L 34 AS 1301/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 168 AS 10630/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 1301/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Kläger hat für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften über die Zivilprozessordnung - ZPO - entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, vgl. § 114 ZPO.

Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers vom 22. April 2009 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fern liegend ist (BVerfGE 81, 347 ff.; BVerfG NJW 1997, 2102 f.; BVerfG NJW 2000, 1936 ff.).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die von dem Kläger beim Sozialgericht unter dem 7. April 2009 erhobene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn der Widerspruchsbescheid vom 27. März 2009, mit welchem die Beklagte den vom Kläger gegen das Schreiben der Beklagten vom 25. Februar 2009 erhobenen Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte entschieden, dass es sich bei dem Schreiben vom 25. Februar 2009 nicht um einen Verwaltungsakt handelt, weshalb der hiergegen erhobene Widerspruch gem. § 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - unzulässig war.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d. h. durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt oder die Begründung, Aufhebung, Änderung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt hat (Engelmann in v. Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 31 Rdn. 24; Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Oktober 1994, Az.: 7KlAr 1/93 = BSGE 75, 97, 107). Hierzu gehört ein Regelungswille, der auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist (Engelmann a.a.O, § 31 Rdn. 25). Dem Arbeitsangebot der Beklagten vom 25. Februar 2009 mangelt es am Regelungscharakter:

Rechtsgrundlage für den dem Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2009 übersandten Vorschlag einer "Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjob)" ist § 16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Danach ist erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten ausführen, die nicht nach § 16 Abs. 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden. Um die in § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II geregelte Zielsetzung der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die keine Arbeit finden können, zu verwirklichen und die Hilfsbedürftigen in diese Arbeitsverhältnisse zu vermitteln, war die Beklagte befugt, dem Kläger entsprechende Vorschläge über Arbeitsgelegenheiten für Arbeiten im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zu unterbreiten. Demgemäß ist dem Kläger mit dem schriftlichen Angebot einer "Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung" vom 25. Februar 2009 ein entsprechender Vorschlag gemacht worden.

Dieser Vorschlag stellt jedoch noch nicht eine Regelung in Gestalt eines Verwaltungsaktes dar. Derartige, von der Beklagten im Rahmen der Leistungsbeziehung von Leistungen nach dem SGB II unterbreitete Vorschläge sind vielmehr mit den Vermittlungsvorschlägen im Recht der Arbeitsförderung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - bei denen es sich ebenfalls nicht um Verwaltungsakte handelt (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 22. Juni 1977, Az.: 7 RAr 131/75 = BSGE 44, 71; Beschluss vom 21. Oktober 2003, Az.: B 7 AL 82/03, zitiert nach Juris-Datenbank) vergleichbar. In beiden Fällen handelt es sich nur um eine behördliche Verfahrenshandlung, die der Vorbereitung der eigentlichen Sachentscheidung dient. Durch das Angebot einer Arbeitsgelegenheit gem. § 16 Abs. 3 SGB II wird demgemäß noch kein unmittelbarer normativer Druck auf den Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ausgeübt, denn die Annahme des Vorschlages ist nicht durch Verwaltungszwang durchsetzbar. Allein die Nichtbeachtung des Angebotes durch den Leistungsempfänger hat zudem noch nicht die Absenkung seiner Leistungen zur Folge, eine Rechtsfolge wird erst durch einen ggf. nachfolgenden Absenkungsbescheid gesetzt. Insoweit bedarf es ggf. der Umsetzung gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB II, welche ihrerseits an eine Reihe von gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft ist. Hierzu muss die Beklagte dann in die Sachverhaltsermittlung eintreten und prüfen, ob die vorgeschlagene Arbeitsgelegenheit den Anforderungen gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II an eine zumutbare Arbeit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB II entspricht. Erst nach erfolgter Anhörung gem. § 24 SGB X darf dann ggf. ein Bescheid über die Absenkung des Arbeitslosengeldes II gem. § 31 Abs. 1 SGB II erlassen werden, welcher vom Kläger angefochten werden kann.

Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn sich der Vorschlag den äußeren Anschein eines Verwaltungsaktes gibt. Hiervon ist jedoch nach dem Wortlaut des Vorschlages im Schreiben vom 25. Februar 2009 nicht auszugehen: Danach wird lediglich eine öffentlich geförderte Tätigkeit vorgeschlagen und darum gebeten, sich mit dem Träger der Einrichtung in Verbindung zu setzen. Es beinhaltet für den Kläger erkennbar nur einen Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsabschluss mit einem Arbeitgeber. Durch diesen Nachweis der Arbeitsgelegenheit wird jedoch weder bereits ein Arbeitsverhältnis begründet noch eine unmittelbare Zuweisung an einen bestimmten Arbeitgeber vorgenommen. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Schreibens vom 25. Februar 2009, wonach darum gebeten wird, die Beklagte über das Ergebnis des mit dem Arbeitgeber geführten Gespräches zu informieren und gegebenenfalls die Gründe für die Nichtaufnahme der Tätigkeit mitzuteilen. Auch die Bitte der Beklagten, der Kläger möge sich umgehend mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen, ändert an dieser Bewertung nichts. Denn eine möglichst zeitnahe Kontaktaufnahme lag im Interesse des Klägers und entsprach zudem seinen aus § 2 SGB II folgenden Verpflichtungen. Keinesfalls war diese Bitte mit der sog. Meldeaufforderung nach § 309 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - vergleichbar, denn hierdurch wird die allgemeine Mitwirkungspflicht eines Leistungsempfängers von Leistungen nach dem SGB III für den Einzelfall mit Verpflichtungswirkung gegenüber dem Leistungsempfänger konkretisiert. Dementsprechend muss sie den Meldezweck, den Meldezeitpunkt und den Meldeort benennen. Verbindliche Festlegungen über den Termin der Vorstellung bei dem im Schreiben vom 25. Februar 2009 angegebenen Arbeitgeber enthält dieses Schreiben jedoch nicht.

Der Charakter eines Verwaltungsaktes ergibt sich ferner nicht daraus, dass dem Schreiben vom 25. Februar 2009 eine Rechtsfolgenbelehrung mit dem Hinweis u. a. auf die Rechtsfolgen des § 31 Abs. 1 SGB II beigefügt war, auf deren Beachtung in dem Schreiben nochmals ausdrücklich handschriftlich hingewiesen wurde. Wie bereits der Begriff "Rechtsfolgenbelehrung" zum Ausdruck bringt, handelt es sich dabei um eine - durch § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d SGB II ausdrücklich vorgeschriebene - Belehrung über die rechtlichen Folgen einer Weigerung, nicht hingegen um eine für Verwaltungsakte in § 36 SGB X erforderliche und sie charakterisierende Rechtsbehelfsbelehrung, also um eine Belehrung darüber, wie der Betroffene einen Anspruch auf materielle oder formelle Nachprüfung eines Verwaltungsaktes durchsetzen kann (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2006, Az.: L 5 B 344/05 ER AS, zitiert nach Juris-Datenbank). Dieser Hinweis auf die in § 31 Abs. 1 SGB II geregelten Sanktionen macht zudem deutlich, dass es sich bei dem Arbeitsvorschlag nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sondern ein solcher noch aussteht. Im Übrigen weist die beigefügte Rechtsfolgenbelehrung unter Punkt 6. gerade darauf hin, dass die Wirkungen der Absenkung oder des Wegfalls der Leistungen mit dem Kalendermonat nach Zugang des entsprechenden Bescheides über die Sanktionen beginnen. Auch hieraus ist klar erkennbar, dass sich die Rechtsfolgen nicht bereits aus dem Angebotsschreiben vom 25. Februar 2009 ergeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO

Dieser Beschluss kann gem. § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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