S 8 AS 149/09 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 8 AS 149/09 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein Anspruch auf ein Darlehen für die Kosten eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde, die bei Nichtvorlage die Entziehung der Fahrerlaubnis ankündigt, besteht weder nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III noch nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

2. Hinsichtlich der Ermessensleistung nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III wäre eine Ermessensreduzierung auf Null Voraussetzung einer Leistungsgewährung. Ein Anspruch aus § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II scheitert bereits daran, dass ein entsprechender Bedarf weder von der Regelleistung umfasst, noch unabweisbar ist.

3. Ein Anspruch besteht auch nicht nach § 16 c SGB II, wenn die Fortführung einer selbständigen Tätigkeit eines anderen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft durch den drohenden Fahrerlaubnisentzug gefährdet ist.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren ein Darlehen in Höhe von 358,79 Euro von dem Antragsgegner für ein medizinisch-psychologisches Gutachten, dessen Vorlage von der Straßenverkehrsbehörde von der Antragstellerin zu 1) verlangt wird.

Der Antragsteller zu 2) ist der Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1), der Antragsteller zu 3) das gemeinsame Kind der Antragsteller zu 1) und 2). Die Antragsteller bilden eine Bedarfsgemeinschaft und stehen seit längerem im Leistungsbezug des Antragsgegners.

Aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamtes XY. stellte sich im November 2008 heraus, dass die Antragsteller zu 1) und 2) seit Anfang 2008 Altmetall sammelten und an verschiedene Wertstoffhöfe verkauften, ohne den Antragsgegner hierüber zu unterrichten. Bis zum 23.10.2008 hatten die Antragsteller so Einnahmen in Höhe von 3.412,10 Euro erwirtschaftet. Nach Abzug von nachgewiesenen Auslagen in Höhe von 997,49 Euro ergab sich ein Gewinn von 2414,61 Euro. Seit dem 13.01.2009 hat der Antragsteller zu 2) ein Gewerbe auf seinen Namen angemeldet und betreibt einen Schrotthandel. Der Antragsteller zu 2) besitzt keine gültige Fahrerlaubnis, so dass der Transporter, mit dem die eingesammelten Wertstoffe transportiert werden, nur von der Antragstellerin zu 1), die eine Fahrerlaubnis besitzt, gesteuert werden kann. Ausweislich der von den Antragstellern bei dem Antragsgegner eingereichten Unterlagen betrug der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit im Monat Januar 2009 57,88 Euro, im Februar 2009 72,84 Euro, im März 2009 427,17 Euro, im April 2009 487,00 Euro. Im Mai 2009 wurden aufgrund einer Erkrankung der Antragstellerin zu 1) und eines Defektes am LKW keine Einnahmen erwirtschaftet.

Mit Schreiben vom 29.04.2009 beantragte die Antragstellerin zu 1) ein Darlehen in Höhe von 358,79 Euro für die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) beim TÜV-Nord. Eine entsprechende Zahlungsaufforderung legte die Antragstellerin zu 1) vor. Sie führte aus, dass von der Begutachtung ihr Führerschein abhänge, den sie zur Fortführung des Schrotthandels gemeinsam mit dem Antragsteller zu 2) benötige. Bereits mit Schreiben vom xx.xx.2009 hatte der Landkreis Marburg-Biedenkopf, Fachbereich Ordnung und Verkehr, die Antragstellerin zu 1) unter Hinweis auf Bedenken ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen zweimaliger rechtskräftiger Verurteilung wegen Ermächtigung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis dazu aufgefordert, bis zum 19.05.2009 ein MPU-Gutachten auf eigene Kosten vorzulegen.

Mit Bescheid vom 04.05.2009 lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Kosten für das MPU-Gutachten ab. Der Antragsgegner sah die Voraussetzungen des § 16 SGB II nicht gegeben, da das Gewerbe auf den Namen des Antragstellers zu 2) angemeldet sei. Auch bestehe kein unabweisbarer Bedarf i.S.v. § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Zudem bestünden bereits Verbindlichkeiten gegenüber dem Antragsgegner in Höhe von 1328,91 Euro, die kein weiteres Darlehen zuließen.

Aufgrund des Schreibens des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vom 05.06.2009, in dem dieser bei dem Antragsgegner erneut um die Bewilligung des Darlehens für die MPU insbesondere unter Hinweis auf § 16 c Abs. 2 SGB II nachsuchte, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 08.06.2009 den Antrag erneut ab. Er führte aus, dass eine Förderung nach § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - nur für die Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gewährt werden könne. Ein Darlehen nach § 16 c Abs. 2 SGB II scheide aus, da es sich bei dem Gutachten um ein Recht und nicht um eine Sachleistung handele. Zudem sei der nachgewiesene Ertrag des Gewerbes des Antragstellers zu 2) weit davon entfernt, unabhängig von Leistungen nach dem SGB II zu werden.

Die Antragsteller machten am 16.06.2009 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht in PP. anhängig. Dass Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.06.2009 seitens der Antragsteller erhoben worden wäre, ist nicht ersichtlich.

Die Antragsteller sind der Ansicht, dass ihnen ein entsprechendes Darlehen zu Fortsetzung des Gewerbes des Antragstellers zu 2) zu gewähren sei. Insoweit werde der Antrag auch im Namen des Antragstellers zu 2) gestellt. Voraussetzung für die Gutachtenerstellung sei, dass die Antragstellerin zu 1) bis zum 30.06.2009 – an diesem Tag solle die Untersuchung stattfinden – den Betrag in Höhe von 358,79 Euro beim TÜV Nord eingezahlt haben müsse.

Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Bescheid vom 08.06.2009 aufzuheben und den Antragstellern ein Darlehen in Höhe von 358,79 Euro zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist insbesondere der Ansicht, dass es bereits an einer wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Tätigkeit des Antragstellers zu 2) fehle, die Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungsleistungen sei.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Leistungsakte, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist hinsichtlich des Antragstellers zu 3) bereits unzulässig. Dem Antragsteller zu 3) fehlt bereits die Antragsbefugnis, denn er ist durch die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners nicht in seinen Rechten verletzt. Damit fehlt es an einer Beschwer.

Im Übrigen scheitert die Zulässigkeit des Antrags hinsichtlich der Antragsteller zu 1) und 2) nicht daran, dass der Bescheid vom 04.05.2009 auf den zunächst von der Antragstellerin zu 1) selbst gestellten Antrag bei dem Antragsgegner bereits bestandskräftig geworden wäre. Denn jedenfalls hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller binnen der Widerspruchsfrist mit seinem Schreiben vom 05.06.2009 die Gewährung des Darlehens verlangt, was bei verständiger Auslegung nicht (nur) als Neuantrag, sondern (auch) als Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.05.2009 zu werten gewesen wäre. Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Erhebung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 08.06.2009 nicht ersichtlich ist. Es steht den Antragstellern frei, dies unter Ausschöpfung der Widerspruchsfrist, die derzeit noch nicht abgelaufen ist, noch zu tun.

Der Antrag ist aber unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruches, also eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, und eines Anordnungsgrundes, nämlich eines Sachverhaltes, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet. Für eine Regelungsanordnung relevante wesentliche Nachteile liegen dann vor, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Antragsteller unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander, es besteht eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderung an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Wenn danach die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dann, auch wenn ein Anordnungsgrund gegeben ist, abzulehnen. Es handelt sich insgesamt um ein im funktionalen Zusammenhang stehendes bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., § 86 b Rn. 27 und 29 m. w. N.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG von dem Antragsteller glaubhaft zu machen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben haben die Antragsteller zu 1) und 2) keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Antragstellerin zu 1) steht kein Anspruch auf Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. SGB III zu. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1,2 SGB II kann die Agentur für Arbeit bzw. hier der Antragsgegner als optierende Kommune nach § 6 a, b SGB II u.a. Leistungen des Ersten Abschnitts des Vierten Kapitels des im Dritten Buch geregelten Leistungen erbringen. Nach § 45 SGB III, der in Verbindung mit § 16 Abs. 1 SGB II als einzige Anspruchgrundlage in Betracht kommt, können Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Bei dem von der Antragstellerin zu 1) begehrten Darlehen zur Finanzierung des MPU-Gutachtens handelt es sich schon nicht um Aufwendungen, die zur Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erforderlich sind. Die Antragstellerin zu 1) arbeitet nach eigener Aussage unentgeltlich im Unternehmen des Antragstellers zu 2) und unterstützt diesen bei der Ausübung seines Gewerbes, so dass sie schon nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Zudem handelt es sich bei § 16 SGB II und § 45 SGB III um Ermessensnormen, die nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegen. Ein Anspruch aus einer Ermessensnorm kann nur dann bestehen, wenn das Ermessen nur in einer Art und Weise korrekt ausgeübt werden kann, wenn also eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Hinsichtlich der Gewährung, Auswahl und des Umfangs der Fördermöglichkeiten billigen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 16 ff SGB II, § 45 SGB III dem Antragsgegner einen weiten Ermessensspielraum zu. Eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der begehrten Leistung liegt nicht vor. Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht sicher ist, ob die Antragstellerin zu 1) selbst nach Erstellung des Gutachtens im Besitz der Fahrerlaubnis bleibt, da das MPU-Gutachten lediglich eine Voraussetzung für eine weitere Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde ist, die auch bei Erstellung des Gutachtens zum Verlust der Fahrerlaubnis führen kann.

Auch hat die Antragstellerin zu 1) keinen Anordnungsanspruch nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II glaubhaft gemacht. Hiernach erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Zur Überzeugung der Kammer stellt das begehrte Darlehen für die Erstellung des MPU-Gutachtens schon keinen von der Regelleistung umfassten Bedarf dar, denn der geltend gemachte Bedarf lässt sich keiner Rubrik der dem Regelsatz zugrunde liegenden Einkommens- und Verbrauchstichprobe 2003 zuordnen. Weder Abteilung 07, die den Bereich Verkehr abdeckt, noch Abteilung 12, in der sonstige Dienstleistungen erfasst sind, zählt explizit Kosten von medizinischen Begutachtungen als vom Regelsatz umfasster Bedarfe auf. Vielmehr sind von Abteilung 12 z.B. Geldstrafen und Verwarngelder nicht erfasst, da sie nicht als notwendiger Bedarf anzusehen sind (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, 2. Aufl., § 20 Rn. 24 ff). Da es sich bei der Begutachtung faktisch um Folgekosten einer zweifachen strafrechtlichen Verurteilung handelt, stehen diese Kosten ihrem Charakter nach den explizit ausgenommenen Aufwendungen gleich. Dies erscheint auch systemkonform, da die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, also zur Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums, dienen soll. Insoweit mag es hinsichtlich des weiteren Ziels des SGB II – der Eingliederung in Arbeit – zwar wünschenswert sein, durch ein MPU-Gutachten indirekt den Führerschein eines Leistungsempfängers unter Umständen erhalten und damit seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Um einen existenzsichernden, von der Regelleistung umfassten Grundbedarf handelt es sich aber nicht. Insoweit fehlt es zudem an einer Unabweisbarkeit des Bedarfs.

Auch der Antragsteller zu 2) hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers zu 2) ergibt sich nicht aus § 16 c SGB II. Nach § 16 c Abs. 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Nach § 16 c Abs. 2 SGB II können erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen. Die Gewährung von Eingliederungsleistungen – auch nach § 16 c Abs. 2 SGB II - setzt also die absehbare wirtschaftliche Tragfähigkeit der selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit voraus. Schon das Vorliegen dieser Voraussetzung erscheint der Kammer zweifelhaft. Zwar hat der Antragsteller zu 2) das Schrotthandelsgewerbe erst zum 13.01.2009 angemeldet und die Dauer der offiziellen Tätigkeit erstreckt sich bis heute noch nicht über einen länger andauernden Zeitraum. Auch ist dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zuzugeben, dass die Wintermonate sicherlich umsatzschwächer sind, als die Sommermonate. Allerdings haben die Antragsteller zu 1) und 2) nachweislich bereits seit Januar 2008 und damit tatsächlich schon über einen längeren und aussagekräftigeren Zeitraum mit Schrott gehandelt. Im Jahr 2009 belief sich der Ertrag in den ersten fünf Monaten auf ca. 1050,00 Euro, im Zeitraum Januar bis einschließlich Oktober 2008 auf ca. 2420,00 Euro. Unter Zugrundelegung dieser Geschäftszahlen ist nicht ersichtlich, dass bei Fortführung der selbständigen Tätigkeit auf absehbare Zeit die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu 2) bzw. der gesamten Bedarfsgemeinschaft entfallen würde. Darüber hinaus liegen aber auch die Voraussetzungen des § 16 c Abs. 2 SGB II nicht vor. Das begehrte Darlehen zur Beschaffung von Sachgütern ist nicht für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers notwendig und angemessen. Um ein Ausufern der hierunter zu fassenden Sachgüter zu verhindern, können nach dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift schon nur Gegenstände erfasst sein, die unmittelbar und direkt zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich sind. Hier erscheint schon fraglich, ob es sich bei dem Gutachten um ein Sachgut im Sinne der Vorschrift handelt. Jedenfalls stellt aber das mit dem begehrten Darlehen zu finanzierende MPU-Gutachten kein Sachgut dar, das unmittelbar zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers zu 2) erforderlich ist, denn primär hängt die Ausübung der Tätigkeit vom Erhalt der Fahrerlaubnis der Antragstellerin zu 1) ab. Diese wiederum stellt aber ihrerseits kein Sachgut, sondern ein persönliches Recht der Antragstellerin zu 1) dar. Zudem handelt es sich auch bei der Vorschrift des § 16 c SGB II um eine Ermessensvorschrift. Eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass dem Antragsteller zu 2) die begehrten Leistungen zu gewähren sind, ist auch hier nicht ersichtlich.

Nach alledem steht weder der Antragstellerin zu 1) noch dem Antragsteller zu 2) ein Anordnungsanspruch zur Seite.

Hinsichtlich des Anordnungsgrundes sei angemerkt, dass der Vortrag der Antragsteller hinsichtlich der Einzahlung des Betrages in Höhe von 358,79 Euro bis zum 30.06.2009 weder glaubhaft gemacht ist noch den Tatsachen entsprechen dürfte. Nach telefonischer Auskunft des Landkreises PP., Fachbereich Ordnung und Verkehr, vom heutigen Tag, ist die dortige Akte bereits am 17.06.2009 mangels Zahlung des Kostenvorschusses für das MPU-Gutachten vom TÜV Nord an die Verkehrsbehörde zurück gesandt worden. Mit Schreiben vom gleichen Tag hat die Straßenverkehrbehörde unter Fristsetzung bis zum 01.07.2009 die Antragstellerin zu 1) bereits hinsichtlich der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört. Zwar teilte der zuständige Sachbearbeiter mit, dass bis zur tatsächlichen Entziehung der Fahrerlaubnis noch die Nachholung der MPU unter Umständen möglich sei, so dass diesbezüglich ein Anordnungsgrund bestünde. Da aber schon kein Anordnungsanspruch gegeben ist, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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