen mit den Heizkosten (Nettowarmmietenkonzept), die Grundmiete zusammen mit den kalten Nebenkosten (Bruttokaltmietenkonzept) oder die Grundmiete mit den kalten Nebenkosten und den Heizkosten (Bruttowarmmietenkonzept). Das Gesetz unterscheidet in § 35 SGB XII (ebenso wie in der Parallelvorschrift § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II)) zwischen Leistungen für die Kosten der Unterkunft einerseits (§ 35 Abs. 1 bis 3 und 5 SGB XII) sowie solchen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung andererseits (§ 35 Abs. 4 SGB XII). Hieraus folgt, dass der Gesetzgeber unter den Kosten der Unterkunft im Sinne der Vorschrift die Bruttokaltmiete versteht. Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die abstrakte Angemessenheit der Kosten der Unterkunft einheitlich für die Bruttokaltmiete zu beurteilen. Das BSG geht ausdrücklich davon aus, dass dieses Vorgehen den Leistungsberechtigten die Möglichkeit gewährleisten soll, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können, die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen zu können (BSG-Urt. v. 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R, (juris), Rn. 33; weitere Nw. bei Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5.A., § 22 (Stand: 09.04.2020), Rn. 93, Fn. 165f.). Das BSG hat auch der Nichtberücksichtigung mietvertraglich geschuldeter Bestandteile einer abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete wegen qualitativer Unangemessenheit der korrespondierenden Vermieterleistung eine Absage erteilt. So sind von einer abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete umfasste Zuschläge für Möblierung (Urt. v. 7.5.2009, Az. B 14 AS 14/08 R), für den Kabelanschluss (Urt. v. 19.2.2009, Az. B 4 AS 48/08 R) und selbst – bei fehlender Abtrennbarkeit – für einen PKW-Stellplatz (Urt. v. 7.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R, alle in (juris)) als Bedarfe anzuerkennen.
Diese Grundsätze sind nach Überzeugung des Gerichts auf die kalten Nebenkosten insgesamt als die Bruttokaltmiete neben Wohnfläche und Wohnstandard bestimmende Faktoren zu übertragen. Konsequenz hieraus ist, dass u.a. auch die Kosten für den Wasserverbrauch im Gegensatz zu den Kosten für die Heizenergie nicht von der Bruttokaltmiete getrennt einer Angemessenheitsprüfung unterzogen werden können. Denn zu den Betriebskosten, die in die Bruttokaltmiete einzustellen sind, gehören auch die Kosten für den Wasserverbrauch, da vom Gesetzeswortlaut der §§ 35 SGB XII, 22 SGB II und dem folgend auch vom BSG ausdrücklich nur die Heizkosten und die Kosten der zentralen Warmwasserversorgung als getrennt zu beurteilende Bedarfe genannt werden. Die Unterkunftskosten in Form der tatsächlichen Bruttokaltmiete inklusive der Wasserverbrauchskosten sind daher grundsätzlich als angemessen zu übernehmen, so lange nur die Bruttokaltmiete insgesamt abstrakt angemessen ist (so bereits SG Frankfurt/Oder, Urt. v. 30.5.2012, Az. S 28 AS 3192/10, (juris); a.A. die 6. Kammer des SG Freiburg, a.a.O.).
Ein Freibrief, z.B. durch unangemessen hohen Wasserverbrauch vermeidbare kalte Nebenkosten auf Kosten des Grundsicherungsträgers herbeizuführen, folgt hieraus nicht. Denn erstens werden die Leistungen für kalte Nebenkosten durch die Angemessenheitsprüfung der Bruttokaltmiete auf den Differenzbetrag zwischen Grundmiete und abstrakter Angemessenheitsgrenze limitiert. Zweitens bleibt es dem Leistungsträger unbenommen, bei Hinweisen auf einen unangemessenen Verbrauch dessen Ursachen zu ermitteln und den Leistungsempfänger aufzufordern, im Rahmen seiner Selbsthilfeobliegenheit nach § 2 Abs. 1 SGB XII an deren Beseitigung mitzuwirken. Kommt der Leistungsempfänger dem nicht nach, kann dies unter den Voraussetzungen des § 34 SGB II oder des § 103 SGB XII Kostenersatzansprüche auslösen. Noch weitergehend befürwortet das SG Frankfurt/Oder, a.a.O. die Möglichkeit einer Leistungskürzung nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Extremfällen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen, da Anhaltspunkte für ein derartiges rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin nicht ersichtlich sind.
Die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für die Bruttokaltmiete im Jahr 2016 überstiegen schließlich den abstrakt angemessenen Umfang entgegen der Annahme des Beklagten nicht. Denn nach der Rechtsprechung des BSG und des LSG Baden-Württemberg entspricht das Konzept des Beklagten zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete für den Vergleichsraum Umland Freiburg, zu dem die Wohnortgemeinde der Klägerin gehört, im streitgegenständlichen Zeitraum nicht den Mindestanforderungen der Rechtsprechung an die Schlüssigkeit derartiger Konzepte und kann wegen Zeitablaufs auch nicht mehr nachgebessert werden. Daher ist auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% zurückzugreifen und für die Raumschaft Umland Freiburg die Mietstufe VI zugrundezulegen (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 6.12.2018, Az. L 7 AS 4457/16, unter Berufung auf BSG-Urt. v. 16.6.2015, Az. B 4 AS 44/14 R, beide in (juris)). Die maßgebliche Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete eines 1-Personen-Haushalts am Wohnort der Klägerin belief sich daher 2016 auf 574,20 EUR monatlich oder 6890,40 EUR jährlich. Die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für die Bruttokaltmiete einschließlich der laut der Nebenkostenabrechnung für 2016 hierauf entfallenden Nachforderung belaufen sich dagegen lediglich auf 6589,41 EUR, wie sich aus der nachfolgenden Berechnung ergibt:
Grundmiete 440 EUR x 12 5280,00 EUR Kalte Nebenkosten laut Jahresabrechnung: Betriebskosten 854,88 EUR Wasserkosten 445,80 EUR Ablesekosten 8,73 EUR Summe = Brutto-Kaltmiete 2016 6589,41 EUR
Die Klage ist daher vollumfänglich begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Zulassung der Berufung auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Beim Sozialgericht Freiburg sind mehrere Klagen gegen verschiedene Leistungsträger wegen fraglich unangemessenen Wasserverbrauchs bei abstrakt angemessener Bruttokaltmiete anhängig. Die Rechtsfrage ist auch klärungsbedürftig, denn es wurden soweit ersichtlich lediglich einander widersprechende erstinstanzliche Urteile hierzu veröffentlicht (SG Freiburg und SG Frankfurt/Oder, a.a.O.).
Rechtskraft
Aus
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