L 10 U 4843/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SF 887/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 4843/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Vorschrift des § 92 Abs. 2 SGG enthält zwei verschiedene Handlungsvorgaben an den Vorsitzenden für den Fall einer den zwingenden Anforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht genügenden Klage: Abs. 2 Satz 1 enthält die Verpflichtung des Vorsitzenden („hat“), den Kläger zur Ergänzung seiner Klageschrift unter Fristsetzung zu veranlassen. Dem gegenüber ist in Abs. 2 Satz 2 die in das Ermessen des Vorsitzenden gestellte („kann“) Möglichkeit geregelt, diese Fristsetzung mit ausschließender Wirkung - mit der Folge, dass die Klage nach Fristablauf unzulässig ist - zu versehen. Dabei hat der Vorsitzende sein Ermessen pflichtgemäß unter Beachtung der Grundsätze der Barriere- und Formfreiheit auszuüben und er ist verpflichtet, eine am Einzelfall orientierte, sachgerechte und begründete Entscheidung zu treffen, die etwa das Fehlen anwaltlicher Vertretung oder die intellektuellen Möglichkeiten eines unvertretenen Klägers berücksichtigt.
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25.06.2009 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sozialgericht Konstanz zurückverwiesen.

Tatbestand:

Am 03.03.2009 ist beim Sozialgericht Konstanz das Schreiben des 1963 geborenen Klägers vom 01.03.2009 eingegangen, in dem er mit Bezug auf "Ihr Zeichen 208 90231 U" Widerspruch "gegen ihr Schreiben vom 11.02.2009" eingelegt hat. Im übrigen Text wendet sich der Kläger gegen das Ergebnis einer Untersuchung in der Universitätsklinik H. und behauptet, seit einem Wechsel seiner Stelle keine Hautprobleme mehr zu haben. Weiteres ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, weder zu der Frage, wogegen sich der Kläger inhaltlich wendet noch dazu, von wem das in Bezug genommene Schreiben vom 11.02.2009 stammt. Da die Verwaltung des Sozialgerichts den Vorgang nicht hat zuordnen können, hat sie den Kläger um Mitteilung gebeten, gegen wen sich der Widerspruch richte, was er erreichen wolle und ihn aufgefordert, das erwähnte Schreiben vom 11.02.2009 in Kopie vorzulegen. Nachdem keine Antwort beim Sozialgericht eingegangen war, ist der Vorgang als ein Verfahren sonstiger Art (SF-Verfahren) angelegt worden und der Kläger ist mit Schreiben vom 31.03.2009 "nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz förmlich" aufgefordert worden, mitzuteilen, gegen wen sich seine Klage richte und was sein Klagebegehren sei. Es genüge, so das Schreiben weiter, wenn er das von ihm beanstandete Schreiben der Behörde in Kopie vorlege. Hierzu ist dem Kläger "gemäß § 92 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz" eine Frist von einem Monat ab - am 03.04.2009 erfolgter - Zustellung des Schreibens gesetzt und er ist darauf hingewiesen worden, dass seine Klage nach fruchtlosem Ablauf der Frist als unzulässig abgewiesen werden könne.

Da der Kläger nicht geantwortet hatte, hat das Sozialgericht (Verfügung des Vorsitzenden vom 14.05.2009) darauf hingewiesen, dass er innerhalb der gesetzten Frist weder mitgeteilt habe, gegen wen sich die Klage richte noch was er mit ihr erreichen wolle. Die Klage dürfte - so die Verfügung - daher unzulässig sein. Es könne - was hinsichtlich der Voraussetzungen und der Folgen näher beschrieben worden ist - durch Gerichtsbescheid entschieden werden und dies sei auch beabsichtigt. Um ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben, werde die Entscheidung nicht vor Ablauf von drei Wochen ab Zugang des Schreibens ergehen. Ein derartiger Zugang ist aus den Akten nicht zu entnehmen, eine Zustellung ist nicht erfolgt, der Absendevermerk trägt das Datum des 26.05.2009.

Mit Gerichtsbescheid vom 25.06.2009 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, weder Klagegegner noch Klageziel ließen sich eindeutig bestimmen. Das Gericht könne durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt "im Rahmen des Möglichen" geklärt sei. Mit dem - am 05.06.2009 anderweitig anhängig gewordenen - Verfahren des Klägers gegen die Berufsgenossenschaft d. B. (S 2 U 1555/09) habe sich keine Übereinstimmung in Bezug auf das vom Kläger angegebene Aktenzeichen und das erwähnte Schreiben ergeben und es gehe dort auch nicht um Hautprobleme. Dem entsprechend habe das Gericht nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) zu der erforderlichen Ergänzung der Klageschrift aufzufordern gehabt. Dies sei mit dem Schreiben vom 31.03.2009 geschehen, ohne dass der Kläger hierauf reagiert habe. Somit sei die Ausschlussfrist nach § 92 Abs. 2 Satz 2 SGG fruchtlos abgelaufen, ohne dass Gründe für die Wiedereinsetzung erkennbar seien.

Gegen den ihm am 06.07.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.07.2009 Berufung eingelegt. Auf Nachfrage hat er mitgeteilt, er sei von der Berufsgenossenschaft f. F. (Beklagte) in das Universitätsklinikum H. geschickt worden und mit dem dortigen Ergebnis nicht einverstanden. Die weiteren Nachforschungen haben ergeben, dass die Beklagte mit Bescheid vom 25.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2009 die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BK 5101) abgelehnt hatte.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25.06.2009 und den Bescheid vom Bescheid vom 25.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2009 aufzuheben und festzustellen, dass eine Berufskrankheit Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das Sozialgericht begründet. Diese Möglichkeit eröffnet § 159 Abs. 1 SGG u.a. dann, wenn (Nr. 1) das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden oder (Nr. 2) das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet.

Hier hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, also nicht in der Sache entschieden und die angefochtene Entscheidung leidet sogar an mehreren Verfahrensfehlern, die wesentlich sind, weil der Gerichtsbescheid auf ihnen beruht; denn ohne diese Verfahrensfehler hätte das Sozialgericht in der Sache, nämlich über die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101, der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung zu entscheiden gehabt.

Zum einen hat das Sozialgericht § 92 Abs. 2 SGG fehlerhaft angewandt. Danach hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern, wenn die Klage den Anforderungen des Abs. 1 nicht entspricht (§ 92 Abs. 2 Satz 1 SGG). Er kann (§ 92 Abs. 2 Satz 2 SGG) dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es - was hier zu bejahen ist - an einem der in Abs. 1 Satz 1 genannten Erfordernisse (Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und des Gegenstandes des Klagebegehrens) fehlt.

Die Vorschrift des § 92 Abs. 2 SGG enthält somit unterschiedliche Handlungsvorgaben an den Vorsitzenden für den Fall einer den zwingenden Anforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht genügenden Klage: Abs. 2 Satz 1 enthält die Verpflichtung des Vorsitzenden ("hat"), den Kläger zur Ergänzung seiner Klageschrift unter Fristsetzung zu veranlassen. Dem gegenüber ist in Abs. 2 Satz 2 die in das Ermessen des Vorsitzenden gestellte ("kann"; so auch die Begründung zum Gesetzentwurf, BRDrs. 820/07, Seite 22) Möglichkeit geregelt, diese Fristsetzung mit ausschließender Wirkung zu versehen. Dabei hat der Vorsitzende sein Ermessen pflichtgemäß unter Beachtung der Grundsätze der Barriere- und Formfreiheit (Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O.) auszuüben und er ist verpflichtet, eine am Einzelfall orientierte, sachgerechte und begründete Entscheidung zu treffen, die etwa das Fehlen anwaltlicher Vertretung oder die intellektuellen Möglichkeiten eines unvertretenen Klägers berücksichtigt (Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O.). Ein solches Ermessen hat das Sozialgericht nicht ausgeübt. Es hat vielmehr - dies ergibt sich aus dem angefochtenen Gerichtsbescheid - die unzutreffende Auffassung vertreten, die fruchtlose Fristsetzung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 SGG führe bereits zur ausschließenden Wirkung des Satzes 2 der Regelung.

Zum anderen hat das Sozialgericht den rechtsunkundigen und auch nicht rechtskundig vertretenen Kläger nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass eine Fristsetzung "mit ausschließender Wirkung" erfolge und welche Konsequenzen dies haben werde. Der bloße Hinweis auf den weder im Wortlaut noch seinem Inhalt nach wiedergegebenen § 92 Abs. 2 Satz 2 SGG genügt hierfür ebenso wenig wie die Mitteilung, die Klage "könne" nach Fristablauf abgewiesen werden. Hieraus wird die ausschließende Wirkung einer Fristsetzung nach § 92 Abs. 2 Satz 2 SGG auch nicht annähernd deutlich (vgl. zu dieser Wirkung die Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O.: Eine Verletzung der in § 92 genannten Erfordernisse, soweit nicht nur Soll-Bestimmungen, "macht die Klage unzulässig", soweit der Mangel nicht bis zum Ablauf der Ausschlussfrist beseitigt wird).

Schließlich hat das Sozialgericht auch zu Unrecht durch Gerichtsbescheid entschieden. Diese Möglichkeit sieht § 105 SGG nur dann vor, wenn - u.a. - der Sachverhalt geklärt ist. Angesichts des Umstandes, dass eine Ausschlusswirkung nach § 92 Abs. 2 Satz 2 SGG mangels Ermessensausübung und wegen unzureichendem Hinweis - wie dargelegt - nicht eingetreten war, hätte das Sozialgericht entsprechend der auch im Rahmen des § 92 SGG geltenden Aufklärungspflicht nach § 106 SGG, deren Erfüllung § 92 Abs. 2 SGG erleichtern soll (so die Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O.), die noch offenen Fragen nach dem Begehren des Klägers und dem Beklagten klären müssen. Insoweit war der Sachverhalt keineswegs geklärt. Soweit das Sozialgericht im Gerichtsbescheid die Voraussetzungen des § 105 SGG dahin bejaht, dass "im Rahmen des Möglichen" der Sachverhalt geklärt sei, verkennt es seine Möglichkeiten, durch persönliche Befragung des Klägers weitere Aufklärung zu erhalten. Allein schon die schriftliche Auskunft des Klägers im Berufungsverfahren und das Ergebnis der darauf beruhenden Ermittlungen zeigt, dass so eine Klärung des Inhalts der Klage, also des Beklagten und des Gegenstandes des Klagebegehrens, zu erreichen gewesen wäre. Die Frage, ob das Sozialgericht den Kläger vor Erlass des Gerichtsbescheides ordnungsgemäß angehört hat - ein Nachweis über den Zugang und den Zugangszeitpunkt des auf die Verfügung vom 14.05.2009 angefertigten Schreibens ist nicht er-bracht, eine Zustellung ist nicht erfolgt - bedarf bei alldem keiner Klärung mehr.

Im Ausübung seines von § 159 SGG eingeräumten Ermessens hält es der Senat angesichts der Bedeutung der dargelegten Verfahrensverstöße für sachgerecht, wenn das Sozialgericht das erstinstanzliche Verfahren erneut und fehlerfrei durchführt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die erste Instanz eine enorme Flut an Verfahren zu bewältigen hat und mit hervorzuhebendem Einsatz diesen Anforderungen gerecht wird. Aber auch eine noch so hohe Belastung der ersten Instanz rechtfertigt angesichts der zwingenden Vorgaben über die Amtsermittlung und die Gewährung rechtlichen Gehörs sowie die Grundsätze eines fairen Verfahrens die dargelegte Verfahrensgestaltung des Sozialgerichts gegenüber einem nicht rechtskundig vertretenen, aber offenkundig im Behördenumgang nicht versierten Kläger (s. die unbeholfene Ausdrucksform in den klägerischen Schreiben) nicht.

Für das weitere Verfahren wird das Sozialgericht zu beachten haben, dass die Klage zwischenzeitlich entsprechend den Anforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG konkretisiert ist. Die Klage richtet sich gegen den im Rubrum genannten Unfallversicherungsträger mit dem Begehren der Feststellung einer Hauterkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung.

Das Sozialgericht hat im Rahmen seiner Kostenentscheidung auch über die Kosten dieses Berufungsverfahrens zu befinden.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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