B 8/9b SO 11/06 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 6 SO 38/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 21/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8/9b SO 11/06 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2006 aufgehoben, soweit es die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2005 betrifft. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

1

Im Streit sind (nach einem Teilvergleich für die Zeit ab 1. März 2005 nur noch) höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2005.

2

Die 1939 geborene Klägerin bezieht seit 1. Januar 2005 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie lebt mit ihrem 1941 geborenen Ehemann zusammen, der ab 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezog und seit 1. Dezember 2006 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Weitere Einkünfte hat der Ehemann nicht. Er ist Eigentümer und Halter eines Pkw.

3

Auf ihren Antrag bewilligte der Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen ab 1. Januar 2005; Kosten der Kfz-Versicherung und Kfz-Steuern wurden bei der Berechnung der Leistung nicht einkommensmindernd berücksichtigt (Bescheid vom 21. Dezember 2004, teilweise im Verfahren auch als Bescheid vom 20. Dezember 2004 bezeichnet; Bescheide vom 30. Dezember 2004, 24. Januar 2005 und 21. Februar 2005; Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005).

4

Das Sozialgericht (SG) Detmold hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 6. Dezember 2005); das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin hiergegen zurück- und im Übrigen (betreffend Folgebescheide) die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. August 2006). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Berufung sei zulässig; insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 144 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor, weil die Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betreffe. Gegenstand der Klage seien auch alle nach dem Widerspruchsbescheid ergangenen Bescheide des Beklagten. Der Klägerin stünden höhere Leistungen nicht zu; die den Ehemann als Halter des Kfz treffenden Ausgaben für die Versicherungsprämien und die Kfz-Steuern seien nicht vom leistungsmindernden Einkommen der Klägerin abzuziehen. Die Kfz-Steuer falle schon nach dem Wortlaut der Norm nicht unter § 82 Abs 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Die von der Klägerin bezogene Rente sei auch nicht gemäß § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII um die Ausgaben für die Kfz-Versicherung und die Kfz-Steuer zu bereinigen. Kfz-Versicherungsbeiträge könnten gemäß § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII nur dann einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn das Kfz zu einem sozialhilferechtlich anerkannten Zweck gehalten werde; solche Gründe seien nicht ersichtlich. Dass der Ehemann der Klägerin Leistungen nach dem SGB II beziehe und über kein Einkommen verfüge, führe zu keiner anderen Beurteilung. Es finde kein wirtschaftlicher Ausgleich in einer Bedarfsgemeinschaft von Eheleuten statt, bei der der SGB-II-Leistungsempfänger einkommenslos sei, aber Ausgaben für die Kfz-Versicherung, der SGB-XII-Empfänger demgegenüber anrechenbares Einkommen ohne diese Ausgaben habe.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII schließe nicht die Berücksichtigung der Kfz-Steuern und/oder der Kfz-Versicherungsbeiträge des im Eigentum des Ehemannes stehenden Kfz bei ihrem Einkommen aus. Eine "wirtschaftliche Verlagerung" dieser Kosten sei im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft des SGB II zulässig und müsse angesichts der § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II entsprechenden Vorschrift des § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII auch bei Grundsicherungsleistungen gelten. Kosten, die durch ein Kfz entstünden, das als Schonvermögen geschützt sei, seien unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde (Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG)) zu berücksichtigen.

6

Die Klägerin beantragt, die Urteile des LSG und des SG abzuändern und den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 21. Dezember 2004, 30. Dezember 2004, 24. Januar 2005 und 21. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2005 zu verurteilen, höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2005 zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

II

9

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Senat konnte mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen (§ 163 SGG) nicht beurteilen, ob der Klägerin im streitigen Zeitraum höhere als die von dem Beklagten zuerkannten Leistungen der Grundsicherung (beschränkt auf die Höhe der gezahlten Kfz-Versicherungsbeiträge und Kfz-Steuern) nach § 19 Abs 2 SGB XII iVm §§ 41, 42 SGB XII zustehen.

10

Streitgegenstand sind die Bescheide des Beklagten vom 21. Dezember 2004, 30. Dezember 2004, 24. Januar 2005 und 21. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2005 (§§ 86, 95 SGG), soweit diese die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2005 betreffen; gegen diese Bescheide wehrt sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs 1 iVm Abs 4, 56 SGG). Die Beteiligten haben den Streitgegenstand insoweit durch den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht (BSG) geschlossenen Teilvergleich wirksam beschränkt. Damit musste der Senat auch nicht entscheiden, ob die weiteren vom Beklagten erlassenen Bescheide - zumal deren Inhalt sich weder aus der Akte ergibt noch vom LSG festgestellt worden ist - Gegenstand des Klage- bzw Berufungsverfahrens geworden waren.

11

Zu Recht ist die Klage gegen den Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld gerichtet. Die Stadt Bielefeld ist als kreisfreie Stadt gemäß §§ 97 Abs 1, 98 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 Satz 1 SGB XII und § 1 des Landesausführungsgesetzes zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 16. Dezember 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) NRW 2004, 816) örtlicher Träger der Sozialhilfe. Für diese handelt der Oberbürgermeister als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 62 Abs 1 Satz 1 und § 63 Abs 1 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land NRW idF der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 - GVBl 1994, 666 - iVm § 3 des Gesetzes zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8. Dezember 1953 - GVBl 1953, 541 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 - GVBl 1989, 678).

12

Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und nach § 144 Abs 1 Satz 2 SGG statthaft. Die Klägerin hatte - wie schon von Beginn des Verwaltungsverfahrens an - im Klageverfahren und mit der Berufung zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht beschränkt auf das Jahr 2005, sondern auch für die Folgezeit bei der Feststellung der Höhe des Einkommens die Berücksichtigung der Aufwendungen für Kfz-Steuern und Kfz-Versicherungen und entsprechend höhere Leistungen begehrt.

13

Zur Entscheidung hierüber sind alle Voraussetzungen über Grund und Höhe der Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum zu prüfen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ausschließlich die (Nicht-)Absetzung von Kfz-Steuern und Kfz-Versicherungsbeiträgen von dem bei ihr berücksichtigten Einkommen als rechtswidrig rügt. Hierbei handelt es sich nur um nicht gesondert anfechtbare Berechnungselemente der geltend gemachten höheren Grundsicherungsleistung (vgl: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R; BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 8; BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R - RdNr 18; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 11). Eine Prüfung der Anspruchshöhe war auch deshalb nicht möglich, weil das LSG weder die Bedarfe der Klägerin noch die Höhe der der Klägerin gezahlten leistungsmindernd zu berücksichtigenden Rente festgestellt hat; allerdings hat es zu Recht abgelehnt, das Einkommen der Klägerin (Altersrente) um die Kfz-Steuern und die Versicherungsbeiträge für den Pkw des Ehemannes der Klägerin zu mindern.

14

Ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach § 19 Abs 2 iVm § 41 Abs 1 SGB XII (hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) besteht ua nur, soweit der Leistungsberechtigte seinen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen kann (§ 41 Abs 2 SGB XII). §§ 82-84 SGB XII (bis 29. März 2005 idF des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 9. Dezember 2004 - BGBl I 3305) bestimmen, welches Einkommen zu berücksichtigen ist und welche Beträge hiervon abzusetzen sind, bevor das so ermittelte Einkommen dem sich aus § 42 SGB XII ergebenden Grundsicherungsbedarf gegenüberzustellen ist. § 90 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) regelt, welches Vermögen zur Deckung des Bedarfs einzusetzen ist.

15

Der Senat konnte bereits nicht entscheiden, ob ein Anspruch der Klägerin auf (höhere) Grundsicherungsleistungen daran scheitert, dass das Kfz ihres Ehemannes verwertbares Vermögen iS von § 90 SGB XII ist. Grundsätzlich gehört der Pkw des nicht getrennt lebenden Ehemannes der Klägerin nach § 90 Abs 1 SGB XII zu dem zu berücksichtigenden Vermögen; denn nach §§ 19 Abs 2 Satz 2, 43 Abs 1 SGB XII hat neben der Klägerin auch ihr nicht getrennt lebender Ehemann sein Vermögen zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Nach § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII dürfen Grundsicherungsleistungen jedoch nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Die Vorschrift formuliert ausdrücklich einen Bezug zu demjenigen, der sein Vermögen zum Einsatz zu bringen hat, soweit es vorliegend das Kfz betrifft, also zum Ehemann der Klägerin. Ob die Verwertung des Kfz für ihn eine Härte iS von § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII bedeutet, vermag der Senat ohne Feststellungen zum Wert des Kfz nicht zu beurteilen, selbst wenn Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der maßgebliche Wert für ein angemessenes Kfz nicht überschritten ist.

16

Ist bei der gemischten Bedarfsgemeinschaft (bestehend aus Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII) der Pkw Schonvermögen des SGB-II-Berechtigten nach den Vorschriften des SGB II (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II in der Normfassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004 - BGBl I 2902) und ist dieses Vermögen daher von seinem Inhaber nach den Vorschriften des SGB II nicht zu verwerten, liegt auch eine Härte iS des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII vor. Das SGB II nimmt das angemessene Kfz typisierend mit Rücksicht auf eine mögliche Erwerbstätigkeit vom verwertbaren Vermögen aus (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 12 RdNr 63). Mobilität und Flexibilität des Arbeitsuchenden sollen, um dessen Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten, nicht gefährdet werden (Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII und AsylbLG, § 12 SGB II RdNr 24, Stand Januar 2008). § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II spiegelt dabei die in § 1 SGB II normierten Aufgaben und Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende wider und rechtfertigt eine Besserstellung gegenüber den Leistungsempfängern nach dem SGB XII, das keine ausdrückliche Privilegierung eines Kfz vorsieht. Eine vergleichbare Vorschrift kannte bereits die Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) vom 13. Dezember 2001 (BGBl I 3734) in § 1 Abs 3 Nr 2. Müsste der SGB-II-Leistungsberechtigte, der in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft lebt, sein Kfz nach § 90 Abs 1 SGB XII zur Deckung des Bedarfs des Partners, der Leistungen nach dem SGB XII bezieht, einsetzen, ohne sich auf eine Härte stützen zu können, ginge die Regelung des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II ins Leere und würde in einer solchen Fallgestaltung gänzlich entwertet. Dabei ist es wegen der Typisierung des SGB II nicht entscheidend, ob der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug für eine zukünftige Erwerbstätigkeit überhaupt benötigt. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, ob der Ehemann überhaupt unter das Leistungssystem des SGB II fällt; der Bezug von Arbeitslosengeld II alleine reicht für die Beurteilung seiner Erwerbsfähigkeit nicht aus. Die Privilegierung des Pkw ist davon abhängig, dass es sich um ein nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II angemessenes Kfz mit einem Wert bis 7.500 Euro (BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R) handelt. Das LSG hat hierzu nur die Angaben der Klägerin (1.500 - 2.000 Euro) mitgeteilt; dies ersetzt keine eigenen Feststellungen.

17

Selbst wenn der Pkw nach § 90 Abs 3 SGB XII zum geschützten Vermögen des Ehemannes der Klägerin gehören sollte, also nicht nach § 90 Abs 1 SGB XII iVm §§ 41 Abs 2, 19 Abs 2 Satz 2 SGB XII zugunsten der Klägerin verwertet werden müsste, sind die zu seinem Betrieb anfallenden Kfz-Steuern nicht vom Einkommen der Klägerin abzusetzen. § 82 SGB XII bietet hierfür keine Rechtsgrundlage. Von den nach § 82 Abs 2 Nr 1 SGB XII abzusetzenden Steuern wird die Kfz-Steuer nicht erfasst, die an das Halten eines Kfz (§ 1 Abs 1 Nr 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz) anknüpft, also nicht - wie von § 82 Abs 2 Nr 1 SGB XII gefordert - zu den auf das Einkommen entrichteten Steuern gehört. Auch § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII bietet schon nach seinem Wortlaut keine Möglichkeit, durch Abzug von Kfz-Steuern das Einkommen der Klägerin zu mindern. Die Kfz-Steuer ist weder ein Beitrag zu einer öffentlichen oder privaten Versicherung noch zu einer ähnlichen Einrichtung. Des Weiteren scheidet die Anwendung des § 82 Abs 2 Nr 4 SGB XII aus; zur Erzielung der Rente ist das Kfz nicht notwendig.

18

Für einen Abzug der Beiträge zur Kfz-Versicherung enthält § 82 Abs 2 SGB XII ebenso wenig eine einschlägige Rechtsgrundlage. Nach dessen allein in Betracht kommender Nr 3 sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen von dem Einkommen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben (§ 82 Abs 2 Nr 3 1. Alt SGB XII) oder nach Grund und Höhe angemessen (§ 82 Abs 2 Nr 3 2. Alt SGB XII) sind.

19

Die Voraussetzungen des § 82 Abs 2 Nr 3 1. Alt SGB XII liegen nicht vor, weil die Kfz-Haftpflichtversicherung jedenfalls für die Klägerin nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Sonstige Kfz-Versicherungen (zB eine über die gesetzliche Mindestdeckungssumme hinausgehende Kfz-Haftpflichtversicherung, Voll- bzw Teilkaskoversicherungen und Kfz-Unfallversicherungen) sind dies ohnedies nicht und unterfallen somit allenfalls der 2. Alt (dazu später). Gesetzlich vorgeschrieben im Sinne der Vorschrift ist nach §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter die Pflicht des Kfz-Halters selbst, eine Kfz-Haftpflichtversicherung im Umfang der gesetzlichen Mindestdeckungssumme vorzuhalten. Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist aber nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann Halter und Eigentümer des Pkw.

20

Wollte man in den Beiträgen zur Kfz-Haftpflichtversicherung des Ehemanns gleichwohl gesetzlich vorgeschriebene Beiträge der Klägerin sehen (aA generell für Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung BVerwGE 62, 261 ff), so dürfte dies zumindest eine ausdrückliche gesetzliche Privilegierung des die Versicherung betreffenden Gegenstandes zu Gunsten der zahlungspflichtigen Person voraussetzen, wie dies nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II der Fall ist und nach § 1 Abs 3 Nr 2 AlhiV 2002 angeordnet war. Eine solche ausdrückliche Privilegierung sieht das SGB XII jedoch für einen Pkw nicht vor, der allenfalls über die allgemeine Härteregelung des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII von der Verwertungspflicht ausgenommen ist (siehe oben).

21

Dies kann aber letztlich dahinstehen; denn selbst bei einer Anwendung des § 82 Abs 2 Nr 3 1. Alt SGB XII würde für die von der Klägerin gewünschte "wirtschaftliche Verlagerung von Kosten" nichts anderes gelten als bei § 82 Abs 2 Nr 3 2. Alt SGB XII. Zwar mag uU in Einzelfällen auf die Forderung verzichtet werden können, dass die Aufwendungen für Versicherungen in der Bedarfsgemeinschaft auch von dem getragen werden, der Einkommen erzielt; denn zum einen ist die Person des Zahlenden nicht davon abhängig, wer zur Zahlung verpflichtet ist, und zum anderen ist, selbst wenn der Verpflichtete zahlt, schon die Übernahme der Verpflichtung von Zufälligkeiten abhängig, weil die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft iS von § 7 SGB II ja füreinander einstehen (vgl zur Arbeitslosenhilfe: BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1, jeweils RdNr 24 mwN). Gerade bei nur einem Kfz dürfte außerdem regelmäßig davon auszugehen sein, dass Eheleute es gemeinsam nutzen. Eine "Verlagerung der Kosten" setzt dann aber, will man die gesetzliche Systematik nicht völlig negieren, voraus, dass derjenige, von dessen Einkommen die Beiträge abgesetzt werden sollen, auch selbst privilegiert werden soll; nur dann können es dem Grunde nach angemessene Beiträge sein. In Wahrheit handelt es sich unter diesen Voraussetzungen nicht um eine "wirtschaftliche Verlagerung von Kosten", sondern um eine normative Zuordnung dieser Kosten (in voller Höhe oder teilweise), unabhängig davon, wer sie tatsächlich trägt oder rechtlich tragen muss.

22

Übertragen auf die Kfz-Beiträge bedeutet dies, dass das Kfz, will man die Kfz-Versicherungsbeiträge überhaupt als angemessene Versicherungsbeiträge verstehen (aA BVerwGE 62, 261 ff), neben dem durch das SGB II privilegierten Zweck zumindest auch für sozialhilferechtlich anerkannte Zwecke genutzt wird, also etwa, weil die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall von Krankheit oder Behinderung eines Mitglieds der Einstandsgemeinschaft nicht möglich oder unzumutbar ist (vgl nur Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand Dezember 2004, K § 82 RdNr 55). Vorliegend hat das LSG indes bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass das Kfz nicht zu sozialhilferechtlich anerkannten Zwecken gehalten wird. Wollte man auf dieses Korrektiv verzichten, würde dies zu einer unzulässigen unmittelbaren Bedarfserhöhung bei der Klägerin führen, die sich sogar mittelbar als systemwidrige Bedarfserhöhung bei den Leistungen des Ehemannes nach dem SGB II auswirkt (vgl zur Problematik der Versicherungsbeiträge bei fehlendem Einkommen: BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 28; SozR 4-4200 § 11 Nr 2 RdNr 31).

23

Nachdem es schon an der Grundlage für die Berücksichtigung der Versicherungskosten gemäß § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII fehlt, brauchte der Senat nicht zu entscheiden, ob über die gesetzliche Mindestdeckungssumme hinausgehende Kfz-Haftpflichtversicherungen, Voll- bzw Teilkaskoversicherungen (zu Letzterem vgl: VGH Hessen, Urteil vom 22. Juni 1987 - IX OE 98/82 -, FEVS 37, 316, 323) oder Kfz-Unfallversicherungen zu den angemessenen Versicherungsbeiträgen iS des § 82 Abs 2 Nr 3 2. Alt SGB XII gehören (generell ablehnend für Kfz-Versicherungsbeiträge: BVerwGE 62, 261 ff) und ob anfallende Versicherungsbeiträge nur in dem Monat berücksichtigt werden können, in dem sie anfallen (vgl dazu: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1988 - 5 ER 284/87 -, juris RdNr 3; OVG Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 1987 - Bf I 6/87 -, FEVS 37, 445, 450; Brühl in LPK-SGB XII, 8. Aufl, § 82 RdNr 61; Lücking, aaO, K § 82 RdNr 50).

24

Der von der Klägerin vertretenen Ansicht, Kosten eines Kfz, das als Schonvermögen nicht verwertet werden muss, seien unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde zu berücksichtigen, ist nicht zu folgen (BVerwGE 62, 261, 267). Die Führung eines menschenwürdigen Lebens ist nicht vom Halten und Benutzen eines Kfz abhängig. Allein der Umstand, dass ein Kfz ein übliches Mittel zur Fortbewegung ist, besagt nicht, dass dies auch die Menschenwürde gebietet.

25

Das LSG wird allerdings zu prüfen haben, ob der Klägerin aus anderen Gründen höhere Leistungen zustehen und bei seiner Entscheidung ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. Bei der Leistungshöhe wird insbesondere zu beachten sein, dass die Mitgliedschaft in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft wegen der nicht aufeinander abgestimmten Vorschriften des SGB II und SGB XII (vgl etwa: BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 2/06 R - RdNr 13 ff; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 9 RdNr 38a) der Klägerin weder zum Nach- noch zum Vorteil gereichen darf (vgl BSG aaO).
Rechtskraft
Aus
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