L 5 AS 131/08

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Trier (RPF)
Aktenzeichen
S 1 AS 349/07
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 AS 131/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Leistungsträger kann von dem Meldepflichtigen die Vorlage einer über eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinausgehenden Bescheinigung über die Unfähigkeit zu Wahrnehmung des Meldetermins verlangen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermins begründet.
2. Der Leistungsträger ist jedenfalls dann nicht verpflichtet, dem Meldepflichtigen mitzuteilen, ob ein vorgebrachter Entschuldigungsgrund ausreichend ist, wenn der Meldepflichtige unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten und einer angemessenen Bearbeitungszeit nicht mit einer ensprechenden Mitteilung rechnen durfte.
3. Die Wahrnehmung eines Arzttermins ist nur dann ein wichtiger Grund für die Versäumung eines Meldetermins, wenn es sich um einen notfallmäßigen oder aus sonstigen Gründen unaufschiebbaren Termin handelt.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 4.9.2008 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen Absenkungen seines Arbeitslosengeld (Alg) II, die die Beklagte wegen wiederholter Verletzung seiner Meldepflicht angeordnet hat.
Der am 1957 geborene, alleinstehende Kläger bezieht seit Januar 2005 von der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. In der Vergangenheit war er unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Meldetermine mehrfach Meldeaufforderungen der Beklagten nicht nachgekommen. In einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 14.9.2006 hatte der Nervenarzt Dr. B folgende Diagnose angegeben: "T 65.8, toxische Schäden nach ca. 4 Jahren Arbeit als Maler und Lackierer plus ca. 1 Jahr Lösungsmittel in Weinkellerei. Seit `78 keine `Erho-lung´, fortlaufend Verschlechterung". Mit Bescheid vom 20.9.2006 hatte die Beklagte eine Absenkung der Leistungen angeordnet. Auf den Widerspruch des Klä-gers gegen diesen Bescheid hatte die Beklagte den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 27.9.2006 mitgeteilt, der Kläger sei zuvor mündlich darauf hingewiesen worden, dass ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen künftig nicht mehr akzeptiert würden; er habe vielmehr eine Bescheinigung vorzulegen, aus der ersichtlich sei, dass er krankheitsbedingt keine Termine bei der Beklagten wahrnehmen könne. Der Kläger werde darauf hingewiesen, dass auch für Folgeeinladungen jeweils eine entsprechende Bescheinigung gefordert werde und eine Ar-beitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend sei. Im weiteren Verfahren hatte Dr. B der Beklagten am 4.10.2006 mitgeteilt, er bescheinige dem Kläger vor Meldeterminen bei der Beklagten Arbeitsunfähigkeit, weil Schwerstgeschädigte häufig in Angst und Panik gerieten; aus seiner Sicht gebe es derzeit keine Stelle, an der der Kläger arbeiten könne. In einem beigefügten Befundbericht hatte Dr. B ausgeführt, der Kläger leide an einer toxischen Schädigung mit Polyneuropathie, Myopathie, erheblichem Leistungsabfall; er könne nur kurze Strecken gehen oder sich nur kurz setzen, dann habe er schon Schmerzen in Muskeln und Gelenken; auch Herzjagen (Kardiomyopathie) passe zum Krankheitsbild. Zu weiteren Meldeterminen am 27.4.2007 und 8.5.2007 war der Kläger unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. B erneut nicht erschienen. In einer handschriftlichen Mitteilung vom 7.5.2007 hatte Dr. B der Beklagten mitgeteilt: "Attest! Ich bin nicht Ihr Narr! Lesen Sie endlich genau das Attest vom 7.2.2007 und die vorherigen!!" Mit Bescheid vom 2.5.2007 hatte die Beklage we-gen der Versäumung des Meldetermins am 27.4.2005 das Alg II um 10 v.H. für die Zeit vom 1.6.2007 bis 31.6.2007 abgesenkt. Gegen diesen Bescheid hatte der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt. Zu weiteren Meldeterminen am 15.5.2007 und am 20.8.2007 war der Kläger wiederum nicht erschienen. Er hatte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und einen Vermerk des Dr. B vom 17.8.2007 vorgelegt, in dem es heißt, der Kläger sei ab 17.8.2007 arbeitsunfähig erkrankt; "Siehe Vorbericht, kann 20.8.07 nicht zu Termin".
Mit Schreiben vom 28.9.2007 lud die Beklagte den Kläger erneut zu einem Gespräch über sein Bewerberangebot sowie seine berufliche Situation und zur Erstellung eines ärztlichen Gutachtens für den 9.10.2007. Die Einladung enthielt Hinweise auf die Erforderlichkeit einer Meldeunfähigkeitsbescheinigung und die Rechtsfolgen bei Meldeversäumnis. Mit am 8.10.2007 bei der Beklagten eingegangenem Antwortformular teilte der Kläger mit, er könne den Termin am 9.10.2007 nicht wahrnehmen, da er an diesem Tag einen wichtigen Arzttermin habe; die Mitteilung des Arztes werde der Beklagten übersandt. Mit Schreiben vom 9.10.2008 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigen Absenkung der Leistungen wegen des Meldeversäumnisses am 9.10.2007 an und lud ihn unter Angabe derselben Meldezwecke und derselben Hinweise auf die Erforderlichkeit einer Meldeunfähigkeitsbescheinigung und die Rechtsfolgen von Meldeversäumnissen für den 17.10.2007 ein. Am 10.10.2007 gingen bei der Beklagten eine Bescheinigung des Dr. B vom 9.10.2007 über Arbeitsunfähigkeit des Klägers für die Zeit vom 9.10.2007 bis 31.10.2007 sowie eine Bescheinigung des Dr. W über einen "Kontakt in der Arztpraxis" am 9.10.2007 ein. Am 15.10.2007 ging bei der Beklagten das Antwortformular ein, in dem der Kläger mitteilte, er könne den Termin am 17.10.2007 wegen eines wichtigen Arzttermins nicht wahrnehmen. Mit Schreiben vom 17.10.2007 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Absenkung der Leistungen wegen der Meldeversäumnisse am 9.10.2007 und 17.10.2007 an und lud ihn unter Angabe derselben Meldezwecke und derselben Hinweise auf die Erforderlichkeit einer Meldeunfähigkeitsbescheinigung und die Rechtsfolgen von Meldeversäumnissen für den 24.10.2007 ein.
Mit Bescheid vom 18.10.2007 senkte die Beklagte wegen des wiederholten Meldeversäumnisses vom 9.10.2007 das Alg II um 20 v.H. für die Zeit vom 1.11.2007 bis 31.1.2008 ab. Dabei rechnete sie die Absenkung nur auf die Regelleistung an. Mit weiterem Bescheid vom 18.10.2007 senkte die Beklage wegen des wiederhol-ten Meldeversäumnisses am 17.10.2007 die Regelleistung um 30 v.H. für die Zeit vom 1.11.2007 bis 31.1.2008. Gegen beide Bescheide vom 18.10.2007 legte der Kläger am 24.10.2007 Widerspruch ein. Am 23.10.2007 teilte der Kläger der Be-klagten mit, den Termin am 9.10.2007 habe er nicht wahrnehmen können, da er krankgeschrieben sei; er habe zurzeit eine schwere Grippe und könne deshalb das Haus nicht verlassen. Mit Bescheid vom 2.11.2007 senkte die Beklagte wegen des wiederholten Meldeversäumnisses am 24.10.2007 die Regelleistung um 40 v.H. für die Zeit vom 1.12.2007 bis 29.2.2008 ab. Die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 18.10.2007 sowie gegen den Bescheid vom 2.11.2007 wies die Beklagte mit jeweils gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 13.11.2007 zurück. In einem Gutachten vom 17.1.2008 kam der ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit (N. N ) zu dem Ergebnis, der Kläger könne zwar seine bisherige Tätigkeit nur noch unter drei-stündig ausüben, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er unter Berücksichtigung seiner reduzierten Belastbarkeit jedoch noch leichte körperliche Tätigkeiten mit bestimmten Einschränkungen vollschichtig ausüben.
Am 11.12.2007 hat der Kläger gegen die Bescheide vom 18.10.2007 (S 1 AS 349/07 und S 1 AS 350/07) und vom 2.11.2007 (S 1 AS 351/07) jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.11.2007 Klagen erhoben, die das Sozialgericht Trier unter dem Aktenzeichen S 1 AS 349/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Mit Urteil vom 4.9.2008 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien nach § 31 Abs. 2 in Verbindung mit Ab-satz 3 Satz 3 und 4 und Absatz 6 sowie § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) rechtmäßig. Insbesondere sei die Beklagte auch berechtigt gewesen, vom Kläger bei Versäumung der Meldetermine eine über eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinausgehende ärztliche Bescheinigung über die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins zu verlangen.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 22.9.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.10.2008 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die angefochtenen Be-scheide seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten. Aus den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ergebe sich, dass er jeweils einen wichtigen Grund für die Versäumung der Meldetermine gehabt habe. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. B als unbrauchbar zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 4.9.2008 und die Bescheide der Beklagten vom 18.10.2007 und 2.11.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.11.2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verweist der Senat auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2007, mit dem die Beklagte die Regelleistung wegen des Meldeversäumnisses am 9.10.2007 um 20 v.H. für die Zeit vom 1.11.2007 bis 31.1.2008 abgesenkt hat, ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 31 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 SGB II. Nach § 31 Abs. 2 SGB II wird das Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt und er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Nach § 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II wird bei wie-derholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 das Alg II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt. Die Voraussetzungen für eine Absenkung des Alg II um 20 v.H. lagen beim Kläger vor:
a) Der Kläger war in Kenntnis der Aufforderung vom 28.9.2007 zu dem Meldeter-min am 9.10.2007 nicht erscheinen.
b) Die Aufforderung der Beklagten an den Kläger zur Meldung war wirksam, da Nichtigkeitsgründe nicht vorlagen und die Einladung dem Kläger bekanntgegeben worden war (§ 39 SGB X). Die Meldeaufforderung war auch rechtmäßig. Nach § 59 SGB II sind die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 SGB III, entsprechend anzuwenden. Nach § 309 SGB III hat sich der Arbeitslose während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht, Absatz 1 Satz 1). Die Aufforderung zur Meldung kann u.a. zum Zwecke der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen oder Entscheidungen im Leistungsverfahren oder der Prüfung des Vorliegens der Vor-aussetzungen des Leistungsanspruchs erfolgen (Absatz 2).
Im Rahmen der entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung war der in diesem Zeitraum Anspruch auf Alg II erhebende Kläger daher verpflichtet, sich auf die Aufforderung der Beklagten als zuständiger Leistungsträgerin bei dieser zum Zwecke der Besprechung seines Bewerberangebots und seiner beruflichen Situation bzw. zu einer ärztlichen Untersuchung zu melden. Die Besprechung des Be-werberangebots bzw. der beruflichen Situation sowie die ärztliche Untersuchung sollten ersichtlich der Vermittlung in Arbeit bzw. der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und damit den in § 309 Abs. 2 SGB III genannten Zwecken dienen.
Die von Dr. B u.a. für den Meldetermin am 9.10.2007 bescheinigte Arbeitsunfä-higkeit des Klägers führt nicht dazu, dass der Kläger für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Alg II erhoben hätte. Denn der Anspruch auf Alg II besteht auch bei Arbeitsunfähigkeit des hilfebedürftigen Arbeitsuchenden fort (Birk, in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 56 Rn. 5).
Die Verpflichtung zur Meldung ist auch nicht entsprechend § 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III entfallen. Hiernach wirkt, wenn der Meldepflichtige am Meldetermin ar-beitsunfähig ist, die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt. Diese Regelung erweckt zwar den Eindruck, Arbeitsunfähigkeit des Leistungsberechtig-ten ließe die Meldepflicht entfallen (vgl. dazu und zum Folgenden Düe, in Niesel, SGB III, 4. Aufl. 2007, § 309 Rn. 21). Dies mag in der Praxis in der Regel auch so gehandhabt werden. Aus einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergibt sich in der Regel jedoch nur, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen die ihm zu-mutbaren Beschäftigungen nicht ausüben kann. Dagegen ergibt sich daraus nicht notwendig, dass die Erkrankung der Wahrnehmung eines Meldetermins entge-gensteht. Jedenfalls in Fällen, in denen begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermins begründet und der Leistungsträger den Betroffenen zuvor darauf hingewiesen hat, dass eine "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" nicht ausreicht, um die krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins nachzuweisen, lässt eine bestehende Arbeitsunfähigkeit die Meldepflicht nicht entfallen.
Da der Kläger zuvor bereits mehrfach Meldetermine unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht wahrgenommen hatte, hat die Beklagte zu Recht die Vorlage einer besonderen Bescheinigung über die krankheitsbedingte Unfä-higkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins verlangt. Zudem war der Kläger zuvor in dem Schreiben der Beklagten an seine Bevollmächtigten vom 27.9.2006 aus-führlich und nochmals in der Meldeaufforderung vom 28.9.2007 darauf hingewie-sen worden, dass bei Versäumung des Meldetermins wegen Krankheit ein Attest des behandelnden Arztes benötigt werde, aus dem sich ergibt, dass aus gesund-heitlichen Gründen der Termin nicht wahrgenommen werden kann. Der Kläger war damit ausreichend darüber belehrt, dass in seinem Falle die Vorlage einer Ar-beitsunfähigkeitsbescheinigung die Meldepflicht nicht entfallen lassen würde.
c) Der Kläger wurde auch ausreichend über die Rechtsfolgen belehrt. Der Meldeaufforderung war ein Formular mit einer Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, aus der sich die gesetzliche Absenkungsfolge bei Nichterscheinen konkret, verständlich, richtig, vollständig und unmissverständlich ergab (zu den Anforderungen Berlit, in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 31 Rn. 75 m.w.N.).
Die Rechtsfolgenbelehrung war auch nicht deshalb mangelhaft, weil der Kläger mit dem am 8.10.2007 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vor dem Melde-termin mitgeteilt hatte, er könne den Termin wegen eines wichtigen Arzttermins nicht wahrnehmen. Es kann dahinstehen, ob in solchen Fällen der Leistungsträger grundsätzlich dazu verpflichtet ist, dem Betroffenen noch vor dem Termin mitzuteilen, ob der vorgetragene Entschuldigungsgrund ausreicht oder nicht, und ein Un-terlassen dazu führt, dass die Rechtsfolgenbelehrung fehlerhaft wird (vgl. dazu Sonnhoff, in JurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 31 Rn. 179). Zwar datiert das Ent-schuldigungsschreiben des Klägers vom 5.10.2007. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten und einer angemessenen Bearbeitungszeit konnte der Kläger bei einer so kurzfristigen Entschuldigung jedoch nicht davon ausgehen, dass er noch vor dem Termin eine Mitteilung der Beklagten erhalten würde. Unter diesen Umständen wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, eine telefonische Klärung herbeizuführen (Sonnhof, a.a.O.). Da er dies nicht getan hat, blieb die ursprüngliche Meldeaufforderung wirksam und die Rechtsfolgenbelehrung ausreichend (Sonn-hof, a.a.O.).
Ungeachtet dessen musste der Kläger aus der Vorgeschichte wissen, dass die Wahrnehmung eines Arzttermins grundsätzlich keine ausreichende Entschuldigung für die Versäumung des Meldetermins ist. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass es sich um einen notfallmäßigen, unaufschiebbaren Arzttermin gehandelt hätte. Das ergibt sich insbesondere nicht aus der Bezeichnung des Arzttermins als "wichtig". Ein Notfall scheidet bereits deshalb aus, weil der Arzttermin bereits bei Absendung des Schreibens vom 5.10.2007 erst für den 9.10.2007 vereinbart war; der Termin kann also nicht dringend gewesen sein. Auch aus der Bestätigung des Dr. W , dass am 9.10.2007 ein "Kontakt in der Arztpraxis" stattgefunden habe, ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Unaufschiebbarkeit des Termins. Vielmehr ergibt sich aus dieser Bescheinigung weder die Notwendigkeit des Termins noch eine Erkrankung des Klägers. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass der Arzttermin nicht hätte verschoben werden können. Zwar hatte die Beklagte den Kläger zuvor nur darauf hingewiesen, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine ausreichende Entschuldigung seien. Hieraus konnte der Kläger bei Anstellung einfachster Überlegungen aber auch erkennen, dass die Wahr-nehmung eines Arzttermins erst recht kein ausreichender Entschuldigungsgrund ist, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
d) Der Kläger hat schließlich auch keinen wichtigen Grund für die Versäumung des Meldetermins nachgewiesen. Ein wichtiger Grund liegt allgemein vor, wenn dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Erscheinen unmöglich ist oder so er-schwert wird, dass ein anderes Verhalten bei einer Abwägung seiner Interessen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit unzumutbar erscheint. Bei einer Erkrankung reicht es nicht aus, wenn der Betroffene arbeitsunfähig ist (so aber für die Sperrzeit bei Meldeversäumnis Winkler, in Gagel, SGB III § 144 Rn. 198, zitiert nach beck-online); vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob der Betroffene krankheitsbedingt daran gehindert war, den Meldetermin wahrzunehmen (Sonn-hoff, a.a.O. Rn. 182). Das war beim Kläger nicht der Fall. Er hat lediglich eine Ar-beitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, aus der sich nicht ergibt, welche Erkrankungen vorlagen. Auch aus den in der früheren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. B vom 14.9.2006 angegebenen Diagnosen oder aus dem Schreiben des Dr. B vom 4.10.2006 und dem dort beigefügten Befundbericht oder aus sonstigen Mitteilungen der Ärzte ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Unfä-higkeit des Klägers zur Wahrnehmung von Meldeterminen. Soweit Dr. B in dem besagten Befundbericht angegeben hatte, der Kläger könne nur kurze Strecken gehen oder sich nur kurz setzen, dann habe er schon Schmerzen in Muskeln und Gelenken sowie Herzjagen, sind diese Angaben nicht geeignet, die Unfähigkeit des Klägers zur Wahrnehmung von Meldeterminen nachzuweisen. Das Sozialgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger offensichtlich in der Lage war, regelmäßig seine behandelnden Ärzte aufzusuchen. Aus dem Gutachten des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 17.1.2008 ergibt sich ebenfalls, dass der Kläger mit qualitativen Einschränkungen für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig leistungsfähig war. Das ist ebenfalls Indiz dafür, dass der Kläger gesundheitlich in der Lage war, die hier fraglichen Meldetermine wahrzunehmen. Zwar liegt das Dienstgebäude der Beklagten (lt. Routenplaner) ca. 4,5 km von der Wohnung des Klägers entfernt, jedoch noch im Stadtbereich Trier; es war daher mit öffentlichen Verkehrs-mitteln erreichbar. Auf die Möglichkeit einer Reisekostenerstattung hatte die Beklagte im Einladungsschreiben ausdrücklich hingewiesen.
Dass die Wahrnehmung eines Arzttermins unter den gegebenen Umständen die Meldepflicht des Klägers nicht entfallen ließ, wurde bereits ausgeführt. Aus denselben Gründen stellt dies auch keinen wichtigen Grund für die Versäumung des Meldetermins dar. Andere Gründe, die eine Versäumung des Meldetermins recht-fertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
e) Es lag auch eine "wiederholte" Verletzung der Meldepflicht im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II vor. Die Beklagte hatte bereits mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 2.5.2007 eine Absenkung des Alg II um 10 v.H. verfügt. Der Beginn des hierin für die Zeit ab 1.6.2007 festgesetzten Sanktionszeitraums lag zum Zeit-punkt des Meldeversäumnisses am 9.10.2007 auch noch nicht länger als ein Jahr zurück, eine wiederholte Pflichtverletzung ist daher nicht nach § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II ausgeschlossen.
f) Auch die von der Beklagten angeordneten Rechtsfolgen sind rechtmäßig. Die Beklagte hat das Alg II um den nach § 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II maßgeblichen Vomhundertsatz der für den Kläger nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt. Der von der Beklagten festgesetzte Vomhundertsatz von 20 v.H. ergibt sich dabei aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes (10 v.H.) und des in dem Bescheid vom 2.5.2007 festgesetzten Vomhundertsatzes (10 v.H.). Die Frage, ob die Absenkung neben der Regelleistung das gesamte Alg II einschließlich der Kosten der Unterkunft erfasst (vgl. dazu Sonnhoff a.a.O. Rn. 208 ff. m.w.N.), stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da die Beklagte die Absenkung nur auf die Regelleistung bezogen hat. Sonstige Berechnungsfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Beklagte hat auch den Sanktionszeitraum gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II zutreffend festgelegt. Der Absenkungsbescheid vom 18.10.2007 ist mit seiner Bekanntgabe an den Kläger wirksam geworden (§ 39 SGB X). Die Absenkung trat daher mit Wirkung ab dem Kalendermonat, der auf das Wirksamwerden des Ab-senkungsbescheids folgt, also ab 1.11.2007 ein. Da die Absenkung gemäß § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II drei Monate dauert, endete sie am 31.1.2008.
2. Der weitere Bescheid der Beklagten vom 18.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2007, mit dem die Beklagte wegen des Meldeversäumnisses am 17.10.2007 die Regelleistung um 30 v.H. für die Zeit vom 1.11.2007 bis 31.1.2008 abgesenkt hat, ist ebenfalls rechtmäßig.
Soweit die Beklagte den Bescheid bereits einen Tag nach der am 17.10.2007 veranlassten Anhörung erlassen hat, ist dieser Verfahrensfehler durch die Anhörung des Klägers im Widerspruchsverfahren geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Auch in diesem Fall lag mit dem Einladungsschreiben der Beklagten vom 9.10.2007 eine wirksame und rechtmäßige Meldeaufforderung vor, zu der der Kläger nicht erschienen ist. Die bis 31.10.2007 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und der angeblich am 17.10.2007 wahrzunehmende "wichtige" Arzttermin ließen die Meldepflicht nicht entfallen und stellten auch keinen wichtigen Grund für die Versäumung des Termins dar. Die Meldeaufforderung enthielt auch eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung und es lag eine wiederholte Meldepflichtverletzung vor. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen.
Auch in diesem Bescheid hat die Beklagte die Höhe der Absenkung mit 30 v.H. zutreffend festgesetzt. Maßgeblich ist die Summe aus dem in Absatz 2 genannten Vomhundertsatz (10 v.H.) und dem der vorangegangenen Absenkung zugrundeliegenden Vomhundertsatz (20 v.H.). Die Beklagte hat schließlich auch den Sanktionszeitraum für die Zeit vom 1.11.2007 bis 31.1.2008 zutreffend festgelegt. Auch hierzu wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Dabei war die Anordnung zweier Absenkungen am selben Tag sowie die Kumulation der Absenkung im selben Zeitraum zulässig (Berlit, a.a.O. § 31 Rn. 99).
3. Schließlich ist auch der Bescheid der Beklagten vom 2.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2007, mit dem die Beklagte wegen des Meldeversäumnisses am 24.10.2007 die Regelleistung um 40 v.H. für die Zeit vom 1.12.2007 bis 29.2.2008 abgesenkt hat, rechtmäßig.
Mit dem Einladungsschreiben der Beklagten vom 17.10.2007 lag eine wirksame und rechtmäßige Meldeaufforderung vor, der der Kläger nicht nachgekommen ist. Die noch bis 31.10.2007 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ließ - wie bereits ausge-führt - die Meldepflicht nicht entfallen und stellte auch keinen wichtigen Grund für die Versäumung des Meldertermins dar. Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 23.10.2007 mitteilte, er habe zurzeit eine schwere Grippe und könne das Haus nicht verlassen, hat er dies nicht durch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung nachgewiesen. Er hat auch nicht vorgetragen, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, eine solche Bescheinigung zu erlangen. Zudem fällt auf, dass die in den Verwaltungsakten (Bl. 280) enthaltene, vom Kläger unterschriebene Vollmacht für die Verfahrensbevollmächtigen vom 23.10.2007 datiert. Wenn der Kläger fähig war, am 23.10.2007 das Büro seiner Verfahrensbevollmächtigten aufzusuchen, ist dies ein Indiz dafür, dass er auch den Meldetermin am 24.10.2007 hätte wahrnehmen können.
Auch insoweit hat die Beklagte unter Berücksichtigung der vorangegangenen Absenkung von 30 v.H. die Absenkung zutreffend auf 40 v.H. festgesetzt. Den Sanktionszeitraum hat sie unter Berücksichtigung des Wirksamwerdens des Bescheids vom 2.11.2007 zutreffend auf die Zeit vom 1.12.2007 bis 29.2.2008 festgesetzt. Die damit verbundene Kumulation der Absenkungen im Zeitraum vom 1.12.2007 bis 31.1.2008 war - wie oben ausgeführt - zulässig. Der Umstand, dass der Kläger am 24.10.2007 Widerspruch gegen die Bescheide vom 18.10.2007 eingelegt hatte, stand dem Erlass eines erneuten Absenkungsbescheids wegen wiederholter Meldepflichtverletzung mit einer Absenkung von 40 v.H. nicht entgegen, da nach § 39 Nr. 1 SGB II der Widerspruch gegen die vorangegangenen Absenkungsbescheide keine aufschiebende Wirkung hatte.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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