Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 174 AS 3817/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 998/20 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juni 2020 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Kosten werden für das gesamte Verfahren nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung von Forderungen des Antragsgegners mit der Einrede der Verjährung.
Nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2010 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) gewährt hatte, setzte er mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 (für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2009), mit Bescheid vom 7. Dezember 2012 (für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2009) sowie mit drei Bescheiden vom 4. September 2013 (für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2008 sowie für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010) die Leistungen endgültig fest und forderte vom Antragsteller jeweils unter Verweis auf die Vorschriften des § 40 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) die Erstattung von aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten bedarfsübersteigenden Leistungen in Höhe von 372,60 EUR, 2.173,98 EUR, 2.356,80 EUR, 2.934,60 EUR bzw. 2.970,72 EUR (insgesamt 10.808,70 EUR). Die Bescheide sind bestandskräftig.
Mit Vollstreckungsankündigung vom 6. Mai 2020 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, gegen ihn wegen Geldforderungen in Höhe von 10.780,65 EUR die Vollstreckung durchzuführen. Der Betrag setzt sich aus den vorgenannten Forderungsbeträgen sowie Vollstreckungskosten von 26,00 EUR und Postzustellungsgebühren von dreimal 2,76 EUR abzüglich geleisteter Zahlungen von 19,61 EUR und 42,72 EUR zusammen.
Der Antragsteller hat gegen die Vollstreckung der Forderungen beim Sozialgericht Berlin (SG) am 28. Mai 2020 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, die streitigen Forderungen seien gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) verjährt. Die 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 52 Abs. 2 SGB X greife erst bei Unanfechtbarkeit eines weiteren Verwaltungsaktes ein, mit dem die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erfolge. Hieran fehle es jedoch vorliegend. Sofern es an einem Verwaltungsakt zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs fehle, habe die Verjährungsregelung des § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X den Vorrang. Die Forderungen seien mithin offenkundig verjährt.
Mit Beschluss vom 5. Juni 2020 hat das SG dem Antrag stattgegeben und sich im Wesentlichen der Auffassung des Antragstellers angeschlossen.
Gegen den am 10. Juni 2020 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 26. Juni 2020 beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingegangenen Beschwerde und ist der Auffassung, das SG habe gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstoßen, und es gelte eine 30-jährige Verjährungsfrist, die hier offenkundig nicht abgelaufen sei.
Der Antragsgegner beantragt (sachdienlich gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juni 2020 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II.
Die zulässige, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass rechtlicher Maßstab für die Beurteilung des vorliegenden Antrags § 86b Abs. 2 SGG ist. Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer Sicherungs- bzw. Regelungsanordnung ist regelmäßig, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. ein materieller Leistungsanspruch, als auch ein Anordnungsgrund, d.h. eine Eilbedürftigkeit, gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht ist. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist.
Der Eilantrag ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die angefochtene Entscheidung auf einem Gehörsverstoß beruht. Jedenfalls ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht, soweit sich der Antragsteller gegen die mit den vorgenannten Bescheiden festgesetzten Erstattungsforderungen als solche wendet.
Nach § 257 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO), der gemäß § 66 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 111 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-P) i.V.m. § 5 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes (VwVG) anwendbar ist, ist eine Vollstreckung dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 AO weggefallen sind (Nr. 1), der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird (Nr. 2), der Anspruch auf die Leistung erloschen ist (Nr. 3) oder die Leistung gestundet worden ist (Nr. 4).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere sind die Ansprüche, welche der Antragsgegner mit den Erstattungsforderungen geltend macht, nicht erloschen, wobei die Rückzahlungsansprüche insbesondere nicht entsprechend § 232 AO, wonach die Verjährung den Anspruch zum Erlöschen bringt, durch die Verjährung erloschen sind.
Eine Verjährung ist bislang nicht eingetreten. Dies beruht auf § 52 SGB X. Gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 SGB X hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung, § 52 Abs. 1 S. 2 SGB X. Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Abs. 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, § 52 Abs. 2 SGB X.
So liegt es hier. Bei den verfahrensgegenständlichen Erstattungsbescheiden handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X. Der Antragsgegner als öffentlich-rechtlicher Rechtsträger erließ sie zur Festsetzung und Durchsetzung seiner Ansprüche, indem er darin die Gesamtüberzahlung nach erfolgter endgültiger Leistungsfestsetzung sowie die Erstattungspflicht des Antragstellers verbindlich feststellte und die Erstattung des überzahlten Betrages vom Antragsteller forderte. Der Ansicht des Antragstellers, dass die vorgenannten Erstattungsansprüche gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X verjährt seien, ist bereits deshalb nicht zu folgen, weil es sich bei den vorgenannten bestandskräftigen Erstattungsbescheiden nicht um solche nach § 50 Abs. 3 SGB X (für zu Unrecht erbrachte Leistungen) handelt, für welche die vierjährige Verjährungsfrist nach § 50 Abs. 4 SGB X gilt und bei welchen nur unter bestimmten Voraussetzungen eine dreißigjährige Verjährungsfrist angenommen wird (vgl. über die Nachweise des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss hinaus etwa LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 2018 – L 1 AL 88/17 –, zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2020 – L 8 AL 3185/19 –, zitiert nach juris, Leitsatz und Rn. 34; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2020 - L 3 AS 1168/20 ER-B -, zitiert nach juris Rn. 24).
Seinem Wortlaut nach regelt § 50 Abs. 4 SGB X lediglich die Verjährung von Verwaltungsakten nach § 50 Abs. 3 SGB X. § 50 Abs. 3 SGB X gilt, wie Wortlaut und systematische Stellung dieser Vorschrift zeigen, für die Geltendmachung eines Erstattungsverlangens sowohl nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X (Leistungserbringung durch später aufgehobenen Verwaltungsakt) als auch nach § 50 Abs. 2 S. 1 SGB X (zu Unrecht erfolgte Leistungserbringung ohne Verwaltungsakt). Darum handelt es sich jedoch gerade nicht, wenn die - wie hier verfahrensgegenständlichen - Verwaltungsakte vielmehr nach der - gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (hier in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (a.F.)) auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II entsprechend anwendbaren - Vorschrift des § 328 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 Drittes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) einen Erstattungsbetrag festsetzen, der sich aus der Differenz zwischen zunächst aufgrund vorläufigen Verwaltungsaktes erbrachten Leistungen und den mit der abschließenden Entscheidung festgesetzten Leistungen ergibt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2020 – L 14 AS 553/20 B ER –, zitiert nach juris Rn. 21). Für eine analoge Anwendung des § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X sieht der Senat keinen Raum (vgl. hierzu eingehend LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 22 f. m.w.N.).
Soweit sich der Antragsteller zudem auch gegen die mit der Vollstreckungsankündigung geltend gemachten Vollstreckungs- und Zustellungskosten in Höhe von 26,00 EUR bzw. dreimal 2,76 EUR wendet, ist der Antrag schon deshalb unbegründet, weil ihm insofern offensichtlich das eilige Regelungsbedürfnis fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung von Forderungen des Antragsgegners mit der Einrede der Verjährung.
Nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2010 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) gewährt hatte, setzte er mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 (für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2009), mit Bescheid vom 7. Dezember 2012 (für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2009) sowie mit drei Bescheiden vom 4. September 2013 (für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2008 sowie für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010) die Leistungen endgültig fest und forderte vom Antragsteller jeweils unter Verweis auf die Vorschriften des § 40 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) die Erstattung von aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten bedarfsübersteigenden Leistungen in Höhe von 372,60 EUR, 2.173,98 EUR, 2.356,80 EUR, 2.934,60 EUR bzw. 2.970,72 EUR (insgesamt 10.808,70 EUR). Die Bescheide sind bestandskräftig.
Mit Vollstreckungsankündigung vom 6. Mai 2020 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, gegen ihn wegen Geldforderungen in Höhe von 10.780,65 EUR die Vollstreckung durchzuführen. Der Betrag setzt sich aus den vorgenannten Forderungsbeträgen sowie Vollstreckungskosten von 26,00 EUR und Postzustellungsgebühren von dreimal 2,76 EUR abzüglich geleisteter Zahlungen von 19,61 EUR und 42,72 EUR zusammen.
Der Antragsteller hat gegen die Vollstreckung der Forderungen beim Sozialgericht Berlin (SG) am 28. Mai 2020 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, die streitigen Forderungen seien gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) verjährt. Die 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 52 Abs. 2 SGB X greife erst bei Unanfechtbarkeit eines weiteren Verwaltungsaktes ein, mit dem die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erfolge. Hieran fehle es jedoch vorliegend. Sofern es an einem Verwaltungsakt zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs fehle, habe die Verjährungsregelung des § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X den Vorrang. Die Forderungen seien mithin offenkundig verjährt.
Mit Beschluss vom 5. Juni 2020 hat das SG dem Antrag stattgegeben und sich im Wesentlichen der Auffassung des Antragstellers angeschlossen.
Gegen den am 10. Juni 2020 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 26. Juni 2020 beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingegangenen Beschwerde und ist der Auffassung, das SG habe gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstoßen, und es gelte eine 30-jährige Verjährungsfrist, die hier offenkundig nicht abgelaufen sei.
Der Antragsgegner beantragt (sachdienlich gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juni 2020 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II.
Die zulässige, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass rechtlicher Maßstab für die Beurteilung des vorliegenden Antrags § 86b Abs. 2 SGG ist. Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer Sicherungs- bzw. Regelungsanordnung ist regelmäßig, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. ein materieller Leistungsanspruch, als auch ein Anordnungsgrund, d.h. eine Eilbedürftigkeit, gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht ist. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist.
Der Eilantrag ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die angefochtene Entscheidung auf einem Gehörsverstoß beruht. Jedenfalls ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht, soweit sich der Antragsteller gegen die mit den vorgenannten Bescheiden festgesetzten Erstattungsforderungen als solche wendet.
Nach § 257 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO), der gemäß § 66 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 111 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-P) i.V.m. § 5 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes (VwVG) anwendbar ist, ist eine Vollstreckung dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 AO weggefallen sind (Nr. 1), der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird (Nr. 2), der Anspruch auf die Leistung erloschen ist (Nr. 3) oder die Leistung gestundet worden ist (Nr. 4).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere sind die Ansprüche, welche der Antragsgegner mit den Erstattungsforderungen geltend macht, nicht erloschen, wobei die Rückzahlungsansprüche insbesondere nicht entsprechend § 232 AO, wonach die Verjährung den Anspruch zum Erlöschen bringt, durch die Verjährung erloschen sind.
Eine Verjährung ist bislang nicht eingetreten. Dies beruht auf § 52 SGB X. Gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 SGB X hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung, § 52 Abs. 1 S. 2 SGB X. Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Abs. 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, § 52 Abs. 2 SGB X.
So liegt es hier. Bei den verfahrensgegenständlichen Erstattungsbescheiden handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X. Der Antragsgegner als öffentlich-rechtlicher Rechtsträger erließ sie zur Festsetzung und Durchsetzung seiner Ansprüche, indem er darin die Gesamtüberzahlung nach erfolgter endgültiger Leistungsfestsetzung sowie die Erstattungspflicht des Antragstellers verbindlich feststellte und die Erstattung des überzahlten Betrages vom Antragsteller forderte. Der Ansicht des Antragstellers, dass die vorgenannten Erstattungsansprüche gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X verjährt seien, ist bereits deshalb nicht zu folgen, weil es sich bei den vorgenannten bestandskräftigen Erstattungsbescheiden nicht um solche nach § 50 Abs. 3 SGB X (für zu Unrecht erbrachte Leistungen) handelt, für welche die vierjährige Verjährungsfrist nach § 50 Abs. 4 SGB X gilt und bei welchen nur unter bestimmten Voraussetzungen eine dreißigjährige Verjährungsfrist angenommen wird (vgl. über die Nachweise des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss hinaus etwa LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 2018 – L 1 AL 88/17 –, zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2020 – L 8 AL 3185/19 –, zitiert nach juris, Leitsatz und Rn. 34; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2020 - L 3 AS 1168/20 ER-B -, zitiert nach juris Rn. 24).
Seinem Wortlaut nach regelt § 50 Abs. 4 SGB X lediglich die Verjährung von Verwaltungsakten nach § 50 Abs. 3 SGB X. § 50 Abs. 3 SGB X gilt, wie Wortlaut und systematische Stellung dieser Vorschrift zeigen, für die Geltendmachung eines Erstattungsverlangens sowohl nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X (Leistungserbringung durch später aufgehobenen Verwaltungsakt) als auch nach § 50 Abs. 2 S. 1 SGB X (zu Unrecht erfolgte Leistungserbringung ohne Verwaltungsakt). Darum handelt es sich jedoch gerade nicht, wenn die - wie hier verfahrensgegenständlichen - Verwaltungsakte vielmehr nach der - gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (hier in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (a.F.)) auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II entsprechend anwendbaren - Vorschrift des § 328 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 Drittes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) einen Erstattungsbetrag festsetzen, der sich aus der Differenz zwischen zunächst aufgrund vorläufigen Verwaltungsaktes erbrachten Leistungen und den mit der abschließenden Entscheidung festgesetzten Leistungen ergibt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2020 – L 14 AS 553/20 B ER –, zitiert nach juris Rn. 21). Für eine analoge Anwendung des § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X sieht der Senat keinen Raum (vgl. hierzu eingehend LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 22 f. m.w.N.).
Soweit sich der Antragsteller zudem auch gegen die mit der Vollstreckungsankündigung geltend gemachten Vollstreckungs- und Zustellungskosten in Höhe von 26,00 EUR bzw. dreimal 2,76 EUR wendet, ist der Antrag schon deshalb unbegründet, weil ihm insofern offensichtlich das eilige Regelungsbedürfnis fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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