Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 KR 84/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 268/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 9. August 2006 auf- gehoben.
II. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom vom 24. Februar 2006 verurteilt, dem Kläger Krankengeld vom 1. Januar 2006 bis 21. Dezember 2006 zu bezahlen.
III. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Krankengeld vom 01.01.2006 bis 21.12.2006 zu bezahlen.
Der 1964 geborene Kläger stand bis 31.12.2005 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und war wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze freiwilliges Mitglied der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld. Am 27.12.2005 bescheinigte ihm der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.G. Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging am 29.12.2005 bei der Beklagten ein. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 05.01.2006 die Bezahlung von Krankengeld ab 01.01.2006 mit der Begründung ab, ein Krankengeldanspruch nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sei nur bei versicherungspflichtig Beschäftigten gemäß § 19 Abs.2 SGB V möglich. Auf freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sei diese Vorschrift nicht, auch nicht analog, anzuwenden. Zudem sehe § 15 der Satzung einen Krankengeldanspruch nur vor, solange sich ein Mitglied in einem Beschäftigungsverhältnis befinde. Der Kläger legte am 11.01.2006 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2006 mit der Begründung zurückwies, ab 27.12.2005 bestehe kein Anspruch auf Krankengeld, weil auf Grund der Entgeltfortzahlung der Anspruch geruht habe und anschließend ab 01.01.2006 keine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld bestanden habe. Hiergegen richtete sich die am 08.03.2006 beim Sozialgericht Augsburg eingegangene Klage, die die Bevollmächtigten des Klägers damit begründeten, der Kläger sei unstreitig im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig krankenversichert gewesen. Die Argumentation der Beklagten, dass mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses auch der Anspruch auf Krankengeld für freiwillig Versicherte wegfalle, sei zumindest bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, nicht hinnehmbar.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.08.2006 abgewiesen. Von der Beklagten werde nicht bestritten, dass der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war, er sei auch versichertes Mitglied der Beklagten. Die Versicherung müsse jedoch auch einen Anspruch auf Krankengeld umfassen. Die Satzung könne gemäß § 44 Abs.2 SGB V für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen. Davon habe die Beklagte Gebrauch gemacht, indem sie in § 15 Abs.2 ihrer Satzung geregelt hat, dass freiwillige Mitglieder, die nicht in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, kein Krankengeld erhalten. Nach der Satzung seien also nur freiwillig Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld versichert, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nicht aber freiwillig Versicherte, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Das Beschäftigungsverhältnis habe zum 31.12.2005 geendet, ab 01.01.2006 sei der Kläger freiwillig ohne Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Entscheidend dafür, ob Krankengeld gezahlt werden könne, sei nicht nur, ob im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit eine Versicherung bei der beklagten Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld bestanden habe, sondern ob dies auch der Fall sei in dem Zeitpunkt, für den Krankengeld begehrt werde. Werde nämlich Krankengeld abschnittsweise gewährt, sei das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldes für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen. Eine Fortsetzung der Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld könne sich bei freiwillig Versicherten nur über die Satzung ergeben. Eine Regelung entsprechend § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V für freiwillig versicherte Beschäftigte sehe die Satzung der Beklagten nicht vor. Der Kläger habe daher ab 01.01.2006 keinen Anspruch auf Krankengeld.
Zur Begründung der am 06.09.2006 gegen dieses Urteil eingegangenen Berufung tragen die Bevollmächtigten des Klägers vor, zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 27.12.2005 sei der Kläger mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Es könne auch der Satzung nicht entnommen werden, dass die bisherige freiwillige Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch mit der Aufgabe des Arbeitsverhältnisses enden solle, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fortlaufend bis zum 21.12.2006 werden vorgelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wird darüber hinaus festgestellt, dass nach den Akten der Beklagten die Arbeitsunfähigkeit nahtlos bescheinigt wurde.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 09.08.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2006 zu verurteilen, ihm Krankengeld ab dem 01.01.2006 bis 21.12.2006 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf, ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat ab 28.12.2005 gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Der Kläger war bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert. Dies ist unbestritten, ebenso, dass der Kläger auf Grund seiner Krankheit arbeitsunfähig war und dies jeweils ärztlich festgestellt war. Gemäß § 46 Abs.1 Nr.2 SGB V entstand der Anspruch auf Krankengeld ab 28.12.2005, die Arbeitsunfähigkeit wurde am 27.12.2005 bescheinigt, gemäß § 46 Abs.2 Nr.2 SGB V beginnt der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten endete der Anspruch auch nicht am 31.12.2005. Die Tatsache, dass der Kläger ab 01.01.2006 nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis stand, hat keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung der Beklagten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 37/06 R Rdnr.12 mit Hinweis auf weitere Entscheidungen) bestimmt das bei Entstehen eines Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krankengeld hat. Der Kläger war am 27.12.2005 wegen des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB V freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld (§ 15 Abs.1 Satzung der Beklagten) versichert. Er hatte, was die Beklagte nicht bestreitet, ab 28.12.2005 Anspruch auf Krankengeld, der wegen der Entgeltfortzahlung bis 31.12.2005 lediglich geruht hat. Dass der Anspruch auf Krankengeld entfällt, wenn während der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis beendet wird, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Satzung der Beklagten. Dahinter hat auch die vom Sozialgericht angestellte Überlegung zurückzustehen, dass das Krankengeld tageweise zu bezahlen ist und dazu jeweils sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Ihrer Leistungspflicht kann sich die Beklagte bei Fortbestehen des Versicherungsfalles nicht entziehen und auch nicht dann, wenn er durch einen weiteren, etwa einen aus § 50 SGB V überlagert ist.
Der Senat hat bereits in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung deutlich gemacht, dass er freiwillig versicherte für ebenso schutzwürdig hält wie pflichtversicherte Arbeitnehmer. Deren Mitgliedschaft bleibt gemäß § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V erhalten, so lange sie Anspruch auf Krankengeld haben. Es wäre unangemessen, freiwillig versicherte abhängig Beschäftigte, die sich für ein Verbleiben in der Solidargemeinschaft entschieden haben, im Ergebnis schlechter zu stellen als pflichtversicherte Arbeitnehmer. Für diesen Personenkreis bleibt die Mitgliedschaft in entsprechender Anwendung des § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V auch dann erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wird. Der Kläger hat deshalb während der streitgegenständlichen Zeit vom 01.01.2006 bis 21.12.2006, in der unbestritten Arbeitsunfähigkeit bestand, Anspruch auf Krankengeld. Die Satzung kann ihn davon nicht ausschließen.
Das Urteil des Sozialgerichts ist deshalb aufzuheben und die Beklagte zur Bezahlung von Krankengeld zu verurteilen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Die Revision wird nicht zugelassen.
II. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom vom 24. Februar 2006 verurteilt, dem Kläger Krankengeld vom 1. Januar 2006 bis 21. Dezember 2006 zu bezahlen.
III. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Krankengeld vom 01.01.2006 bis 21.12.2006 zu bezahlen.
Der 1964 geborene Kläger stand bis 31.12.2005 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und war wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze freiwilliges Mitglied der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld. Am 27.12.2005 bescheinigte ihm der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.G. Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging am 29.12.2005 bei der Beklagten ein. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 05.01.2006 die Bezahlung von Krankengeld ab 01.01.2006 mit der Begründung ab, ein Krankengeldanspruch nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sei nur bei versicherungspflichtig Beschäftigten gemäß § 19 Abs.2 SGB V möglich. Auf freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sei diese Vorschrift nicht, auch nicht analog, anzuwenden. Zudem sehe § 15 der Satzung einen Krankengeldanspruch nur vor, solange sich ein Mitglied in einem Beschäftigungsverhältnis befinde. Der Kläger legte am 11.01.2006 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2006 mit der Begründung zurückwies, ab 27.12.2005 bestehe kein Anspruch auf Krankengeld, weil auf Grund der Entgeltfortzahlung der Anspruch geruht habe und anschließend ab 01.01.2006 keine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld bestanden habe. Hiergegen richtete sich die am 08.03.2006 beim Sozialgericht Augsburg eingegangene Klage, die die Bevollmächtigten des Klägers damit begründeten, der Kläger sei unstreitig im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig krankenversichert gewesen. Die Argumentation der Beklagten, dass mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses auch der Anspruch auf Krankengeld für freiwillig Versicherte wegfalle, sei zumindest bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, nicht hinnehmbar.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.08.2006 abgewiesen. Von der Beklagten werde nicht bestritten, dass der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war, er sei auch versichertes Mitglied der Beklagten. Die Versicherung müsse jedoch auch einen Anspruch auf Krankengeld umfassen. Die Satzung könne gemäß § 44 Abs.2 SGB V für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen. Davon habe die Beklagte Gebrauch gemacht, indem sie in § 15 Abs.2 ihrer Satzung geregelt hat, dass freiwillige Mitglieder, die nicht in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, kein Krankengeld erhalten. Nach der Satzung seien also nur freiwillig Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld versichert, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nicht aber freiwillig Versicherte, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Das Beschäftigungsverhältnis habe zum 31.12.2005 geendet, ab 01.01.2006 sei der Kläger freiwillig ohne Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Entscheidend dafür, ob Krankengeld gezahlt werden könne, sei nicht nur, ob im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit eine Versicherung bei der beklagten Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld bestanden habe, sondern ob dies auch der Fall sei in dem Zeitpunkt, für den Krankengeld begehrt werde. Werde nämlich Krankengeld abschnittsweise gewährt, sei das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldes für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen. Eine Fortsetzung der Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld könne sich bei freiwillig Versicherten nur über die Satzung ergeben. Eine Regelung entsprechend § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V für freiwillig versicherte Beschäftigte sehe die Satzung der Beklagten nicht vor. Der Kläger habe daher ab 01.01.2006 keinen Anspruch auf Krankengeld.
Zur Begründung der am 06.09.2006 gegen dieses Urteil eingegangenen Berufung tragen die Bevollmächtigten des Klägers vor, zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 27.12.2005 sei der Kläger mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Es könne auch der Satzung nicht entnommen werden, dass die bisherige freiwillige Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch mit der Aufgabe des Arbeitsverhältnisses enden solle, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fortlaufend bis zum 21.12.2006 werden vorgelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wird darüber hinaus festgestellt, dass nach den Akten der Beklagten die Arbeitsunfähigkeit nahtlos bescheinigt wurde.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 09.08.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2006 zu verurteilen, ihm Krankengeld ab dem 01.01.2006 bis 21.12.2006 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf, ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat ab 28.12.2005 gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Der Kläger war bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert. Dies ist unbestritten, ebenso, dass der Kläger auf Grund seiner Krankheit arbeitsunfähig war und dies jeweils ärztlich festgestellt war. Gemäß § 46 Abs.1 Nr.2 SGB V entstand der Anspruch auf Krankengeld ab 28.12.2005, die Arbeitsunfähigkeit wurde am 27.12.2005 bescheinigt, gemäß § 46 Abs.2 Nr.2 SGB V beginnt der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten endete der Anspruch auch nicht am 31.12.2005. Die Tatsache, dass der Kläger ab 01.01.2006 nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis stand, hat keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung der Beklagten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 37/06 R Rdnr.12 mit Hinweis auf weitere Entscheidungen) bestimmt das bei Entstehen eines Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krankengeld hat. Der Kläger war am 27.12.2005 wegen des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB V freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld (§ 15 Abs.1 Satzung der Beklagten) versichert. Er hatte, was die Beklagte nicht bestreitet, ab 28.12.2005 Anspruch auf Krankengeld, der wegen der Entgeltfortzahlung bis 31.12.2005 lediglich geruht hat. Dass der Anspruch auf Krankengeld entfällt, wenn während der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis beendet wird, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Satzung der Beklagten. Dahinter hat auch die vom Sozialgericht angestellte Überlegung zurückzustehen, dass das Krankengeld tageweise zu bezahlen ist und dazu jeweils sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Ihrer Leistungspflicht kann sich die Beklagte bei Fortbestehen des Versicherungsfalles nicht entziehen und auch nicht dann, wenn er durch einen weiteren, etwa einen aus § 50 SGB V überlagert ist.
Der Senat hat bereits in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung deutlich gemacht, dass er freiwillig versicherte für ebenso schutzwürdig hält wie pflichtversicherte Arbeitnehmer. Deren Mitgliedschaft bleibt gemäß § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V erhalten, so lange sie Anspruch auf Krankengeld haben. Es wäre unangemessen, freiwillig versicherte abhängig Beschäftigte, die sich für ein Verbleiben in der Solidargemeinschaft entschieden haben, im Ergebnis schlechter zu stellen als pflichtversicherte Arbeitnehmer. Für diesen Personenkreis bleibt die Mitgliedschaft in entsprechender Anwendung des § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V auch dann erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wird. Der Kläger hat deshalb während der streitgegenständlichen Zeit vom 01.01.2006 bis 21.12.2006, in der unbestritten Arbeitsunfähigkeit bestand, Anspruch auf Krankengeld. Die Satzung kann ihn davon nicht ausschließen.
Das Urteil des Sozialgerichts ist deshalb aufzuheben und die Beklagte zur Bezahlung von Krankengeld zu verurteilen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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