Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 2704/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1397/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2005 geändert. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Hälfte der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens erstattet.
Das Sozialgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nicht nur (teilweise) nachgegeben, sondern es vor allem versäumt hat, die Antragstellerin vor Beauftragung eines Rechtsanwalts und vor Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Möglichkeit hinzuweisen, ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an sie (die Antragsgegnerin) abzutreten, um eine Gewährung von Leistungen als Darlehen zu erreichen. Sie hat damit nicht bzw. nur unzureichend ihrer sich aus dem Sozialrechtsverhältnis ergebenden Pflicht genügt, die Interessen der Antragstellerin verständnisvoll zu fördern und sie über eine zumindest nicht fern liegende Gestaltungsmöglichkeit zu beraten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes).
Gründe:
Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Hälfte der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens erstattet.
Das Sozialgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nicht nur (teilweise) nachgegeben, sondern es vor allem versäumt hat, die Antragstellerin vor Beauftragung eines Rechtsanwalts und vor Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Möglichkeit hinzuweisen, ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an sie (die Antragsgegnerin) abzutreten, um eine Gewährung von Leistungen als Darlehen zu erreichen. Sie hat damit nicht bzw. nur unzureichend ihrer sich aus dem Sozialrechtsverhältnis ergebenden Pflicht genügt, die Interessen der Antragstellerin verständnisvoll zu fördern und sie über eine zumindest nicht fern liegende Gestaltungsmöglichkeit zu beraten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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