S 9 AY 1173/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AY 1173/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Übergangsvorschrift § 15 AsylbLG ist verfassungskonform so auszulegen, dass hiervon alle seit dem 21.08.2020 in Kraft getretenen Änderungen des § 2 AsylbLG umfasst werden.
Der Anwendungsbereich ist insbesondere nicht auf die Verlängerung der Wartefrist durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht beschränkt, sondern betrifft auch die Änderungen des Regelsatzsystems durch das Dritte Gesetz zur Änderung des AsylbLG.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 9.3.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2020 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, ihren Bescheid vom 17.9.2019 für die Zeit vom 1.10.2019 bis 31.12.2019 dahingehend abzuändern, dass als Bedarf der Klägerin die Regelbedarfsstufe 1 berücksichtigt wird. 2. Der Bescheid der Beklagten vom 13.2.2020 in der Fassung des Wider-spruchsbescheids vom 17.3.2020 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin vom 1.1.2020 an Leistungen nach § 2 AsylbLG ausgehend von der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. 3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Asylbewerberleistungen.

Die am 1990 geborene alleinstehende Klägerin ist eritreische Staatsangehörige. Sie bezieht von der Beklagten seit 1.2.2017 Analogleistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), ebenso wie ihre 2018 geborene Tochter. Beide leben gemeinsam in einem Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in F. Die Beklagte hatte ihnen die Asylbewerberleistungen zuletzt vor den hier streitgegenständlichen Bescheiden mit Bewilligungsbescheid vom 30.11.2018 für die Zeit ab 1.1.2019 bis auf weiteres in Höhe von insgesamt 1163,16 EUR bewilligt. Dem lag die Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 424 EUR monatlich für die Klägerin zugrunde. Aufgrund des zum 1.9.2019 in Kraft getretenen § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG bewilligte die Beklagte der Klägerin und ihrer Tochter mit bindend gewordenem Änderungsbescheid vom 17.9.2019 ab 1.10.2019 Leistungen in Höhe von 1121,16 EUR monatlich, ausgehend von Regelbedarfsstufe 2 für die Klägerin. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 13.2.2020 wurden die Leistungen ab 1.1.2020 bis auf weiteres in Höhe von 1136,04 EUR monatlich bewilligt, wiederum ausgehend von der Regelbedarfsstufe 2 für die Klägerin.

Mit Schreiben vom 7.11.2019 und erneut mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 21.1.2020 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheids vom 17.9.2019. Mit weiterem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25.2.2020 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.2.2020. Die Klägerin beantragte jeweils die Bewilligung von Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1. Zur Begründung brachte sie vor, entgegen dem Grundgedanken der gesetzlichen Neuregelung wirtschafte sie in der Gemeinschaftsunterkunft nicht mit anderen Bewohnern wie in einem Paarhaushalt, so dass keine Einspareffekte erzielt würden. Ihre unmittelbaren Zimmernachbarn würden aus Serbien stammen. Allein aus sprachlichen Gründen sei daher nur eine oberflächliche Kommunikation möglich. Sie wirtschafte alleine, mit den Mitbewohnern gehe sie weder zusammen einkaufen, noch würden sie zusammen kochen oder ihre Freizeit miteinander verbringen. Ihr Bevollmächtigter machte darüber hinaus geltend, dass § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG evident verfassungswidrig sei, da die Regelung gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße.

Mit Bescheid vom 9.3.2020 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheides vom 17.9.2019 ab, wogegen die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 11.3.2020 ebenfalls Widerspruch erhob.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.3.2020 wies die Beklagte die Widersprüche gegen den Bescheid vom 13.2.2020 und gegen den Bescheid vom 9.3.2020 als unbegründet zurück. Sie führte aus, § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG sehe ab 1.9.2019 vor, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt werde. Die Beklagte sei nicht befugt, diese Norm nicht anzuwenden. Der Gesetzgeber habe die Neuregelung für erforderlich gehalten, da das Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) keine spezielle Regelbedarfsstufe für Personen in Sammelunterkünften vorsehe, mit der Unterbringung in einer solchen Sammelunterkunft aber typischerweise Einspareffekte verbunden seien, weil durch die gemeinsame Nutzung von bestimmten Räumlichkeiten (Küche, Sanitär- und Aufenthaltsräume etc.) die Möglichkeit zu einem Wirtschaften aus einem Topf bestehe. Die getroffene Regelung liege im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers und sei nicht evident verfassungswidrig. Die Aufhebung der früheren unbefristeten Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Zukunft sei gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) gerechtfertigt.

Mit Beschluss vom 20.3.2020 (Az. S 9 AY 776/20 ER) verpflichtete das Sozialgericht Freiburg die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, der Klägerin vorläufig bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 13. 2. 2020, längstens jedoch bis zum 9.9.2020, Leistungen unter Berücksichtigung des Regelsatzes nach der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. Das Gericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich die Klägerin auf die verfassungskonform auszulegende Übergangsvorschrift des § 15 AsylbLG berufen könne, da sie bereits vor der streitbefangenen Gesetzesänderung Analogleistungen nach § 2 AsylbLG bezogen habe. Auch sei aufgrund der von der Klägerin dargelegten Umstände des Einzelfalls nach summarischer Prüfung eine abweichende Regelbedarfsfestsetzung zu ihren Gunsten gemäß § 27a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XII geboten, da die Klägerin die vom Gesetzgeber unterstellten Einspareffekte objektiv nicht erzielen könne.

Am 15.4.2020 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Freiburg.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter. Sie beantragt,

1. den Bescheid vom 9.3.2020 – Bescheid betreffend die Ablehnung des Antrags vom 21.1.2020 – in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 17.9.2019 für die Zeit vom 1.10.2019 bis 31.12.2019 dahingehend abzuändern, dass als Bedarf der Klägerin die Regelbedarfsstufe 1 berücksichtigt wird,

2. den Bescheid vom 13.2.2020 – Bescheid betreffend die Änderung von Asylbewerberleistungen für die Zeit ab dem 1.1.2020 – in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2020 dahingehend abzuändern, dass als Bedarf der Klägerin die Regelbedarfsstufe 1 berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Vereinbarkeit der gesetzlichen Neuregelung mit dem Grundgesetz habe mittlerweile auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) bestätigt (Beschluss vom 13.2.2020, L 7 AY 4273/19 ER-B).

Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten lag in den entscheidungserheblichen Teilen vor und war Gegenstand der Beratung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird darauf und auf die Verfahrensakte des Gerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mündliche Verhandlung entscheiden, da dem beide Beteiligte zugestimmt haben.

Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben sowie auch im Übrigen zulässig. Soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 13.2.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2020 und die Verurteilung der Beklagten zu höheren Leistungen vom 1.1.2020 an begehrt, ist sie als im Wege der Klagenhäufung kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG). Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 9.3.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2020 richtet und eine Abänderung des Bescheids vom 17.9.2019 für die Zeit vom 1.10.2019 bis 31.12.2019 beantragt wird, handelt es sich um eine statthafte kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.6.2011, Az. L 2 U 4059/10, (juris)).

Die Klage ist auch vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat im gesamten streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG ausgehend von einem Bedarf nach Regelbedarfsstufe 1. Daher war nicht nur der originär angefochtene Bewilligungsbescheid vom 13.2.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2020 entsprechend abzuändern und die Beklagte zu entsprechend höheren Leistungen zu verurteilen. Darüber hinaus war die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9.3.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2020 zu verurteilen, auch den bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheid vom 17.9.2019 dahingehend abzuändern. Denn die Beklagte hat mit diesem Bescheid Leistungen lediglich nach Regelbedarfsstufe 2 bewilligt und so bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt, mit der Folge, dass der Klägerin Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Dies erfüllt die Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 SGB X, unter denen ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist.

Der Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1 beruht auf § 2 Abs. 1 AsylbLG in der bis zum 20.8.2019 geltenden Fassung (a.F.) i.V.m. §§ 27a Abs. 3 S. 1, 28ff. SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII. Die Anwendbarkeit von § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. zugunsten der Klägerin ergibt sich aus § 15 AsylbLG. Danach ist für AsylbLG-Leistungsberechtigte, auf die bis zum 21.8.2019 gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG das SGB XII entsprechend anzuwenden war – diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin – § 2 AsylbLG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.8.1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541; 2019 I S. 162) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

Zwar könnte die amtliche Überschrift von § 15 AsylbLG ("Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht") darauf hindeuten, dass die Norm entgegen ihrem Wortlaut lediglich die Anwendung der durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht in Kraft getretenen Änderungen regeln soll, namentlich die mit diesem Gesetz eingeführte Verlängerung der Wartefrist für Analogleistungen von 15 auf 18 Monate. Dieses Verständnis der Überschrift ist jedoch keineswegs zwingend. Sie lässt nach ihrem objektiven Sinngehalt gleichermaßen die Bedeutung zu, dass hierdurch lediglich das Artikelgesetz genannt wird, durch das die Vorschrift in das AsylbLG eingefügt wurde. Dagegen lässt sich eine derartige Beschränkung des Anwendungsbereichs mit dem Wortlaut der Vorschrift selbst nicht vereinbaren. Dem Wortlaut kommt aber bei der Auslegung von Rechtsnormen besondere Bedeutung und die Funktion einer äußersten Grenze zu (vgl. Gern, Die Rangfolge der Auslegungsmethoden von Rechtsnormen, Verwaltungsarchiv 80 (1989), Seite 415, 432 f.).

Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Oppermann/Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3.A., § 2 AsylbLG, Rn. 14) lässt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm und den Gesetzesmaterialien auch nicht auf einen der wortlautgetreuen Auslegung widersprechenden gesetzgeberischen Willen und Normzweck schließen. Bei der insoweit aus der Gesetzesbegründung herangezogenen Textstelle handelt es sich um den schlichten Satz: "Eine Übergangsregelung ist erforderlich für die Personen, die nach bisher geltender Rechtslage bereits nach 15 Monaten Analogleistungen entsprechend des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten" (BT-Drs. 19/10706, S. 18; bei Oppermann/Filges a.a.O. zit. unter Fn. 33). Dies scheint lediglich auf den ersten Blick auf einen vom Gesetzgeber auf die Fristverlängerung beschränkten Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift hinzudeuten. Denn es handelt sich um ein Zitat aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat vom 5.6.2019 (ausschließlich) zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Die Verlängerung der Wartefrist für Analogleistungen von 15 auf 18 Monate war die einzige in diesem Entwurf vorgesehene Änderung für bereits im Bezug dieser Leistungen stehende Personen. Für den Ausschuss für Inneres und Heimat bestand daher keine Veranlassung, einen darüber hinausgehenden Zweck oder Anwendungsbereich für die vorgeschlagene Übergangsregelung überhaupt in Betracht zu ziehen. Erst recht hatte der Ausschuss für Inneres und Heimat keinen Grund, sich mit der Erforderlichkeit einer gesonderten Übergangsregelung oder den Auswirkungen der vorgeschlagenen hinsichtlich der nahezu zeitgleich im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Regelsatzänderung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes zu befassen: Denn dieses Gesetz wurde lediglich im Ausschuss für Arbeit und Soziales und im Haushaltsausschuss beraten, nicht aber im Ausschuss für Inneres und Heimat. Dass sich der Ausschuss für Inneres und Heimat auf die Äußerung beschränkte, die Übergangsregelung diene dem Schutz der von Fristverlängerung in dem von ihm behandelten Gesetzesvorhaben betroffenen Personen, lässt also keinesfalls den Schluss zu, dass der Ausschuss eine darüber hinausgehende Schutzwirkung für von weiteren Gesetzesänderungen betroffene Personen explizit nicht gewollt habe. Es liegt vielmehr nahe, dass die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes befassten Ausschüsse anders als der Ausschuss für Inneres und Heimat bei dessen Beratungen über das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht die mögliche Notwendigkeit einer Übergangsregelung für Bestandsbezieher von Analogleistungen überhaupt nicht erkannt haben (denn beide ursprünglichen Gesetzesentwürfe der Bundesregierung sein überhaupt keine Übergangsregelung vor), während der Ausschuss für Inneres und Heimat aufgrund seines beschränkten Beratungsgegenstandes keinen Anlass hatte, sich zu einem darüber hinausgehenden Zweck oder weiteren Auswirkungen der vorgeschlagenen Übergangsvorschrift zu positionieren.

Umgekehrt spricht es aber wieder für ein besonderes Gewicht des Normwortlauts bei der Auslegung, dass die Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht und zum Dritten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes zwischen April und August 2019 weitgehend parallel abliefen. Dabei wurde das (bereits am 21.8.2019 in Kraft tretende) Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht am 15.8.2019 und somit zwei Tage später ausgefertigt als das erst zum 1.9.2019 in Kraft tretende Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13.8.2019. Die Normadressaten müssen darauf vertrauen können, dass der Gesetzgeber bei nahezu im Gleichschritt das Gesetzgebungsverfahren durchlaufenden und in Kraft tretenden Änderungen ein und desselben Paragraphen des insgesamt nicht allzu umfangreichen AsylbLG das jeweils andere Gesetzesänderungsvorhaben und eventuelle Wechselwirkungen zwischen beiden in Betracht zieht und sich infolgedessen besonderer Sorgfalt bei der Formulierung befleißigt. Insbesondere müssen die Normadressaten nicht damit rechnen, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des scheinbar zwei Tage jüngeren Paragrafen mit der Übergangsregelung § 15 AsylbLG ("Gesetz vom 15.8.2019") die Änderung ein und desselben Gesetzes AsylbLG durch das scheinbar nur zwei Tage ältere ("Gesetz vom 13.08.2019") nicht oder nicht mehr bedacht hat. Schließlich stellt auch das gleichzeitige Inkrafttreten der Fristverlängerung und der Übergangsvorschrift zum 21.8.2019 (entgegen Oppermann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2.A. 2014, § 15 AsylbLG, Rn. 13-14) kein Argument dafür dar, den Anwendungsbereich von § 15 AsylbLG auf erstere zu beschränken. Denn es sprechen weder gesetzgebungstechnische noch rechtliche oder sonstige sachliche Gründe dagegen, eine Übergangsregelung für mehrere nacheinander in Kraft tretende Gesetzesänderungen gleichzeitig mit der hiervon als erstes in Kraft tretenden wirksam werden zu lassen; dies ist im Gegenteil sogar logisch zwingend, wenn die Übergangsvorschrift für alle aufeinanderfolgenden Änderungen gelten soll.

Für die hier vertretene weite Auslegung des § 15 AsylbLG sprechen vor allem aber verfassungsrechtliche Erwägungen. Bei der Absenkung bis August 2019 bezogener Analogleistungen von Regelbedarfsstufe 1 auf Regelbedarfsstufe 2 handelt es sich um einen Fall (verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässiger) unechter Rückwirkung. Die infrage stehenden Asylbewerberleistungen unterliegen als Fürsorgeleistungen zwar nicht dem Eigentumsschutz nach Art. 14 GG. Jedoch gebieten Art. 2 Abs. 1 GG und die rechtsstaatlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit auch hier eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem alsbaldigen Inkrafttreten der Neuregelung und dem Interesse der von ihr Betroffenen am Fortbestand des bisher geltenden Rechts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006, Az. 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04, (juris), Rn. 99ff. m.w.N.). Insbesondere bei Sozialleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, kann dem Interesse der Betroffenen dadurch Rechnung getragen werden, dass es ihnen ermöglicht wird, sich auf die veränderte Rechtslage innerhalb angemessener Zeit einzustellen, etwa durch ein von vornherein späteres Inkrafttreten der Neuregelung oder aber durch geeignete Übergangsvorschriften. So hat das BVerfG (a.a.O.) eine tatsächliche Frist von durchschnittlich 5 bis 10 Monaten, sich auf eine erhebliche Reduzierung der zu erwartenden Altersrente durch Änderung der Lebensführung einzustellen, als unzureichend erachtet und dem Gesetzgeber die Schaffung einer angemessenen Übergangsregelung aufgegeben. Demgegenüber bescheinigte das BSG dem Gesetzgeber, die Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II sei verfassungskonform, weil es die insoweit "seit Jahren" öffentlich geführte Diskussion und die Veröffentlichung des am 1.1.2005 in Kraft tretenden Gesetzes im Bundesgesetzblatt bereits im Dezember 2003 den Betroffenen ermöglicht hätten, sich auf die neue Rechtslage einzustellen (BSG, Urt. v. 23.11.2006, Az. B, (juris), Rn. 44).

Die hier zu beurteilende Einführung einer Regelbedarfsstufe 2 für in Gemeinschaftsunterkünften lebende erwachsene AsylbLG-Leistungsberechtigte begründete der Gesetzgeber damit, dass es den Bewohnern einer Sammelunterkunft durch gemeinsames Wirtschaften möglich und zumutbar sei, Einspareffekte zu erzielen, die mit denen von Paarhaushalten vergleichbar seien. Sie hätten eine Obliegenheit, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen (BT-Drs. 19/10052, S. 24). Der Gesetzgeber ging mithin nicht von einem per se niedrigeren Bedarf der Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften aus, sondern davon, dass dort durch gemeinsames Wirtschaften bedarfssenkende Einsparungen erzielt werden können. Zur Umstellung der Einkaufs- und Haushaltsgewohnheiten in diesem Sinne ist allerdings objektiv zumindest ein Zeitraum von mehreren Wochen bis Monaten erforderlich, denn es bedarf hierzu der Absprache mit den (in Asylbewerberunterkünften typischerweise häufiger wechselnden) Mitbewohnern (typischerweise solchen mit unterschiedlicher Muttersprache, familiärer und wirtschaftlicher Situation). Auch sind die hierfür erforderlichen Dispositionen – etwa die Anschaffung von haltbaren Lebensmitteln, Küchengrundbedarf, Hygieneartikeln, Reinigungsmaterial u.ä. – aufgrund der gebotenen Vorratshaltung und üblichen Packungsgrößen sowie der Bevorzugung kostengünstigerer Großpackungen regelmäßig mit Wirkung für mehrere Wochen im Voraus vorzunehmen und daher notwendigerweise mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf zu koordinieren und vorzunehmen. Allerdings wurde das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes erst am 20.8.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat bereits am 1.9.2019 in Kraft, d.h. nur eineinhalb Wochen oder 10 Werktage später. Innerhalb eines derart kurzen Zeitraums konnten die Normadressaten die vom Gesetzgeber unterstellte Obliegenheit zur Einsparung durch gemeinsames Wirtschaften nicht erfüllen. Daran ändert auch nichts, dass der Gesetzentwurf bereits Ende April 2019 eingebracht wurde, denn eine breite gesellschaftliche Diskussion speziell dieses Details des Gesetzesvorhabens fand nicht statt, jedenfalls nicht in einer Art und Weise oder Intensität, die es den hiervon betroffenen Asylbewerberleistungsberechtigten – auch in Anbetracht ihrer hierfür meist unzureichenden deutschen Sprachkenntnisse – ermöglicht hätte, die Konsequenzen vorherzusehen und sich darauf einzustellen.

Würde man § 15 AsylbLG entgegen seinem Wortlaut nicht auf § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG anwenden, hätte dies zur Folge, dass AsylbLG-Leistungsberechtigten, die bis zum 21.8.2019 Analogleistungen bezogen, die Leistungen bereits zum 1.9.2019 gekürzt würden, obwohl sie seit Veröffentlichung des Gesetzes nur wenige Tage und somit objektiv zu wenig Zeit gehabt hätten, die der Leistungskürzung zugrundeliegende Obliegenheit zur Einsparung durch gemeinsames Wirtschaften zu erfüllen. Dies hätte unvermeidlich eine mehrwöchige Phase der Bedarfsunterdeckung bis zur Umstellung der Haushalts- und Wirtschaftsgewohnheiten zur Folge. Eine solche Regelung würde dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip zuwiderlaufen und wäre unverhältnismäßig. Daher ist allein eine wortlautgetreue Auslegung von § 15 AsylbLG verfassungskonform, durch die bis zu dieser Gesetzesänderung bereits Analogleistungen beziehende Leistungsberechtigte von der Neuregelung ausgenommen werden.

Ob § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG in der seit 1.9.2019 geltenden Fassung darüber hinaus einer verfassungskonformen Auslegung bedarf, aufgrund derer die Klägerin auch bei Anwendung der Neufassung der Norm Anspruch auf Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1 hätte, kann daher dahinstehen. Allerdings spricht viel für die Notwendigkeit einer solchen verfassungskonformen Auslegung, sei es in der Form, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten vorausgesetzt wird, wofür die objektive Beweislast beim Leistungsträger liegt (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.6.2020, Az. L 9 AY 22/19 B ER zur Parallelvorschrift § 3a Abs. 1 Nr. 2 b) und Abs. 2 Nr. 2 b) AsylbLG, (juris)) oder indem analog § 27a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XII eine abweichende Regelbedarfsfestsetzung in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 vorgenommen wird, wenn ein in einer Gemeinschaftsunterkunft lebender erwachsener AsylbLG-Leistungsberechtigter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls die der Regelbedarfsstufe 2 zugrundegelegten Einspareffekte objektiv nicht erzielen kann (SG Freiburg, Beschl. v. 20.3.2020, Az. S 9 AY 776/20 ER, n.v.).

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten und des 7. Senats des LSG Baden-Württemberg (Az. L 7 AY 4705/19 ER) steht der Begründetheit der Klage nicht entgegen, dass die Fachgerichte nicht befugt sind, sich durch die Kreierung eines vom Gesetzgeber nicht geschaffenen Anspruches aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz zu begeben. Denn das Gericht "kreiert" hier nicht etwa einen gesetzlich nicht vorgesehenen Anspruch, sondern gelangt durch die ihm obliegende Gesetzesauslegung – hier insbesondere des § 15 AsylbLG – zu dem Ergebnis, dass die Klägerin Inhaberin des gesetzlich in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. i.V.m. §§ 27a Abs. 3 S. 1, 28 ff. SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII verankerten Anspruchs auf Asylbewerberleistungen nach Regelbedarfsstufe 1 ist. Die – auch verfassungskonforme – Auslegung von Rechtsnormen ist originäre Aufgabe der Fachgerichte. Weder deren Funktion als Normanwender noch der Grundsatz der Gewaltenteilung rechtfertigen es, eine dokumentierte oder gar – wie hier – lediglich aufgrund dezenter Anhaltspunkte unterstellte gesetzgeberische Motivation zum allein entscheidenden Auslegungsmaßstab zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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