Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 SO 118/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 B 2/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 3 SGB XII wird auch dadurch erfüllt, dass durch eine Maßnahme nicht vorrangig Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen, sondern auch des seelischen Zustandes des behinderten Menschen gebessert und dadurch die mit der Behinderung verbundene "Bürde" für ihn gemindert wird.
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 28. Juni 2005 wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 24. August 2005 bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Teilnahme an der Fördergruppe der Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe M. L. e. V. zu bewilligen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antraggegnerin zur weiteren Leistung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für seine weitere Teilnahme an der Fördergruppe der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) der Lebenshilfe M. L. e. V. bis zum Abschluss des bereits beim Sozialgericht anhängigen diesbezüglichen Hauptsacheverfahrens.
Der im April 1984 geborene Antragsteller leidet seit der Geburt unter Tetraplegie (vollständige Lähmung aller vier Extremitäten) mit Unfähigkeit zum Gehen und Stehen, weswegen er rollstuhlpflichtig ist, Imbezillität (geistige Behinderung 2. Grades), Sprachstörungen und Inkontinenz. Später erworben wurde eine stark ausgeprägte Adipositas. Von 1991 bis zum Juni 2002 besuchte er die Schule für geistig behinderte Menschen (Levana) und wird seit 1996 durch einen Logopäden betreut. Durch Bescheid der Innungskrankenkasse Sachsen-Anhalt – Pflegekasse – vom 16. Oktober 2000 wurde das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflegestufe 3 festgestellt und ihm wurden Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz entsprechend dieser Pflegestufe zur Verfügung gestellt. Er ist schwerbehindert (GdB 100, Merkzeichen G, aG, H, RF) und steht auch für den hier betroffenen Aufgabenkreis unter Betreuung seiner Mutter (Urkunde des Amtsgerichts Eisleben vom 3. Juli 2002).
Vom 4. November 2002 bis zum 31. Juli 2004 erhielt der Antragsteller Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Kosten für die Teilnahme an der Fördergruppe der WfbM. Dem lag insbesondere ein durch die Amtsärztin Dr. K. erstelltes Gutachten vom 9. September 2002 zu Grunde, wonach bei dem Antragsteller mehrere wesentliche geistige und körperliche Behinderungen nachgewiesen seien, weshalb die Aufnahme in eine Fördergruppe unbedingt anzuraten sei. Die Behinderung führe zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, da der Antragsteller nicht stehen bzw. laufen könne und rollstuhlpflichtig sei. Auch brauche er Hilfe beim Essen und Trinken, sei inkontinent und müsse gewindelt werden. Sprachliche Äußerungsmöglichkeiten bestünden nur in unverständlichen verwaschenen Äußerungen. Hören bzw. Verstehen von Lautsprache seien wahrscheinlich verlangsamt. Das Sehvermögen auf dem linken Auge sei schwach. Infolge des Grundleidens sei das Interesse an der Umwelt beeinträchtigt, ebenso bestünden massive Beeinträchtigungen beim Auffassen und Einprägen neuer Sachverhalte. Lebenspraktische Kompetenz fehle völlig. Allein sei der Antragsteller hilflos. Aus diesem Grunde werde Sprechunterricht empfohlen. Zudem solle versucht werden, eine vernünftige Ernährung zu vermitteln und Anleitung zu lebenspraktischen Fertigkeiten zu geben. Zu ähnlichen Ergebnissen kam auch ein auf der Grundlage von hausärztlichen Befundberichten nach Aktenlage erstelltes arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 3. April 2002, wonach beim Antragsteller eine Lähmung mit erhöhter Muskelspannung der Arme und Beine vorliege, weswegen er nicht alleine essen und trinken könne und Hilfe zur Körperpflege brauche. Die Kniegelenke seien in Beugestellung versteift, die Beweglichkeit der Hüftgelenke sei ebenfalls erheblich eingeschränkt. Die Feinmotorik der Hände sei nicht ausgebildet. Nach einer Frühgeburt mit Atemstörungen bestünde eine erhebliche geistige Behinderung, des Weiteren bestünde ein erhebliches Übergewicht. Auf Grund dieser Störungen sei der Antragsteller für die Aufnahme in die WfbM nicht geeignet. Es könne nur eine langfristige Förderung in beschränktem Umfange erfolgen.
Im August 2003 beantragte die WfbM beim Antragsgegner Zusatzpersonal für eine 1:1-Betreuung des Antragstellers, da bei diesem auf Grund einer erheblichen geistigen mehrfachen Behinderung ein sehr hoher Bedarf an Hilfestellung und stellvertretender Ausführung im lebenspraktischem Bereich sowie an pflegerischen Hilfen durch Fachpersonal vorgehalten werden müsse. Daraufhin veranlasste die Antragsgegnerin eine Begutachtung des Antragstellers durch seinen rehabilitationspädagogischen Fachdienst. In einem Gutachten vom 21. Mai 2004 kam die Dipl.-Med. S. zu dem Ergebnis, dass auf Grund der Schwere der Behinderung des Antragstellers eine gesellschaftliche Eingliederung im Sinne des § 39 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nicht zu erwarten sei. Eine Unterbringung in einer ambulanten Pflegeeinrichtung werde als geeignet angesehen. Bei einer Inaugenscheinnahme in der Einrichtung habe sie einen freundlich zugewandten ruhigen 20jährigen Mann gesehen, der sehr gern die Einrichtung besuche. Durch eine monströse Adipositas und die körperlichen Behinderungen könne er sich von allein nicht bewegen. Bei der Nahrungsaufnahme und bei Fördermaßnahmen müsse ihm die Hand geführt werden, ebenso beim Zähneputzen und Händewaschen. Bei Notwendigkeit müsse er mit hohem Zeitaufwand von mindestens zwei Pflegekräften gewindelt werden. Heilpädagogische Förderangebote könnten nur sehr begrenzt Anwendung finden. Der Anteil der individuellen Tagesförderung werde auf 60 Betreuungsminuten eingeschätzt, während der pflegerische Aufwand bei etwa 140 Minuten liege.
Daraufhin hob die Antragsgegnerin ihr ursprünglich bis zum 31. Oktober 2004 befristetes Kostenanerkenntnis für die Teilnahme an der Fördergruppe mit Wirkung ab 1. August 2004 auf, wogegen der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Halle erhob. Hierzu trug er unter anderem vor, dass es durch Teilnahme an der Fördergruppe bereits zu Verbesserungen der Merk- und Konzentrationsfähigkeit sowie des sprachlichen Ausdrucksvermögens gekommen sei. Auch könne er sich zum Teil selbst verpflegen, z. B. teilweise selbst aus der Tasse trinken und mit der Gabel essen. Den Aufhebungsbescheid nahm die Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens zurück, sodass der Antragsteller die Fördergruppe vom 11. bis 31. Oktober 2004 wieder besuchen konnte.
Den Folgeantrag des Antragstellers auf Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die Teilnahme an der Fördergruppe ab 1. November 2004 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. Oktober 2004 ab und bewilligte stattdessen Hilfe zur Pflege in Form von Tagespflege in der Einrichtung "Sch. " Ma. GmbH, da nach Einschätzung des rehabilitationspädagogischen Fachdienstes die Ziele der Eingliederungshilfe nicht erreicht werden könnten und Hilfe zur Pflege als geeignete Hilfeart anzusehen sei. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Halle erhobene Klage ist dort unter dem Aktenzeichen 4 A 861/04 HAL in der Hauptsache anhängig. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Halle durch Beschluss vom 21. Dezember 2004 angeordnet, dass die Antragsgegnerin für die Zeit vom 21. Dezember 2004 bis zum 31. März 2005 weiterhin Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die weitere Teilnahme an der Fördergruppe zu leisten habe. Bis dahin sei durch eine Stellungnahme der WfbM zu klären, ob durch die weitere Teilnahme an der Fördergruppe eine Milderung der Folgen der Behinderung des Antragstellers zu erwarten ist. Über den Anordnungszeitraum hinaus bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. März 2005 die weitere Teilnahme an der Förderungsgruppe bis zum 31. Mai 2005, weshalb der Antragsteller vom 3. Januar bis zum 31. Mai 2005 wieder an der Fördergruppe teilnahm.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2005 lehnte die Antragsgegnerin erneut die weitere Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die Teilnahme an der Fördergruppe für die Zeit ab 1. Juni 2005 ab und gewährte dem Antragsteller statt dessen Hilfe zur Pflege in Form von Tagespflege, wahlweise in der Einrichtung Tagesbetreuung K. S. oder der Tagesbetreuung der Sozialstation in H ... Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin wiederum auf das Gutachten vom 21. Mai 2004, wonach festgestellt worden sei, dass eine Förderung auf Grund der schweren geistigen und körperlichen Behinderung nur in stark eingeschränkter Form möglich sei und der weitaus überwiegende Teil der Betreuungszeit in der Fördergruppe auf rein pflegerische Maßnahmen und Versorgungsmaßnahmen entfiele, sodass die Ziele der Eingliederungshilfe nicht zu erreichen seien und Hilfe zur Pflege als geeignete Hilfeart angesehen werde. Diesen Bescheid hat der Antragsteller mit am 18. Mai 2005 beim Verwaltungsgericht Halle eingegangenem Schreiben zum Gegenstand des dortigen Verfahrens 4 A 861/04 HAL gemacht. In Bezug auf diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Halle das Verfahren durch Beschluss vom 18. Mai 2005 abgetrennt und durch weiteren Beschluss vom 24. Mai 2005 an das Sozialgericht Halle verwiesen. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 13 SO 120/05 anhängig.
Bereits am 17. Mai 2005 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Halle beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Kosten für die weitere Teilnahme an der Fördergruppe ab dem 1. Juni 2005 bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu bewilligen. Mit Beschluss vom 24. Mai 2005 hat das Verwaltungsgericht Halle auch diesen Rechtsstreit an das Sozialgericht Halle verwiesen. Seinen Antrag hat der Antragsteller – zum Teil unter Bezugnahme auf den Vortrag im Hauptsacheverfahren – damit begründet, dass die Unterbrechung der Förderung jeweils zu Rückschlägen geführt habe, sodass die grundsätzlich möglichen, durch die Förderung zu erzielenden Fortschritte nicht erreicht werden konnten. Das Gutachten des rehabilitationspädagogischen Dienstes vom 21. Mai 2004 weise erhebliche Mängel auf, da es auf einer "Besichtigung" des Antragstellers von einer Viertelstunde Dauer beruhe und im Widerspruch zu den Vorgutachten stünde. Auch ein Gutachten vom März 2005 beruhe nur auf Stellungnahmen der Lebenshilfe e.V. und einem Befundbericht des Logopäden. Entgegen den Angaben im Gutachten sei er in der Lage, sich sprachlich verständlich zu äußern und ein Gespräch zu führen. Die logopädische Behandlung habe zu Verbesserungen geführt, sodass er jetzt auch von fremden Personen verstanden werde und Telefonate mit Verwandten führen könne. Auch sei der Pflegebedarf geringer als angegeben, da er tatsächlich in der Einrichtung nicht gewindelt werde. Dieses sei nur ein einziges Mal erfolgt, um den dortigen Deckenlifter zu erproben. Soweit ihm Hilfe zur Pflege bewilligt werde, seien die genannten Einrichtungen ungeeignet, da deren Pflegekonzepte ausschließlich auf die Altenpflege ausgelegt seien und der mitgeteilte Personalschlüssel nicht die Möglichkeit der notwendigen 1:1-Betreuung biete.
Demgegenüber hat sich die Antragsgegnerin darauf berufen, dass auf Grund des Personalschlüssels in der Fördergruppe (1:4) die notwendige 1:1 Betreuung nicht gewährleistet werden könne. Zudem bestünde keine Aussicht auf Erreichen der Ziele der Eingliederungshilfe, was sich aus dem Gutachten vom 21. Mai 2004 sowie aktuellen Berichten der Gruppenleiterin ergebe, wonach keine Verbesserung der Fähigkeiten des Antragstellers eingetreten sei, wofür auch die Anforderung zusätzlichen Personals für eine 1:1-Betreuung spräche. Durch die zukünftige Gewährung von Hilfe zur Pflege seien keine Rückschritte des Antragstellers zu erwarten, da diese auch Angebote zur aktiven Pflege umfasse und die Konzepte der vorgeschlagenen Einrichtungen zwar auf ältere Pflegebedürftige ausgerichtet seien, jedoch junge behinderte Menschen nicht ausschließen würden. Auch entstünden dem Antragsteller in dieser Umgebung keine Nachteile, da ihm die Kontaktaufnahme zu anderen jungen behinderten Menschen auf Grund seiner Behinderungen nach einem Gutachten vom 13. März 2005 ohnehin nicht möglich sei.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 28. Juni 2005 zurückgewiesen, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Bei summarischer Prüfung bestehe keine Aussicht, dass durch weitere Teilnahme an der Fördergruppe die Behinderung des Antragstellers gemildert und der Antragsteller in die Gesellschaft eingegliedert werden könne. So sei auf Grund von Entwicklungsberichten aus dem Mai 2004 bzw. Mai 2005 keine objektive Milderung der Behinderung feststellbar. Aus einer Stellungnahme der Lebenshilfe e.V. vom 24. Mai 2005 folge zudem, dass dem Antragsteller eine selbständige, aktive Teilnahme am Gruppen- und Fördergeschehen nicht möglich sei. Inhaltliches Verstehen der Förderangebote sei nicht feststellbar. Trotz der täglichen umfassenden Hilfestellungen und Förderangebote habe der Antragsteller keine Fortschritte gemacht.
Gegen den am 1. Juli 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 11. Juli 2005 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 9. September 2002 die Notwendigkeit der Gewährung von Eingliederungshilfe ergebe, wie sie auch bis 2004 anstandslos gewährt worden sei. Eine Änderung des Förderbedarfs sei seither nicht eingetreten. Das Gutachten des rehabilitationspädagogischen Fachdienstes stehe dem nicht entgegen, da dieses lediglich auf einer kurzen "Besichtigung" in der Einrichtung beruhe und die Berichte der Leiterin der Fördergruppe seinen Zustand nicht richtig wiedergäben. Die notwendige Förderung – insbesondere auch der geistigen Fähigkeiten – könne nur durch das geschulte Personal in einer Fördergruppe, nicht jedoch durch das Personal einer Pflegeeinrichtung erbracht werden. Die Fördergruppe der WfbM sei die einzige Einrichtung zur Tagesbetreuung jüngerer schwer- und mehrfachbehinderter Menschen in der weiteren Umgebung. Durch das Ende der Förderung seien seine sprachlichen und körperlichen Fähigkeiten rückläufig, die Enttäuschung über die Herausnahme aus der Fördergruppe führe zum geistigen Rückzug. Insoweit beziehe er sich auf eine "eidesstattliche Versicherung" seiner Mutter vom 5. August 2005. Demgegenüber sei bei gezielter weiter Förderung jedenfalls eine Steigerung seiner geistigen Fähigkeiten zu erwarten, was bereits in der von ihm zuvor besuchten Schule erkannt worden sei.
Das Sozialgericht Halle hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 12. Juli 2005).
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 28. Juni 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Teilnahme an der Fördergruppe der Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe M L. e. V. ab dem 1. Juni 2005 bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass zwar 2002 die Gewährung von Eingliederungshilfe angezeigt gewesen sei, jedoch nach dem Gutachten vom 21. Mai 2004 und den Berichten der Gruppenleiterin keine Aussicht mehr bestünde, die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen, da weder Hoffnung auf eine Verringerung des Pflegebedarfs noch auf Erfolge bezüglich der Teilhabefähigkeit des Antragstellers bestünde. Insbesondere durch Aufzeichnungen der Gruppenleiterin sei zu belegen, dass es zu keinerlei Fortschritten im Hinblick auf das Förderziel gekommen sei, eine Steigerung der Teilhabefähigkeit zu erreichen und den Antragsteller soweit wie möglich von Pflege unabhängig zu machen. Die für den Antragsteller erforderliche Pflege könne in der Fördergruppe nicht gewährleistet werden, sodass diese Maßnahme für ihn ungeeignet sei und auf Grund des überwiegenden Pflegebedarfs eine teilstationäre Pflegeeinrichtung das geeignete Mittel darstelle. Die benannten Pflegeeinrichtungen seien nach § 72 SGB XI zugelassen und somit im Rahmen ihres Versorgungsvertrages verpflichtet, den Versicherten die erforderlichen Leistungen zur Verfügung zu stellen. Rückschritte des Antragstellers seien auf Grund der auch hier zu leistenden aktivierenden Pflege vermeidbar. Zudem bestünde die Möglichkeit, unabhängig von Leistungen der Sozialhilfe oder der Pflegeversicherung einen Logopäden in Anspruch zu nehmen.
Die Kosten der weiteren Teilnahme des Antragstellers an der Fördergruppe betragen nach Angaben der Antragsgegnerin monatlich (21 Betreuungstage) durchschnittlich 1386,42 EUR zuzüglich 505,00 EUR Beförderungskosten. Für die bewilligte Tagespflege fielen monatlich durchschnittlich 1.197,00 EUR zuzüglich 105,00 EUR Beförderungskosten (S. ) bzw. 1.228,92 EUR (Eigenbetrieb Sozialstation H. ) an. Demgegenüber hat die Private Krankenpflege & Seniorenbetreuung K. S. in einer vom Senat angeforderten Auskunft vom 10. August 2005 mitgeteilt, dass in einem Gespräch mit den Eltern des Antragstellers Anfang Juni 2005 festgestellt worden sei, dass der Antragsteller dort nicht betreut werden könne, da diese nicht über die notwendigen Einrichtungen verfüge. Ebenfalls auf Anfrage des Senats hat der Eigenbetrieb Sozialstation H. in einer Auskunft vom 11. August 2005 mitgeteilt, dass ohne nähere Informationen über den erforderlichen Gesamtpflegeaufwand keine Zusage einer möglichen Betreuung gegeben werden könne. Für den Behindertentransport kooperiere man mit einem Fahrdienst, für den 35 EUR pro Tag zu zahlen seien.
Der Senat hat die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie die Akte des Sozialgerichts Halle zum Hauptsacheverfahren (S 13 SO 120/05) zum Verfahren beigezogen. Die hierin befindlichen Gutachten und Stellungnahmen wurden durch die Anforderung weiterer in den Akten erwähnter Unterlagen bei der Antragsgegnerin ergänzt. Danach wurden über den Antragsteller neben den bereits zitierten Gutachten unter anderem die folgenden Gutachten, Stellungnahmen und Entwicklungsberichte erstellt:
&61623; Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt (MDK) vom 29. August 2002 zur Frage der Notwendigkeit eines Deckenliftsystems, in dem die Diagnosen einer schweren spastischen Tetraparese infolge frühkindlicher Hirnschädigung bei Frühgeburtlichkeit, extreme Adipositas ("sicherlich mehr als 100 kg" bei 160 cm Körpergröße) sowie eine schwere geistige Retardierung genannt werden.
&61623; Entwicklungsbericht der WfbM für den Zeitraum vom 4. November 2002 bis 31. Oktober 2003, der Förderungsziele und deren Erreichen unterschieden nach den Bereichen Arbeit und Beschäftigung, lebenspraktische Anleitung, besondere psychosoziale Hilfen, pflegerische Hilfen, Bildung sowie Freizeit darstellt. Danach bestand das Förderziel stets in der Erhaltung des bisher Erreichten. Dieses wurde ausschließlich im Bereich Bildung "in Ansätzen erreicht", in den anderen Bereichen wurde das Förderziel "nicht erreicht".
&61623; Situationsbericht der WfbM vom 26. August 2003, in dem über einen außerordentlich hohen Pflegebedarf des Antragstellers berichtet wird, der eine fast ständige Einzelbetreuung, bei zahlreichen Verrichtungen durch zwei Betreuer, beim Windeln sogar durch drei Betreuer notwendig mache. Der täglich erforderliche Hilfebedarf könne mit dem vorgehaltenen Personalschlüssel 1:4 nicht sichergestellt werden, sodass eine zusätzliche Betreuungskraft beantragt werde.
&61623; Amtsärztliches Gutachten der Fr. Dr. K. vom 13. Oktober 2003, wonach eine 1:1-Betreuung des Antragstellers sowie eine Begleitperson für den Fahrdienst notwendig seien.
&61623; Entwicklungsbericht der WfbM vom 16. September 2004 zum Stand vom 2. Juli 2004, der alleine textliche Darstellungen enthält, denen zu entnehmen ist, dass allenfalls bei der Akzeptanz gegenüber einem Wechsel der Betreuungspersonen eine Verbesserung erreicht werden konnte. Betont wird, dass dem Antragsteller anzumerken sei, dass er gerne die Einrichtung besuche und den Wechsel von der Wohnung zur Einrichtung schätze.
&61623; Gutachten des Logopäden B. vom 8. Dezember 2004, das auf Veranlassung der Eltern des Antragstellers erstellt wurde: Der Antragsteller befand sich seit Januar 1998 dort in Betreuung. Nach 290 Sitzungen wurde "auf Grund der positiven Entwicklung" eine Therapiepause gemacht, eine Wiederaufnahme der Therapie erfolgte im Oktober 2004. Es wurden Verbesserungen beim Nachsprechen erreicht, jedoch verblieb es bei einem sehr stark eingeschränkten bzw. nicht möglichen Ausdrücken eigener Gedanken, Gefühle und Wünsche. Auch seit Oktober sei eine leichte Besserung feststellbar gewesen. Das Sprachverständnis für alltagsrelevante Gegebenheiten sei relativ gut entwickelt, der Antragsteller könne auf Fragen zum Alltag, zu Wünschen und Bedürfnissen lautsprachlich entsprechend reagieren. Aktiv fehle ihm der Wortschatz, um ein Gespräch zu führen, er könne aber Wünsche und Bedürfnisse äußern. Eine weitere Teilnahme an der Fördergruppe werde empfohlen, damit der Antragsteller mit Gleichaltrigen zusammen sein könne.
&61623; Stellungnahme des Rehabilitationspädagogischen Fachdienstes (Fr. Dipl.-Med. Seidel) vom 15. März 2005 zu diesem Gutachten: Nach der Inaugenscheinnahme am 7. Mai 2004 habe die logopädische Behandlung nur wenig Erfolg gehabt. Jedenfalls stünden nach diesem Gutachten medizinische Leistungen und nicht die Eingliederungshilfe im Vordergrund. Eine Kommunikation zwischen den behinderten Menschen in der Fördergruppe sei nicht möglich. Ansprechpartner seien nur die Betreuer. Als richtige Hilfeart werde weiterhin die Hilfe zu Pflege angesehen.
&61623; Schreiben der WfbM vom 18. März 2005 zur Auswertung der Betreuungszeit vom 3. März bis 31. März 2005, wonach keine Änderung gegenüber dem Stand Juli 2004 eingetreten sei. Es sei nicht feststellbar, ob einfachste Förderangebote visuell und akustisch wahrgenommen würden. Diese könnten nicht selbständig ausgeführt werden. Trotz intensiver Begleitung sei keine Verbesserung bei der Annahme von Förderaspekten festzustellen. Es sei nicht erkennbar, inwieweit der Antragsteller Gespräche zur vorgegebenen Tagesaufgabe (Förderziel) für sich mental umsetzen könne.
&61623; Aufstellung der WfbM zum täglichen Pflege- und Förderaufwand in der Fördergruppe vom 18. März 2005, wonach der Antragsteller keine Tätigkeiten selbst ausführen könne und keine Eigenimpulse zum Tätigwerden zeige. Er könne Förderangebote visuell und akustisch erfassen, aber kaum Beschäftigungseinheiten ausführen. Er versuche sich zu Themen, die ihn interessierten, in undeutlichen Ein- bis Zweiwortsätzen zu äußern. Auf Fragen antworte er mit "ja" oder "nein" oder überhaupt nicht.
&61623; Schreiben der WfbM vom 21. März 2005 an die Antragsgegnerin, wonach keine positive Veränderung des Hilfebedarfs gegenüber den Vorberichten eingetreten sei. Der Pflegeaufwand habe sich jedoch verringert, weil das Frühstück zu Hause eingenommen werde. Weiterhin sei eine Betreuung nur 1:1 möglich.
&61623; Ergänzende Stellungnahme des Rehabilitationspädagogischen Fachdienstes (Fr. Dipl.-Med. Seidel) auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2004: An dem Gutachten vom 21. Mai 2004 werde festgehalten. Das Ziel der Eingliederungshilfe werde in der Fördergruppe nicht erreicht; von einer Milderung der Folgen der Behinderung könne mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgegangen werden.
&61623; Auswertung der WfbM vom 23. Mai 2005 zum Förder- und Pflegeaufwand in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2005, wonach trotz täglicher umfassender Hilfestellungen, Anleitungen, Motivationen und motorischer Trainingsangebote keinerlei Fortschritte festgestellt werden konnten. Es sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller die Fördermaßnahmen selbst aktiv annehmen und umsetzen könne. Bei vorgegebenen Förderzielen, Tagesaufgaben und einzelnen Abläufen sei nicht erkennbar, ob der Antragsteller diese kognitiv aufnehmen könnte. Nur anhand seiner Mimik sei zu erkennen, dass er sich in der Gemeinschaft sichtlich wohl fühle.
&61623; Schreiben der WfbM vom 24. Mai 2005 zur Ermittlung des Pflege- und Förderbedarfs zur weiteren Übernahme der Kosten für eine 1:1-Betreuung bezogen auf die Zeit ab 1. April 2005, wonach keine wesentlichen Änderungen zu den Vorberichten eingetreten seien. Eine selbständige aktive Teilnahme am Gruppengeschehen sei dem Antragsteller nicht möglich. Ein inhaltliches Verstehen der Förderangebote sei nicht erkennbar, gleiche Fragen würden mit "ja" und später mit "nein" beantwortet.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten der angeführten Unterlagen wird auf die Verfahrensakte sowie die beigezogene Akte des Verfahrens S 13 SO 120/05 und die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese haben bei der Entscheidung vorgelegen.
II.
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 173 SGG) Beschwerde hat überwiegend Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Dringlichkeit der Maßnahme (Anordnungsgrund) sind gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Dies ist vorliegend gelungen, denn die den geltend gemachten Anspruch auf Eingliederungshilfe begründenden Tatsachen liegen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (hierzu Binder in HK-SGG § 86 b RndNr. 35) vor. Gleichzeitig überwiegen die bei Unterlassen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller entstehenden Nachteile deutlich die mit ihrem Erlass verbundenen Nachteile für die Antragsgegnerin.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Teilnahme an der Fördergruppe der WfbM stützt sich auf § 53 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII). Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt sind Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und so lange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Dass der Antragsteller zum Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gehört, steht aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens der Frau Dr. K. vom 9. September 2002 zur Überzeugung des Senats fest und ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin besteht auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Aufgaben der Eingliederungshilfe bei einer weiteren Gewährung erfüllt werden können.
Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 53 Abs. 3 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Bereits aus der Formulierung "soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen" folgt, dass ein bestehender erheblicher oder sogar überwiegender Pflegebedarf, auch wenn er zukünftig nicht zu beheben sein wird, den Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nicht ausschließt (vgl. BVerwG, U. v. 27. Oktober 1977, V C 15.77, BVerwGE 55, 31, 37; OVG Schleswig, B. v. 11. April 2003, 2 MB 47/03, FEVS 55, 184; Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 39 RndNr. 35 m.w.N.). Ebenso ist es nicht Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe, dass hierdurch die Eingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft in einem Maße erreicht werden kann, dass er völlig selbstbestimmt und weitgehend unabhängig sein Leben gestalten könnte. Es reicht vielmehr aus, wenn die Folgen der Behinderung durch die Eingliederungshilfe gemindert werden können (OVG Schleswig, a.a.O.).
Eine solche Minderung oder Milderung i.S. des § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII liegt, wie aus der Verweisung des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf § 26 SGB IX (hier insbesondere Abs. 1) zu schließen ist, bereits allein darin, dass eine weitere Verschlimmerung der Behinderungsfolgen, insbesondere auch der Pflegebedürftigkeit, durch die erbrachte Leistung verhütet wird (vgl. Bieritz-Harder in LPK-SGB XII § 53 RndNr. 23). Eine Milderung der Behinderungsfolgen i.S. des § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII liegt auch nicht nur dann vor, wenn sich die Teilhabefähigkeit des behinderten Menschen nach objektiven Maßstäben gebessert oder jedenfalls in Folge der Leistung nicht weiter verschlechtert hat. Vielmehr ist § 53 Abs. 3 SGB XII im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen des Rehabilitationsrechts auszulegen. So erhalten behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 SGB IX Leistungen nach dem SGB IX und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen u.a., um ihre Selbstbestimmung zu fördern. Dieses Ziel verweist auf Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz und die daraus folgende Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, also auch der Verwaltung und Rechtsprechung, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Ziel der Leistungen ist es danach auch, denjenigen, der seine Grundrechte z.B. wegen einer Behinderung faktisch nicht ausüben kann, dennoch die Möglichkeit zu verschaffen, sich selbst als Grundrechtsinhaber zu erleben und die Grundrechte trotz bestehender Funktions- und Fähigkeitsstörungen wahrzunehmen (vgl. Bieritz-Harder in LPK-SGB XII § 53 RdnNr. 22). In diesem Sinne gebietet es die Achtung vor der Subjektivität und Würde des behinderten Menschen eine Milderung der Folgen einer Behinderung bereits dann anzunehmen, wenn durch eine Maßnahme nicht nur Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen, sondern auch des seelischen Zustandes des behinderten Menschen gebessert und dadurch die mit der Behinderung verbundene "Bürde" für ihn gemindert werden kann (vgl. Voelzke in Hauck/Nofts SGB XII § 53 RndNr. 27; Meusinger in Fichtner/Wenzel, BSHG, 2. Aufl., § 39 RndNr. 24).
Eine Milderung der Behinderungsfolgen des Antragstellers im vorstehend dargelegten Sinne ist in den bei den Akten befindlichen Gutachten und Berichten für die Vergangenheit festgehalten. So wird sowohl in dem Gutachten des Rehabilitationspädagogischen Fachdienstes vom 21. Mai 2004 als auch im Entwicklungsbericht der WfbM vom 16. September 2004 und der Auswertung des Förder- und Pflegeaufwandes für den Zeitraum 1. April bis 31. Mai 2005 der WfbM vom 23. Mai 2005 jeweils angegeben, dass der Antragsteller die Einrichtung gerne besuche und den Wechsel von der Wohnung zur Einrichtung schätze bzw. dass er sich in der Gemeinschaft ersichtlich wohlfühle. Dies korrespondiert mit den Angaben der Mutter des Antragstellers, die ebenfalls mitteilt, dass dieser die Einrichtung gerne besucht habe und weiter zu besuchen wünsche und auf die Unterbrechung der Teilnahme an der Fördergruppe mit Unverständnis und Rückzug bzw. merklicher Verstimmung reagiere. Ohne die Teilnahme an der Fördergruppe tritt also eine Verschlechterung des Befindens des Antragstellers ein. Danach hält es der Senat für überwiegend wahrscheinlich, dass die Teilnahme an der Fördergruppe der WfbM auch zukünftig geeignet sein wird, dem Antragsteller die mit seiner Behinderung verbundene Bürde zu erleichtern und dadurch die Folgen seiner Behinderung zu mildern.
Hiergegen sprechen auch nicht die in den vorliegenden Unterlagen im Übrigen dargestellten Umstände, denn diesen Darstellungen kann nicht einmal sicher entnommen werden, dass es nicht zumindest bezüglich einzelner Förderaspekte sogar zu einer, wenn auch nur geringen Verbesserung des objektiven Zustands des Antragstellers gekommen ist. So ist bereits der erste Entwicklungsbericht der WfbM vom 22. August 2003 zumindest erläuterungsbedürftig, denn einerseits wurde in den fünf Förderbereichen als Förderziel jeweils "Erhaltung des bisher Erreichten" angegeben, welches nur im Bereich "Bildung" in Ansätzen erreicht wurde, andererseits jedoch wurde für die weitere Förderung als Ziel die Steigerung des gegenwärtigen Zustandes und nicht nur eine Verhinderung einer weiteren Verschlechterung festgelegt. Es muss also angenommen werden, dass nach Einschätzung der WfbM jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch eine Besserungsmöglichkeit bestand. Wenig aussagekräftig ist demgegenüber der Entwicklungsbericht der WfbM vom 16. September 2004, da hier die Rubrik bezüglich des Erreichens der Förderziele nicht ausgefüllt wurde. Allerdings ist in diesem Bericht eine Verbesserung in der Akzeptanz eines Wechsels von Betreuungspersonen dargestellt. Dagegen legen die Auswertungen der WfbM der Betreuungszeit vom 3. Januar bis 31. März bzw. vom 1. April bis 31. Mai 2005 nahe, dass es in diesen fünf Monaten zu keiner Verbesserung hinsichtlich einzelner Förderaspekte gekommen ist. Gleichzeitig wird erstmals in Abrede gestellt, dass der Antragsteller die Förderangebote überhaupt mental erfassen könne, was jedoch im Gegensatz zu der Angabe in der Aufstellung des täglichen Pflege- und Förderaufwands vom 18. März 2005 steht, wonach der Antragsteller versuche, sich zu Themen, die ihn interessieren, in undeutlichen Ein- bis Zweiwortsätzen zu äußern. Dass der Antragsteller durchaus in der Lage ist, sich zu eigenen Wünschen und Bedürfnissen zu äußern, kann auch dem logopädischen Gutachten des Herrn B. vom 8. Dezember 2004 entnommen werden, wonach das Sprachverständnis für alltagsrelevante Gegebenheiten relativ gut entwickelt ist, der Antragsteller auf Fragen zum Alltag, zu Wünschen und Bedürfnissen lautsprachlich entsprechend reagieren kann und auch Wünsche und Bedürfnisse äußern kann.
Die Berichte der WfbM enthalten jedenfalls aber keinerlei Hinweise darauf, ob durch die Fördermaßnahmen möglicherweise eine Verschlechterung der bisher vorhandenen begrenzten Fähigkeiten des Antragstellers verhindert wurde und ob entgegen den Befürchtungen der Mutter des Antragstellers auch bei einem Ende der Fördermaßnahmen keine Verschlechterung zu befürchten ist. Dies ist auch nicht dem Gutachten des Rehabilitationspädagogischen Fachdienstes vom 21. Mai 2004 sowie den nachfolgenden Stellungnahmen vom 13. März und 30. März 2005 zu entnehmen. Letztere werten nur die bereits erwähnten Berichte der WfbM aus. Das Gutachten selbst beruht nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragstellers auf einem Besuch in der Fördereinrichtung von 15 Minuten Dauer und konzentriert sich auf das zeitliche Verhältnis von Pflegemaßnahmen zu Fördermaßnahmen. Es enthält aber keine konkreten Aussagen darüber, ob und ggf. im welchem Maße die oben aufgezeigten Ziele der Eingliederungshilfe, insbesondere auch eine Verhinderung von Verschlechterungen, bisher erreicht wurden und zukünftig zu erreichen sein werden. Dementsprechend wird die Empfehlung, dem Antragsteller zukünftig anstelle der Eingliederungshilfe Hilfe zur Pflege zu gewähren, damit begründet, dass Pflegeleistungen zeitlich überwiegen und eine gesellschaftliche Eingliederung des Antragstellers nicht möglich sein werde. Hierin offenbart sich ein grundlegendes Fehlverständnis der Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe sowie der für die Abgrenzung gegenüber der Hilfe zur Pflege maßgeblichen Gesichtspunkte.
Ein Anordnungsgrund ist schon alleine aufgrund des auch nach Ansicht der Antragsgegnerin bestehenden Bedarfs des Antragstellers an einer ambulanten Tagesbetreuung gegeben, da dieser unstreitig bestehende Bedarf zur Zeit tatsächlich auch nicht durch die bewilligten Leistungen zur Pflege gedeckt wird oder gedeckt werden kann. So hat die Private Krankenpflege & Seniorenbetreuung K. S. in ihrer Auskunft vom 10. August 2005 nicht nur mitgeteilt, dass ein Transport des Antragstellers mit den Mitteln dieser Einrichtung nicht möglich wäre, vielmehr wird auch darauf hingewiesen, dass man dort "nicht über die notwendigen Voraussetzungen ... zur Betreuung derartiger Patienten" verfüge. Ausdrücklich wird auf das Fehlen einer Hebevorrichtung zum Transfer des Antragstellers innerhalb der Einrichtung verwiesen. Hierzu wird weiter ausgeführt, dass den Angehörigen des Antragstellers dargelegt worden sei, dass dessen Betreuung in dieser Einrichtung nicht möglich sei. Danach kann der Senat keine Eignung dieser Einrichtung zur Betreuung des Antragstellers annehmen.
Auch dem Schreiben des Eigenbetriebs Sozialstation H. vom 11. August 2005 sind Vorbehalte hinsichtlich der Betreuung schwerstpflegedürftiger Personen zu entnehmen, da eine Zusage vom erforderlichen Gesamtpflegeaufwand abhängig gemacht wird. Zudem ist der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 15. August 2005 zu entnehmen, dass eine konkrete Abstimmung mit diesen Einrichtungen von ihrer Seite nicht stattgefunden hat und deshalb auch nicht feststeht, ob die notwendige ambulante Tagesbetreuung des Antragstellers tatsächlich in dieser Einrichtung erbracht werden kann. Auf eine mögliche rechtliche Verpflichtung der Pflegeeinrichtung, auch Patienten mit den besonderen Bedürfnissen des Antragstellers aufzunehmen, kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen, denn nach den im Sozialhilferecht geltenden Grundsätzen ist die Hilfeleistung so zu bemessen und zu erbringen, dass der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich im vollen Umfangen befriedigen kann. Hieran bestehen aber nicht nur aufgrund der Auskunft des Eigenbetriebs Sozialstation H. vom 11. August 2005 erhebliche Zweifel. Vielmehr ist völlig ungeklärt, wie im Rahmen des im Pflegekonzept dieser Einrichtung angegebenen Betreuungsverhältnisses von 2 Vollzeitstellen für insgesamt 10 Tagespflegeplätze die notwendige 1:1-Betreuung des Antragstellers gewährleistet werden kann. Soweit die Antragsgegnerin dem entgegenhält, auch in der Fördergruppe der WfbM sei eine 1:1-Betreuung nicht gewährleistet, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn mit Bescheid vom 6. Oktober 2004 hat sie dem Antragsteller diese Leistung durch Übernahme der Kosten eines erhöhten Pflegesatzes gewährt.
Selbst wenn es der Antragsgegnerin gelingen sollte, eine Pflegeeinrichtung zu benennen, die den besonderen Pflegebedarf des Antragstellers aufgrund der dort vorhandenen Einrichtungen und des vorgehaltenen Personals befriedigen könnte, so könnte dies nicht zur Ablehnung der beantragten Anordnung führen. Auch in diesem Falle wären die mit der Einstellung von Eingliederungsleistungen verbundenen Nachteile für den Antragsgegner gewichtiger als die Interessen der Antragsgegnerin an einer Umstellung auf Hilfe zur Pflege. Ein wesentlicher Nachteil läge für den Antragsgegner alleine darin, dass er aufgrund der Nichtteilnahme an der Fördergruppe in seinem Wohlbefinden deutlich beeinträchtigt wird, wie seine Mutter dargelegt hat. Auf Grund der wiederholten Angaben der WfbM, dass dem Antragsteller anzumerken sei, wie gerne er die Einrichtung besuche, hat der Senat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Aussage der Mutter des Antragstellers zu zweifeln. Zudem steht zu befürchten, dass aufgrund der ausbleibenden Förderleistungen Verschlechterungen der dem Antragsteller noch verbliebenen Fähigkeiten eintreten, wie dies von seiner Mutter mitgeteilt wird. Dass diese Befürchtungen nicht aus der Luft gegriffen sind, legt der Entwicklungsbericht vom 22. August 2003 nahe, wonach – wie bereits erwähnt – das ursprüngliche Förderziel in der Erhaltung des bisher Erreichten in allen Förderbereichen bestand. Hieraus ist auf die Möglichkeit einer weiteren Verschlechterung ohne Förderung zu schließen. Der Antragsgegnerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie sich demgegenüber darauf beruft, dass bisher nur vermutet werden könne, dass sich der Antragsteller in einer Pflegeeinrichtung weiter zurückziehen werde. Ob solche Befürchtungen zu Unrecht bestehen und die Möglichkeiten in einer Einrichtung der Tagespflege tatsächlich ausreichen, den konkreten Förderbedarf des Antragstellers einschließlich der Verhinderung von Rückschritten vollständig zu decken, hätte die Antragsgegnerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nach § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) bereits in der Vergangenheit, beispielsweise durch ein fundiertes psychologisches Gutachten, von Amts wegen feststellen müssen. Dieses wird sie während des im Hauptverfahrens zunächst nachträglich durchzuführenden Widerspruchsverfahrens nachzuholen haben.
Gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Verhinderung von seelischen Nachteilen und möglichen Verschlechterungen seines Entwicklungsstandes durch eine weitere Teilnahme an der Fördergruppe hat die Antragsgegnerin nur ein finanzielles Interesse an der Umstellung der an den Antragsteller zu erbringenden Leistungen von Eingliederungshilfe auf Hilfe zur Pflege geltend gemacht. Dieses ist nicht einmal nachvollziehbar dargelegt, denn nach den Angaben der Antragsgegnerin betrugen die Kosten der Betreuung des Antragstellers in der Fördergruppe monatlich durchschnittlich 1.386,42 EUR zzgl. durchschnittlicher 505,00 EUR Beförderungskosten. Demgegenüber betragen die Betreuungskosten in der einzigen möglicherweise geeigneten Einrichtung (Eigenbetrieb Sozialstation H. ) monatlich 1.228,92 EUR, wobei die erforderlichen Kosten einer Einzelbetreuung bisher nicht berücksichtigt sind. Zuzüglich der von dieser Einrichtung mitgeteilten Beförderungskosten von 35,00 EUR pro Tag ergäbe sich bei einer Betreuung an 21 Tagen im Monat, wie diese von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegt wurde, ein höherer finanzieller Aufwand, als dieser in der Vergangenheit für die Betreuung in der Fördergruppe anfiel.
Die einstweilige Anordnung der Erbringung von Eingliederungshilfe war bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu befristen, um eine kontinuierliche Förderung des Antragstellers zu ermöglichen und die für ihn mit einer – auch bei einem weiteren Antrag auf einstweilige Anordnung möglicherweise nicht zu vermeidenden – erneuten Unterbrechung der Teilnahme an der Fördergruppe verbundenen Nachteile zu vermeiden.
Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen, da die begehrte Eingliederungshilfe für die Vergangenheit nicht mehr erbracht werden kann.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 24. August 2005 bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Teilnahme an der Fördergruppe der Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe M. L. e. V. zu bewilligen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antraggegnerin zur weiteren Leistung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für seine weitere Teilnahme an der Fördergruppe der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) der Lebenshilfe M. L. e. V. bis zum Abschluss des bereits beim Sozialgericht anhängigen diesbezüglichen Hauptsacheverfahrens.
Der im April 1984 geborene Antragsteller leidet seit der Geburt unter Tetraplegie (vollständige Lähmung aller vier Extremitäten) mit Unfähigkeit zum Gehen und Stehen, weswegen er rollstuhlpflichtig ist, Imbezillität (geistige Behinderung 2. Grades), Sprachstörungen und Inkontinenz. Später erworben wurde eine stark ausgeprägte Adipositas. Von 1991 bis zum Juni 2002 besuchte er die Schule für geistig behinderte Menschen (Levana) und wird seit 1996 durch einen Logopäden betreut. Durch Bescheid der Innungskrankenkasse Sachsen-Anhalt – Pflegekasse – vom 16. Oktober 2000 wurde das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflegestufe 3 festgestellt und ihm wurden Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz entsprechend dieser Pflegestufe zur Verfügung gestellt. Er ist schwerbehindert (GdB 100, Merkzeichen G, aG, H, RF) und steht auch für den hier betroffenen Aufgabenkreis unter Betreuung seiner Mutter (Urkunde des Amtsgerichts Eisleben vom 3. Juli 2002).
Vom 4. November 2002 bis zum 31. Juli 2004 erhielt der Antragsteller Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Kosten für die Teilnahme an der Fördergruppe der WfbM. Dem lag insbesondere ein durch die Amtsärztin Dr. K. erstelltes Gutachten vom 9. September 2002 zu Grunde, wonach bei dem Antragsteller mehrere wesentliche geistige und körperliche Behinderungen nachgewiesen seien, weshalb die Aufnahme in eine Fördergruppe unbedingt anzuraten sei. Die Behinderung führe zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, da der Antragsteller nicht stehen bzw. laufen könne und rollstuhlpflichtig sei. Auch brauche er Hilfe beim Essen und Trinken, sei inkontinent und müsse gewindelt werden. Sprachliche Äußerungsmöglichkeiten bestünden nur in unverständlichen verwaschenen Äußerungen. Hören bzw. Verstehen von Lautsprache seien wahrscheinlich verlangsamt. Das Sehvermögen auf dem linken Auge sei schwach. Infolge des Grundleidens sei das Interesse an der Umwelt beeinträchtigt, ebenso bestünden massive Beeinträchtigungen beim Auffassen und Einprägen neuer Sachverhalte. Lebenspraktische Kompetenz fehle völlig. Allein sei der Antragsteller hilflos. Aus diesem Grunde werde Sprechunterricht empfohlen. Zudem solle versucht werden, eine vernünftige Ernährung zu vermitteln und Anleitung zu lebenspraktischen Fertigkeiten zu geben. Zu ähnlichen Ergebnissen kam auch ein auf der Grundlage von hausärztlichen Befundberichten nach Aktenlage erstelltes arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 3. April 2002, wonach beim Antragsteller eine Lähmung mit erhöhter Muskelspannung der Arme und Beine vorliege, weswegen er nicht alleine essen und trinken könne und Hilfe zur Körperpflege brauche. Die Kniegelenke seien in Beugestellung versteift, die Beweglichkeit der Hüftgelenke sei ebenfalls erheblich eingeschränkt. Die Feinmotorik der Hände sei nicht ausgebildet. Nach einer Frühgeburt mit Atemstörungen bestünde eine erhebliche geistige Behinderung, des Weiteren bestünde ein erhebliches Übergewicht. Auf Grund dieser Störungen sei der Antragsteller für die Aufnahme in die WfbM nicht geeignet. Es könne nur eine langfristige Förderung in beschränktem Umfange erfolgen.
Im August 2003 beantragte die WfbM beim Antragsgegner Zusatzpersonal für eine 1:1-Betreuung des Antragstellers, da bei diesem auf Grund einer erheblichen geistigen mehrfachen Behinderung ein sehr hoher Bedarf an Hilfestellung und stellvertretender Ausführung im lebenspraktischem Bereich sowie an pflegerischen Hilfen durch Fachpersonal vorgehalten werden müsse. Daraufhin veranlasste die Antragsgegnerin eine Begutachtung des Antragstellers durch seinen rehabilitationspädagogischen Fachdienst. In einem Gutachten vom 21. Mai 2004 kam die Dipl.-Med. S. zu dem Ergebnis, dass auf Grund der Schwere der Behinderung des Antragstellers eine gesellschaftliche Eingliederung im Sinne des § 39 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nicht zu erwarten sei. Eine Unterbringung in einer ambulanten Pflegeeinrichtung werde als geeignet angesehen. Bei einer Inaugenscheinnahme in der Einrichtung habe sie einen freundlich zugewandten ruhigen 20jährigen Mann gesehen, der sehr gern die Einrichtung besuche. Durch eine monströse Adipositas und die körperlichen Behinderungen könne er sich von allein nicht bewegen. Bei der Nahrungsaufnahme und bei Fördermaßnahmen müsse ihm die Hand geführt werden, ebenso beim Zähneputzen und Händewaschen. Bei Notwendigkeit müsse er mit hohem Zeitaufwand von mindestens zwei Pflegekräften gewindelt werden. Heilpädagogische Förderangebote könnten nur sehr begrenzt Anwendung finden. Der Anteil der individuellen Tagesförderung werde auf 60 Betreuungsminuten eingeschätzt, während der pflegerische Aufwand bei etwa 140 Minuten liege.
Daraufhin hob die Antragsgegnerin ihr ursprünglich bis zum 31. Oktober 2004 befristetes Kostenanerkenntnis für die Teilnahme an der Fördergruppe mit Wirkung ab 1. August 2004 auf, wogegen der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Halle erhob. Hierzu trug er unter anderem vor, dass es durch Teilnahme an der Fördergruppe bereits zu Verbesserungen der Merk- und Konzentrationsfähigkeit sowie des sprachlichen Ausdrucksvermögens gekommen sei. Auch könne er sich zum Teil selbst verpflegen, z. B. teilweise selbst aus der Tasse trinken und mit der Gabel essen. Den Aufhebungsbescheid nahm die Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens zurück, sodass der Antragsteller die Fördergruppe vom 11. bis 31. Oktober 2004 wieder besuchen konnte.
Den Folgeantrag des Antragstellers auf Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die Teilnahme an der Fördergruppe ab 1. November 2004 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. Oktober 2004 ab und bewilligte stattdessen Hilfe zur Pflege in Form von Tagespflege in der Einrichtung "Sch. " Ma. GmbH, da nach Einschätzung des rehabilitationspädagogischen Fachdienstes die Ziele der Eingliederungshilfe nicht erreicht werden könnten und Hilfe zur Pflege als geeignete Hilfeart anzusehen sei. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Halle erhobene Klage ist dort unter dem Aktenzeichen 4 A 861/04 HAL in der Hauptsache anhängig. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Halle durch Beschluss vom 21. Dezember 2004 angeordnet, dass die Antragsgegnerin für die Zeit vom 21. Dezember 2004 bis zum 31. März 2005 weiterhin Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die weitere Teilnahme an der Fördergruppe zu leisten habe. Bis dahin sei durch eine Stellungnahme der WfbM zu klären, ob durch die weitere Teilnahme an der Fördergruppe eine Milderung der Folgen der Behinderung des Antragstellers zu erwarten ist. Über den Anordnungszeitraum hinaus bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. März 2005 die weitere Teilnahme an der Förderungsgruppe bis zum 31. Mai 2005, weshalb der Antragsteller vom 3. Januar bis zum 31. Mai 2005 wieder an der Fördergruppe teilnahm.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2005 lehnte die Antragsgegnerin erneut die weitere Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die Teilnahme an der Fördergruppe für die Zeit ab 1. Juni 2005 ab und gewährte dem Antragsteller statt dessen Hilfe zur Pflege in Form von Tagespflege, wahlweise in der Einrichtung Tagesbetreuung K. S. oder der Tagesbetreuung der Sozialstation in H ... Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin wiederum auf das Gutachten vom 21. Mai 2004, wonach festgestellt worden sei, dass eine Förderung auf Grund der schweren geistigen und körperlichen Behinderung nur in stark eingeschränkter Form möglich sei und der weitaus überwiegende Teil der Betreuungszeit in der Fördergruppe auf rein pflegerische Maßnahmen und Versorgungsmaßnahmen entfiele, sodass die Ziele der Eingliederungshilfe nicht zu erreichen seien und Hilfe zur Pflege als geeignete Hilfeart angesehen werde. Diesen Bescheid hat der Antragsteller mit am 18. Mai 2005 beim Verwaltungsgericht Halle eingegangenem Schreiben zum Gegenstand des dortigen Verfahrens 4 A 861/04 HAL gemacht. In Bezug auf diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Halle das Verfahren durch Beschluss vom 18. Mai 2005 abgetrennt und durch weiteren Beschluss vom 24. Mai 2005 an das Sozialgericht Halle verwiesen. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 13 SO 120/05 anhängig.
Bereits am 17. Mai 2005 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Halle beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Kosten für die weitere Teilnahme an der Fördergruppe ab dem 1. Juni 2005 bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu bewilligen. Mit Beschluss vom 24. Mai 2005 hat das Verwaltungsgericht Halle auch diesen Rechtsstreit an das Sozialgericht Halle verwiesen. Seinen Antrag hat der Antragsteller – zum Teil unter Bezugnahme auf den Vortrag im Hauptsacheverfahren – damit begründet, dass die Unterbrechung der Förderung jeweils zu Rückschlägen geführt habe, sodass die grundsätzlich möglichen, durch die Förderung zu erzielenden Fortschritte nicht erreicht werden konnten. Das Gutachten des rehabilitationspädagogischen Dienstes vom 21. Mai 2004 weise erhebliche Mängel auf, da es auf einer "Besichtigung" des Antragstellers von einer Viertelstunde Dauer beruhe und im Widerspruch zu den Vorgutachten stünde. Auch ein Gutachten vom März 2005 beruhe nur auf Stellungnahmen der Lebenshilfe e.V. und einem Befundbericht des Logopäden. Entgegen den Angaben im Gutachten sei er in der Lage, sich sprachlich verständlich zu äußern und ein Gespräch zu führen. Die logopädische Behandlung habe zu Verbesserungen geführt, sodass er jetzt auch von fremden Personen verstanden werde und Telefonate mit Verwandten führen könne. Auch sei der Pflegebedarf geringer als angegeben, da er tatsächlich in der Einrichtung nicht gewindelt werde. Dieses sei nur ein einziges Mal erfolgt, um den dortigen Deckenlifter zu erproben. Soweit ihm Hilfe zur Pflege bewilligt werde, seien die genannten Einrichtungen ungeeignet, da deren Pflegekonzepte ausschließlich auf die Altenpflege ausgelegt seien und der mitgeteilte Personalschlüssel nicht die Möglichkeit der notwendigen 1:1-Betreuung biete.
Demgegenüber hat sich die Antragsgegnerin darauf berufen, dass auf Grund des Personalschlüssels in der Fördergruppe (1:4) die notwendige 1:1 Betreuung nicht gewährleistet werden könne. Zudem bestünde keine Aussicht auf Erreichen der Ziele der Eingliederungshilfe, was sich aus dem Gutachten vom 21. Mai 2004 sowie aktuellen Berichten der Gruppenleiterin ergebe, wonach keine Verbesserung der Fähigkeiten des Antragstellers eingetreten sei, wofür auch die Anforderung zusätzlichen Personals für eine 1:1-Betreuung spräche. Durch die zukünftige Gewährung von Hilfe zur Pflege seien keine Rückschritte des Antragstellers zu erwarten, da diese auch Angebote zur aktiven Pflege umfasse und die Konzepte der vorgeschlagenen Einrichtungen zwar auf ältere Pflegebedürftige ausgerichtet seien, jedoch junge behinderte Menschen nicht ausschließen würden. Auch entstünden dem Antragsteller in dieser Umgebung keine Nachteile, da ihm die Kontaktaufnahme zu anderen jungen behinderten Menschen auf Grund seiner Behinderungen nach einem Gutachten vom 13. März 2005 ohnehin nicht möglich sei.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 28. Juni 2005 zurückgewiesen, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Bei summarischer Prüfung bestehe keine Aussicht, dass durch weitere Teilnahme an der Fördergruppe die Behinderung des Antragstellers gemildert und der Antragsteller in die Gesellschaft eingegliedert werden könne. So sei auf Grund von Entwicklungsberichten aus dem Mai 2004 bzw. Mai 2005 keine objektive Milderung der Behinderung feststellbar. Aus einer Stellungnahme der Lebenshilfe e.V. vom 24. Mai 2005 folge zudem, dass dem Antragsteller eine selbständige, aktive Teilnahme am Gruppen- und Fördergeschehen nicht möglich sei. Inhaltliches Verstehen der Förderangebote sei nicht feststellbar. Trotz der täglichen umfassenden Hilfestellungen und Förderangebote habe der Antragsteller keine Fortschritte gemacht.
Gegen den am 1. Juli 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 11. Juli 2005 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 9. September 2002 die Notwendigkeit der Gewährung von Eingliederungshilfe ergebe, wie sie auch bis 2004 anstandslos gewährt worden sei. Eine Änderung des Förderbedarfs sei seither nicht eingetreten. Das Gutachten des rehabilitationspädagogischen Fachdienstes stehe dem nicht entgegen, da dieses lediglich auf einer kurzen "Besichtigung" in der Einrichtung beruhe und die Berichte der Leiterin der Fördergruppe seinen Zustand nicht richtig wiedergäben. Die notwendige Förderung – insbesondere auch der geistigen Fähigkeiten – könne nur durch das geschulte Personal in einer Fördergruppe, nicht jedoch durch das Personal einer Pflegeeinrichtung erbracht werden. Die Fördergruppe der WfbM sei die einzige Einrichtung zur Tagesbetreuung jüngerer schwer- und mehrfachbehinderter Menschen in der weiteren Umgebung. Durch das Ende der Förderung seien seine sprachlichen und körperlichen Fähigkeiten rückläufig, die Enttäuschung über die Herausnahme aus der Fördergruppe führe zum geistigen Rückzug. Insoweit beziehe er sich auf eine "eidesstattliche Versicherung" seiner Mutter vom 5. August 2005. Demgegenüber sei bei gezielter weiter Förderung jedenfalls eine Steigerung seiner geistigen Fähigkeiten zu erwarten, was bereits in der von ihm zuvor besuchten Schule erkannt worden sei.
Das Sozialgericht Halle hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 12. Juli 2005).
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 28. Juni 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Teilnahme an der Fördergruppe der Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe M L. e. V. ab dem 1. Juni 2005 bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass zwar 2002 die Gewährung von Eingliederungshilfe angezeigt gewesen sei, jedoch nach dem Gutachten vom 21. Mai 2004 und den Berichten der Gruppenleiterin keine Aussicht mehr bestünde, die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen, da weder Hoffnung auf eine Verringerung des Pflegebedarfs noch auf Erfolge bezüglich der Teilhabefähigkeit des Antragstellers bestünde. Insbesondere durch Aufzeichnungen der Gruppenleiterin sei zu belegen, dass es zu keinerlei Fortschritten im Hinblick auf das Förderziel gekommen sei, eine Steigerung der Teilhabefähigkeit zu erreichen und den Antragsteller soweit wie möglich von Pflege unabhängig zu machen. Die für den Antragsteller erforderliche Pflege könne in der Fördergruppe nicht gewährleistet werden, sodass diese Maßnahme für ihn ungeeignet sei und auf Grund des überwiegenden Pflegebedarfs eine teilstationäre Pflegeeinrichtung das geeignete Mittel darstelle. Die benannten Pflegeeinrichtungen seien nach § 72 SGB XI zugelassen und somit im Rahmen ihres Versorgungsvertrages verpflichtet, den Versicherten die erforderlichen Leistungen zur Verfügung zu stellen. Rückschritte des Antragstellers seien auf Grund der auch hier zu leistenden aktivierenden Pflege vermeidbar. Zudem bestünde die Möglichkeit, unabhängig von Leistungen der Sozialhilfe oder der Pflegeversicherung einen Logopäden in Anspruch zu nehmen.
Die Kosten der weiteren Teilnahme des Antragstellers an der Fördergruppe betragen nach Angaben der Antragsgegnerin monatlich (21 Betreuungstage) durchschnittlich 1386,42 EUR zuzüglich 505,00 EUR Beförderungskosten. Für die bewilligte Tagespflege fielen monatlich durchschnittlich 1.197,00 EUR zuzüglich 105,00 EUR Beförderungskosten (S. ) bzw. 1.228,92 EUR (Eigenbetrieb Sozialstation H. ) an. Demgegenüber hat die Private Krankenpflege & Seniorenbetreuung K. S. in einer vom Senat angeforderten Auskunft vom 10. August 2005 mitgeteilt, dass in einem Gespräch mit den Eltern des Antragstellers Anfang Juni 2005 festgestellt worden sei, dass der Antragsteller dort nicht betreut werden könne, da diese nicht über die notwendigen Einrichtungen verfüge. Ebenfalls auf Anfrage des Senats hat der Eigenbetrieb Sozialstation H. in einer Auskunft vom 11. August 2005 mitgeteilt, dass ohne nähere Informationen über den erforderlichen Gesamtpflegeaufwand keine Zusage einer möglichen Betreuung gegeben werden könne. Für den Behindertentransport kooperiere man mit einem Fahrdienst, für den 35 EUR pro Tag zu zahlen seien.
Der Senat hat die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie die Akte des Sozialgerichts Halle zum Hauptsacheverfahren (S 13 SO 120/05) zum Verfahren beigezogen. Die hierin befindlichen Gutachten und Stellungnahmen wurden durch die Anforderung weiterer in den Akten erwähnter Unterlagen bei der Antragsgegnerin ergänzt. Danach wurden über den Antragsteller neben den bereits zitierten Gutachten unter anderem die folgenden Gutachten, Stellungnahmen und Entwicklungsberichte erstellt:
&61623; Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt (MDK) vom 29. August 2002 zur Frage der Notwendigkeit eines Deckenliftsystems, in dem die Diagnosen einer schweren spastischen Tetraparese infolge frühkindlicher Hirnschädigung bei Frühgeburtlichkeit, extreme Adipositas ("sicherlich mehr als 100 kg" bei 160 cm Körpergröße) sowie eine schwere geistige Retardierung genannt werden.
&61623; Entwicklungsbericht der WfbM für den Zeitraum vom 4. November 2002 bis 31. Oktober 2003, der Förderungsziele und deren Erreichen unterschieden nach den Bereichen Arbeit und Beschäftigung, lebenspraktische Anleitung, besondere psychosoziale Hilfen, pflegerische Hilfen, Bildung sowie Freizeit darstellt. Danach bestand das Förderziel stets in der Erhaltung des bisher Erreichten. Dieses wurde ausschließlich im Bereich Bildung "in Ansätzen erreicht", in den anderen Bereichen wurde das Förderziel "nicht erreicht".
&61623; Situationsbericht der WfbM vom 26. August 2003, in dem über einen außerordentlich hohen Pflegebedarf des Antragstellers berichtet wird, der eine fast ständige Einzelbetreuung, bei zahlreichen Verrichtungen durch zwei Betreuer, beim Windeln sogar durch drei Betreuer notwendig mache. Der täglich erforderliche Hilfebedarf könne mit dem vorgehaltenen Personalschlüssel 1:4 nicht sichergestellt werden, sodass eine zusätzliche Betreuungskraft beantragt werde.
&61623; Amtsärztliches Gutachten der Fr. Dr. K. vom 13. Oktober 2003, wonach eine 1:1-Betreuung des Antragstellers sowie eine Begleitperson für den Fahrdienst notwendig seien.
&61623; Entwicklungsbericht der WfbM vom 16. September 2004 zum Stand vom 2. Juli 2004, der alleine textliche Darstellungen enthält, denen zu entnehmen ist, dass allenfalls bei der Akzeptanz gegenüber einem Wechsel der Betreuungspersonen eine Verbesserung erreicht werden konnte. Betont wird, dass dem Antragsteller anzumerken sei, dass er gerne die Einrichtung besuche und den Wechsel von der Wohnung zur Einrichtung schätze.
&61623; Gutachten des Logopäden B. vom 8. Dezember 2004, das auf Veranlassung der Eltern des Antragstellers erstellt wurde: Der Antragsteller befand sich seit Januar 1998 dort in Betreuung. Nach 290 Sitzungen wurde "auf Grund der positiven Entwicklung" eine Therapiepause gemacht, eine Wiederaufnahme der Therapie erfolgte im Oktober 2004. Es wurden Verbesserungen beim Nachsprechen erreicht, jedoch verblieb es bei einem sehr stark eingeschränkten bzw. nicht möglichen Ausdrücken eigener Gedanken, Gefühle und Wünsche. Auch seit Oktober sei eine leichte Besserung feststellbar gewesen. Das Sprachverständnis für alltagsrelevante Gegebenheiten sei relativ gut entwickelt, der Antragsteller könne auf Fragen zum Alltag, zu Wünschen und Bedürfnissen lautsprachlich entsprechend reagieren. Aktiv fehle ihm der Wortschatz, um ein Gespräch zu führen, er könne aber Wünsche und Bedürfnisse äußern. Eine weitere Teilnahme an der Fördergruppe werde empfohlen, damit der Antragsteller mit Gleichaltrigen zusammen sein könne.
&61623; Stellungnahme des Rehabilitationspädagogischen Fachdienstes (Fr. Dipl.-Med. Seidel) vom 15. März 2005 zu diesem Gutachten: Nach der Inaugenscheinnahme am 7. Mai 2004 habe die logopädische Behandlung nur wenig Erfolg gehabt. Jedenfalls stünden nach diesem Gutachten medizinische Leistungen und nicht die Eingliederungshilfe im Vordergrund. Eine Kommunikation zwischen den behinderten Menschen in der Fördergruppe sei nicht möglich. Ansprechpartner seien nur die Betreuer. Als richtige Hilfeart werde weiterhin die Hilfe zu Pflege angesehen.
&61623; Schreiben der WfbM vom 18. März 2005 zur Auswertung der Betreuungszeit vom 3. März bis 31. März 2005, wonach keine Änderung gegenüber dem Stand Juli 2004 eingetreten sei. Es sei nicht feststellbar, ob einfachste Förderangebote visuell und akustisch wahrgenommen würden. Diese könnten nicht selbständig ausgeführt werden. Trotz intensiver Begleitung sei keine Verbesserung bei der Annahme von Förderaspekten festzustellen. Es sei nicht erkennbar, inwieweit der Antragsteller Gespräche zur vorgegebenen Tagesaufgabe (Förderziel) für sich mental umsetzen könne.
&61623; Aufstellung der WfbM zum täglichen Pflege- und Förderaufwand in der Fördergruppe vom 18. März 2005, wonach der Antragsteller keine Tätigkeiten selbst ausführen könne und keine Eigenimpulse zum Tätigwerden zeige. Er könne Förderangebote visuell und akustisch erfassen, aber kaum Beschäftigungseinheiten ausführen. Er versuche sich zu Themen, die ihn interessierten, in undeutlichen Ein- bis Zweiwortsätzen zu äußern. Auf Fragen antworte er mit "ja" oder "nein" oder überhaupt nicht.
&61623; Schreiben der WfbM vom 21. März 2005 an die Antragsgegnerin, wonach keine positive Veränderung des Hilfebedarfs gegenüber den Vorberichten eingetreten sei. Der Pflegeaufwand habe sich jedoch verringert, weil das Frühstück zu Hause eingenommen werde. Weiterhin sei eine Betreuung nur 1:1 möglich.
&61623; Ergänzende Stellungnahme des Rehabilitationspädagogischen Fachdienstes (Fr. Dipl.-Med. Seidel) auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2004: An dem Gutachten vom 21. Mai 2004 werde festgehalten. Das Ziel der Eingliederungshilfe werde in der Fördergruppe nicht erreicht; von einer Milderung der Folgen der Behinderung könne mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgegangen werden.
&61623; Auswertung der WfbM vom 23. Mai 2005 zum Förder- und Pflegeaufwand in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2005, wonach trotz täglicher umfassender Hilfestellungen, Anleitungen, Motivationen und motorischer Trainingsangebote keinerlei Fortschritte festgestellt werden konnten. Es sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller die Fördermaßnahmen selbst aktiv annehmen und umsetzen könne. Bei vorgegebenen Förderzielen, Tagesaufgaben und einzelnen Abläufen sei nicht erkennbar, ob der Antragsteller diese kognitiv aufnehmen könnte. Nur anhand seiner Mimik sei zu erkennen, dass er sich in der Gemeinschaft sichtlich wohl fühle.
&61623; Schreiben der WfbM vom 24. Mai 2005 zur Ermittlung des Pflege- und Förderbedarfs zur weiteren Übernahme der Kosten für eine 1:1-Betreuung bezogen auf die Zeit ab 1. April 2005, wonach keine wesentlichen Änderungen zu den Vorberichten eingetreten seien. Eine selbständige aktive Teilnahme am Gruppengeschehen sei dem Antragsteller nicht möglich. Ein inhaltliches Verstehen der Förderangebote sei nicht erkennbar, gleiche Fragen würden mit "ja" und später mit "nein" beantwortet.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten der angeführten Unterlagen wird auf die Verfahrensakte sowie die beigezogene Akte des Verfahrens S 13 SO 120/05 und die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese haben bei der Entscheidung vorgelegen.
II.
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 173 SGG) Beschwerde hat überwiegend Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Dringlichkeit der Maßnahme (Anordnungsgrund) sind gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Dies ist vorliegend gelungen, denn die den geltend gemachten Anspruch auf Eingliederungshilfe begründenden Tatsachen liegen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (hierzu Binder in HK-SGG § 86 b RndNr. 35) vor. Gleichzeitig überwiegen die bei Unterlassen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller entstehenden Nachteile deutlich die mit ihrem Erlass verbundenen Nachteile für die Antragsgegnerin.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Teilnahme an der Fördergruppe der WfbM stützt sich auf § 53 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII). Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt sind Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und so lange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Dass der Antragsteller zum Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gehört, steht aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens der Frau Dr. K. vom 9. September 2002 zur Überzeugung des Senats fest und ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin besteht auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Aufgaben der Eingliederungshilfe bei einer weiteren Gewährung erfüllt werden können.
Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 53 Abs. 3 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Bereits aus der Formulierung "soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen" folgt, dass ein bestehender erheblicher oder sogar überwiegender Pflegebedarf, auch wenn er zukünftig nicht zu beheben sein wird, den Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nicht ausschließt (vgl. BVerwG, U. v. 27. Oktober 1977, V C 15.77, BVerwGE 55, 31, 37; OVG Schleswig, B. v. 11. April 2003, 2 MB 47/03, FEVS 55, 184; Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 39 RndNr. 35 m.w.N.). Ebenso ist es nicht Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe, dass hierdurch die Eingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft in einem Maße erreicht werden kann, dass er völlig selbstbestimmt und weitgehend unabhängig sein Leben gestalten könnte. Es reicht vielmehr aus, wenn die Folgen der Behinderung durch die Eingliederungshilfe gemindert werden können (OVG Schleswig, a.a.O.).
Eine solche Minderung oder Milderung i.S. des § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII liegt, wie aus der Verweisung des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf § 26 SGB IX (hier insbesondere Abs. 1) zu schließen ist, bereits allein darin, dass eine weitere Verschlimmerung der Behinderungsfolgen, insbesondere auch der Pflegebedürftigkeit, durch die erbrachte Leistung verhütet wird (vgl. Bieritz-Harder in LPK-SGB XII § 53 RndNr. 23). Eine Milderung der Behinderungsfolgen i.S. des § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII liegt auch nicht nur dann vor, wenn sich die Teilhabefähigkeit des behinderten Menschen nach objektiven Maßstäben gebessert oder jedenfalls in Folge der Leistung nicht weiter verschlechtert hat. Vielmehr ist § 53 Abs. 3 SGB XII im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen des Rehabilitationsrechts auszulegen. So erhalten behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 SGB IX Leistungen nach dem SGB IX und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen u.a., um ihre Selbstbestimmung zu fördern. Dieses Ziel verweist auf Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz und die daraus folgende Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, also auch der Verwaltung und Rechtsprechung, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Ziel der Leistungen ist es danach auch, denjenigen, der seine Grundrechte z.B. wegen einer Behinderung faktisch nicht ausüben kann, dennoch die Möglichkeit zu verschaffen, sich selbst als Grundrechtsinhaber zu erleben und die Grundrechte trotz bestehender Funktions- und Fähigkeitsstörungen wahrzunehmen (vgl. Bieritz-Harder in LPK-SGB XII § 53 RdnNr. 22). In diesem Sinne gebietet es die Achtung vor der Subjektivität und Würde des behinderten Menschen eine Milderung der Folgen einer Behinderung bereits dann anzunehmen, wenn durch eine Maßnahme nicht nur Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen, sondern auch des seelischen Zustandes des behinderten Menschen gebessert und dadurch die mit der Behinderung verbundene "Bürde" für ihn gemindert werden kann (vgl. Voelzke in Hauck/Nofts SGB XII § 53 RndNr. 27; Meusinger in Fichtner/Wenzel, BSHG, 2. Aufl., § 39 RndNr. 24).
Eine Milderung der Behinderungsfolgen des Antragstellers im vorstehend dargelegten Sinne ist in den bei den Akten befindlichen Gutachten und Berichten für die Vergangenheit festgehalten. So wird sowohl in dem Gutachten des Rehabilitationspädagogischen Fachdienstes vom 21. Mai 2004 als auch im Entwicklungsbericht der WfbM vom 16. September 2004 und der Auswertung des Förder- und Pflegeaufwandes für den Zeitraum 1. April bis 31. Mai 2005 der WfbM vom 23. Mai 2005 jeweils angegeben, dass der Antragsteller die Einrichtung gerne besuche und den Wechsel von der Wohnung zur Einrichtung schätze bzw. dass er sich in der Gemeinschaft ersichtlich wohlfühle. Dies korrespondiert mit den Angaben der Mutter des Antragstellers, die ebenfalls mitteilt, dass dieser die Einrichtung gerne besucht habe und weiter zu besuchen wünsche und auf die Unterbrechung der Teilnahme an der Fördergruppe mit Unverständnis und Rückzug bzw. merklicher Verstimmung reagiere. Ohne die Teilnahme an der Fördergruppe tritt also eine Verschlechterung des Befindens des Antragstellers ein. Danach hält es der Senat für überwiegend wahrscheinlich, dass die Teilnahme an der Fördergruppe der WfbM auch zukünftig geeignet sein wird, dem Antragsteller die mit seiner Behinderung verbundene Bürde zu erleichtern und dadurch die Folgen seiner Behinderung zu mildern.
Hiergegen sprechen auch nicht die in den vorliegenden Unterlagen im Übrigen dargestellten Umstände, denn diesen Darstellungen kann nicht einmal sicher entnommen werden, dass es nicht zumindest bezüglich einzelner Förderaspekte sogar zu einer, wenn auch nur geringen Verbesserung des objektiven Zustands des Antragstellers gekommen ist. So ist bereits der erste Entwicklungsbericht der WfbM vom 22. August 2003 zumindest erläuterungsbedürftig, denn einerseits wurde in den fünf Förderbereichen als Förderziel jeweils "Erhaltung des bisher Erreichten" angegeben, welches nur im Bereich "Bildung" in Ansätzen erreicht wurde, andererseits jedoch wurde für die weitere Förderung als Ziel die Steigerung des gegenwärtigen Zustandes und nicht nur eine Verhinderung einer weiteren Verschlechterung festgelegt. Es muss also angenommen werden, dass nach Einschätzung der WfbM jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch eine Besserungsmöglichkeit bestand. Wenig aussagekräftig ist demgegenüber der Entwicklungsbericht der WfbM vom 16. September 2004, da hier die Rubrik bezüglich des Erreichens der Förderziele nicht ausgefüllt wurde. Allerdings ist in diesem Bericht eine Verbesserung in der Akzeptanz eines Wechsels von Betreuungspersonen dargestellt. Dagegen legen die Auswertungen der WfbM der Betreuungszeit vom 3. Januar bis 31. März bzw. vom 1. April bis 31. Mai 2005 nahe, dass es in diesen fünf Monaten zu keiner Verbesserung hinsichtlich einzelner Förderaspekte gekommen ist. Gleichzeitig wird erstmals in Abrede gestellt, dass der Antragsteller die Förderangebote überhaupt mental erfassen könne, was jedoch im Gegensatz zu der Angabe in der Aufstellung des täglichen Pflege- und Förderaufwands vom 18. März 2005 steht, wonach der Antragsteller versuche, sich zu Themen, die ihn interessieren, in undeutlichen Ein- bis Zweiwortsätzen zu äußern. Dass der Antragsteller durchaus in der Lage ist, sich zu eigenen Wünschen und Bedürfnissen zu äußern, kann auch dem logopädischen Gutachten des Herrn B. vom 8. Dezember 2004 entnommen werden, wonach das Sprachverständnis für alltagsrelevante Gegebenheiten relativ gut entwickelt ist, der Antragsteller auf Fragen zum Alltag, zu Wünschen und Bedürfnissen lautsprachlich entsprechend reagieren kann und auch Wünsche und Bedürfnisse äußern kann.
Die Berichte der WfbM enthalten jedenfalls aber keinerlei Hinweise darauf, ob durch die Fördermaßnahmen möglicherweise eine Verschlechterung der bisher vorhandenen begrenzten Fähigkeiten des Antragstellers verhindert wurde und ob entgegen den Befürchtungen der Mutter des Antragstellers auch bei einem Ende der Fördermaßnahmen keine Verschlechterung zu befürchten ist. Dies ist auch nicht dem Gutachten des Rehabilitationspädagogischen Fachdienstes vom 21. Mai 2004 sowie den nachfolgenden Stellungnahmen vom 13. März und 30. März 2005 zu entnehmen. Letztere werten nur die bereits erwähnten Berichte der WfbM aus. Das Gutachten selbst beruht nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragstellers auf einem Besuch in der Fördereinrichtung von 15 Minuten Dauer und konzentriert sich auf das zeitliche Verhältnis von Pflegemaßnahmen zu Fördermaßnahmen. Es enthält aber keine konkreten Aussagen darüber, ob und ggf. im welchem Maße die oben aufgezeigten Ziele der Eingliederungshilfe, insbesondere auch eine Verhinderung von Verschlechterungen, bisher erreicht wurden und zukünftig zu erreichen sein werden. Dementsprechend wird die Empfehlung, dem Antragsteller zukünftig anstelle der Eingliederungshilfe Hilfe zur Pflege zu gewähren, damit begründet, dass Pflegeleistungen zeitlich überwiegen und eine gesellschaftliche Eingliederung des Antragstellers nicht möglich sein werde. Hierin offenbart sich ein grundlegendes Fehlverständnis der Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe sowie der für die Abgrenzung gegenüber der Hilfe zur Pflege maßgeblichen Gesichtspunkte.
Ein Anordnungsgrund ist schon alleine aufgrund des auch nach Ansicht der Antragsgegnerin bestehenden Bedarfs des Antragstellers an einer ambulanten Tagesbetreuung gegeben, da dieser unstreitig bestehende Bedarf zur Zeit tatsächlich auch nicht durch die bewilligten Leistungen zur Pflege gedeckt wird oder gedeckt werden kann. So hat die Private Krankenpflege & Seniorenbetreuung K. S. in ihrer Auskunft vom 10. August 2005 nicht nur mitgeteilt, dass ein Transport des Antragstellers mit den Mitteln dieser Einrichtung nicht möglich wäre, vielmehr wird auch darauf hingewiesen, dass man dort "nicht über die notwendigen Voraussetzungen ... zur Betreuung derartiger Patienten" verfüge. Ausdrücklich wird auf das Fehlen einer Hebevorrichtung zum Transfer des Antragstellers innerhalb der Einrichtung verwiesen. Hierzu wird weiter ausgeführt, dass den Angehörigen des Antragstellers dargelegt worden sei, dass dessen Betreuung in dieser Einrichtung nicht möglich sei. Danach kann der Senat keine Eignung dieser Einrichtung zur Betreuung des Antragstellers annehmen.
Auch dem Schreiben des Eigenbetriebs Sozialstation H. vom 11. August 2005 sind Vorbehalte hinsichtlich der Betreuung schwerstpflegedürftiger Personen zu entnehmen, da eine Zusage vom erforderlichen Gesamtpflegeaufwand abhängig gemacht wird. Zudem ist der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 15. August 2005 zu entnehmen, dass eine konkrete Abstimmung mit diesen Einrichtungen von ihrer Seite nicht stattgefunden hat und deshalb auch nicht feststeht, ob die notwendige ambulante Tagesbetreuung des Antragstellers tatsächlich in dieser Einrichtung erbracht werden kann. Auf eine mögliche rechtliche Verpflichtung der Pflegeeinrichtung, auch Patienten mit den besonderen Bedürfnissen des Antragstellers aufzunehmen, kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen, denn nach den im Sozialhilferecht geltenden Grundsätzen ist die Hilfeleistung so zu bemessen und zu erbringen, dass der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich im vollen Umfangen befriedigen kann. Hieran bestehen aber nicht nur aufgrund der Auskunft des Eigenbetriebs Sozialstation H. vom 11. August 2005 erhebliche Zweifel. Vielmehr ist völlig ungeklärt, wie im Rahmen des im Pflegekonzept dieser Einrichtung angegebenen Betreuungsverhältnisses von 2 Vollzeitstellen für insgesamt 10 Tagespflegeplätze die notwendige 1:1-Betreuung des Antragstellers gewährleistet werden kann. Soweit die Antragsgegnerin dem entgegenhält, auch in der Fördergruppe der WfbM sei eine 1:1-Betreuung nicht gewährleistet, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn mit Bescheid vom 6. Oktober 2004 hat sie dem Antragsteller diese Leistung durch Übernahme der Kosten eines erhöhten Pflegesatzes gewährt.
Selbst wenn es der Antragsgegnerin gelingen sollte, eine Pflegeeinrichtung zu benennen, die den besonderen Pflegebedarf des Antragstellers aufgrund der dort vorhandenen Einrichtungen und des vorgehaltenen Personals befriedigen könnte, so könnte dies nicht zur Ablehnung der beantragten Anordnung führen. Auch in diesem Falle wären die mit der Einstellung von Eingliederungsleistungen verbundenen Nachteile für den Antragsgegner gewichtiger als die Interessen der Antragsgegnerin an einer Umstellung auf Hilfe zur Pflege. Ein wesentlicher Nachteil läge für den Antragsgegner alleine darin, dass er aufgrund der Nichtteilnahme an der Fördergruppe in seinem Wohlbefinden deutlich beeinträchtigt wird, wie seine Mutter dargelegt hat. Auf Grund der wiederholten Angaben der WfbM, dass dem Antragsteller anzumerken sei, wie gerne er die Einrichtung besuche, hat der Senat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Aussage der Mutter des Antragstellers zu zweifeln. Zudem steht zu befürchten, dass aufgrund der ausbleibenden Förderleistungen Verschlechterungen der dem Antragsteller noch verbliebenen Fähigkeiten eintreten, wie dies von seiner Mutter mitgeteilt wird. Dass diese Befürchtungen nicht aus der Luft gegriffen sind, legt der Entwicklungsbericht vom 22. August 2003 nahe, wonach – wie bereits erwähnt – das ursprüngliche Förderziel in der Erhaltung des bisher Erreichten in allen Förderbereichen bestand. Hieraus ist auf die Möglichkeit einer weiteren Verschlechterung ohne Förderung zu schließen. Der Antragsgegnerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie sich demgegenüber darauf beruft, dass bisher nur vermutet werden könne, dass sich der Antragsteller in einer Pflegeeinrichtung weiter zurückziehen werde. Ob solche Befürchtungen zu Unrecht bestehen und die Möglichkeiten in einer Einrichtung der Tagespflege tatsächlich ausreichen, den konkreten Förderbedarf des Antragstellers einschließlich der Verhinderung von Rückschritten vollständig zu decken, hätte die Antragsgegnerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nach § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) bereits in der Vergangenheit, beispielsweise durch ein fundiertes psychologisches Gutachten, von Amts wegen feststellen müssen. Dieses wird sie während des im Hauptverfahrens zunächst nachträglich durchzuführenden Widerspruchsverfahrens nachzuholen haben.
Gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Verhinderung von seelischen Nachteilen und möglichen Verschlechterungen seines Entwicklungsstandes durch eine weitere Teilnahme an der Fördergruppe hat die Antragsgegnerin nur ein finanzielles Interesse an der Umstellung der an den Antragsteller zu erbringenden Leistungen von Eingliederungshilfe auf Hilfe zur Pflege geltend gemacht. Dieses ist nicht einmal nachvollziehbar dargelegt, denn nach den Angaben der Antragsgegnerin betrugen die Kosten der Betreuung des Antragstellers in der Fördergruppe monatlich durchschnittlich 1.386,42 EUR zzgl. durchschnittlicher 505,00 EUR Beförderungskosten. Demgegenüber betragen die Betreuungskosten in der einzigen möglicherweise geeigneten Einrichtung (Eigenbetrieb Sozialstation H. ) monatlich 1.228,92 EUR, wobei die erforderlichen Kosten einer Einzelbetreuung bisher nicht berücksichtigt sind. Zuzüglich der von dieser Einrichtung mitgeteilten Beförderungskosten von 35,00 EUR pro Tag ergäbe sich bei einer Betreuung an 21 Tagen im Monat, wie diese von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegt wurde, ein höherer finanzieller Aufwand, als dieser in der Vergangenheit für die Betreuung in der Fördergruppe anfiel.
Die einstweilige Anordnung der Erbringung von Eingliederungshilfe war bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu befristen, um eine kontinuierliche Förderung des Antragstellers zu ermöglichen und die für ihn mit einer – auch bei einem weiteren Antrag auf einstweilige Anordnung möglicherweise nicht zu vermeidenden – erneuten Unterbrechung der Teilnahme an der Fördergruppe verbundenen Nachteile zu vermeiden.
Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen, da die begehrte Eingliederungshilfe für die Vergangenheit nicht mehr erbracht werden kann.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
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