Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 10 U 2623/03
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 71/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung eines Treppensturzes als Arbeitsunfall.
Der mittlerweile 67jährige Kläger war als Verwaltungsangestellter bei der Stadt A-Stadt mit der Verwaltung der Bürgerhäuser betraut, hatte insbesondere deren Vermietung und Verpachtung sowie die anschließende Abrechnung zu betreuen. Seine Abteilung war dem Amt für Kultur und Sport zugeordnet und sein Büro befand sich im Bürobereich des Bürgerhauses in A-Stadt. Das Amt für Kultur und Sport veranstaltete am Freitag, dem 22. November 1996, eine Weihnachts- bzw. Jahresabschlussfeier in einem Nebenraum der Bürgerhausgaststätte, an der von ca. 45 bis 47 Mitarbeitern des Amtes etwa 25 teilnahmen, darunter der Amtsleiter F. und sein Stellvertreter Z. Die Feier begann gegen 19.00 Uhr mit einer kurzen Begrüßungsansprache des Amtsleiters. Anschließend wurde von der Karte gegessen, wozu ein Zuschuss von DM 10,00 pro Teilnehmer aus von der Stadt finanzierten Personalratsmitteln geleistet wurde. Weitere Programmpunkte gab es nicht, ein geselliges Beisammensein schloss sich an. Die Mitarbeiter verließen nach 23.00 Uhr bzw. ab ca. 24.00 Uhr nach und nach die Feier, so dass zwischen 1.00 Uhr und 1.30 Uhr außer dem Kläger und dem Amtsleiter F. alle gegangen waren. Der Amtsleiter hatte weder schriftlich ein Ende der Feier bestimmt noch diese mündlich für beendet erklärt. Jeder konnte gehen, wann er wollte und er verabschiedete nicht alle Mitarbeiter persönlich. Der Kläger und der Amtsleiter F. unterhielten sich im Anschluss mit dem Pächterehepaar der Bürgerhausgaststätte G., wobei weiter Alkohol konsumiert wurde. Gegen 3.15 Uhr mussten G. und der Kläger zur Toilette, wobei der Pächter die Bedienstetentoilette im Gaststättenbereich benutzte und der Kläger die Toilette im Kellerbereich aufsuchen wollte. Dabei stürzte er auf dem Treppenabgang und zog sich ein schweres offenes Schädel-Hirn-Trauma mit intracraniellen Blutungen zu, weswegen er seitdem schwerst behindert ist und unter Betreuung seiner Ehefrau steht. Der Senat entnimmt diesen Sachverhalt den Zeugenaussagen D., E., F. und G. vom 10. Mai 2007, der Auskunft der Stadt A-Stadt vom 17. März 1997 sowie dem Durchgangsarztbericht des Prof. S., Städtische Kliniken O-Stadt, vom 27. November 1996.
Die Beklagte zog neben dem Durchgangsarztbericht die Unfallanzeige der Stadt A-Stadt vom 3. Dezember 1996 sowie deren Auskünfte vom 17. März 1997 und 7. März 2001 bei, zudem die Mitteilung des Dr. Y., Städtische Kliniken O-Stadt, vom 4. April 1997. Danach wurde dem Kläger bei stationärer Aufnahme gegen 5.30 Uhr eine Blutprobe entnommen, die einen Wert von 289 mg% im Rahmen der Erstdiagnostik ergeben hatte. Die Umrechnung in einen exakten Promillewert sei nicht zulässig, wobei allerdings von einer Größenordnung von etwa 2,89 ‰ auszugehen sei. Mit Bescheid vom 25. April 1997 lehnte die Beklagte daraufhin die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Die vom Kläger besuchte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sei gegen 1.20 Uhr beendet gewesen. Für den zwei Stunden später erlittenen privaten Unfall bestehe danach kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Mit Widerspruch vom 16. Mai 1997 machte der Kläger geltend, er sei von seinem Vorgesetzten D. beauftragt worden, einen Kontrollgang nach Abschluss der Veranstaltung durchzuführen und sei auf diesem letzten Kontrollgang verunglückt. Der Kläger hat eine Erklärung des D. vom 5. Oktober 2000 vorgelegt, in der es heißt: "Es ist aber richtig, dass eine grundsätzliche Anweisung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerhäuser bestand, die im Besitz eines entsprechenden Schlüssels waren, jederzeit Kontrollgänge durchzuführen. Davon ausgenommen waren auch nicht die gastronomischen Einrichtungen. Herr A., der mir als überaus gewissenhafter Mitarbeiter bekannt war, hat diese Anweisung sehr genau genommen. In dem von mir ausgefüllten Unfallmeldebogen wurde daher die Tatsache mit vermerkt. Aus meiner Sicht bestand und besteht der Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit von Herrn A ..." Die Beklagte befragte im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens den Amtsleiter F. (Gesprächsvermerk vom 9. Juni 1999), den direkten Vorgesetzten des Klägers in der Bürgerhausverwaltung D. (Auskünfte vom 2. Februar und 7. Juni 2001), das Pächterehepaar G. (Auskunft vom 21. Dezember 2001) sowie Herr G. alleine (Auskunft vom 12. März 2003) sowie den Hausmeister des Bürgerhauses A-Stadt E. (Auskunft vom 8. Februar 2002). Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2003 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück. Es sei durchaus denkbar, dass der Kläger noch die Absicht gehabt habe, die Zwischentür zwischen dem Restaurant und dem Bürgerhaus zu schließen und die Alarmanlage einzuschalten. Dennoch habe es sich um einen privaten Unfall gehandelt, der zwei Stunden nach Ende der Feier um 1.20 Uhr erst gegen 3.15 Uhr passiert sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger die Verbindungstür zwischen Restaurant Ambiente und dem Bürgerhaus A-Stadt bereits schließen und die Alarmanlage einschalten können. Es habe weder objektiv noch subjektiv einen Grund für den Kläger gegeben, mit dem Schließen der Tür und dem Aktivieren der Alarmanlage zu warten, bis der Amtsleiter F. das Restaurant verließ. Der Kläger habe sich deshalb nicht mehr aus betrieblichen Gründen im Restaurant befunden, da er das Bürgerhaus A-Stadt zu jeder Zeit nach 1.20 Uhr hätte abschließen können.
Mit Klage vom 18. Juli 2003 machte der Kläger vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) geltend, er sei noch "im Dienst" gewesen, als der Unfall sich ereignet habe und die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sei noch nicht beendet gewesen, auch wenn die meisten Teilnehmer bis 1.20 Uhr die Veranstaltung verlassen hätten. Er habe die Schlüsselgewalt gehabt und den Auftrag, als letzter alle Türen und Fenster des Bürgerhauses zu verschließen. Der Annahme eines dienstlichen Aufenthaltes im Bürgerhaus stehe auch nicht entgegen, dass er sich zuletzt noch mit den Eheleuten G. und dem Amtsleiter F. im Restaurant aufgehalten habe. Herr F. habe insbesondere einen offiziellen Schluss der Gemeinschaftsveranstaltung nicht verkündet, wozu er autorisiert gewesen wäre. Der Kläger habe letztlich die betrieblich bedingte Wartezeit überbrückt, bis er den letzten Kontrollgang habe durchführen können. Der Hausmeister E. habe nach dem Unfall des Klägers in der Nacht die noch offene Verbindungstür zwischen Restaurant und Bürgerhaus verschlossen und die Alarmanlage eingeschaltet.
Die Beklagte hat vorgetragen, die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sei gegen 1.20 Uhr beendet gewesen – auch wenn niemand deren offizielles Ende verkündet habe. Der mit einer solchen Veranstaltung verbundene betriebliche Zweck hätte mit nur noch zwei Teilnehmern nicht mehr erreicht werden können. Der Kläger sei danach im Rahmen eines privaten Zusammenseins auf dem Gang zur Toilette verunglückt. Ob ein konkreter Auftrag bestanden habe, einen letzten Kontrollgang durchzuführen, könne dahinstehen. Denn von einer betriebsbedingten Wartezeit könne unter keinem Gesichtspunkt ausgegangen werden. Der Kläger habe sich vielmehr aus privaten Gründen über das Ende der Weihnachtsfeier hinaus im Lokal aufgehalten. Die Beklagte hat die weitere Auskunft der Stadt A-Stadt vom 2. Januar 2006 vorgelegt, wonach diese eine städtische Weihnachtsfeier für alle Mitarbeiter nicht mehr veranstaltet, vielmehr Feiern ämter- bzw. abteilungsweise durchgeführt wurden – so auch im Kultur- und Sportamt.
Mit Urteil vom 24. Januar 2006 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, den Sturz des Klägers vom 23. November 1996 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es ist davon ausgegangen, dass die Weihnachtsfeier eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dargestellt habe, auch wenn nur eine Abteilung eingeladen gewesen sei und die Teilnehmer ihren Verzehr selbst bezahlt hätten. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass die Weihnachtsfeier über 1.20 Uhr hinaus fortdauere, zumal der Arbeitgeber weder einen generellen Hinweis über Dauer, Verlauf und Ende derartiger Veranstaltungen noch für den konkreten Einzelfall erteilt habe. Danach habe es dem verantwortlichen Amtsleiter F. vor Ort oblegen, die Weihnachtsfeier offiziell für beendet zu erklären, was nicht geschehen sei. Somit habe der Kläger den Weg zur Toilette im Rahmen der versicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zurückgelegt und dabei einen Arbeitsunfall erlitten. Im Übrigen habe der Kläger sich nach Angaben seines Vorgesetzten D. verpflichtet gefühlt, den Schließdienst zu versehen, nachdem der Hausmeister E. gegen 22.00 Uhr Dienstschluss gehabt habe und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen noch nicht durchgeführt worden seien. Vom Kläger könne nicht erwartet werden, dass er den Vorgesetzten zum Aufbruch dränge.
Gegen das ihr am 13. März 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. März 2006 Berufung eingelegt. Sie bezweifelt, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind um die Feier vom 22. zum 23. November 1996 als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzuerkennen, ob die Feier insbesondere von der Autorität des Unternehmers getragen gewesen sei. Selbst wenn man für die Feier als solche gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bejahen wolle, ergreife dieser nicht den vom Kläger gegen 3.15 Uhr erlittenen Treppensturz. Denn die Feier sei zu diesem Zeitpunkt bereits seit Stunden beendet gewesen. Die Absicht des Klägers zum Beschließen von Tür und Alarmanlage bleibe spekulativ. Demgegenüber sei der Kläger mit einer BAK von 2,89 ‰ hochgradig alkoholisiert gewesen und dieser Umstand müsse als allein wesentliche Ursache des Unfalles angesehen werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Das SG sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Feier um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und nicht um ein bloßes geselliges Beisammensein von Mitarbeitern gehandelt habe. Denn die Feier sei vom Kultur- und Sportamt organisiert, vom Amtsleiter genehmigt und damit von der Autorität der Unternehmensleitung getragen gewesen. Sie sei alljährlich in dieser Weise durchgeführt worden. Die Durchführung einer derartigen Feier im Rahmen nur einer Abteilung stehe der grundsätzlichen Anerkennung nicht entgegen. Auch die Teilnahme von 25 Mitarbeitern aus einem Kreis von 45 Amtsbediensteten sei ausreichend. Diese unter Unfallversicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung zum Unfallzeitpunkt noch angedauert. Zudem habe er die Absicht gehabt, die Tür zwischen Restaurant und Bürgerhaus abzuschließen und die Alarmanlage einzuschalten, wie der direkte Vorgesetzte und der Hausmeister bestätigt hätten. Er sei auch im Besitz der entsprechenden Schlüssel gewesen, die seiner Ehefrau nach dem Unfall von Seiten der behandelnden Klinik übergeben worden seien. Die im Rahmen der Erstdiagnostik erhobene Blutprobe sei gerichtlich nicht verwertbar. Zudem hätten die Zeugen keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bestätigt, so dass man keinesfalls davon ausgehen könne, dass der Alkohol als alleinige Ursache des Treppensturzes erwiesen sei.
Im Erörterungstermin vom 10. Mai 2007 wurden die Zeugen C., D., E., F. und G. gehört. Der Zeuge E. hat die ergänzende Auskunft vom 14. Mai 2007 erteilt und wurde nochmals im Senatstermin vom 26. Februar 2008 ergänzend befragt. Wegen der Zeugenaussagen im Einzelnen wird auf die Protokolle des Erörterungstermins und des Senatstermins Bezug genommen.
Die Beteiligten haben zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftsätzlich Stellung genommen – der Kläger mit Schriftsätzen vom 8. Juni und 19. Juli 2007, die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Juni, auf die wegen weiterer Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens verwiesen wird.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene, zulässige (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) Berufung der Beklagten ist begründet, so dass die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen war. Denn der Unfall des Klägers vom 23. November 1996 ist nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen, da der Kläger auf dem Weg zur Toilette bei einer privaten, unversicherten Verrichtung gestürzt ist, für die Unfallversicherungsschutz weder unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung noch wegen der Überbrückung einer betrieblich notwendigen Wartezeit hergeleitet werden kann.
Nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – 7. Band (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten, die diese infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen. In diesem Rahmen ist gesetzlich unfallversichert auch die Teilnahme an einer sog. betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (zum Begriff BSGE 1, 179 sowie Urteil vom 26. Oktober 2004, Az.: B 2 U 16/04 R in ständiger Rechtsprechung sowie aus der Literatur: Krasney, in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, Rdnrn. 118 ff. zu § 8 sowie Schmidt, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, Anm. 23 zu § 8). Derartige Gemeinschaftsveranstaltungen wie Betriebsausflüge, Betriebsfeste, Weihnachts- oder Jubiläumsfeiern sind versichert, wenn die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Sie muss allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen und von der Unternehmensleitung entweder selbst veranstaltet oder jedenfalls von ihrer Autorität getragen werden. Eine solche Feier kann abteilungsweise durchgeführt werden, eine gewisse Mindestbeteiligung ist zu fordern, die bei Teilnahme von wenigstens 20 v.H. der in Betracht kommenden Arbeitnehmer erreicht wird (dazu Krasney, a.a.O., Anm. 120, 122; Schwerdtfeger, in: Lauterbach, Unfallversicherung, SGB VII, Kommentar, Anm. 154, 156 zu § 8 SGB VII). Versicherungsschutz besteht bei allen Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar sind.
Die vom Amt für Kultur und Sport der Stadt A-Stadt am Freitag, dem 22. November 1996, veranstaltete Jahresabschlussfeier stellte eine solche betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dar. Denn sie diente dem betrieblichen Zweck, die Verbundenheit der Beschäftigten untereinander und zu der gleichfalls anwesenden Amtsleitung, repräsentiert durch den Amtsleiter F. und dessen Stellvertreter Z., zu fördern. Etwa die Hälfte der Mitarbeiter des Amtes – 25 von etwa 50 – waren anwesend. Die Stadt A-Stadt hatte – wie der Zeuge C. bekundet hat – die früher praktizierte zentrale Weihnachtsfeier abgeschafft und durch Abteilungsfeiern ersetzt. Das vom Amt für Kultur und Sport durchgeführte Treffen war – wie erforderlich und von der Stadt gewünscht – der zentralen Verwaltung angezeigt und mangels diesseits erhobener Einwände damit genehmigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten war sie darüber hinaus von der Autorität des Unternehmers "der Stadt A-Stadt" getragen, der durch die zweifach vertretene Amtsleitung repräsentiert wurde und der die Veranstaltung aus Mitteln des Personalrates mit DM 10,00 pro Teilnehmer mitfinanzierte, bei denen es sich letztlich um städtische Gelder handelte.
Der Kläger nahm indessen, als er sich gegen 3.15 Uhr zur Toilette ins Kellergeschoss begeben wollte, nicht mehr an dieser betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teil, die zu diesem Zeitpunkt bereits etwa zwei Stunden beendet war. Während der Beginn der Jahresabschlussfeier gegen 19.00 Uhr mit der kurzen Begrüßungsansprache des Amtsleiters F. feststeht, fehlt es an einem derartigen offiziellen Akt des Amtsleiters, aus der sich das Ende der Veranstaltung mit gleicher Sicherheit feststellen ließe, was das SG bewogen hat, von einer Fortdauer der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung jedenfalls bis zum Sturz des Klägers auszugehen. Dem ist der Senat unter Beachtung der in Rechtsprechung und Literatur zur Frage der Beendigung einer derartigen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung vertretenen Auffassungen nicht beigetreten.
Die auf Richterrecht beruhende Einbeziehung der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist eng zu begrenzen, zumal der Gesetzgeber sie bis heute - auch anlässlich der Neukodifizierung des Unfallversicherungsrechts im SGB VII - nicht durch eine ausdrückliche normative Regelung nachvollzogen hat. Sie ist nur zu rechtfertigen, soweit die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient. Unternehmen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten unterliegen auch dann nicht der Versicherung, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Das Ende der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist der Zeitpunkt, an dem die versicherte Tätigkeit in ein unversichertes Handeln bzw. in ein privates Weiterfeiern übergeht. Bei Bestimmung des Endes der Veranstaltung ist eine lebensnahe Betrachtungsweise angezeigt. Dieser Zeitpunkt ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen.
Die unfallversicherungsrechtliche Literatur bezieht sich insofern auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 81, 265 ff.). In dieser zum Beamtenrecht ergangenen Entscheidung wird ausgeführt, dass eine materielle und formelle Dienstbezogenheit derartiger Veranstaltungen fortbesteht, solange sie noch von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen ist. Dies muss nicht ohne weiteres schon bejaht werden, wenn in der Einladung und zu Beginn der Veranstaltung kein offizielles Ende festgesetzt worden ist. Die Beendigung kann später ausdrücklich erklärt werden oder sich aus anderen Umständen mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergeben. Dafür genügt es nicht, dass der Dienstvorgesetzte die Feier verlassen hat. Vielmehr kommt es insbesondere auf das weitere Handeln der vom Dienstvorgesetzten beauftragten Personen an. Eine etwa verbleibende Ungewissheit geht zu Lasten des Dienstherrn (ebenso Krasney, a.a.O., Anm. 136 zu § 8; Keller in: Hauck, Sozialgesetzbuch, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, Anm. 8 zu § 8; Schmidt, a.a.O., Anm. 31 zu § 8). Das BSG hat mit Urteil vom 26. September 1961, Az.: 2 RU 160/60, einen Betriebsausflug als beendet und die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zweifelsfrei als nicht mehr erfüllt angesehen, nachdem bis auf drei Arbeitskollegen von 18 mitfahrenden alle übrigen den Heimweg angetreten hatten. Auch ohne dass es einer besonderen dienstlichen Anordnung für die offizielle Beendigung des dortigen Betriebsausfluges bedurft hätte, ergab sich dessen zeitliche Begrenzung für jeden Teilnehmer erkennbar aus dem dienstbedingten Zweck der Gemeinschaftsfahrt. Diesem Zweck konnte das Verweilen des Klägers mit seinen beiden Begleitern in einem Weindorf von dem Zeitpunkt an nicht mehr dienen, als sich alle anderen Fahrtteilnehmer für die Beendigung des dienstgebundenen Zusammenbleibens entschieden hatten. Der sich anschließende mehr als dreistündige Aufenthalt im Weindorf und der anschließende Heimweg mit dem Pkw - auf dem sich der streitige Unfall ereignet hatte, unterlagen nicht mehr dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Jahresabschlussfeier des Amts für Kultur und Sport der Stadt A-Stadt war unter Beachtung dieser Abgrenzungskriterien beendet, als alle übrigen Amtsangehörigen nach Hause gegangen waren und lediglich der Kläger und dessen Amtsleiter F. zurückgeblieben waren. Die "objektiven Umstände", die auch für den Kläger eindeutig erkennbar und nachvollziehbar waren (zum Einfluss der objektiven Verhältnisse und der daraus resultierenden subjektiven Überzeugungsbildung i.V.m. Vertrauensschutzgesichtspunkten vgl. Krasney, a.a.O., Anm. 121), dokumentierten das Ende der Betriebsfeier zu dem Zeitpunkt, als der Kläger und sein Vorgesetzter sich ab spätestens 1.30 Uhr mit dem Pächterehepaar G. zusammensetzten und den Abend mit einem privaten Beisammensein ausklingen ließen. Der dienstbezogene Zweck, der es allein gebietet, eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu stellen, konnte nicht weiter gefördert werden. Denn die Eheleute G. gehörten weder dem Amt für Kultur und Sport an noch führten die Verbliebenen ein "Dienstgespräch". Man sprach vielmehr über private Dinge, beispielsweise das Hobby "Bergsteigen" des Klägers, wie die Zeugen G. und F. übereinstimmend bekundet haben. Der Zeuge F. hält es für möglich, dass man auch am Rande über Probleme der Pächter mit der Bürgerhausgaststätte gesprochen habe, was indessen – diese Tatsache einmal zugunsten des Klägers unterstellt – dem fast zweistündigen Zusammensitzen der vier Personen nicht den Charakter einer dienstlichen und damit versicherten Unterredung verleihen würde, was im Übrigen auch von keinem Beteiligten behauptet wird. Nachdem der Kläger sich fast zwei Stunden mit seinem Vorgesetzten und dem Pächterehepaar unterhalten, sich damit von betrieblichen Belangen abgewendet und dabei weiter alkoholische Getränke konsumiert hatte, verspürte er – wie auch der Zeuge G. – den Drang, zur Toilette gehen zu müssen. Während der Zeuge G. die Bedienstetentoilette im Gaststättenbereich benutzte, wollte der Kläger die Gästetoilette im Kellergeschoss aufsuchen und stürzte dabei die zum Kellergeschoss führende Treppe hinab. Das Verrichten der Notdurft im Rahmen des wesentlich privaten Interessen dienenden Verbleibens in der Bürgerhausgaststätte unterlag dabei nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Nichts anderes gilt, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er die Absicht hatte, vor dem Verlassen der Gaststätte und dem Antreten des Heimweges die Alarmanlage einzuschalten und die Verbindungstür zwischen Bürgerhausgaststätte und Bürgerhausfoyer zu schließen, wozu er von seinem direkten Vorgesetzten D. einen "generellen" Auftrag hatte und weswegen er auch den dazu erforderlichen Hauptschlüssel bei sich trug. Denn eine aus betrieblichen Gründen notwendige Wartezeit, die ihn gezwungen hätte, über 3.15 Uhr hinaus in der Bürgerhausgaststätte zu verweilen, lässt sich nicht begründen.
Nach Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004, Az.: B 2 U 24/03 R, veröffentlicht in: Die Sozialgerichtsbarkeit 2005, S. 652 ff. mit Anm. von Köhler) und Literatur (Keller, a.a.O., Anm. 159, 41) bleibt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz während einer wegen des versicherten Tätigkeitsbereiches notwendigen Wartezeit erhalten, wenn für die Ausgestaltung der Wartezeit nicht überwiegend andere als betriebliche Gründe maßgebend sind. Versicherungsschutz besteht danach nur, wenn betriebliche Gründe einer Weiterarbeit entgegenstehen und nicht eigenwirtschaftliche, vom Versicherten selbst zu beeinflussende Umstände im Vordergrund stehen. Derartige betriebliche Gründe hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt.
Die Anhörung des am Unfallabend für das Bürgerhaus A-Stadt diensthabenden Hausmeisters E. als Zeugen hat ergeben, dass die Gaststätte selbst nicht über eine Behindertentoilette verfügte und von daher die Verbindungstür zwischen Restaurant und Foyer offenbleiben musste, um die Behindertentoilette erreichen zu können, deren Tür sich im Foyer des Bürgerhauses befand. War die Verbindungstür geschlossen und die Alarmanlage eingeschaltet, konnte die Verbindungstür nur über ein Spezialschloss geöffnet werden, über dessen Schlüssel das Pächterehepaar verfügte, das den Behinderten dann begleiten und nach dessen Rückkehr die Tür im Foyer über das Spezialschloss wieder abschließen musste. Von daher war es sinnvoll und naheliegend – wie vom Zeugen E. ebenfalls bestätigt – die Verbindungstür solange offen und die Alarmanlage deaktiviert zu lassen, wie eine Benutzung der Behindertentoilette in Betracht kam. Für diesen Fall hätte der erkennende Senat die Frage einer "betrieblichen Notwendigkeit eines weiteren Zuwartens" überprüfen müssen, um mit dem Abschließen der Verbindungstür und dem Einschalten der Alarmanlage abzuwarten. Man hätte sich die Frage stellen können, ob der Kläger gehalten gewesen wäre, eine infolge betrieblicher Umstände gebotene Wartezeit zu überbrücken, was wiederum diese Wartezeit und einen währenddessen notwendigen Besuchs der Toilette unter Versicherungsschutz hätte stellen können.
Derartige Umstände waren indessen zweifelsfrei zu verneinen. Denn es war seit dem Verbleiben der vier Gesprächsteilnehmer keine Person mehr im Lokal, die die Behindertentoilette hätte benutzen müssen. Dem Pächterehepaar stand die Personaltoilette zur Verfügung und der Amtsleiter F. hätten ebenso wie der Kläger, der dabei letztlich verunfallte, die Gaststättentoilette im Kellergeschoss benutzt. Auch soweit der Zeuge E. ausgesagt hat "wir haben immer versucht, das Bürgerhaus erst dann abzuschließen, wenn das Lokal leer war oder erst dann, wenn wir sicher waren, dass keine behinderte Person mehr da war", rechtfertigt dies nicht, von einer betrieblich bedingten Wartezeit des Klägers auszugehen. Denn er allein konnte den Zeitpunkt bestimmen, zu dem er die Tür zum Foyer schließen und die Alarmanlage einschalten wollte, nachdem betriebliche Umstände – beispielsweise ein Verbleiben behinderter Gäste im Restaurantbereich – ein weiteres Zuwarten nicht erforderten. Hätte man das Gespräch – wie vom Zeugen F. bekundet – nach maximal einer weiteren halben Stunde beendet und hätte der Kläger anschließend noch die Tür zum Foyer der Gaststätte abschließen und die Alarmanlage einschalten müssen, hätte der Zeuge F. auf den Kläger gewartet. Der Kläger wäre sodann bei vorgenannten Beschließungsmaßnahmen versichert gewesen, nicht aber während der mehrstündigen Unterhaltung privaten Charakters, die weder betrieblich veranlasst noch zur Überbrückung einer Wartezeit erforderlich war. Denn anderweitige betriebliche Gründe dafür, alle Bürgerhaustüren erst dann abzuschließen, wenn das Lokal leer war, haben weder der Zeuge E. noch die weiter gehörten Zeugen bestätigen können, sind von den Beteiligten nicht vorgetragen und für den Senat auch nicht anderweitig erkennbar geworden. Für den Toilettengang des Klägers war daher gesetzlicher Unfallversicherungsschutz unter keinem Gesichtspunkt herzuleiten, so dass die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die dagegen gerichtete Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung eines Treppensturzes als Arbeitsunfall.
Der mittlerweile 67jährige Kläger war als Verwaltungsangestellter bei der Stadt A-Stadt mit der Verwaltung der Bürgerhäuser betraut, hatte insbesondere deren Vermietung und Verpachtung sowie die anschließende Abrechnung zu betreuen. Seine Abteilung war dem Amt für Kultur und Sport zugeordnet und sein Büro befand sich im Bürobereich des Bürgerhauses in A-Stadt. Das Amt für Kultur und Sport veranstaltete am Freitag, dem 22. November 1996, eine Weihnachts- bzw. Jahresabschlussfeier in einem Nebenraum der Bürgerhausgaststätte, an der von ca. 45 bis 47 Mitarbeitern des Amtes etwa 25 teilnahmen, darunter der Amtsleiter F. und sein Stellvertreter Z. Die Feier begann gegen 19.00 Uhr mit einer kurzen Begrüßungsansprache des Amtsleiters. Anschließend wurde von der Karte gegessen, wozu ein Zuschuss von DM 10,00 pro Teilnehmer aus von der Stadt finanzierten Personalratsmitteln geleistet wurde. Weitere Programmpunkte gab es nicht, ein geselliges Beisammensein schloss sich an. Die Mitarbeiter verließen nach 23.00 Uhr bzw. ab ca. 24.00 Uhr nach und nach die Feier, so dass zwischen 1.00 Uhr und 1.30 Uhr außer dem Kläger und dem Amtsleiter F. alle gegangen waren. Der Amtsleiter hatte weder schriftlich ein Ende der Feier bestimmt noch diese mündlich für beendet erklärt. Jeder konnte gehen, wann er wollte und er verabschiedete nicht alle Mitarbeiter persönlich. Der Kläger und der Amtsleiter F. unterhielten sich im Anschluss mit dem Pächterehepaar der Bürgerhausgaststätte G., wobei weiter Alkohol konsumiert wurde. Gegen 3.15 Uhr mussten G. und der Kläger zur Toilette, wobei der Pächter die Bedienstetentoilette im Gaststättenbereich benutzte und der Kläger die Toilette im Kellerbereich aufsuchen wollte. Dabei stürzte er auf dem Treppenabgang und zog sich ein schweres offenes Schädel-Hirn-Trauma mit intracraniellen Blutungen zu, weswegen er seitdem schwerst behindert ist und unter Betreuung seiner Ehefrau steht. Der Senat entnimmt diesen Sachverhalt den Zeugenaussagen D., E., F. und G. vom 10. Mai 2007, der Auskunft der Stadt A-Stadt vom 17. März 1997 sowie dem Durchgangsarztbericht des Prof. S., Städtische Kliniken O-Stadt, vom 27. November 1996.
Die Beklagte zog neben dem Durchgangsarztbericht die Unfallanzeige der Stadt A-Stadt vom 3. Dezember 1996 sowie deren Auskünfte vom 17. März 1997 und 7. März 2001 bei, zudem die Mitteilung des Dr. Y., Städtische Kliniken O-Stadt, vom 4. April 1997. Danach wurde dem Kläger bei stationärer Aufnahme gegen 5.30 Uhr eine Blutprobe entnommen, die einen Wert von 289 mg% im Rahmen der Erstdiagnostik ergeben hatte. Die Umrechnung in einen exakten Promillewert sei nicht zulässig, wobei allerdings von einer Größenordnung von etwa 2,89 ‰ auszugehen sei. Mit Bescheid vom 25. April 1997 lehnte die Beklagte daraufhin die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Die vom Kläger besuchte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sei gegen 1.20 Uhr beendet gewesen. Für den zwei Stunden später erlittenen privaten Unfall bestehe danach kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Mit Widerspruch vom 16. Mai 1997 machte der Kläger geltend, er sei von seinem Vorgesetzten D. beauftragt worden, einen Kontrollgang nach Abschluss der Veranstaltung durchzuführen und sei auf diesem letzten Kontrollgang verunglückt. Der Kläger hat eine Erklärung des D. vom 5. Oktober 2000 vorgelegt, in der es heißt: "Es ist aber richtig, dass eine grundsätzliche Anweisung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerhäuser bestand, die im Besitz eines entsprechenden Schlüssels waren, jederzeit Kontrollgänge durchzuführen. Davon ausgenommen waren auch nicht die gastronomischen Einrichtungen. Herr A., der mir als überaus gewissenhafter Mitarbeiter bekannt war, hat diese Anweisung sehr genau genommen. In dem von mir ausgefüllten Unfallmeldebogen wurde daher die Tatsache mit vermerkt. Aus meiner Sicht bestand und besteht der Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit von Herrn A ..." Die Beklagte befragte im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens den Amtsleiter F. (Gesprächsvermerk vom 9. Juni 1999), den direkten Vorgesetzten des Klägers in der Bürgerhausverwaltung D. (Auskünfte vom 2. Februar und 7. Juni 2001), das Pächterehepaar G. (Auskunft vom 21. Dezember 2001) sowie Herr G. alleine (Auskunft vom 12. März 2003) sowie den Hausmeister des Bürgerhauses A-Stadt E. (Auskunft vom 8. Februar 2002). Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2003 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück. Es sei durchaus denkbar, dass der Kläger noch die Absicht gehabt habe, die Zwischentür zwischen dem Restaurant und dem Bürgerhaus zu schließen und die Alarmanlage einzuschalten. Dennoch habe es sich um einen privaten Unfall gehandelt, der zwei Stunden nach Ende der Feier um 1.20 Uhr erst gegen 3.15 Uhr passiert sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger die Verbindungstür zwischen Restaurant Ambiente und dem Bürgerhaus A-Stadt bereits schließen und die Alarmanlage einschalten können. Es habe weder objektiv noch subjektiv einen Grund für den Kläger gegeben, mit dem Schließen der Tür und dem Aktivieren der Alarmanlage zu warten, bis der Amtsleiter F. das Restaurant verließ. Der Kläger habe sich deshalb nicht mehr aus betrieblichen Gründen im Restaurant befunden, da er das Bürgerhaus A-Stadt zu jeder Zeit nach 1.20 Uhr hätte abschließen können.
Mit Klage vom 18. Juli 2003 machte der Kläger vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) geltend, er sei noch "im Dienst" gewesen, als der Unfall sich ereignet habe und die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sei noch nicht beendet gewesen, auch wenn die meisten Teilnehmer bis 1.20 Uhr die Veranstaltung verlassen hätten. Er habe die Schlüsselgewalt gehabt und den Auftrag, als letzter alle Türen und Fenster des Bürgerhauses zu verschließen. Der Annahme eines dienstlichen Aufenthaltes im Bürgerhaus stehe auch nicht entgegen, dass er sich zuletzt noch mit den Eheleuten G. und dem Amtsleiter F. im Restaurant aufgehalten habe. Herr F. habe insbesondere einen offiziellen Schluss der Gemeinschaftsveranstaltung nicht verkündet, wozu er autorisiert gewesen wäre. Der Kläger habe letztlich die betrieblich bedingte Wartezeit überbrückt, bis er den letzten Kontrollgang habe durchführen können. Der Hausmeister E. habe nach dem Unfall des Klägers in der Nacht die noch offene Verbindungstür zwischen Restaurant und Bürgerhaus verschlossen und die Alarmanlage eingeschaltet.
Die Beklagte hat vorgetragen, die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sei gegen 1.20 Uhr beendet gewesen – auch wenn niemand deren offizielles Ende verkündet habe. Der mit einer solchen Veranstaltung verbundene betriebliche Zweck hätte mit nur noch zwei Teilnehmern nicht mehr erreicht werden können. Der Kläger sei danach im Rahmen eines privaten Zusammenseins auf dem Gang zur Toilette verunglückt. Ob ein konkreter Auftrag bestanden habe, einen letzten Kontrollgang durchzuführen, könne dahinstehen. Denn von einer betriebsbedingten Wartezeit könne unter keinem Gesichtspunkt ausgegangen werden. Der Kläger habe sich vielmehr aus privaten Gründen über das Ende der Weihnachtsfeier hinaus im Lokal aufgehalten. Die Beklagte hat die weitere Auskunft der Stadt A-Stadt vom 2. Januar 2006 vorgelegt, wonach diese eine städtische Weihnachtsfeier für alle Mitarbeiter nicht mehr veranstaltet, vielmehr Feiern ämter- bzw. abteilungsweise durchgeführt wurden – so auch im Kultur- und Sportamt.
Mit Urteil vom 24. Januar 2006 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, den Sturz des Klägers vom 23. November 1996 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es ist davon ausgegangen, dass die Weihnachtsfeier eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dargestellt habe, auch wenn nur eine Abteilung eingeladen gewesen sei und die Teilnehmer ihren Verzehr selbst bezahlt hätten. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass die Weihnachtsfeier über 1.20 Uhr hinaus fortdauere, zumal der Arbeitgeber weder einen generellen Hinweis über Dauer, Verlauf und Ende derartiger Veranstaltungen noch für den konkreten Einzelfall erteilt habe. Danach habe es dem verantwortlichen Amtsleiter F. vor Ort oblegen, die Weihnachtsfeier offiziell für beendet zu erklären, was nicht geschehen sei. Somit habe der Kläger den Weg zur Toilette im Rahmen der versicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zurückgelegt und dabei einen Arbeitsunfall erlitten. Im Übrigen habe der Kläger sich nach Angaben seines Vorgesetzten D. verpflichtet gefühlt, den Schließdienst zu versehen, nachdem der Hausmeister E. gegen 22.00 Uhr Dienstschluss gehabt habe und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen noch nicht durchgeführt worden seien. Vom Kläger könne nicht erwartet werden, dass er den Vorgesetzten zum Aufbruch dränge.
Gegen das ihr am 13. März 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. März 2006 Berufung eingelegt. Sie bezweifelt, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind um die Feier vom 22. zum 23. November 1996 als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzuerkennen, ob die Feier insbesondere von der Autorität des Unternehmers getragen gewesen sei. Selbst wenn man für die Feier als solche gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bejahen wolle, ergreife dieser nicht den vom Kläger gegen 3.15 Uhr erlittenen Treppensturz. Denn die Feier sei zu diesem Zeitpunkt bereits seit Stunden beendet gewesen. Die Absicht des Klägers zum Beschließen von Tür und Alarmanlage bleibe spekulativ. Demgegenüber sei der Kläger mit einer BAK von 2,89 ‰ hochgradig alkoholisiert gewesen und dieser Umstand müsse als allein wesentliche Ursache des Unfalles angesehen werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Das SG sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Feier um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und nicht um ein bloßes geselliges Beisammensein von Mitarbeitern gehandelt habe. Denn die Feier sei vom Kultur- und Sportamt organisiert, vom Amtsleiter genehmigt und damit von der Autorität der Unternehmensleitung getragen gewesen. Sie sei alljährlich in dieser Weise durchgeführt worden. Die Durchführung einer derartigen Feier im Rahmen nur einer Abteilung stehe der grundsätzlichen Anerkennung nicht entgegen. Auch die Teilnahme von 25 Mitarbeitern aus einem Kreis von 45 Amtsbediensteten sei ausreichend. Diese unter Unfallversicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung zum Unfallzeitpunkt noch angedauert. Zudem habe er die Absicht gehabt, die Tür zwischen Restaurant und Bürgerhaus abzuschließen und die Alarmanlage einzuschalten, wie der direkte Vorgesetzte und der Hausmeister bestätigt hätten. Er sei auch im Besitz der entsprechenden Schlüssel gewesen, die seiner Ehefrau nach dem Unfall von Seiten der behandelnden Klinik übergeben worden seien. Die im Rahmen der Erstdiagnostik erhobene Blutprobe sei gerichtlich nicht verwertbar. Zudem hätten die Zeugen keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bestätigt, so dass man keinesfalls davon ausgehen könne, dass der Alkohol als alleinige Ursache des Treppensturzes erwiesen sei.
Im Erörterungstermin vom 10. Mai 2007 wurden die Zeugen C., D., E., F. und G. gehört. Der Zeuge E. hat die ergänzende Auskunft vom 14. Mai 2007 erteilt und wurde nochmals im Senatstermin vom 26. Februar 2008 ergänzend befragt. Wegen der Zeugenaussagen im Einzelnen wird auf die Protokolle des Erörterungstermins und des Senatstermins Bezug genommen.
Die Beteiligten haben zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftsätzlich Stellung genommen – der Kläger mit Schriftsätzen vom 8. Juni und 19. Juli 2007, die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Juni, auf die wegen weiterer Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens verwiesen wird.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene, zulässige (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) Berufung der Beklagten ist begründet, so dass die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen war. Denn der Unfall des Klägers vom 23. November 1996 ist nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen, da der Kläger auf dem Weg zur Toilette bei einer privaten, unversicherten Verrichtung gestürzt ist, für die Unfallversicherungsschutz weder unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung noch wegen der Überbrückung einer betrieblich notwendigen Wartezeit hergeleitet werden kann.
Nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – 7. Band (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten, die diese infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen. In diesem Rahmen ist gesetzlich unfallversichert auch die Teilnahme an einer sog. betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (zum Begriff BSGE 1, 179 sowie Urteil vom 26. Oktober 2004, Az.: B 2 U 16/04 R in ständiger Rechtsprechung sowie aus der Literatur: Krasney, in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, Rdnrn. 118 ff. zu § 8 sowie Schmidt, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, Anm. 23 zu § 8). Derartige Gemeinschaftsveranstaltungen wie Betriebsausflüge, Betriebsfeste, Weihnachts- oder Jubiläumsfeiern sind versichert, wenn die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Sie muss allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen und von der Unternehmensleitung entweder selbst veranstaltet oder jedenfalls von ihrer Autorität getragen werden. Eine solche Feier kann abteilungsweise durchgeführt werden, eine gewisse Mindestbeteiligung ist zu fordern, die bei Teilnahme von wenigstens 20 v.H. der in Betracht kommenden Arbeitnehmer erreicht wird (dazu Krasney, a.a.O., Anm. 120, 122; Schwerdtfeger, in: Lauterbach, Unfallversicherung, SGB VII, Kommentar, Anm. 154, 156 zu § 8 SGB VII). Versicherungsschutz besteht bei allen Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar sind.
Die vom Amt für Kultur und Sport der Stadt A-Stadt am Freitag, dem 22. November 1996, veranstaltete Jahresabschlussfeier stellte eine solche betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dar. Denn sie diente dem betrieblichen Zweck, die Verbundenheit der Beschäftigten untereinander und zu der gleichfalls anwesenden Amtsleitung, repräsentiert durch den Amtsleiter F. und dessen Stellvertreter Z., zu fördern. Etwa die Hälfte der Mitarbeiter des Amtes – 25 von etwa 50 – waren anwesend. Die Stadt A-Stadt hatte – wie der Zeuge C. bekundet hat – die früher praktizierte zentrale Weihnachtsfeier abgeschafft und durch Abteilungsfeiern ersetzt. Das vom Amt für Kultur und Sport durchgeführte Treffen war – wie erforderlich und von der Stadt gewünscht – der zentralen Verwaltung angezeigt und mangels diesseits erhobener Einwände damit genehmigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten war sie darüber hinaus von der Autorität des Unternehmers "der Stadt A-Stadt" getragen, der durch die zweifach vertretene Amtsleitung repräsentiert wurde und der die Veranstaltung aus Mitteln des Personalrates mit DM 10,00 pro Teilnehmer mitfinanzierte, bei denen es sich letztlich um städtische Gelder handelte.
Der Kläger nahm indessen, als er sich gegen 3.15 Uhr zur Toilette ins Kellergeschoss begeben wollte, nicht mehr an dieser betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teil, die zu diesem Zeitpunkt bereits etwa zwei Stunden beendet war. Während der Beginn der Jahresabschlussfeier gegen 19.00 Uhr mit der kurzen Begrüßungsansprache des Amtsleiters F. feststeht, fehlt es an einem derartigen offiziellen Akt des Amtsleiters, aus der sich das Ende der Veranstaltung mit gleicher Sicherheit feststellen ließe, was das SG bewogen hat, von einer Fortdauer der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung jedenfalls bis zum Sturz des Klägers auszugehen. Dem ist der Senat unter Beachtung der in Rechtsprechung und Literatur zur Frage der Beendigung einer derartigen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung vertretenen Auffassungen nicht beigetreten.
Die auf Richterrecht beruhende Einbeziehung der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist eng zu begrenzen, zumal der Gesetzgeber sie bis heute - auch anlässlich der Neukodifizierung des Unfallversicherungsrechts im SGB VII - nicht durch eine ausdrückliche normative Regelung nachvollzogen hat. Sie ist nur zu rechtfertigen, soweit die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient. Unternehmen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten unterliegen auch dann nicht der Versicherung, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Das Ende der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist der Zeitpunkt, an dem die versicherte Tätigkeit in ein unversichertes Handeln bzw. in ein privates Weiterfeiern übergeht. Bei Bestimmung des Endes der Veranstaltung ist eine lebensnahe Betrachtungsweise angezeigt. Dieser Zeitpunkt ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen.
Die unfallversicherungsrechtliche Literatur bezieht sich insofern auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 81, 265 ff.). In dieser zum Beamtenrecht ergangenen Entscheidung wird ausgeführt, dass eine materielle und formelle Dienstbezogenheit derartiger Veranstaltungen fortbesteht, solange sie noch von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen ist. Dies muss nicht ohne weiteres schon bejaht werden, wenn in der Einladung und zu Beginn der Veranstaltung kein offizielles Ende festgesetzt worden ist. Die Beendigung kann später ausdrücklich erklärt werden oder sich aus anderen Umständen mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergeben. Dafür genügt es nicht, dass der Dienstvorgesetzte die Feier verlassen hat. Vielmehr kommt es insbesondere auf das weitere Handeln der vom Dienstvorgesetzten beauftragten Personen an. Eine etwa verbleibende Ungewissheit geht zu Lasten des Dienstherrn (ebenso Krasney, a.a.O., Anm. 136 zu § 8; Keller in: Hauck, Sozialgesetzbuch, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, Anm. 8 zu § 8; Schmidt, a.a.O., Anm. 31 zu § 8). Das BSG hat mit Urteil vom 26. September 1961, Az.: 2 RU 160/60, einen Betriebsausflug als beendet und die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zweifelsfrei als nicht mehr erfüllt angesehen, nachdem bis auf drei Arbeitskollegen von 18 mitfahrenden alle übrigen den Heimweg angetreten hatten. Auch ohne dass es einer besonderen dienstlichen Anordnung für die offizielle Beendigung des dortigen Betriebsausfluges bedurft hätte, ergab sich dessen zeitliche Begrenzung für jeden Teilnehmer erkennbar aus dem dienstbedingten Zweck der Gemeinschaftsfahrt. Diesem Zweck konnte das Verweilen des Klägers mit seinen beiden Begleitern in einem Weindorf von dem Zeitpunkt an nicht mehr dienen, als sich alle anderen Fahrtteilnehmer für die Beendigung des dienstgebundenen Zusammenbleibens entschieden hatten. Der sich anschließende mehr als dreistündige Aufenthalt im Weindorf und der anschließende Heimweg mit dem Pkw - auf dem sich der streitige Unfall ereignet hatte, unterlagen nicht mehr dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Jahresabschlussfeier des Amts für Kultur und Sport der Stadt A-Stadt war unter Beachtung dieser Abgrenzungskriterien beendet, als alle übrigen Amtsangehörigen nach Hause gegangen waren und lediglich der Kläger und dessen Amtsleiter F. zurückgeblieben waren. Die "objektiven Umstände", die auch für den Kläger eindeutig erkennbar und nachvollziehbar waren (zum Einfluss der objektiven Verhältnisse und der daraus resultierenden subjektiven Überzeugungsbildung i.V.m. Vertrauensschutzgesichtspunkten vgl. Krasney, a.a.O., Anm. 121), dokumentierten das Ende der Betriebsfeier zu dem Zeitpunkt, als der Kläger und sein Vorgesetzter sich ab spätestens 1.30 Uhr mit dem Pächterehepaar G. zusammensetzten und den Abend mit einem privaten Beisammensein ausklingen ließen. Der dienstbezogene Zweck, der es allein gebietet, eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu stellen, konnte nicht weiter gefördert werden. Denn die Eheleute G. gehörten weder dem Amt für Kultur und Sport an noch führten die Verbliebenen ein "Dienstgespräch". Man sprach vielmehr über private Dinge, beispielsweise das Hobby "Bergsteigen" des Klägers, wie die Zeugen G. und F. übereinstimmend bekundet haben. Der Zeuge F. hält es für möglich, dass man auch am Rande über Probleme der Pächter mit der Bürgerhausgaststätte gesprochen habe, was indessen – diese Tatsache einmal zugunsten des Klägers unterstellt – dem fast zweistündigen Zusammensitzen der vier Personen nicht den Charakter einer dienstlichen und damit versicherten Unterredung verleihen würde, was im Übrigen auch von keinem Beteiligten behauptet wird. Nachdem der Kläger sich fast zwei Stunden mit seinem Vorgesetzten und dem Pächterehepaar unterhalten, sich damit von betrieblichen Belangen abgewendet und dabei weiter alkoholische Getränke konsumiert hatte, verspürte er – wie auch der Zeuge G. – den Drang, zur Toilette gehen zu müssen. Während der Zeuge G. die Bedienstetentoilette im Gaststättenbereich benutzte, wollte der Kläger die Gästetoilette im Kellergeschoss aufsuchen und stürzte dabei die zum Kellergeschoss führende Treppe hinab. Das Verrichten der Notdurft im Rahmen des wesentlich privaten Interessen dienenden Verbleibens in der Bürgerhausgaststätte unterlag dabei nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Nichts anderes gilt, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er die Absicht hatte, vor dem Verlassen der Gaststätte und dem Antreten des Heimweges die Alarmanlage einzuschalten und die Verbindungstür zwischen Bürgerhausgaststätte und Bürgerhausfoyer zu schließen, wozu er von seinem direkten Vorgesetzten D. einen "generellen" Auftrag hatte und weswegen er auch den dazu erforderlichen Hauptschlüssel bei sich trug. Denn eine aus betrieblichen Gründen notwendige Wartezeit, die ihn gezwungen hätte, über 3.15 Uhr hinaus in der Bürgerhausgaststätte zu verweilen, lässt sich nicht begründen.
Nach Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004, Az.: B 2 U 24/03 R, veröffentlicht in: Die Sozialgerichtsbarkeit 2005, S. 652 ff. mit Anm. von Köhler) und Literatur (Keller, a.a.O., Anm. 159, 41) bleibt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz während einer wegen des versicherten Tätigkeitsbereiches notwendigen Wartezeit erhalten, wenn für die Ausgestaltung der Wartezeit nicht überwiegend andere als betriebliche Gründe maßgebend sind. Versicherungsschutz besteht danach nur, wenn betriebliche Gründe einer Weiterarbeit entgegenstehen und nicht eigenwirtschaftliche, vom Versicherten selbst zu beeinflussende Umstände im Vordergrund stehen. Derartige betriebliche Gründe hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt.
Die Anhörung des am Unfallabend für das Bürgerhaus A-Stadt diensthabenden Hausmeisters E. als Zeugen hat ergeben, dass die Gaststätte selbst nicht über eine Behindertentoilette verfügte und von daher die Verbindungstür zwischen Restaurant und Foyer offenbleiben musste, um die Behindertentoilette erreichen zu können, deren Tür sich im Foyer des Bürgerhauses befand. War die Verbindungstür geschlossen und die Alarmanlage eingeschaltet, konnte die Verbindungstür nur über ein Spezialschloss geöffnet werden, über dessen Schlüssel das Pächterehepaar verfügte, das den Behinderten dann begleiten und nach dessen Rückkehr die Tür im Foyer über das Spezialschloss wieder abschließen musste. Von daher war es sinnvoll und naheliegend – wie vom Zeugen E. ebenfalls bestätigt – die Verbindungstür solange offen und die Alarmanlage deaktiviert zu lassen, wie eine Benutzung der Behindertentoilette in Betracht kam. Für diesen Fall hätte der erkennende Senat die Frage einer "betrieblichen Notwendigkeit eines weiteren Zuwartens" überprüfen müssen, um mit dem Abschließen der Verbindungstür und dem Einschalten der Alarmanlage abzuwarten. Man hätte sich die Frage stellen können, ob der Kläger gehalten gewesen wäre, eine infolge betrieblicher Umstände gebotene Wartezeit zu überbrücken, was wiederum diese Wartezeit und einen währenddessen notwendigen Besuchs der Toilette unter Versicherungsschutz hätte stellen können.
Derartige Umstände waren indessen zweifelsfrei zu verneinen. Denn es war seit dem Verbleiben der vier Gesprächsteilnehmer keine Person mehr im Lokal, die die Behindertentoilette hätte benutzen müssen. Dem Pächterehepaar stand die Personaltoilette zur Verfügung und der Amtsleiter F. hätten ebenso wie der Kläger, der dabei letztlich verunfallte, die Gaststättentoilette im Kellergeschoss benutzt. Auch soweit der Zeuge E. ausgesagt hat "wir haben immer versucht, das Bürgerhaus erst dann abzuschließen, wenn das Lokal leer war oder erst dann, wenn wir sicher waren, dass keine behinderte Person mehr da war", rechtfertigt dies nicht, von einer betrieblich bedingten Wartezeit des Klägers auszugehen. Denn er allein konnte den Zeitpunkt bestimmen, zu dem er die Tür zum Foyer schließen und die Alarmanlage einschalten wollte, nachdem betriebliche Umstände – beispielsweise ein Verbleiben behinderter Gäste im Restaurantbereich – ein weiteres Zuwarten nicht erforderten. Hätte man das Gespräch – wie vom Zeugen F. bekundet – nach maximal einer weiteren halben Stunde beendet und hätte der Kläger anschließend noch die Tür zum Foyer der Gaststätte abschließen und die Alarmanlage einschalten müssen, hätte der Zeuge F. auf den Kläger gewartet. Der Kläger wäre sodann bei vorgenannten Beschließungsmaßnahmen versichert gewesen, nicht aber während der mehrstündigen Unterhaltung privaten Charakters, die weder betrieblich veranlasst noch zur Überbrückung einer Wartezeit erforderlich war. Denn anderweitige betriebliche Gründe dafür, alle Bürgerhaustüren erst dann abzuschließen, wenn das Lokal leer war, haben weder der Zeuge E. noch die weiter gehörten Zeugen bestätigen können, sind von den Beteiligten nicht vorgetragen und für den Senat auch nicht anderweitig erkennbar geworden. Für den Toilettengang des Klägers war daher gesetzlicher Unfallversicherungsschutz unter keinem Gesichtspunkt herzuleiten, so dass die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die dagegen gerichtete Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
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