L 12 SO 10/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 16 (27) SO 196/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 SO 10/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.02.2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Gerichtskosten in beiden Instanzen zu tragen. Weitere Kosten sind einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 2.021,80 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Bestattungsunternehmen und begehrt die Übernahme von Kosten für die Bestattung der am 00.00.2004 verstorbenen Frau J L.

Frau L war alleinstehend, nicht vermögend und hatte keine bekannten Angehörigen. Sie wurde zuletzt von Frau U in freundschaftlicher Verbundenheit betreut. Der Partner von Frau L war bereits vor länger Zeit verstorben und zur Zufriedenheit von Frau L von der Klägerin bestattet worden. Das Unternehmen der Klägerin liegt in unmittelbarer Nähe der Wohnung von Frau L. Bereits am 13.02.1995 hatte Frau L eine sogenannte Verfügung zur Einäscherung unterzeichnet. Diese Verfügung trägt den Briefkopf der Klägerin. Frau L soll damals mündlich den Wunsch geäußert haben, die Klägerin solle dereinst auch ihre Bestattung vornehmen. Frau U fand Frau L an ihrem Todestag vor und informierte die Klägerin, da auch nach ihrer Kenntnis keine Angehörigen vorhanden waren. Die Klägerin verbrachte den Leichnam von Frau L zum Friedhof und veranlasste eine Information des Ordnungsamtes über den Tod und den Wunsch von Frau L, von der Klägerin bestattet zu werden. Der genaue Wortlaut der geführten Gespräche ist nicht mehr zu ermitteln. Zeitpunkt soll der 21.07.2004 gewesen sein. Wie sich aus Bl. 10 der Gerichtsakte ergibt, trägt der Auftrag zur Einäscherung keine Unterschrift. Die Klägerin will mündlich deutlich gemacht haben, dass sie nicht als Auftraggeberin für die Einäscherung gelten wolle. Das Ordnungsamt sei bestattungspflichtig und sie sei bereit, die Beerdigung nach sozialhilferechtlichem Standard (Sozialbeerdigung) vorzunehmen. Es soll ein Telefonat mit Herrn M vom Ordnungsamt stattgefunden haben, an dessen Ende die Frage gestanden habe: "Entweder das Ordnungsamt oder wir (= Klägerin). Das gäbe ein Problem." Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2009 gegenüber dem Senat bekundet, dass er Schwierigkeiten mit der Kostenerstattung vorausgesehen habe, es aber habe darauf ankommen lassen. Frau L wurde bereits am 23.07. eingeäschert und bestattet, ohne dass sich feststellen lässt, ob die Klägerin die Einäscherung eigenmächtig veranlasst hat oder ob das Ordnungsamt hierzu seine Zustimmung gegeben hat. In den Leistungsakten der Beklagten (Bl. 13) befindet sich allerdings ein Vermerk des Ordnungsamtes bezüglich des Gespräches mit der Klägerin vom 21.07.2004, dass vor einer Bestattung noch nach Angehörigen geforscht werden müsse. Eine vom Ordnungsamt durchgeführte Bestattung werde gegebenenfalls vom Bestattungsinstitut N als Vertragsfirma übernommen. Die Klägerin habe eingewandt, dass sie nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Bestattung beauftragt worden sei. Im Anschluss hieran habe die Klägerin die Bestattung ohne Auftrag der Ordnungsbehörde weiter betrieben.

Mit Bescheid vom 17.08.2004 forderten die Wirtschaftsbetriebe der Beklagten von der Klägerin Bestattungsgebühren in Höhe von 1.380,00 EUR. Wegen der Zusammensetzung der Summe wird auf Bl. 20 der Akte des Beklagten Bezug genommen. Bezüglich des Bescheides vom 17.08.2004 ist umstritten, ob er bestandskräftig geworden ist oder ob in einem Schreiben des Rechtsanwalts E vom 06.09.2004, dessen Einzelheiten sich aus Bl. 28 der Gerichtsakte ergeben, ein Widerspruch hiergegen zu sehen ist, über den noch zu entscheiden wäre. Die Beklagte hält den Bescheid vom 17.08.2004 für bestandskräftig und lehnt es ab, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, da kein Widerspruch vorliege (Schriftsatz vom 24.06.2009). Der Betrag von 1.380,00 EUR ist bis heute nicht bezahlt worden.

Mit Schreiben vom 28.09.2004 beantragte die Klägerin die Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von ursprünglich 693,80 EUR (Bl. 21 Beiakte). Mit Bescheid vom 04.11.2004 lehnte die Beklagte die Übernahme dieses Betrages ab mit der Begründung, dass die Klägerin nicht bestattungsverpflichtet und auch nicht antragsberechtigt sei. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch wird nur noch die Erstattung eines Betrages von 641,80 EUR begehrt. Die Differenz erklärt sich offenbar dadurch, dass ein Betrag von 52,00 EUR - möglicherweise ein von der Bundesknappschaft gezahltes Sterbegeld - bei der Klägerin eingegangen ist und von dem Ursprungsbetrag in Abzug gebracht wurde. Im Übrigen hat die Klägerin ihren Widerspruch damit begründet, dass es niemanden gegeben habe, der die Bestattung von Frau L übernommen habe. Ihr sei die Bestattung durch entsprechende Vorsorgevollmacht angetragen worden. Aufgrund dieser Verfügung und dem Wunsch der Verstorbenen sei die Bestattung durchgeführt worden. Es seien nicht mehr und nicht weniger Kosten angefallen als diejenigen, die die Beklagte auch im Rahmen einer Sozialbestattung zu tragen gehabt hätte. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet mit der Begründung zurück, dass die Klägerin nicht zu den Verpflichteten im Sinne des § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gehöre. Auf den Gebührenbescheid vom 17.08.2004 wird in dem Widerspruchsbescheid an keiner Stelle eingegangen.

Die Klägerin hat am 22.03.2005 Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben mit dem Ziel, 641,80 EUR ersetzt zu erhalten und von der Forderung aus dem Gebührenbescheid vom 17.08.2004 "freigestellt" zu werden. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.07.2005 an das Sozialgericht Duisburg verwiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es hier um Bestattungskosten nach § 15 BSHG gehe und hierfür seit dem 01.01.2005 die Sozialgerichtsbarkeit zuständig sei. Nachdem der Kammervorsitzende des Sozialgerichts Zweifel an einer Verweisung auch bezüglich des Gebührenbescheides vom 17.08.2004 geäußert hat, da er die Verwaltungsgerichtsbarkeit hierfür weiterhin für zuständig halte, hat das Verwaltungsgericht daraufhin offenbar mitgeteilt (dies lässt sich lediglich aus einer schriftlichen Anmerkung auf Bl. 87 der Gerichtssakte schließen), das Verwaltungsgericht sei der Auffassung, der Streit sei "insgesamt" an das Sozialgericht verwiesen worden. Das Sozialgericht hat dies dann akzeptiert.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass ihr Bestattungskosten in Höhe von 2.021,80 Euro entstanden seien. Diese setzen sich zusammen aus ihren Bestattungskosten in Höhe von 641,80 Euro sowie der Forderung des Beklagten aus dem Gebührenbescheid vom 17.08.2004 in Höhe von 1.380,- Euro. Sie sei auf Grundlage des Bestattungsauftrages der Frau L vom 13.02.1995 verpflichtet gewesen, diesem nachzugehen. Sie sei daher nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 15 BSHG verpflichtet gewesen und habe daher auch die Befugnis gehabt, den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten zu stellen. Die verstorbene Frau L sei im übrigen Sozialhilfeempfängerin bis zu ihrem Tod gewesen und habe keine weiteren Angehörigen gehabt, die nach dem Bestattungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen oder zivilrechtlicher Vorschriften zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet gewesen seien. Außerdem habe die Verstorbene zu Lebzeiten den Wunsch geäußert, dass sie - die Klägerin - die Bestattung durchführen solle. Damit habe sie und die ehemalige Betreuerin Frau U die Totenfürsorge inne gehabt, so dass sie aus diesem Grund als Verpflichtete im Sinne des § 15 BSHG anzusehen sei. Darüber hinaus bestünde gegen den Beklagten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ein entsprechender Erstattungsanspruch, denn das Ordnungsamt wäre nach § 8 des Bestattungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) verpflichtet gewesen, das Erforderliche für die Durchführung der Bestattung zu veranlassen sowie die Bestattungskosten zu übernehmen. Ein eventuell entgegenstehender Wille des Ordnungsamtes des Beklagten sei unbeachtlich, da sie verpflichtet gewesen sei, die Bestattungsfristen nach § 13 BestG NRW einzuhalten. Die Ansicht des Beklagten, die Antragsbefugnis nach § 15 BSHG letztlich allein nach der Kostentragungspflicht zu richten, finde in dem Gesetzeswortlaut keine Stütze. Zunächst sei die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Anknüpfungspunkt für die Antragsbefugnis die Erbenstellung oder für den Fall der Ausschlagung die Unterhaltsverpflichtung unter dem Gesichtspunkt der Verwandtschaft sei. Sodann sei an einzelne Landesbestattungsgesetze angeknüpft worden mit der Folge, dass auch sonstige Sorgeberechtige oder sogar der Lebensgefährte oder - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) - ein Krankenhausträger als Bestattungsverpflichteter angesehen worden seien. Mittlerweile herrsche die Ansicht vor, dass antragsbefugt auch ein sonstiger Dritter sei, der nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder zivilrechtlichen Verträgen verpflichtet sei, beispielsweise als Beauftragter, die Bestattung zu besorgen.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 04.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2005 zu verurteilen, die Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 2.021,80 Euro zu übernehmen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die angefochtene Entscheidung aus dem im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig gehalten. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BVerwG zur Kostenübernahme hinsichtlich einer durch einen Krankenhausträger veranlassten Bestattung sei vorliegend nicht übertragbar, denn dem entschiedenen Fall habe das hessische Landesrecht zugrunde gelegen, nach dem auch der Direktor oder Leiter des Krankenhauses verpflichtet sei, die Sorgemaßnahmen zu veranlassen, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in dem Krankenhaus gelebt habe und Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestimmten Zeit nicht auffindbar gewesen seien. Zu den Sorgemaßnahmen gehöre auch die Veranlassung einer Bestattung durch Beauftragung eines Bestattungsinstitutes. Eine entsprechende Vorschrift kenne das nordrhein-westfälische Landesrecht nicht. Nach § 8 Abs. 1 BestG NRW seien zur Bestattung verpflichtet die Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder. Die Klägerin gehöre nicht hierzu. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG sei der Träger des Anspruchs auf Kostenübernahme nach § 15 BSGH derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Diese Bestattungspflicht rühre insbesondere aus erbrechtlichen oder unterhaltsrechtlichen, aber auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten her. Eine vertragliche Verpflichtung reiche hingegen nicht aus.

Mit Urteil vom 26.02.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung wörtlich ausgeführt:

"Soweit ursprünglich in der Klageschrift der Gebührenbescheid gesondert angefochten worden ist, weist das Gericht darauf hin, dass insoweit die Zulässigkeit der Klage nicht gegeben ist. Zwar könnte nach entsprechender Auslegung in dem Schreiben der Klägerin vom 06.09.2004 ein entsprechender Widerspruch gesehen werden. Jedoch ist über diesen Widerspruch nach Mitteilung des Beklagten bislang nicht entschieden worden. Die Klageerhebung ist jedoch erst nach Abschluss des Vorverfahrens zulässig (§ 78 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das Gericht hat das Klagebegehren der Klägerin jedoch dahingehend ausgelegt, dass sie insgesamt die Erstattung sämtlicher Bestattungskosten begehrt. Darunter fallen auch die durch den Gebührenbescheid vom 17.08.2004 für die Bestattung angefallenen Gebühren.

Insoweit ist fraglich, ob die Gebühren Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können, denn der Widerspruchsbescheid vom 22.02.2005 befasste sich ausweislich des Eingangssatzes lediglich mit dem Widerspruch vom 10.11.2004 gegen den Bescheid vom 04.11.2004 und damit ausschließlich mit der Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von 641,80 Euro.

Diese Frage kann jedoch offen bleiben, denn die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten.

Ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten einer Bestattung nach § 15 BSHG gegen den Beklagten setzt voraus, dass dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der "hierzu Verpflichtete" als Inhaber des Anspruchs nach § 15 BSHG ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004, Az. 5 C 2/03 -Urteil vom 30.05.2002, Az. 5 C 14/01 - Urteil vom 22.02.2001, Az. 5 C 8/00 - Urteil vom 05.06.1997, Az. 5 C 13/96).

Die Bestattungspflicht kann erbrechtlich (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzesbuches - BGB -) oder unterhaltsrechtlich (§1615 BGB) begründet sein oder aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren (vgl. zu letzterem BVwerG, Urteil vom 22.02.2001, Az. 5 C 8/00).

Letzteres findet seinen Grund darin, dass das Landesrecht dem in die Pflicht genommenen mit der ordnungsrechtlichen Bestattungspflicht auch die damit verbundenen Kosten zuweist, ohne dass es auf eine Erbenstellung ankäme.

Die Klägerin gehört nach diesen Grundsätzen nicht zu den zur Bestattung Verpflichteten im Sinne des § 15 BSHG. Sie ist und war der Verstorbenen nicht zum Unterhalt verpflichtet. Auch ist sie nach ihrem eigenen Vortrag nicht Erbin geworden. Nach dem für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Bestattungsgesetz war sie auch nicht aufgrund öffentlichrechtlicher Vorschriften zur Bestattung von Frau L verpflichtet, denn nach § 8 Abs. 1 BestG NRW sind zur Bestattung verpflichtet die Ehegatten, Lebenspartner, volljährigen Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene). Die Klägerin zählt nicht zu diesem Personenkreis.

Aus der von der Verstorbenen unterschriebenen Erklärung vom 13.02.1995 ergibt sich insoweit nichts anderes, zumal von Frau L lediglich verfügt wurde, dass sie nach ihrem Tod eingeäschert und sodann auf dem P Friedhof beigesetzt werden möchte. Eine direkte Beauftragung der Klägerin die Bestattung durchzuführen oder gar eine vertragliche Verpflichtung hierzu, ergibt sich aus dem Wortlaut der Erklärung nicht.

Selbst wenn sich aus dieser Verfügung eine Beauftragung der Klägerin ergeben würde bzw. sie dadurch Inhaberin der Totenfürsorge geworden sein sollte, folgt daraus nicht gleichzeitig ihre Anspruchsinhaberschaft im Sinne des § 15 BSHG. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG und auch des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG Münster) - der sich das Gericht nach eingehender Prüfung voll umfänglich anschließt -kann die Klägerin, die allein in Wahrnehmung der Totenfürsorge gehandelt hat, wenn sie von den vorrangigen Verpflichteten Ersatz ihrer Kosten nicht verlangen kann, dennoch nicht Verpflichtete im Sinne des § 15 BSHG sein (BVerwG FEVS 53, 481; OVG Münster, EVS 48, 446; OVG Schleswig FEVS 51, 231; sowie Zeiss, ZfSH/SGB 2002, 67).

Das BVerwG führt insoweit wie folgt aus:

"Verpflichteter im Sinne dieser Bestimmung ist nicht schon, wer als Bestattungsberechtigter oder -verpflichteter in Durchführung einer Bestattung Kostenverpflichtungen eingeht, sondern nur, wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft. Dies folgt daraus, dass § 15 BSHG, der schon dem Wortlaut nach einen "Verpflichteten" voraussetzt, im rechtlichen Ansatz eine sozialhilferechtliche Unterstützung nicht des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen beinhaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1997, a.a.O. S. 54); die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von seiner Person her zu beurteilen. Dies schließt es aus, eine bloße Bestattungsberechtigung oder eine nicht von vornherein mit einer Kostenverpflichtung verbundene Bestattungsverpflichtung mit Blick auf den Kostenübernahmeanspruch aus § 15 BSHG als "Verpflichtung" im Sinne einer - sozialhilferechtlich notwendigen - Kostenverpflichtung zu bewerten."

Den Ausührungen des BVerwG ist uneigeschränkt zuzustimmen. Darüber hinaus würde es sich bei einer solchen Vorgehensweise um einen Vertrag zu Lasten Dritter handeln, denn die verstorbene Frau L war zu ihren Lebzeiten bereits Soziahilfeempfängerin. Sie hatte daher nicht die finanziellen Möglichkeiten, für ihre Bestattung zu sorgen. Damit war von vornherein klar, dass der Beklagte die Kosten für die Bestattung wird übernehmen müssen. Eine solche vertragliche Verpflichtung zu Lasten Dritter ist nach Ansicht des Gerichts vor dem Hintergrund der vorliegenden Rechtsprechung nicht zulässig.

Des weiteren ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.01.2004, Az: 5 C 2/03) zur Kostenübernahme hinsichtlich einer durch einen Krankenhausträger veranlassten Bestattung vorliegend keine Anwendung findet, denn das dort einschlägige hessische Landesrecht bestimmt als Bestattungspflichtigen auch den Krankenhausträger, der sodann einen Anspruch nach § 15 BSHG haben kann. Im BestG NRW ist eine entsprechende Erweiterung hingegen nicht vorgesehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover (NdsRPfl 2001, 380) kann grundsätzlich der Inhaber der Totenfürsorge einen Anspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) geltend machen, wenn er für die ansonsten zuständige Ordnungsbehörde gehandelt hat. Vorliegend kommen die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag jedoch nicht in Betracht, denn insoweit war die Ordnungsbehörde bereits eingeschaltet und mit der Prüfung ihrer Verpflichtung befasst. Damit war auch für die Klägerin klar, dass das Ordnungsamt die Bestattung übernehmen wird, zumal dieses ihr noch mitgeteilt hat, dass ein anderes Bestattungsinstitut mit der Bestattung beauftragt werden wird. Sie durfte daher die Bestattung nicht mehr ohne weitere Rücksprache vornehmen.

Der entgegenstehende Wille des Ordnungsamtes war auch nicht unbeachtlich im Sinne des § 679 BGB. Nach dieser Vorschrift ist ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. § 13 Abs. 3 BestG NRW sieht insoweit zwar vor, dass Erdbestattungen innerhalb von 8 Tagen durchgeführt werden müssen. Er betrifft jedoch ausschließlich Erdbestattungen. Für Feuerbestattungen sieht der einschlägige § 15 BestG NRW keine Frist vor. Selbst wenn die 8tägige Frist gelten würde, wäre sie noch vom Ordnungsamt eingehalten worden, denn Frau L war erst am 00.07.2004 verstorben. Ihre Bestattung ist durch die Klägerin jedoch spätestens am 23.07.2004 vorgenommen worden ist, denn zu diesem Zeitpunkt wurde vom Ordnungsamt nichts weiter veranlasst, da nach Mitteilung des zu diesem Zeitpunkt Bevollmächtigten die Bestattung bereits veranlasst worden war. Zum Zeitpunkt der Bestattung war die Frist mithin noch gar nicht abgelaufen, ein Handeln der Klägerin daher noch gar nicht erforderlich und der entgegenstehende Wille der Ordnungsbehörde noch beachtlich.

Schließlich bestimmt § 12 BestG NRW , dass die Willensbegründung der Verstorbenen durch die Gemeinde berücksichtigt werden soll. Insoweit hätte die Ordnungsbehörde bei ihrer Prüfung auch berücksichtigen müssen, ob die Bestattung bevorzugt durch die Klägerin hätte durchgeführt werden müssen. Diesen Prüfungen ist die Klägerin jedoch durch ihr eigenmächtigtes Handeln zuvor gekommen."

Gegen dieses ihr am 03.03.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 03.04.2008 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

Zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete körnten auch natürliche oder juristische Personen sein, die sich gegenüber dem Verstorbenen vertraglich zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet haben (vgl. Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch XII, § 74 SGB XII, Rn. 4; Mergler/Zink, Sozialgesetzbuch XII, § 74 SGB XII, Rn. 10; Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch XII, § 74 SGB XII, Rn. 18). Widmann (ZFSH/SGB 2003, 214, 217) und Paul (ZFSH/SGB 2002, 73, 77 f.) forderten daher zu Recht, dass der Kreis der Anspruchsinhaber auch auf diejenigen natürlichen und juristischen Personen ausgeweitet werden muss, die vertraglich gegenüber dem Verstorbenen die Verpflichtung zur Ausführung der Bestattung und damit zunächst einmal die Kostentragungspflicht übernommen haben. Der Landesgesetzgeber in Sachsen habe diesen Rechtsgedanken zwischenzeitlich übernommen, denn das sächsische Landesbestattungsgesetz sehe vor, dass die Bestattungspflicht auch durch Vertrag des Verstorbenen mit einem Bestattungsunternehmen oder einem Dritten begründet werden kann (vgl. hierzu: Grube/Warendorf, 2. Aufl., § 74 SGB XII Rn. 15). Tatsächlich habe auch die Rechtsprechung den Kreis der Bestattungs- und Kostentragungspflichtigen zwischenzeitlich weiter gezogen. So kann ein Heimträger, der im Todesfall für die Bestattung sorgen soll, als Anspruchsinhaber im Sinne von § 74 SGB XII auftreten (vgl. OVG Lüneburg, NJW 2000, 3513). Auch wenn sich die vorzitierte Entscheidung des OVG Lüneburg zu § 15 BSHG verhalte, so beanspruche sie gleichwohl weiterhin Gültigkeit, da § 74 SGB XII dem Wortlaut nach eine identische Vorschrift darstelle. In der Konsequenz sei auch anerkannt worden, dass Anspruchsinhaber auch der Inhaber der Totenfürsorge sein kann (vgl. OVG Lüneburg, FEVS 56, 225). Der Inhaber der Totenfürsorge müsse nicht zwangsläufig zivilrechtlich Erbe oder Unterhaltspflichtiger bzw. Bestattungsverpfiichteter im Sinne von § 8 des Bestattungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sein. Nach der zivilrechtlichen Definition sei Inhaber der Totenfürsorge der nächste Angehörige. Der nächste Angehörige und damit Totenfürsorgeberechtigter könne aber auch beispielsweise der Partner im Rahmen einer gefestigten eheersetzenden auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft sein, ohne dass er gleichzeitig Erbe, Unterhaltspflichtiger oder sonst Bestattungsverpfiichteter im Sinne der Landesbestattungsgesetze sei. Aber auch das BVerwG habe das Tatbestandsmerkmal des Verpflichteten im Sinne von § 74 SGB XII weiter entwickelt, indem es einem Krankenhausträger nach altem Recht einen solchen Anspruch zugesprochen habe (vgl. BVerwG, NJW 2204, 1969). Das BVerwG habe zwar eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Bestattung nach hessischem Recht als Anknüpfungspunkt ausreichen lassen, jedoch die Frage offen gelassen, ob diesem Krankenhausträger die Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten auch rechtlich notwendig trifft, weil beispielsweise keine Erben vorhanden waren. Aus alledem ergäbe sich, dass mit Widmann und Paul eine Fortentwicklung der Rechtsprechung zu fordern sei. Verpflichteter im Sinne § 74 SGB XII kann auch derjenige sein, der sich dazu verpflichtet habe, die Bestattung zu besorgen und die Kosten hierfür zunächst einmal notwendigerweise zu tragen.

Die am 00.07.2004 verstorbene J L habe weder Abkömmlinge noch zum Zeitpunkt des Todesfalles lebende sonstige Verwandte oder Angehörige gehabt. Sie habe daher die Klägerin damit beauftragt, die Bestattung dereinst zu besorgen. Hierfür habe eine Vorsorgevollmacht vorgelegen. Der Klägerin sei aus diesem Grunde die Totenfürsorge zu Lebezeiten der Verstorbenen übertragen worden.

Hilfsweise werde weiterhin ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag geltend gemacht. Die Ordnungsbehörde sei eingeschaltet worden, jedoch habe sie ihre Zuständigkeit nicht anerkannt, da sie zunächst einmal der Auffassung gewesen sei, dass geprüft werden müsse, ob ein Bestattungspflichtiger im Sinne von § 8 des Bestattungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vorhanden sei. Obgleich die Klägerin die Ordnungsbehörde des Beklagten darauf hingewiesen habe, dass dies nicht der Fall sei, sei die Ordnungsbehörde untätig geblieben. Die Klägerin habe aufgrund des von der Verstorbenen erteilten Auftrages auch die Bestattungsfristen einzuhalten gehabt. Ein entgegenstehender Wille der Ordnungsbehörde des Beklagten sei gemäß § 679 BGB unbeachtlich. Auch könne der Beklagte nicht damit gehört werden, dass er ein anderes Bestattungsinstitut beauftragt hätte, denn die Kosten und Leistungen der Klägerin hielten sich in dem Rahmen, den der Beklagte mit diesem anderen Bestattungsinstitut abgemacht habe.

Der Bevollmächtigte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.02.2008, Az. S 16 (27) SO 196/05, abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2005 zu verurteilen, die Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 2.021,80 EUR zu übernehmen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Ergänzend vertritt sie Ansicht, dass eine Änderung des sächsischen Landesbestattungsgesetzes keine Auswirkung auf die hier zu beantwortende Rechtsfrage im Lande Nordrhein-Westfalen entfalten könne. Landesrechtliche Besonderheiten des Landes Sachsen könnten in Nordrhein-Westfalen keinen Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten konstruieren.

Außerdem werde die Ansicht vertreten, dass die Klägerin keine Verpflichtung im rechtlichen Sinne hinsichtlich der Bestattung der Hilfeempfängerin getroffen hat. Die Hilfeempfängerin - Frau L - habe lediglich verfügt, dass sie nach ihrem Tod eingeäschert und anonym auf dem Friedhof P beigesetzt werden möchte. Eine vertragliche Verpflichtung für die Klägerin, die Bestattung zu besorgen, ergebe sich hieraus nicht. Sollte man grundsätzlich den Ausführungen der Klägerseite im Hinblick auf eine privatrechtliche Verpflichtung folgen wollen, so lasse sich eine derartige Verpflichtung im vorliegenden Fall nicht feststellen. Die Klägerin habe gegenüber der Hilfeempfängerin eine Verpflichtung, die Bestattung vorzunehmen, zu keinem Zeitpunkt übernommen.

Ebenso wenig könnten die Erwägungen zur öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag durchgreifen. Die Hilfeempfängerin - Frau L - sei am 00.07.2004 verstorben. Am 21.07.2004 habe die Klägerin das zuständige Ordnungsamt über den Tod der Hilfeempfängerin unterrichtet und um Zusicherung der Kostenübernahme gebeten, da sie die Bestattung durchführen wolle. Das hier zuständige Ordnungsamt habe dabei ausdrücklich klargestellt, dass zunächst geprüft werden müsse, ob Angehörige vorhanden seien. Zu derartigen Ermittlungen sei das Ordnungsamt der Beklagten aufgrund der bestattungsrechtlichen Vorschriften für das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet. Darüber hinaus sei bei dieser Gelegenheit der Klägerin ausdrücklich mitgeteilt worden, dass in dem Falle, dass eine Bestattung durch das Ordnungsamt veranlasst werde, ein entsprechender Auftrag seitens des Ordnungsamtes an ein anderes Vertragsunternehmen herausgegeben werde. Die Klägerin habe damit nicht nur ohne Auftrag, sondern darüber hinaus gegen den ausdrücklichen Willen der Beklagten gehandelt und dabei die ihr bekannten Interessen der Beklagten vollständig ignoriert, denn die Beklagte stehe in vertraglichen Verhältnissen bezüglich der Durchführung von ordnungsbehördlichen Bestattungen mit verschiedenen Bestattungsunternehmen. Dies sei der Klägerin mitgeteilt worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die verstorbene Frau L und die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wird mit den geltend gemachten 2.021,80 EUR die Streitwertgrenze von 750,00 EUR des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (Fassung ab 01.04.2008) übertroffen.

Da es sich um ein Verfahren nach § 197 a SGG handelt, weil weder die Klägerin noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, werden für das Verfahren Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben. Es war somit ein Streitwert festzusetzen. Der Senat hat dieses entsprechend dem Klage- und Berufungsantrag in Höhe von 2.021,80 EUR festgesetzt.

Der Senat geht mit dem Sozialgericht von der Zulässigkeit des Sozialgerichtsweges aus. Zweifel können bezüglich des Bescheides vom 17.08.2004 im Hinblick auf den Wortlaut des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf bestehen. Aber selbst wenn der Rechtsstreit insgesamt an die Sozialgerichtsbarkeit verwiesen worden sein sollte, wovon im Sinne einer gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen den Gerichtsbarkeiten auszugehen ist, wird sich der Senat inhaltlich mit dem Bescheid vom 17.08.2004 nicht befassen. Sollte sich die Klage und Berufung gegen diesen Bescheid wenden, wäre die Klage unzulässig. Ist der Bescheid bestandskräftig geworden, wovon der Beklagte ausgeht, stünde einer Klage hiergegen die Bestandskraft des Bescheides entgegen. Ist der Bescheid dagegen rechtzeitig mit dem Widerspruch (vgl. Schreiben vom 06.09.2004) angefochten worden, wozu der Senat tendiert, ist die Klage ebenfalls unzulässig, weil noch nicht über den Widerspruch entschieden worden ist. Die Beklagte wäre dann gehalten, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Der Senat geht davon aus, dass die formale Seite für die Beteiligten zweitrangig ist und gegenseitig Bereitschaft besteht, eine rechtskräftige Entscheidung zu der Frage, ob die Klägerin nun 641,80 EUR verlangen kann oder nicht, auch auf die Gebührenpflicht erstreckt wird. Sollte sich letztlich ergeben, dass die Klägerin 641,80 EUR an Bestattungskosten verlangen kann, dann dürfte eine Vollstreckung aus einem bestandskräftigen Gebührenbescheid an die Grenzen von Treu und Glauben stoßen. Ein nicht bestandskräftigter Bescheid wäre im Widerspruchsverfahren aufzuheben.

Der Senat hält die Berufung nicht für begründet. Mit dem Sozialgericht ist er der Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten hat und damit auch nicht 641,80 EUR von der Beklagten fordern kann. Der Senat nimmt zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, denen er sich voll inhaltlich anschließt. Die Zitate des Sozialgerichts zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsrechtsprechung sind vom Senat überprüft worden. Sie sind zutreffend und geben die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum BSHG zutreffend wieder. Der Senat sieht keine Veranlassung, die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu einem Gesetz, das es seit dem 01.01.2005 nicht mehr gibt, zu überdenken oder fortzuentwickeln. Ob dies unter der Geltung des SGB XII geboten sein könnte, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls bis 31.12.2004 - über einen solchen Fall ist hier zu entscheiden - ist an der Rechtsprechung des BVerwG festzuhalten.

Der Vortrag im Berufungsverfahren gibt zu keiner anderen Auffassung Anlass. Mit dem Sozialgericht ist der Senat der Auffassung, dass sich aus § 15 BSHG kein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Beerdigungskosten von Frau L herleiten lässt. Ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten einer Bestattung nach § 15 BSHG gegen den Beklagten setzt voraus, dass dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der "hierzu Verpflichtete" als Inhaber des Anspruchs nach § 15 BSHG ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (vgl. Urteil des BVerwG vom 29.01.2004 - 5 C 2/03 - unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung des Urteils vom 30.05.2002 - 5 C 14/01 -). Verpflichteter im Sinne dieser Bestimmung ist nicht schon, wer als Bestattungsberechtigter oder -verpflichteter in Durchführung einer Bestattung Kostenverpflichtungen eingeht, sondern nur, wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft. § 15 BSHG setzt vom Wortlaut her schon einen "Verpflichteten" voraus, der im rechtlichen Ansatz eine sozialhilferechtliche Unterstützung nicht des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen beinhaltet. Es ist eindeutig und nicht strittig, dass die Klägerin weder nach bundes- noch nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Bestattung von Frau L verpflichtet war. Eine vertragliche Verpflichtung vermag der Senat nicht zu erkennen, sie würde zu dem auch nicht ausreichen.

Mit dem Sozialgericht ist der Senat der Auffassung, dass aus der von der Verstorbenen unterschriebenen Erklärung vom 13.02.1995 sich keine vertragliche Verpflichtung der Klägerin zur Durchführung der Bestattung ergibt. Eine direkte Beauftragung der Klägerin, die Bestattung durchzuführen, lässt sich aus dem Wortlaut der Erklärung nicht herleiten. Der Senat hat den diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts nichts hinzuzufügen.

Aber selbst wenn man einmal einen Vertrag zwischen Frau L und der Klägerin annehmen würde, deren Beerdigung dereinst durchzuführen, ergibt sich nichts anderes. Zwar weist die Klägerin in ihrem Schrifsatz vom 03.06.2008 zutreffend darauf hin, dass in der Literatur zu § 74 SGB XII gefordert wird, dass der Kreis der Anspruchsinhaber auch auf diejenigen natürlichen und juristischen Personen ausgeweitet werden müsse, die vertraglich gegenüber den Verstorbenen die Verpflichtung zur Ausführung der Bestattung und damit zunächst einmal die Kostentragungspflicht übernommen haben. Dieser Auffassung vermag sich der Senat jedoch mit dem Sozialgericht nicht anzuschließen. Auch insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil. Der Senat hält vielmehr eine gesetzliche Vorschrift hierfür für geboten, wie es in Nordrhein-Westfalen im Gegensatz zu den Ländern Sachsen und Hessen nicht gibt. Eine allgemeine Fortentwicklung des Rechtes insbesondere der Rechtsprechung zu § 15 BSHG, dass Verpflichtete auch der sein könne, der sich vertraglich dazu verpflichtet habe, die Bestattung zu besorgen, hält der Senat nicht für geboten. Ob sich unter der Geltung des § 74 SGB XII für die Zukunft andere Schlüsse ziehen lassen könnten, bedarf hier keiner Entscheidung. Das SGB XII ist für den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar und die Rechtsprechung des BVerwG zu diesem Punkt ist jedenfalls bis 31.12.2004 eindeutig.

Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin faktisch die Totenfürsorge für den Leichnam von Frau L inne hatte, lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht herleiten, dass hierdurch ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag geltend gemacht werden könnte. Das Sozialgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht kommen, weil der entgegenstehende Wille des Ordnungsamtes erkennbar und nicht unbeachtlich war. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auch diesbezüglich Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Der Geschäftsführer der Klägerin hat zudem in der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2009 bekundet, dass ihm der entgegenstehende Wille des Beklagten bekannt war, dessen Rechtsauffassung allerdings nicht teilte und er es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen wolle.

Äußerst hilfsweise weist der Senat noch darauf hin, dass selbst dann, wenn man einmal allen Argumenten der Klägerin folgen und sie als Verpflichtete im Sinne von § 15 BSHG ansehen würde, immer noch offen bleibt, ob ihr nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Im Jahr 1995 war jedenfalls unklar, ob und von wem die eingegangene Verpflichtung, Frau L dereinst zu beerdigen, bezahlt werden würde. Die Klägerin ist ein Wirtschaftsunternehmen. Wer als Gewerbetreibender am Wirtschaftsleben teilnimmt, kann die Uneinbringlichkeit von Forderungen entweder über den Preis seiner Dienstleistung finanzieren oder sich bei der Gewinnkalkulation auf solche Risiken einrichten. Bei der Klägerin ist dies jedenfalls anders als bei einem Krankenhaus, das nicht uneingeschränkt den Preisgestaltungsregeln des Marktes unterliegt (vgl. hierzu BVerwG vom 29.01.2004 - 5 C 2/03 - Rnr. 20). Im Falle der Klägerin ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass ihr nicht zumutbar war, das im Jahr 1995 eingegangene Risiko, in Zukunft einmal eine Beerdigung durchführen zu müssen, ohne hierfür Kostenerstattung zu erlangen, vorausschauend in ihre Geschäfts- und Wirtschaftskalkulation einzubringen.

Klage und Berufung konnten somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183 und 193 SGG bezüglich der Gerichtskosten aus § 197 a SGG. Aus dieser Vorschrift folgt auch die Festsetzung eines Streitwertes.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BSG oder von der des BVerwG ab. Diese Rechtsprechung war vielmehr Grundlage der Entscheidung. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache, in der es um die Anwendung des BSHG geht, welches seit dem 01.01.2005 nicht mehr gilt, nicht zu. Die Frage, ob man die Rechtsprechung fortentwickeln sollte, weil es mit § 74 SGB XII eine wortgleiche Vorschrift seit dem 01.01.2005 gibt, stellt sich nicht. Wenn eine Fortentwicklung in Betracht zu ziehen wäre, etwa weil man auch an eine Verpflichtung im Sinne von § 74 SGB XII durch Vertrag denken könnte, so ist diese Fortentwicklung allenfalls für die Zeit nach dem 01.01.2005 in Betracht zu ziehen. Für einen im Jahr 2004 spielenden Fall kann die Rechtsprechung des BVerwG noch voll und ganz herangezogen werden.
Rechtskraft
Aus
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