Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 KR 1031/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 45/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht des Klägers zur Krankenversicherung während des Bezuges von Krankengeld.
Der 1955 geborene Kläger war vom 4. April 1990 bis zum 31. Januar 2002 bei der Fa. Dachdecker- Einkauf B bzw. Ost e.G. als Mitarbeiter im Innen- bzw. Außendienst beschäftigt. Im Hinblick auf diese Beschäftigung war er bis zum 31. Dezember 1994 versicherungspflichtiges, ab 1. Januar 1995 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bis zum 18. Oktober 2002 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse.
Im Mai 2000 erlitt er einen Hirninfarkt und war in Folge dieser Erkrankung u. a. ab 11. Dezember 2001 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 22. Januar 2002 bis zum 17. Oktober 2002 bezog er auf Grund dieser Arbeitsunfähigkeit von der Beklagten Krankengeld. Ab 18. Oktober 2002 erhielt er von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld, ab 1. Dezember 2002 bezieht er eine ihm zunächst befristet, später unbefristet gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Bundesknappschaft bzw. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bei der er seit dem 1. Februar 2003 auch krankenversichert ist.
Mit Bescheid vom 8. März 2002 zog ihn die Beklagte zu einem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 105,53 EUR ab 1. Februar 2002 heran. Dem widersprach der Kläger mit der Begründung, er sei wegen des Bezuges von Krankengeld nach § 224 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) beitragfrei. Seinen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2002 mit der Begründung zurück, dass dem Kläger als freiwillig weiterversichertem Mitglied nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses fiktive Einnahmen in Höhe des neunzigsten Teils der monatlichen Bezugsgrenze kalendertäglich (2002 26,56 EUR täglich, 781,67 EUR monatlich) zuzurechnen seien. Auf Grund dieser Beitragsbemessungsgrundlage ergebe sich für ihn unter Berücksichtigung des ermäßigten Beitragssatzes ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von 105,53 EUR; beitragsfrei sei lediglich das ihm gewährte Krankengeld.
Auf die gegen den Beitragbescheid erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 21. Februar 2003 den Bescheid vom 8. März 2002 aufgehoben: Der Kläger sei nicht zur Entrichtung des Mindestbeitrages verpflichtet, weil er während des Bezuges von Krankengeld ebenso wie ein pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei sei. Das lasse sich § 224 SGB V entnehmen. Danach sei das Versicherungsverhältnis beitragsfrei, weil das Krankengeld eine aus Beiträgen finanzierte Leistung der Krankenversicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sei und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers bestimme, die der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V und der Satzung der Beklagten zu Grunde zu legen sei.
Gegen das ihr am 17. März 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. April 2003 erhobene Berufung der Beklagten, mit der diese im Wesentlichen geltend macht: Freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) seien nach § 240 SGB V selbst dann beitragspflichtig, wenn sie keine Einnahmen erzielten. Erhielten sie Krankengeld, dürfe dieses nach § 224 SGB V bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden. Jedoch schließe § 224 SGB V nicht die Anwendung des § 240 Abs. 4 SGB V mit der Zuweisung fiktiver Einnahmen aus, die der Beitragsbemessung zwingend zu Grunde gelegt werden müssten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Beitragsbescheid der Beklagten aufgehoben; dieser ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er der Beklagten für die streitige Zeit Beiträge in Höhe der ihm nach § 240 Abs. 4 SGB V (in der hier noch anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) zuzurechnenden Mindestbemessungsgrundlage schuldet.
Beiträge sind für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit nicht das SGB V Abweichendes bestimmt (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V - i.V.m. § 223 Abs. 1 SGB V). Eine abweichende Bestimmung in diesem Sinne nimmt das Gesetz nicht durch Ausgestaltung eines besonderen rechtlichen Status der Beitragsfreiheit vor. Vielmehr ergibt sich Beitragsfreiheit im Einzelfall nur, wenn und solange beitragspflichtige Einnahmen nicht vorhanden sind oder nur solche Einnahmen erzielt werden, die kraft ausdrücklicher Regelung nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen. Hiernach war beim Kläger Beitragsfreiheit nicht gegeben.
Beim freiwillig versicherten Kläger richtet sich die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V i.V.m. der Satzung der Beklagten. Nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Jedenfalls eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Umfang des sich hiernach fiktiv ergebenden Betrags (2002 26,56 EUR kalendertäglich, 781,67 EUR monatlich) ist damit unabhängig von Satzungsregelungen der einzelnen Kasse bei allen freiwillig Versicherten anzunehmen und der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen (BSG, Urteil vom 26. Mai 2004 - B 12 P 6/03 R m.w.N. SozR 4-2500 § 224 Nr. 1), wie dies die Beklagte rechtsfehlerfrei getan hat.
An der Rechtspflicht des Klägers, sich auch während des Bezugs von Krankengeld an den Aufwendungen der Versichertengemeinschaft durch Beiträge zu beteiligen, ändert § 224 Abs. 1 SGB V nichts. Diese Vorschrift erfasst alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und ist daher auch auf freiwillig Versicherte anwendbar ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S. 25).
Das BSG hat zur Beitragsfreiheit von Bezieherinnen von Erziehungsgeld im Hinblick auf § 224 Abs. 1 SGB V in seinem Urteil vom 26. Mai 2004 (SozR 4-2500 § 224 Nr. 1) ausgeführt: "§ 224 Abs. 1 SGB V begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Beitragsfreiheit nur für das Erziehungsgeld selbst (vgl. die Nachweise in SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 25). Zwar ist nach Satz 1 der Vorschrift ein Mitglied für die Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld beitragsfrei, doch stellt Satz 2 in Übereinstimmung mit der früheren Rechtslage des § 383 Reichsversicherungsordnung (vgl. SozR 3-2200 § 383 Nr. 1) ausdrücklich klar, dass sich die "Beitragsfreiheit" während des Bezugs von Erziehungsgeld auf diese Leistung beschränkt. Beitragsfreiheit in dem umfassenden Sinne, dass im Einzelfall trotz fortbestehender freiwilliger Mitgliedschaft Beiträge ausnahmsweise überhaupt nicht zu entrichten sind, ergibt sich damit nur, wenn neben dem Erziehungsgeld beitragspflichtige Einnahmen nicht erzielt werden. Dagegen begründet auch § 224 Abs. 1 SGB V für seinen Anwendungsbereich weder generell Beitragsfreiheit noch verdrängt er spezialgesetzlich die Beitragspflicht sonstiger Einnahmen. Dies entspricht gleichzeitig dem Sinn der Vorschrift, den ungeschmälerten und "zusätzlichen" Bezug der Sozialleistung zu gewährleisten. Für diese Beschränkung der Beitragsfreiheit auf das Erziehungsgeld ist schließlich unerheblich, ob das Erziehungsgeld zur bisherigen Beitragsbemessungsgrundlage hinzutritt oder ob es seinerseits an die Stelle des bisher der Beitragsbemessung alleine zu Grunde gelegten Arbeitsentgelts tritt, aber noch andere ihrer Art nach in der freiwilligen Versicherung beitragspflichtige Einnahmen vorhanden sind (Urteil des BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S. 25).
Wie der Senat ebenfalls bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. BSGE 71, 244, 247 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2 S. 5; Nr. 3 S 12 ff; Nr. 7 S. 26 f), ist die von § 224 Abs. 1 SGB V vermittelte Beitragsfreiheit auch dann allein auf das Erziehungsgeld beschränkt, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kraft Gesetzes in einer Mindesthöhe fingiert wird. Durch den Bezug des Erziehungsgeldes, das die gesetzlich fingierten Einnahmen weder mindert noch entfallen lässt, bleibt daher die Verpflichtung aus § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, Beiträge nach dem Mindesteinkommen zu entrichten, unberührt. § 224 Abs. 1 SGB V ist unter diesen Umständen selbst dann keine abschließende Sonderregelung gegenüber § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, wenn tatsächliche Einnahmen vollständig fehlen (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 3 S. 12, 14). Umgekehrt ist nur dieses eingeschränkte Verständnis des § 224 Abs. 1 SGB V mit den in § 240 SGB V normierten Grundsätzen der Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern vereinbar. Zum einen bestimmt das Erziehungsgeld nicht die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes. Zum anderen hat sich nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Beitragsbemessung grundsätzlich nach der Gesamtheit der Einnahmen zu bestimmen, die im Zeitpunkt des Entstehens des Beitragsanspruchs die Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes bestimmen. Schließlich ist es mit dem Ziel des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, eine angemessene Leistungs- und Beitragsäquivalenz in der freiwilligen Versicherung herzustellen, unvereinbar, Mitglieder, die über grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen verfügen, nur deshalb insgesamt beitragsfrei zu lassen, weil die bisher maßgebende Bemessungsgrundlage durch eine beitragsfreie Sozialleistung ersetzt worden ist (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S. 26 f). Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer wie die Klägerin, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht versicherungspflichtig, jedoch freiwillig versichert waren und während des Bezugs von Erziehungsgeld keine weiteren Einkünfte haben, ergibt sich keine Ausnahme. Der Senat hat dies, nachdem er die Frage zunächst offen gelassen hatte (SozR 3-2500 § 224 Nr. 3 S. 14 f), später ausdrücklich bestätigt (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S. 28 f). Auch bei freiwillig Versicherten bleibt daher nur das an die Stelle des früher allein beitragspflichtigen Arbeitsentgelts tretende Erziehungsgeld beitragsfrei (§ 224 Abs. 1 Satz 2 SGB V), während Beiträge auf der Grundlage der Mindesteinnahmen nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu entrichten sind. Der Personenkreis, dem die Klägerin zugehört, wird damit nach Entfallen des Arbeitsentgelts vom Bezug des Erziehungsgelds an beitragsrechtlich so behandelt wie alle anderen Gruppen von freiwillig Versicherten. Eine gesetzliche Grundlage für die Aufrechterhaltung ihrer beitragsrechtlichen Sonderstellung während der entgeltlichen Beschäftigung fehlt demgegenüber, wie der Senat in dem letztgenannten Urteil bereits dargelegt hat.
Der Senat hat schließlich schon entschieden, dass die unterschiedliche Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten grundsätzlich nicht gegen Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt und ebenso für die unterschiedliche Behandlung freiwillig Versicherter wie der Klägerin und von Versicherungspflichtigen während der bei ihnen nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auf Grund des Erziehungsgeldbezugs aufrecht erhaltenen Mitgliedschaft gewichtige Gründe sprechen (SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S. 29 m.w.N.). Beide Gruppen werden als Bezieher von Erziehungsgeld zunächst insofern gleich behandelt als sie - unbeeinflusst von dem gleichermaßen anwendbaren § 224 Abs. 1 SGB V - rechtlich grundsätzlich weiterhin der Beitragspflicht unterliegen (§ 223 Abs. 1 SGB V). Sie werden insofern unterschiedlich behandelt, als Pflichtmitglieder nur dann auch tatsächlich beitragspflichtig bleiben, wenn sie neben dem Erziehungsgeld nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SGB V beitragspflichtige Einnahmen (Renten, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen) beziehen, während freiwilligen Mitgliedern jedenfalls die Mindesteinnahmen nach § 240 Abs. 4 SGB V zuzurechnen sind und sie deshalb stets auch tatsächlich beitragspflichtig bleiben. Der Bezug von Erziehungsgeld gibt keinen Anlass, den Personenkreis der Klägerin ausnahmsweise demjenigen Teil der Pflichtversicherten gleichzustellen, der tatsächlich keine beitragspflichtigen Einnahmen hat und bei dem sich aus diesem Grunde Beitragsfreiheit ergibt. Vielmehr ist mit dem weitgehenden Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das bisher eine Gleichbehandlung rechtfertigende Merkmal beider Gruppen, die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, entfallen und es daher gerechtfertigt, Versicherte wie die Klägerin durch Anwendung der für ihren Status maßgeblichen Regelungen über die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen gegenüber Pflichtversicherten anders zu behandeln."
Diese Ausführungen gelten auch für das Krankengeld, das neben dem Erziehungs- und Mutterschaftsgeld durch § 224 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB V beitragsfrei gestellt ist. Denn die Darlegungen des BSG zur Beitragspflicht freiwillig versicherter Bezieherinnen von Erziehungsgeld beruhen nicht auf Besonderheiten des Erziehungsgeldes, sondern ergeben sich aus dem Verhältnis von § 240 zu § 224 SGB V und sind deshalb auch auf die anderen in § 224 Abs. 1 S. 1 SGB V genannten Leistungen zu beziehen. § 224 Abs. 1 SGB V bestimmt auch für die freiwillig versicherten Bezieher von Krankengeld keine Nichtanwendbarkeit von § 240 Abs. 4 S. 1 SGB V, und nimmt deshalb auch diese Personengruppe nicht von der zwingend vorgeschriebenen Berücksichtigung fiktiver Einkünfte bei der Beitragsbemessung aus. Eine Beitragsfreiheit freiwillig versicherter Bezieher von Krankengeld wäre auch kaum mit Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen, was eine entsprechende Auslegung des § 224 Abs. 1 SGB V ausschließen dürfte: Würde der Bezug von Krankengeld Beitragsfreiheit freiwillig Versicherter nach sich ziehen, stünden diese beitragsrechtlich besser als die freiwillig Versicherten, die überhaupt keine Einnahmen erzielen, obwohl die erstgenannte Gruppe wirtschaftlich leistungsfähiger ist als der letztgenannte Personenkreis; völlige Beitragsfreiheit freiwilliger Mitglieder der GKV auf Grund des Bezuges von Krankengeld müsste sich auch auf die Personen erstrecken, die außer dem Krankengeld noch andere Einnahmen erzielen, die an sich nach § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. der Satzung der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen wären, so dass diese Gruppe ebenfalls besser stünde als die vergleichbarer freiwillig Versicherter, die gleiche Einnahmen ohne den Bezug von Krankengeld aufweisen, ohne dass
hierfür ein rechtfertigender Grund erkennbar wäre. Die vom Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil gewählte Auslegung des § 224 Abs. 1 SGB V würde schließlich nicht nur dem eindeutigen Wortlaut des § 224 Abs. 1 S. 2 SGB V, sondern auch dem Zweck der Vorschrift widersprechen, dem Bezieher von Krankengeld, ob freiwillig oder gesetzlich versichert, diese - und nur diese - Sozialleistung ungeschmälert zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil hierfür kein Grund nach § 160 Abs. 2 SGG vorlag.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht des Klägers zur Krankenversicherung während des Bezuges von Krankengeld.
Der 1955 geborene Kläger war vom 4. April 1990 bis zum 31. Januar 2002 bei der Fa. Dachdecker- Einkauf B bzw. Ost e.G. als Mitarbeiter im Innen- bzw. Außendienst beschäftigt. Im Hinblick auf diese Beschäftigung war er bis zum 31. Dezember 1994 versicherungspflichtiges, ab 1. Januar 1995 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bis zum 18. Oktober 2002 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse.
Im Mai 2000 erlitt er einen Hirninfarkt und war in Folge dieser Erkrankung u. a. ab 11. Dezember 2001 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 22. Januar 2002 bis zum 17. Oktober 2002 bezog er auf Grund dieser Arbeitsunfähigkeit von der Beklagten Krankengeld. Ab 18. Oktober 2002 erhielt er von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld, ab 1. Dezember 2002 bezieht er eine ihm zunächst befristet, später unbefristet gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Bundesknappschaft bzw. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bei der er seit dem 1. Februar 2003 auch krankenversichert ist.
Mit Bescheid vom 8. März 2002 zog ihn die Beklagte zu einem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 105,53 EUR ab 1. Februar 2002 heran. Dem widersprach der Kläger mit der Begründung, er sei wegen des Bezuges von Krankengeld nach § 224 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) beitragfrei. Seinen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2002 mit der Begründung zurück, dass dem Kläger als freiwillig weiterversichertem Mitglied nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses fiktive Einnahmen in Höhe des neunzigsten Teils der monatlichen Bezugsgrenze kalendertäglich (2002 26,56 EUR täglich, 781,67 EUR monatlich) zuzurechnen seien. Auf Grund dieser Beitragsbemessungsgrundlage ergebe sich für ihn unter Berücksichtigung des ermäßigten Beitragssatzes ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von 105,53 EUR; beitragsfrei sei lediglich das ihm gewährte Krankengeld.
Auf die gegen den Beitragbescheid erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 21. Februar 2003 den Bescheid vom 8. März 2002 aufgehoben: Der Kläger sei nicht zur Entrichtung des Mindestbeitrages verpflichtet, weil er während des Bezuges von Krankengeld ebenso wie ein pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei sei. Das lasse sich § 224 SGB V entnehmen. Danach sei das Versicherungsverhältnis beitragsfrei, weil das Krankengeld eine aus Beiträgen finanzierte Leistung der Krankenversicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sei und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers bestimme, die der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V und der Satzung der Beklagten zu Grunde zu legen sei.
Gegen das ihr am 17. März 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. April 2003 erhobene Berufung der Beklagten, mit der diese im Wesentlichen geltend macht: Freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) seien nach § 240 SGB V selbst dann beitragspflichtig, wenn sie keine Einnahmen erzielten. Erhielten sie Krankengeld, dürfe dieses nach § 224 SGB V bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden. Jedoch schließe § 224 SGB V nicht die Anwendung des § 240 Abs. 4 SGB V mit der Zuweisung fiktiver Einnahmen aus, die der Beitragsbemessung zwingend zu Grunde gelegt werden müssten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Beitragsbescheid der Beklagten aufgehoben; dieser ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er der Beklagten für die streitige Zeit Beiträge in Höhe der ihm nach § 240 Abs. 4 SGB V (in der hier noch anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) zuzurechnenden Mindestbemessungsgrundlage schuldet.
Beiträge sind für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit nicht das SGB V Abweichendes bestimmt (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V - i.V.m. § 223 Abs. 1 SGB V). Eine abweichende Bestimmung in diesem Sinne nimmt das Gesetz nicht durch Ausgestaltung eines besonderen rechtlichen Status der Beitragsfreiheit vor. Vielmehr ergibt sich Beitragsfreiheit im Einzelfall nur, wenn und solange beitragspflichtige Einnahmen nicht vorhanden sind oder nur solche Einnahmen erzielt werden, die kraft ausdrücklicher Regelung nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen. Hiernach war beim Kläger Beitragsfreiheit nicht gegeben.
Beim freiwillig versicherten Kläger richtet sich die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V i.V.m. der Satzung der Beklagten. Nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Jedenfalls eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Umfang des sich hiernach fiktiv ergebenden Betrags (2002 26,56 EUR kalendertäglich, 781,67 EUR monatlich) ist damit unabhängig von Satzungsregelungen der einzelnen Kasse bei allen freiwillig Versicherten anzunehmen und der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen (BSG, Urteil vom 26. Mai 2004 - B 12 P 6/03 R m.w.N. SozR 4-2500 § 224 Nr. 1), wie dies die Beklagte rechtsfehlerfrei getan hat.
An der Rechtspflicht des Klägers, sich auch während des Bezugs von Krankengeld an den Aufwendungen der Versichertengemeinschaft durch Beiträge zu beteiligen, ändert § 224 Abs. 1 SGB V nichts. Diese Vorschrift erfasst alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und ist daher auch auf freiwillig Versicherte anwendbar ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S. 25).
Das BSG hat zur Beitragsfreiheit von Bezieherinnen von Erziehungsgeld im Hinblick auf § 224 Abs. 1 SGB V in seinem Urteil vom 26. Mai 2004 (SozR 4-2500 § 224 Nr. 1) ausgeführt: "§ 224 Abs. 1 SGB V begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Beitragsfreiheit nur für das Erziehungsgeld selbst (vgl. die Nachweise in SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S 25). Zwar ist nach Satz 1 der Vorschrift ein Mitglied für die Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld beitragsfrei, doch stellt Satz 2 in Übereinstimmung mit der früheren Rechtslage des § 383 Reichsversicherungsordnung (vgl. SozR 3-2200 § 383 Nr. 1) ausdrücklich klar, dass sich die "Beitragsfreiheit" während des Bezugs von Erziehungsgeld auf diese Leistung beschränkt. Beitragsfreiheit in dem umfassenden Sinne, dass im Einzelfall trotz fortbestehender freiwilliger Mitgliedschaft Beiträge ausnahmsweise überhaupt nicht zu entrichten sind, ergibt sich damit nur, wenn neben dem Erziehungsgeld beitragspflichtige Einnahmen nicht erzielt werden. Dagegen begründet auch § 224 Abs. 1 SGB V für seinen Anwendungsbereich weder generell Beitragsfreiheit noch verdrängt er spezialgesetzlich die Beitragspflicht sonstiger Einnahmen. Dies entspricht gleichzeitig dem Sinn der Vorschrift, den ungeschmälerten und "zusätzlichen" Bezug der Sozialleistung zu gewährleisten. Für diese Beschränkung der Beitragsfreiheit auf das Erziehungsgeld ist schließlich unerheblich, ob das Erziehungsgeld zur bisherigen Beitragsbemessungsgrundlage hinzutritt oder ob es seinerseits an die Stelle des bisher der Beitragsbemessung alleine zu Grunde gelegten Arbeitsentgelts tritt, aber noch andere ihrer Art nach in der freiwilligen Versicherung beitragspflichtige Einnahmen vorhanden sind (Urteil des BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S. 25).
Wie der Senat ebenfalls bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. BSGE 71, 244, 247 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2 S. 5; Nr. 3 S 12 ff; Nr. 7 S. 26 f), ist die von § 224 Abs. 1 SGB V vermittelte Beitragsfreiheit auch dann allein auf das Erziehungsgeld beschränkt, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kraft Gesetzes in einer Mindesthöhe fingiert wird. Durch den Bezug des Erziehungsgeldes, das die gesetzlich fingierten Einnahmen weder mindert noch entfallen lässt, bleibt daher die Verpflichtung aus § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, Beiträge nach dem Mindesteinkommen zu entrichten, unberührt. § 224 Abs. 1 SGB V ist unter diesen Umständen selbst dann keine abschließende Sonderregelung gegenüber § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, wenn tatsächliche Einnahmen vollständig fehlen (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 3 S. 12, 14). Umgekehrt ist nur dieses eingeschränkte Verständnis des § 224 Abs. 1 SGB V mit den in § 240 SGB V normierten Grundsätzen der Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern vereinbar. Zum einen bestimmt das Erziehungsgeld nicht die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes. Zum anderen hat sich nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Beitragsbemessung grundsätzlich nach der Gesamtheit der Einnahmen zu bestimmen, die im Zeitpunkt des Entstehens des Beitragsanspruchs die Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes bestimmen. Schließlich ist es mit dem Ziel des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, eine angemessene Leistungs- und Beitragsäquivalenz in der freiwilligen Versicherung herzustellen, unvereinbar, Mitglieder, die über grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen verfügen, nur deshalb insgesamt beitragsfrei zu lassen, weil die bisher maßgebende Bemessungsgrundlage durch eine beitragsfreie Sozialleistung ersetzt worden ist (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S. 26 f). Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer wie die Klägerin, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht versicherungspflichtig, jedoch freiwillig versichert waren und während des Bezugs von Erziehungsgeld keine weiteren Einkünfte haben, ergibt sich keine Ausnahme. Der Senat hat dies, nachdem er die Frage zunächst offen gelassen hatte (SozR 3-2500 § 224 Nr. 3 S. 14 f), später ausdrücklich bestätigt (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S. 28 f). Auch bei freiwillig Versicherten bleibt daher nur das an die Stelle des früher allein beitragspflichtigen Arbeitsentgelts tretende Erziehungsgeld beitragsfrei (§ 224 Abs. 1 Satz 2 SGB V), während Beiträge auf der Grundlage der Mindesteinnahmen nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu entrichten sind. Der Personenkreis, dem die Klägerin zugehört, wird damit nach Entfallen des Arbeitsentgelts vom Bezug des Erziehungsgelds an beitragsrechtlich so behandelt wie alle anderen Gruppen von freiwillig Versicherten. Eine gesetzliche Grundlage für die Aufrechterhaltung ihrer beitragsrechtlichen Sonderstellung während der entgeltlichen Beschäftigung fehlt demgegenüber, wie der Senat in dem letztgenannten Urteil bereits dargelegt hat.
Der Senat hat schließlich schon entschieden, dass die unterschiedliche Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten grundsätzlich nicht gegen Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt und ebenso für die unterschiedliche Behandlung freiwillig Versicherter wie der Klägerin und von Versicherungspflichtigen während der bei ihnen nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auf Grund des Erziehungsgeldbezugs aufrecht erhaltenen Mitgliedschaft gewichtige Gründe sprechen (SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S. 29 m.w.N.). Beide Gruppen werden als Bezieher von Erziehungsgeld zunächst insofern gleich behandelt als sie - unbeeinflusst von dem gleichermaßen anwendbaren § 224 Abs. 1 SGB V - rechtlich grundsätzlich weiterhin der Beitragspflicht unterliegen (§ 223 Abs. 1 SGB V). Sie werden insofern unterschiedlich behandelt, als Pflichtmitglieder nur dann auch tatsächlich beitragspflichtig bleiben, wenn sie neben dem Erziehungsgeld nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SGB V beitragspflichtige Einnahmen (Renten, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen) beziehen, während freiwilligen Mitgliedern jedenfalls die Mindesteinnahmen nach § 240 Abs. 4 SGB V zuzurechnen sind und sie deshalb stets auch tatsächlich beitragspflichtig bleiben. Der Bezug von Erziehungsgeld gibt keinen Anlass, den Personenkreis der Klägerin ausnahmsweise demjenigen Teil der Pflichtversicherten gleichzustellen, der tatsächlich keine beitragspflichtigen Einnahmen hat und bei dem sich aus diesem Grunde Beitragsfreiheit ergibt. Vielmehr ist mit dem weitgehenden Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das bisher eine Gleichbehandlung rechtfertigende Merkmal beider Gruppen, die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, entfallen und es daher gerechtfertigt, Versicherte wie die Klägerin durch Anwendung der für ihren Status maßgeblichen Regelungen über die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen gegenüber Pflichtversicherten anders zu behandeln."
Diese Ausführungen gelten auch für das Krankengeld, das neben dem Erziehungs- und Mutterschaftsgeld durch § 224 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB V beitragsfrei gestellt ist. Denn die Darlegungen des BSG zur Beitragspflicht freiwillig versicherter Bezieherinnen von Erziehungsgeld beruhen nicht auf Besonderheiten des Erziehungsgeldes, sondern ergeben sich aus dem Verhältnis von § 240 zu § 224 SGB V und sind deshalb auch auf die anderen in § 224 Abs. 1 S. 1 SGB V genannten Leistungen zu beziehen. § 224 Abs. 1 SGB V bestimmt auch für die freiwillig versicherten Bezieher von Krankengeld keine Nichtanwendbarkeit von § 240 Abs. 4 S. 1 SGB V, und nimmt deshalb auch diese Personengruppe nicht von der zwingend vorgeschriebenen Berücksichtigung fiktiver Einkünfte bei der Beitragsbemessung aus. Eine Beitragsfreiheit freiwillig versicherter Bezieher von Krankengeld wäre auch kaum mit Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen, was eine entsprechende Auslegung des § 224 Abs. 1 SGB V ausschließen dürfte: Würde der Bezug von Krankengeld Beitragsfreiheit freiwillig Versicherter nach sich ziehen, stünden diese beitragsrechtlich besser als die freiwillig Versicherten, die überhaupt keine Einnahmen erzielen, obwohl die erstgenannte Gruppe wirtschaftlich leistungsfähiger ist als der letztgenannte Personenkreis; völlige Beitragsfreiheit freiwilliger Mitglieder der GKV auf Grund des Bezuges von Krankengeld müsste sich auch auf die Personen erstrecken, die außer dem Krankengeld noch andere Einnahmen erzielen, die an sich nach § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. der Satzung der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen wären, so dass diese Gruppe ebenfalls besser stünde als die vergleichbarer freiwillig Versicherter, die gleiche Einnahmen ohne den Bezug von Krankengeld aufweisen, ohne dass
hierfür ein rechtfertigender Grund erkennbar wäre. Die vom Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil gewählte Auslegung des § 224 Abs. 1 SGB V würde schließlich nicht nur dem eindeutigen Wortlaut des § 224 Abs. 1 S. 2 SGB V, sondern auch dem Zweck der Vorschrift widersprechen, dem Bezieher von Krankengeld, ob freiwillig oder gesetzlich versichert, diese - und nur diese - Sozialleistung ungeschmälert zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil hierfür kein Grund nach § 160 Abs. 2 SGG vorlag.
Rechtskraft
Aus
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