Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
15
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AS 413/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30.08.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2019 verurteilt, dem Kläger unter Abänderung der Bescheide vom 24.11.2017, 21.02.2018 und 30.08.2018 für die Zeit von Februar 2018 bis März 2019 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 3.220,00 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Fahrtkosten, die dem Kläger anlässlich seiner Fahrten zu seinem in C1, in einem Fußballinternat, wohnenden Sohn entstehen.
Der am 00.00.1968 geborene Kläger ist der Vater der am 00.00.2002 geborenen Tochter M T 1 I und des am 00.00.2005 geborenen Sohnes. B1 T2 K I Der Kläger übt das alleinige Sorgerecht für beide Kinder aus. Der Kläger bezog für sich und seine beiden Kinder bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Mit Schreiben vom 21.12.2017, eingegangen am 21.12.2017, zeigte der Kläger dem Beklagten an, dass sein Sohn beabsichtige, seinen Lebensmittelpunkt nach C2 B2, in C 1zu verlegen (Bl. 5 VV). Er bat um Mitteilung, zu welchen Bedingungen er für diesen weiterhin Leistungen nach dem SGB II empfangen könne.
Am 12.01.2018 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag für den Zeitraum ab März 2018 (Bl. 14 ff. VV).
Mit Schreiben vom 25.01.2018 erklärte der Kläger dem Beklagten, dass sein Sohn erhebliche Schwierigkeiten an der von ihm besuchten Realschule habe (Bl. 20 ff. VV). Er habe sowohl wegen der schlechten Noten als auch wegen des Gefühls einer persönlichen Überforderung mit seiner Erziehung nach Möglichkeiten der Unterbringung in einem Internat gesucht. Eine Internatsunterbringung in Erkrath sei wegen der damit verbundenen Kosten nicht in Betracht gekommen. Da der Sohn bereits seit frühester Kindheit in verschiedensten Fußballvereinen spiele, habe er auch Kontakt zu dem DFI Fußballinternat in C2 B2 aufgenommen. Dieses habe dem Sohn nach einem Probetraining im Dezember die Aufnahme und ein Stipendium zugesagt. Die monatlichen Kosten von ca. 2.000,00 Euro würden dadurch erheblich reduziert, der Kläger müsse nur noch einen Eigenanteil in Höhe von 300,00 Euro erbringen. Dies stelle eine einmalige Chance für den Sohn dar, die Schule mit dem Fußball zu verbinden und da der Klassenverbund nur aus ca. 16 Schülern bestehe, verspreche er sich dadurch auch eine deutliche Besserung der Schulsituation. Nachdem der Beklagte sein Schreiben vom 21.12.2017 unbeantwortet gelassen habe, sei der Sohn am 15.01.2018 in das DFI Fußball-Internat eingezogen. Der Sohn bekomme in C2 B2 einen Zweitwohnsitz. In den Schulferien wie auch an verlängerten feiertagsbedingten Wochenenden solle der Sohn zu ihm nach Hause kommen. Der erste Besuch stehe bereits anlässlich des Karnevals zum 10.02.2018 für acht Tage an. Er bat schließlich um Mitteilung, mit welchen Leistungen er insofern rechnen könne.
Mit Bewilligungsbescheid vom 21.02.2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Tochter, aufgrund des Antrags vom 12.01.2018 für die Zeit vom 01.03.2018 bis 31.08.2018 vorläufig Leistungen nach dem SGB II (Bl. 28 ff. VV). Als Grund für die Vorläufigkeit gab der Beklagte an, dass die temporäre Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich des Sohnes noch geprüft werde. Diesbezüglich wurde der Kläger ebenfalls mit Schreiben vom 21.02.2018 um die Vorlage verschiedener Unterlagen gebeten (Bl. 33 f. VV).
Mit eigenem Schreiben vom 26.02.2018 legte der Kläger gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid Widerspruch ein (Bl. 39 VV). Mit Schreiben vom 28.02.2018 und vom 01.03.2018 beantragte der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten, die ihm entstanden seien (Bl. 40 f. VV). Sein Sohn habe sich anlässlich der schulfreien Tage in E bei ihm und seiner Tochter aufgehalten. Aus diesem Anlass sei er am 10.02.2018 und am 18.02.2018 eine Strecke von 662 Kilometern nach C2 B2 gefahren, um seinen Sohn abzuholen und wieder zurück zu fahren. Dem Schreiben legte er auch eine Bestätigung des Internats vom 28.02.2018 bei, wonach sich der Kläger aufgrund des gewährten Stipendiums nur noch an den Essenskosten mit einem Eigenanteil in Höhe von 300,00 Euro beteiligen muss (Bl. 43 VV).
Mit Schreiben vom 12.03.2018 legte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 21.02.2018 erneut Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass dem Kläger sowohl wegen der temporären Bedarfsgemeinschaft als auch wegen des Eigenanteils an den Essenskosten in Höhe von 300,00 Euro Leistungen auch für den Sohn zu erbringen seien (Bl. 46 ff. VV).
Mit Schreiben vom 09.04.2018 beantragte der Kläger die Übernahme der ihm anlässlich der Fahrten zu Ostern am 24.03.2018 und 08.04.2018 nach C2 B2 entstandenen Kosten (Bl. 73 f. VV). Mit Schreiben vom 22.05.2018 zeigte der Kläger dem Beklagten an, dass sich der Sohn während der Pfingstferien vom 20.05.2018 bis 27.05.2018 in E aufhalten werde (Bl. 90 VV). Den Nachweis über die Fahrtkosten werde er am 28.05.2018 einreichen. Er begehrte auch Leistungen für die temporäre Bedarfsgemeinschaft und wies darauf hin, dass er bezüglich seiner Anträge zu den Fahrtkosten und den Kosten der temporären Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 10.02.2018 bis 18.02.2018 und 24.03.2018 bis 08.04.2018 noch keine Rückmeldung erhalten habe. Mit E-Mail vom 30.05.2018 erinnerte der Kläger an die Bearbeitung seines Schreibens vom 22.05.2018 (Bl. 96 ff. VV). Zudem legte er einen Nachweis über die ihm anlässlich der Fahrten am 20.05.2018 und 27.05.2018 entstandenen Kosten bei. Auch war der E-Mail eine Bescheinigung der Deutschen Bahn beigefügt, wonach diese auf der Strecke zwischen E und C2 B2keine Begleitung für Kinder im Rahmen des Services "Kids on Tour" anbietet. Mit Schreiben vom 04.06.2018 bat der Beklagte den Kläger um die Vorlage weiterer Nachweise, um die Ansprüche im Zusammenhang mit der Internatsunterbringung des Sohnes prüfen zu können (Bl. 101 ff. VV). Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 21.02.2018 mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2018 als unbegründet zurück (Bl. 110 ff. VV).
Am 12.07.2018 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab September 2018 (Bl. 124 ff. VV). Das Schreiben des Beklagten vom 04.06.2018 beantwortete der Kläger mit Schreiben vom 12.07.2018 und 20.07.2018 (Bl. 128 ff. VV). Er wies darauf hin, dass sein Sohn sämtliche Schulferien in E verbringe, er daher auch ein Zimmer in der gemeinsamen Wohnung behalten habe und in C2 B2 mit Zweitwohnsitz gemeldet sei. Das Stipendium decke nur die mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten ab, eine Beteiligung an Fahrtkosten erfolge nicht. Den Eigenanteil in Höhe von 300,00 Euro bzw. ab August 2018 in Höhe von 400,00 Euro könne der Kläger aus den für den Sohn gewährten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) und dem Kindergeld tragen. Er legte dem Schreiben unter anderem den Schul- und Betreuungsvertrag mit dem Internat, verschiedene Rechnungen des Internats und eine Bescheinigung des Internats vom 15.06.2018 bei, wonach dieses keine Fahrtkosten übernehme.
Mit Bewilligungsbescheid vom 30.08.2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Tochter, aufgrund des Antrags vom Juli 2018 für die Zeit vom 01.09.2018 bis 31.03.2019 Leistungen nach dem SGB II (Bl. 182 ff. VV). In dem Bescheid wurden Leistungen für den Sohn abgelehnt. Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft könne nicht angenommen werden, zudem scheitere ein Leistungsanspruch auch an der fehlenden Hilfebedürftigkeit des Sohnes.
Mit gesondertem Bescheid vom 30.08.2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme von Fahrtkosten nach C2 B2 und zurück ab (Bl. 187 f. VV). Ein unabweisbarer Bedarf, der die Gewährung eines Mehrbedarfs begründen könne, liege nicht vor. Der Sohn des Klägers habe auf seiner Schule in E bleiben oder ein umliegendes Internat besuchen können. Der Kläger habe insofern vermeidbare Kosten verursacht. Es gebe keine zwingende Begründung für den Besuch des gewählten Internats. Die schulischen Probleme und der Wunsch nach einer individuellen Förderung des Sohnes in einer kleinen Klasse könnten ebenso wenig wie der Umstand, dass sich der Kläger mit der Erziehung teilweise überfordert gefühlt habe, einen besonderen Bedarf begründen.
Hiergegen legte der Kläger am 20.09.2018 Widerspruch ein (Bl. 192 ff. VV). Am 10.10.2018 sprach er diesbezüglich noch einmal persönlich bei dem Beklagten vor und wies auch darauf hin, dass er anlässlich der Sommerferien am 28.07.2018 und 26.08.2018 erneut nach C2 B2 hin und zurück gefahren sei (vgl. auch Nachweis vom 29.08.2018, eingegangen am 03.09.2018, Bl. 189 VV). Mit E-Mail vom 10.01.2019 erinnerte er an die Bearbeitung seines Widerspruchs und legte einen Nachweis über die Fahrten anlässlich der Weihnachtsferien am 21.12.2018 und 05.01.2019 bei (Bl. 205 f. VV). Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2019 als unbegründet zurück (Bl. 207 ff. VV).
Am 30.01.2019 hat der Kläger form- und fristgerecht Klage erhoben, mit der er die Erstattung der ihm durch die Benutzung seines eigenen Fahrzeugs entstandenen Kosten begehrt. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass der Umstand, dass er seinen Sohn freiwillig in das Fußballinternat geschickt habe, einem Mehrbedarfsanspruch nicht entgegenstehen könne. Er sei schon nicht verpflichtet, seinen Sohn auf eine ortsnahe Schule oder ein ortsnahes Internat zu schicken. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass sich dem Sohn aufgrund seines besonderen Talents und des gewährten Stipendiums eine einmalige Chance geboten habe, das Fußballinternat zu besuchen. Der Umstand, dass sich der Kläger aus persönlichen Gründen mit der Erziehung teilweise überfordert gefühlt habe, könne dem Anspruch nicht entgegengehalten werden. Der Kläger habe seinen damals zwölf bzw. dreizehn Jahre alten Sohn mit dem eigenen PKW abholen müssen, nachdem die Deutsche Bahn erklärt habe, auf dieser Strecke keine Begleitung zur Verfügung zu stellen. Er fahre dabei jeweils eine Strecke von 662 Kilometern. Er mache für diese Fahrten jeweils nur die Spritkosten geltend. Diese beziffere er mit 115,00 Euro pro Strecke. Da er zum Mai 2019 in den Zuständigkeitsbereich des Jobcenters N1 umgezogen sei, habe der Beklagte die bis einschließlich April 2019 entstandenen Kosten zu erstatten. Hierbei handele es sich um insgesamt 32 Fahrten, die im Zeitraum von Januar 2018 bis April 2019 angefallen seien. Dies ergebe einen Betrag in Höhe von 3.680,00 Euro. Hilfsweise halte er auch die Argumentation hinsichtlich der Gewährung von Leistungen anlässlich einer temporären Bedarfsgemeinschaft aufrecht.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2019 zu verurteilen, dem Kläger die Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts für seinen Sohn, gemäß Antrag vom 01.03.2018, zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Übernahme der Fahrtkosten, da diese vermeidbar seien. Die vom Kläger selbst geschaffene Situation könne im Ergebnis nicht dazu führen, dass die Allgemeinheit für die Fahrtkosten aufkommen müsse. Der Kläger beziehe Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und Kindergeld in Höhe von nunmehr 467,00 Euro. Abzüglich des nunmehr zu entrichtenden Essensgeldes an das Internat in Höhe von 400,00 Euro verbleibe eine Differenz in Höhe von 67,00 Euro, die der Kläger für seine Fahrten ansparen könne.
Das Gericht hat den Kläger aufgefordert, die im streitigen Zeitraum durchgeführten Fahrten konkret aufzulisten. Dem ist der Kläger dadurch nachgekommen, dass er zunächst eine eigenhändige Auflistung der Fahrten (Bl. 95 GA) und sodann eine (mit dieser übereinstimmende) Auflistung des Internats über die An- und Abreisetage des Sohnes (Bl. 126 GA) vorgelegt hat.
Betreffs des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (Erklärung des Klägers vom 29.05.2020, eingegangen am 02.06.2020 und des Beklagten vom 02.06.2020, eingegangen am 04.06.2020).
Die zulässige Klage hat in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang Erfolg.
1. Streitgegenstand ist der Ablehnungsbescheid vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2019, mit dem der Beklagte es auf das Schreiben des Klägers vom 28.02.2018 hin der Sache nach abgelehnt hat, dem Kläger wegen der zu seinem in C1 wohnenden Sohn unternommenen Fahrten höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs zu zahlen. Streitgegenständlich kann aber nicht der Bescheid vom 30.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2019 isoliert sein, denn die Gewährung eines Mehrbedarfs kann nicht in zulässiger Weise zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden (st. Rspr. vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 49/10 R, Rn. 13, juris; BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 146/10 R, Rn. 14, juris). Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist deswegen so zu lesen, dass der Beklagte die Abänderung der im streitgegenständlichen Zeitraum bereits ergangenen, bestandskräftigen Bewilligungsbescheide unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mehrbedarfs ablehnte. Der Streitgegenstand bedarf einer Auslegung in sachlicher (hierzu unter a.) und zeitlicher Hinsicht (hierzu unter b.).
a. Der Sache nach geht es im hiesigen Verfahren allein um die Fahrtkosten des Klägers, die diesem anlässlich seines Umgangs mit seinem Sohn entstehen. Eigene Fahrtkosten des Sohnes des Klägers sind ebenso wenig streitgegenständlich wie etwaige Leistungen an den Sohn des Klägers aufgrund einer temporären Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger will ausweislich seines Schriftsatzes vom 12.11.2019 an diesem Begehren festhalten, ohne einen Antrag hierzu gestellt zu haben, obwohl ihm das Gericht mit Schreiben vom 31.10.2019 mitgeteilt hat, dass dieses Begehren keine Aussicht auf Erfolg versprechen kann. Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2019 verhält sich zu dieser Frage nicht. Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten betrifft nur die eigenen Fahrtkosten des Klägers und enthält zu Ansprüchen des Sohnes des Klägers keine Regelung. Bei diesen Leistungen handelt es sich um individuelle Leistungsansprüche des Sohnes des Klägers. Diese können nicht im hiesigen Verfahren vom Kläger verfolgt werden. Der Sohn des Klägers wird durch den angefochtenen Bescheid nicht betroffen. Da er schon nicht Adressat des Bescheides vom 30.08.2018 ist, brauchte das Gericht eine Rubrumsergänzung von Amts wegen nicht zu prüfen. Insbesondere kann der Kläger sich hierbei nicht auf die Vorschrift des § 38 SGB II berufen. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person nach § 38 Abs. 2 SGB II die Befugnis, Leistungen zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört. Die Vermutung der Bevollmächtigung nach Absatz 1 und die gesetzliche Vertretungsbefugnis nach Absatz 2 gelten nur im Verwaltungsverfahren und erstrecken sich nicht auch auf das gerichtliche Verfahren, für das das SGG besondere Regelungen enthält (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 54/08 R, Rn. 22, juris; Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 38 Rn. 12). Regelungen zur temporäreren Bedarfsgemeinschaft enthält der Bewilligungsbescheid vom 21.02.2018 für den Zeitraum März 2018 bis August 2018. Darin hat der Beklagte Leistungen an den Sohn des Klägers zunächst abgelehnt und darauf hingewiesen, dass die temporäre teilweise Bedarfsgemeinschaft noch geprüft werde. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 26.02.2018 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2018 zurückgewiesen. Offensichtlich sind für diesen Zeitraum in der Folge keine weiteren Bescheide ergangen, solche sind dem Gericht auf die Anfrage vom 31.10.2019 auch nicht übermittelt worden. Der Kläger mag gegebenenfalls eine etwaige Untätigkeit des Beklagten für diesen Zeitraum prüfen (vgl. bereits sein Schriftsatz vom 12.11.2019). Für den Zeitraum September 2018 bis März 2019 hat der Beklagte eine ablehnende Entscheidung mit dem Bewilligungsbescheid vom 30.08.2018 getroffen, als darin ausdrücklich erklärt wird, dass und aus welchen Gründen die temporäre Bedarfsgemeinschaft mit dem Sohn nicht angenommen werden kann. Adressat dieses Bescheides ist damit auch der Sohn des Klägers. Der Kläger hat diesen bestandskräftig werden lassen. Gegebenenfalls mag der Kläger, als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes, bezüglich dieses Bescheides einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) prüfen.
b. Seine eigenen Fahrtkosten hat der Kläger zum einen der Höhe nach beziffert und zum anderen hinsichtlich der Zeiten konkretisiert. Der Kläger macht mit seinem Klageantrag insgesamt 32 Fahrten und Leistungen im Zeitraum vom Januar 2018 bis April 2019 geltend. Wegen der konkreten Daten wird auf die mit Schriftsatz vom 31.07.2019 und 12.11.2019 übermittelte Auflistung (Bl. 95 und Bl. 126 GA) verwiesen. Allerdings bedarf der Streitgegenstand auch in zeitlicher Hinsicht einer Auslegung. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Zeitraum von Februar 2018 bis März 2019. Für Januar 2018 fehlt es bereits am Rechtsschutzinteresse, als der Kläger erstmals Kosten für die Fahrt vom 10.02.2018 geltend macht. Damit kann der Kläger bereits nach seinem eigenen Vortrag keine höheren Leistungen für Januar 2018 beanspruchen. Der streitige Zeitraum gilt allerdings nicht bis einschließlich April 2019, sondern nur bis einschließlich März 2019. Denn lediglich sofern der Grundsicherungsträger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gänzlich ablehnt, kann zulässiger Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens – je nach Klageantrag – die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit sein (st. Rspr. vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R, Rn. 30, juris). Ist dagegen – wie hier – lediglich die Höhe der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts streitig, kann einer Entscheidung des Trägers der Grundsicherung wegen der in § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte zukommen (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 59/09 R, Rn. 16, juris; BSG, Urteil vom 24.02.2011, a.a.O., Rn. 14). Der Bescheid des Beklagten vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2019 lässt zwar eine ausdrückliche Bezugnahme auf einen bestimmten Bewilligungszeitraum nicht erkennen. Er ist aber einer sachdienlichen Auslegung zugänglich. Verwaltungsakte sind unter entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen auszulegen (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Maßgeblich ist der objektive Sinngehalt ihrer Erklärung, d. h. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (vgl. Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 25 m.w.N; vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 133 Rn. 7 ff. m.w.N.). Abzustellen ist dabei auf den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann (Engelmann, ebenda).
Die Auslegung des Bescheids aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Beteiligten ergibt vorliegend nicht, dass die Beklagte abschließend für die Zukunft über den geltend gemachten Mehrbedarf entscheiden wollte (vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2011, a.a.O., Rn. 14, BSG, Urteil vom 26.05.2011, a.a.O., Rn. 15). Vielmehr ergibt sie nur, dass der Beklagte eine ablehnende Regelung über höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mehrbedarfs nur für solche Bewilligungsabschnitte treffen wollte, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in der Vergangenheit bzw. der Gegenwart lagen (vgl. BSG, ebenda). Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2019 bezog sich folglich zunächst auf die bereits beschiedenen Zeiträume bei Eingang des Antrags am 01.03.2018, zum einen der Zeitraum Februar 2018 (Bescheid vom 25.11.2017) und zum anderen der Zeitraum März 2018 bis August 2018 (Bescheid vom 21.02.2018). Des Weiteren bezog sich die Ablehnungsentscheidung auch auf den ebenfalls mit Bescheid vom 30.08.2018 beschiedenen Zeitraum September 2018 bis März 2019. Dies lässt sich entweder damit begründen, dass die Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers ergibt, dass der Beklagte mit einer ablehnenden Entscheidung am 30.08.2018 über den Mehrbedarf auch eine Entscheidung für den Zeitraum ab September 2018 getroffen hat, weil mit dem Bewilligungsbescheid vom 30.08.2018 für die Zeit von September 2018 bis März 2019 die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen – auch eines Mehrbedarfs – abgeschlossen war. Dies lässt sich aber auch damit begründen, dass jedenfalls der angefochtene Widerspruchsbescheid diesen Zeitraum erfasst, da dieser Bescheid mangels anderer Anhaltspunkte noch Gegenstand der Prüfung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheids am 14.01.2019 gewesen ist (zur entsprechenden Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2018 – B 14 AS 48/17 R, Rn. 9, juris). Für den mit späterem Bewilligungsbescheid beschiedenen Bewilligungszeitraum ab April 2019 gilt dies allerdings nicht mehr. Der angefochtenen Ablehnungsentscheidung kann eine solche Regelungswirkung für die (am 30.08.2018 noch weit entfernt liegende) Zukunft nicht beigemessen werden, da für einen neuen Bewilligungsabschnitt alle Voraussetzungen der Leistung dem Grunde und der Höhe nach neu zu überprüfen sind. Nicht von Bedeutung ist daher, dass der Kläger von dem Beklagten noch die Erstattung der Leistungen für April 2019 beansprucht und sich für die Zeit ab Mai 2019 für den aufgrund seines Umzugs sodann örtlich zuständig gewordenen Jobcenters halten möchte.
Zeitlich sind daher die Fahrtkosten im Zeitraum von Februar 2018 bis März 2019 streitgegenständlich und damit die Änderungs- bzw. Bewilligungsbescheide vom 25.11.2017, 21.02.2018 und 30.08.2018.
2. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG i.V.m. § 56 SGG), soweit der Kläger wegen der Leistungen für Februar 2018 der Sache nach eine Korrektur des insoweit zuletzt ergangenen (Änderungs-)Bescheids vom 25.11.2017 wegen nachträglicher Änderung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X geltend macht. Dagegen ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 i.V.m. § 56 SGG) richtige Klageart, soweit die Klage bzw. der Antrag für die Zeit von März 2018 bis August 2018 sinngemäß auf die Überprüfung des zu diesem Zeitpunkt bereits erlassenen Bescheids vom 21.02.2018 wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit nach § 44 SGB X zielte (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2017 – B 14 AS 55/15 R, Rn. 12, juris). So verhält es sich schließlich ebenfalls, soweit der Kläger die Überprüfung des zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits beschiedenen Zeitraums von September 2018 bis März 2019 begehrt. Auch hier macht der Kläger eine anfängliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 30.08.2018 geltend (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2017, a.a.O., Rn. 12; BSG, Urteil vom 28.11.2018, a.a.O., Rn. 9).
3. Rechtsgrundlage für eine teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide für Februar 2018 bis März 2019 ist § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 48 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGB X und § 19 SGB II i.V.m. §§ 7 ff. SGB II.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten im streitbefangenen Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung von weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 3.220,00 Euro (und damit verbunden auf Änderung der entsprechenden Bewilligungsbescheide vom 24.11.2017, 21.02.2018 und 30.08.2018) zu.
a. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Mehrbedarf ist § 21 Abs. 6 SGB II. Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II).
aa. Die Fahrtkosten des Klägers zu seinem in C1 im Internat wohnenden Sohn stellen einen besonderen Bedarf dar. Hierbei handelt es sich nicht nur um Bedarfe, die nicht schon vom Regelbedarf abgedeckt werden, sondern aufgrund atypischer Bedarfslagen über den Durchschnittsbedarf hinausgehen oder aufgrund ihrer Atypik vom Regelbedarf nicht erfasst sind; ein besonderer Bedarf ist demnach dann nicht vorhanden, wenn er nach Art und Umfang typischerweise bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II auftritt (vgl. Knickrehm/Hahn, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 21 Rn. 67 m.w.N.). Bei den Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung von einem besonderen Bedarf ungeachtet der Tatsache auszugehen, dass im Regelbedarf ein Anteil für Fahrtkosten enthalten ist. Zur Begründung führt die Rechtsprechung aus, dass der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (BVerfGE 125, 175 - 260) und bei der Einfügung des § 21 Abs. 6 SGB II die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern als Anwendungsfall der Härtefallklausel im Blick gehabt habe (BT-Drs. 17/1465, S. 9) und dass der Bedarf nicht die üblichen Fahrten im Alltag, sondern eine spezielle Situation bei der Aufrechterhaltung des Umgangs mit einem Kind betreffe. Diese Situation sei mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden, wenn die Wohnorte aufgrund der Trennung der Eltern weiter entfernt voneinander lägen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 4/14 R, Rn. 16, juris; BSG, Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 30/13 R, Rn. 20, juris; BSG, Urteil vom 07.11.2006, a.a.O., Rn. 22).
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Situation des Klägers mit dieser in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschiedenen Fallkonstellation vergleichbar. Der minderjährige Sohn des Klägers ist in C1 im Fußballinternat untergebracht und verbringt sämtliche Schulferien beim Kläger in E. Während der Schulferien erfolgt keine Betreuung durch das Internat. Der Kläger als allein sorgeberechtigter Elternteil (vgl. § 1671 BGB) ist daher gemäß §§ 1626, 1631 BGB verpflichtet, die elterliche Sorge in Gestalt der Personensorge für seinen Sohn in dieser Zeit auszuüben bzw. sicherzustellen. Die Personensorge umfasst nach § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Diese Personensorge kann der Kläger nur dadurch ausüben, dass er seinen Sohn zu Beginn der bayerischen Schulferien vom Internat abholt, ihn zum Ende der Ferien wieder dorthin zurückfährt und ihn während der Ferienzeit in der Wohnung in E betreut. Dem Vortrag des Beklagten, wonach der Kläger durch eine "freiwillige Entscheidung" den Sohn im Internat in C1 unterzubringen, die Entstehung grundsätzlich vermeidbarer Kosten selbst verursacht habe, kann nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, dass auch bei getrennt lebenden Eltern das Leben in verschiedenen Städten mit einer "freiwilligen Entscheidung" einhergeht, kann ein Schuldvorwurf dergestalt, dass der Sohn des Klägers nicht eine ortsnahe Schule besucht (so im Ablehnungsbescheid vom 30.08.2018), nicht gemacht werden. Die Entscheidung des Klägers seinen Sohn im Fußballinternat in C1 unterzubringen, ist vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich garantierten Schulwahlrechts als Bestandteil des elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG einer Bewertung durch das Gericht oder die Behörde nur äußerst eingeschränkt zugänglich. So hat die Rechtsprechung bereits bei der Frage der Fahrtkostenübernahme nach § 28 Abs. 4 SGB II entschieden, dass die Ausübung des Wahlrechts durch Leistungsberechtigte hinsichtlich des Bildungsganges von der Verwaltung nicht ohne zwingenden Grund in Frage gestellt werden darf (vgl. Leopold, in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 28 Rn. 127).
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung (§ 28 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Abzustellen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf das Profil einer Schule, soweit daraus eine besondere inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts folgt (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2016 – B 4 AS 39/15 R, Rn. 15, juris; BSG, Urteil vom 05.07.2017 – B 14 AS 29/16 R, Rn. 22, juris). In diesem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht darauf hingewiesen, dass rein außerschulische Strukturen, die nur an die Organisation "Schule" angeschlossen sind, nicht als eigenes Profil einer Schule anzusehen sind. Falls jedoch die organisatorische Struktur der Schule auf die außerschulische Aktivität ausgerichtet ist und der Unterricht zeitlich/organisatorisch an die außerschulische Aktivität angepasst wird, so ist dies das prägende Profil der Schule (BSG, Urteil vom 17.03.2016, a.a.O., Rn. 22). Dazu kann etwa auch ein "Sportgymnasium" gehören, das durch organisatorische Maßnahmen die Vermittlung besonderer Inhalte durch Dritte (etwa Vereine und Verbände) ermöglicht (vgl. BSG ebenda; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB, 10/18, § 28 SGB II Rn. 66). In einem solchen Fall gebiete es die Förderung der Chancengleichheit und die Rücksicht auf die Fähigkeiten sowie Begabungen des einzelnen Schülers, um Lebenschancen zu ermöglichen, die mit dem Schulbesuch notwendig verbundenen Kosten zu erstatten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.03.2018 – L 15 AS 69/15, Rn. 35, juris).
Wendet man diese Kriterien auf den hiesigen Fall entsprechend an, dann ist die Schulauswahl des Klägers nicht zu monieren. Auch wenn der Kläger dem Beklagten gegenüber immer wieder vorgetragen hat, dass er als alleinerziehender Vater mit beiden Kindern teilweise überfordert ist und sich für seinen Sohn eine Unterbringung im Internat und eine schulische Förderung in kleinen Klassen wünscht, war für die hier getroffene Auswahl letztlich nicht dies, sondern der Umstand ausschlaggebend, dass es sich bei dem gewählten Internat um ein Fußballinternat handelte. Der Sohn des Klägers konnte beim Probetraining im Dezember 2017 überzeugen, so dass er für den Besuch des Internats ein Stipendium erhielt. Der Kläger, der insofern – in Ausübung seines elterlichen Erziehungsrechts – das Talent seines Sohnes fördern und sich diese Chance nicht entgehen lassen wollte, kann sich auf einen sachlichen Grund für die Auswahl dieses Internats berufen. Es handelt sich bei dem Fußballinternat um eine Schule mit einem ganz besonderen Profil. Die Schüler erhalten neben einer allgemeinen schulischen Ausbildung eine gezielte individuelle fußballerische Förderung. Eine gleichwertige Alternative in näherer Umgebung besteht nicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Sohn das Fußballinternat mittlerweile wieder verlassen und nunmehr eine Realschule in Wohnortnähe besucht. Dieser Umstand bedingt keine Unrichtigkeit der damals getroffenen Entscheidung. Denn ob vor dem Hintergrund des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Wahlrechts ein sachlicher Grund für die Auswahl des Internats in C1 gegeben war, ist auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Verhältnisse zu beurteilen, insofern ist nur eine ex ante Perspektive erlaubt.
bb. Der Bedarf war im vorliegenden Streitzeitraum auch ein laufender, nicht nur einmaliger. Nach der Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 6 SGB II muss es sich um einen "regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen, unabweisbaren atypischen oder um einen ausnahmsweise überdurchschnittlichen Bedarf" handeln; für die Beurteilung der Regelmäßigkeit ist auf den Bewilligungszeitraum abzustellen (BT-Drs. 17/1465 S. 9). In den streitigen Bewilligungszeiträumen ist der besondere Bedarf des Klägers durch die regelmäßigen Fahrten – während aller Schulferienzeiten – laufend entstanden.
cc. Ebenso ist der Bedarf unabweisbar. Nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Wenn der Kläger sein Erziehungsrecht ausüben bzw. seinem Erziehungsauftrag gerecht werden möchte, ist das Entstehen des Bedarfs durch Fahrtkosten dem Grunde nach unabweisbar. Der Bedarf ist auch erheblich (hierzu unter 1) und kann nicht durch Zuwendungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Klägers gedeckt werden (hierzu unter 2).
(1) Dem Begriff der "Unabweisbarkeit" ist zunächst eine zeitliche Komponente dergestalt immanent, dass der Bedarf nicht aufschiebbar sein darf, d.h. dem Leistungsberechtigten darf es nicht zuzumuten sein, die Bedarfsdeckung hinauszuschieben (vgl. Knickrehm/Hahn, in: Eicher/Luik, a.a.O., § 21 Rn. 71). Dies ist zu bejahen, weil der Bedarf mit Beginn und Ende der Schulferien automatisch entsteht. Weiter ist eine gewisse Erheblichkeit der Aufwendungen erforderlich. Erheblich ist ein atypischer Bedarf dann, wenn er von einem durchschnittlichen Bedarf in nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang abweicht (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014, a.a.O., Rn. 19; BSG, Urteil vom 04.06.2014, a.a.O., Rn. 28). Zu beurteilen ist die Frage, ob das menschenwürdige Existenzminimum trotz Mehraufwendungen noch gewährleistet werden kann oder über die Regelleistung hinausgehende Leistungen dazu erforderlich sind (BSG, ebenda). Im vorliegenden Fall ist eine erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf zu bejahen, da der Kläger für die Hin- und Rückfahrt jeweils 662 Kilometer zurücklegen muss und ihm pro Fahrt Kosten in Höhe von 115,00 Euro entstehen.
(2) Eine Bedarfsdeckung durch Zuwendungen Dritter ist nicht möglich, insbesondere nicht durch das Internat. Dieses hat im Schreiben vom 15.06.2018 (Bl. 146 VV) erklärt, dass es keine Fahrtosten übernimmt. Auch eine Einsparmöglichkeit durch "Umschichtung" oder durch den Ansparbetrag für notwendige Anschaffungen scheidet bei einem Bedarf für die Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts nach der Rechtsprechung aus (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014, a.a.O., Rn. 20). Diese Rechtsprechung gilt im hiesigen Fall entsprechend. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass er von den für den Sohn bezogenen Unterhaltsvorschuss- und Kindergeldleistungen den nach Begleichung des Essensgeldes verbleibenden Restbetrag für die Fahrten ansparen könne. Der Kläger hat ausweislich der Rechnungen des Internats neben dem Essensgeld (in Höhe von zunächst 300,00 Euro und sodann in Höhe von 400,00 Euro) weitere monatliche Aufwendungen. So erbringt er monatlich 13,87 Euro als Schulbedarf an das Diakonische Institut für Bildung und Soziales und muss weitere Kosten je nach Rechnungsstellung durch das Internat tragen, z.B. Kosten der Fußball- bzw. Sportbekleidung. Auch begegnet die Erklärung des Klägers, seinem im Internat wohnenden Sohn ein monatliches Taschengeld (zur Deckung persönlicher Bedarfe) in Höhe von 60,00 Euro zuzuwenden, keinen Bedenken. Insofern erscheint bereits fraglich, inwieweit hier ein überschießender Betrag verbleibt. Schließlich aber kann der Beklagte der den Sohn des Klägers nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anerkennt, dem Leistungsanspruch des Klägers etwaiges Einkommen des Sohnes des Klägers nicht bedarfsmindernd entgegenhalten.
b. Da die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen, steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung seiner Fahrtkosten nach § 21 Abs. 6 SGB II dem Grunde nach zu. Bei der Feststellung des Anspruchs der Höhe nach, ist zum einen zu prüfen, ob zur Benutzung des eigenen PKW eine kostengünstigere Alternative besteht (hierzu unter aa.) und zum anderen, ob die geltend gemachten konkreten Kosten angemessen sind (hierzu unter bb.).
aa. Der Kläger kann zunächst nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel als kostengünstigere Alternative verwiesen werden (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.). Die Recherche der Kammer über die Internetseite der Deutschen Bahn und google maps ergibt, dass die Bahnfahrt von E Hauptbahnhof nach C2 B2 Bahnhof in der kürzesten Strecke mit einem Umstieg in N2 Hauptbahnhof mindestens 6:30 h dauert. Zusätzlich ist vom Bahnhof in C2 B2 zum Internat noch einmal eine weitere Strecke von ca. 3,5 km (Fluglinie) zurückzulegen. Nach Ansicht der Kammer kann dem erst zwölf bzw. dreizehn Jahre alten Sohn eine eigene Bahnfahrt über eine 6:30 h lange Strecke nicht zugemutet werden. Da die Deutsche Bahn auf dieser Strecke keine Begleitperson anbietet, ist in die Berechnung ein Hin- und Rückfahrtticket für eine erwachsene Person und ein Fahrtticket für ein Kind (nach Bahn.de, da noch keine vierzehn Jahre alt) einzustellen. Unabhängig davon, ob diese Fahrten dem Kläger wegen der An- und Abfahrtszeiten (und der ggf. damit verbundenen Wartezeiten) überhaupt zumutbar sind, stellt die Bahnfahrt keine kostengünstigere Alternative dar. Ausgenommen vereinzelter Angebotstickets lässt sich bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel keine wesentliche Preisdifferenz zu den hier bei der Benutzung des eigenen PKW entstehenden Kosten feststellen.
bb. Der Kläger macht mit seiner Klage die Kosten für den reinen Kraftstoffverbrauch geltend. Diese hat er mit 115,00 Euro pro Strecke bei 663 Kilometern beziffert. Die erkennende Kammer konnte davon ausgehen, dass der vom Kläger insoweit geltend gemachte Bedarf angemessen ist. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass zur Ermittlung des Bedarfs für die Ausübung des Umgangsrechts der Berechnung der Fahrtkosten eine Kilometerpauschale von 0,20 Euro entsprechend § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) zugrunde gelegt werden darf (BSG, Urteil vom 04.06.2014, a.a.O., Rn. 28; BSG, Urteil vom 18.11.2014, a.a.O., Rn. 24). Bei pauschalierter Betrachtungsweise können dementsprechend bis zu 20 Cent je gefahrenen Kilometer anzusetzen sein. Da der vom Kläger selbst angesetzte Betrag mit ca. 17,37 Cent unter diesem Betrag liegt, ist dieser Betrag als angemessen anzusehen, da er jedenfalls nicht zu hoch gegriffen ist. Weiterer Ermittlungen dazu, wie der Kläger diesen Betrag berechnet (zur Berechnung des durchschnittlichen Kraftstoffverbrauchs vgl. etwa LSG NRW, Urteil vom 19.01.2017 – L 6 AS 1920/16, Rn. 26, juris) bedurfte es insofern nicht mehr. Da im streitgegenständlichen Zeitraum (siehe oben unter 1.b.) insgesamt 28 Fahrten zu je 115,00 Euro angefallen sind, war dem Kläger ein Betrag in Höhe von 3.220,00 Euro zuzusprechen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Da die Leistungsgewährung nur für die Zeit bis März 2019, und nicht wie vom Kläger beantragt, bis April 2019 auszusprechen und die Klage insofern im Übrigen abzuweisen war, liegt ein teilweises Unterliegen des Klägers vor. Allerdings war dieses als unwesentlich zu beurteilen, sodass von einer Beteiligung des Klägers an seinen außergerichtlichen Kosten abgesehen werden konnte.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Fahrtkosten, die dem Kläger anlässlich seiner Fahrten zu seinem in C1, in einem Fußballinternat, wohnenden Sohn entstehen.
Der am 00.00.1968 geborene Kläger ist der Vater der am 00.00.2002 geborenen Tochter M T 1 I und des am 00.00.2005 geborenen Sohnes. B1 T2 K I Der Kläger übt das alleinige Sorgerecht für beide Kinder aus. Der Kläger bezog für sich und seine beiden Kinder bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Mit Schreiben vom 21.12.2017, eingegangen am 21.12.2017, zeigte der Kläger dem Beklagten an, dass sein Sohn beabsichtige, seinen Lebensmittelpunkt nach C2 B2, in C 1zu verlegen (Bl. 5 VV). Er bat um Mitteilung, zu welchen Bedingungen er für diesen weiterhin Leistungen nach dem SGB II empfangen könne.
Am 12.01.2018 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag für den Zeitraum ab März 2018 (Bl. 14 ff. VV).
Mit Schreiben vom 25.01.2018 erklärte der Kläger dem Beklagten, dass sein Sohn erhebliche Schwierigkeiten an der von ihm besuchten Realschule habe (Bl. 20 ff. VV). Er habe sowohl wegen der schlechten Noten als auch wegen des Gefühls einer persönlichen Überforderung mit seiner Erziehung nach Möglichkeiten der Unterbringung in einem Internat gesucht. Eine Internatsunterbringung in Erkrath sei wegen der damit verbundenen Kosten nicht in Betracht gekommen. Da der Sohn bereits seit frühester Kindheit in verschiedensten Fußballvereinen spiele, habe er auch Kontakt zu dem DFI Fußballinternat in C2 B2 aufgenommen. Dieses habe dem Sohn nach einem Probetraining im Dezember die Aufnahme und ein Stipendium zugesagt. Die monatlichen Kosten von ca. 2.000,00 Euro würden dadurch erheblich reduziert, der Kläger müsse nur noch einen Eigenanteil in Höhe von 300,00 Euro erbringen. Dies stelle eine einmalige Chance für den Sohn dar, die Schule mit dem Fußball zu verbinden und da der Klassenverbund nur aus ca. 16 Schülern bestehe, verspreche er sich dadurch auch eine deutliche Besserung der Schulsituation. Nachdem der Beklagte sein Schreiben vom 21.12.2017 unbeantwortet gelassen habe, sei der Sohn am 15.01.2018 in das DFI Fußball-Internat eingezogen. Der Sohn bekomme in C2 B2 einen Zweitwohnsitz. In den Schulferien wie auch an verlängerten feiertagsbedingten Wochenenden solle der Sohn zu ihm nach Hause kommen. Der erste Besuch stehe bereits anlässlich des Karnevals zum 10.02.2018 für acht Tage an. Er bat schließlich um Mitteilung, mit welchen Leistungen er insofern rechnen könne.
Mit Bewilligungsbescheid vom 21.02.2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Tochter, aufgrund des Antrags vom 12.01.2018 für die Zeit vom 01.03.2018 bis 31.08.2018 vorläufig Leistungen nach dem SGB II (Bl. 28 ff. VV). Als Grund für die Vorläufigkeit gab der Beklagte an, dass die temporäre Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich des Sohnes noch geprüft werde. Diesbezüglich wurde der Kläger ebenfalls mit Schreiben vom 21.02.2018 um die Vorlage verschiedener Unterlagen gebeten (Bl. 33 f. VV).
Mit eigenem Schreiben vom 26.02.2018 legte der Kläger gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid Widerspruch ein (Bl. 39 VV). Mit Schreiben vom 28.02.2018 und vom 01.03.2018 beantragte der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten, die ihm entstanden seien (Bl. 40 f. VV). Sein Sohn habe sich anlässlich der schulfreien Tage in E bei ihm und seiner Tochter aufgehalten. Aus diesem Anlass sei er am 10.02.2018 und am 18.02.2018 eine Strecke von 662 Kilometern nach C2 B2 gefahren, um seinen Sohn abzuholen und wieder zurück zu fahren. Dem Schreiben legte er auch eine Bestätigung des Internats vom 28.02.2018 bei, wonach sich der Kläger aufgrund des gewährten Stipendiums nur noch an den Essenskosten mit einem Eigenanteil in Höhe von 300,00 Euro beteiligen muss (Bl. 43 VV).
Mit Schreiben vom 12.03.2018 legte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 21.02.2018 erneut Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass dem Kläger sowohl wegen der temporären Bedarfsgemeinschaft als auch wegen des Eigenanteils an den Essenskosten in Höhe von 300,00 Euro Leistungen auch für den Sohn zu erbringen seien (Bl. 46 ff. VV).
Mit Schreiben vom 09.04.2018 beantragte der Kläger die Übernahme der ihm anlässlich der Fahrten zu Ostern am 24.03.2018 und 08.04.2018 nach C2 B2 entstandenen Kosten (Bl. 73 f. VV). Mit Schreiben vom 22.05.2018 zeigte der Kläger dem Beklagten an, dass sich der Sohn während der Pfingstferien vom 20.05.2018 bis 27.05.2018 in E aufhalten werde (Bl. 90 VV). Den Nachweis über die Fahrtkosten werde er am 28.05.2018 einreichen. Er begehrte auch Leistungen für die temporäre Bedarfsgemeinschaft und wies darauf hin, dass er bezüglich seiner Anträge zu den Fahrtkosten und den Kosten der temporären Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 10.02.2018 bis 18.02.2018 und 24.03.2018 bis 08.04.2018 noch keine Rückmeldung erhalten habe. Mit E-Mail vom 30.05.2018 erinnerte der Kläger an die Bearbeitung seines Schreibens vom 22.05.2018 (Bl. 96 ff. VV). Zudem legte er einen Nachweis über die ihm anlässlich der Fahrten am 20.05.2018 und 27.05.2018 entstandenen Kosten bei. Auch war der E-Mail eine Bescheinigung der Deutschen Bahn beigefügt, wonach diese auf der Strecke zwischen E und C2 B2keine Begleitung für Kinder im Rahmen des Services "Kids on Tour" anbietet. Mit Schreiben vom 04.06.2018 bat der Beklagte den Kläger um die Vorlage weiterer Nachweise, um die Ansprüche im Zusammenhang mit der Internatsunterbringung des Sohnes prüfen zu können (Bl. 101 ff. VV). Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 21.02.2018 mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2018 als unbegründet zurück (Bl. 110 ff. VV).
Am 12.07.2018 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab September 2018 (Bl. 124 ff. VV). Das Schreiben des Beklagten vom 04.06.2018 beantwortete der Kläger mit Schreiben vom 12.07.2018 und 20.07.2018 (Bl. 128 ff. VV). Er wies darauf hin, dass sein Sohn sämtliche Schulferien in E verbringe, er daher auch ein Zimmer in der gemeinsamen Wohnung behalten habe und in C2 B2 mit Zweitwohnsitz gemeldet sei. Das Stipendium decke nur die mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten ab, eine Beteiligung an Fahrtkosten erfolge nicht. Den Eigenanteil in Höhe von 300,00 Euro bzw. ab August 2018 in Höhe von 400,00 Euro könne der Kläger aus den für den Sohn gewährten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) und dem Kindergeld tragen. Er legte dem Schreiben unter anderem den Schul- und Betreuungsvertrag mit dem Internat, verschiedene Rechnungen des Internats und eine Bescheinigung des Internats vom 15.06.2018 bei, wonach dieses keine Fahrtkosten übernehme.
Mit Bewilligungsbescheid vom 30.08.2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Tochter, aufgrund des Antrags vom Juli 2018 für die Zeit vom 01.09.2018 bis 31.03.2019 Leistungen nach dem SGB II (Bl. 182 ff. VV). In dem Bescheid wurden Leistungen für den Sohn abgelehnt. Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft könne nicht angenommen werden, zudem scheitere ein Leistungsanspruch auch an der fehlenden Hilfebedürftigkeit des Sohnes.
Mit gesondertem Bescheid vom 30.08.2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme von Fahrtkosten nach C2 B2 und zurück ab (Bl. 187 f. VV). Ein unabweisbarer Bedarf, der die Gewährung eines Mehrbedarfs begründen könne, liege nicht vor. Der Sohn des Klägers habe auf seiner Schule in E bleiben oder ein umliegendes Internat besuchen können. Der Kläger habe insofern vermeidbare Kosten verursacht. Es gebe keine zwingende Begründung für den Besuch des gewählten Internats. Die schulischen Probleme und der Wunsch nach einer individuellen Förderung des Sohnes in einer kleinen Klasse könnten ebenso wenig wie der Umstand, dass sich der Kläger mit der Erziehung teilweise überfordert gefühlt habe, einen besonderen Bedarf begründen.
Hiergegen legte der Kläger am 20.09.2018 Widerspruch ein (Bl. 192 ff. VV). Am 10.10.2018 sprach er diesbezüglich noch einmal persönlich bei dem Beklagten vor und wies auch darauf hin, dass er anlässlich der Sommerferien am 28.07.2018 und 26.08.2018 erneut nach C2 B2 hin und zurück gefahren sei (vgl. auch Nachweis vom 29.08.2018, eingegangen am 03.09.2018, Bl. 189 VV). Mit E-Mail vom 10.01.2019 erinnerte er an die Bearbeitung seines Widerspruchs und legte einen Nachweis über die Fahrten anlässlich der Weihnachtsferien am 21.12.2018 und 05.01.2019 bei (Bl. 205 f. VV). Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2019 als unbegründet zurück (Bl. 207 ff. VV).
Am 30.01.2019 hat der Kläger form- und fristgerecht Klage erhoben, mit der er die Erstattung der ihm durch die Benutzung seines eigenen Fahrzeugs entstandenen Kosten begehrt. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass der Umstand, dass er seinen Sohn freiwillig in das Fußballinternat geschickt habe, einem Mehrbedarfsanspruch nicht entgegenstehen könne. Er sei schon nicht verpflichtet, seinen Sohn auf eine ortsnahe Schule oder ein ortsnahes Internat zu schicken. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass sich dem Sohn aufgrund seines besonderen Talents und des gewährten Stipendiums eine einmalige Chance geboten habe, das Fußballinternat zu besuchen. Der Umstand, dass sich der Kläger aus persönlichen Gründen mit der Erziehung teilweise überfordert gefühlt habe, könne dem Anspruch nicht entgegengehalten werden. Der Kläger habe seinen damals zwölf bzw. dreizehn Jahre alten Sohn mit dem eigenen PKW abholen müssen, nachdem die Deutsche Bahn erklärt habe, auf dieser Strecke keine Begleitung zur Verfügung zu stellen. Er fahre dabei jeweils eine Strecke von 662 Kilometern. Er mache für diese Fahrten jeweils nur die Spritkosten geltend. Diese beziffere er mit 115,00 Euro pro Strecke. Da er zum Mai 2019 in den Zuständigkeitsbereich des Jobcenters N1 umgezogen sei, habe der Beklagte die bis einschließlich April 2019 entstandenen Kosten zu erstatten. Hierbei handele es sich um insgesamt 32 Fahrten, die im Zeitraum von Januar 2018 bis April 2019 angefallen seien. Dies ergebe einen Betrag in Höhe von 3.680,00 Euro. Hilfsweise halte er auch die Argumentation hinsichtlich der Gewährung von Leistungen anlässlich einer temporären Bedarfsgemeinschaft aufrecht.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2019 zu verurteilen, dem Kläger die Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts für seinen Sohn, gemäß Antrag vom 01.03.2018, zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Übernahme der Fahrtkosten, da diese vermeidbar seien. Die vom Kläger selbst geschaffene Situation könne im Ergebnis nicht dazu führen, dass die Allgemeinheit für die Fahrtkosten aufkommen müsse. Der Kläger beziehe Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und Kindergeld in Höhe von nunmehr 467,00 Euro. Abzüglich des nunmehr zu entrichtenden Essensgeldes an das Internat in Höhe von 400,00 Euro verbleibe eine Differenz in Höhe von 67,00 Euro, die der Kläger für seine Fahrten ansparen könne.
Das Gericht hat den Kläger aufgefordert, die im streitigen Zeitraum durchgeführten Fahrten konkret aufzulisten. Dem ist der Kläger dadurch nachgekommen, dass er zunächst eine eigenhändige Auflistung der Fahrten (Bl. 95 GA) und sodann eine (mit dieser übereinstimmende) Auflistung des Internats über die An- und Abreisetage des Sohnes (Bl. 126 GA) vorgelegt hat.
Betreffs des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (Erklärung des Klägers vom 29.05.2020, eingegangen am 02.06.2020 und des Beklagten vom 02.06.2020, eingegangen am 04.06.2020).
Die zulässige Klage hat in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang Erfolg.
1. Streitgegenstand ist der Ablehnungsbescheid vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2019, mit dem der Beklagte es auf das Schreiben des Klägers vom 28.02.2018 hin der Sache nach abgelehnt hat, dem Kläger wegen der zu seinem in C1 wohnenden Sohn unternommenen Fahrten höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs zu zahlen. Streitgegenständlich kann aber nicht der Bescheid vom 30.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2019 isoliert sein, denn die Gewährung eines Mehrbedarfs kann nicht in zulässiger Weise zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden (st. Rspr. vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 49/10 R, Rn. 13, juris; BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 146/10 R, Rn. 14, juris). Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist deswegen so zu lesen, dass der Beklagte die Abänderung der im streitgegenständlichen Zeitraum bereits ergangenen, bestandskräftigen Bewilligungsbescheide unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mehrbedarfs ablehnte. Der Streitgegenstand bedarf einer Auslegung in sachlicher (hierzu unter a.) und zeitlicher Hinsicht (hierzu unter b.).
a. Der Sache nach geht es im hiesigen Verfahren allein um die Fahrtkosten des Klägers, die diesem anlässlich seines Umgangs mit seinem Sohn entstehen. Eigene Fahrtkosten des Sohnes des Klägers sind ebenso wenig streitgegenständlich wie etwaige Leistungen an den Sohn des Klägers aufgrund einer temporären Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger will ausweislich seines Schriftsatzes vom 12.11.2019 an diesem Begehren festhalten, ohne einen Antrag hierzu gestellt zu haben, obwohl ihm das Gericht mit Schreiben vom 31.10.2019 mitgeteilt hat, dass dieses Begehren keine Aussicht auf Erfolg versprechen kann. Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2019 verhält sich zu dieser Frage nicht. Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten betrifft nur die eigenen Fahrtkosten des Klägers und enthält zu Ansprüchen des Sohnes des Klägers keine Regelung. Bei diesen Leistungen handelt es sich um individuelle Leistungsansprüche des Sohnes des Klägers. Diese können nicht im hiesigen Verfahren vom Kläger verfolgt werden. Der Sohn des Klägers wird durch den angefochtenen Bescheid nicht betroffen. Da er schon nicht Adressat des Bescheides vom 30.08.2018 ist, brauchte das Gericht eine Rubrumsergänzung von Amts wegen nicht zu prüfen. Insbesondere kann der Kläger sich hierbei nicht auf die Vorschrift des § 38 SGB II berufen. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person nach § 38 Abs. 2 SGB II die Befugnis, Leistungen zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört. Die Vermutung der Bevollmächtigung nach Absatz 1 und die gesetzliche Vertretungsbefugnis nach Absatz 2 gelten nur im Verwaltungsverfahren und erstrecken sich nicht auch auf das gerichtliche Verfahren, für das das SGG besondere Regelungen enthält (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 54/08 R, Rn. 22, juris; Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 38 Rn. 12). Regelungen zur temporäreren Bedarfsgemeinschaft enthält der Bewilligungsbescheid vom 21.02.2018 für den Zeitraum März 2018 bis August 2018. Darin hat der Beklagte Leistungen an den Sohn des Klägers zunächst abgelehnt und darauf hingewiesen, dass die temporäre teilweise Bedarfsgemeinschaft noch geprüft werde. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 26.02.2018 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2018 zurückgewiesen. Offensichtlich sind für diesen Zeitraum in der Folge keine weiteren Bescheide ergangen, solche sind dem Gericht auf die Anfrage vom 31.10.2019 auch nicht übermittelt worden. Der Kläger mag gegebenenfalls eine etwaige Untätigkeit des Beklagten für diesen Zeitraum prüfen (vgl. bereits sein Schriftsatz vom 12.11.2019). Für den Zeitraum September 2018 bis März 2019 hat der Beklagte eine ablehnende Entscheidung mit dem Bewilligungsbescheid vom 30.08.2018 getroffen, als darin ausdrücklich erklärt wird, dass und aus welchen Gründen die temporäre Bedarfsgemeinschaft mit dem Sohn nicht angenommen werden kann. Adressat dieses Bescheides ist damit auch der Sohn des Klägers. Der Kläger hat diesen bestandskräftig werden lassen. Gegebenenfalls mag der Kläger, als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes, bezüglich dieses Bescheides einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) prüfen.
b. Seine eigenen Fahrtkosten hat der Kläger zum einen der Höhe nach beziffert und zum anderen hinsichtlich der Zeiten konkretisiert. Der Kläger macht mit seinem Klageantrag insgesamt 32 Fahrten und Leistungen im Zeitraum vom Januar 2018 bis April 2019 geltend. Wegen der konkreten Daten wird auf die mit Schriftsatz vom 31.07.2019 und 12.11.2019 übermittelte Auflistung (Bl. 95 und Bl. 126 GA) verwiesen. Allerdings bedarf der Streitgegenstand auch in zeitlicher Hinsicht einer Auslegung. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Zeitraum von Februar 2018 bis März 2019. Für Januar 2018 fehlt es bereits am Rechtsschutzinteresse, als der Kläger erstmals Kosten für die Fahrt vom 10.02.2018 geltend macht. Damit kann der Kläger bereits nach seinem eigenen Vortrag keine höheren Leistungen für Januar 2018 beanspruchen. Der streitige Zeitraum gilt allerdings nicht bis einschließlich April 2019, sondern nur bis einschließlich März 2019. Denn lediglich sofern der Grundsicherungsträger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gänzlich ablehnt, kann zulässiger Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens – je nach Klageantrag – die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit sein (st. Rspr. vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R, Rn. 30, juris). Ist dagegen – wie hier – lediglich die Höhe der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts streitig, kann einer Entscheidung des Trägers der Grundsicherung wegen der in § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte zukommen (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 59/09 R, Rn. 16, juris; BSG, Urteil vom 24.02.2011, a.a.O., Rn. 14). Der Bescheid des Beklagten vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2019 lässt zwar eine ausdrückliche Bezugnahme auf einen bestimmten Bewilligungszeitraum nicht erkennen. Er ist aber einer sachdienlichen Auslegung zugänglich. Verwaltungsakte sind unter entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen auszulegen (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Maßgeblich ist der objektive Sinngehalt ihrer Erklärung, d. h. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (vgl. Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 25 m.w.N; vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 133 Rn. 7 ff. m.w.N.). Abzustellen ist dabei auf den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann (Engelmann, ebenda).
Die Auslegung des Bescheids aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Beteiligten ergibt vorliegend nicht, dass die Beklagte abschließend für die Zukunft über den geltend gemachten Mehrbedarf entscheiden wollte (vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2011, a.a.O., Rn. 14, BSG, Urteil vom 26.05.2011, a.a.O., Rn. 15). Vielmehr ergibt sie nur, dass der Beklagte eine ablehnende Regelung über höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mehrbedarfs nur für solche Bewilligungsabschnitte treffen wollte, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in der Vergangenheit bzw. der Gegenwart lagen (vgl. BSG, ebenda). Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2019 bezog sich folglich zunächst auf die bereits beschiedenen Zeiträume bei Eingang des Antrags am 01.03.2018, zum einen der Zeitraum Februar 2018 (Bescheid vom 25.11.2017) und zum anderen der Zeitraum März 2018 bis August 2018 (Bescheid vom 21.02.2018). Des Weiteren bezog sich die Ablehnungsentscheidung auch auf den ebenfalls mit Bescheid vom 30.08.2018 beschiedenen Zeitraum September 2018 bis März 2019. Dies lässt sich entweder damit begründen, dass die Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers ergibt, dass der Beklagte mit einer ablehnenden Entscheidung am 30.08.2018 über den Mehrbedarf auch eine Entscheidung für den Zeitraum ab September 2018 getroffen hat, weil mit dem Bewilligungsbescheid vom 30.08.2018 für die Zeit von September 2018 bis März 2019 die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen – auch eines Mehrbedarfs – abgeschlossen war. Dies lässt sich aber auch damit begründen, dass jedenfalls der angefochtene Widerspruchsbescheid diesen Zeitraum erfasst, da dieser Bescheid mangels anderer Anhaltspunkte noch Gegenstand der Prüfung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheids am 14.01.2019 gewesen ist (zur entsprechenden Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2018 – B 14 AS 48/17 R, Rn. 9, juris). Für den mit späterem Bewilligungsbescheid beschiedenen Bewilligungszeitraum ab April 2019 gilt dies allerdings nicht mehr. Der angefochtenen Ablehnungsentscheidung kann eine solche Regelungswirkung für die (am 30.08.2018 noch weit entfernt liegende) Zukunft nicht beigemessen werden, da für einen neuen Bewilligungsabschnitt alle Voraussetzungen der Leistung dem Grunde und der Höhe nach neu zu überprüfen sind. Nicht von Bedeutung ist daher, dass der Kläger von dem Beklagten noch die Erstattung der Leistungen für April 2019 beansprucht und sich für die Zeit ab Mai 2019 für den aufgrund seines Umzugs sodann örtlich zuständig gewordenen Jobcenters halten möchte.
Zeitlich sind daher die Fahrtkosten im Zeitraum von Februar 2018 bis März 2019 streitgegenständlich und damit die Änderungs- bzw. Bewilligungsbescheide vom 25.11.2017, 21.02.2018 und 30.08.2018.
2. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG i.V.m. § 56 SGG), soweit der Kläger wegen der Leistungen für Februar 2018 der Sache nach eine Korrektur des insoweit zuletzt ergangenen (Änderungs-)Bescheids vom 25.11.2017 wegen nachträglicher Änderung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X geltend macht. Dagegen ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 i.V.m. § 56 SGG) richtige Klageart, soweit die Klage bzw. der Antrag für die Zeit von März 2018 bis August 2018 sinngemäß auf die Überprüfung des zu diesem Zeitpunkt bereits erlassenen Bescheids vom 21.02.2018 wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit nach § 44 SGB X zielte (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2017 – B 14 AS 55/15 R, Rn. 12, juris). So verhält es sich schließlich ebenfalls, soweit der Kläger die Überprüfung des zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits beschiedenen Zeitraums von September 2018 bis März 2019 begehrt. Auch hier macht der Kläger eine anfängliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 30.08.2018 geltend (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2017, a.a.O., Rn. 12; BSG, Urteil vom 28.11.2018, a.a.O., Rn. 9).
3. Rechtsgrundlage für eine teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide für Februar 2018 bis März 2019 ist § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 48 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGB X und § 19 SGB II i.V.m. §§ 7 ff. SGB II.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten im streitbefangenen Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung von weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 3.220,00 Euro (und damit verbunden auf Änderung der entsprechenden Bewilligungsbescheide vom 24.11.2017, 21.02.2018 und 30.08.2018) zu.
a. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Mehrbedarf ist § 21 Abs. 6 SGB II. Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II).
aa. Die Fahrtkosten des Klägers zu seinem in C1 im Internat wohnenden Sohn stellen einen besonderen Bedarf dar. Hierbei handelt es sich nicht nur um Bedarfe, die nicht schon vom Regelbedarf abgedeckt werden, sondern aufgrund atypischer Bedarfslagen über den Durchschnittsbedarf hinausgehen oder aufgrund ihrer Atypik vom Regelbedarf nicht erfasst sind; ein besonderer Bedarf ist demnach dann nicht vorhanden, wenn er nach Art und Umfang typischerweise bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II auftritt (vgl. Knickrehm/Hahn, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 21 Rn. 67 m.w.N.). Bei den Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung von einem besonderen Bedarf ungeachtet der Tatsache auszugehen, dass im Regelbedarf ein Anteil für Fahrtkosten enthalten ist. Zur Begründung führt die Rechtsprechung aus, dass der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (BVerfGE 125, 175 - 260) und bei der Einfügung des § 21 Abs. 6 SGB II die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern als Anwendungsfall der Härtefallklausel im Blick gehabt habe (BT-Drs. 17/1465, S. 9) und dass der Bedarf nicht die üblichen Fahrten im Alltag, sondern eine spezielle Situation bei der Aufrechterhaltung des Umgangs mit einem Kind betreffe. Diese Situation sei mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden, wenn die Wohnorte aufgrund der Trennung der Eltern weiter entfernt voneinander lägen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 4/14 R, Rn. 16, juris; BSG, Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 30/13 R, Rn. 20, juris; BSG, Urteil vom 07.11.2006, a.a.O., Rn. 22).
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Situation des Klägers mit dieser in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschiedenen Fallkonstellation vergleichbar. Der minderjährige Sohn des Klägers ist in C1 im Fußballinternat untergebracht und verbringt sämtliche Schulferien beim Kläger in E. Während der Schulferien erfolgt keine Betreuung durch das Internat. Der Kläger als allein sorgeberechtigter Elternteil (vgl. § 1671 BGB) ist daher gemäß §§ 1626, 1631 BGB verpflichtet, die elterliche Sorge in Gestalt der Personensorge für seinen Sohn in dieser Zeit auszuüben bzw. sicherzustellen. Die Personensorge umfasst nach § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Diese Personensorge kann der Kläger nur dadurch ausüben, dass er seinen Sohn zu Beginn der bayerischen Schulferien vom Internat abholt, ihn zum Ende der Ferien wieder dorthin zurückfährt und ihn während der Ferienzeit in der Wohnung in E betreut. Dem Vortrag des Beklagten, wonach der Kläger durch eine "freiwillige Entscheidung" den Sohn im Internat in C1 unterzubringen, die Entstehung grundsätzlich vermeidbarer Kosten selbst verursacht habe, kann nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, dass auch bei getrennt lebenden Eltern das Leben in verschiedenen Städten mit einer "freiwilligen Entscheidung" einhergeht, kann ein Schuldvorwurf dergestalt, dass der Sohn des Klägers nicht eine ortsnahe Schule besucht (so im Ablehnungsbescheid vom 30.08.2018), nicht gemacht werden. Die Entscheidung des Klägers seinen Sohn im Fußballinternat in C1 unterzubringen, ist vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich garantierten Schulwahlrechts als Bestandteil des elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG einer Bewertung durch das Gericht oder die Behörde nur äußerst eingeschränkt zugänglich. So hat die Rechtsprechung bereits bei der Frage der Fahrtkostenübernahme nach § 28 Abs. 4 SGB II entschieden, dass die Ausübung des Wahlrechts durch Leistungsberechtigte hinsichtlich des Bildungsganges von der Verwaltung nicht ohne zwingenden Grund in Frage gestellt werden darf (vgl. Leopold, in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 28 Rn. 127).
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung (§ 28 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Abzustellen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf das Profil einer Schule, soweit daraus eine besondere inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts folgt (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2016 – B 4 AS 39/15 R, Rn. 15, juris; BSG, Urteil vom 05.07.2017 – B 14 AS 29/16 R, Rn. 22, juris). In diesem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht darauf hingewiesen, dass rein außerschulische Strukturen, die nur an die Organisation "Schule" angeschlossen sind, nicht als eigenes Profil einer Schule anzusehen sind. Falls jedoch die organisatorische Struktur der Schule auf die außerschulische Aktivität ausgerichtet ist und der Unterricht zeitlich/organisatorisch an die außerschulische Aktivität angepasst wird, so ist dies das prägende Profil der Schule (BSG, Urteil vom 17.03.2016, a.a.O., Rn. 22). Dazu kann etwa auch ein "Sportgymnasium" gehören, das durch organisatorische Maßnahmen die Vermittlung besonderer Inhalte durch Dritte (etwa Vereine und Verbände) ermöglicht (vgl. BSG ebenda; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB, 10/18, § 28 SGB II Rn. 66). In einem solchen Fall gebiete es die Förderung der Chancengleichheit und die Rücksicht auf die Fähigkeiten sowie Begabungen des einzelnen Schülers, um Lebenschancen zu ermöglichen, die mit dem Schulbesuch notwendig verbundenen Kosten zu erstatten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.03.2018 – L 15 AS 69/15, Rn. 35, juris).
Wendet man diese Kriterien auf den hiesigen Fall entsprechend an, dann ist die Schulauswahl des Klägers nicht zu monieren. Auch wenn der Kläger dem Beklagten gegenüber immer wieder vorgetragen hat, dass er als alleinerziehender Vater mit beiden Kindern teilweise überfordert ist und sich für seinen Sohn eine Unterbringung im Internat und eine schulische Förderung in kleinen Klassen wünscht, war für die hier getroffene Auswahl letztlich nicht dies, sondern der Umstand ausschlaggebend, dass es sich bei dem gewählten Internat um ein Fußballinternat handelte. Der Sohn des Klägers konnte beim Probetraining im Dezember 2017 überzeugen, so dass er für den Besuch des Internats ein Stipendium erhielt. Der Kläger, der insofern – in Ausübung seines elterlichen Erziehungsrechts – das Talent seines Sohnes fördern und sich diese Chance nicht entgehen lassen wollte, kann sich auf einen sachlichen Grund für die Auswahl dieses Internats berufen. Es handelt sich bei dem Fußballinternat um eine Schule mit einem ganz besonderen Profil. Die Schüler erhalten neben einer allgemeinen schulischen Ausbildung eine gezielte individuelle fußballerische Förderung. Eine gleichwertige Alternative in näherer Umgebung besteht nicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Sohn das Fußballinternat mittlerweile wieder verlassen und nunmehr eine Realschule in Wohnortnähe besucht. Dieser Umstand bedingt keine Unrichtigkeit der damals getroffenen Entscheidung. Denn ob vor dem Hintergrund des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Wahlrechts ein sachlicher Grund für die Auswahl des Internats in C1 gegeben war, ist auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Verhältnisse zu beurteilen, insofern ist nur eine ex ante Perspektive erlaubt.
bb. Der Bedarf war im vorliegenden Streitzeitraum auch ein laufender, nicht nur einmaliger. Nach der Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 6 SGB II muss es sich um einen "regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen, unabweisbaren atypischen oder um einen ausnahmsweise überdurchschnittlichen Bedarf" handeln; für die Beurteilung der Regelmäßigkeit ist auf den Bewilligungszeitraum abzustellen (BT-Drs. 17/1465 S. 9). In den streitigen Bewilligungszeiträumen ist der besondere Bedarf des Klägers durch die regelmäßigen Fahrten – während aller Schulferienzeiten – laufend entstanden.
cc. Ebenso ist der Bedarf unabweisbar. Nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Wenn der Kläger sein Erziehungsrecht ausüben bzw. seinem Erziehungsauftrag gerecht werden möchte, ist das Entstehen des Bedarfs durch Fahrtkosten dem Grunde nach unabweisbar. Der Bedarf ist auch erheblich (hierzu unter 1) und kann nicht durch Zuwendungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Klägers gedeckt werden (hierzu unter 2).
(1) Dem Begriff der "Unabweisbarkeit" ist zunächst eine zeitliche Komponente dergestalt immanent, dass der Bedarf nicht aufschiebbar sein darf, d.h. dem Leistungsberechtigten darf es nicht zuzumuten sein, die Bedarfsdeckung hinauszuschieben (vgl. Knickrehm/Hahn, in: Eicher/Luik, a.a.O., § 21 Rn. 71). Dies ist zu bejahen, weil der Bedarf mit Beginn und Ende der Schulferien automatisch entsteht. Weiter ist eine gewisse Erheblichkeit der Aufwendungen erforderlich. Erheblich ist ein atypischer Bedarf dann, wenn er von einem durchschnittlichen Bedarf in nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang abweicht (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014, a.a.O., Rn. 19; BSG, Urteil vom 04.06.2014, a.a.O., Rn. 28). Zu beurteilen ist die Frage, ob das menschenwürdige Existenzminimum trotz Mehraufwendungen noch gewährleistet werden kann oder über die Regelleistung hinausgehende Leistungen dazu erforderlich sind (BSG, ebenda). Im vorliegenden Fall ist eine erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf zu bejahen, da der Kläger für die Hin- und Rückfahrt jeweils 662 Kilometer zurücklegen muss und ihm pro Fahrt Kosten in Höhe von 115,00 Euro entstehen.
(2) Eine Bedarfsdeckung durch Zuwendungen Dritter ist nicht möglich, insbesondere nicht durch das Internat. Dieses hat im Schreiben vom 15.06.2018 (Bl. 146 VV) erklärt, dass es keine Fahrtosten übernimmt. Auch eine Einsparmöglichkeit durch "Umschichtung" oder durch den Ansparbetrag für notwendige Anschaffungen scheidet bei einem Bedarf für die Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts nach der Rechtsprechung aus (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014, a.a.O., Rn. 20). Diese Rechtsprechung gilt im hiesigen Fall entsprechend. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass er von den für den Sohn bezogenen Unterhaltsvorschuss- und Kindergeldleistungen den nach Begleichung des Essensgeldes verbleibenden Restbetrag für die Fahrten ansparen könne. Der Kläger hat ausweislich der Rechnungen des Internats neben dem Essensgeld (in Höhe von zunächst 300,00 Euro und sodann in Höhe von 400,00 Euro) weitere monatliche Aufwendungen. So erbringt er monatlich 13,87 Euro als Schulbedarf an das Diakonische Institut für Bildung und Soziales und muss weitere Kosten je nach Rechnungsstellung durch das Internat tragen, z.B. Kosten der Fußball- bzw. Sportbekleidung. Auch begegnet die Erklärung des Klägers, seinem im Internat wohnenden Sohn ein monatliches Taschengeld (zur Deckung persönlicher Bedarfe) in Höhe von 60,00 Euro zuzuwenden, keinen Bedenken. Insofern erscheint bereits fraglich, inwieweit hier ein überschießender Betrag verbleibt. Schließlich aber kann der Beklagte der den Sohn des Klägers nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anerkennt, dem Leistungsanspruch des Klägers etwaiges Einkommen des Sohnes des Klägers nicht bedarfsmindernd entgegenhalten.
b. Da die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen, steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung seiner Fahrtkosten nach § 21 Abs. 6 SGB II dem Grunde nach zu. Bei der Feststellung des Anspruchs der Höhe nach, ist zum einen zu prüfen, ob zur Benutzung des eigenen PKW eine kostengünstigere Alternative besteht (hierzu unter aa.) und zum anderen, ob die geltend gemachten konkreten Kosten angemessen sind (hierzu unter bb.).
aa. Der Kläger kann zunächst nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel als kostengünstigere Alternative verwiesen werden (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.). Die Recherche der Kammer über die Internetseite der Deutschen Bahn und google maps ergibt, dass die Bahnfahrt von E Hauptbahnhof nach C2 B2 Bahnhof in der kürzesten Strecke mit einem Umstieg in N2 Hauptbahnhof mindestens 6:30 h dauert. Zusätzlich ist vom Bahnhof in C2 B2 zum Internat noch einmal eine weitere Strecke von ca. 3,5 km (Fluglinie) zurückzulegen. Nach Ansicht der Kammer kann dem erst zwölf bzw. dreizehn Jahre alten Sohn eine eigene Bahnfahrt über eine 6:30 h lange Strecke nicht zugemutet werden. Da die Deutsche Bahn auf dieser Strecke keine Begleitperson anbietet, ist in die Berechnung ein Hin- und Rückfahrtticket für eine erwachsene Person und ein Fahrtticket für ein Kind (nach Bahn.de, da noch keine vierzehn Jahre alt) einzustellen. Unabhängig davon, ob diese Fahrten dem Kläger wegen der An- und Abfahrtszeiten (und der ggf. damit verbundenen Wartezeiten) überhaupt zumutbar sind, stellt die Bahnfahrt keine kostengünstigere Alternative dar. Ausgenommen vereinzelter Angebotstickets lässt sich bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel keine wesentliche Preisdifferenz zu den hier bei der Benutzung des eigenen PKW entstehenden Kosten feststellen.
bb. Der Kläger macht mit seiner Klage die Kosten für den reinen Kraftstoffverbrauch geltend. Diese hat er mit 115,00 Euro pro Strecke bei 663 Kilometern beziffert. Die erkennende Kammer konnte davon ausgehen, dass der vom Kläger insoweit geltend gemachte Bedarf angemessen ist. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass zur Ermittlung des Bedarfs für die Ausübung des Umgangsrechts der Berechnung der Fahrtkosten eine Kilometerpauschale von 0,20 Euro entsprechend § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) zugrunde gelegt werden darf (BSG, Urteil vom 04.06.2014, a.a.O., Rn. 28; BSG, Urteil vom 18.11.2014, a.a.O., Rn. 24). Bei pauschalierter Betrachtungsweise können dementsprechend bis zu 20 Cent je gefahrenen Kilometer anzusetzen sein. Da der vom Kläger selbst angesetzte Betrag mit ca. 17,37 Cent unter diesem Betrag liegt, ist dieser Betrag als angemessen anzusehen, da er jedenfalls nicht zu hoch gegriffen ist. Weiterer Ermittlungen dazu, wie der Kläger diesen Betrag berechnet (zur Berechnung des durchschnittlichen Kraftstoffverbrauchs vgl. etwa LSG NRW, Urteil vom 19.01.2017 – L 6 AS 1920/16, Rn. 26, juris) bedurfte es insofern nicht mehr. Da im streitgegenständlichen Zeitraum (siehe oben unter 1.b.) insgesamt 28 Fahrten zu je 115,00 Euro angefallen sind, war dem Kläger ein Betrag in Höhe von 3.220,00 Euro zuzusprechen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Da die Leistungsgewährung nur für die Zeit bis März 2019, und nicht wie vom Kläger beantragt, bis April 2019 auszusprechen und die Klage insofern im Übrigen abzuweisen war, liegt ein teilweises Unterliegen des Klägers vor. Allerdings war dieses als unwesentlich zu beurteilen, sodass von einer Beteiligung des Klägers an seinen außergerichtlichen Kosten abgesehen werden konnte.
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